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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Kunst und Kultur

Vollzitat: Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 18. März 2019 (SächsABl. S. 566), die zuletzt durch die Richtlinie vom 12. Juni 2023 (SächsABl. S. 753) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 295)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Kunst und Kultur – FördRL K/K)

Vom 18. März 2019

[zuletzt geändert durch RL vom 12. Juni 2023 (SächsABl. S. 753)
mit Wirkung ab 1. Juli 2023]

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Sächsischen Rahmenregelung Kultur vom 26. Januar 2016 (SächsABl. S. 147), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Kunst und Kultur.
b)
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
c)
Die Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie dient vorrangig der kulturellen Vielfalt Sachsens sowie der künstlerischen interkulturellen Begegnung in Sachsen. Sie zielt dabei auf eine landesweite oder über die Grenzen des Freistaates Sachsen hinausgehende Wirkung.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gegenstand der Förderung sind:
aa)
die in Ziffer II Nummer 1 bezeichnete institutionelle Förderung;
bb)
die in Ziffer III Nummer 1 bezeichnete Projektförderung im musealen Bereich.
b)
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
aa)
Vorhaben mit überwiegend kommerziellem Charakter;
bb)
Benefizveranstaltungen;
cc)
Vorhaben der Heimat- und der Brauchpflege.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung dient der Teilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der institutionellen Förderung oder der Projektförderung gewährt, regelmäßig als Festbetrag.
b)
Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller regelmäßig in Höhe von mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter können zu angemessenen Sätzen eigenanteilsmindernd berücksichtigt werden. Sie sind nicht Bestandteil der im Finanzierungs- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben; sie sind gesondert auszuweisen.
c)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hierzu zählen im Rahmen der institutionellen Förderung grundsätzlich die gesamten im Wirtschaftsplan der Einrichtung veranschlagten notwendigen Ausgaben, im Rahmen der Projektförderung grundsätzlich die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Projekt notwendigen Honorarausgaben, anteiligen Personalausgaben, Sachausgaben und Investitionsausgaben. Die Bewilligungsbehörde bestimmt Umfang und Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
d)
Für Projektförderungen nach Ziffer III gilt keine Bagatellgrenze.
4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde kann, auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides,
a)
bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern die Bildung von Rücklagen in angemessenem Umfang zulassen, wenn dies für die Erfüllung von deren satzungsgemäßen Aufgaben gemäß Ziffer II Nummer 1 erforderlich ist. Die Bildung und die Auflösung der Rücklagen sind nur nach Maßgabe der Bewilligungsbehörde zulässig und im Wirtschaftsplan sowie im Verwendungsnachweis ausgabe- und einnahmeseitig darzustellen;
b)
von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung oder zur Projektförderung (Anlagen 1, 2 und 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) abweichende Regelungen zur Anforderung und Auszahlung der Zuwendung treffen, falls die eigenen und sonstigen Mittel des Antragstellers oder die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden;
c)
bei Projektförderungen nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a eine Zweckbindungsfrist von bis zu 25 Jahren bestimmen.
d)
Für Bewilligungen nach den Ziffern II und  III an kommunale Körperschaften findet für die Auszahlung der Zuwendung bis zum 31. Dezember 2024 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Körperschaften das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
5.
Verfahren
a)
Förderanträge sind unter Beifügung der unter Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b beziehungsweise Ziffer III Nummer 5 Buchstabe b genannten Unterlagen bis zum 15. Oktober für das folgende Haushaltsjahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe a können ganzjährig gestellt werden.
b)
Für Antragstellung, Mittelabforderung und Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen und Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form verlangen.
c)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
d)
Für die Projektförderungen nach Ziffer III erfolgen abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Auszahlungen an nicht kommunale Zuwendungsempfänger entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung projektindividuell in Form von Vorauszahlungen aufgrund entsprechender Auszahlungsanträge des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsbehörde. Die Höhe dieser Mittelabforderungen ergibt sich aus dem voraussichtlich für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigten Mittelbedarf für die nächsten sechs Monate nach Auszahlung.
e)
Für alle Auszahlungen gelten abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 der VVK keine Untergrenzen.

II.
Institutionelle Förderung

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben von für Kunst und Kultur in Sachsen besonders bedeutsamen Verbänden und Einrichtungen.
2.
Zuwendungsempfänger
Eine Zuwendung können insbesondere Landesdachverbände und Einrichtungen, die dauerhaft Aufgaben von erheblichem staatlichem Interesse wahrnehmen, erhalten, sofern sie in der Hauptsache in den Bereichen Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Film, Literatur, Musik oder Soziokultur tätig sind und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Einrichtungen werden in der Regel nur gefördert, wenn sich die Kommunen, in denen sie ihren Sitz haben, angemessen an deren Finanzierung beteiligen.
3.
Bewilligungsbehörde und Verfahren
a)
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
b)
Dem Förderantrag nach Ziffer I Nummer 5 Buchstabe a sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
Wirtschaftsplan samt Stellen- und Organisa­tionsplan;
bb)
Betriebskonzept;
cc)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen.

III.
Projektförderung im musealen Bereich

1.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere:
a)
der Ankauf von bedeutendem Museumsgut zur Ergänzung der Sammlungsbestände;
b)
die Restaurierung von Museumsgut, insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Gefährdung, von Objekten für Dauerausstellungen, einschließlich fachlicher Analysen als Vorbereitung von Restaurierungsleistungen;
c)
präventive Maßnahmen zur Bestandserhaltung und zur Verbesserung der konservatorischen Bedingungen, wie beispielsweise die Beschaffung von Depotausstattungen;
d)
Projekte zur wissenschaftlichen Erschließung, Dokumentation und Publikation des Sammlungsbestandes, die sich an den Standards des Deutschen Museumsbundes orientieren;
e)
die Erstellung von Museums-, Sammlungs- und Ausstellungskonzeptionen und die Erarbeitung von Drehbüchern und Gestaltungskonzeptionen, einschließlich erforderlicher konzeptioneller Vorarbeiten;
f)
Leistungen zur Neugestaltung ständiger Ausstellungen einschließlich der Beschaffung der dafür erforderlichen Ausstellungseinrichtungen und der Umsetzung von Ausstellungsdrehbüchern und Gestaltungskonzepten;
g)
die Herausgabe von museumsbezogenen Fachpublikationen und die öffentliche Zugänglichmachung von dokumentiertem Museumsgut;
h)
Fachtagungen, Workshops und entsprechende Veranstaltungen mit landesweiter Wirksamkeit;
i)
Sonderausstellungen mit landesweiter Bedeutung, die mit der Erschließung museumseigener oder zumindest sächsischer Museumsbestände einhergehen.
2.
Zuwendungsempfänger
a)
Eine Zuwendung können gemeinnützige kommunale, freie und kirchliche Träger bestehender oder im Aufbau befindlicher Museen sowie Verbände erhalten, deren satzungsgemäßer Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft im Freistaat Sachsen beiträgt und die sich an den Ethischen Richtlinien für Museen des Internationalen Museumsrats (ICOM) sowie den Museumsstandards des Deutschen Museumsbundes orientieren.
b)
Eine Zuwendung können auch museumsnahe Einrichtungen erhalten.
c)
Von einer Förderung ausgeschlossen sind museale Einrichtungen, die unmittelbar vom Bund, den Ländern oder vom Bund und den Ländern gemeinsam finanziert werden. Dies gilt auch, wenn die staatliche Finanzierung mittelbar durch einen Rechtsträger erfolgt, der selbst zum überwiegenden Teil vom Bund, den Ländern oder von Bund und Ländern gemeinsam finanziert wird. Die Förderung ist jedoch dann möglich, wenn die staatlichen Mittel, die der Antragsteller für die zu fördernde Einrichtung unmittelbar oder mittelbar erhält, weniger als die Hälfte seines Etats, bereinigt um Drittmittel im Sinne der Projektförderung, ausmachen.
3.
Umfang und Höhe der Zuwendung
Abweichend von Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b ist das zur Förderung beantragte Projekt vom Antragsteller regelmäßig in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus eigenen oder sonstigen Mitteln zu finanzieren. Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Voraussetzungen für eine Förderung sind:
a)
die Sicherstellung der dauerhaften Zugänglichkeit des Museumsgutes für die Öffentlichkeit und der langfristigen Präsentation in angemessenen Ausstellungsräumlichkeiten beziehungsweise Bewahrung in geeigneten Magazinräumen, die bei Antragstellung zu belegen sind, sowie hinreichend ausstellungswürdige Bestände;
b)
eine fachbezogene, fundierte Museums- und Sammlungskonzeption sowie die kontinuierliche Unterstützung der Sammlung und der Museumsarbeit durch Fachpersonal;
c)
die Sicherstellung von regelmäßigen, öffentlich bekanntzugebenden Öffnungszeiten.
5.
Bewilligungsbehörde und Verfahren
a)
Bewilligungsbehörde ist der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden – Sächsische Landesstelle für Museumswesen.
b)
Dem Förderantrag nach Ziffer I Nummer 5 Buchstabe a sind folgende Unterlagen beizufügen:
aa)
Finanzierungsplan;
bb)
Projektbeschreibung;
cc)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen;
dd)
Nachweis der Gemeinnützigkeit.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 27. September 2004 (SächsABl. S. 1097), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 461) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417), außer Kraft.

Dresden, den 18. März 2019

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 14, S. 566
    Fsn-Nr.: 5571-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023