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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 22.03.2019 bis 16.09.2019

Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist

Gesetz
über den Vollzug des Jugendarrestes
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz – SächsJArrestVollzG)

= Artikel 1 des Gesetzes über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz

Vom 5. März 2019

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) an Jugendarrestanten in Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes (Einrichtungen). Einrichtungen sind eigenständige, den Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche, die ausschließlich der Durchführung des Jugendarrestes dienen. Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.

§ 2
Ziele des Vollzuges

(1) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestanten das von ihnen begangene Unrecht bewusst gemacht werden mit den Zielen, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten ebenso zu stärken wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit und ordnungswidrigem Verhalten schützen. Diese Ziele sind entsprechend den einzelnen Arrestarten unter Berücksichtigung der Arrestdauer auszugestalten. Dazu sollen durch sozialpädagogische Trainingsmaßnahmen und andere pädagogische Interventionen den Jugendarrestanten die Hilfen gewährt werden, die sie in die Lage versetzen, zukünftig ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen.

(2) Wird der Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verhängt, dient der Vollzug darüber hinaus dem Ziel, die Jugendarrestanten auf die Bewährungszeit vorzubereiten und die Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu verbessern.

§ 3
Vollzugsgestaltung

(1) Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit des Jugendarrestanten, fördert sein Wohlergehen und achtet seine Privatsphäre. Der Vollzug ist erzieherisch auszugestalten. Er ist auf die Förderung der Jugendarrestanten, insbesondere auch auf weitere Hilfs- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung, auszurichten. Ist der Jugendarrestant bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist er zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen.

(2) Die Einrichtung hat das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

(3) Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. Die Jugendarrestanten sind vor Übergriffen zu schützen.

(4) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestanten ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich nach ihrer Eigenart für eine Mitwirkung eignen, zu übernehmen.

(5) Bei der Gestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion. Auf Jugendarrestanten mit Behinderung ist besonders Rücksicht zu nehmen.

§ 4
Fördermaßnahmen

Elemente der erzieherischen Gestaltung des Vollzuges sind insbesondere:

1.
Planung und Strukturierung eines geordneten Tagesablaufs,
2.
spezifisches soziales Training,
3.
die Förderung des Bemühens des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung,
4.
Gemeinschafts- und Informationsveranstaltungen zu staatsbürgerlichen, gesundheitspräventiven, familienorientierten und weiteren sozialen Themen,
5.
entwicklungsgemäße Beschäftigung innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung,
6.
strukturierte Freizeitgestaltung und sportliche Betätigung,
7.
die Vermittlung in Beratungsstellen und
8.
die Förderung stabilisierender Beziehungen.

§ 5
Stellung der Jugendarrestanten und Mitwirkung

(1) Die Jugendarrestanten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.

(2) Die Jugendarrestanten sollen mit „Sie“ angeredet werden.

(3) Vollzugs- und Fördermaßnahmen sollen den Jugendarrestanten erläutert werden. Soweit erforderlich, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Mit Zustimmung der beteiligten Jugendarrestanten kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.

(4) Die Jugendarrestanten sind stetig zur Mitarbeit an der Erreichung der Vollzugsziele zu motivieren.

§ 6
Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten vertrauensvoll zusammen und wirken gemeinsam daran mit, die Vollzugsziele zu erreichen.

(2) Die Einrichtung arbeitet eng mit staatlichen Stellen und Organisationen sowie Personen, insbesondere geeigneten Ehrenamtlichen, zusammen, um die Vollzugsziele zu erreichen und eine Weiterführung der erforderlichen Maßnahmen nach der Entlassung sicherzustellen.

(3) Sind die Jugendarrestanten oder deren Personensorgeberechtigten Empfänger von Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen, die die Entwicklungsförderung der Jugendarrestanten bezwecken, sollen diese bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden. Der Träger der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungen kann in die Arrestgestaltung einbezogen werden.

§ 7
Personensorgeberechtigte, Betreuer und Bevollmächtigte

(1) Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme eines minderjährigen Jugendarrestanten in den Vollzug sowie über besondere Begebenheiten während des Vollzuges und die anstehende Entlassung aus dem Vollzug zu unterrichten.

(2) Die Einrichtung soll Kontakt zu den Personensorgeberechtigten aufnehmen und diese zu Gesprächen einladen, wenn dies den Vollzugszielen dient. Die Personensorgeberechtigten können in diesem Falle auch an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden. Andere, dem Jugendarrestanten nahestehende Personen können mit seinem Einverständnis an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden, wenn dies den Vollzugszielen dient.

(3) Für Betreuer volljähriger Jugendarrestanten, die nach § 1896 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich bestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dasselbe gilt für Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 8
Soziale Hilfe

(1) Die Jugendarrestanten werden durch die Einrichtung, soweit erforderlich, darin beraten und unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu bewältigen.

(2) Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrestes Kontakt zu dem Jugendarrestanten halten.

§ 9
Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Der zuständige Bewährungshelfer hält während des Jugendarrestes Kontakt zu dem Jugendarrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.

(2) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet der Vollzugsleiter Kontakte des Jugendarrestanten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.

(3) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes soll durch die Einrichtung eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene erzieherische Einwirkung auf den Jugendarrestanten erfolgen.

Teil 2
Vollzug des Dauerarrestes

Abschnitt 1
Aufnahme, Gestaltung, Planung und Entlassung

§ 10
Aufnahme

(1) Mit dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. Es wird seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert, akuter Förderbedarf festgestellt und Hilfe eingeleitet sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen. Ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind dem Jugendarrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Jugendarrestanten nicht zugegen sein.

(3) Der Jugendarrestant wird unverzüglich ärztlich untersucht.

(4) Die Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch die Bewährungshilfe werden über die Aufnahme des Jugendarrestanten unterrichtet. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn diese bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und der Jugendarrestant den Jugendarrest an diesem Termin angetreten hat.

(5) Treten Umstände hervor, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung oder ihre Unterbrechung rechtfertigen können, und ist der Vollzugsleiter nicht zugleich Vollstreckungsleiter, hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsleitung unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten. Die Einrichtung informiert zudem die Jugendgerichtshilfe.

§ 11
Perspektivengespräch und Förderplan

(1) Ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Zugangsgespräch und den vorliegenden Akten verschafft sich die Einrichtung einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und den Förderbedarf des Jugendarrestanten.

(2) Der Vollzugsleiter führt alsbald mit dem Jugendarrestanten ein ausführliches Gespräch, in dem seine aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Förderbedarf festgestellt wird (Perspektivengespräch). Am Perspektivengespräch sind die mit der Erziehung betrauten Bediensteten der Einrichtung zu beteiligen. Es können im Einzelfall die Personensorgeberechtigten, externe Fachkräfte, insbesondere die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, bestellte Betreuer, Bevollmächtigte, Seelsorger und weitere Personen, die an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirken, beteiligt werden.

(3) Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für den Jugendarrestanten ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält sowie Fähigkeiten und Begabungen des Jugendarrestanten berücksichtigt. Der Förderplan enthält auch Angaben über externe Hilfsangebote, insbesondere zur Fortführung vor oder im Jugendarrest begonnener Maßnahmen. Anregungen und Vorschläge des Jugendarrestanten sollen berücksichtigt werden, soweit sie erzieherisch sinnvoll sind.

(4) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die dem Jugendarrestanten und seiner Familie von anderen staatlichen Stellen, Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können.

(5) Werden die Personensorgeberechtigten in die Vollzugsgestaltung eingebunden, erhalten sie Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge zur Planung des Vollzuges anzubringen. Diese sollen, soweit sie mit den Zielen und der Gestaltung des Jugendarrestes vereinbar sind, berücksichtigt werden.

(6) Eine Abschrift des Förderplans wird dem Jugendarrestanten ausgehändigt und der Jugendgerichtshilfe übersandt. Auf Verlangen der Personensorgeberechtigten ist ihnen der Förderplan auszuhändigen und zu erläutern.

§ 12
Kontakte und Anlaufstellen

Dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. Hierzu zählen beispielsweise die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, Bildungsstätten und Vereine.

§ 13
Aufenthalt außerhalb der Einrichtung, Vorführung und Ausantwortung

(1) Aufenthalt außerhalb der Einrichtung dient insbesondere dem Ziel, dem Jugendarrestanten die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die Besorgung persönlicher Angelegenheiten und die Teilnahme an schulischer und beruflicher Bildung zu ermöglichen sowie richterlich angeordnete Auflagen zu erfüllen. Er dient auch der Vermeidung von schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung, indem an den Vollzugszielen ausgerichtete Freizeitmaßnahmen oder die Förderung sozialer Kontakte ermöglicht werden.

(2) Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Jugendarrestant dem Vollzug entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Für Aufenthalt außerhalb der Einrichtung werden die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt.

(3) Aufenthalt außerhalb der Einrichtung kann unbegleitet oder in Begleitung von Bediensteten oder geeigneten vollzugsexternen Personen gestattet werden. Die Eignung vollzugsexterner Begleitpersonen ist vor der Gestattung des Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung zu prüfen, soweit die Person der Einrichtung nicht anderweitig als geeignet bekannt ist. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.

(4) Durch Aufenthalt außerhalb der Einrichtung wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen.

(5) Bedürftigen Jugendarrestanten werden die erforderlichen Fahrtkosten der preiswertesten Kategorie für öffentliche Verkehrsmittel auf Antrag erstattet oder verauslagt.

(6) Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Behörde werden Jugendarrestanten, denen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nicht gewährt werden kann, vorgeführt. Sie dürfen auch befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).

§ 14
Bericht über den Vollzugsverlauf

(1) Zum Ende der Arrestzeit wird ein Bericht über den Vollzugsverlauf erstellt. Dieser enthält insbesondere Angaben zur Persönlichkeit des Jugendarrestanten, zu den durchgeführten Fördermaßnahmen, zum weiteren Förderbedarf unter Empfehlung weiterer externer Hilfsangebote und über die Erfüllung erteilter Weisungen, Auflagen oder Anordnungen sowie im Falle der Bewährungsunterstellung Vorschläge zu Auflagen und Weisungen.

(2) Der Bericht wird zu den Vollstreckungs- und Arrestakten genommen. Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch der Bewährungshilfe zuzuleiten. Der Jugendarrestant und die Personensorgeberechtigten erhalten ebenfalls eine Ausfertigung des Berichts, minderjährige Jugendarrestanten jedoch nur, soweit erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 15
Entlassung

(1) Vor der Entlassung führt der Vollzugsleiter mit dem Jugendarrestanten ein Schlussgespräch, in dem auch der Inhalt des Berichts über den Vollzugsverlauf erläutert wird.

(2) Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn der Jugendarrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. Die Entscheidung trifft der Vollzugsleiter.

(3) Besteht die begründete Annahme, dass ein minderjähriger Jugendarrestant bei der Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder einer von diesen bevollmächtigten, volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, ist das Jugendamt rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren.

(4) Bedürftigen Jugendarrestanten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses gewährt werden.

§ 16
Fortführung der Maßnahmen nach der Entlassung

(1) Ein bereits entlassener Jugendarrestant kann bei einer dringenden Gefahr für sein Wohl auf seinen Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, sofern es die Belegungssituation zulässt. Eine Fortführung der Unterbringung und der Fördermaßnahmen kommt insbesondere in Betracht, wenn nachsorgende Maßnahmen noch nicht eingeleitet wurden oder noch nicht beginnen können oder eine anderweitige geeignete Unterbringung nicht oder noch nicht möglich ist. Auf das Verlangen des Entlassenen oder seiner Personensorgeberechtigten hin ist die weitere Unterbringung zu beenden.

(2) Gegen einen verbliebenen Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 45 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Bei Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung durch einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahmen durch die Einrichtung jederzeit beendet werden.

(4) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 2
Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge

§ 17
Unterbringung während der Ruhezeit

(1) Die Jugendarrestanten werden während der Ruhezeit in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. Weibliche Jugendarrestanten werden getrennt von männlichen Jugendarrestanten untergebracht.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung von höchstens zwei Jugendarrestanten gleichen Geschlechts während der Ruhezeit ist zulässig, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.

§ 18
Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit

(1) Außerhalb der Ruhezeit dürfen sich die Jugendarrestanten grundsätzlich in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dies erfordern.

§ 19
Persönlicher Besitz

(1) Ein Jugendarrestant darf nur Sachen in Besitz haben oder annehmen, die ihm von der jeweiligen Einrichtung oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Der Besitz persönlicher Gegenstände ist in angemessenem Umfang zu gestatten, sofern nicht unabweisbare Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dem entgegenstehen.

(2) Eingebrachte Sachen, welche der Jugendarrestant nicht in Besitz haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von dem Jugendarrestanten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, können diese auf Kosten des Jugendarrestanten aus der Einrichtung entfernt oder außerhalb der Einrichtung verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwahrung, Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Absatz 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt oder der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 20
Kleidung

(1) Die Jugendarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann durch den Vollzugsleiter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Bei Bedarf stellt ihnen die Einrichtung Kleidung zur Verfügung.

(2) Für die Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Jugendarrestanten selbst zu sorgen.

§ 21
Verpflegung und Einkauf

(1) Die Jugendarrestanten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den besonderen Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Es soll den Jugendarrestanten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2) Der Vollzugsleiter kann die Selbstverpflegung der Jugendarrestanten zulassen, sofern dies erzieherisch sinnvoll erscheint und Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen. Die gemeinsame Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten durch die Jugendarrestanten im Unterbringungsbereich ist zu fördern.

(3) Den Jugendarrestanten kann ermöglicht werden, aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einzukaufen. Dabei soll die Einrichtung für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Jugendarrestanten Rücksicht nimmt. Hierfür können Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. Ein gemeinsamer Einkauf von Jugendarrestanten und Gefangenen findet nicht statt.

§ 22
Gesundheitspflege

(1) Die Einrichtung unterstützt die Jugendarrestanten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie vermittelt ihnen die Bedeutung einer gesunden Lebensweise.

(2) Den Jugendarrestanten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

(3) Der Nichtraucherschutz ist zu gewährleisten.

(4) Der Jugendarrestant wird im Vollzug ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. Ist er nicht krankenversichert, hat er einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der Dauer des Vollzuges und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung.

(5) Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach Absatz 4 und die Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 können im medizinischen Bereich der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt erfolgen, der die Einrichtung angegliedert ist. Dabei ist die Trennung der Jugendarrestanten von Gefangenen zu gewährleisten. Ein Aufenthalt außerhalb der Einrichtung aus medizinischen Gründen kann auch gegen den Willen des Jugendarrestanten in Begleitung von Bediensteten durchgeführt werden. Eine Unterbringung von Jugendarrestanten im Justizvollzugskrankenhaus erfolgt nicht.

Abschnitt 3
Freizeit, Sport und Beschäftigung

§ 23
Freizeit und Sport

(1) Im Jugendarrest sollen die Jugendarrestanten dazu motiviert und angeleitet werden, freie Zeit sinnvoll zu gestalten. Handwerkliche, künstlerische und kreative Betätigungen sollen ermöglicht werden.

(2) Die Jugendarrestanten erhalten Gelegenheit, eine angemessen ausgestattete Mediathek zu nutzen. Der Zugang zur Mediathek kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.

(3) Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Jugendarrestanten eine sportliche Betätigung von mindestens einer Stunde täglich zu ermöglichen. Dabei ist Aufenthalt im Freien nach § 22 Absatz 2 nicht anzurechnen. Die Jugendarrestanten sind nach Möglichkeit sportpädagogisch anzuleiten.

(4) Zur Durchführung von Freizeit- und Sportmaßnahmen dürfen die hierfür vorgesehenen Gegenstände und Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. Eine gemeinsame Freizeitgestaltung von Jugendarrestanten und Gefangenen sowie gemeinsame Sportveranstaltungen finden nicht statt.

§ 24
Beschäftigung

(1) Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind.

(2) Jugendarrestanten können zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden, soweit sie nicht an besonderen Fördermaßnahmen teilnehmen. Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht.

§ 25
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen und der Besitz eigener Hörfunkgeräte in angemessenem Umfang zu gestatten, soweit deren Betrieb nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet. Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.

(2) Der Empfang von Fernsehprogrammen ist nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen zulässig.

(3) Die Nutzung anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik kann gestattet werden, wenn überwiegende Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.

Abschnitt 4
Religionsausübung

§ 26
Religionsausübung

(1) Den Jugendarrestanten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

(2) Die Jugendarrestanten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft. Die Jugendarrestanten können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung geboten ist. In diesem Fall soll der Seelsorger vorher gehört werden. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Jugendarrestanten dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen. Diese dürfen den Jugendarrestanten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 5
Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche

§ 27
Grundsatz

Die Jugendarrestanten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Einrichtung fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.

§ 28
Recht auf Besuch und Durchführung der Besuche

(1) Die Jugendarrestanten dürfen in der Regel eine Stunde Besuch pro Woche von den Personensorgeberechtigten empfangen. Der Vollzugsleiter kann darüber hinausgehende Besuche anderer Personen gestatten, wenn anzunehmen ist, dass der Besuch für die Erreichung des Vollzugsziels förderlich ist. Dies gilt insbesondere für Besuche der eigenen Kinder des Jugendarrestanten in Begleitung des anderen Elternteils.

(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. Über Ausnahmen entscheidet der Vollzugsleiter. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist nicht zulässig.

(3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Zustimmung der Einrichtung übergeben werden.

(4) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Jugendarrestanten gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Jugendarrestanten ausgeht.

§ 29
Überwachung der Gespräche

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Eine Überwachung der Gespräche zwischen Jugendarrestanten und Personen nach § 30 Absatz 1 findet nicht statt.

§ 30
Besondere Besuchsvorschriften

(1) Besuche von Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes, Erziehungsbeiständen sowie Rechtsanwälten und Notaren in einer den Jugendarrestanten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt. Dies gilt ferner für Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung des Heimatlandes des Jugendarrestanten und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für die Mitglieder des Beirates nach § 59, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.

(2) Die Durchsuchung von Verteidigern, Rechtsanwälten, Notaren und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit in der Einrichtung vorliegen.

(3) Eine inhaltliche Überprüfung der von Personen nach Absatz 1 beim Besuch des Jugendarrestanten mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. Abweichend von § 28 Absatz 3 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Jugendarrestanten durch Personen nach Absatz 1 übergeben werden.

§ 31
Schriftwechsel

(1) Die Jugendarrestanten haben das Recht, durch Vermittlung der Einrichtung unbegrenzt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. Sie werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestanten.

(2) Der Vollzugsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Jugendarrestanten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Jugendarrestanten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert,
3.
zu minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit dem Jugendarrestanten einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder
4.
wenn die Personensorgeberechtigten der Jugendarrestanten mit dem Schriftwechsel nicht einverstanden sind.

Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Jugendarrestanten einer Verfügung nach Satz 1 zuwider handeln, kann der Vollzugsleiter das Schreiben anhalten. Hierüber werden die betroffenen Jugendarrestanten informiert. Das angehaltene Schreiben wird verwahrt und mit der Entlassung zurückgegeben.

(3) Der Schriftverkehr mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 wird nicht kontrolliert und entsprechende Schreiben werden nicht angehalten.

(4) Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Jugendarrestanten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 32
Telefongespräche

(1) Den Jugendarrestanten kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Telefongespräche mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 und 2 sind zu gestatten. Telefongespräche werden nicht überwacht.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendarrestanten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Die Jugendstrafvollzugs- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen sowie die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten und von anderen Geräten der Telekommunikation auch für den Bereich des Jugendarrestvollzuges einem Dritten gestatten oder übertragen.

(4) Innerhalb des Geländes der Einrichtungen sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. § 30 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 51 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 31 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2019 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(5) Die Einrichtungen dürfen technische Geräte

1.
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
2.
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
3.
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Einrichtungsgelände dienen,

betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur nach § 55 Absatz 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Einrichtungen darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 33
Pakete

Den Jugendarrestanten kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 19 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. Pakete werden geöffnet und durchsucht, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestanten. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.

§ 34
Andere Formen der Telekommunikation

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für andere Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes entsprechend, soweit der Vollzugsleiter ihre Benutzung gestattet.

Abschnitt 6
Sicherheit und Ordnung

§ 35
Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen den Jugendarrestanten nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 36
Verhalten der Jugendarrestanten

(1) Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendarrestanten für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören.

(2) Die Jugendarrestanten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Die Jugendarrestanten haben ihren Arrestraum und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die Jugendarrestanten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 37
Durchsuchung

(1) Die Jugendarrestanten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Jugendarrestanten darf nur von Männern und die Durchsuchung weiblicher Jugendarrestanten darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Vollzugsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Frauen und bei weiblichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Jugendarrestanten dürfen nicht anwesend sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Vollzugsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme von Jugendarrestanten, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit Besuchern nach § 30 Absatz 1.

(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.

§ 38
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Jugendarrestanten zulässig:

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
4.
Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Arrestakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes oder der Länder, die Ausländerbehörden oder die Staatsanwaltschaften übermittelt werden, soweit dies für die in Absatz 1 sowie § 88 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4 Nummer 7 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Unterlagen und Daten sind zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

§ 39
Videoüberwachung

(1) Die optische Überwachung des Einrichtungsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Einrichtungsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Einrichtung mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Transports. Die Videoüberwachung von Arresträumen ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 Absatz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 54 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 Absatz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 40
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmitteln

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kann der Vollzugsleiter im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Jugendarrestanten entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

§ 41
Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fesselung

(1) Gegen Jugendarrestanten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Gefahr einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, von Selbstverletzungen oder der Selbsttötung zulässig.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung des Jugendarrestanten, auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Arresträumen, und
3.
die Trennung von anderen Jugendarrestanten (Absonderung).

(3) Eine Absonderung von mehr als acht Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person des Jugendarrestanten liegenden konkreten Gefahr der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen unerlässlich ist. Der betroffene Jugendarrestant ist besonders zu betreuen. Jede Absonderung, die insgesamt die Dauer von acht Stunden überschreitet, ist der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen.

(4) Bei einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nach § 22 Absatz 5 Satz 3 und bei Vorführungen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde oder beim Transport ist die Fesselung des Jugendarrestanten an den Händen oder an den Füßen zulässig, wenn eine konkrete Entweichungsgefahr in seiner Person besteht. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

§ 42
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Vollzugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung des Vollzugsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) Wird ein Jugendarrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(3) Die Entscheidung wird dem Jugendarrestanten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Dies gilt nicht für die Fälle des § 41 Absatz 4 Satz 1.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

§ 43
Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

(1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Jugendarrestanten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich durch den Vollzugsleiter mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Jugendarrestant in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Jugendarrestanten die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Jugendarrestanten soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Jugendarrestanten soll durch männliche Bedienstete erfolgen.

(2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

Abschnitt 7
Unmittelbarer Zwang

§ 44
Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.

§ 45
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(2) Gegen andere Personen als Jugendarrestanten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendarrestanten zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 46
Androhung

Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

Abschnitt 8
Konfliktregelung

§ 47
Erzieherische Maßnahmen

(1) Verstöße der Jugendarrestanten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem Gespräch zu erörtern und aufzuarbeiten.

(2) Ist eine Konfliktregelung nicht möglich oder erfolgreich, können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Jugendarrestanten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. Als solche Maßnahmen sind zulässig:

1.
die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
2.
die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung und
3.
der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen für bis zu zwei Tage.

(3) Die Anordnung beschränkender Maßnahmen nach Absatz 2 trifft der Vollzugsleiter im Gespräch nach Absatz 1. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.

Teil 3
Andere Arrestformen und Vollzug in freien Formen

Abschnitt 1
Andere Arrestformen

§ 48
Freizeit- und Kurzarrest

(1) Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften für den Dauerarrest entsprechend, soweit die kurze Arrestdauer dies zulässt und in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die ärztliche Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 kann entfallen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Krankheiten oder Verletzungen vor.

(3) Das Zugangs- und das Perspektivengespräch können miteinander verbunden werden. In diesem Fall genügt es, wenn das Gespräch durch einen erzieherisch geschulten und mit den besonderen Voraussetzungen des Jugendarrestes vertrauten Bediensteten geführt wird. Ein Förderplan wird nicht erstellt. Der Bericht über den Vollzugsverlauf kann in abgekürzter Form erstellt werden.

(4) Im Vollzug des Freizeit- und Kurzarrestes finden die §§ 13, 16, 28 und 41 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 keine Anwendung. § 23 gilt mit der Maßgabe, dass den Jugendarrestanten eine sportliche Betätigung ermöglicht werden soll.

§ 49
Nichtbefolgungsarrest

(1) Wurde Jugendarrest wegen Nichtbefolgung erteilter Weisungen oder Auflagen verhangen, sollen mit dem Jugendarrestanten die Gründe für deren Nichtbefolgung erörtert werden. Er soll dazu motiviert werden, die ihm erteilten Weisungen oder Auflagen zu befolgen. Es soll ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden. Dazu kann ihm Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gestattet werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 13 Absatz 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt für die Nichtbefolgung von Anordnungen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

Abschnitt 2
Vollzug in freien Formen

§ 50
Vollzug in freien Formen

(1) Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest können in geeigneten Fällen mit Zustimmung des Vollstreckungsleiters und des Jugendarrestanten sowie der Personensorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden. Die Aufnahme erfolgt zunächst in der Einrichtung.

(2) Geeignet ist ein Jugendarrestant für den Vollzug in freien Formen, wenn nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug entziehen oder den Vollzug in freien Formen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, und wenn die Erreichung des Vollzugsziels durch die freie Form des Vollzuges besonders gefördert wird.

(3) Erweist sich der Jugendarrestant nach Beginn des Vollzuges in freien Formen nicht mehr als hierfür geeignet, ist er wieder in der Einrichtung unterzubringen.

(4) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. Bei Bedarf wird das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beteiligt. Während der Unterbringung im Jugendarrest in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis des Jugendarrestanten zur Einrichtung fort.

Teil 4
Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerde

§ 51
Aufhebung von Maßnahmen

Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt § 86 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

§ 52
Beschwerderecht

(1) Der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Vollzugsleiter wenden. Dieses Recht steht auch den Personensorgeberechtigten zu.

(2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Teil 5
Kriminologische Forschung, Aktenführung und Datenschutz

§ 53
Evaluation und Kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die Jugendarrestanten sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2) Der Vollzug des Jugendarrestes, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung der Vollzugsziele, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. § 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

§ 54
Entsprechende Anwendung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Die §§ 88 bis 96 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Eine Übermittlung personenbezogener Daten über die in § 88 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes genannten Zwecke hinaus darf an allgemein- und berufsbildende Schulen sowie an die für Schule und Berufsbildung zuständigen Behörden erfolgen, soweit dies für die Durchführung ihrer Maßnahmen und Fördermaßnahmen oder Maßnahmen der nachsorgenden Betreuung im Sinne dieses Gesetzes notwendig ist.
2.
Eine Auskunftserteilung an nicht-öffentliche Stellen nach § 88 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes erfolgt nicht.
3.
Die Arrestakten sind Gefangenenpersonalakten im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.
4.
Der Vollstreckungsleiter nach § 82 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes ist Strafvollstreckungsbehörde im Sinne des § 92 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes.

Teil 6
Organisation, Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft

§ 55
Trennungsgrundsatz, Aufsichtsbehörde und Ausstattung

(1) Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt. § 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz.

(3) Arrest- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. Personelle Ausstattung und sachliche Mittel der Einrichtung sind daran auszurichten, dass die erforderlichen Fördermaßnahmen durchgeführt werden können.

§ 56
Festsetzung der Belegungsfähigkeit und Überbelegungsverbot

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung und Betreuung der Jugendarrestanten gewährleistet ist.

(2) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendarrestanten als zugelassen belegt werden.

§ 57
Leiter der Einrichtung und Vollzugsleiter

(1) Leiter der Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist der von der Aufsichtsbehörde für die Jugendstraf- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, als hauptamtlicher Leiter bestellte Beamte. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung.

(2) Vollzugsleiter im Sinne dieses Gesetzes ist der Jugendrichter am Ort der Einrichtung. Sind dort mehrere Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde einen Jugendrichter zum Vollzugsleiter. Der Vollzugsleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Jugendarrestes und leitet die Bediensteten der Einrichtung fachlich an.

(3) Einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse des Vollzugsleiters können durch diesen auf andere, hierfür geeignete Bedienstete übertragen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 2 einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zum Vollzugsleiter bestellen. In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters der am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichter tritt.

§ 58
Bedienstete

(1) Die Aufgaben der Einrichtung werden von Beamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können die Aufgaben auch anderen Bediensteten der Einrichtung und nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) Das für die Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiter, Psychologen und Pädagogen, ist vorzuhalten. Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

(3) Es sollen Bedienstete eingesetzt werden, die für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind. Diese Eignung soll mit Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 gefördert werden.

§ 59
Beirat

Die bei den Justizvollzugsanstalten oder der Jugendstrafvollzugsanstalt gebildeten Beiräte begleiten nach Maßgabe der Regelungen des § 116 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes für die Justizvollzugsanstalten und des § 111 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes für die Jugendstrafvollzugsanstalt auch den Vollzug des Jugendarrestes.

§ 60
Hausordnung

Der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit dem Leiter der Einrichtung für die Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Die Hausordnung ist für die Jugendarrestanten verständlich zu fassen und soll auf das notwendige Maß an Regelungen beschränkt werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.

§ 61
Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.

(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug des Jugendarrestes auch in Einrichtungen der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden.

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 62
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 63
Verhältnis zum Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in seinem Geltungsbereich § 90 des Jugendgerichtsgesetzes und die Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften über die Vollstreckung des Jugendarrestes (§§ 4, 5 Absatz 3, § 17 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 1, 3 und 4 der Jugendarrestvollzugsordnung) gelten fort.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 4, S. 158
    Fsn-Nr.: 311-19

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. März 2019

    Fassung gültig bis: 16. September 2019