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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung an Berufsschulen im Freistaat Sachsen

Vom 14. März 2023

Auf Grund

des § 3b Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
des § 62 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 2 bis 4, 6 und 9 sowie Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes, von denen Absatz 2 Nummer 2 bis 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden sind, und
des § 20 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434)

verordnet das Sächsische Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

Artikel 2
Änderung der
Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung

§ 3 der Berufsvorbereitungsjahrzuweisungsverordnung vom 30. April 2019 (SächsGVBl. S. 326), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2) Wurde ein Berufliches Schulzentrum in ein anderes eingegliedert, gilt Absatz 1 für den eingegliederten Standort weiter, wenn die Klassen des Berufsvorbereitungsjahres an diesem Standort weitergeführt werden.“
2.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „das Jahresentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 4“ durch die Angabe „die S 12 Stufe 4“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Zuweisung entspricht dem Jahresentgelt der Entgeltgruppe gemäß Absatz 1 zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Zusatzversorgung.“
3.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 14. März 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 92
    Fsn-Nr.: 710-1.101A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2023