Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Vom 18. Mai 2002
Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. April 2007
Aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsBG bei der Ausbildung von Anwärtern und Referendaren.
§ 2
Begründung
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird mit der Aushändigung einer Bestellungsurkunde begründet. Vor Aushändigung der Urkunde hat sich der Bewerber schriftlich zur Verschwiegenheit über die ihm während der Ausbildung bekannt werdenden dienstlichen Angelegenheiten zu verpflichten.
§ 3
Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften
(1) Für die Rechte und Pflichten der Anwärter und Referendare sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 70, 100, 102 und 107 SächsBG entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
(2) Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1118), das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) und das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2704), in den jeweils geltenden Fassungen, finden entsprechende Anwendung. 1
§ 4
Ausbildungsbezüge
(1) Die Anwärter und Referendare erhalten Ausbildungsbezüge, die am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Ausbildungsbezüge setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.
(2) Der Grundbetrag wird in entsprechender Anwendung des § 61 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), in der jeweils geltenden Fassung, und der Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der §§ 39 bis 41 Bundesbesoldungsgesetz gewährt. Im Übrigen sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 3 Abs. 5 und § 3a Bundesbesoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.
(3) Daneben erhalten Anwärter und Referendare eine jährliche Sonderzuwendung, ein jährliches Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf gelten.
(4) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
§ 5
Übergangsvorschrift
Diese Verordnung gilt nicht für Anwärter und Referendare, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet werden.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. Mai 2002
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch