Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen
(Pflegeheimverordnung – PflhVO)
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Vom 10. August 1996
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005
Übergangsregelungen ab 30. Juli 2005 2
Vierter Abschnitt
Gesonderte Berechnung
§ 12
Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen
(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen können den Pflegebedürftigen betriebsnotwendige Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind. Die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen und des hierfür eingesetzten Eigen- oder Fremdkapitals bestimmt sich nach der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten sowie dem Finanzierungsplan des Bewilligungsbescheids.
(2) Gemäß Absatz 1 können Aufwendungen gesondert berechnet werden für
- die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter bis zu einem Inventarwert in Höhe von 6 902 EUR pro vollstationärem Pflegeplatz und in Höhe von 3 451 EUR pro teilstationärem Pflegeplatz, sowie bis zu einem Gesamtplatzwert in Höhe der zum Zeitpunkt der Einzelförderung geltenden Kostenobergrenzen nach § 5 Nr. 2, hilfsweise in Höhe von 76 694 EUR pro vollstationärem Pflegeplatz und in Höhe von 38 347 EUR pro teilstationärem Pflegeplatz, sofern nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen durch einen Bewilligungsbescheid über Fördermittel des Freistaates Sachsen als zuwendungsfähig anerkannt worden oder durch nachträgliche behördliche Auflagen erforderlich geworden sind;
- die Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter in Höhe von bis zu 1 vom Hundert des nach Nummer 1 betriebsnotwendigen Anschaffungs- oder Herstellungsaufwands, der bis zum Zeitpunkt der ersten Zustimmung zur gesonderten Berechnung mit dem Preisindex für den Neubau von gemischt genutzten Wohngebäuden im Freistaat Sachsen fortgeschrieben werden kann, ersatzweise des Brandversicherungswerts; die gesondert berechenbaren Aufwendungen für die Instandhaltung und die Instandsetzung können ab dem Jahr 2000 alle drei Jahre mit dem Preisindex für den Neubau von gemischt genutzten Wohngebäuden im Freistaat Sachsen fortgeschrieben werden;
- marktübliche Zinsen aus Darlehen oder sonstigen Verbindlichkeiten, die für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI aufgenommen worden sind;
- Zinsen in Höhe von bis zu 2 vom Hundert jährlich auf den Betrag, der nach einem Finanzierungsplan eines Bewilligungsbescheids über Fördermittel des Freistaates Sachsen für die Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aus Eigenmitteln eingesetzt worden ist, für die Dauer der Zweckbindung des Anlageguts, dessen Herstellung oder Anschaffung öffentlich gefördert worden ist; ist keine Dauer der Zweckbindung im Bewilligungsbescheid angegeben, ist bei geförderten Gebäuden von 25 Jahren auszugehen, ansonsten von zehn Jahren;
- Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegütern; für Inventar sowie für technische Anlagen können neben Abschreibungen Nutzungsentgelte nur im Rahmen der Höchstgrenzen nach Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und 5 gesondert berechnet werden.
(3) Besteht zwischen dem Träger des Pflegeheims und dem Vermieter oder Verpächter des als Pflegeheim genutzten Gebäudes eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, sind die Miet-, Pacht- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden Aufwendungen gesondert berechenbar.
(4) Soweit ein Erbbauzins auf den Wert abschreibungsfähiger Anlagegüter bezogen ist, ist dieser Anteil aus den gesondert berechenbaren Abschreibungen zu finanzieren, die auf diese Anlagegüter entfallen.
(5) Erhöhungen der nach den Absätzen 1 bis 4 gesondert berechenbaren Aufwendungen, die durch einen Trägerwechsel oder einen Wechsel des Eigentümers der Anlagegüter bedingt sind, gelten nicht als betriebsnotwendig.
(6) Bei einer Vollfinanzierung kann für die Wiederbeschaffung des Inventars ein Betrag in Höhe der Absetzung für Abnutzung des Inventars nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 gesondert berechnet werden. 3
§ 13
Laufzeit und Verteilung auf die Pflegebedürftigen
(1) Werden Aufwendungen nach § 12 gesondert berechnet, sind die berechneten Monats- oder Tagesbeträge über ein Jahr gleich zu halten.
(2) Laufende Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 dürfen jeweils in dem Zeitraum gesondert berechnet werden, in dem sie anfallen. Einmalige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 für Gebäude und technische Anlagen dürfen mit jährlich 2,45 vom Hundert auf eine Dauer von 40,8 Jahren gesondert berechnet werden. Sofern der Wert für einmalige Aufwendungen nach dem Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz – DMBilG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1483), bestimmt worden ist, kann auf Antrag des Trägers der pauschalierte Satz der Absetzung für Abnutzung höher bemessen werden. Der Träger hat hierzu Unterlagen über die betriebsübliche Restnutzungsdauer vorzulegen, die auch dem Wertansatz in der Bilanz zugrundegelegt worden sind. Einmalige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 für das Inventar dürfen mit jährlich 12,5 vom Hundert gesondert berechnet werden.
(3) Bei der Verteilung der nach § 12 Abs. 1 und 2 gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von einer Auslastung in Höhe von 96 vom Hundert bei vollstationären Pflegeplätzen, von 90 vom Hundert bei Kurzzeitpflegeplätzen und von 85 vom Hundert bei teilstationären Pflegeplätzen auszugehen. Werden Aufwendungen gesondert berechnet, sind sie für alle Pflegebedürftigen einheitlich und unabhängig davon zu bemessen, ob dem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die Höhe der gesonderten Berechnung auf Antrag dem Pflegebedürftigen gegenüber zu belegen und zu erläutern. 4
§ 14
Vereinbarung
Die Träger der Pflegeeinrichtungen oder deren Verbände und die nach § 15 Abs. 3 zuständige Behörde können im Rahmen der §§ 12 und 13 vereinfachte Regelungen zur gesonderten Berechnung vereinbaren.
Fünfter Abschnitt
Verfahren und Übergangsregelungen
§ 15
Verfahren und zuständige Behörden
(1) …
(2) …
(3) … Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, zur Überprüfung pauschalierender Ansätze auf Anfrage der zuständigen Behörde Buchhaltungsunterlagen über die Aufwendungen nach den §§ 12 und 13 zu übergeben.
(4) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, sofern in der Zustimmung nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen, auch zum Ausgleich einer vorläufig genehmigten abschlagsweisen gesonderten Berechnung, versehen werden. Sofern die Zustimmung zur gesonderten Berechnung zeitlich unbeschränkt erteilt worden ist, muss ein neuer Antrag gestellt werden, wenn der gesondert berechenbare Betrag um mehr als 10 vom Hundert sinkt; eine erneute Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn sich der gesondert berechenbare Betrag um mehr als 10 vom Hundert ändert. 5
Dresden, den 10. August 1996
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler