Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
(SächsÖrAusbVVO)1
Vom 18. Mai 2002
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019
Aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes bei der Ausbildung von Anwärtern und Referendaren.2
§ 2
Begründung
1Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird mit der Aushändigung einer Bestellungsurkunde begründet. 2Vor Aushändigung der Urkunde hat sich der Bewerber schriftlich zur Verschwiegenheit über die ihm während der Ausbildung bekannt werdenden dienstlichen Angelegenheiten zu verpflichten.
§ 3
Anwendung beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften
(1) 1Für die Rechte und Pflichten der Anwärter und Referendare sowie für die Begründung und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 63, 77, 80 und 86 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studienreferendare der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur zuständig. 3Die Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
(2) Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, und das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechend Anwendung.3
§ 4
Ausbildungsbezüge
(1) 1Die Anwärter und Referendare erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. 2Die Ausbildungsbezüge setzen sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammen.
(2) 1Der Grundbetrag und der Familienzuschlag werden in entsprechender Anwendung der für den Anwärtergrundbetrag und den Familienzuschlag der Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt. 2In entsprechender Anwendung von § 73 des Sächsischen Besoldungsgesetzes können Sonderzuschläge gewährt werden.
(3) Daneben erhalten Anwärter und Referendare vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für Beamte auf Widerruf gelten.
(4) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.4
§ 5
Zuschlag bei Bewerbermangel im Schuldienst
(1) 1Studienreferendaren kann ein Zuschlag in Höhe von 390 Euro monatlich gewährt werden, wenn auf Grund des prognostizierten Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften ein Mangel an Bewerbern für den Schuldienst besteht. 2Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Scheidet der Studienreferendar vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Zuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.5
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 18. Mai 2002
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch