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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.2010 bis 20.12.2010

Sächsische Feuerwehrverordnung

Vollzitat: Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen
(Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO)

Vom 21. Oktober 2005

Rechtsbereinight mit Stand vom 1. Juli 2010

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 8 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 6, § 62 Abs. 2 Satz 2 und 63 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647)
2.
§ 16 Abs. 3 SächsBRKG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

§ 1
Ausrüstung

(1) Zur Ermittlung der erforderlichen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren stellt die örtliche Brandschutzbehörde einen Brandschutzbedarfsplan nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG auf und legt ihn der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vor. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
Einwohnerzahl und Fläche der Gemeinde,
2.
Art und Nutzung der Gebäude,
3.
Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
4.
Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
5.
geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
6.
Löschwasserversorgung,
7.
Alarmierung der Feuerwehr sowie
8.
Erreichbarkeit von Einsatzorten.

(2) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr kann auf die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr angerechnet werden, wenn zwischen dem Träger der Werkfeuerwehr und der örtlichen Brandschutzbehörde eine Vereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen worden ist.

§ 2
Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr

Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr beträgt das Zweifache der Anzahl der im Fahrzeugschein vorgesehenen Sitzplätze für die in der Gemeinde nach dem Brandschutzbedarfsplan eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge.

§ 3
Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule.

(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. Zur Durchführung der

1.
Grundausbildung zum Truppmann,
2.
Ausbildung zum Truppführer, zum Atemschutzgeräteträger, zum Maschinisten für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zum Motorkettensägenführer und zum Sicherheitsbeauftragten,
3.
Ausbildung im Bereich der Jugendfeuerwehrarbeit sowie der Technischen Hilfe und der Brandbekämpfung nach Bahnunfällen

können sich die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen. Die Ausbildung wird durch Ausbilder der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat.

(3) Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt. 1

§ 4
Anerkennung von Lehrgängen

(1) Lehrgänge, die an Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Feuerwehren in anderen Bundesländern oder bei Feuerwehren anderer Bundesländer nach den Feuerwehrdienstvorschriften erfolgreich absolviert wurden, werden anerkannt.

(2) Im Übrigen werden Lehrgänge nach Prüfung des Einzelfalls durch die Landesfeuerwehrschule anerkannt.

§ 5
Dienstgrade und Dienstgradabzeichen

(1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren führen die in der Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade und Dienstgradabzeichen. Hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren führen Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr. Hauptamtliche Kreisbrandmeister führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr.

(2) Neuaufnahmen in die Freiwillige Feuerwehr sowie Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr erfolgen mit dem Dienstgrad Feuerwehrmannanwärter. Abweichend von Satz 1 führen Personen in der Freiwilligen Feuerwehr ohne feuerwehrtechnische Ausbildung, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse aufgenommen worden sind, keinen Dienstgrad und kein Dienstgradabzeichen.

§ 6
Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades
in der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Zur Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen:

1.
die erfolgreiche Teilnahme an den erforderlichen Aus- und Fortbildungslehrgängen,
2.
der nicht nur vorübergehende Einsatz in einer dem vorgesehenen Dienstgrad zugeordneten Funktion und
3.
die Ableistung der vorgeschriebenen Mindestanzahl von Dienstjahren im aktiven Dienst.

Die konkreten Voraussetzungen, die für den jeweiligen nächsthöheren Dienstgrad erfüllt werden müssen, ergeben sich aus Anlage 2.

(2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom Bürgermeister verliehen. Der Gemeindewehrleiter kann dem Bürgermeister Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.

(3) Wechselt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihm der erreichte Dienstgrad erhalten.

§ 7
Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung

(1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verwenden die in der Anlage 3 beschriebene Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung.

(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden stellen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren die für den Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Schutzkleidung zur Verfügung. Die Dienstgradabzeichen werden nur an der Dienstkleidung getragen.

(3) Hauptamtliche Kreisbrandmeister tragen die Dienstkleidung der Berufsfeuerwehr. Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt ihnen die erforderliche Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung zur Verfügung.

§ 8
Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr

Die Alarmierung der örtlichen Feuerwehr erfolgt über die von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde errichteten Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme. Die örtliche Brandschutzbehörde hat die dafür erforderlichen Empfangsgeräte in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Für die Alarmierung von Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr durch Sirenenanlagen sind die von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten landeseinheitlichen Alarmierungssignale zu verwenden.

§ 9
Anforderungen an Werkfeuerwehren

(1) Werkfeuerwehren müssen in Aufbau und Ausrüstung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten auszurüsten. Die ständige und schnelle Alarmierung ist sicherzustellen.

(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr tragen persönliche Schutzkleidung, die der der öffentlichen Feuerwehr entspricht, ergänzt durch Sonderausrüstung des Betriebes oder der Einrichtung.

(3) Für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr gelten die Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr und für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr die Bestimmungen der Berufsfeuerwehr über die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen mit der Maßgabe entsprechend, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen verwendet werden und sie statt dessen die Aufschrift „Werkfeuerwehr“ sowie den Namen des Betriebes enthalten. Das Firmenabzeichen kann verwendet werden. 2

§ 10
Mindeststärke der Werkfeuerwehr

Die Mindeststärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung und der Einsatz der Ausrüstung gesichert sind. Die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist zu gewährleisten; die obere Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 11
Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr

(1) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen angehören, die nach ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Feuerwehrdienst geeignet und mit den für den Brandschutz bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut sind.

(2) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen.

(3) Für jede Werkfeuerwehr sind ein Leiter der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen. Sie haben eine entsprechende Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.

§ 12
Änderung betrieblicher Verhältnisse

Änderungen betrieblicher Verhältnisse, die Auswirkungen auf den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben, sind der oberen Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 13
Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Gemeindewehrleiter beträgt monatlich höchstens 175 EUR. In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern darf für je angefangene 10 000 Einwohner ein Zuschlag von monatlich höchstens 20 EUR gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Kreisbrandmeisters beträgt unabhängig von der sonstigen Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 bis 5 bis zu 306,78 EUR.

(2) Ortswehrleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich höchstens 120 EUR.

(3) Stellvertreter der Gemeinde- und Ortswehrleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleiter zu zahlenden Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeinde- oder Ortswehrleiter. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen.

(4) Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und andere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich tätig werden, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 100 EUR erhalten.

(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder der Feuerwehren beträgt höchstens 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt höchstens 7,50 EUR je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildern abhalten. 3

§ 14
Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 21,50 EUR. Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. 4

§ 15
Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die

1.
über die Befähigung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
2.
mindestens über die Befähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Zugführerausbildung in der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.

(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und

1.
über die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
2.
den sechsmonatigen Einführungslehrgang und den dreimonatigen Abschlusslehrgang der theoretischen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst an der Landesfeuerwehrschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt „Vorbeugender Brandschutz“ in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben. 5

§ 16
Mitwirkung anderer Behörden

Soweit dies erforderlich ist, wirken die für die Bau- und Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie die zuständige Forstbehörde bei der Durchführung der Brandverhütungsschau mit.

§ 17
Kostenerstattung an die Gemeinde

Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen.

§ 18
Kostenerstattung an den Landkreis

Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung gestellt, kann er von der örtlichen Brandschutzbehörde Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.

§ 19
Zuständigkeit

Über die Gewährung von Zuwendungen an

1.
kreisangehörige Gemeinden und deren Zweckverbände entscheidet die untere Brandschutz- Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
2.
Kreisfreie Städte, Landkreise und deren Zweckverbände entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 6

§ 20
Übergangsvorschriften

(1) Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter, die nach § 76 Abs. 1 SächsBRKG längstens bis zum 31. Dezember 2010 bestellt worden sind, tragen die Dienstkleidung der Freiwilligen Feuerwehr und führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Die §§ 1, 4 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung – Fw-EntschVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5) geändert worden ist, finden bis zum 31. Dezember 2010 für ehrenamtliche Kreisbrandmeister Anwendung.

§ 21
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der öffentlichen Feuerwehren (FeuZuVO) vom 12. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 231),
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren (FwMindVO) vom 8. April 1994 (SächsGVBl. S. 831),
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Werkfeuerwehren (WFwVO) vom 29. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 18), geändert durch Verordnung vom 20. April 1995 (SächsGVBl. S. 154),
4.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Brandverhütungsschau (BrVSchVO) vom 2. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 603) und
5.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung – Fw-EntschVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5).

(3) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kreisbrandmeister (KrBMVO) vom 2. September 1993 (SächsGVBl. S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174, 175), tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft.

Dresden, den 21. Oktober 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizière

Anlage 1 7
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)

Beschreibung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen

1.
Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren führen die nachfolgenden Dienstgrade. Frauen können die Dienstgradbezeichnungen in der weiblichen Form verwenden.
Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke auf der Jacke und dem Sommerdiensthemd getragen. Sie können auch gleichartig gestickt oder gewebt als Aufschiebeschlaufen, konisch geschnitten, passend zu den Schulterklappen, auf dem Sommerdiensthemd, der Strickjacke und dem Pullover getragen werden. Die bildliche Darstellung ist aus den Abbildungen 1 bis 12 ersichtlich.
Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 4004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. in Sankt Augustin bezogen werden.
 
Dienstgradabzeichen
Dienstgrad Beschreibung der Dienstgradabzeichen

Dienstgrad

Beschreibung der Dienstgradabzeichen

a)

Mannschaften

 

aa)

Feuerwehrmann – Anwärter
(FMA)

fünf nebeneinander liegende bordeauxviolette je 8 mm breite Plattschnüre auf gleichfarbiger Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend

 

bb)

Feuerwehrmann
(FM)

wie FMA, mit zwei je 8 mm breiten aufschiebbaren Querbalken als Plattschnur silberfarbenes Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt

 

cc)

Oberfeuerwehrmann
(OFM)

fünf nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre, die äußeren aus silberfarbenem Gespinst mit roten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, an der flachen Seite mit einem gleichfarbigen Querbalken verbunden, die inneren Plattschnüre bordeauxviolett, auf bordeauxvioletter Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend

 

dd)

Hauptfeuerwehrmann
(HFM)

wie OFM, mit einem silberfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm

b)

Unterführer

 

aa)

Löschmeister
(LM)

wie OFM, mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen

 

bb)

Hauptlöschmeister
(HLM)

wie OFM, mit drei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen

c)

Führungskräfte

 

aa)

Brandmeister
(BM)

vier nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage mit einem goldfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm, Länge 105 mm, Breite 34 mm, halbrund abschließend

 

bb)

Oberbrandmeister
(OBM)

wie BM, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen

 

cc)

Hauptbrandmeister
(HBM)

wie BM, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen

 

dd)

Brandinspektor
(BI)

Geflecht von zwei nebeneinander liegenden je 6 mm breiten Plattschnüren aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden, fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage, mit einem goldfarbenen Stern Seitenlänge des Sternes 15 mm, Unterlage: Länge 90 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend, an den Außenseiten dem Geflecht entsprechend eingekerbt, das Geflecht bildet 15 mm über der Unterlage hinausragend die Schlaufe zum Befestigen

 

ee)

Oberbrandinspektor
(OBI)

wie BI, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen

 

ff)

Hauptbrandinspektor
(HBI)

wie BI, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen

Abbildungen

2.
Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr und der hauptamtlichen Kreisbrandmeister
Angehörige der Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, Landesbeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und feuerwehrtechnische Bedienstete der Landesfeuerwehrschule führen die nachfolgenden Dienstgrade. Frauen können die Dienstgradbezeichnungen in der weiblichen Form verwenden. Die Dienstgradabzeichen werden als Ärmelabzeichen in gestickter oder gewebter Ausführung in der Mitte des linken Unterärmels der Jacke, 120 mm vom Ärmelrand beginnend, getragen. Sie können auch an anderen Dienstkleidungsstücken getragen werden. Die bildliche Darstellung ist aus den Abbildungen 13 bis 28 ersichtlich.
Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 4004. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004.
RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. in Sankt Augustin bezogen werden.
 
Dienstgradabzeichen
Dienstgrad Beschreibung der Dienstgradabzeichen
Dienstgrad/Amtsbezeichnung Beschreibung des Dienstgradab-
zeichens
a) Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
  aa) Brandmeister – Anwärter
(BMA)
dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage 95 mm breit, 40 mm hoch, ein bordeauxvioletter Balken 8 mm breit, 60 mm lang, mittig angeordnet
  bb) Brandmeister
(BM)
wie BMA, jedoch ohne Balken, mit umlaufender viereckiger, an den Ecken abgerundeter 2 mm breiter bordeauxvioletter Einfassung, Außenabstand zum Unterlagenrand 5 mm
  cc) Oberbrandmeister
(OBM)
wie BM, jedoch mit einem in der Einfassung mittig angeordneten bordeauxvioletten Balken wie BMA
  dd) Hauptbrandmeister(HBM) dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage 95 mm breit, 52 mm hoch, Einfassung wie BM, zwei bordeauxviolette Balken in 4 mm Abstand übereinander angeordnet
  ee) Hauptbrandmeister mit Zulage
(HBM)
dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage 95 mm breit, 65 mm hoch, Einfassung wie BM, zwei Balken wie HBM, einem darüber liegenden mittig angeordneten bordeauxvioletten sechseckigen Stern, Diagonallänge 18 mm
b) Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
  aa) Brandoberinspektor-Anwärter
(BOIA)
wie BMA, jedoch mit mittig angeordnetem silberfarbenem Stern, Diagonallänge 18 mm, statt des bordeauxvioletten Balkens
  bb) Brandinspektor
(BI)
wie BOIA, jedoch mit silberfarbener Einfassung
  cc) Brandoberinspektor
(BOI)
wie BI, jedoch zwei Sterne, in der Einfassung mittig und gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet
  dd) Brandamtmann
(BA)
wie HBM, mit silberfarbener Einfassung, einem Balken wie BMA, jedoch silberfarben, einem Stern wie BOIA in 3mmAbstand darüber liegend, mittig angeordnet
  ee) Brandamtsrat
(BAR)
wie BA, jedoch mit zwei Sternen über dem Balken, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet
  ff) Brandoberamtsrat
(BOAR)
wie BA, jedoch mit drei Sternen über dem Balken, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet
c) Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
  aa) Brandreferendar
(BRef)
wie BM, jedoch mit goldfarbener Einfassung, zwei stilisierte Eichenlaubblätter goldfarben 12 mm breit, 35 mm lang, waagerecht gegenüber liegend, an den Stielen sich nicht berührend, mittig in der Einfassung angeordnet
  bb) Brandrat
(BR)
wie HBM mit Zulage, jedoch mit goldfarbener Einfassung, Eichenlaub wie BRef, Balken wie BMA, jedoch goldfarben, darüber liegend ein sechseckiger Stern, goldfarben, Diagonallänge 18 mm, über dem Balken mittig angeordnet, Abstände untereinander je 3 mm
  cc) Brandoberrat
(BOR)
wie BR, jedoch mit zwei Sternen über dem Balken, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet
  dd) Branddirektor
(BD)
wie BR, jedoch mit drei Sternen über dem Balken, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet
  ee) Leitender Branddirektor in Besoldungsgruppe A16
(LtdBD)
dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 105 mm breit, 80 mm hoch, mit goldfarbener Einfassung, innen liegend in einem Abstand von 3 mm eine weitere Litze, zwei Eichenlaubblätter wie BRef, halbrund geschwungen in 3 mm Abstand zueinander, in der Mitte darüber ein sechseckiger goldfarbener Stern, Diagonallänge 30 mm
  ff) Leitender Direktor in Besoldungsgruppe B2 (LtdD) oder Direktor der Feuerwehr (DdF) in Besoldungsgruppe B 1 bis B 3 oder vergleichbare Angestellte wie LtdBD in Besoldungsgruppe A16, jedoch mit zwei Sternen, gleichmäßig nebeneinander liegend angeordnet

Abbildungen

Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 Satz 2)

Anlage 3 8
(zu § 7 Abs. 1)

Beschreibung der Dienstkleidung, persönlichen Schutzkleidung und Funktionsabzeichen

1
Dienstkleidung
Die im Folgenden genannte und beschriebene Dienstkleidung wird für die Feuerwehren im Freistaat Sachsen eingeführt.
Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstkleidungsgegenstände und der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 4004. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004.
 
a)
Jacke – Männer Freiwillige Feuerwehren
Dunkelblaues Tuch, einreihig, mit Fasson und Sitzschlitz, ohne Biesen auf vier Knöpfen knöpfbar, Innentaschen, einer eingesetzten Brusttasche links ohne Patte und zwei eingesetzten Seitentaschen mit Patte, mit zwei Schlaufen und Löchern zum Anbringen der Dienstgradabzeichen. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben gekörnt, an den Kragenecken Kragenspiegel nach Buchstabe t.
 
b)
Jacke – Männer Berufsfeuerwehren
Wie Buchstabe a, jedoch ohne Schlaufen, Löcher und Kragenspiegel. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben, beim höheren feuerwehrtechnischen Dienst goldfarben gekörnt.
 
c)
Jacke – Frauen Freiwillige Feuerwehren
Dunkelblaues Tuch, einreihig, mit Fasson, ohne Biesen auf vier Knöpfen knöpfbar, Innentaschen und zwei eingesetzten Seitentaschen mit Patte, mit zwei Schlaufen und Löchern zum Anbringen der Dienstgradabzeichen nach Anlage 1 Nr. 1. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben gekörnt, an den Kragenecken Kragenspiegel nach Buchstabe t.
 
d)
Jacke – Frauen Berufsfeuerwehren
Wie Buchstabe c, jedoch ohne Schlaufen, Löcher und Kragenspiegel. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben, beim höheren feuerwehrtechnischen Dienst goldfarben gekörnt.
 
e)
Hose – Männer
Dunkelblaues Tuch, lange Hose ohne Biesen mit Rundbund, ohne Aufschläge, mit modisch angepasster Fußweite, Schrittfutter, zwei Flügeltaschen, einer Gesäßtasche, Bund mit Gürtelschlaufen für 45mm breites Koppel.
 
f)
Hose – Frauen
Wie Buchstabe e, jedoch ohne Gesäßtasche.
 
g)
Damenrock
Dunkelblaues Tuch, glatter Rock mit Rundbund, linksseitigem Rockverschluss und einer Gehfalte hinten oder vorn in modisch angepasster Länge.
 
h)
Diensthemd und Sommerdiensthemd
 
 
aa)
Diensthemd
Oberhemd mit langem oder kurzem Arm einfarbig hellblau oder weiß, festem Kragen und einfachen Manschetten; Brusttaschen mit Patte und Knopf, ohne Schulterklappen.
 
 
bb)
Sommerdiensthemd
Hemdbluse mit langem oder kurzem Arm einfarbig hellblau oder weiß; Rundbund, zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Faltenleiste und Patte zum Knöpfen, Schulterklappen.
 
i)
Binder
Binder, einfarbig dunkelblau mit Gummizug oder zum Binden, auch mit aufgesticktem oder gewebtem Feuerwehremblem.
 
j)
Strickjacke – Pullover
Einfarbig dunkelblaues Strickmaterial, Strickjacke mit Reißverschluss und 2 eingearbeiteten Seitentaschen.
Pullover mit rundem oder spitzem Ausschnitt, Segeltuchbesatz an Schultern und Ärmeln, aufgesetzter Brusttasche mit Patte und Klettverschluss, Schulterklappen mit Klettverschluss.
 
k)
Schirmmütze
Dunkelblaues Tuch, mit Lackschirm, bordeauxviolette Biese am Mützendeckel und am Bund, metallgeprägtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r am Bund sowie zwei Knöpfen zur Befestigung einer Kordel nach Buchstabe s. Die Knöpfe silberfarben gekörnt, für höheren feuerwehrtechnischen Dienst goldfarben gekörnt.
 
l)
Damenkappe
Dunkelblaues Tuch, in Stewardessenform mit maschinengesticktem oder gewebtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r.
 
m)
Arbeitsmütze
Barett aus dunkelblauem Tuch mit maschinengesticktem oder gewebtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r oder dunkelblaues Basecape, vorn mit mittiger Aufschrift „Feuerwehr“ und dem Gemeindenamen
 
n)
Parka
Dunkelblauer, wetterfester, wasserundurchlässiger Stoff mit ausknöpfbarem Innenfutter, durchgehendem, mit Patte und Klettverschluss verdecktem Reißverschluss, zwei Seitentaschen, zwei aufgesetzten Schulterklappen, einer Brusttasche überlappend mit Klettverschluss und einer Brustinnentasche.
 
o)
Handschuhe
Dunkelgraue oder schwarze Fingerhandschuhe.
 
p)
Koppel
Schwarzes Leder, Breite 45 mm, mit Kastenschloss nach Buchstabe u.
 
q)
Halbschuhe beziehungsweise Schnürstiefel, schwarz
 
r)
Mützenabzeichen (Abbildung 1)
Das Mützenabzeichen zeigt das farbige Wappen des Freistaates Sachsen, beidseitig von jeweils vier altsilberfarbenen und vier darin liegenden bordeauxvioletten Flammenflügeln eingefasst, und ist von einem altsilberfarbenen Feuerwehrsymbol, bestehend aus einem Feuerwehrhelm mit Nackenleder, gekreuztem Feuerwehrbeil und Strahlrohr gekrönt (Größe 90 mm x 38 mm; Wappenhöhe 21 mm), in maschinengestickter, gewebter oder metallgeprägter Ausführung.
 
s)
Mützenkordel (Abbildungen 2 bis 4)
Doppellagig, beidseitig verstellbar, Länge der Mützengröße angepasst, in den Farben
 
 
aa)
dunkelblau für:
Mannschaften und Unterführer Freiwillige Feuerwehr, mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,
 
 
bb)
silberfarben für:
Führungskräfte Freiwillige Feuerwehr, gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
 
 
cc)
goldfarben für:
höheren feuerwehrtechnischen Dienst.
 
t)
Kragenspiegel (Abbildungen 5 und 6)
Parallelogramm aus bordeauxviolettem festem Stoff mit Feuerwehrsymbol, dieses metallgeprägt, ab Brandmeister mit silberfarbener Paspelierung.
 
u)
Kastenschloss (Abbildung 7)
65 mm breit, 47 mm hoch, verchromt mit mittig aufgesetztem goldfarbenem Feuerwehrsymbol, in den Abmaßen Breite 35 mm und Höhe 30 mm.
 
v)
Ärmelabzeichen (Abbildungen 8 bis 10)
Gestickt oder gewebt, auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, Größe circa 86 x 68 mm, Gemeindewappen 42 x 35 mm, Schrifthöhe 8 mm, Umrandung und Schrift in beliebiger Farbe.
Ärmelabzeichen werden jeweils in der Mitte des linken Oberärmels, 150 mm von der Achselnaht bis zum oberen Rand des Abzeichens, getragen.
Die Kreisbrandmeister tragen im Ärmelabzeichen anstelle des Gemeindewappens das Wappen des Landkreises, dem Namen des Landkreises und der Aufschrift „Kreisbrandmeister“.
Landesbeamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und die feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landesfeuerwehrschule tragen im Ärmelabzeichen anstelle des Gemeindewappens das Wappen des Freistaates Sachsen, die Bezeichnung der Dienststelle und der Aufschrift „Freistaat Sachsen“; die Umrandung und die Schrift in der Farbe Gold nach RAL 1021. Der Bezirksbrandmeister und der Landesbranddirektor tragen anstelle der Bezeichnung der Dienststelle die Funktionsbezeichnung.
 
w)
Namenszüge
Silberfarben gestickt oder gewebt, auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, 20 mm hoch, Schrifthöhe 15 mm, oder in vergleichbarer Ausführung.
Namenszüge können oberhalb der linken Brusttasche des Sommerdiensthemdes, der Feuerwehrüberjacke, der Feuerwehrjacke, des Pullovers und der Strickjacke getragen werden.
 
x)
Weitere Dienstkleidungsstücke
Je nach Erfordernis kann das Tragen weiterer Dienstkleidungsstücke, zum Beispiel
 
 
aa)
Wintermütze aus dunkelblauem Tuch mit dunkelblauem umlaufendem Webpelz,
 
 
bb)
Wettermantel aus dunkelblauem Stoff,
 
 
cc)
T-Shirt, Polohemden oder Sweatshirt aus dunkelblauem Stoff, auch mit der Aufschrift „Feuerwehr“
 
 
angeordnet werden.
2
Persönliche Schutzkleidung
Die Schutzausrüstung besteht aus
 
a)
Feuerwehrjacke in der Farbe dunkelblau,
 
b)
Feuerwehrhose in der Farbe dunkelblau,
 
c)
Feuerwehrhelm,
 
d)
Feuerwehrschutzhandschuhen,
 
e)
Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk,
 
f)
Feuerwehr-Haltegurt,
 
g)
weiteren Schutzausrüstungsstücken.
 
Persönliche Schutzausrüstung muss dem Stand der Technik entsprechen. Die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Schutzausrüstungsstücke müssen der DIN EN 469, Ausgabe Februar 2007, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt, sowie den Anforderungen zur Wahrnehmbarkeit des Anhangs B der DIN EN 469, Ausgabe Februar 2007, entsprechen.
3
Funktionsabzeichen
Funktionsabzeichen in gestickter oder gewebter Ausführung.
Trageweise:
 
 
aa)
Jacke: Mitte des linken Unterärmels, 120 mm von der Ärmelunterkante bis zum unteren Rand des Abzeichens
 
 
bb)
Sommerdiensthemd, Pullover und Strickjacke: linke Brustseite, 20 mm über der Patte der Brusttasche getragen.
Es wird jeweils nur das höchste Funktionsabzeichen getragen. Die Farbe dunkelblau der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 5004.
 
a)
Gruppenführer (Abbildung 11)
Dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 80 mm breit, 30 mm hoch, an den Ecken abgerundet, ein silberfarbener Balken, 8 mm breit, 60 mm lang, mittig angeordnet.
Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, 70 mm lang, auf beiden Seiten des Helmes
 
b)
Zugführer (Abbildung 12)
Dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 80 mm breit, 40 mm hoch, an den Ecken abgerundet, zwei silberfarbene 8 mm breite, 60 mm lange Streifen, im Abstand von 5 mm übereinander, mittig angeordnet.
Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 70 mm lang, 10 mm breit, im Abstand von 10 mm übereinander, auf beiden Seiten des Helms.
 
c)
Stellvertreter des Ortswehrleiters (Abbildung 13)
Ein silberfarbener viereckiger Stern, Seitenlänge je 12 mm, mittig angeordnet auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a.
Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen, um den gesamten Helm laufend.
 
d)
Ortswehrleiter (Abbildung 14)
Wie Buchstabe c, jedoch mit silberfarbener Einfassung, Litze 2 mm breit, an den Ecken abgerundet, als Umrandung.
Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit um den gesamten Helm laufend.
 
e)
Stellvertreter des Gemeindewehrleiters (Abbildung 15)
Zwei silberfarbene viereckige Sterne, Seitenlänge je 12 mm, nebeneinander liegend, gleichmäßig angeordnet auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a.
Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen, im Abstand von 10 mm übereinander um den gesamten Helm laufend.
 
f)
Gemeindewehrleiter (Abbildung 16)
Wie Buchstabe e, jedoch mit silberfarbener Einfassung wie Buchstabe d.
Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, im Abstand von 10 mm übereinander um den gesamten Helm laufend.
 
g)
Stellvertreter des Kreisbrandmeisters (Abbildung 17)
Drei silberfarbene viereckige Sterne, Seitenlänge 12 mm, nebeneinander liegend, in gleichmäßigem Abstand, auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a.
Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 30 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen um den gesamten Helm laufend.
 
h)
Kreisbrandmeister (Abbildung 18)
Wie Buchstabe g, Einfassung silberfarben wie Buchstabe d.
Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 30 mm breit, um den gesamten Helm laufend.
 
i)
Gerätewarte (Abbildung 19)
Bordeauxviolettes Zahnrad von 45 mm Durchmesser und sechs von einer Achse ausgehenden Speichen und 18 Zähnen auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, Durchmesser der Unterlage 55 mm. Das Tätigkeitsabzeichen kann in der Mitte des linken Unterärmels der Jacke, 120 mm von der Ärmelunterkante bis zum unteren Rand des Abzeichens, getragen werden.
 
j)
Atemschutzgeräteträger (Abbildung 20)
Helmkennzeichen an der Helmvorderseite: Aufkleber 50 mm Durchmesser mit rotem Buchstaben „A“.
 
k)
Abzeichen für Feuerwehrmusiker
Schwalbennester an beiden Ärmeleinsätzen der Tuchjacke und des Sommerdiensthemdes (sieben senkrechte 18 mm breite silberfarbene Tressen-Streifen mit unterem Bogen auf bordeauxviolettem verstärktem Tuch). Die Leiter der Musikzüge tragen Schwalbennester mit 40 mm breiter Kantillenfranse.
Lyra, 15 mm breit, 25 mm hoch, silberfarben; ab Brandmeister Freiwillige Feuerwehr goldfarben, metallgeprägt auf den Schulterstücken, gestickt oder gewebt auf den Aufschiebeschlaufen.
 
l)
Führungskräftekennzeichnung
Führungskräfte im Einsatz tragen zur Kennzeichnung eine farbige Weste oder einen farbigen Überwurf mit ergänzender Funktionsaufschrift auf dem Brust- und Rückenteil soweit erforderlich. Das Funktionsaufschriftsfeld hat eine Breite von 500 mm und die Oberfläche ist silberfarben reflektierend; die Schriftfarbe ist schwarz mit einer Schrifthöhe von etwa 100 mm – Abbildung 21.
Die Weste oder der Überwurf ist einlagig gearbeitet. Im Brustbereich oder an den Seiten befinden sich verstellbare Verschlüsse, die eine flexible Weitenregulierung erlauben. Bei nicht dauerhaft gekennzeichneten Westen oder Überwürfen sind im Brust- und Rückenbereich Halterungen zum Anbringen der Aufschriftsfelder mittels Klettverschlüssen vorzusehen. Die Weste oder der Überwurf wird über der jeweiligen Einsatzkleidung getragen. Die Eigenschaften der Einsatzkleidung dürfen dadurch nicht wesentlich eingeschränkt werden.
Folgende Farben und Funktionsaufschriften sind zu verwenden:
Farben und Funktionsaufschriften
Funktionen/Bereiche Westen‑ oder Überwurffarbe Funktionsaufschriften
Funktionen/Bereiche Westen‑ oder Überwurffarbe Funktionsauf-
schriften
Einsatzleiter Gelb ähnlich RAL 1003 Keine
Abschnittsleiter Weiß ähnlich RAL 9010 Abschnittsleiter
Einheitsführer selbstständiger Gruppen oder Trupps (Erkundungsgruppe Messtrupp) Rot ähnlich RAL 3000 Keine
Fachberater Grün ähnlich RAL 6018 Gefahrgut; Technische Hilfe
Westen oder Überwürfe in den Grundfarben Weiß, Rot und Grün können mit ergänzenden Aufschriften von Fachdiensten der Feuerwehr versehen werden.
Zugführer tragen Westen oder Überwürfe in der Grundfarbe Weiß ohne Aufschrift.

Abbildungen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 291
    Fsn-Nr.: 28-8.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2010

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2010