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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 14.04.1995 bis 31.07.2008

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Vereinsgesetzes

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 29. März 1995 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 294) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Vereinsgesetzes
(AVO VereinsG)

Vom 29. März 1995

Es wird verordnet

  1. durch die Sächsische Staatsregierung aufgrund von § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186),
  2. durch das Sächsische Staatsministerium des Innern aufgrund von § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) und § 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):

§ 1
Verbotsbehörde

Oberste Landesbehörde im Sinne von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Vereinsgesetz ist das Staatsministerium des Innern.

§ 2
Vollzugsbehörden

(1) Vollzugsbehörden im Sinne des § 5 Abs. 1 Vereinsgesetz sind die Regierungspräsidien.

(2) Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Vollzugsmaßnahmen zu treffen sind.

(3) Sind nach Absatz 2 mehrere Regierungspräsidien zuständig, so bestimmt die oberste Landesbehörde das Regierungspräsidium, das für den Vollzug des Vereinsverbotes zuständig ist.

§ 3
Zuständige Behörden für die Anmeldung
von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 19 und 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) sind die Kreispolizeibehörden.

§ 4
Bekanntmachung

Amtliches Mitteilungsblatt des Freistaates Sachsen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 3 Satz 3 Vereinsgesetz ist das Sächsische Amtsblatt.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. März 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 9, S. 125
    Fsn-Nr.: 75-x.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. April 1995

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008