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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 17. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 633)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 17. Mai 2021

Auf Grund

des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 19. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588) und § 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, sowie des § 12 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist und
des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 4, 5, 8 und 9 in Verbindung mit Satz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), von denen Absatz 1 Satz 1 durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) und Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und 9 durch das Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602) geändert worden ist, nach Anhörung der Hochschulen

verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Die Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 15. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 300) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 bis zum 25. August 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 bis zum 27. August 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 bis zum 7. August 2021“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. September 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. August 2021“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 in der Zeit vom 28. August 2020 bis zum 26. September 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 in der Zeit vom 8. August 2021 bis zum 6. September 2021“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 am 27. September 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 am 7. September 2021“ ersetzt.
d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 vom 3. Oktober 2020 bis 20. Oktober 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 vom 13. September 2021 bis zum 30. September 2021“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 2. Oktober 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 12. September 2021“ ersetzt.
cc)
In Satz 6 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 vom 30. September 2020 bis 20. Oktober 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 vom 10. September 2021 bis zum 30. September 2021“ ersetzt.
dd)
In Satz 8 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Zulassungsantrag im Zentralen Vergabeverfahren muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester 2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2021, andernfalls bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangs-berechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester 2021/2022, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2021 erworben wurde, bis zum 15. Juni 2021, andernfalls bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
eingegangen sind (Ausschlussfristen). Stehen Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester notwendig sind, erst nach dem 15. Juni fest, sind diese für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 5. August 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 20. Juli nachzureichen (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit diesem zu stellen. Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber bei einer Bewerbung zum Wintersemester 2021/2022 vor dem 1. August 2021 und bei einer Bewerbung für die folgenden Wintersemester vor dem 16. Juli eingetreten ist.“
3.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 6 werden die Wörter „Wintersemester 2020/2021 ab dem 24. September 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 ab dem 4. September 2021“ ersetzt.
b)
Satz 8 wird aufgehoben.
4.
In § 7 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020“ durch die Wörter „Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021“ ersetzt.
5.
In § 23 Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „15. Januar“ das Komma und die Wörter „für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli“ durch die Wörter „und für das Wintersemester bis zum 31. Juli“ ersetzt.
6.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Wintersemester 2020/2021“ durch die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ und die Angabe „20. August 2020“ wird durch die Angabe „31. Juli 2021“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „21. Januar“ durch die Angabe „20. Januar“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „21. Juli“ durch die Angabe „20. Juli“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Wintersemester 2020/2021“ durch die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ und die Angabe „26. August 2020“ wird durch die Angabe „5. August 2021“ ersetzt.
7.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Studienortwechsels“ die Wörter „und bei einem Zulassungsantrag für höhere Fachsemester“ eingefügt.
b)
Satz 4 wird aufgehoben.
8.
§ 41 Absatz 2 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 1 werden jeweils wie folgt gefasst:
„Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Mai 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 26, S. 633
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juni 2021