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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2006

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2006 vom 23. Januar 2006 (SächsGVBl. S. 51)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2006

Vom 23. Januar 2006

Aufgrund von § 31 Abs. 8 und § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2005 (SächsGVBl. S. 145), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177) geändert worden ist, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 FAG verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2006 vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Aufteilung der Schlüsselmassen nach § 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Erhöhung
der Anteile der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse im Jahr 2006“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „2 148 884 165“ durch die Angabe „2 098 834 597“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „689 025 610“ durch die Angabe „667 911 592“ ersetzt.
 
c)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „944 270 052“ durch die Angabe „915 334 502“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „86 676 125“ durch die Angabe „136 725 693“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
 
c)
In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „34 057 200“ durch die Angabe „55 171 218“ ersetzt.
 
d)
In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „46 673 438“ durch die Angabe „75 608 988“ ersetzt.
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Dresden, den 23. Januar 2006

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 2, S. 51

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006