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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.08.2014 bis 31.10.2015

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Vollzitat: Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
(SAKDG)

Vom 15. Juli 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. August 2014

Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Informationstechnik (IT)

§ 1
Aufgaben der Informationstechnik

Die öffentliche Verwaltung im Freistaat Sachsen bedient sich der Informationstechnik in geeigneter Form zur rationellen und wirtschaftlichen Erledigung ihrer Aufgaben und zur Gewinnung von Planungsinformationen und Entscheidungshilfen.

§ 2
Zusammenarbeit der kommunalen Aufgabenträger

Die Landkreise, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Zusammenschlüsse für kommunale Datenverarbeitung im Freistaat Sachsen wirken bei der Informationstechnik nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen zusammen.

Zweiter Abschnitt
Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD)

§ 3
Errichtung

(1) Die SAKD wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die SAKD führt das kleine Landessiegel.

(3) Die SAKD kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Satzungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

(4) Die SAKD besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(5) Die SAKD hat ihren Sitz in Bischofswerda.

§ 4
Aufgaben

(1) Aufgabe der SAKD ist es, auf dem Gebiet der Informationstechnik als gemeinsame Beratungs- und Koordinierungsstelle für die Kommunen zu wirken. Planungs-, Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Kommunen bleiben unberührt.

(2) Von der SAKD für den kommunalen Bereich erarbeitete Standards und Empfehlungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.

(3) Die SAKD kann für Produkte und Verfahren der Informationstechnik Zertifikate vergeben.

(4) Die SAKD tritt selbst nicht als Anbieter von Hardware, Software und Organisationslösungen auf und erbringt keine eigenen Datenverarbeitungsleistungen.

(5) Näheres regelt die Satzung. 1

§ 4a
Kommunales Kernmelderegister

(1) Die SAKD errichtet und betreibt ein Kommunales Kernmelderegister (KKM) für die Erfüllung folgender Aufgaben:

1.
die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes nach der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung  – 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902, 2905), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die regelmäßigen Datenübermittlungen an sächsische Behörden, Gerichte und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit Amtssitz im Freistaat Sachsen im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 29 Abs. 5 und § 36 Nr. 4 Buchst. b des Sächsischen Meldegesetzes [SächsMG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 [SächsGVBl. S. 377], das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2006 [SächsGVBl. S. 58, 65] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
3.
die Erteilung der einfachen Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 32 Abs. 5 und § 36 Nr. 1 Buchst. d SächsMG) und
4.
durch eine Plausibilitätsprüfung der im KKM gespeicherten Daten konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 25 Abs. 3 SächsMG festzustellen und die betroffenen Meldebehörden hierüber zu unterrichten.

Für die Aufgaben nach Satz 1 ist die SAKD als Meldebehörde im Sinne des Sächsischen Meldegesetzes zuständig.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 speichert die SAKD im KKM

1.
die in § 29 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG bezeichneten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen und
2.
die Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG oder den Widerspruch gegen die Erteilung der einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet nach § 32 Abs. 4 SächsMG.

(3) Die Meldebehörden übermitteln durch Datenübertragung

1.
nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6 Nr. 1 die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Daten,
2.
tagesaktuell jede spätere Änderung der in ihren Melderegistern gemäß § 29 Abs. 1 SächsMG gespeicherten Daten und
3.
tagesaktuell jede spätere Änderung der in § 5 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 SächsMG gespeicherten Daten, Eintragung einer Auskunftssperre nach § 34 SächsMG, Einlegung eines Widerspruchs nach § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG oder deren Aufhebung

an das KKM. Die Daten eines Einwohners, der seine bisherige Wohnung aufgibt und keine neue Wohnung im Freistaat Sachsen bezieht, oder die Daten eines verstorbenen Einwohners sind im KKM entsprechend § 26 Abs. 2 bis 4 SächsMG zu löschen.

(4) Die im KKM gespeicherten Daten dürfen nur für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im KKM gespeicherten Daten gewährleisten.

(5) Die SAKD teilt jedem Einwohner zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung ein einheitliches Merkmal zu (Meldenummer), das von den Meldebehörden zu speichern und bei jeder Datenübermittlung zwischen der SAKD und den Meldebehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nur aus den Daten nach Absatz 2 gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Die Meldenummer ist im KKM zu speichern. Die Meldenummer ist entsprechend der Frist des § 26 Abs. 4 SächsMG zu löschen. Jeder Einwohner darf nur eine Meldenummer erhalten, die nur einmal vergeben werden darf. Die SAKD darf die Meldenummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Meldebehörden dürfen die Meldenummer nur für Datenübermittlungen nach Satz 1 erheben oder verwenden und ihre Dateien insoweit nur nach der Meldenummer ordnen oder für den Zugriff erschließen, als dies nach Satz 1 erforderlich ist.

(6) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
den Zeitpunkt, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme der Tätigkeit des KKM, die Vergabe der Meldenummer sowie die Form und das Verfahren der Datenübertragungen nach Absatz 3 Satz 1, insbesondere die technischen Standards bei der Nutzung eines bestimmten sicheren Verwaltungsnetzes oder des Internets,
2.
das Verfahren und die Bedingungen für eine Beauftragung Dritter mit der automatisierten Führung des KKM, insbesondere die Ausschreibungsbedingungen und den Umfang der Nutzung des Landesportals,
3.
die pauschalisierte Beteiligung der Gemeinden nach § 10 Abs. 6 und das Verfahren der Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 und 5 sowie
4.
das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4, insbesondere den zeitlichen Rhythmus und die datenschutzrechtlichen Anforderungen,

zu regeln. 2

§ 5
Organe

Organe der SAKD sind

1.
der Verwaltungsrat,
2.
der Direktor und
3.
der Fachausschuss. 3

§ 6
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Direktor als Mitglied mit beratender Stimme. Alle Mitglieder können durch Stellvertreter vertreten werden. Je drei Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch den Sächsischen Landkreistag und den Sächsischen Städte- und Gemeindetag berufen. Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Amtsdauer der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt sieben Jahre. Erneute Berufung ist zulässig.

(3) Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter im Laufe der Amtszeit aus, so werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder oder Stellvertreter berufen. Mit dem Verlust des Hauptamtes des jeweiligen Mitgliedes ist auch der Verlust der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat verbunden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Reisekostenvergütung nach den reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

1.
den Erlass von Satzungen der SAKD,
2.
Gebühren und Entgelte,
3.
die Einstellung, Ernennung, Entlassung und Vergütung des Direktors und seines Stellvertreters,
4.
den Haushaltsplan/Stellenplan,
5.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,
6.
die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung der SAKD,
7.
andere wichtige Angelegenheiten der SAKD nach näherer Bestimmung durch Satzung.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.

(3) Beschlüsse über Satzungen und den Haushaltsplan sowie die Ernennung und Entlassung des Direktors bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat kann sich vom Direktor der SAKD jederzeit über alle Angelegenheiten der SAKD unterrichten lassen. Er kann vom Direktor der SAKD verlangen, dass ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

(5) Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Er soll jedoch mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. In Eilfällen kann der Verwaltungsrat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. 4

§ 8
Direktor der SAKD

(1) Der Direktor leitet die SAKD im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes, der Satzung der SAKD und der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Der Direktor hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere diejenigen nach § 7 Abs. 1, zu unterrichten. Er vertritt die SAKD.

(2) Die Amtszeit des Direktors der SAKD beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Für den Direktor der SAKD und, sofern dieser verbeamtet ist, für seinen Stellvertreter nimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die disziplinarrechtlichen Aufgaben des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr; die übrigen Aufgaben des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde sowie die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrates wahr.

(4) Der Direktor der SAKD ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der SAKD.

§ 9
Fachausschuss

(1) Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen auf dem Gebiet der Informationstechnik zu fördern und die Entwicklung der Informationstechnik im kommunalen Bereich aufeinander abzustimmen. Er beschließt insbesondere über

1.
Jahresarbeitsprogramm der SAKD,
2.
Verabschiedung von Standards und Empfehlungen.

(2) Dem Fachausschuss gehören der Direktor der SAKD als Vorsitzender und jeweils drei vom Sächsischen Landkreistag und vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag bestellte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder an. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fachausschusses, wobei mindestens je ein Vertreter der entsendenden Körperschaften zustimmen muss.

(3) Der Fachausschuss ist vom Direktor in den Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Kommunalverwaltungen von Bedeutung sind. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Direktor beruft den Fachausschuss schriftlich mit angemessener Frist ein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(5) § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 10
Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) Die SAKD deckt ihre Kosten zunächst aus Entgelten. Sie erhebt für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung. Für die Erfüllung von Aufgaben nach § 4 kann sie Benutzungsgebühren nach den für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden geltenden Vorschriften des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), in der jeweils geltenden Fassung, erheben.

(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des KKM nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.

(3) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gemäß Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen nach Maßgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch 1 500 000 EUR.

(4) Auf die Wirtschaftsführung der SAKD finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses. § 131 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(5) Die SAKD erstattet den Gemeinden die Kosten für die Datenübermittlungen nach § 4a Abs. 3. Es sind die Durchschnittskosten je Einwohner zu Grunde zu legen. 5

§ 11
Aufsicht

(1) Das Sächsische Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die SAKD.

(2) Die Aufgaben der SAKD nach § 4a sind Weisungsaufgaben. Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Satzungen sind dem Sächsischen Staatsministerium des Innern anzuzeigen. 6

§ 12
(aufgehoben) 7

§ 13
Verwaltungsvorschriften

Das Sächsische Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

§ 14
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), wird wie folgt geändert:

§ 87 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft worden sind. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt kann der Bürgermeister dieses mit einer örtlichen Prüfung vor der Prüfung nach Satz 1 beauftragen. Im übrigen wirkt das Rechnungsprüfungsamt an der Prüfung nach Satz 1 mit. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung kann im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung und der Gemeinde die Prüfung auch durch das Rechnungsprüfungsamt vornehmen lassen. Der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung und der überörtlichen Prüfungseinrichtung ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, der überörtlichen Prüfungseinrichtung und dem beteiligten Rechnungsprüfungsamt ist zu ermöglichen, die Programmanwendung an Ort und Stelle zu prüfen.“

§ 15
Änderung des Meldegesetzes

Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt neu gefaßt:
 
„§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden
 
Mit der automatisierten Führung des Melderegisters dürfen sowohl in Auftrags- als auch in Unterauftragsverhältnissen nur Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie andere sächsische Gemeinden oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, beauftragt werden, wenn die Einhaltung dieses Gesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz gewährleistet ist.“
2.
In § 38 Abs. 2 wird die Jahreszahl „1994“ durch die Jahreszahl „1995“ ersetzt.

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 15. Juli 1994

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Der Staatsminister des Innern

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 48, S. 1432
    Fsn-Nr.: 234-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. August 2014

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2015