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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 19. November 2024 (SächsGVBl. S. 954)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Regelung der Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung – SächsHNTVO)

Vom 19. November 2024

Auf Grund des § 80 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) und des § 110 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für

1.
das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes und
2.
das ehemalige wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes
a)
nach Eintritt in den Ruhestand,
b)
nach Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Versorgungsbezügen gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Beamtenstatusgesetzes.

2Die Sächsische Nebentätigkeitsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546), die durch Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

§ 2
Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Für die Untersagung einer Tätigkeit nach § 41 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte der Ruhestandsbeamtin, des Ruhestandsbeamten, der früheren Beamtin mit Versorgungsbezügen oder des früheren Beamten mit Versorgungsbezügen zuständig.

§ 3
Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten

(1) Nebentätigkeit nach dieser Verordnung ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung nach § 101 des Sächsischen Beamtengesetzes, insbesondere die Ausübung solcher Tätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht in Erfüllung ihrer oder seiner Dienstaufgaben nach dem Sächsischen Hochschulgesetz wahrnimmt.

(2) 1Nebentätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nicht unter Verwendung der Bezeichnung der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine dienstliche Tätigkeit im Hauptamt. 2Satz 1 gilt für sämtliche Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit, insbesondere für die Rechnungslegung.

§ 4
Zuständigkeiten für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten

(1) 1Die Rektorin oder der Rektor ist für sämtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit stehen, zuständig, insbesondere für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 5 sowie von Erklärungen über die ausgeübte Nebentätigkeit nach § 9 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung. 2Sie oder er kann die Zuständigkeit an ein anderes Rektoratsmitglied delegieren, es sei denn, die Nebentätigkeit wird von einer nebenberuflichen Prorektorin oder einem nebenberuflichen Prorektor angezeigt oder ausgeübt. 3Über Nebentätigkeiten von nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes gemeinsam berufenen verbeamteten Professorinnen und Professoren entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Forschungseinrichtung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus für Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten der nebenberuflichen Rektorinnen und Rektoren zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit des wissenschaftlichen Personals der medizinischen Fakultäten, das bei den Universitätsklinika gemäß § 11 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, seine Dienste erbringt, das medizinische Vorstandsmitglied des Vorstandes des jeweiligen Universitätsklinikums zuständig.

§ 5
Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten

(1) 1Nebentätigkeiten sind über die Dekanin oder den Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen über die Direktorin oder den Direktor der Staatlichen Studienakademie der oder dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig vor deren Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit die §§ 10 und 12 nichts anderes regeln. 2Die Hochschulen können festlegen, dass die Anzeige auch elektronisch erfolgen kann.

(2) 1Der Anzeige sind Angaben zum Auftraggeber, Gegenstand und Zeitaufwand, zur Höhe der vereinbarten Vergütung sowie zu Art und Dauer der Nebentätigkeit beizufügen. 2Ist dies vor Aufnahme der Nebentätigkeit nicht möglich, sind die fehlenden Angaben unverzüglich, nachdem die Beamtin oder der Beamte hiervon Kenntnis erlangt hat, schriftlich nachzureichen. 3Nachträgliche Änderungen der Angaben sind ebenfalls unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Untersagung von Nebentätigkeiten

(1) Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(2) Wird eine Nebentätigkeit untersagt, soll der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden.

(3) Bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn die Nebentätigkeiten in der Vorlesungszeit oder in Prüfungszeiten wöchentlich mehr als acht Stunden in Anspruch nehmen.

§ 7
Ablieferungspflicht für Vergütungen von Nebentätigkeiten

(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 Satz 1 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung festgesetzten Vergütungsbeträgen wird für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen

1.
C 1 bis C 3, W 1 und W 2 ein Betrag von 6 000 Euro,
2.
C 4 und W 3 ein Betrag von 7 000 Euro

festgesetzt.

(2) Abweichend von § 6 Absatz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung besteht für folgende Nebentätigkeiten keine Ablieferungspflicht:

1.
Lehr-, Unterrichts- oder Weiterbildungstätigkeit,
2.
Mitwirkung bei Prüfungen,
3.
schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,
4.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der anwendungsbezogenen oder wissenschaftlichen Forschung sowie der kooperativen Forschung,
5.
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit,
6.
Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger in einem Gerichtsverfahren oder Ermittlungsverfahren,
7.
Gutachtertätigkeiten für Versicherungsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts,
8.
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, für die nach der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Tierärztegebührenordnung vom 15. August 2022 (BGBl. I S. 1401), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Gebühren zu zahlen sind,
9.
Tätigkeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ergebnis Erfindungen sind,
10.
Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
11.
Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht genehmigt hat,
12.
Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme und in staatlich geförderten Einrichtungen, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen,
13.
Tätigkeiten als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
14.
Objektplanung für Freianlagen, Leistungen für Tragwerksplanung, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Plänen öffentlicher Auftraggeber.

§ 8
Nutzung von Ressourcen für Nebentätigkeiten

(1) 1Angaben zur beabsichtigten Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material (Ressourcen) des Dienstherrn, der Hochschulen oder der Universitätsklinika sowie deren Umfang sind der Anzeige der Nebentätigkeit an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten beizufügen. 2§ 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1Bei Nebentätigkeiten nach den §§ 10 und 12 bedarf eine beabsichtigte Nutzung von Ressourcen der Hochschule der Zustimmung der Rektorin oder des Rektors. 2Die Ressourcennutzung ist bei der Rektorin oder dem Rektor rechtzeitig vorher schriftlich zu beantragen. 3§ 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Dem Antrag ist die Zustimmung der Dekanin oder des Dekans sowie eine Stellungnahme des medizinischen Vorstandsmitglieds des Vorstands des Universitätsklinikums beizufügen.

(3) 1Die oder der Dienstvorgesetzte kann die Nutzung von Ressourcen jederzeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt. 2Im Fall des Absatzes 2 ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen, wenn die Rektorin oder der Rektor der Ressourcennutzung nicht zugestimmt hat oder die Zustimmung später aufgehoben wird.

§ 9
Nutzungsentgelt bei Nebentätigkeiten

Auf ein Nutzungsentgelt kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung verzichtet werden, wenn der Wert der Ressourcennutzung für sämtliche Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 500 Euro nicht übersteigt.

§ 10
Privatärztliche Behandlung in der Human- und Zahnmedizin in Nebentätigkeit

(1) 1Professorinnen und Professoren, die eine Einrichtung des jeweiligen Universitätsklinikums leiten, insbesondere Direktorinnen und Direktoren von Kliniken und Instituten, die nach § 11 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes ihre Dienste bei den Universitätsklinika erbringen, sind von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 befreit, wenn sie Patientinnen und Patienten stationär, teilstationär, vor- oder nachstationär als wahlärztliche Leistung oder ambulant als Privatpatientinnen und Privatpatienten persönlich untersuchen, beraten oder behandeln. 2Sie sind berechtigt, hierfür eine besondere Vergütung zu verlangen (Privatliquidationsrecht).

(2) 1Sofern ein besonderes Interesse an der Gewinnung für die oder dem Verbleib in der Hochschulmedizin besteht, kann auf Antrag ausnahmsweise auch einer anderen Professorin oder einem anderen Professor mit Leitungsaufgaben das Privatliquidationsrecht vom medizinischen Vorstandsmitglied des Vorstandes des Universitätsklinikums verliehen werden. 2Die Verleihung des Privatliquidationsrechts befreit von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1.

(3) § 6 Absatz 3 findet keine Anwendung.

§ 11
Nutzungsentgelt für privatärztliche Leistungen in Nebentätigkeit

(1) 1Bei ambulanter Behandlung im Sinne von § 10 und sonstigen Nebentätigkeiten, die von der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte erfasst werden, sind die Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft, erschienen als DKG-NT Band I Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Untertitel: Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Abrechnung erbrachter Leistungen und für die Kostenerstattung vom Arzt an das Krankenhaus, zugleich BG-T vereinbarter Tarif für die Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, im Kohlhammer Verlag Stuttgart, 42. aktualisierte Auflage 2023, zu erstatten. 2Soweit dieser Tarif keine Regelung trifft, werden die Sachkosten vom Vorstand des Universitätsklinikums festgesetzt. 3Die restlichen Kosten und der Vorteilsausgleich sind als Einheitspauschale in Höhe von 20 Prozent der um die Sachkosten verminderten Bruttoeinnahmen zu erstatten.

(2) Verlangt die oder der zur Privatliquidation Berechtigte keine Vergütung, kann der Vorstand des Universitätsklinikums das Nutzungsentgelt auf die Kostenerstattung nach Absatz 1 beschränken.

§ 12
Privatärztliche Behandlung in der Tiermedizin in Nebentätigkeit

(1) 1Direktorinnen und Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und veterinärmedizinischen klinischen Institute sind von der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 befreit, wenn sie innerhalb der klinischen Einrichtung Tierhalterinnen und Tierhalter persönlich beraten, Tiere untersuchen oder behandeln. 2Sie sind zur Privatliquidation berechtigt.

(2) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) 1Bei privater stationärer oder ambulanter Tierbehandlung beträgt abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung die Kostenerstattung mindestens 20 Prozent der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung. 2Ist der tatsächliche Ressourcenwert ausweislich der Vollkostenrechnung höher als 20 Prozent, erhöht sich die Kostenerstattung entsprechend. 3Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sächsische Nebentätigkeitsverordnung beträgt der Vorteilsausgleich 40 Prozent des Betrags, der sich nach Abzug der Kostenerstattung von der Bruttovergütung ergibt.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 18. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 194), die durch Artikel 26 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 19. November 2024

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 15, S. 954
    Fsn-Nr.: 711-8.14/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025