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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 31.05.2008 bis 31.07.2008

Sächsisches Justizgesetz

Vollzitat: Sächsisches Justizgesetz vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884) geändert worden ist

Gesetz
über die Justiz im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Justizgesetz – SächsJG)

Vom 24. November 2000

[Ber.durch Berichtigung vom 6. November 2001 (SächsGVBl. S. 704)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Mai 2008

Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und
Staatsanwaltschaften

§ 1
Oberlandesgericht, Land- und Amtsgerichte

(1) Das Oberlandesgericht für den Freistaat Sachsen hat seinen Sitz in Dresden.

(2) Die Landgerichte haben ihren Sitz

1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Bautzen,
Hoyerswerda und
Kamenz;
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Annaberg-Buchholz,
Chemnitz,
Freiberg,
Hainichen,
Hohenstein-Ernstthal,
Marienberg und
Stollberg;
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Dippoldiswalde,
Dresden,
Meißen,
Pirna und
Riesa;
4.
in Görlitz mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Görlitz,
Löbau,
Weißwasser und
Zittau;
5.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Borna,
Döbeln,
Eilenburg,
Grimma,
Leipzig,
Oschatz und
Torgau;
6.
in Zwickau mit Zuständigkeit für die Amtsgerichtsbezirke
Aue,
Auerbach,
Plauen und
Zwickau.

(3) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Annaberg-Buchholz, Aue, Auerbach/Vogtl., Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Eilenburg, Freiberg, Görlitz, Grimma, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Löbau, Marienberg, Meißen, Oschatz, Pirna, Plauen, Riesa, Stollberg/Erzgeb., Torgau, Weißwasser/O.L., Zittau und Zwickau.

(4) Die Bezirke der Amtsgerichte umfassen Landkreise, Kreisfreie Städte und Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz.

(5) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung Zweigstellen eines Amtsgerichts errichten und auflösen sowie den Zweigstellen bestimmte sachliche und örtliche Zuständigkeiten übertragen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen geboten ist.

§ 2
Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Bautzen. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Oberverwaltungsgericht“.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Chemnitz;
2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Dresden;
3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Leipzig.

§ 3
Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landesarbeitsgericht“.

(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz

1.
in Bautzen mit Zuständigkeit für die Landkreise
Bautzen,
Kamenz,
Löbau-Zittau,
Niederschlesischer Oberlausitzkreis sowie für die
Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda;
2.
in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Landkreise
Annaberg,
Chemnitzer Land,
Freiberg,
Mittlerer Erzgebirgskreis,
Mittweida und
Stollberg sowie für die
Kreisfreie Stadt Chemnitz;
3.
in Dresden mit Zuständigkeit für die Landkreise
Meißen,
Riesa-Großenhain,
Sächsische Schweiz und
Weißeritzkreis sowie für die
Kreisfreie Stadt Dresden;
4.
in Leipzig mit Zuständigkeit für die Landkreise
Delitzsch,
Döbeln,
Leipziger Land,
Muldentalkreis und
Torgau-Oschatz sowie für die
Kreisfreie Stadt Leipzig;
5.
in Zwickau mit Zuständigkeit für die Landkreise
Aue-Schwarzenberg,
Vogtlandkreis,
Zwickauer Land sowie für die
Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau.

(3) In Görlitz werden Außenkammern des Arbeitsgerichts Bautzen errichtet. Diese sind zuständig für den Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, die Kreisfreie Stadt Görlitz sowie aus dem Landkreis Löbau-Zittau für die Gemeinden Bernstadt auf dem Eigen, Bertsdorf-Hörnitz, Dittelsdorf, Großschönau, Hainewalde, Hirschfelde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Schlegel, Seifhennersdorf, Waltersdorf und Zittau.

§ 4
Landessozialgericht und Sozialgerichte

(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Landessozialgericht“.

(2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz

1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Chemnitz;
2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Dresden;
3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Leipzig.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit von Fachkammern eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.

§ 5
Finanzgericht

Das Finanzgericht hat seinen Sitz in Leipzig. Es führt die Bezeichnung „Sächsisches Finanzgericht“.

§ 6
Staatsanwaltschaften

(1) Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt die Bezeichnung „Generalstaatsanwaltschaft“.

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirkes wahr.

(3) Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium der Justiz am Sitz eines Amtsgerichts Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft errichten und auflösen.

§ 7
Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften werden nach ihrem Sitz bezeichnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 8
Änderungen von Gemeinde- und Landkreisgrenzen

Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht, wenn

1.
Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden oder
2.
eine Gemeinde in einen anderen Landkreis, eine Kreisfreie Stadt oder eine andere kreisangehörige Gemeinde eingegliedert wird und die Eingliederung verschiedene Gerichtsbezirke berührt.

Es kann durch Rechtsverordnung das zuständige Gericht bestimmen, wenn Gemeinden, die verschiedenen Gerichtsbezirken angehören, einen Verwaltungsverband bilden oder einem Verwaltungsverband beitreten.

Teil 2
Organisations- und Verfahrensrecht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 9
Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht, die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten sowie die Zahl der von einem weiteren aufsichtführenden Richter geleiteten Abteilungen bei den Amtsgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. Diese Befugnis kann auf die Präsidenten der Gerichte übertragen werden.

§ 10
Berufstracht der Rechtsanwälte

Rechtsanwälte tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen nach Maßgabe einer Satzung nach § 59b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Robe.

§ 11
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und
Gerichtsvollzieher

(1) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften können nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 925) andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Personen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Die Betrauung soll schriftlich erfolgen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 2 des Einigungsvertrages, welche Angestellten die Aufgaben von Gerichtsvollziehern wahrnehmen können.

(3) Die Betrauung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12
Zuständigkeit zur Betrauung von Bereichsrechtspflegern

(1) In den Fällen des § 34 Abs. 3 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) übertragen die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften die Rechtspflegeraufgaben. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften sind zuständig für die Aufhebung der Betrauung nach § 34 Abs. 2 RPflG.

§ 13
Gerichtsverwaltung

Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte des Freistaates Sachsen erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums der Justiz die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Verwaltung.

Abschnitt 2
Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit
betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften

§ 14
Ernennung der Handelsrichter

Die Handelsrichter werden von den Präsidenten der Landgerichte ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde.

§ 15
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter; der Präsident des Amtsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Amtsgericht beschäftigten Richter aus;
2.
der Präsident des Landgerichts über die bei dem Landgericht und bei den Amtsgerichten seines Bezirkes mit Ausnahme der mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichte beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
der Präsident des Oberlandesgerichts über die bei dem Oberlandesgericht und bei den Land- und Amtsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
4.
der Leiter der Staatsanwaltschaft über die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
5.
der Generalstaatsanwalt über die bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Staatsanwaltschaften beschäftigten Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
6.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über die Staatsanwälte, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
3.
der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt;
4.
der Generalstaatsanwalt durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Staatsanwalt.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 16
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Landgerichte in den Fällen des § 71 Abs. 3 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§ 17
Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieher sind auch zuständig,

1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
2.
Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen,
3.
Vermögensverzeichnisse und Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen,
4.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, durchzuführen,
5.
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten und
6.
gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.

(2) Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 GVG gilt entsprechend.

§ 18
Legalisation

Der Präsident des Landgerichts ist für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften in gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zweck der Legalisation zuständig. Die amtlichen Unterschriften in anderen Urkunden kann der Präsident zum Zweck der Legalisation beglaubigen, wenn die Vertretung eines ausländischen Staates eine Beglaubigung durch ein Gericht verlangt.

§ 19
Insolvenzverfahren über das Vermögen
juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Ein Verfahren nach der Insolvenzordnung über das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, findet nicht statt. Abweichend von Satz 1 sind insolvenzfähig die Sparkassen und die Sachsen-Finanzgruppe. 1

§ 20
Bekanntmachungsvorschriften

(1) Soweit die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866), in der jeweils geltenden Fassung, dies zulassen und sonstige bundesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, werden Aufgebote, vorgeschriebene Bekanntmachungen und, soweit angeordnet, der wesentliche Inhalt von Ausschlussurteilen durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekannt gemacht. Wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist, kann das Gericht eine Einrückung in den Bundesanzeiger oder die Bekanntmachung in weiteren Blättern anordnen.

(2) Die Aufgebotsfrist in den Fällen des Absatzes 1 muss mindestens drei Monate betragen. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Veröffentlichung.

§ 21
Amtsanwälte

Das Staatsministerium der Justiz kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.

Abschnitt 3
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 22
Vertrauensleute

(1) Die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ihre Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Vertreter von ihrem Amt gilt § 24 VwGO entsprechend. 2

§ 23
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident des Verwaltungsgerichts über die beim Verwaltungsgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und bei den Verwaltungsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident des Verwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter;
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 24
Normenkontrollverfahren

(1) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.

(2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.

§ 25
Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
im ersten Rechtszug

In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die vorzeitige Besitzeinweisungen betreffen.

§ 26
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten
einer Polizeidienststelle

Nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist bei Verwaltungsakten des Polizeivollzugsdienstes auf Grundlage von § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), in der jeweils geltenden Fassung, das Regierungspräsidium. Im Übrigen entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Polizeidirektion diese selbst. 3

§ 27
Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten
einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes oder
eines Zweckverbandes

(1) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde, die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

(2) Für den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Verwaltungsverbandes oder eines Zweckverbandes, der der Rechtsaufsicht des Landratsamtes untersteht, gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 4
Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 28
Oberste Landesbehörde

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das Staatsministerium der Justiz.

§ 29
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Arbeitsgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die beim Arbeitsgericht beschäftigten Richter aus;
2.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts über die beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den Arbeitsgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident oder der Direktor des Arbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
2.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 30
Berufung ehrenamtlicher Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und am Sächsischen Landesarbeitsgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes bestimmt.

Abschnitt 5
Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 31
Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand

Zur Bestimmung der zuständigen Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

§ 32
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts über die beim Sozialgericht beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter. Der Präsident des Sozialgerichts übt auch die Dienstaufsicht über die bei dem Sozialgericht beschäftigten Richter aus;
2.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts über die beim Sächsischen Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
3.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(2) In der Ausübung der Dienstaufsicht werden vertreten:

1.
der Präsident oder der Direktor des Sozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den ranghöchsten, bei gleichem Rang durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Richter;
2.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts durch seinen ständigen Vertreter und, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 33
Berufung der ehrenamtlichen Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Sozialgerichten und am Sächsischen Landessozialgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts bestimmt.

Abschnitt 6
Ausführung der Finanzgerichtsordnung

§ 34
Vertrauensleute

(1) Die Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute.

(2) Für die Entbindung der Vertrauensleute und ihrer Stellvertreter von ihrem Amt gilt § 21 FGO entsprechend.

§ 35
Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

1.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts über die bei dem Sächsischen Finanzgericht beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter;
2.
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter des Sächsischen Finanzgerichts.

(2) Der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts wird in der Ausübung der Dienstaufsicht durch seinen ständigen Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestellt oder verhindert ist, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten Vorsitzenden Richter vertreten.

(3) Das Staatsministerium der Justiz kann für den Fall der Nichtbestellung oder Verhinderung des ständigen Vertreters eine abweichende Regelung treffen.

§ 36
Finanzrechtsweg

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden,
2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist und
3.
über Abgabenangelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere über Kirchensteuern und Kirchgeld.

§ 37
Beiladung der Kirchen und Religionsgemeinschaften

Das Sächsische Finanzgericht lädt in Abgabenangelegenheiten die Kirchen und die Religionsgemeinschaften bei, sofern deren rechtliche Interessen als Abgabenberechtigte durch die Entscheidung unmittelbar berührt werden.

Abschnitt 7
Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in Landwirtschaftssachen

§ 38
Vorschlagslisten

Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter nach § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954, 2955) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Amtsgerichte und für das Oberlandesgericht jeweils in getrennten Listen vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellt.

§ 39
Vorschlag der ehrenamtlichen Richter

(1) Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.

(2) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

§ 40
Persönliche Angaben

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
5.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war und
6.
ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein.

§ 41
Ergänzungsliste

Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, fordert der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste an. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen und wie viele von ihnen einer der in § 39 Abs. 1 genannten Personengruppe angehören sollen. Im Übrigen gelten die §§ 38 bis 40 entsprechend.

Teil 3
Sicherheits- und ordnungsrechtliche Befugnisse
des Justizwachtmeisterdienstes

§ 42
Befugnisse der Justizwachtmeister

(1) Bedienstete des Justizwachtmeisterdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in Amtsgebäuden und bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen

1.
die Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene nach §§ 88, 94 bis 98 und § 178 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sowie
2.
die Befugnisse der Polizeibeamten nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen gegen sonstige Personen einschließlich der dort vorgesehenen Befugnisse zur Anwendung unmittelbaren Zwangs, mit Ausnahme des Schusswaffengebrauchs.

(2) Gefangener im Sinne des Absatzes 1 ist, wer sich auf Anordnung eines Richters oder eines dafür zuständigen Beamten in Gewahrsam einer Behörde befindet.

(3) Das Recht zur Ausübung unmittelbaren Zwangs aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

Teil 4
Ausführung der Grundbuchordnung und
des Grundstücksverkehrsgesetzes

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften im Grundbuchverkehr

§ 43
Bedienstete des Grundbuchamtes
und ihre Zuständigkeit

(1) Die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Grundbuchverfahren werden, soweit nicht Urkundsbeamte der Geschäftsstellen bestellt oder andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut sind, durch den zuständigen Rechtspfleger oder den nach § 12 mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Bediensteten wahrgenommen.

(2) Für Eintragungen in das Grundbuch sowie die Unterzeichnung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und der nachträglich auf diese Briefe gesetzten Vermerke ist der Bedienstete, der die Führung des Grundbuchs wahrnimmt, allein zuständig; der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht. Das Gleiche gilt für den Bediensteten, der in den Fällen des § 12c Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der Grundbuchordnung oder in den durch Rechtsverordnung nach § 126 Abs. 1 der Grundbuchordnung geregelten Fällen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrnimmt.

§ 44
Berggrundbuch

(1) Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs für das Bergwerkseigentum (Berggrundbuch) zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Berggrundbuch für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bei einem Amtsgericht geführt wird.

§ 45
Fortführung vorhandener Grundbücher

(1) Vorhandene Grundbücher können vorläufig fortgeführt werden.

(2) Für die Fortführung können Vordrucke verwendet werden, die für die Anlegung von neuen Grundbuchblättern nach der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen sind.

(3) Unvollständige Grundbuchblätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. Anstelle der bisherigen Abteilung 0 ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Im Übrigen können die Grundbuchblätter auf Vordrucken nach Satz 1 ganz oder teilweise neu gefasst werden. Sind die zweite und dritte Abteilung bisher zusammengefasst, können sie als getrennte Abteilungen fortgeführt werden.

Abschnitt 2
Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

§ 46
Unschädlichkeitszeugnis

(1) Wird ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) veräußert, wird das Trennstück von den Belastungen des Grundstücks frei, wenn durch ein Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann

1.
im Fall der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt werden oder
2.
der Eigentümer eines Grundstücks ohne die Zustimmung desjenigen, zu dessen Gunsten sein Grundstück belastet ist, ein Recht, das ihm an einem anderen Grundstück zusteht, aufgeben.

(3) Ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück gilt als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts. Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), gelten diese als ein Grundstück im Sinne dieses Abschnitts.

(4) Auf im Grundbuch nicht eingetragene Belastungen erstreckt sich das Unschädlichkeitszeugnis nur, soweit sie in dem Zeugnis angegeben sind. Es erstreckt sich nicht auf öffentliche Lasten.

(5) Berechtigter im Sinne dieses Unterabschnitts ist der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an dem Grundstück oder eines das Grundstück belastenden Rechts.

(6) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden. Seine Erteilung kann von Bedingungen oder der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 47
Zuständigkeit

(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 RPflG sind anzuwenden.

