Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Vom 18. Mai 2002
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014
Aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsBG bei der Ausbildung von Anwärtern und Referendaren. 1
§ 2
Begründung
Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird mit der Aushändigung einer Bestellungsurkunde begründet. Vor Aushändigung der Urkunde hat sich der Bewerber schriftlich zur Verschwiegenheit über die ihm während der Ausbildung bekannt werdenden dienstlichen Angelegenheiten zu verpflichten.
§ 3
Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften
(1) Für die Rechte und Pflichten der Anwärter und Referendare sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 77, 80 und 86 SächsBG entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studienreferendare der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur zuständig. Die Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
(2) Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601, 1608), das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261), und das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), in den jeweils geltenden Fassungen, finden entsprechende Anwendung. 2
§ 4
Ausbildungsbezüge
(1) Die Anwärter und Referendare erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Ausbildungsbezüge setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.
(2) Der Grundbetrag und der Familienzuschlag werden in entsprechender Anwendung der für den Anwärtergrundbetrag und den Familienzuschlag der Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. Abweichend von Satz 1 bemisst sich der Grundbetrag der Ausbildungsbezüge bei Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Förderschulen nach dem für das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 maßgeblichen Anwärtergrundbetrag.
(3) Daneben erhalten Anwärter und Referendare vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf gelten.
(4) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. 3
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 4
Dresden, den 18. Mai 2002
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch