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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung der Wohnpflicht
in Aufnahmeeinrichtungen
(Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung –
SächsWoPflVerlVO)

Vom 3. Mai 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juni 2023

Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung

Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.1

§ 2
Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung
des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig

Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.2

§ 3
Grenzen der Wohnpflichtverlängerung

1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 1)3

Staatenliste

Algerien

Andorra

Äquatorialguinea

Argentinien

Armenien

Aserbaidschan

Australien

Bangladesch

Belarus

Benin

Bolivien, Plurinationaler Staat

Brasilien

Burkina Faso

Costa Rica

Côte d’Ivoire

Dominikanische Republik

Dschibuti

Ecuador

Gabun

Gambia

Georgien

Guatemala

Guinea-Bissau

Haiti

Honduras

Indien

Japan

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Kasachstan

Kenia

Kolumbien

Kongo

Kongo, Demokratische Republik

Korea, Republik

Kuba

Libanon

Liberia

Libyen

Malawi

Malaysia

Mali

Marokko

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Moldau, Republik

Mongolei

Mosambik

Namibia

Nepal

Neuseeland

Nicaragua

Niger

Nigeria

Pakistan

Paraguay

Peru

Russische Föderation

Schweiz

Sierra Leone

Simbabwe

Sri Lanka

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

Südafrika

Tadschikistan

Tansania, Vereinigte Republik

Thailand

Togo

Tschad

Tunesien

Turkmenistan

Uganda

Ukraine

Usbekistan

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

Vietnam

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 324
    Fsn-Nr.: 271-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Juni 2023