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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1996 bis 31.12.1996

Sächsisches Kulturraumgesetz

Vollzitat: Sächsisches Kulturraumgesetz vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

Gesetz
über die Kulturräume in Sachsen
(Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG)

Vom 20. Januar 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1996

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

In der Überzeugung, daß die Freiheit des geistigen Lebens und die Freiheit der Künste Ausdruck der 1989 friedlich errungenen Freiheit der Bürger Sachsens sind und für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft unverzichtbar bleiben,
im Bewußtsein, wieviel Sachsen der gewachsenen Vielfalt und Offenheit seiner Regionen verdankt, die in Zeiten des Übergangs einer Sicherung des kommunalen Gestaltungsspielraums bedürfen,
in der Erkenntnis, daß nach Abschluß der Übergangsfinanzierung Kultur gemäß Artikel 35 Einigungsvertrag eine ergänzende Förderung kommunaler kultureller Einrichtungen und Maßnahmen auf landesgesetzlicher Grundlage zur Herstellung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen unverzichtbar ist,
in der Erwartung, daß die Kulturräume bürgernahe, effiziente und wandlungsfähige Strukturen schaffen,
beschließt der Landtag, ausgehend von den Artikeln 1 und 11 der Sächsischen Verfassung, das nachstehende Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG).

§ 1
Bildung der Kulturräume

(1) Zur Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet.

(2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume Vogtland, Zwickauer Raum, Erzgebirge, Mittelsachsen, Leipziger Raum, Elbtal, Sächsische Schweiz/Osterzgebirge und Oberlausitz-Niederschlesien.

(3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.

(4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gelten die Regelungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 1 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die gesetzlichen Regelungen für Zweckverbände auf die ländlichen Kulturräume anzuwenden.1

§ 2
Zielsetzung

(1) Im Freistaat Sachsen ist die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise.

(2) Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung.

(3) Der Kulturraum verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Er gibt sich eine Satzung. Die Satzung und eine Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Wird die Satzung nicht bis zum 31. Oktober 1994 verabschiedet, erläßt sie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 3
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Nach diesem Gesetz werden kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, auf Beschluß des Kulturkonventes nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel unterstützt.

(2) Die Förderung ist grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Kosten der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen.

(3) Kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen haben für den Kulturraum in der Regel regionale Bedeutung, wenn ihnen

a)
für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder
b)
ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweiligen Region oder
c)
Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder
d)
eine besondere künstlerisch-ästhetische oder wissenschaftliche Innovationskraft

zukommt. Der Kulturkonvent entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Er kann eine Stellungnahme der zuständigen Fachstelle einholen.

(4) Förderfähig sind Personal- und Sachkosten sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 4
Organe der ländlichen Kulturräume

(1) Organe der ländlichen Kulturräume sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.

(2) Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind. Zu den Aufgaben des Kulturkonventes gehören insbesondere der Erlaß der Satzung des Kulturraumes, die Feststellung des jährlichen Finanzbedarfes, die Finanzplanung, die Aufstellung der Förderliste, die Festsetzung der jährlichen Höhe der Kulturumlage, die Mittelverteilung und der Jahresabschluß.

(3) Dem Kulturkonvent gehören die Landräte und die Oberbürgermeister der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei von den Kreistagen beziehungsweise Stadträten der Mitglieder des Kulturraumes gewählte Vertreter sowie der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglieder mit beratender Stimme an. Die Mitglieder des Kulturkonventes sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. Die Landräte und Oberbürgermeister werden vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter. Die von den Kreistagen und Stadträten entsandten Mitglieder des Kulturkonventes werden vertreten durch gewählte Vertreter, der Vorsitzende des Kulturbeirates durch seinen Stellvertreter.

(4) Die Belange des sorbischen Volkes werden vertreten durch die Stiftung für das sorbische Volk. Sie erhält Sitz und Stimme im Kulturkonvent Oberlausitz-Niederschlesien.

(5) Der Vorsitzende des Kulturkonventes und mindestens ein Stellvertreter werden vom Kulturkonvent aus der Mitte der im Kulturkonvent vertretenen Landräte und Oberbürgermeister gewählt. Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die laufenden Geschäfte des Kulturraumes und vertritt ihn nach außen.

(6) Für die Geschäftsführung des Kulturraumes richtet der Kulturraum ein Kultursekretariat ein. Es wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet. Die Aufgaben des Kultursekretariates sollen durch die Verwaltung desjenigen Mitgliedes des Kulturraumes wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende des Kulturkonventes angehört. Der Kulturkonvent gewährt dafür einen angemessenen Ausgleich.

(7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat. Bei der Auswahl der Kultursachverständigen ist auf eine angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, zu achten. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.

(8) Die Mitglieder des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(9) Der Kulturkonvent ist an die Entscheidungsvorschläge des Kulturbeirates nicht gebunden, er hat jedoch gegebenenfalls abweichende Entscheidungen schriftlich zu begründen und dem Kulturbeirat mitzuteilen.

(10) Der Kulturbeirat wird in seiner Arbeit vom Kultursekretariat unterstützt.

(11) Der Kulturbeirat kann, gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit den Kulturbeiräten anderer Kulturräume, Arbeitsgemeinschaften für einzelne Kultursparten bilden, die den Kulturbeirat bei dessen Arbeit unterstützen und dessen Beschlüsse vorbereiten. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaften sind ehrenamtlich tätig.

(12) In künstlerischen Fragen können Mitglieder des Kulturbeirates und des Kulturkonventes nach Unterrichtung des Kulturkonventes den Sächsischen Kultursenat um Rat anrufen.

§ 5
Organe der urbanen Kulturräume

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Organen der Gemeinde wahrgenommen.

(2) Der Stadtrat soll einen Kulturbeirat mit beratender Aufgabe berufen. § 4 Abs. 7, 8, 9, 10, 11 und 12 gelten entsprechend.

§ 6
Sächsischer Kulturlastenausgleich

(1) Es wird ein Kulturlastenausgleich vorgenommen.

(2) Die Kulturräume erhalten zur Förderung der Kulturpflege Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes und nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung, mindestens jedoch 150 Millionen Deutsche Mark. Bundeszuschüsse und sonstige Beiträge Dritter bleiben davon unberührt.

(3) Durch die Erhebung einer Kulturumlage (§ 7 Abs. 2) werden in den ländlichen Kulturräumen die Mitglieder des Kulturraumes an den Lasten der kulturellen Aktivitäten von regionaler Bedeutung angemessen beteiligt.

(4) Die Aufteilung der Mittel nach Absatz 2 auf die einzelnen Kulturräume erfolgt unter Berücksichtigung von Einwohnerzahl, Steuerkraftmeßzahl und dem notwendigen Zuschußbedarf der Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung sowie unter Berücksichtigung der nutzbaren zentralen Angebote, insbesondere von Landeseinrichtungen.

(5) Die Zuwendungen an die Kulturräume erfolgen über je separate Titel im jährlichen Staatshaushaltsplan und im Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung in vierteljährlichen Raten.

(6) Die Zuwendungen nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes und nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung sind so zu bemessen, daß nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden. Sie sind nach den Förderrichtlinien, die das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Sächsischen Kultursenat und den kommunalen Spitzenverbänden erläßt, zu verwenden.

§ 7
Kulturkasse

(1) Zur Bewirtschaftung seiner Finanzmittel führt der Kulturraum eine Kulturkasse beim Vorsitzenden des Kulturkonventes.

(2) Der Kulturraum ist berechtigt, eine Kulturumlage bei seinen Mitgliedern zu erheben.

(3) Bei der Festsetzung der Kulturumlage sind der Grundsatz der Lastengleichheit, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes und die Erfordernisse der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben zu berücksichtigen. Der Beschluß des Kulturkonventes bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Das Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils gültigen Fassung kann nähere Bestimmungen über die Grundlagen, die Bemessung und die Fälligkeit der Kulturumlage treffen.

(4) Für die Wirtschaftsführung der Kulturkasse gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung wird von einem Mitglied des Kulturraumes wahrgenommen. Näheres bestimmt die Satzung des Kulturraumes.

(5) Unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten ist bei der Vergabe der Fördermittel im Kulturraum auf eine angemessene Berücksichtigung der verschiedenen Kultursparten zu achten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 8
Rechtsaufsicht

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Soweit bei Rechtsaufsichtsmaßnahmen die Rechtsverhältnisse von Körperschaften des öffentlichen Rechts berührt sind, die der Rechtsaufsicht anderer Staatsministerien unterstehen, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium herzustellen.

§ 9
Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

§ 10
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft und am 31. Juli 2004 außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. Januar 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlage

Anlage
zum Gesetz über die Kulturräume in Sachsen
(Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG)2

1.
Kulturraum Vogtland
1.
Vogtlandkreis
2.
Stadt Plauen
2.
Kulturraum Zwickauer Raum
1.
Chemnitzer Land
2.
Zwickauer Land
3.
Stadt Zwickau
3.
Kulturraum Erzgebirge
1.
Annaberg
2.
Mittlerer Erzgebirgskreis
3.
Stollberg
4.
Westerzgebirgskreis
4.
Kulturraum Mittelsachsen
1.
Döbeln
2.
Freiberg
3.
Mittweida
5.
Kulturraum Leipziger Raum
1.
Delitzsch
2.
Leipziger Land
3.
Muldentalkreis
4.
Torgau-Oschatz
6.
Kulturraum Elbtal
1.
Meißen-Radebeul
2.
Riesa-Großenhain
7.
Kulturraum Sächsische Schweiz/Osterzgebirge
1.
Sächsische Schweiz
2.
Weißeritzkreis
8.
Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien
1.
Bautzen
2.
Stadt Görlitz
3.
Stadt Hoyerswerda
4.
Niederschlesischer Oberlausitzkreis
5.
Sächsischer Oberlausitzkreis
6.
Westlausitz-Dresdner Land
9.
Kulturstadt Chemnitz
10.
Kulturstadt Leipzig
11.
Kulturstadt Dresden

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 7, S. 175
    Fsn-Nr.: 70-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1996