1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung berufsbezogener Vorschriften

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung berufsbezogener Vorschriften vom 9. April 2025 (SächsGVBl. S. 153)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung berufsbezogener Vorschriften1

Vom 9. April 2025

Auf Grund

des § 34 Absatz 5 Satz 3 und des § 62 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648),
des § 11 Absatz 6, des § 13 Absatz 5, des § 13b Absatz 6 und des § 13c Absatz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), von denen § 11 Absatz 6 und § 13 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert sowie § 13b Absatz 6 und § 13c Absatz 3 durch Artikel 1 desselben Gesetzes eingefügt worden sind,
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) sowie
des § 20 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), von denen § 20 Nummer 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen für erzieherische Berufe an der Fachschule
(Erzieheranerkennungsverordnung – ErzAnerkVO)

Artikel 2
Änderung der
Schulordnung Berufsschule

§ 13 Absatz 3 der Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92). die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Berufsschulpflichterfüllende besuchen den Unterricht in bestehenden Fachklassen oder werden in eigenen Klassen unterrichtet. Sie können während ihrer Ausbildung mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters ein betriebliches Praktikum absolvieren. Dieses soll mindestens zwei und höchstens sechs Wochen dauern. Es kann in zeitlich getrennten Abschnitten erfolgen, wobei ein Abschnitt die Dauer von zwei Wochen nicht unterschreiten sollte.“

Artikel 3
Änderung der
Schulordnung Berufliche Gymnasien

Die Schulordnung Berufliche Gymnasien vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Teil 3“ durch die Wörter „die Teile 3 und 4“ ersetzt.
2.
In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „40 Kurse“ durch die Angabe „32 Grundkurse“ ersetzt.
3.
In § 42 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Deutsch und“ durch die Wörter „Deutsch oder“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Prüfungsfach P5“ durch die Wörter „mündliches Prüfungsfach“ ersetzt.
4.
In § 43 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der anderen Jahrgangsstufen“ durch die Wörter „der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12“ ersetzt.
5.
In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „vorsitzendem“ durch das Wort „vorsitzenden“ ersetzt.
6.
In § 59 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 61 Absatz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
7.
In § 61 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Prüfungsfach P5“ durch die Wörter „mündliches Prüfungsfach“ ersetzt.
8.
§ 77 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 77
Übergangsregelung
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die Klassenstufe 11 wiederholen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Schulfremde gemäß § 59 Absatz 1, die in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 an der Schulfremdenprüfung teilnehmen.“
9.
In der Überschrift von Anlage 2 wird die Angabe „§ 51 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. April 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 (ABl. L, 2024/782, 31.5.2024) geändert worden ist.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 6, S. 153
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2025