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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 10.07.2021 bis 11.05.2022

Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verlängerung der Wohnpflicht
in Aufnahmeeinrichtungen
(Sächsische Wohnpflichtverlängerungsverordnung –
SächsWoPflVerlVO)

Vom 3. Mai 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 10. Juli 2021

Auf Grund des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 712) eingefügt worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern:

§ 1
Staatenbezogene Wohnpflichtverlängerung

Ausländer sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn sie aus den in der Anlage aufgeführten Staaten stammen.

§ 2
Wohnpflichtverlängerung bei Ablehnung
des Asylantrags als offensichtlich unbegründet
oder unzulässig

Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag nach § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 dieser Verordnung verpflichtet sind, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sind, wenn ihr Asylantrag durch die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wird, verpflichtet, bis zur Ausreise oder zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung weiterhin in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

§ 3
Grenzen der Wohnpflichtverlängerung

1Die Verpflichtung nach den §§ 1 und 2 gilt für längstens 24 Monate. 2Minderjährige mit ihren Eltern sind von der Verpflichtung ausgenommen.

§ 4
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anlage
(zu § 1)1

Staatenliste
Staatenliste
Staat Staat
Ägypten Malaysia
Algerien Mali
Angola Marokko
Argentinien Mauritius
Armenien Mexiko
Aserbaidschan Moldau, Republik
Australien Mongolei
Bahamas Myanmar
Bangladesch Namibia
Benin Nicaragua
Brasilien Niger
Burkina Faso Nigeria
Chile Norwegen
China (Taiwan) Oman
Costa Rica Pakistan
Côte d’Ivoire Panama
Dominikanische Republik Paraguay
Ecuador Peru
Gabun Philippinen
Gambia Russische Föderation
Georgien Sambia
Guatemala São Tomé und Príncipe
Guinea-Bissau Schweiz
Guyana Sierra Leone
Honduras Simbabwe
Indien Sri Lanka
Israel Südafrika
Jamaika Sudan
Japan Suriname
Jordanien Tadschikistan
Kambodscha Tansania, Vereinigte Republik
Kamerun Thailand
Kanada Togo
Kasachstan Tschad
Kenia Tunesien
Kolumbien Turkmenistan
Kongo, Demokratische Republik Uganda
Korea, Demokratische Volksrepublik Ukraine
Korea, Republik Usbekistan
Kuba Vereinigte Staaten von Amerika
Kuwait Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Libanon Vietnam
Liberia Weißrussland
Madagaskar Zentralafrikanische Republik
Malawi

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 8, S. 324
    Fsn-Nr.: 271-4.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Juli 2021

    Fassung gültig bis: 11. Mai 2022