Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Liegenschaftskataster, die Abmarkung und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Vermessungsbehörden
(Liegenschaftskatasterverordnung – LiKaVO)
Vom 17. Dezember 1993
Aufgrund von § 23 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SVermG) vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Führung des Liegenschaftskatasters
§ 1
Inhalt
(1) Im Liegenschaftskataster werden geführt:
- 1.
- die Flurstücke mit Flurstücksgrenzen, Buchungsmerkmalen und Angaben über Fläche, Lage, Nutzung, sonstige Eigenschaften, Gebäude und topographische Objekte sowie die Staats-, Gemeinde-, Gemarkungs- und Flurgrenzen,
- 2.
- die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung,
- 3.
- nachrichtlich die in der ersten Abteilung des Grundbuchs eingetragenen Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten mit den im Grundbuch geführten Unterscheidungsmerkmalen, Eigentumsanteilen und Eigentumsarten sowie Buchungsmerkmale des Grundbuchs,
- 4.
- nachrichtlich die Anschriften der in Nummer 3 Genannten sowie die Namen und Anschriften der zu ihrer Vertretung befugten Personen,
- 5.
- Angaben zur Entstehung und Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters,
- 6.
- Hinweise zur Steuerung der Verarbeitung und Nutzung der Daten des Liegenschaftskatasters,
- 7.
- Hinweise zur Verknüpfung der Bestandteile des Liegenschaftskatasters.
(2) Angaben oder Hinweise zu Eigenschaften von Flurstücken, die von anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen geführt oder festgesetzt werden, können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern nachrichtlich übernommen werden. Die Mitteilung von Änderungen muß gesichert sein.
(3) Auf den Nachweis geringwertiger Gebäude und unbedeutender topographischer Objekte kann verzichtet werden. Soweit Geheimhaltungsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen entgegenstehen, werden Angaben nicht geführt.
§ 2
Grundlagen
(1) Grundlage des Nachweises im Liegenschaftskataster sind in der Regel die Ergebnisse der Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. Den Katastervermessungen und Grenzfeststellungen soll das Lagefestpunktfeld im Gauß-Krüger-Meridianstreifensystem (RD 83) zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bodenschätzungsergebnisse werden aufgrund der Schätzungsbücher und Schätzungsurkarten der Finanzämter geführt.
(3) Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 beruhen auf den Eintragungen im Grundbuch. Dies gilt auch für die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, soweit sie nicht beim Betroffenen selbst oder bei anderen öffentlichen Stellen erhoben werden.
§ 3
Bestandteile
(1) Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Liegenschaftsbuch, den Katasterkarten und den vermessungstechnischen Unterlagen. Zum Liegenschaftskataster gehören auch Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind.
(2) Im Liegenschaftsbuch werden die Flurstücke mit den Angaben nach § 1 beschrieben. Es ist nach Gemarkungen gegliedert und wird automatisiert geführt.
(3) In den Katasterkarten werden Angaben nach § 1 bildlich dargestellt.
(4) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse der Katastervermessungen und Grenzfeststellungen nachgewiesen.
(5) Zu den Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, gehören insbesondere Veränderungsnachweise und entsprechende frühere Nachweise einschließlich Karten sowie Fortführungsunterlagen aus öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren.
§ 4
Fortführung und Erneuerung
(1) Das Liegenschaftskataster wird durch Übernahme
- 1.
- der Ergebnisse der Katastervermessungen und Grenzfeststellungen,
- 2.
- der geänderten Bodenschätzungsergebnisse und
- 3.
- der mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Veränderungen der Angaben nach § 1
auf dem laufenden gehalten (Fortführung). Die Ergebnisse der Katastervermessungen und Grenzfeststellungen sind von den Vermessungsbehörden daraufhin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.
(2) Flurstücke können aus Gründen der Vereinfachung des Liegenschaftskatasters von Amts wegen zerlegt oder mit anderen Flurstücken verschmolzen werden, soweit nicht Belange der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Genannten entgegenstehen.
(3) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es den Anforderungen nicht mehr genügt. Die Erneuerung kann sich auf Teile des Liegenschaftskatasters beschränken.
(4) Wird eine Katasterneuvermessung angeordnet, gibt die Vermessungsbehörde Art und Umfang der Maßnahme in der betroffenen Gemeinde ortsüblich bekannt.
Zweiter Abschnitt
Abmarkung
§ 5
Abmarkungsgrundsätze
(1) Die Flurstücksgrenzen sind in ihren Bruchpunkten abzumarken. Ist die Abmarkung in Bruchpunkten nicht möglich oder nicht zweckmäßig, sind in der Regel Grenzmarken als Rückmarken einzubringen.
(2) Sind die Flurstücksgrenzen durch die Abmarkung nach Absatz 1 nicht ausreichend erkennbar, können weitere Grenzmarken als Zwischenmarken eingebracht werden.
§ 6
Übereinstimmung der Abmarkung mit dem
Liegenschaftskataster
Die Abmarkung stimmt mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage einer Grenzmarke von ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster die vom Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet.
§ 7
Grenzmarken
(1) Grenzmarken sind Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzbolzen, Grenznägel sowie Grenzpfähle. Landesgrenzmarken gelten als Grenzmarken, wenn sie als Grenzpunkte im Liegenschaftskataster festgelegt sind.
(2) Die Mitte der Kopffläche der Grenzmarke bezeichnet den Grenzverlauf.
(3) Grenzsteine sind rauh bearbeitete Steine aus Granit oder anderem dauerhaftem Naturstein und Steine aus dauerhaftem und formbeständigem Kunststoff. Die Kopffläche und die Standfläche sind eben und verlaufen rechtwinklig zur Längsachse; die Standfläche ist mindestens so groß wie die Kopffläche. Grenzsteine haben einen quadratischen Querschnitt und sind mindestens 55 cm lang; die Seitenlänge der Kopffläche beträgt mindestens 10 cm und höchstens 14 cm.
(4) Kunststoffgrenzmarken haben einen Kopf aus dauerhaftem und formbeständigem Kunststoff und eine Verankerung aus korrosionsbeständigem Metall, die mit dem Kopf fest verbunden ist. Die Kopffläche ist eben und verläuft rechtwinklig zur Verankerung. Kunststoffgrenzmarken sind mindestens 60 cm lang. Der Kopf hat einen quadratischen Querschnitt und ist mindestens 9 cm hoch; die Seitenlänge der Kopffläche beträgt mindestens 10 cm und höchstens 12 cm.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können kürzere Grenzsteine und Kunststoffgrenzmarken eingebracht werden, wenn die örtlichen Verhältnisse das Einbringen mit der Regellänge nicht zulassen. In diesem Fall müssen die Grenzmarken mindestens 40 cm lang sein.
(6) Grenzbolzen haben einen Kopf und eine Verankerung aus korrosionsbeständigem Metall. Der Kopf hat einen kreisförmigen Querschnitt mit einem Durchmesser von mindestens 3 cm; die Länge der Verankerung beträgt mindestens 4 cm.
(7) Grenznägel haben einen Kopf und eine Verankerung aus korrosionsbeständigem Metall. Der Kopf hat einen kreisförmigen Querschnitt mit einem Durchmesser von mindestens 3 cm; die Länge der Verankerung beträgt mindestens 10 cm.
(8) Grenzpfähle sind aus dauerhaftem Holz. Die Kopffläche ist eben und verläuft rechtwinklig zur Längsachse. Grenzpfähle haben einen quadratischen Querschnitt und sind mindestens 100 cm lang; die Seitenlänge der Kopffläche beträgt mindestens 10 cm und höchstens 15 cm.
(9) Bei Grenzsteinen aus Granit oder anderem dauerhaftem Naturstein kann die Mitte der Kopffläche gekennzeichnet sein. Bei Grenzsteinen aus Kunststoff, Kunststoffgrenzmarken, Grenzbolzen, Grenznägeln und Grenzpfählen befindet sich auf der Kopffläche die Bezeichnung „Grenzpunkt“, und die Mitte ist gekennzeichnet. Die Kopfflächen der Kunststoffgrenzmarken sind weiß.
§ 8
Bisherige Grenzzeichen
(1) Bis zu einer Abmarkung nach dieser Verordnung gelten Flurstücksgrenzen als vorschriftsmäßig abgemarkt, solange sie durch Grenzzeichen, die früheren Vorschriften entsprechen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Vorhandene Gemeinde-, Gemarkungs- und Waldgrenzsteine, die mindestens den Abmessungen nach § 7 Abs. 3 entsprechen, können weiterverwendet werden.
§ 9
Verwenden und Einbringen der Grenzmarken
(1) Zur Abmarkung der Flurstücksgrenzen werden in der Regel Grenzsteine oder Kunststoffgrenzmarken verwendet; an geeigneten baulichen Anlagen und an Felsen soll mit Grenzbolzen abgemarkt werden. Die Verwendung von Grenznägeln ist nur in bituminösen Flächen mit gut verdichtetem Unterbau zulässig. Grenzpfähle dürfen nur verwendet werden, wenn die Bodenbeschaffenheit die ordnungsgemäße Abmarkung mit anderen Grenzmarken nicht zuläßt.
(2) Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken und Grenzpfähle sind lotrecht einzubringen.
(3) Grenzsteine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzbolzen und Grenznägel sollen bodeneben eingebracht werden. Grenzpfähle sollen zu einem Drittel ihrer Länge aus dem Boden herausragen, soweit hierdurch die Verkehrssicherheit und die Nutzung der Flurstücke nicht beeinträchtigt werden.
§ 10
Zeitpunkt der Abmarkung
(1) Neue Flurstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor sie im Liegenschaftskataster festgelegt sind.
(2) Grenzmarken wegfallender Flurstücksgrenzen können vor der Fortführung des Liegenschaftskatasters entfernt werden; Abmarkungsmängel werden nicht mehr behoben.
§ 11
Zeitweiliges Aussetzung der Abmarkung
(1) Die Abmarkung der Flurstücksgrenzen kann zeitweilig ausgesetzt werden,
- 1.
- soweit bauliche Anlagen die Flurstücksgrenzen ausreichend kennzeichnen,
- 2.
- innerhalb von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen,
- 3.
- in öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Planes,
- 4.
- soweit Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Baumaßnahmen gefährdet wären,
- 5.
- wenn sie durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, erheblich erschwert ist,
- 6.
- soweit durch sie unzumutbare Schäden verursacht würden,
- 7.
- soweit benachbarte Flurstücke voraussichtlich langfristig einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden.
- 8.
- soweit dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,
- 9.
- soweit Flurstücksgrenzen am oder im Bett von Gewässern verlaufen,
- 10.
- zwischen Flurstücken, die dem Gemeingebrauch dienen.
(2) Die Abmarkung neuer Flurstücksgrenzen kann über die Fälle des Absatzes 1 hinaus zeitweilig ausgesetzt werden, soweit sie in öffentlich-rechtlichen Verfahren, die nur in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, durch Sonderung festgelegt werden.
§ 12
Nachholung der Abmarkung
(1) Sind die Voraussetzungen für ein zeitweiliges Aussetzen der Abmarkung nach § 11 Abs. 1 entfallen, ist die Abmarkung alsbald von der Stelle nachzuholen, die sie ausgesetzt hat.
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 2 ist die Abmarkung innerhalb von zehn Jahren von der Stelle nachzuholen, die sie ausgesetzt hat. Ist das wegen fehlender Zuständigkeit nicht mehr möglich, ist die Abmarkung auf Antrag oder von Amts wegen nachzuholen.
(3) Bei Katastervermessungen und Grenzfeststellungen ist die Abmarkung von Flurstücksgrenzen, deren Abmarkung nach § 11 zeitweilig ausgesetzt worden ist, von der durchführenden Stelle nachzuholen, wenn
- 1.
- im Falle des § 11 Abs. 1 die Voraussetzungen für ein zeitweiliges Aussetzen der Abmarkung entfallen sind,
- 2.
- im Falle des § 11 Abs. 2 Voraussetzungen für ein zeitweiliges Aussetzen der Abmarkung nach § 11 Abs. 1 nicht vorliegen.
Dritter Abschnitt
Bekanntgabe von Verwaltungsakten
der Vermessungsbehörden
§ 13
Veränderungsnachweis und Abmarkung
(1) Der Veränderungsnachweis wird den Betroffenen durch schriftliche Mitteilung bekanntgegeben; die Mitteilung enthält mindestens Angaben darüber,
- 1.
- welche Behörde den Veränderungsnachweis erlassen hat,
- 2.
- welche Amtshandlungen an welchen Flurstücken vorgenommen wurden,
- 3.
- wann der Veränderungsnachweis ergangen ist,
- 4.
- auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlungen beruhen und
- 5.
- wo und wann der Veränderungsnachweis und die zugehörigen Vermessungsschriften eingesehen werden können.
(2) Die Abmarkung wird den Betroffenen durch schriftliche oder an Ort und Stelle durch mündliche Mitteilung bekanntgegeben; die Mitteilung enthält mindestens Angaben darüber,
- 1.
- welche Stelle abgemarkt hat,
- 2.
- wo und wann abgemarkt wurde und
- 3.
- auf welcher Rechtsgrundlage die Abmarkung beruht.
(3) Im übrigen ist § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
§ 14
Bekanntgabe bei Wohnungs- und Teileigentum
Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach § 13 dem Verwalter anstelle der Betroffenen bekanntgegeben werden.
§ 15
Öffentliche Bekanntgabe
(1) Veränderungsnachweis und Abmarkung können öffentlich bekanntgegeben werden, wenn in einem Verfahren mehr als 25 Mitteilungen nach § 13 erforderlich wären.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe hat in der für Bekanntmachungen der Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen.
(3) Die Bekanntmachung enthält mindestens Angaben darüber,
- 1.
- welche Stelle welche Amtshandlungen vorgenommen hat,
- 2,
- welche Flurstücke betroffen sind,
- 3.
- wann die Amtshandlungen vorgenommen wurden,
- 4.
- auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlungen beruhen und
- 5.
- wo und wann der Veränderungsnachweis und die zugehörigen Vermessungsschriften eingesehen werden können.
(4) Veränderungsnachweis und Abmarkung gelten zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
§ 16
Andere Verwaltungsakte
Andere Verwaltungsakte der Vermessungsbehörden werden nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes bekanntgegeben; § 14 gilt entsprechend. Für Grenzfeststellungen gilt außerdem § 15 entsprechend.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschrift
§ 17
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Abmarkung von Flurstücksgrenzen im Freistaat Sachsen (Sächsische Abmarkungsverordnung SächsAbmVO) vom 15. August 1991 (SächsGVBl. S. 343) außer Kraft.
Dresden, den 17. Dezember 1993
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert