Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Durchführung des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes
(Sächsische Wohnteilhabeverordnung – SächsWTVO)
Vom 18. Dezember 2024
Auf Grund des § 34 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes,
- 2.
- anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften im Sinne der § 3 Absatz 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes.
§ 2
Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Teil 2
Bauliche Anforderungen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
§ 3
Allgemeine Grundsätze
1Die bauliche und räumliche Gestaltung sowie Ausstattung der Gebäude und Räume hat der fachlichen Konzeption Rechnung zu tragen sowie die pflegerischen, behinderungs- und altersbedingten Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeit der Orientierung, Selbständigkeit und Privatsphäre. 2Bei dem notwendigen Raumangebot nach Satz 1 sind auch die nach der fachlichen Konzeption erforderlichen Therapieräume einzuplanen. 3Die Räume und Verkehrsflächen sollen so beschaffen sein, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner darin ohne fremde Hilfe sicher bewegen und möglichst selbständig am Gemeinschaftsleben teilnehmen können.
§ 4
Technische Anlagen und Raumklima
(1) 1In allen Räumen und Verkehrsflächen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, ist eine dem allgemeinen Standard entsprechende Be- und Entlüftung sowie ein angemessenes Raumklima jederzeit zu gewährleisten. 2Die Raumtemperatur in den Wohn- und Sanitärräumen der Bewohnerinnen und Bewohner muss jeweils reguliert werden können. 3Es sind bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen zu entwickeln, um einen wirksamen Hitzeschutz zu gewährleisten.
(2) 1In allen Räumen und Verkehrsflächen ist eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. 2Anzustreben sind Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung. 3Bei Dunkelheit muss in Fluren und Treppenräumen eine Nachtbeleuchtung in Betrieb sein. 4In Wohnräumen müssen die Bewohnerinnen und Bewohner die Beleuchtung selbst regulieren und auch von ihrem Bett aus bedienen können. 5Räume und Bedienelemente sollen kontrastreich gestaltet werden.
(3) 1Im Wohnraum und im Gemeinschaftsbereich muss für die Bewohnerinnen und Bewohner die Nutzung von Rundfunk, Fernsehen und Internet sichergestellt sein. 2Zusätzlich ist im Wohnraum auf Wunsch für jede Bewohnerin und jeden Bewohner ein Telefonanschluss zu ermöglichen.
(4) 1In Gebäuden, in denen bei regelmäßiger Benutzung von den Bewohnerinnen und Bewohnern ein oder mehrere Stockwerke zu überwinden sind oder in denen Bewohnerinnen und Bewohner, welche in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, in nicht stufenlos zugänglichen Stockwerken wohnen, muss mindestens ein Aufzug vorhanden sein. 2In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften kann davon abgewichen werden, wenn in anderer Form eine barrierearme Vertikalverbindung vorgehalten wird. 3Aufzüge für Personen müssen in Art, Größe und Ausstattung den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen sowie bei Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen und bei anbieterverantworteten Intensivpflege-Wohngemeinschaften auch einen liegenden Transport von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglichen.
(5) Der Träger oder Leistungsanbieter hat für die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit intensivpflegerischem Bedarf eine Notstromversorgung von bis zu 24 Stunden zu gewährleisten.
§ 5
Wohnräume
(1) 1Der Wohnraum dient dem Wohnen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihrer Betreuung und Versorgung. 2Bei der Gestaltung der Wohnräume soll den Wünschen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich entsprochen werden. 3Dies gilt auch für die Verwendung eigener Möbel und sonstiger persönlicher Ausstattungsgegenstände einschließlich Hilfsmittel.
(2) 1Der Wohnraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 Quadratmetern und der Wohnraum für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 22 Quadratmetern umfassen. 2Ein zugehöriger Sanitärraum oder Vorraum zählt nicht zur Wohnfläche. 3Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern sind unzulässig. 4Die Türen zu den Wohnräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein.
(3) 1Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2Wintergärten und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden nicht angerechnet.
§ 6
Gemeinschaftsbereiche
(1) 1Es muss ein Gemeinschaftsraum zur Begegnung der Bewohnerinnen und Bewohner mit ihren Besucherinnen und Besuchern vorhanden sein. 2Gemeinschaftsräume dienen unter anderem dem gemeinschaftlichen Wohnen, der Tagesgestaltung und der Einnahme von Speisen. 3Die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes pro Wohnbereich muss mindestens 2 Quadratmeter je Bewohnerin oder Bewohner, mindestens jedoch insgesamt 20 Quadratmeter betragen. 4Der Gemeinschaftsraum muss so angelegt sein, dass grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnbereiches, auch wenn sie in ihrer Mobilität eingeschränkt oder auf Hilfsmittel angewiesen sind, an Zusammenkünften und Veranstaltungen teilnehmen können. 5Gemeinschaftsräume müssen sich in räumlicher Nähe zu den Wohnräumen befinden. 6Bei mehreren Gebäuden muss jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügen.
(2) 1Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist die eigenständige Nutzung einer Küche zu ermöglichen. 2Diese kann Teil eines Gemeinschaftsraumes sein.
(3) 1Sofern sie nach Größe und Ausstattung dafür geeignet sind, können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 angerechnet werden. 2Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone sind nicht anrechenbar.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
§ 7
Barrierefreiheit
1In Einrichtungen müssen Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen sowie die sanitären und technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sein. 2Die Wohnräume der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zugehörigen Sanitärräume müssen den Planungsempfehlungen der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zu Anforderungen an barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbaren Wohnungen entsprechen, sofern die Konzeption der Einrichtung und die Bewohnerstruktur im Einzelfall keinen Verzicht auf diese Anforderung rechtfertigen. 3Die Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
§ 8
Funktions- und Arbeitsräume, Abstellflächen
(1) 1In Einrichtungen muss für die pflegerische Versorgung mindestens ein Funktions- und Arbeitsraum vorhanden sein. 2Funktions- und Arbeitsräume müssen bedarfsgerecht ausgestattet und in ausreichender Anzahl und Größe vorhanden sein.
(2) In Einrichtungen, in denen Wohnraum für zwei Personen vorgehalten wird, muss mindestens ein Reservezimmer für bereits in der Einrichtung wohnende Bewohnerinnen und Bewohner zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein.
(3) In Einrichtungen müssen ausreichend und gut zugängliche Abstellflächen für Mobilitätshilfen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie entsprechende Ladevorrichtungen vorhanden sein.
§ 9
Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte
(1) Zu den sanitären Anlagen gehören
- 1.
- Sanitärräume für Bewohnerinnen und Bewohner sowie
- 2.
- Pflegebäder.
(2) 1In Einrichtungen muss für jeden Wohnraum ein Sanitärraum zur Verfügung stehen, in dem eine Nutzung für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner vorgesehen ist. 2Jeder Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. 3Der Sanitärraum muss mindestens mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet sein. 4Türen von Sanitärräumen müssen abschließbar und im Notfall von außen zugänglich sein. 5Sie dürfen nicht nach innen schlagen. 6Alle Sanitärobjekte müssen über Haltegriffe verfügen. 7Bei Toiletten sind diese beidseitig anzubringen. 8Bei Badewannen- und Duscharmaturen ist ein Verbrühschutz erforderlich.
(3) 1In Einrichtungen muss für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, sofern die Konzeption der Einrichtung im Einzelfall eine pflegerische Versorgung im Pflegebad nicht ausschließt. 3Das Pflegebad muss mindestens mit einer Toilette sowie einer dreiseitig freistehenden und mit einem Personenlifter nutzbaren Pflegebadewanne ausgestattet sein.
(4) 1In Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen muss in jedem Stockwerk mit Wohnräumen mindestens ein Fäkalienspülraum vorhanden sein. 2In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen müssen Fäkalienspülräume in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die Konzeption der Einrichtung eine pflegerische Versorgung nicht ausschließt oder der pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.
§ 10
Rufanlage
1Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, müssen jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sein. 2In Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.
§ 11
Besondere Anforderungen an Hospize
(1) 1Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 sind ausschließlich Einzelzimmer vorzuhalten. 2Die Wohnfläche muss mindestens 16 Quadratmeter betragen.
(2) 1Die Wohnräume müssen so gestaltet sein, dass die Übernachtung von Zugehörigen auf Wunsch der Bewohnerin oder des Bewohners möglich ist. 2Es ist ein Gästezimmer vorzuhalten.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften
für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften
§ 12
Wohnräume
1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer vorzusehen. 2Werden auf Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern zwei Zimmer zu einer Nutzungseinheit zusammengelegt oder ein Zimmer als Doppelzimmer genutzt, muss die Wohnfläche mindestens 22 Quadratmeter betragen.
§ 13
Sanitäre Anlagen und Sanitärobjekte
(1) 1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften muss für jeweils vier Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eine Dusche, eine Toilette und ein Waschtisch vorhanden sein. 2Es muss mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar und mit einer Badewanne oder einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch ausgestattet sein.
(2) § 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
§ 14
Rufanlage
1§ 10 gilt entsprechend. 2Es ist keine Rufanlage erforderlich, sofern die Konzeption und die Bewohnerstruktur dies nicht erfordern.
§ 15
Besondere Anforderungen an anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaften
(1) § 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 sowie die §§ 12 und 14 gelten entsprechend.
(2) 1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Intensivpflege-Wohngemeinschaften muss für jeweils bis zu sechs Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein barrierefrei nutzbarer Sanitärraum mit einer Dusche, einer Toilette und einem Waschtisch zur Verfügung stehen. 2Ein Sanitärraum muss mit dem Rollstuhl nutzbar sein. 3Bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Sanitärräumen ist eine Fäkalienspüle vorzusehen. 4Für Gäste und Personal ist ein separater Sanitärbereich mit Toilette und Händewaschplatz vorzuhalten.
Teil 3
Personelle Anforderungen
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
§ 16
Fachkräfte
(1) Der Träger oder Leistungsanbieter darf als Fachkräfte nur Personen beschäftigen, die einen Fachkraftstatus nach § 20 oder § 25 besitzen.
(2) 1Für Tätigkeiten, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordert, dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind. 2Solche Tätigkeiten sind insbesondere
- 1.
- die Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, ihrer Vertretung und Angehöriger über fachlich begründete Maßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung sowie die Mitwirkung bei Entscheidungen über deren Anwendung,
- 2.
- die Kommunikation mit den Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf die Steuerung des Pflegeprozesses,
- 3.
- die Einarbeitung, Anleitung und Überwachung der pflegerischen Tätigkeiten von Beschäftigten, die nicht Pflegefachkräfte sind,
- 4.
- die Betreuung und Anleitung von Schülerinnen und Schülern,
- 5.
- der Wechsel und die Pflege der Trachealkanüle sowie das Absaugen der oberen Luftwege und Bronchialtoilette,
- 6.
- die Bedienung und die Überwachung von Beatmungsgeräten sowie die Überwachung der Beatmung,
- 7.
- das Legen und Wechseln von Ernährungssonden,
- 8.
- die Pflege von Drainagen,
- 9.
- die Pflege von Colo- und Ileostoma bei nichtintakter Umgebung,
- 10.
- die Katheterisierung der Harnblase,
- 11.
- die Spülung der Harnblase,
- 12.
- das Schmerzmanagement,
- 13.
- die Portversorgung sowie
- 14.
- die Versorgung und Wundheilungskontrolle bei infizierten und chronischen Wunden einschließlich Dekubitusbehandlung.
3§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 17
Fort- und Weiterbildung
(1) 1Der Träger oder Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten durch den Besuch von Fort- und Weiterbildungen, die sie zur Ausübung der Betreuung, Assistenz und Pflege benötigen, stets die aktuellen fachlichen Erkenntnisse erlangen. 2Eine ausreichende Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit wird vermutet, wenn ein Fort- und Weiterbildungskonzept nachgewiesen wird, das insbesondere die Themenfelder Betreuung, Assistenz und Pflege sowie spezifische auf die Konzeption der Einrichtung, anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft bezogene Themen beinhaltet. 3Die Beschäftigten sind auch hinsichtlich des Hygiene- und Infektionsschutzes zu schulen. 4Beschäftigten in Einrichtungen oder anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften, in denen pflegebedürftig gewordene Menschen mit Behinderungen leben, ist Gelegenheit zu einer pflegerischen Qualifizierung zu geben. 5Der Träger oder der Leistungsanbieter hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl von Fort- und Weiterbildungen der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird. 6Für Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die weiteren Anforderungen des auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen veröffentlichten § 10 Absatz 12 der Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 20231, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Schulungen zum Gewaltschutzkonzept nach § 11 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sollen insbesondere Maßnahmen zum Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen, Gewaltprävention und Maßnahmen zur Deeskalation enthalten. 2In den Schulungen sollen Möglichkeiten zur Vermeidung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen aufgezeigt werden.
Abschnitt 2
Besondere Anforderungen an Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Anforderungen an Einrichtungen
§ 18
Persönliche Ausschlussgründe
(1) 1Die Einrichtungsleitung, die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die zur Leistungserbringung direkt eingesetzten Personen dürfen nicht eingesetzt oder beschäftigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind. 2Der Träger hat die persönliche Eignung festzustellen. 3Ungeeignet ist insbesondere,
- 1.
- wer wegen einer Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, Diebstahl, Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrug, Hehlerei, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist,
- 2.
- wer in Wahrnehmung der Einrichtungsleitung oder als verantwortliche Pflegefachkraft wegen einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, oder
- 3.
- wer in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat verurteilt worden ist, die befürchten lässt, dass sie oder er die Vorschriften des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachten wird.
(2) Zur Wahrnehmung der Einrichtungsleitung oder als verantwortliche Pflegefachkraft ist auch ungeeignet, wer wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, oder nach § 33 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mehr als zweimal mit einer Geldbuße rechtskräftig belegt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.
(3) 1Der Träger einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen hat sich bei der Einstellung und bei begründeten Zweifeln der Eignung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ein Führungszeugnis vorlegen zu lassen, das nicht älter als drei Monate ist. 2Nimmt der Träger Einsicht in ein solches Führungszeugnis, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. 3Der Träger darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. 4Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 5Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Träger wahrgenommen wird. 6Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Träger zu löschen.
(4) In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gilt für Personen, die für Aufgaben mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern beschäftigt oder ehrenamtlich eingesetzt werden, § 124 Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(5) 1Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion die Geschäfte in Einrichtungen führen, müssen die erforderliche persönliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. 2Sie müssen nach ihrer Persönlichkeit die Gewähr dafür bieten, dass die jeweilige Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sachgerecht geleitet wird.
