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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.03.1992 bis 31.08.1993

Landesjugendhilfegesetz

Vollzitat: Landesjugendhilfegesetz vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61), das zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 64) geändert worden ist

Landesjugendhilfegesetz

erlassen als Artikel 1 des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe - und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII)

Vom 4. März 1992

Erster Abschnitt
Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt

(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte und die nach § 9 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden. Sie führen die Jugendhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.

(2) Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. Es ist mit den für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmitteln auszustatten.

(3) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2
Satzung des Jugendamtes

(1) Die Vertretungskörperschaft erläßt für das Jugendamt eine Satzung.

(2) Die Satzung regelt insbesondere

a)
den Umfang des Beschlußrechts des Jugendhilfeausschusses,
b)
die Zahl der nach § 71 Abs. 1 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches -Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
c)
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
d)
den Umfang des Antragsrechts des Jugendhilfeausschusses an die Vertretungskörperschaft,
e)
die Beteiligung von Trägern der freien Jugendhilfe an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung,
f)
die Mindestzahl der Sitzungen im Jahr.

§ 3
Jugendhilfeausschuß

(1) Der Jugendhilfeausschuß ist ein beschließender Ausschuß im Sinne der Kommunalverfassung. Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft erlassenen Satzung des Jugendamtes.

(2) Für den Jugendhilfeausschuß gilt, soweit das SGB VIII und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, das Gesetz vom 17. Mai 1990 über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR-Kommunalverfassung (GBl. I Nr. 28 s. 255).

(3) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

§ 4
Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören höchstens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuß zusammentritt.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(4) Drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind zugleich Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder in Angelegenheiten der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Die anderen zwei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des örtlichen Trägers der Jugendhilfe wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählt; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).

(5) Die vorschlagsberechtigten anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen. In dem Vorschlag soll eine angemessene Anzahl ehrenamtlich tätiger Frauen und Männer enthalten sein. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder des Ausschusses.

(6) Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

(7) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied' oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen.

§ 5
Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:

a)
der Oberbürgermeister oder der Landrat oder ein von ihnen bestellter Vertreter,
b)
der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter,
c)
ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, der vom zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten bestellt wird,
d)
ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
e)
ein Vertreter der Schulen, der vom staatlichen Schulamt bestimmt wird,
f)
ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,
g)
je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen sie werden von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt-,
h)
die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau.

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchstabe c bis h ist durch die dafür örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuß als beratende Mitglieder angehören.

(4) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen.

§ 6
Unterausschüsse

In der Satzung kann bestimmt werden, daß bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe aus Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses beratende Unterausschüsse gebildet werden können.

§ 7
Rechtsstellung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

(2) Für ihre Rechtsstellung gelten die für die Mitglieder der Vertretungskörperschaft maßgebenden Regelungen entsprechend.

§ 8
Widerspruchs- und Beanstandungsrecht

(1) Ist der Vorsitzende der Vertretungskörperschaft oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses der Auffassung, daß ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses das Wohl der Gemeinde oder des Kreises gefährdet, so kann er dem Beschluß spätestens am fünften Tage nach der Beschlußfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung des Jugendhilfeausschusses, die frühestens am dritten Tage und spätestens zwei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, endgültig zu entscheiden.

(2) Verletzt ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses das geltende Recht, so hat der Landrat oder Bürgermeister den Beschluß zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich in Form einer begründeten Darlegung dem Ausschuß mitzuteilen. Verbleibt der Jugendhilfeausschuß bei seinem Beschluß, so hat der Vorsitzende eine Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen.

§ 9
Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Eine kreisangehörige Gemeinde kann auf Antrag zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt werden. Voraussetzungen sind, daß

1.
ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII gewährleistet ist und
2.
der Landkreis aus eigenen Kräften die Erfüllung dieser Aufgaben in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden sichergestellt hat.

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Kultus und des Innern nach Anhörung des Landkreises. In der Entscheidung ist der Ausgleich der Kosten durch den Landkreis vorzusehen.

§ 10
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist bis zum 31. Dezember 1993 der Freistaat Sachsen.

(2) Der überörtliche Träger der Jugendhilfe errichtet ein Landesjugendamt. Es ist mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal- und Sachmitteln auszustatten.

(3) Das Landesjugendamt ist eine Abteilung des Landesamtes für Familie und Soziales. Es besteht aus dem LandesjugendhilfeausschuB und der Verwaltung des Landesjugendamtes.

§ 11
Landesjugendhilfeausschuß

(1) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben einschließlich der Jugendhilfeplanung auf Landesebene und der Förderung der freien Jugendhilfe.

(2) Er stellt Grundsätze und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII auf. Er hat darauf hinzuwirken, daß Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

(3) Über die Verwendung der vom Land für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel beschließt der Landesjugendhilfeausschuß im Rahmen der von den zuständigen obersten Landesbehörden erlassenen Richtlinien und Weisungen.

(4) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe soll der Landesjugendhilfeausschuß von den obersten Landesjugendbehörden gehört werden.

(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einer Person oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(6) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Sächsischen Landtags. Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses üben ihr Amt so lange aus, bis der neu gebildete Landesjugendhilfeausschuß zusammentritt.

§ 12
Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuß gehören 20 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an.

(2) Acht Mitglieder sollen in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen sein, die vom Landtag gewählt werden.

(3) Acht Mitglieder sind auf Vorschlag der im Bereich des überörtlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus zu berufen.

(4) Als weitere stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuß zwei von den kommunalen Landesverbänden zu bestellende Mitglieder sowie der Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes an.

(5) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.

(6) Der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und sein Stellvertreter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den dem Ausschuß angehörenden Mitgliedern gewählt.

(7) Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hatte, zu wählen oder zu berufen.

§ 13
Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Als ständige beratende Mitglieder gehören dem LandesjugendhilfeausschuB an:

a)
je ein Vertreter der obersten Landesjugendbehörden,
b)
je ein Vertreter der Gesundheitsverwaltung, der Schulverwaltung, der Arbeitsverwaltung,
c)
ein Richter oder ein Beamter der Justizverwaltung,
d)
je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde.

Diese beratenden Mitglieder werden von ihren Behörden entsandt. Außerdem gehören dem Landesjugendhilfeausschuß als ständige beratende Mitglieder je ein Vertreter der Behinderten, der Ausländer und der Frauen an.

(2) Für jedes beratende Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

§ 14
Rechtsstellung, Satzung, Widerspruchs- und Beanstandungsrecht und Unterausschüsse

Für die Rechtsstellung, die Satzung, die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses und das Widerspruchs- und Beanstandungsrecht gelten die Regelungen in den § 3 Abs. 1, §§ 6, 7 und 8 sinngemäß. Näheres regelt die Satzung.

Zweiter Abschnitt
Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags

§ 15
Oberste Landesjugendbehörden

Oberste Landesjugendbehörde in Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendverbände ist das Staatsministerium für Kultus, im übrigen das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.

§ 16
Unterrichtung des Landtags

(1) Die Staatsregierung unterrichtet nach Vorlage des Berichts der Bundesregierung über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe (§ 84 SGB VIII) den Landtag darüber, welche Folgerungen sie für die Jugendhilfe im Freistaat Sachsen für erforderlich hält.

(2) Die Staatsregierung berichtet mit der Vorlage des Landesjugendplans über die Entwicklungstendenzen der Jugendhilfe im Freistaat Sachsen und über landespolitische Maßnahmen und Leistungen für Kinder und Jugendliche. Der Landesjugendplan soll darüber hinaus einen Überblick über die kinder-und jugendpolitischen Zielvorstellungen der Staatsregierung geben.

Dritter Abschnitt
Träger der freien Jugendhilfe

§ 17
Leistungen freier Träger

(1) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägem der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen; die durch das Achte Buch des Sozialgesetzbuches begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Für die Förderung der freien Jugendhilfe durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 74 SGB VIII.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(4) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(5) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie regelt das Nähere für Vereinbarungen zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der Träger der freien Jugendhilfe (§ 77 SGB VIII).

§ 18
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung der nachstehenden Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Durchführung übertragen:

a)
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII),
b)
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 SGB VIII),
c)
Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII),
d)
Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51 SGB VlII),
e)
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52 SGB VIII),
f)
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern (§ 53 Abs. 2 bis 4 SGB VIII).

(2) Die Beteiligung eines freien Trägers oder die Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

§ 19
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt auf Antrag.

(2) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII sind:

a)
das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Jugendamtes hat und dort überwiegend tätig ist,
b)
das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bereich des Landesjugendamtes hat und vorwiegend im Bereich von mehreren Jugendämtern tätig ist; gehören diese zu demselben Kreis, ist anstelle des Landesjugendamtes das Jugendamt des Kreises zuständig,
c)
das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie als oberste Landesjugendbehörde im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus in allen übrigen Fällen.

(3) Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtpflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(4) Die Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. Die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde kann auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.

(6) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im Amtsblatt bekanntzumachen.

Vierter Abschnitt
Jugendhilfeplanung

§ 20
Planungsverantwortung

(1) Die Jugendämter und das Landesjugendamt haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach§§ 79, 80 SGB VIII den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen und den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben sind rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, daß insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleiste ist,
3.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, ··
4.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

§ 21
Beteiligung an der Planung

(1) An der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII sind die davon betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung frühzeitig zu beteiligen. Spätestens anläßlich der Beratung im Jugendhilfeausschuß oder im LandesjugendhilfeausschuB sind auch die Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, auch soweit sie im Ausschuß nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

(2) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes und des Landesjugendamtes haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der öffentliche Träger für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

Fünfter Abschnitt
Tagespflege, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, Hilfe zur Erziehung

§ 22
Förderung in Tagespflege

(1) Das Jugendamt wirkt darauf hin, daß die Rechte und Pflichten aus dem Tagespflegeverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten vertraglich geregelt werden, insbesondere

1.
die Erstattung der Aufwendungen der Tagespflegeperson,
2.
die Vergütung der Erziehungsleistung,
3.
der Abschluß einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tagespflege eintreten können.

(2) Dient die Förderung in Tagespflege dem Wohl des Kindes entsprechend § 24 SGB VIII und überschreiten die entsprechenden Kosten die im Bezirk des Jugendamtes hierfür allgemein geltenden Sätze nicht, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Betrag übernehmen, der den Eltern gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist.

§ 23
Erteilung der Pflegeerlaubnis

(1) Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist für jedes Kind und jeden Jugendlichen schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.

(2) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel Eheleuten, sie kann aber auch alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.

(3) Die Pflegeerlaubnis soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, findet § 45 SGB VIII Anwendung.

§ 24
Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

a)
die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
b)
die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, daß die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
c)
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, daß das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist,
d)
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegepersonen und ihre Haushaltführung nicht geordnet sind,
e)
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten sind oder
f)
nicht ausreichend Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.

§ 25
Rücknahme der Pflegeerlaubnis

Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei ihrer Erteilung einer der Versagensgründe des § 24 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 26
Aufsicht

(1) Die Pflegeperson hat den Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen zu erteilen. Den Beamten und Angestellten sowie den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die zu seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 27
Anzeigepflicht

Ist einem Ehepaar die Pflegeerlaubnis erteilt, so ist dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Ehegatte stirbt oder von einem Ehegatten Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhoben wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes dem überlebenden Ehegatten, in allen übrigen Fällen beiden Ehegatten.

§ 28
Betreuungskräfte in Einrichtungen

(1) Geeignet zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) sind pädagogische und therapeutische Fachkräfte, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleichwertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie ungeeignet erscheinen lassen. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung von Fachkräften nach Satz 1 eingesetzt werden.

(2) Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

(3) Für die Weitergeltung von in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Abschlüssen und Befähigungsnachweise!) und ihre Gleichwertigkeit mit Befähigungsnachweisen, die im Altbundesgebiet erworben worden sind, gilt Artikel 37 des Einigungsvertrages.

(4) Die Regelungen des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SäKitaG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 237) bleiben unberührt.

§ 29
Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung

(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48 SGB VIII werden vom Landesjugendamt wahrgenommen.

(2) Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören auch die mit den Schulen verbundenen Horte.

(3) Das Landesjugendamt soll das nach § 88 Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie den zentralen Träger der freien Jugendhilfe, dem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung beteiligen.

(4) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, daß eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder daß Tatsachen vorliegen, die die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe hiervon Mitteilung zu machen.

(5) Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb zu untersagen.

(6) Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen sind zwischen den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse und dem Landesjugendamt abzuschließen.

§ 30
Informationsrecht

(1) Das Landesjugendamt kann verlangen, daß ihm der Träger der Einrichtung alle Umstände mitteilt, die seine Beauftragten bei der örtlichen Prüfung (§ 46 SGB VIII) in Erfahrung bringen können.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann sich insbesondere auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung beziehen, soweit sie für das Wohl der betreuten Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind oder sein können.

§ 31
Zusammenwirken aufsichtführender Stellen

(1) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach § 45 SGB VIII eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(2) Die für die gesundheits-, bau- und feuerpolizeiliche sowie für die schulische Überwachung zuständigen Stellen haben das Landesjugendamt über Beanstandungen, die das Wohl der in den Einrichtungen betreuten Minderjährigen beeinträchtigen können, zu unterrichten, falls diese nicht innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden.

§ 32
Sicherstellung des Schulunterrichtes bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung oder Pflegestelle gewährt wird, aus Gründen der Hilfe zur Erziehung weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, daß die Wiedereingliederung in die Schule möglich wird.

Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 33
Zuständige Behörde

(1) Das Landesjugendamt ist zuständige Behörde für

a)
die Festsetzung der Höhe des Barbetrages nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt nach § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII,
b)
die Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften nach § 54 SGB VIII,
c)
die Erstattung von Kosten der Jugendhilfe nach § 97 Abs. 2 und 4 SGB VIII.

(2) Das Landesjugendamt ist ferner zuständig für die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 2 und die Zulassung als Fachkraft nach § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976, in der Fassung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2017).

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a)
§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wird den örtlichen Trägem der Jugendhilfe,
b)
§ 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII dem Landesamt für Familie und Soziales

übertragen.

§ 34
Befreiung von vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht

(1) Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1803 Abs. 2, §§ 1811, 1819 sowie nach § 1854 Abs. 2 BGB ausgenommen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn nach § 1897 Satz 2 BGB eine andere Behörde an die Stelle des Jugendamtes tritt.

§ 35
Verwaltung des Mündelvermögens

Die Kasse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. Sie muß sicherstellen, daß das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.

§ 36
Zusammenarbeit mit der Polizei

(1) Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten.

(2) Die Polizei leistet in den Fällen der §§ 42 und 43 SGB VIII Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes.

(3) Landesjugendamt und Polizei arbeiten im Bereich vorbeugender Maßnahmen der Jugendhilfe auf überörtlichem Gebiet zusammen.

§ 37
Überwachung der Vorschriften zum Schutze der Jugend

(1) Die zuständige Polizeibehörde und der Polizeivollzugsdienst haben die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I S. 1502) und des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) zu überwachen. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 näher bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Ist eine Prüfung von Schriften im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in den Räumen des Betriebs nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Schriften den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebs auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Schriften sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Schriften einschließlich der durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gleichgestellten Darstellungen

a)
verbreiten,
b)
öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
c)
herstellen, beziehen, liefern, vorrätig halten, anbieten oder anpreisen.

Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und Schlußvorschriften

§ 38
Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen

(1) Abweichend von Artikel 11 Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) gehen Maßnahmen für seelisch wesentlich behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen nach SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vor, soweit sie erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet werden.

(2) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe für diesen Personenkreis erstmals vor dem genannten Zeitpunkt gewährt worden sind, bleibt der Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des § 40 BSHG und der Verordnung nach§ 47 BSHG zuständig, solange die Leistung erforderlich ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.

§ 39
Durchführungsvorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung sowie für den Vollzug des Landesjugendplanes und der sonstigen Förderungsmaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.

(2) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und das Staatsministerium für Kultus erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen unter Beteiligung des Landesjugendamtes die zur Durchführung des SGB VIII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 7, S. 61
    Fsn-Nr.: 82-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. August 1993