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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 30.08.2006

VwV Haftvollstreckungskosten

Vollzitat: VwV Haftvollstreckungskosten vom 26. Mai 1998 (SächsJMBl. S. 78), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 2006 (SächsJMBl. S. 83) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen sowie die Kosten der Untersuchungs- und sonstigen Haft
(VwV Haftvollstreckungskosten)

Vom 26. Mai 1998

[Geändert durch VwV vom 3. Juni 2003 (SächsJMBl. S. 39) mit Wirkung vom 1. Januar 2002]

I.
Kostenerhebung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
 
Die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und die Voraussetzungen für deren Erhebung bestimmen sich nach § 50 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( Strafvollzugsgesetz  –  StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 S. 436), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Justiz gibt den nach § 50 Abs. 2 Satz 2 StVollzG festgestellten Durchschnittsbetrag jeweils gesondert bekannt.
II.
Verfahren der Vollstreckungsbehörde
1.
Für den Ansatz der Vollstreckungskosten ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KostVfg in Verbindung mit § 4 Abs. 2 GKG die Vollstreckungsbehörde zuständig. Sie teilt der Justizvollzugsanstalt mit, ob der Gefangene über Einkünfte oder Guthaben verfügt, die die Inanspruchnahme ermöglichen.
2.
Hat der Gefangene Anspruch auf laufende Sozialleistungen (insbesondere Renten) in Geld, vergleiche hierzu §§ 18 ff. SGB I, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind, leitet die Vollstreckungsbehörde den Anspruch in Höhe der nach § 50 Abs. 2 StVollzG zu erstattenden Kosten durch eine schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger nach § 50 SGB I auf den Justizfiskus über. Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur insoweit, als die Sozialleistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die in § 49 Abs. 2 SGB I genannten Kinder zu bezahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Vollstreckung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitpunkt fällt. Da sich der Übergang auf den Zeitraum beschränkt, für den der Gefangene Vollstreckungskosten zu tragen hat, muß die Überleitung bewirkt werden, sobald erkennbar ist, daß der Gefangene voraussichtlich während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann. Kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden, ob Ansprüche unterhaltsberechtigter Verwandter zu befriedigen sind oder die Inanspruchnahme der Einkünfte die Wiedereingliederung des Gefangenen gefährden würde, steht dies der unverzüglichen Überleitung nicht entgegen; die Überleitungsanzeige muß gegebenenfalls nachträglich berichtigt werden.
III.
Verfahren der Justizvollzugsanstalt
1.
Bei der Aufnahme ist jeder zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen und gegebenenfalls in welcher Höhe Vollstreckungskosten zu zahlen sind.
Es ist aktenkundig zu machen,
 
a)
ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er über Einkünfte verfügt, wie beispielsweise Gehalt, Rente, Mieteinnahmen, die auf die Zeit der Freiheitsentziehung entfallen, und
 
b)
welche Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger aus diesen Einkünften zu befriedigen sind.
 
Erlangt die Justizvollzugsanstalt bei der Aufnahme oder später Kenntnis, daß ein Gefangener über Einkünfte verfügt, die der Vollstreckungsbehörde nicht bekannt sind, unterrichtet sie die Vollstreckungsbehörde.
2.
Verfügt der Gefangene über Einkünfte oder Guthaben und ist es aus der Sicht der Justizvollzugsanstalt nicht erforderlich, im Interesse der Wiedereingliederung des Gefangenen von dessen Inanspruchnahme abzusehen, teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde die Umstände mit, die den Ansatz der Vollstreckungskosten rechtfertigen, im übrigen unterbleibt eine Benachrichtigung der Vollstreckungsbehörde.
Über Umstände, die eine eingetretene Zahlungspflicht ändern oder ganz entfallen lassen, unterrichtet die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungsbehörde ebenfalls.
Im einzelnen wird auf folgendes hingewiesen:
 
a)
Bei schuldhafter Nichtarbeit genügt in der Regel, wenn die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungsbehörde nachträglich, spätestens am Schluß eines jeden halben Jahres nach Beginn der Vollstreckung oder, wenn der Gefangene vorher entlassen wird, bei der Entlassung, über Art und Dauer der schuldhaften Nichtarbeit unterrichtet. Ist von vornherein ersichtlich, daß sich die verschuldete Nichtarbeit wahrscheinlich über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum als einen Monat erstrecken wird, unterrichtet die Justizvollzugsanstalt die Vollstreckungsbehörde unverzüglich.
 
b)
Sobald für die Justizvollzugsanstalt erkennbar ist, daß ein Gefangener, der über Einkünfte verfügt, ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Monat nicht arbeiten kann, unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Vollstreckungsbehörde.
3.
Bei den Gefangenen, bei denen eine Inanspruchnahme in Betracht kommt, sind die Vollzugspläne mit einem Vermerk zu kennzeichnen, aus dem die Mitteilungspflicht hervorgeht. Ergibt sich bei der Überprüfung eine Veränderung, ist der Vermerk entsprechend anzupassen.
4.
Verfügt der Gefangene über ein Guthaben auf seinem Gefangenengeldkonto, das nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, ist die Justizvollzugsanstalt berechtigt, den darüber hinaus gehenden Betrag mit den geltend zu machenden Haftkosten aufzurechnen. Die Einnahme ist zu buchen bei Kapitel 06 05, Titel 111 16. Die Höhe des aufgerechneten Betrages teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde mit.
IV.
Erhebung sonstiger Haftkosten
1.
Die Kosten der Untersuchungshaft und der sonstigen Haft außer Zwangshaft können nach Nummer 9011 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 GKG, nur verlangt werden, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu erheben wären.
2.
Die Kosten einer Zwangshaft werden nach Nummer 9010 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 11 GKG, ohne die Einschränkung des § 50 Abs. 1 StVollzG in Höhe des Haftkostenbeitrages erhoben.
V.
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.

 

Dresden, den 26. Mai 1998

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 6, S. 78
    Fsn-Nr.: 311-V98.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 30. August 2006