(6) 1Gegen Personen, die in vertretungsberechtigter Funktion eine Einrichtung betreiben, dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die jeweilige Einrichtung insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß betrieben wird. 2Dabei ist unerheblich, ob ihnen hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ein Verschulden zuzurechnen ist.
§ 19
Leitung mehrerer Einrichtungen
(1) 1Soll eine Person zwei oder mehr Einrichtungen leiten oder in mehreren Einrichtungen als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss diese der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. 2Die Anzeige hat Angaben zu enthalten, wie die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes trotz des vorgesehenen Personaleinsatzes sichergestellt werden soll.
(2) 1Soll eine Person in einer Einrichtung zugleich die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen und als verantwortliche Pflegefachkraft eingesetzt werden, muss dies der zuständigen Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes angezeigt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann den Personaleinsatz nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner dadurch beeinträchtigt werden können.
Unterabschnitt 2
Personelle Anforderungen
an Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen
§ 20
Fachkräfte
(1) Fachkräfte für pflegerische Tätigkeiten müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein:
- 1.
- Pflegefachfrau, Pflegefachmann und Pflegefachperson,
- 2.
- Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,
- 3.
- Altenpflegerin, Altenpfleger und Altenpflegefachperson,
- 4.
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson sowie
- 5.
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger mit einem erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 189) geändert worden ist.
(2) Fachkraft für pflegerische Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule in einem Studiengang der Pflegewissenschaften mit einem angemessenen fachpraktischen Umfang nachgewiesen hat, der die Dauer der praktischen Weiterbildung des Lehrgangs Behandlungspflege nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 25 der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe, nicht unterschreiten sollte.
(3) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind insbesondere:
- 1.
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin und Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,
- 2.
- Staatlich anerkannte Erzieherin und Staatlich anerkannter Erzieher,
- 3.
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
- 4.
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
- 5.
- Logopädin und Logopäde,
- 6.
- Staatlich anerkannte Heilpädagogin und Staatlich anerkannter Heilpädagoge,
- 7.
- Krankengymnastin und Krankengymnast,
- 8.
- Sozialtherapeutin und Sozialtherapeut sowie
- 9.
- Altentherapeutin und Altentherapeut.
(4) Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten sind konzeptionsabhängig auch:
- 1.
- Hauswirtschafterin und Hauswirtschafter,
- 2.
- Familienpflegerin und Familienpfleger,
- 3.
- Haus- und Familienpflegerin sowie Haus- und Familienpfleger sowie
- 4.
- Diätassistentin und Diätassistent.
(5) Fachkraft für betreuende Tätigkeiten ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten vergleichbaren Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule nachweist
- 1.
- in einem Studiengang der Gesundheits-, Rehabilitations- oder Pflegewissenschaft oder
- 2.
- in einem Studiengang für einen Therapieberuf oder
- 3.
- in einem psychologischen oder pädagogischen Studiengang, der sozial-, sonder-, förder- oder heilpädagogische Inhalte im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) umfasst.
(6) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte für betreuende Tätigkeiten anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. 2Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3 600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus.
§ 21
Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte
(1) 1Der Träger darf als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte im Sinne des § 113c Absatz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nur Personen mit einer Qualifikation nach Satz 2 beschäftigen. 2Das sind
- 1.
- Personen mit erfolgreichem Abschluss einer landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr,
- 2.
- Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen, der Nummer 1 gleichwertigen oder gleichgestellten Ausbildung in der Pflegehilfe oder Pflegeassistenz oder
- 3.
- Personen, die über die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen nach einer bundesrechtlich geregelten Pflegefachassistenzausbildung verfügen.
(2) Soweit der auf der Internetseite der Allgemeinen Ortskrankenkasse2 veröffentlichte Landesrahmenvertrag gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zur vollstationären Pflege im Freistaat Sachsen Vorgaben nach § 113c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt, gelten diese vorrangig.
§ 22
Personaleinsatz
(1) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung haben durch entsprechende Personalplanung sicherzustellen, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können.
(2) Für die Überprüfung der Erforderlichkeit, Eignung und Angemessenheit sowie die Überwachung der Anwendung freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche Fachkräfte gemäß § 20 Absatz 1 und 2 sind.
(3) Besteht die Einrichtung aus mehreren abgeschlossenen Gebäuden, muss in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft eingesetzt werden.
(4) Der Träger und die Leitung einer Einrichtung dürfen die Beschäftigten während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen nicht in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzen.
(5) Auf der Grundlage von § 43b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingesetzte Betreuungskräfte werden bei der personellen Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal nicht berücksichtigt.
(6) Ehrenamtlich Tätige nach § 82b des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind keine Beschäftigten im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes.
(7) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.
§ 23
Fachliche Eignung der Leitung
(1) 1Als Leitung einer Einrichtung für pflegebedürftige Menschen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die
- 1.
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem staatlich anerkannten Beruf im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens, im kaufmännischen Bereich oder in der öffentlichen Verwaltung, ein abgeschlossenes Studium in einem der genannten Fachbereiche oder ein Studium der Rechtswissenschaft nachweisen können, wodurch ihnen die tätigkeitsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion vermittelt wurden, und
- 2.
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären, teilstationären oder ambulanten Pflegeeinrichtung oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
2Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr.
(2) Bei Personen mit einer Qualifikation nach § 20 Absatz 1 oder 2, die zusätzlich über einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss oder einen vergleichbaren Diplomabschluss verfügen, verkürzt sich die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr.
(3) Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
§ 24
Eignung der verantwortlichen Pflegefachkraft
Als verantwortliche Pflegefachkraft dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die die Anforderungen nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe erfüllen, dass die hiernach erforderliche praktische Berufserfahrung in einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgewiesen wird.
Unterabschnitt 3
Anforderungen an Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen
§ 25
Fachkräfte
(1) Fachkräfte in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen müssen zur Führung von einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen berechtigt sein:
- 1.
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,
- 2.
- Staatlich anerkannte Erzieherin oder Staatlich anerkannter Erzieher,
- 3.
- Staatlich anerkannte Heilpädagogin oder Staatlich anerkannter Heilpädagoge,
- 4.
- Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,
- 5.
- Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpflegefachperson,
- 6.
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson,
- 7.
- Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson,
- 8.
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
- 9.
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut.
(2) Fachkraft ist ebenfalls, wer die Eignung durch einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule
- 1.
- in einem Studiengang der Gesundheits-, Rehabilitations- oder Pflegewissenschaft,
- 2.
- in einem Studiengang für einen Therapieberuf oder
- 3.
- in einem psychologischen oder pädagogischen Studiengang nachweist, der sozial-, sonder-, förder- oder heilpädagogische Inhalte im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten umfasst.
(3) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch andere Personen als Fachkräfte anerkennen, wenn diese im Einzelfall über eine für die Bewohnerstruktur und die fachliche Konzeption geeignete Ausbildung aufweisen. 2Die Anerkennung setzt entweder einen Bachelor- oder Diplomabschluss eines nach deutschem Recht anerkannten Studiums an einer in- oder ausländischen Hochschule oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von mindestens 3600 Stunden in der Summe von theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Ausbildung voraus.
§ 26
Qualifizierte Assistenzen und vorbehaltene Aufgaben
(1) 1In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen für qualifizierte Assistenzen nur Fachkräfte eingesetzt werden. 2Qualifizierte Assistenzen umfassen die Befähigung der Bewohnerinnen und Bewohner zu einer selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung, insbesondere Anleitungen und Übungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags.
(2) 1Fachkräfte sind auch für die folgenden vorbehaltenen Aufgaben einzusetzen
- 1.
- Planung, Organisation, Gestaltung und Steuerung des personenzentrierten Assistenz- und Betreuungsprozesses entsprechend dem leistungsrechtlich festgestellten Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner,
- 2.
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung personenzentriert geplanter und durchgeführter Assistenz- und Betreuungsmaßnahmen sowie deren Wirksamkeitskontrolle und
- 3.
- Sicherung und Entwicklung der Qualität der Assistenz- und Betreuungsleistungen.
2§ 4 des Pflegeberufegesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 27
Personaleinsatz
(1) 1In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen, in denen Bewohnerinnen und Bewohner bei der selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags unterstützt werden, muss zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst sein. 2Der Träger ist verpflichtet, jederzeit für eine ausreichende Präsenz von Beschäftigten für weitere Unterstützungsleistungen zu sorgen.
(2) 1Kann dem selbstgefährdenden Verhalten von Bewohnerinnen und Bewohnern nicht anders als durch freiheitsentziehende Maßnahmen begegnet werden, müssen Vereinbarungen mit Betreuern oder Bevollmächtigten zur Umsetzung und Auswertung der gerichtlich genehmigten Maßnahmen für die mitwirkenden Beschäftigten bestehen. 2Die Leitung der Einrichtung darf die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vereinbarungen und deren regelmäßige Überprüfung nicht an andere Beschäftigte delegieren.
§ 28
Fachliche Eignung der Leitung
(1) 1Als Leitung einer Einrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen dürfen nur fachlich geeignete Personen beschäftigt werden, die
- 1.
- die Qualifikation einer Fachkraft gemäß § 25 Absatz 1 oder 2 besitzen und
- 2.
- eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachkraft in einer Einrichtung, einer anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einem psychiatrischen Krankenhaus nachweisen können.
2Ein nachgewiesener Lehrgang für leitende Funktionen von mindestens 460 Präsenzstunden mit theoretischem und praktischem Unterricht verkürzt die erforderliche zweijährige hauptberufliche Tätigkeit um ein Jahr. 3Dasselbe gilt für einen psychologischen, pädagogischen, gesundheits-, rehabilitations- oder pflegewissenschaftlichen Masterabschluss und für einen vergleichbaren Diplomabschluss.
(2) Bei Fachkräften mit erfolgreichem Abschluss einer Weiterbildung, die sie als Fachkraft für Leitungsaufgaben in Gesundheitseinrichtungen oder als Fachpflegeexpertin oder Fachpflegeexperte für Leitungsaufgaben in Pflegeeinrichtungen im Sinne der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe ausweist, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Abschnitt 3
Besondere Anforderungen
an anbieterverantwortete ambulant betreute
und Intensivpflege-Wohngemeinschaften
§ 29
Personelle Anforderungen
(1) Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen gelten die Regelungen des § 18 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 20 und 21 entsprechend.
(2) Für Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen gelten die Regelungen des § 18 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie der §§ 25 und 26 entsprechend.
§ 30
Personaleinsatz
(1) 1Der Leistungsanbieter muss jederzeit ausreichend Personal einsetzen, um die Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner entsprechend der fachlichen Konzeption und der Bewohnerstruktur der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft zu gewährleisten. 2Er hat durch entsprechende Personalplanung zu gewährleisten, dass auch ungeplante Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden können.
(2) 1In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften müssen Fachkräfte so eingesetzt werden, dass durch sie eine Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend sichergestellt ist. 2In Zeiten, in denen keine Fachkraft in anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen anwesend ist, ist die Rufbereitschaft einer Fachkraft sicherzustellen.
(3) 1Der Leistungsanbieter hat eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter für Betreuungs-, Assistenz- oder Pflegeleistungen unter der Verantwortung einer Fachkraft sicherzustellen. 2Maßgeblich für die Dauer und Intensität der Einarbeitung ist insbesondere der Ausbildungsstand und die Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld der einzuarbeitenden Personen sowie der Unterstützungsbedarf der betreffenden Bewohnerinnen und Bewohner.
(4) Die zuständige Behörde kann höhere Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung der Betreuung, Assistenz oder Pflege für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.
Teil 4
Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 31
Allgemeines
(1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung und Wohngemeinschaftsvertretung dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung und der Wohngemeinschaftsvertretung sowie die Unterstützungspersonen nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den übrigen in Satz 1 genannten Personen sowie für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Art nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. 3Offenkundige Tatsachen liegen beispielsweise in den Bereichen der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens sowie für die Weitergabe von Informationen über Mängel an die zuständige Behörde vor. 4Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit.
§ 32
Neue Mitwirkungsmodelle
(1) Träger von Einrichtungen können auf Antrag bei der zuständigen Behörde andere als die in § 16 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes geregelten Mitwirkungsmodelle erproben, einführen oder weiterführen, wenn dies dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dient und dadurch eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist.
(2) 1Den Bewohnerinnen und Bewohnern ist im Vorfeld der Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. 2Ihnen sind dazu alle relevanten Informationen in verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen. 3Abgegebene Stellungnahmen sind in die Entscheidung über die Erprobung, Einführung oder Weiterführung neuer Mitwirkungsmodelle einzubeziehen.
Abschnitt 2
Bewohnervertretung
§ 33
Aufgaben des Trägers und der Einrichtungsleitung
(1) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben zu gewährleisten, dass
- 1.
- die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre individuellen Mitwirkungsrechte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitglieder der Bewohnervertretung informiert sind und bei der Ausübung ihres Amtes unterstützt werden,
- 2.
- das Interesse und die Bereitschaft von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie von ehrenamtlich engagierten Personen an der Mitarbeit in der Bewohnervertretung gefördert wird und
- 3.
- vor der Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers alle zumutbaren Bemühungen zur Bildung einer Bewohnervertretung ausgeschöpft werden.
(2) 1Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen und Verständnis zwischen der Bewohnervertretung und dem Träger sowie der Einrichtungsleitung erfolgen. 2Hierbei haben der Träger und die Einrichtungsleitung insbesondere
- 1.
- der Bewohnervertretung die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen mündlichen und schriftlichen Informationen unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen,
- 2.
- die Bewohnervertretung bei baulichen Veränderungen oder einer umfassenden Instandsetzung der Einrichtung mit Beginn der Planungen rechtzeitig zu beteiligen,
- 3.
- der Bewohnervertretung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Hilfen zu gewähren und insbesondere technische Hilfsmittel und Räumlichkeiten für Treffen der Mitglieder zur Verfügung zu stellen,
- 4.
- die Bewohnervertretung über Änderungen des Entgelts der Einrichtung zu informieren,
- 5.
- der Bewohnervertretung in der Einrichtung Möglichkeiten zu eröffnen, um eigene Mitteilungen zu veröffentlichen, den Informationsaustausch mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie die Möglichkeit der eigenständigen Kontaktaufnahme der Bewohnerinnen und Bewohner zur Bewohnervertretung sicherzustellen,
- 6.
- darauf hinzuwirken, dass der Bewohnervertretung bei Bedarf die Hinzuziehung einer vom Träger unabhängigen außenstehenden Unterstützungsperson ermöglicht wird, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl, dem Verfassen von Schreiben und der Verbreitung von Informationen hilft,
- 7.
- der Bewohnervertretung zur Hinzuziehung fach- und sachkundiger Personen sowie für Mitgliedsbeiträge für Interessenverbände einen angemessenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zumindest die Kosten für eine Rechtsberatung im Jahr sowie für die Mitgliedschaft in einem Interessenverband deckt,
- 8.
- Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Bewohnervertretung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens nach sechs Wochen zu beantworten und Ablehnungen zu begründen,
- 9.
- die Bewohnervertretung über die Durchführung und das Ergebnis einer Qualitätsprüfung durch einen außenstehenden Dritten zu informieren und dieser das abschließende Prüfergebnis unverzüglich vorzulegen,
- 10.
- die Bewohnervertretung rechtzeitig vor der Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen oder Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe zu informieren sowie ihr unter Vorlage der Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern.
3Der Bewohnervertretung ist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen nach Satz 2 Nummer 10 zu geben. 4Die Stellungnahme ist den Kostenträgern rechtzeitig vor Beginn der Verhandlungen zuzuleiten.
(3) 1Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Wahl einer Bewohnervertretung unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 36 Absatz 6 genannten Anfechtungsfrist der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Kann keine Bewohnervertretung gebildet werden, ist dies unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34
Zusammensetzung
(1) Die Bewohnervertretung besteht
- 1.
- bei bis zu 80 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,
- 2.
- bei mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern.
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers abweichende Anforderungen von Absatz 1 festlegen, wenn dadurch die Bildung einer Bewohnervertretung ermöglicht und eine wirksame Interessenvertretung aller Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet wird.
(4) Die Mitgliedschaft in der Bewohnervertretung endet mit
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Rücktritt vom Amt,
- 3.
- Wegfall der Voraussetzungen zur Wählbarkeit nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder
- 4.
- Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied der Bewohnervertretung seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann oder eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich ist.
§ 35
Wahlausschuss
(1) 1Die Wahl wird vom Wahlausschuss vorbereitet und durchgeführt. 2Der Wahlausschuss besteht aus drei Wahlberechtigten. 3Sie werden von der Bewohnervertretung spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt. 4Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger der Einrichtung. 5Die Bewohnerinnen und Bewohner können nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 eine vom Träger unabhängige Unterstützungsperson in den Wahlausschuss berufen.
(2) 1Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, so hat die Einrichtungsleitung einen Wahlausschuss zu bestellen. 2Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung zu Mitgliedern im Wahlausschuss zu bestellen.
(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Träger und die Einrichtungsleitung haben die Vorbereitung und Durchführung der Wahl im erforderlichen Maß personell und mit Sachmitteln zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) 1Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. 2Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 3Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen ein. 4Er erstellt eine Liste mit Wahlvorschlägen und gibt diese sowie den Ablauf der Wahl mindestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt.
(6) 1Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. 2Das Ergebnis der Wahl hat er in Textform in der Einrichtung bekannt zu machen. 3Der Wahlausschuss informiert unverzüglich die gewählten Mitglieder der Bewohnervertretung über das Wahlergebnis.
(7) 1Ist die Bewohnervertretung neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung ein. 2Dies gilt auch, wenn über Einwände zu dem Wahlergebnis noch nicht entschieden ist. 3Zwischen der Wahl und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen.
(8) 1Die Mitglieder des Wahlausschusses haben über die ihnen bei der Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Wahlausschusses. 3Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Tätigkeit. 4Sie besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind.
(9) Die Berufung des Wahlausschusses endet mit der Erfüllung seiner Dokumentations- und Informationspflichten nach Absatz 6 und der Einladung zur ersten Sitzung der Bewohnervertretung nach Absatz 7 Satz 1.
§ 36
Wahlverfahren
(1) Die Bewohnervertretung wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigten, die am Tag der Wahl an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Verlangen die schriftliche Stimmabgabe zu ermöglichen.
(3) 1Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. 2Es kann für jede Person, die sich bewirbt, nur eine Stimme abgegeben werden. 3Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit von Kandidatinnen oder Kandidaten ist gewählt, wer in der Einrichtung wohnt. 5Im Übrigen entscheidet das Los. 6Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste.
(4) Die Wahl findet statt, wenn
- 1.
- noch keine Bewohnervertretung besteht,
- 2.
- die Amtszeit der Bewohnervertretung nach § 38 Absatz 1 endet,
- 3.
- die Zahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der nach § 34 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
- 4.
- die Bewohnervertretung mit einfacher Mehrheit ihre Auflösung beschlossen hat.
(5) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(6) 1Mindestens drei Wahlberechtigte können innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses nach § 35 Absatz 6 die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. 2Eine Anfechtung ist unzulässig, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst wird. 3Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 37
Wahlversammlung
(1) 1Im vereinfachten Wahlverfahren kann abweichend von § 36 in Einrichtungen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden. 2Die Bewohnerinnen und Bewohner können ihre Stimme in dieser persönlich abgeben. 3Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein solches vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird.
(2) 1Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. 2Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
(3) 1Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vor der geplanten Wahlversammlung einzuladen. 2In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.
(4) 1Die Einrichtungsleitung kann an der Wahlversammlung teilnehmen. 2Der Wahlausschuss kann sie jedoch durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.
§ 38
Amtszeit
(1) 1Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnervertretung beträgt zwei Jahre, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vier Jahre. 2Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist.
(2) 1Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist es länger als sechs Monate verhindert, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl aus der Ersatzliste nach. 2Sinkt die Anzahl der Mitglieder in der Bewohnervertretung um mehr als die Hälfte, ist eine Neuwahl erforderlich.
§ 39
Vorsitz
1Die Bewohnervertretung wählt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 2Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. 3Den Vorsitz soll eine Bewohnerin oder ein Bewohner innehaben. 4Sie oder er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Bewohnervertretung sowie die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung und dem Träger zu vertreten.
§ 40
Sitzungen und Beschlüsse
(1) 1Die oder der Vorsitzende der Bewohnervertretung lädt zu Sitzungen ein, legt die Tagesordnungen fest und leitet die Sitzungen. 2Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung sieben Werktage vor Sitzungsbeginn. 3Die Sitzungen sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden.
(2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.
(3) 1Beschlüsse trifft die Bewohnervertretung mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 4Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Sitzungsteilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthält. 5Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von einem weiteren Mitglied durch Wort oder Schrift zu bestätigen. 6Beschlüsse der Bewohnervertretung müssen den Bewohnerinnen und Bewohnern bekannt gegeben werden.
(4) 1Die Bewohnervertretung kann beschließen, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. 2Die Einrichtungsleitung ist hierüber zu unterrichten.
(5) Die Einrichtungsleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu unterrichten und hat auf Einladung teilzunehmen.
(6) 1Die Bewohnervertretung kann Arbeitsgruppen bilden. 2Das weitere Verfahren regelt die Bewohnervertretung.
§ 41
Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung
(1) Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
- 1.
- auf die Durchführung von Maßnahmen, die dem Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner dienen, insbesondere solcher zur Förderung der Qualität im Bereich der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger der Einrichtung hinzuwirken,
- 2.
- Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls bei der Einrichtungsleitung oder in besonderen Fällen beim Träger auf deren Erledigung hinzuwirken,
- 3.
- neuen Bewohnerinnen und Bewohnern auf deren Wunsch zu helfen, sich in der Einrichtung einzuleben,
- 4.
- bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach Absatz 2 mitzuwirken,
- 5.
- auf deren Wunsch eine Stellungnahme zum Prüfbericht der zuständigen Behörde abzugeben,
- 6.
- Versammlungen der Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen sowie
- 7.
- vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden.
(2) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Einrichtungsleitung oder des Trägers der Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
- Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,
- 2.
- Änderungen des Entgelts der Einrichtung,
- 3.
- Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
- 4.
- Unterkunft, Betreuung, Verpflegung und Teilhabe,
- 5.
- Alltags- und Freizeitgestaltung,
- 6.
- Planung oder Durchführung von Veranstaltungen,
- 7.
- Maßnahmen des Beschwerdemanagements der Einrichtung, sofern diese Auswirkungen auf die Qualität der Betreuung, der Verpflegung oder des Wohnens haben oder der Weiterentwicklung der Versorgungsqualität dienen,
- 8.
- Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der Einrichtung,
- 9.
- der Änderung der Art und des Zwecks der Einrichtung oder ihrer Teile,
- 10.
- dem Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,
- 11.
- baulichen Veränderungen oder einer umfassenden Instandsetzung der Einrichtung,
- 12.
- Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen,
- 13.
- Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit dem Träger der Eingliederungshilfe,
- 14.
- Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung und Teilhabe.
(3) 1Die Bewohnervertretung wird von der Einrichtungsleitung und dem Träger rechtzeitig in die Entscheidungsfindung der Angelegenheiten nach Absatz 2 einbezogen und nach Möglichkeit auch fachlich beraten. 2Sie hat das Recht, die Vorstellungen der Bewohnerinnen und Bewohner darzulegen sowie Vorschläge zu unterbreiten.
(4) 1Die Bewohnervertretung kann sich jederzeit an die zuständige Behörde mit der Bitte um Beratung hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Rechte wenden. 2In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ist der Bewohnervertretung die Gelegenheit zu geben, mit der Besuchskommission nach § 14 des Sächsischen Inklusionsgesetzes sowie nach § 4 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 673) zu sprechen und Wünsche oder Beschwerden vorzutragen.
§ 42
Bewohnerversammlung
1Auf der nach § 16 Absatz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes einmal jährlich stattfindenden Bewohnerversammlung hat die Bewohnervertretung über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr zu berichten. 2Auf Verlangen der Bewohnervertretung hat der Träger oder die Einrichtungsleitung an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. 3Teilbewohnerversammlungen sind zulässig.
Abschnitt 3
Bewohnersprecherin, Bewohnersprecher
§ 43
Bestellung und Mitwirkung
(1) 1Im Fall von § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes hat die zuständige Behörde unverzüglich eine Bewohnersprecherin oder einen Bewohnersprecher zu bestimmen. 2In Einrichtungen mit mehr als 80 Plätzen können zwei Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden. 3Diese stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welche Bewohnersprecherin oder welcher Bewohnersprecher die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Träger oder der Einrichtungsleitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(2) Für Teile der Einrichtung können eigene Bewohnersprecherinnen oder Bewohnersprecher eingesetzt werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.
(3) Zur Bewohnersprecherin oder zum Bewohnersprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten zur Ausübung des Amtes geeignet, von der zuständigen Behörde, dem Träger und seinen Verbänden und den Leistungsträgern unabhängig und mit der Bestellung einverstanden ist.
(4) 1Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(5) 1Die Bestellung der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers ist dem Träger oder der Einrichtungsleitung schriftlich mitzuteilen. 2Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnerinnen und Bewohner über die Bestellung zu informieren.
(6) 1Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bewohnervertretung. 2Die Bewohnersprecherin oder der Bewohnersprecher hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(7) 1Der Träger oder die Einrichtungsleitung hat die Bewohnersprecherin oder den Bewohnersprecher bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 2Er hat der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher insbesondere Zutritt zur Einrichtung zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen. 3Für die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers gelten die §§ 31, 33, 41 und 42 entsprechend.
§ 44
Aufhebung der Bestellung
(1) 1Die Tätigkeit der Bewohnersprecherin oder des Bewohnersprechers endet mit
- 1.
- Ablauf der Amtszeit oder
- 2.
- Aufhebung der Bestellung durch die zuständige Behörde.
2Eine vorübergehende Weiterführung der Amtsgeschäfte ist bis zu einem Zeitraum von vier Wochen nach Ablauf der Amtszeit nach § 43 Absatz 4 Satz 1 ausnahmsweise möglich, sofern das Wahlverfahren zur Bildung einer Bewohnervertretung bis dahin noch nicht abgeschlossen wurde oder die Bestellung einer Bewohnersprecherin oder eines Bewohnersprechers noch nicht erfolgt ist.
(2) 1Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn eine Bewohnersprecherin oder ein Bewohnersprecher
- 1.
- die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- 2.
- ihren oder seinen Aufgaben nach § 41 Absatz 1 nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann,
- 3.
- das Amt niedergelegt hat oder
- 4.
- eine Bewohnervertretung entsprechend § 16 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes gebildet worden ist.
2Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine Zusammenarbeit zwischen der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 hat die Behörde eine neue Bewohnersprecherin oder einen neuen Bewohnersprecher zu bestellen.
Abschnitt 4
Wohngemeinschaftsvertretung
§ 45
Mitwirkung
(1) 1Die Wohngemeinschaftsvertretung nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. 3Die oder der Vorsitzende vertritt die Interessen der Wohngemeinschaftsvertretung gegenüber dem Leistungsanbieter.
(2) Die Wohngemeinschaftsvertretung wirkt bei Angelegenheiten nach § 22 Absatz 3 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes mit.
§ 46
Aufgaben des Leistungsanbieters
(1) 1Vorschläge, Anträge und Beschwerden der Wohngemeinschaftsvertretung sind von dem Leistungsanbieter innerhalb von sechs Wochen zu beantworten. 2Wird einem Anliegen nicht entsprochen, sind die Gründe in der Antwort und bei Bedarf in leicht verständlicher Sprache darzulegen.
(2) Wird gemäß § 22 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet, gilt bezogen auf den Leistungsanbieter § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 und 9 entsprechend.
Teil 5
Befreiungen
§ 47
Befreiung von baulichen Anforderungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters aus wichtigem Grund diesen von den in dieser Verordnung genannten baulichen Anforderungen befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit oder Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die fachliche Konzeption der Einrichtung, der anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften einer solchen nicht entgegen stehen.
(2) Die Befreiung von einzelnen Anforderungen kann zugleich die Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen enthalten.
§ 48
Allgemeine Regelungen zur Befreiung von den personellen Anforderungen
1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers oder Leistungsanbieters diesen von den in dieser Verordnung genannten personellen Anforderungen befreien, wenn dies zur Weiterentwicklung des Pflege- und Betreuungskonzeptes dient und die weiteren personellen Anforderungen des § 15 oder 21 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes sowie dieser Verordnung eingehalten werden. 2Hierzu ist ein mit den zuständigen Leistungsträgern abgestimmtes Pflege- und Betreuungskonzept vorzulegen. 3Der Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner muss gedeckt und die Betreuungsqualität und -kontinuität sichergestellt sein. 4Der Antrag ist zu begründen.
§ 49
Spezielle Regelung zur Befreiung von personellen Anforderungen für anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften
(1) 1Leistungsanbieter von anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner können ein Nachtbetreuungskonzept vorlegen. 2Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vollständig erfüllt und wird das Nachtbetreuungskonzept entsprechend der Transparenzregelungen des Absatzes 4 bekannt gemacht, kann der Leistungsanbieter auch ohne Ausnahmegenehmigung in dem Zeitraum von 20 bis 6 Uhr für bis zu 24 Bewohnerinnen und Bewohner in mehreren Wohngemeinschaften eine gemeinsame Nachtwache einsetzen.
(2) Die Nutzung eines Nachtbetreuungskonzeptes ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- 1.
- die Wohngemeinschaften befinden sich im gleichen Gebäude in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander,
- 2.
- in den Wohngemeinschaften sind alle Wohnräume und Sanitärräume, welche von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, mit einer Rufanlage ausgestattet und
- 3.
- das im Zeitraum von 20 bis 6 Uhr eingesetzte Personal verfügt nachweislich über einen aktuellen Nachweis zu einer Erste-Hilfe-Schulung, welche mindestens alle zwei Jahre aktualisiert wird.
(3) Das Nachtbetreuungskonzept muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Anzahl der ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Gesamtanzahl der Wohnplätze bezüglich aller ambulant betreuten Wohngemeinschaften, welche vom Nachtbetreuungskonzept umfasst sind,
- 2.
- die Beschreibung der vorliegenden Voraussetzungen nach Absatz 2,
- 3.
- Angaben zum genauen Zeitrahmen, in dem das Nachtbetreuungskonzept in der Zeitspanne von 20 bis 6 Uhr Anwendung findet.
(4) Das Nachtbetreuungskonzept muss in seiner aktuellen Fassung wie folgt bekannt gegeben werden:
- 1.
- es ist im Gemeinschaftsraum jeder ambulant betreuten Wohngemeinschaft, auf welche es sich bezieht, an gut sichtbarer Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen,
- 2.
- es ist in leicht verständlicher Sprache zu formulieren,
- 3.
- die Bewohnerinnen und Bewohner sind in Textform über das Nachtbetreuungskonzept zu informieren,
- 4.
- künftige Bewohnerinnen und Bewohner sind rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in Textform über das Nachtbetreuungskonzept zu informieren,
- 5.
- das Nachtbetreuungskonzept ist der zuständigen Behörde bekannt zu machen; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die zuständige Behörde kann die Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Betreuung und Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner unter Nutzung des Nachtbetreuungskonzeptes beeinträchtigt ist.
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 50
Sachverständige
(1) Sachverständige oder Sachverständiger im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 5 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes ist, wer unabhängig und aufgrund besonderer Sachkunde sowie fachlicher Expertise geeignet ist, die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität von Leistungen in Einrichtungen festzustellen.
(2) Von besonderer Sachkunde ist insbesondere auszugehen, wenn die Eignung als Prüferin oder Prüfer nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes für die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege vom 17. Dezember 2018, veröffentlicht auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen3, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt.
(3) Unabhängig ist nicht, wer bei einem Einrichtungsträger, einem Verband von Einrichtungsträgern, einem Leistungsträger oder der zuständigen Behörde gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines Trägers oder mit einer mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Organisation tätig ist.
§ 51
Bestandsschutz- und Übergangsregelungen
(1) Bestehende Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, für die vor dem 6. September 2014
- 1.
- die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 12 Absatz 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, oder § 4 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vorliegt oder
- 2.
- die Feststellung der Anwendbarkeit des Heimgesetzes oder des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist,
und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die vor dem 6. September 2014 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach der Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, und nicht nach § 31 der Heimmindestbauverordnung oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zum 6. September 2014 bestehende Einrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
- 1.
- die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 4 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vorliegt oder
- 2.
- die Feststellung der Anwendbarkeit des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden ist,
und noch nicht in Betrieb befindliche Einrichtungen, für die im Zeitraum vom 6. September 2014 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Baugenehmigung beantragt worden ist, dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Anforderungen erfüllen nach den §§ 2 bis 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, soweit nicht nach § 22 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder § 35 Absatz 1 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb befindliche anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften gelten die räumlichen Anforderungen dieser Verordnung nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren, soweit § 20 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes nichts anderes bestimmt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für anbieterverantwortete ambulant betreute und Intensivpflege-Wohngemeinschaften, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Folgendes vorlag:
- 1.
- die Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes oder
- 2.
- der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 richten sich für Neubauten, wesentliche Umbauten und Ersatzbauten an Einrichtungen sowie anbieterverantworteten ambulant betreuten und Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Anforderungen ohne Übergangsfrist nach dieser Verordnung.
(6) Personen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend der bisherigen Rechtslage als Leitung, verantwortliche Pflegefachkraft oder Fachkräfte eingesetzt waren, ohne die fachlichen Voraussetzungen dieser Verordnung zu erfüllen, gelten für diese Tätigkeiten auch weiterhin als fachlich geeignet.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten, Ersetzung von Bundesrecht, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 52
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes kann mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden, wer widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Einrichtung betreibt, in der entgegen
- a)
- § 5 Absatz 2 Satz 1 die Wohnflächen der Wohnräume nicht eingehalten sind,
- b)
- § 5 Absatz 2 Satz 3 die Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern bereitgestellt sind,
- c)
- § 5 Absatz 2 Satz 4 die Türen zu den Wohnräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind,
- d)
- § 6 Absatz 1 Satz 1 kein Gemeinschaftsraum vorhanden ist,
- e)
- § 6 Absatz 1 Satz 3 die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes nicht eingehalten ist,
- f)
- § 6 Absatz 1 Satz 6 nicht jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügt,
- g)
- § 7 Satz 1 die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- oder Wirtschaftsräume, Verkehrsflächen oder die sanitären oder technischen Anlagen, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes barrierefrei sind,
- h)
- § 8 Absatz 2 nicht mindestens ein Reservezimmer für bereits in der Einrichtung wohnende Bewohnerinnen und Bewohner zur vorübergehenden Nutzung vorhanden ist, wenn Wohnraum für zwei Personen vorgehalten wird,
- i)
- § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht für jeden Wohnraum ein Sanitärraum zur Verfügung steht, in dem eine Nutzung für höchstens zwei Bewohnerinnen oder Bewohner vorgesehen ist,
- j)
- § 9 Absatz 2 Satz 2 nicht jeder Wohnraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum hat,
- k)
- § 9 Absatz 2 Satz 3 der Sanitärraum nicht mit einer Dusche, einer Toilette oder einem Waschtisch ausgestattet ist,
- l)
- § 9 Absatz 2 Satz 4 die Türen von Sanitärräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind,
- m)
- § 9 Absatz 2 Satz 5 die Türen in Sanitärräumen nach innen schlagen,
- n)
- § 9 Absatz 2 Satz 6 Sanitärobjekte nicht über Haltegriffe verfügen,
- o)
- § 9 Absatz 2 Satz 8 bei Badewannen- oder Duscharmaturen kein Verbrühschutz vorhanden ist,
- p)
- § 9 Absatz 3 Satz 1 nicht für jeweils bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad zur Verfügung steht,
- q)
- § 9 Absatz 3 Satz 3 das Pflegebad nicht mit einer Toilette oder einer dreiseitig freistehenden und mit einem Personenlifter nutzbaren Pflegebadewanne ausgestattet ist,
- r)
- § 9 Absatz 4 Satz 1 nicht in jedem Stockwerk mit Wohnräumen mindestens ein Fäkalienspülraum vorhanden ist,
- s)
- § 10 Satz 1 Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sind oder
- t)
- § 10 Satz 2 die Rufanlage in Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner nicht von jedem Bett aus bedient werden kann,
- 2.
- eine anbieterverantwortete ambulant betreute oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft führt, in der entgegen
- a)
- § 5 Absatz 2 Satz 1 die Wohnflächen der Wohnräume nicht eingehalten sind,
- b)
- § 5 Absatz 2 Satz 3 die Wohnräume für mehr als zwei Bewohnerinnen oder Bewohner und Wohnräume in Durchgangszimmern bereitgestellt sind,
- c)
- § 5 Absatz 2 Satz 4 die Türen zu den Wohnräumen nicht abschließbar oder nicht im Notfall von außen zugänglich sind,
- d)
- § 6 Absatz 1 Satz 1 kein Gemeinschaftsraum vorhanden ist,
- e)
- § 6 Absatz 1 Satz 3 die Nutzfläche des Gemeinschaftsraumes nicht eingehalten ist,
- f)
- § 6 Absatz 1 Satz 6 nicht jedes Gebäude mindestens über einen Gemeinschaftsraum verfügt,
- g)
- § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 8 bei Badewannen- oder Duscharmaturen kein Verbrühschutz vorhanden ist,
- h)
- § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 und § 10 Satz 1 Wohn-, Sanitär-, Gemeinschafts- und Therapieräume, die von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden, nicht jeweils mit einer Rufanlage ausgestattet sind oder
- i)
- § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Satz 1 und § 10 Satz 2 die Rufanlage in Wohnräumen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner nicht von jedem Bett aus bedient werden kann,
- 3.
- eine anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft führt, in der entgegen
- a)
- § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht für jeweils vier Bewohnerinnen oder Bewohner mindestens eine Dusche, eine Toilette und ein Waschtisch vorhanden ist,
- b)
- § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar und mit einer Badewanne oder einer Dusche, einer Toilette oder einem Waschtisch ausgestattet ist,
- 4.
- eine anbieterverantwortete Intensivpflege-Wohngemeinschaft führt, in der entgegen
- a)
- § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens für jeweils sechs Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein barrierefrei nutzbarer Sanitärraum zur Verfügung gestellt wird,
- b)
- § 15 Absatz 2 Satz 2 nicht mindestens ein Sanitärraum mit dem Rollstuhl nutzbar ist,
- c)
- § 15 Absatz 2 Satz 3 bei von mehreren Bewohnerinnen und Bewohnern genutzten Sanitärraumen keine Fäkalienspüle vorgesehen ist,
- 5.
- in Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen entgegen
- a)
- § 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 20 nicht besitzen,
- b)
- § 16 Absatz 2 Satz 1 Personen, die den Fachkraftstatus nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 nicht besitzen, für Tätigkeiten einsetzt, deren Ausübung eine besondere pflegerische Fachkunde erfordern,
- c)
- § 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,
- d)
- § 21 Absatz 1 Satz 1 Personen als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte beschäftigt, die nicht über eine Qualifikation nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verfügen,
- e)
- § 22 Absatz 3 nicht in jedem Gebäude als Nachtwache eine Fachkraft einsetzt,
- f)
- § 22 Absatz 4 Personen als Beschäftigte während ihrer Dienstzeit in Einrichtungen in weiteren Wohnformen im Sinne des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes, in Wohnformen außerhalb des Anwendungsbereiches des Sächsischen Wohnteilhabegesetzes oder in anderen Tätigkeitsfeldern der ambulanten Pflege außerhalb der Einrichtung einsetzt,
- g)
- § 23 Absatz 1 Personen als Leitung beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind, oder
- h)
- § 24 Personen als verantwortliche Pflegefachkraft beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind,
- 6.
- in Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen entgegen
- a)
- § 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 25 nicht besitzen,
- b)
- § 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,
- c)
- § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Personen für qualifizierte Assistenzen oder vorbehaltene Aufgaben einsetzt, die nicht Fachkräfte sind,
- d)
- § 27 Absatz 1 Satz 1 nicht zwischen 6 und 20 Uhr mindestens eine Fachkraft im aktiven Dienst einsetzt, oder
- e)
- § 28 Personen als Leitung beschäftigt, ohne dass diese fachlich geeignet sind,
- 7.
- in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen entgegen
- a)
- § 16 Absatz 1 Personen als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 20 nicht besitzen,
- b)
- § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder 2 Personen einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,
- c)
- § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Personen als Pflegehilfskräfte oder Pflegeassistenzkräfte beschäftigt, die nicht über eine Qualifikation nach § 21 Absatz 1 Satz 2 verfügen,
- d)
- § 30 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass in Zeiten, in denen keine Fachkraft anwesend ist, die Rufbereitschaft einer Fachkraft gegeben ist, oder
- 8.
- in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder mit Behinderungen entgegen
- a)
- § 16 Absatz 1 als Fachkräfte beschäftigt, die den Fachkraftstatus nach § 25 nicht besitzen,
- b)
- § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 oder 2 Personen, die Aufgaben der Einrichtungsleitung wahrnehmen, als verantwortliche Pflegefachkraft oder direkt zur Leistungserbringung einsetzt oder beschäftigt, die für die Leitung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit ungeeignet sind,
- c)
- § 30 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass in Zeiten, in denen keine Fachkraft anwesend ist, die Rufbereitschaft einer Fachkraft gegeben ist, oder
- 9.
- in Einrichtungen entgegen
- a)
- § 33 Absatz 2 Nummer 8 den Mitgliedern der Bewohnervertretung oder entgegen § 43 Absatz 7 Satz 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Nummer 8 der Bewohnersprecherin oder dem Bewohnersprecher nicht innerhalb von sechs Wochen die Vorschläge, Anträge oder Beschwerden beantwortet oder Ablehnungen nicht begründet,
- b)
- § 33 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 36 Absatz 6 genannten Anfechtungsfrist der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nachkommt, oder
- c)
- § 35 Absatz 2 nicht den Wahlausschuss bestellt,
- 10.
- in anbieterverantworteten ambulant betreuten oder Intensivpflege-Wohngemeinschaften entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 Vorschläge, Anträge oder Beschwerden der Wohngemeinschaftsvertretung nicht innerhalb von sechs Wochen beantwortet.
§ 53
Ersetzung von Bundesrecht
Diese Verordnung ersetzt im Freistaat Sachsen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Heimmitwirkungsverordnung.
§ 54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2020 (SächsGVBl. S. 627) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 18. Dezember 2024
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping