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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1998 bis 31.12.2001

Pflegeheimverordnung

Vollzitat: Pflegeheimverordnung vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen
(Pflegeheimverordnung – PflhVO) 1

Vom 10. August 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2000

Aufgrund von § 13 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und im Benehmen mit den für Haushalt und Finanzen sowie für Sozialpolitik zuständigen Ausschüssen des Sächsischen Landtages verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck und Grundlage der Förderung

(1) Die öffentliche Förderung der Investitionsaufwendungen von stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen) im Sinne von § 71 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), soll den Aufbau und Ausbau einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur im stationären Bereich unterstützen und die Belastung der Pflegebedürftigen mit Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI verringern. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) in der jeweils geltenden Fassung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sofern in dieser Verordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 Abs. 1 SächsPflegeG.

§ 3
Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Träger von Pflegeheimen, die gemäß § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassen und in einen Pflegeeinrichtungsplan nach § 3 Abs. 2 und 3 SächsPflegeG aufgenommen sind. Bei Neuerrichtung eines Pflegeheims hat der Zuwendungsempfänger nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen, daß mit ihm ein Versorgungsvertrag für die geförderten Plätze besteht.

Zweiter Abschnitt
Zuwendungsvoraussetzungen

§ 4
Kommunaler Finanzierungsanteil

(1) Für eine Förderung von Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1 SächsPflegeG ist eine Bestätigung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt erforderlich, aus der hervorgeht, daß für das Vorhaben der kommunale Finanzierungsanteil nach § 12 Abs. 1 oder 2 SächsPflegeG zur Verfügung steht.

(2) Bei einer Förderung nach § 9 Abs. 1 SächsPflegeG können die nach § 12 Abs. 4 SächsPflegeG auf den Freistaat Sachsen und auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entfallenden Finanzierungsanteile unabhängig voneinander gewährt werden. 2

§ 5
Voraussetzungen der Einzelförderung

Aufwendungen gemäß § 6 Abs. 1 SächsPflegeG können nur gefördert werden, wenn

1.
das Vorhaben in das Investitionsprogramm nach § 4 SächsPflegeG aufgenommen worden ist; bei Projekten, die mit Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 52 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-VersicherungsgesetzPflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830), gefördert werden können, ist vor Aufnahme in das Investitionsprogramm das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herzustellen;
2.
das Vorhaben die Kostenobergrenzen einhält, die das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (Staatsministerium) nach Anhörung der fachlich zuständigen Koordinierungsausschüsse und unter Beteiligung des Landespflegeausschusses festsetzt;
3.
eine Förderempfehlung des fachlich zuständigen Koordinierungsausschusses nach Maßgabe der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuß für Einrichtungen der Behindertenhilfe (KAB) vom 8. Juli 1993 (SächsABl. S. 1068) oder der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuß für Investitionen in der Altenhilfe vom 20. Juni 1992 (SächsABl. S. 850) vorliegt;
4.
der Träger schriftlich sein Einverständnis erklärt, daß die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI auf der Grundlage des im Bewilligungsbescheid enthaltenen Finanzierungsplans gegeben wird.

§ 6
Voraussetzung der pauschalen Förderung

Aufwendungen gemäß § 7 Abs. 1 SächsPflegeG können nur gefördert werden, wenn der Träger des Pflegeheims die Möglichkeiten der Einzelförderung gemäß § 6 Abs. 1 SächsPflegeG jeweils ausgeschöpft hat oder eine Förderung nach § 8 Abs. 1 SächsPflegeG in Verbindung mit § 7 dieser Verordnung möglich ist. 3

§ 7
Voraussetzung der Förderung von Nutzungsentgelten

Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 SächsPflegeG können nur gefördert werden, wenn das Nutzungsentgelt die ortsüblichen Entgelte für vergleichbare Objekte in der Standortgemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde nicht überschreitet; das auf den Grund und Boden, das Gebäude und die technischen Anlagen bezogene Nutzungsentgelt darf im Monat jedoch höchstens 12 DM je Quadratmeter Nettogrundfläche betragen. Sofern das Entgelt im Nutzungsvertrag nicht getrennt für die abschreibungsfähigen und die nicht abschreibungsfähigen Anlagegüter ausgewiesen ist und auch keine Anhaltspunkte für eine sachgerechte Aufteilung vorhanden sind, ist von einem auf Grund und Boden bezogenen Entgeltanteil in Höhe von einem Zehntel des gesamten Nutzungsentgelts auszugehen. Sofern das Nutzungsentgelt zugleich für das Inventar sowie für bestimmte Instandhaltungsaufwendungen gezahlt wird, ist der den Betrag von 12 DM je Quadratmeter übersteigende Anteil des Nutzungsentgelts insoweit förderunschädlich, als er die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gesondert berechenbaren Aufwendungen für das Inventar sowie für die Instandhaltung nicht übersteigt. Die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gesondert berechenbaren Aufwendungen verringern sich entsprechend. 4

Dritter Abschnitt
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

§ 8
Einzelförderung

(1) Die Förderung nach § 6 Abs. 1 SächsPflegeG aus Landesmitteln und Finanzhilfen des Bundes wird in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung oder in den Fällen nach Nummer 3 als Vollfinanzierung gewährt. Die Förderung beträgt einschließlich des kommunalen Finanzierungsanteils bei

1.
vollstationären Pflegeeinrichtungen 80 vom Hundert;
2.
teilstationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege 90 vom Hundert;
3.
Pflegeeinrichtungen der Behindertenhilfe 100 vom Hundert

der als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen. Den Förderanteilen nach Satz 2 können höchstens die Kostenobergrenzen gemäß § 5 Nr. 2 zugrunde gelegt werden.

(2) Sofern eine Sanierungsmaßnahme gefördert wird, sind bei der Bemessung der Höhe der Einzelfördermittel auch die für Instandhaltung und Instandsetzung vorgesehenen Pauschalfördermittel zu berücksichtigen.

§ 9
Pauschale Förderung

(1) Die Förderung nach § 7 Abs. 1 SächsPflegeG wird in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Sie beträgt je Pflegeplatz, der in einen Pflegeeinrichtungsplan aufgenommen ist und mit einem Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI belegt ist, und je Berechnungstag

1.
für vollstationäre Dauerpflegeplätze und Kurzzeitpflegeplätze bis zu 5,00 DM und
2.
für teilstationäre Pflegeplätze bei werktäglicher Öffnung bis zu 2,40 DM, bei kalendertäglicher Öffnung bis zu 1,65 DM.

(2) Im Bewilligungszeitraum erhalten die Träger der Pflegeeinrichtungen eine vorläufige Abschlagszahlung für jeden Pflegeplatz, der in einen Pflegeeinrichtungsplan aufgenommen ist und der am 1. Juli des Vorjahres mit einem Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI belegt war; bei neu eröffneten Einrichtungen gilt der Tag zwei Monate nach der Eröffnung als Stichtag. Die Abschlagszahlung beträgt 90 vom Hundert des Tagesbetrags nach Absatz 1 Satz 2, multipliziert mit der Zahl der voraussichtlichen Öffnungstage im Bewilligungszeitraum.

(3) Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger nach § 15 Abs. 4 Satz 4 gegenüber den Pflegebedürftigen auf einen Entgeltanteil verzichtet hat, hat der Zuwendungsempfänger die Zahl der Berechnungstage gegenüber der Bewilligungsbehörde mit einer Aufstellung nachzuweisen, die von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer, vom Spitzenverband des Trägers oder von einem kommunalen Rechnungsprüfungsamt attestiert worden ist. Die Bewilligungsbehörde ermittelt auf dieser Grundlage den endgültigen Förderbetrag nach Absatz 1; Unterzahlungen werden nachbewilligt, Überzahlungen zurückgefordert. Überzahlungen können auch mit Abschlagszahlungen für den folgenden Bewilligungszeitraum verrechnet werden. 5

(4) Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Förderhöhe angemessen absenken, wenn eine geringere Förderhöhe ausreichend ist. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn feststeht, daß das Pflegeheim in absehbarer Zeit aus einem Pflegeeinrichtungsplan nach § 3 Abs. 2 und 3 SächsPflegeG ausscheidet.

(5) Die pauschalen Fördermittel werden auf einem bei einer Landeskasse für jeden Zuwendungsempfänger einzurichtenden Verwahrkonto verwaltet. Rückstellungen von Zuwendungen für große Anschaffungen können über mehrere Haushaltsjahre gebildet werden. 6

§ 10
Förderung von Nutzungsentgelten

Die Förderung nach § 8 Abs. 1 SächsPflegeG wird in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt. Die geförderten Anteile an den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen den Quoten der gesamten öffentlichen Förderung nach § 8; die Förderung beträgt jedoch jährlich höchstens ein Vierzigstel der nach § 8 zu ermittelnden Förderhöchstbeträge bei Neubauvorhaben. Bei Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege können Zuschüsse nur für eine Übergangszeit gewährt werden.

§ 11
Förderung von Schuldendienstlasten

(1) Die Förderung nach § 9 Abs. 1 SächsPflegeG wird in Form von Zuschüssen als Anteilsfinanzierung zu den laufenden Belastungen (Zins und Tilgung) oder zur Ablösung des Darlehens oder der Verbindlichkeiten gewährt. Die gesamte Förderung aus öffentlichen Mitteln einschließlich des kommunalen Anteils kann nur den Anteil des restlichen Darlehens oder der restlichen Verpflichtung erfassen, der bei einer Investitionsmaßnahme nach § 8 hätte gefördert werden können.

(2) Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Trägers der Pflegeeinrichtung aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Ablösung im Hinblick auf eine erwartete Förderung der Schuldendienstlasten erfolgt ist oder sonst nicht dringend geboten war. Entsprechendes gilt für Schuldendienstlasten, soweit sie sich aufgrund einer Umschuldung erhöht haben.

Vierter Abschnitt
Gesonderte Berechnung

§ 12
Art und Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen

(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen können den Pflegebedürftigen betriebsnotwendige Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechnen, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind. Die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen und des hierfür eingesetzten Eigen- oder Fremdkapitals bestimmt sich nach der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten sowie dem Finanzierungsplan des Bewilligungsbescheids.

(2) Gemäß Absatz 1 können Aufwendungen gesondert berechnet werden für

1.
die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter bis zu einem Inventarwert in Höhe von 13 500 DM pro vollstationärem Pflegeplatz und in Höhe von 6 750 DM pro teilstationärem Pflegeplatz, sowie bis zu einem Gesamtplatzwert in Höhe der zum Zeitpunkt der Einzelförderung geltenden Kostenobergrenzen nach § 5 Nr. 2, hilfsweise in Höhe von 150 000 DM pro vollstationärem Pflegeplatz und in Höhe von 75 000 DM pro teilstationärem Pflegeplatz, sofern nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen durch einen Bewilligungsbescheid über Fördermittel des Freistaates Sachsen als zuwendungsfähig anerkannt worden oder durch nachträgliche behördliche Auflagen erforderlich geworden sind;
2.
die Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter in Höhe von bis zu 1 vom Hundert des nach Nummer 1 betriebsnotwendigen Anschaffungs- oder Herstellungsaufwands, der bis zum Zeitpunkt der ersten Zustimmung zur gesonderten Berechnung mit dem Preisindex für den Neubau von gemischt genutzten Wohngebäuden im Freistaat Sachsen fortgeschrieben werden kann, ersatzweise des Brandversicherungswerts; die gesondert berechenbaren Aufwendungen für die Instandhaltung und die Instandsetzung können ab dem Jahr 2000 alle drei Jahre mit dem Preisindex für den Neubau von gemischt genutzten Wohngebäuden im Freistaat Sachsen fortgeschrieben werden;
3.
marktübliche Zinsen aus Darlehen oder sonstigen Verbindlichkeiten, die für Investitionsmaßnahmen im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI aufgenommen worden sind;
4.
Zinsen in Höhe von bis zu 2 vom Hundert jährlich auf den Betrag, der nach einem Finanzierungsplan eines Bewilligungsbescheids über Fördermittel des Freistaates Sachsen für die Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aus Eigenmitteln eingesetzt worden ist, für die Dauer der Zweckbindung des Anlageguts, dessen Herstellung oder Anschaffung öffentlich gefördert worden ist; ist keine Dauer der Zweckbindung im Bewilligungsbescheid angegeben, ist bei geförderten Gebäuden von 25 Jahren auszugehen, ansonsten von zehn Jahren;
5.
Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von betriebsnotwendigen abschreibungsfähigen Anlagegütern; für Inventar sowie für technische Anlagen können neben Abschreibungen Nutzungsentgelte nur im Rahmen der Höchstgrenzen nach Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und 5 gesondert berechnet werden.

(3) Besteht zwischen dem Träger des Pflegeheims und dem Vermieter oder Verpächter des als Pflegeheim genutzten Gebäudes eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, sind die Miet-, Pacht- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden Aufwendungen gesondert berechenbar.

(4) Soweit ein Erbbauzins auf den Wert abschreibungsfähiger Anlagegüter bezogen ist, ist dieser Anteil aus den gesondert berechenbaren Abschreibungen zu finanzieren, die auf diese Anlagegüter entfallen.

(5) Erhöhungen der nach den Absätzen 1 bis 4 gesondert berechenbaren Aufwendungen, die durch einen Trägerwechsel oder einen Wechsel des Eigentümers der Anlagegüter bedingt sind, gelten nicht als betriebsnotwendig.

(6) Bei einer Vollfinanzierung kann für die Wiederbeschaffung des Inventars ein Betrag in Höhe der Absetzung für Abnutzung des Inventars nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 gesondert berechnet werden. 7

§ 13
Laufzeit und Verteilung auf die Pflegebedürftigen

(1) Werden Aufwendungen nach § 12 gesondert berechnet, sind die berechneten Monats- oder Tagesbeträge über ein Jahr gleich zu halten.

(2) Laufende Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 dürfen jeweils in dem Zeitraum gesondert berechnet werden, in dem sie anfallen. Einmalige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 für Gebäude und technische Anlagen dürfen mit jährlich 2,45 vom Hundert auf eine Dauer von 40,8 Jahren gesondert berechnet werden. Sofern der Wert für einmalige Aufwendungen nach dem Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz – DMBilG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474, 1483), bestimmt worden ist, kann auf Antrag des Trägers der pauschalierte Satz der Absetzung für Abnutzung höher bemessen werden. Der Träger hat hierzu Unterlagen über die betriebsübliche Restnutzungsdauer vorzulegen, die auch dem Wertansatz in der Bilanz zugrundegelegt worden sind. Einmalige Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 für das Inventar dürfen mit jährlich 12,5 vom Hundert gesondert berechnet werden.

(3) Bei der Verteilung der nach § 12 Abs. 1 und 2 gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von einer Auslastung in Höhe von 96 vom Hundert bei vollstationären Pflegeplätzen, von 90 vom Hundert bei Kurzzeitpflegeplätzen und von 85 vom Hundert bei teilstationären Pflegeplätzen auszugehen. Werden Aufwendungen gesondert berechnet, sind sie für alle Pflegebedürftigen einheitlich und unabhängig davon zu bemessen, ob dem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005, 2006), oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Der Träger der Pflegeeinrichtung hat die Höhe der gesonderten Berechnung auf Antrag dem Pflegebedürftigen gegenüber zu belegen und zu erläutern. 8

§ 14
Vereinbarung

Die Träger der Pflegeeinrichtungen oder deren Verbände und die nach § 15 Abs. 3 zuständige Behörde können im Rahmen der §§ 12 und 13 vereinfachte Regelungen zur gesonderten Berechnung vereinbaren.

Fünfter Abschnitt
Verfahren und Übergangsregelungen

§ 15
Verfahren und zuständige Behörden

(1) Die Förderung ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Bewilligungsbehörde ist

1.
bei der Förderung nach § 6 SächsPflegeG das für den Sitz des Pflegeheims örtlich zuständige Regierungspräsidium;
2.
bei der Förderung nach den §§ 7, 8 und 9 SächsPflegeG das Staatsministerium; dieses kann die Aufgabe auf eine andere Stelle übertragen oder eine andere Stelle damit betrauen.

Anträge auf Förderung nach den §§ 7 bis 9 SächsPflegeG für bereits bestehende Einrichtungen müssen bis zum 1. März eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. 9

(2) Die Zuwendung nach § 9 wird nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides auf das Verwahrkonto überwiesen. Die bewilligten Mittel können bei begründetem Bedarf bei der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.

(3) Zuständig für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und für die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI ist das Staatsministerium; Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, zur Überprüfung pauschalierender Ansätze auf Anfrage der zuständigen Behörde Buchhaltungsunterlagen über die Aufwendungen nach den §§ 12 und 13 zu übergeben.

(4) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, sofern in der Zustimmung nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen, auch zum Ausgleich einer vorläufig genehmigten abschlagsweisen gesonderten Berechnung, versehen werden. Sofern die Zustimmung zur gesonderten Berechnung zeitlich unbeschränkt erteilt worden ist, muß ein neuer Antrag gestellt werden, wenn der gesondert berechenbare Betrag um mehr als 10 vom Hundert sinkt; eine erneute Zustimmung ist nur dann zu erteilen, wenn sich der gesondert berechenbare Betrag um mehr als 10 vom Hundert ändert. Bei einer Förderung nach den §§ 9 bis 11 ist die Höhe des den Bewohnern beziehungsweise den Tagesgästen in Rechnung gestellten Entgeltanteils durch Bestimmungen in den Förderbescheiden um den Betrag abzusenken, der der Höhe der öffentlichen Förderung entspricht. 10

§ 16
Übergangsregelungen

(1) § 3 steht einer Förderung des Eigentümers einer Pflegeheimimmobilie nicht entgegen, soweit die Förderung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorbehaltlich zukünftiger landesrechtlicher Regelungen bewilligt worden ist. Eine Förderung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger den Träger der Pflegeeinrichtung im Nutzungsvertrag dazu verpflichtet, sich der Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach den Regelungen dieser Verordnung zu unterwerfen.

(2) Bis zum 31. März 1999 gilt die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht öffentlich geförderter betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe des Anteils als erteilt, der für die Kostenpositionen

1.
Absetzung für Abnutzung des Gebäudes,
2.
Absetzung für Abnutzung des Inventars,
3.
geringwertige Wirtschaftsgüter,
4.
Instandhaltung,
5.
Fremdkapitalkosten,
6.
Mieten, Leasing und Pachten

in dem gemäß Artikel 49a PflegeVG weitergeltenden Heimentgelt zum 31. Dezember 1997 enthalten war.

(3) Sofern erhebliche bauliche Investitionen vorgenommen worden sind oder die Finanzierung dieser Investitionen sich erheblich ändert, kann bereits vor dem 1. April 1999 die Höhe der gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach dem vierten Abschnitt bestimmt werden. 11

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.

Dresden, den 10. August 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 16, S. 361
    Fsn-Nr.: 842-3.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001