§ 48
Voraussetzungen

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt in den Fällen des

1.
§ 46 Abs. 1, wenn
 
a)
die durch die Veräußerung des Trennstücks eintretende Minderung des Umfangs und des Wertes des Grundstücks gering und ein Nachteil für die Berechtigten nicht zu besorgen ist oder
 
b)
das Grundstück ausschließlich mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden (Grundpfandrechten) belastet ist und der Wert des verbleibenden Teils des Grundstücks (Reststück) den Wert der Grundpfandrechte und ihrer vorrangigen Belastungen offensichtlich um mehr als das Vierfache übersteigt;
2.
§ 46 Abs. 2 Nr. 1, wenn für den aus der Reallast Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere seine Sicherheit nicht beeinträchtigt wird;
3.
§ 46 Abs. 2 Nr. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das Grundstück des berechtigten Eigentümers belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, insbesondere ihre Rechte nur unerheblich betroffen werden.

(2) Ein Nachteil ist insbesondere nicht zu besorgen, wenn

1.
das Gericht den Berechtigten die beabsichtigte Erteilung des Zeugnisses mitgeteilt hat, diese der Erteilung nicht binnen einer angemessenen Frist widersprechen und besondere Umstände, aus denen sich ein Nachteil ergibt, nicht ersichtlich sind; in der Mitteilung sind das Grundstück, das betroffene Recht, die Rechtsänderung, für die das Zeugnis erteilt werden soll, und die Frist, nach deren Ablauf das Zeugnis erteilt werden wird, anzugeben;
2.
in den Fällen des § 46 Abs. 1 das Grundstück ausschließlich mit Grundpfandrechten belastet ist und
 
a)
die Veräußerung öffentlichen Zwecken dient, deren Verwirklichung den Wert des Reststücks erhöht, und mit der Ausführung der werterhöhenden Maßnahme begonnen worden ist oder
 
b)
die Wertminderung in Geld oder durch ein anderes Grundstück ausgeglichen wird. Soweit die Ausgleichung der Wertminderung in Geld erfolgt, muss der erforderliche Betrag zur Verteilung unter den Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Gerichtsbezirks hinterlegt werden. Die Hinterlegung hat mit der Bestimmung zu geschehen, dass zur Rücknahme die Ermächtigung des Amtsgerichts erforderlich ist. Soweit die Ausgleichung durch ein anderes Grundstück erfolgt, müssen die Rechte der Berechtigten auf dieses erstreckt werden.

(3) Übersteigt der Wert des Trennstücks 2 500 EUR nicht, ist die Minderung des Wertes des Grundstücks in der Regel als gering anzusehen.

§ 49
Wohnungseigentum

§ 46 Abs. 1 und 4 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, wenn an Räumen eines Gebäudes Wohnungs- oder Teileigentum begründet ist und

1.
ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum überführt wird,
2.
ein Teil des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer veräußert wird oder
3.
eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht), begründet, geändert oder aufgehoben wird.

§ 50
Rangstelle des Erbbaurechts

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

§ 51
Verfahren

(1) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für das Verfahren die Vorschriften der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Das Amtsgericht kann von dem Antragsteller Angaben und Nachweise, insbesondere zu den Berechtigten sowie zum Wert des Grundstücks, Trennstücks oder Reststücks verlangen. Wird die Erstreckung des Zeugnisses auf eine im Grundbuch nicht eingetragene Belastung beantragt, hat der Antragsteller diese Belastung und die hieraus Berechtigten anzugeben.

(3) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sind, soweit dies ohne unverhältnismäßige Verzögerung und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, die Berechtigten zu hören.

(4) Die Entscheidung ist dem Antragsteller, den angehörten Berechtigten und, sofern die Unschädlichkeit festgestellt wird, auch dem Eigentümer und den betroffenen Berechtigten bekannt zu machen. Die Vorschriften der §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind entsprechend anzuwenden.

§ 52
Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, das die Unschädlichkeit feststellt, findet die sofortige Beschwerde, im Übrigen die einfache Beschwerde statt.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine die Unschädlichkeit feststellende Entscheidung, sind am Beschwerdeverfahren der Antragsteller, der Eigentümer und die Berechtigten, deren Rechte zu der Beschwerde Anlass gegeben haben, zu beteiligen.

(3) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.

§ 53
Wirksamkeit, Grundbuchvollzug

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis wird wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist. Es kann nicht mehr geändert werden, wenn die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen worden ist.

(2) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung. Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind auf Eintragungen, die bei einem Grundpfandrecht aufgrund eines Unschädlichkeitszeugnisses zu bewirken sind, nicht anzuwenden. Wird der Grundpfandrechtsbrief vorgelegt, hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

Abschnitt 3
Genehmigungspflichtiger Grundstücksverkehr

§ 54
Freigrenzen

(1) Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz – GrdStVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191, 2235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen die Verpflichtung zur Veräußerung und die Veräußerung eines Grundstücks, das folgende Größe nicht übersteigt:

Freigrenzen
Laufende Nummer Art der Veräußerungen Größe
1. bei Veräußerung an Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1,0 ha,
2. bei allen anderen Veräußerungen 0,5 ha.

Bildet das Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine zusammenhängende Fläche, gilt als Grundstück im Sinne von Satz 1 die jeweils einheitlich bewirtschaftete Fläche.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auf dem sich eine Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.

Teil 5
Ausführung des Vereinsrechts des
Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 55
Landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sowie für die Genehmigung von Satzungsänderungen und die Entziehung der Rechtsfähigkeit bei allen Vereinen, deren Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht (§ 22, § 33 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches), sind die Regierungspräsidien zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Befugnisse der für die Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches an forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse zuständigen Behörde bleiben unberührt (§ 19 und § 38 Abs. 3 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521, 2544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).

(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Regierungspräsidien zuständig.

§ 56
Bekanntmachung

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein und die Entziehung der Rechtsfähigkeit sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.

§ 57
Anfall an den Fiskus

Fällt das Vermögen des Vereins gemäß § 45 Abs. 3 und § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Fiskus, steht die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, dem Staatsministerium der Finanzen zu.

Teil 6
Vertretung des Freistaates Sachsen
in gerichtlichen Verfahren

§ 58
Verordnungsermächtigung

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln

1.
in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung und
2.
für die vom Freistaat als Drittschuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit die Vertretung des Freistaates durch Landesgesetz bestimmt wird.

§ 59
Empfangszuständigkeit für Klagezustellungen

Soll in Rechtsstreitigkeiten gegen den Freistaat Sachsen vor den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, tritt die Wirkung auch mit der Zustellung der Klage an das Landesamt für Finanzen ein, wenn eine andere Behörde für die Vertretung des Freistaates Sachsen vor dem Gericht zuständig ist. In den Fällen des Satzes 1 ist die Klageschrift unter Anzeige an das Gericht unverzüglich an die für die Vertretung des Freistaates Sachsen zuständige Stelle abzugeben.

§ 60
Vertretungsregelung zum Transsexuellengesetz

Vertreter des öffentlichen Interesses im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833, 841) geändert worden ist, ist für alle Rechtszüge die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in deren Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat.

Teil 7
Justizkosten

Abschnitt 1
Justizverwaltungskosten

§ 61
Allgemeine Regelungen

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2536), in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist § 4 Abs. 3 JVKostO ausgenommen.

(2) Ergänzend gelten die § 62 bis 69 und das aufgrund des § 70 erlassene Gebührenverzeichnis. 4

§ 62
Kostenbeitreibung

Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1587), in der jeweils geltenden Fassung, gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf Bundesrecht beruhen.

§ 63
Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungsvollstreckungsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind, vorbehaltlich besonderer Vorschriften, die Vorschriften des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039, 3043), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 936) anzuwenden.

Abschnitt 2
Kosten in Hinterlegungssachen und für
Unschädlichkeitszeugnisse

§ 64
Zuständigkeit für die Festsetzung der Gebühren
in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für die Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren des Gebührenverzeichnisses für Zurückweisung und Zurücknahme der Beschwerde die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 65
Auslagen in Hinterlegungssachen

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben:

1.
die Auslagen nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 5 Abs. 1 JVKostO,
2.
die Beiträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,
3.
die Schreibauslagen für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Zahl von Stücken vorgelegt worden ist,
4.
die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung.

§ 66
Besonderheiten für Kosten in Hinterlegungssachen

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für die Entscheidungen nach § 13 JVKostO ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Für die Kosten in Hinterlegungssachen gelten folgende Besonderheiten:

1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch Empfangsberechtigte, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenigen Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Freistaates Sachsen übergegangen ist.
3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.
5.
Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozeßordnung (StPO) erfolgte, um den Beschuldigten von der Untersuchungshaft zu verschonen, und der Beschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
6.
Ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154, 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert den Freistaat Sachsen nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
8.
§ 3 JVKostO findet keine Anwendung.

§ 67
Kosten für Unschädlichkeitszeugnisse

(1) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach §§ 46 ff. wird das Doppelte der vollen Gebühr nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben, mindestens 100 EUR. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung gekommen ist, ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel des Betrages nach Satz 1.

(2) Maßgebend ist der Wert der betroffenen Belastungen oder, sofern er geringer ist, der Wert des Trennstücks oder des aufgehobenen Rechts.

(3) Für das Beschwerdeverfahren werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

Abschnitt 3
Stundung und Erlass von Kosten,
Befreiungsvorschriften

§ 68
Stundung und Erlass von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RechtsanwaltsvergütungsgesetzRVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

1.
wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
2.
wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
3.
wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Staatsministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen. 5

§ 69
Befreiungsvorschriften

Die landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Justizverwaltung, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Gebührenverzeichnis

§ 70
Gebührenverzeichnis

(1) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu § 61 Abs. 1 ein Gebührenverzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten zu erlassen. Die Höhe der Gebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Gerichte, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR, die Höchstgebühr beträgt 25 000 EUR.

(2) Insbesondere sind für folgende Gegenstände Rahmengebühren festzusetzen:

1.
Feststellungserklärungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
2.
Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht;
3.
Zurückweisung der Beschwerde;
4.
Zurücknahme der Beschwerde;
5.
allgemeine Beeidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern.

Teil 8
Schlussvorschriften

§ 71
Übergangsvorschriften

(1) Wird die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert, findet Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2915), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass sein Regelungsbereich mit Ausnahme der Grundbuchsachen und Vereinsregistersachen auch die Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Verfahren vor den Sozialgerichten umfasst.

(2) Die Vorschriften des Teils 7 gelten nicht für Kosten, die bis einschließlich 20. November 1992 erhoben worden sind oder bis dahin fällig waren; insoweit verbleibt es bei der bis dahin maßgeblichen Rechtslage. Abweichend hiervon findet § 68 auf die in dessen Absatz 1 genannten Ansprüche auch insoweit Anwendung, als diese noch nicht beigetrieben worden sind.

(3) Bis einschließlich zum 31. Dezember 2001 gilt

1.
in § 48 Abs. 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 2 500 EUR ein Betrag in Höhe von 5 000 DM,
2.
in § 67 Abs. 1 Satz 1 an Stelle des Betrages in Höhe von 100 EUR ein Betrag in Höhe von 200 DM,
3.
in § 70 Abs. 1 Satz 3 an Stelle des Betrages in Höhe von 10 EUR ein Betrag in Höhe von 20 DM und an Stelle des Betrages in Höhe von 25 000 EUR ein Betrag in Höhe von 50 000 DM.

§ 72
Einschränkung von Grundrechten

Durch sicherheits- und ordnungsrechtliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person eingeschränkt werden (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

§ 73
Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) § 122 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) wird aufgehoben.

(2) (aufgehoben)

(3) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, wird gestrichen. 6

§ 74
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) § 71 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Folgende Gesetze und Verordnungen treten am 1. Januar 2001 außer Kraft:

1.
das als Artikel 1 des Gesetzes zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen verkündete Gesetz über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009),
2.
das Gesetz zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009),
3.
das Sächsische Gesetz zur Ausführung verfahrensrechtlicher und grundstücksrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz (Justizausführungsgesetz – JustAG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161),
4.
das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (SächsLandwVerfAusfG) vom 14. November 1991 (SächsGVBl. S. 379), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287),
5.
das Gesetz über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes vom 19. Februar 1998 (SächsGVBl. S. 78),
6.
das Sächsische Justizkostengesetz (SächsJKG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 638, 645),
7.
das Gesetz zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsgesetz – SächsVertrG) vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108),
8.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Festsetzung des Regelbedarfs (SächsRegbedVO) vom 26. April 1991 (SächsGVBl. S. 83),
9.
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Festsetzung des Regelbedarfs (2. RegbedVO) vom 26. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 241),
10.
Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Festsetzung des Regelbedarfs (3. RegBedVO) vom 17. November 1994 (SächsGVBl. S. 1626),
11.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige (AnpVO 1992) vom 26. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 241),
12.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Anpassung der Unterhaltsrenten für Minderjährige (AnpVO 1994) vom 17. November 1994 (SächsGVBl. S. 1626),
13.
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Transsexuellengesetz (TSGVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 67).

Anlage
(zu § 1 Abs. 4)

Anlage 1
Laufende Nummer Stadt Bereich
Amtsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
 1. Annaberg-Buchholz Landkreis Annaberg
 2. Aue Landkreis Aue-Schwarzenberg
 3. Auerbach aus dem Landkreis Vogtlandkreis die Gemeinden Auerbach/Vogtl., Ellefeld, Falkenstein/Vogtl., Grünbach, Hammerbrücke, Heinsdorfergrund, Klingenthal/Sa., Lengenfeld, Limbach, Morgenröthe-Rautenkranz, Mylau, Netzschkau, Neuensalz, Neumark, Neustadt/Vogtl., Rebesgrün, Reichenbach/Vogtl., Rodewisch, Steinberg, Tannenbergsthal/Vogtl., Treuen und Zwota
 4. Bautzen Landkreis Bautzen
 5. Borna Landkreis Leipziger Land
 6. Chemnitz Kreisfreie Stadt Chemnitz
 7. Dippoldiswalde Landkreis Weißeritzkreis
 8. Döbeln Landkreis Döbeln
 9. Dresden Kreisfreie Stadt Dresden
10. Eilenburg Landkreis Delitzsch
11. Freiberg Landkreis Freiberg
12. Görlitz Kreisfreie Stadt Görlitz
aus dem Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis die Gemeinden Horka, Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Neißeaue, Reichenbach/O.L., Schöpstal, Sohland a. Rotstein und Vierkirchen
13. Grimma Landkreis Muldentalkreis
14. Hainichen Landkreis Mittweida
15. Hohenstein-Ernstthal Landkreis Chemnitzer Land
16. Hoyerswerda Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
aus dem Landkreis Kamenz die Gemeinden Bernsdorf, Elsterheide, Knappensee, Laubusch, Lauta, Leippe-Torno, Lohsa, Spreetal, Straßgräbchen, Wiednitz und Wittichenau
17. Kamenz alle Gemeinden des Landkreises Kamenz mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 16 dem Amtsgerichtsbezirk Hoyerswerda zugeordnet sind
18. Leipzig Kreisfreie Stadt Leipzig
19. Löbau alle Gemeinden des Landkreises Löbau-Zittau mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 29 dem Amtsgerichtsbezirk Zittau zugeordnet sind
20. Marienberg Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
21. Meißen Landkreis Meißen
22. Oschatz aus dem Landkreis Torgau-Oschatz die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Sornzig-Ablaß und Wermsdorf
23. Pirna Landkreis Sächsische Schweiz
24. Plauen Kreisfreie Stadt Plauen
alle Gemeinden des Landkreises Vogtlandkreis mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 3 dem Amtsgerichtsbezirk Auerbach zugeordnet sind
25. Riesa Landkreis Riesa-Großenhain
26. Stollberg Landkreis Stollberg
27. Torgau alle Gemeinden des Landkreises Torgau-Oschatz mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 22 dem Amtsgerichtsbezirk Oschatz zugeordnet sind
28. Weißwasser/O.L. alle Gemeinden des Landkreises Niederschlesischer Oberlausitzkreis mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 12 dem Amtsgerichtsbezirk Görlitz zugeordnet sind
29. Zittau aus dem Landkreis Löbau-Zittau die Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Dittelsdorf, Großschönau, Hainewalde, Hirschfelde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Schlegel, Seifhennersdorf, Waltersdorf und Zittau
30. Zwickau Landkreis Zwickauer Land
Kreisfreie Stadt Zwickau

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 24. November 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
In Vertretung
Christine Weber
Die Staatsministerin
für Gleichstellung von Frau und Mann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 15, S. 482
    Fsn-Nr.: 300-14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Mai 2008

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008