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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV KatS-San/Bt/WR-Einheiten

Vollzitat: VwV KatS-San/Bt/WR-Einheiten vom 23. Juli 2001 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Ziffer II der Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Katastrophenschutz-Sanitätszüge (KatS-SanZ),die Katastrophenschutz-Betreuungszüge (KatS-BtZ) und die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) im Freistaat Sachsen
(VwV KatS-San/Bt/WR-Einheiten)

Az.: 41-1400.40/18)

Vom 23. Juli 2001

[Geändert durch Ziffer II der VwV vom 23. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 93) mit Wirkung vom 16. Januar 2009]

Aufgrund von § 32 Satz 1 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufstellung von Katastrophenschutz-Sanitätszügen (KatS-SanZ), von Katastrophenschutz-Betreuungszügen (KatS-BtZ) und Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) der privaten Hilfsorganisationen sowie deren Mitwirkung bei Katastrophen und bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten sowie Betreuungsbedürftigen beziehungsweise mit einer Vielzahl von in Wassernot geratenen Personen.
2
Aufgaben
2.1
Katastrophenschutz-Sanitätszug
2.1.1
Der KatS-SanZ verstärkt und unterstützt auf Anforderung der gemeinsamen Leitstelle der Feuerwehr und des Rettungsdienstes (Leitstelle) die Leistungserbringer im Rettungsdienst bei Katastrophen und Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten und Erkrankten.
2.1.2
Im Einzelnen hat der KatS-SanZ folgende Aufgaben:
2.1.2.1
Leisten der Ersten Hilfe;
2.1.2.2
Zuführen und Ausgeben von Gerät und Sanitätsmaterial;
2.1.2.3
Einrichten und Betreiben von Räumen für die Sichtung und Behandlung Verletzter oder Erkrankter sowie für den zeitweiligen Aufenthalt unverletzter Personen;
2.1.2.4
Mitwirken beim Sichten Verletzter oder Erkrankter und bei lebensrettenden und die Transportfähigkeit herstellenden Maßnahmen, gegebenenfalls nach ärztlicher und rettungsdienstlicher Anweisung;
2.1.2.5
Mitwirken beim Transport von Verletzten, Erkrankten und Hilfebedürftigen zum Sichtungspunkt, Behandlungspunkt, Fahrzeug oder zum Krankenhaus;
2.1.2.6
Mitwirken beim Versorgen von Verletzten und Erkrankten;
2.1.2.7
Mitwirken beim Suchen und Registrieren von Opfern;
2.1.2.8
Betreuung von bereits versorgten Verletzten;
2.1.2.9
Mitwirken beim Evakuieren.
2.2
Katastrophenschutz-Betreuungszug
2.2.1
Der KatS-BtZ berät und betreut hilfebedürftige Personen und eingesetzte Kräfte. Er versorgt hilfebedürftige Personen und eingesetzte Kräfte mit Gütern des dringendsten persönlichen Bedarfs, insbesondere mit Verpflegung. Er wirkt bei Evakuierungen und bei der Notunterbringung mit.
2.2.2
Im Einzelnen hat der KatS-BtZ folgende Aufgaben:
2.2.2.1
Betreuen und vorübergehendes Unterbringen von hilfebedürftigen Personen und eingesetzter Kräfte;
2.2.2.2
Beschaffen, Zubereiten und Ausgeben von Verpflegung an Hilfebedürftige und Einsatzkräfte;
2.2.2.3
Versorgen von Hilfebedürftigen und Einsatzkräften mit Gütern des dringendsten persönlichen Bedarfs;
2.2.2.4
Mitwirken beim Evakuieren;
2.2.2.5
Mitwirken beim Registrieren Hilfebedürftiger.
2.3
Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe
2.3.1
Die KatS-WRGr leistet Hilfe bei Katastrophen in Verbindung mit dem Wasser sowie bei Schadensereignissen im und auf dem Wasser mit einer Vielzahl von gefährdeten Personen.
2.3.2
Im Einzelnen hat die KatS-WRGr folgende Aufgaben:
2.3.2.1
Retten und Bergen von Menschen und Tieren aus Gefahren im und auf dem Wasser sowie aus Eisgefahr;
2.3.2.2
Leisten von Hilfe einschließlich des Versorgens mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen für durch Hochwasser eingeschlossene Personen und Tiere;
2.3.2.3
Mitwirken beim Bekämpfen von Hochwasser und Eisgefahren;
2.3.2.4
Mitwirken beim Bekämpfen von Umweltgefahren im und am Wasser;
2.3.2.5
Mitwirken beim Sichern und Bergen von Menschen und Tieren am, im und unter Wasser;
2.3.2.6
Mitwirken beim Evakuieren von Menschen und Tieren auf und aus dem Wasser.
3
Verteilung und Träger
3.1
Die Verteilung der KatS-SanZ, der KatS-BtZ und der KatS-WRGr auf die Landkreise und Kreisfreien Städte ergibt sich aus Anlage 1.
3.2
Die Träger der KatS-SanZ, der KatS-BtZ und der KatS-WRGr sind die gemäß § 10 SächsKatSG im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen.
3.3
Die Anerkennung der allgemeinen und der besonderen Eignung einer privaten Hilfsorganisation sowie des Bedarfs gemäß § 10 SächsKatSG für die Mitwirkung im Katastrophenschutz durch Übernahme der Trägerschaft einer Einheit ist durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) vom 26. Juni 1995 (SächsABl. S. 932), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. S. 1003), geregelt.
4
Gliederung und Stärke
Gliederung und Stärke des KatS-SanZ, des KatS-BtZ und der KatS-WRGr ergeben sich aus Anlage 2.
5
Ausstattung
5.1
Die Ausstattung des KatS-SanZ, des KatS-BtZ und der KatS-WRGr ist den Anlagen 3 bis 5 zu entnehmen. Zusätzliche Ausstattung durch die Landkreise, Kreisfreien Städte und die privaten Hilfsorganisationen ist möglich.
5.2
Der Freistaat Sachsen beschafft gemäß § 2 Abs. 3 SächsKatSG nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bestimmte Ausstattungsgegenstände selbst und stellt sie den Landkreisen und Kreisfreien Städten und den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen (§ 10 SächsKatSG) zur Nutzung in den Katastrophenschutzeinheiten für Zwecke des Katastrophenschutzes zur Verfügung. Sie können die ihnen zugewiesene oder die vom Freistaat Sachsen finanzierte Ausstattung auch für eigene Zwecke nutzen, soweit hierdurch die Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz nicht beeinträchtigt wird. Für die Ausstattung nach Satz 1 gewährt der Freistaat Sachsen Zuwendungen für deren Unterbringung und Unterhaltung. Das Zuwendungsverfahren ist in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz (VwV KatSZuwendungen) vom 27. Mai 1998 (SächsABl. SDr. S. S397) geregelt.
6
Einsatz
6.1
Katastrophenschutz-Sanitätszug
Der KatS-SanZ kommt zum Einsatz, wenn aufgrund der Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten weder die örtlichen Kräfte des Rettungsdienstes noch die Unterstützung durch benachbarte Träger des Rettungsdienstes ausreichen oder diese nicht rechtzeitig erfolgen kann.
6.2
Katastrophenschutz-Betreuungszug
Der KatS-BtZ kommt zum Einsatz, wenn eine große Anzahl von Personen oder Einsatzkräften der Betreuung, der Versorgung mit Gütern des dringendsten persönlichen Bedarfs, insbesondere mit Verpflegung, oder der Evakuierung und Notunterbringung bedarf. Der KatS-BtZ kann mit oder ohne Verpflegungsgruppe eingesetzt werden.
6.3
Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe
Die KatS-WRGr kommt zum Einsatz, wenn die besondere Art der Gefährdung im, am, auf oder unter dem Wasser den Einsatz von besonderen Kräften zur Wasserrettung erfordert und weder die Kräfte des Rettungsdienstes noch der Feuerwehr dazu ausreichen.
6.4
Einsatz unterhalb der Katastrophenschwelle
Bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle ist gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Katastrophenschutzeinheiten unterhalb der Katastrophenschwelle vom 20. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 38) zu verfahren.
7
Alarmierung
7.1
Die Träger der Einheiten stellen die Alarmierbarkeit der Angehörigen ihrer Katastrophenschutzeinheiten sicher. Die für den Standort der Einheit zuständige Leitstelle alarmiert die privaten Hilfsorganisationen und gegebenenfalls die Katastrophenschutzeinheiten.
7.2
Die Alarmierung erfolgt gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen im Freistaat Sachsen ( Alarmierungsrichtlinie) vom 14. Juli 1994 (SächsABl. S. 1050), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsABl. S. 1154), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 4), durch die gemeinsamen Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes.
8
Führung und Unterstellung
8.1
Die Träger der Einheiten verantworten die ständige Einsatzbereitschaft der Katastrophenschutzeinheiten.
8.2
Katastrophenschutz-Sanitätszug
Der KatS-SanZ untersteht beim Einsatz im Katastrophenfall dem Technischen Leiter des Einsatzes. Beim Einsatz außerhalb des Katastrophenfalles untersteht er dem Einsatzleiter vor Ort. Wird vor Ort eine Rettungsdiensteinsatzleitung (RD-EL) gebildet, untersteht der KatS-SanZ dieser.
8.3
Katastrophenschutz-Betreuungszug
Beim Einsatz im Katastrophenfall kann die Katastrophenschutzbehörde den KatS-BtZ dem Katastrophenschutzstab oder dem Technischen Leiter des Einsatzes unterstellen. Beim Einsatz außerhalb des Katastrophenfalls untersteht der KatS-BtZ der Einsatzleitung vor Ort.
8.4
Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe
8.4.1
Die KatS-WRGr untersteht im Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen dem Technischen Leiter des Einsatzes. Beim Einsatz unterhalb der Katastrophenschwelle untersteht sie dem Einsatzleiter vor Ort. Wird eine Rettungsdiensteinsatzleitung (RD-EL) gebildet, dann soll die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe der RD-EL unterstellt werden, wenn ihr Aufgabenschwerpunkt beim Retten von Personen oder beim Leisten von sanitätsdienstlicher Hilfe liegt.
8.4.2
Der Taucheinsatztrupp wird durch einen Taucheinsatzleiter im Sinne der Sicherheitsregeln für das Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen (GUV 10.7) geführt.
8.5
Die Führer der Katastrophenschutzeinheiten sind gegenüber allen Angehörigen ihrer Einheit weisungsbefugt, gegenüber ärztlichem Personal jedoch nur in nichtärztlichen Angelegenheiten.
9
Ausbildung
Die Ausbildung des Personals der KatS-SanZ, KatS-BtZ und KatS-WRGr ist in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung in den landeseinheitlichen Katastrophenschutzeinheiten ( VwV KatSAusbildung) vom 1. November 1999 (SächsABl. S. 942) geregelt.
10
Kostentragung
10.1
Die nach § 9 SächsKatSG zur Mitwirkung Verpflichteten und die nach § 10 SächsKatSG mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen tragen die sonstigen Kosten im Sinne des § 27 Abs. 3 SächsKatSG für die Aufstellung, Ausbildung, Ausstattung, Unterhaltung und Unterbringung der Einheiten. Der Freistaat Sachsen gewährt den privaten Hilfsorganisationen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKatSG Zuwendungen. Das Zuwendungsverfahren ist in der VwV KatSZuwendungen geregelt.
10.2
Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten für den Einsatz der Einheiten bei Katastrophen nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 SächsKatSG. Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach § 28 Abs. 1 SächsKatSG Zuwendungen. Das Zuwendungsverfahren ist in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen an Landkreise und Kreisfreie Städte zu den Kosten für die Bekämpfung von Katastrophen (KatSKostenVwV) vom 23. Juni 1994 (SächsABl. S. 942), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. November 1999 (SächsABl. S. 1145), geregelt.
10.3
Die Kostentragung bei Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle richtet sich nach den Vorschriften des Sächsischen Polizeigesetzes (vergleiche Nummer 6.4).
10.4
Die Kostentragung für die Ausstattung des Bundes richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.
11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Sanitätszüge (KatS-SanZ) und die Katastrophenschutz-Betreuungszüge (KatS-BtZ) im Freistaat Sachsen (KatS-San/Bt-EinheitenVwV) vom 8. Mai 1996 (SächsABl. S. 540), die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr) im Freistaat Sachsen (KatS-WR-EinheitenVwV) vom 19. August 1996 (SächsABl. S. 870) und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Verteilung der landeseinheitlichen Katastrophenschutz-Einheiten auf die Landkreise und Kreisfreien Städte> vom 15. Februar 1996 (SächsABl. S. 263) außer Kraft.

Dresden, 23. Juli 2001

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Ministerialdirigent

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anhang

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2001 Nr. 5, S. 226
    Fsn-Nr.: 28-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 20. Juni 2013