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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000 (RL-Nr. 53/2000) RL-Nr. 53/2000

Vollzitat: Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000 (RL-Nr. 53/2000) RL-Nr. 53/2000 vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1165), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1253) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2000
RL-Nr.: 53/ 2000 1

Vom 14. Oktober 2002

[Geändert durch Ziffer I.3 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) und durch RL vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1253) mit Wirkung vom 10. Dezember 2004]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Wesentliches Ziel der sächsischen Politik ist eine ganzheitliche, das heißt eine wirtschaftlich tragfähige, sozial ausgewogene, ökologisch verträgliche und somit nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer.
Im Vordergrund steht die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsverhältnisse der Bürger in den Dörfern, um der Abwanderung, insbesondere der Jugend aus strukturschwachen ländlichen Gebieten entgegenzuwirken.
Einen Schwerpunkt dabei bilden die in das „Sächsische Dorfentwicklungsprogramm“ aufgenommen en Dörfer.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des „Operationellen Programms zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen für den Zeitraum 2000 bis 2006 (OP)“ oder des „Programms ländlicher Raum 2000 + (PLR)“ und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186) geändert worden ist, finanzielle Unterstützungen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

2.1
Erhaltung und Weiterentwicklung der ländlichen Infrastruktur

2.1.1
Neu- und Ausbau kommunaler innerörtlicher Straßen,

2.1.2
Neu- und Ausbau der Straßenrandbereiche, Plätze und Freiräume einschließlich deren Ausstattung mit erforderlichen Nebenanlagen und Einrichtungen,

2.1.3
Neu- und Ausbau sonstiger öffentlicher Wege,

2.1.4
Umnutzung leerstehender oder leerfallender ländlicher Bausubstanz zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen,

2.1.5
umfassende Außenrenovierung ländlicher Bausubstanz zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen,

2.1.6
Neu- und Ausbau von Kleinen Kläranlagen bis zu einer Größe von 5 000 Einwohnerwerten (EW) in ländlichen Gemeinden und die dazu gehörigen Kanalisationen sowie entsprechende Kanalisationen zu bereits bestehenden Abwasseranlagen,

2.1.7
naturnaher Neu- und Ausbau sowie Renaturierung von Fließgewässern,

2.1.8
naturnaher Neu- und Ausbau sowie Renaturierung von stehenden Gewässern,

2.1.9
Neubau und Erweiterung von öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bis zu einem Stauinhalt von 100 000 m 3 ,

2.1.10
investive Maßnahmen zur Einrichtung von gemeinschaftlich genutzten modernen Informations- und Kommunikationstechnologien,

2.1.11
Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, soweit dies zum Ausbau der ländlichen Infrastruktur in Verbindung mit anderen zuwendungsfähigen Maßnahmen notwendig ist,

2.1.12
Abbruch von baulichen Anlagen, soweit dies zum Ausbau der ländlichen Infrastruktur in Verbindung mit anderen zuwendungsfähigen Maßnahmen notwendig ist.

2.2
Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten

2.2.1
Umnutzung leerstehender oder leerfallender ländlicher Bausubstanz für eine standortangepasste wirtschaftliche Nutzung,

2.2.2
Abbruch von baulichen Anlagen, soweit dies zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten in Verbindung mit anderen zuwendungsfähigen Maßnahmen notwendig ist.

2.3
Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungsstruktur und der  ländlichen Bausubstanz

2.3.1
Umnutzung leerstehender oder leerfallender ländlicher Bausubstanz für gemeinnützige oder dörfliche Gemeinschaftseinrichtungen, im Folgenden sonstige öffentliche Zwecke genannt, oder für private Nutzung,

2.3.2
umfassende Außenrenovierung ländlicher Bausubstanz für sonstige öffentliche Zwecke,

2.3.3
Erwerb leerstehender oder leerfallender ländlicher Bausubstanz für sonstige öffentliche Zwecke,

2.3.4
Erwerb leerstehender oder leerfallender ländlicher Bausubstanz für Wohnzwecke (Hauptwohnsitz) durch junge Familien, um in Dörfern einer abnehmenden Einwohnerzahl und einer Überalterung entgegenzuwirken,

2.3.5
gestrichen

2.3.6
Abbruch von baulichen Anlagen, soweit dies zur Erhaltung und Weiterentwicklung der orts- und regionaltypischen Siedlungsstruktur und der ländlichen Bausubstanz in Verbindung mit anderen zuwendungsfähigen Maßnahmen notwendig ist.

2.4
Schaffung, Erhaltung und Weiterentwicklung der sozialen, kulturellen und historischen ländlichen Potenziale

2.4.1
Entwicklung, Umsetzung und fachliche Begleitung von investiven Maßnahmen zum Erhalt und zur Pflege des ländlichen Kulturerbes, des dörflichen Brauchtums, der regionalen Geschichte, zur Förderung kleiner Lebenskreise, zur Festigung der Dorfgemeinschaft und des Heimatbewusstseins, soweit diese Maßnahmen nicht unter Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 fallen,

2.4.2
Ausstattung von Gemeinschaftseinrichtungen für sonstige öffentliche Zwecke,

2.4.3
Wiederherstellung, Erhaltung und Weiterentwicklung von historisch wertvollen Gutsparkanlagen und historischer Bauerngärten mit öffentlicher Zugängigkeit,

2.4.4
Investive Maßnahmen zur Erhaltung, zum Erwerb und zur öffentlichen Präsentation des ländlichen Kulturerbes;
In begründeten Ausnahmefällen kann die räumliche Umsetzung von historischen Sachzeitzeugen in die Förderung einbezogen werden.

2.4.5
gestrichen

2.5
Informationen, Konzeptionen und Management zur Entwicklung des ländlichen Raumes und seiner Dörfer

2.5.1
Projektbezogene Moderation, Information, Bildung und Sensibilisierung der Bürger, Gemeinden, gemeinnütziger Einrichtungen, Vereine und Verbände sowie Unternehmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer,

2.5.2
konzeptionelle und/oder planerische Vorarbeiten zur Strukturverbesserung des ländlichen Raumes und der Dörfer,

2.5.3
Erarbeitung von Örtlichen Entwicklungskonzepten (ÖEK), speziellen Teilkonzepten zum ÖEK und Fortschreibungen von ÖEK,

2.5.4
Vernetzung von ÖEK zur interkommunalen Zusammenarbeit, soweit dies durch andere formelle oder informelle Instrumente nicht abgedeckt wird,

2.5.5
Gestaltungsvorschläge zur Wahrung und Weiterentwicklung historisch wertvoller, orts- und regionaltypischer Siedlungsstrukturen und Bauformen,

2.5.6
Betreuung und Beratung zur Umsetzung einer ganzheitlichen und nachhaltigen Dorfentwicklung.

2.5.7
Ein regionales Umsetzungsmanagement kann einmalig für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren in eine degressive Förderung einbezogen werden, wenn die ländlichen Regionen LEADER II-Gebiete waren und/oder über aktuelle Gebietskonzepte oder deren Fortschreibungen (in Anlehnung an LEADER-Konzepte) verfügen.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:

3.1.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände, kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände gemäß § 44 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) geändert worden ist, im Folgenden Gemeinden genannt sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts,
(2) gemeinnützige Einrichtungen unabhängig von der Rechtsform, Teilnehmergemeinschaften und ihre Verbände gemäß Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990), Wasser- und Bodenverbände gemäß Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) und Ähnliches, im Folgenden Vereine und Verbände genannt.

3.2
Rechtsfähige Personen des Privatrechts

(1) Natürliche Personen,
(2) unabhängig von der jeweiligen Rechtsform juristische Personen des Privatrechts als Klein- und mittelständische Unternehmen (KMU) und landwirtschaftliche Unternehmen (LwU), sofern sie die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2157) geändert worden ist, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
(3) natürliche Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme unternehmerische Risiken tragen und beim Abschluss von Rechtsgeschäften in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –),
(4) rechtsfähige Personengesellschaften des privaten Rechts im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB und
(5) Gemeinschaften zur gesamten Hand (insbesondere Erbengemeinschaften).
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten sowie die Zuwendungsempfänger nach Absatz 4, soweit sie unternehmerisch tätig sind, werden im Folgenden als Unternehmen bezeichnet.

3.3
Einschränkende Bestimmungen

(1) Landkreise (außer zu Nummer  2.4.3 bis 2.4.5, 2.5.1 und 2.5.7), der Freistaat Sachsen sowie der Bund als Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Einrichtungen sind von der Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen.
(2) Unternehmen sind von Zuwendungen ausgeschlossen, wenn die Beteiligung der nach Absatz 1 genannten Körperschaften 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder an den Stimmanteilen beträgt.
(3) Zuwendungen für investive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Eigentümer/Grundeigentümer oder an Zuwendungsempfänger mit gleichwertigen Beleg- und Nutzungsrechten, soweit es sich nicht um bauliche Maßnahmen zur Umnutzung und umfassenden Außenrenovierung von bestehendem Wohnungseigentum einschließlich der damit verbundenen Miteigentumsanteile durch den einzelnen Wohnungseigentümer handelt.
(4) Zuwendungen für nicht investive Maßnahmen erfolgen in der Regel an den Träger der Maßnahmen.
(5) Maßnahmen, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen, können durch diese Richtlinie nicht gefördert werden.
(6) gestrichen
(7) Personengesellschaften nach Nummer 3.2 Abs. 4, die nicht unternehmerisch tätig sind, und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 Abs. 5 werden bezüglich der Regelungen der Nummern 4 bis 6 dieser Richtlinie wie natürliche Personen nach Nummer 3.2 Abs. 1 behandelt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Regionale und lokale Abgrenzung

(1) Zuwendungen für Maßnahmen können nur erfolgen, wenn die Lage der Regionen/der Gebiete die Bedingung der regionalen Abgrenzung erfüllt als

a)
Gebiet mit und ohne Verdichtungsansätze im ländlichen Raum nach Landesentwicklungsplan (LEP) oder
b)
Randzone des Verdichtungsraumes nach LEP oder
c)
LEADER-Gebiet oder Gebiet mit besonderen Entwicklungsaufgaben (GmbE), soweit sie nicht bereits in den oben genannten Gebieten enthalten sind.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) auf der Grundlage der Erfahrungen des Verwaltungshandelns der vergangenen Jahre über die regionale Abgrenzung.
(2) Maßnahmen können in selbständigen Landgemeinden oder in deren Ortsteilen im Sinne der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), mit in der Regel bis zu 2 000 Einwohner gefördert werden, im Folgenden Dörfer genannt.
Als Dörfer zählen ländliche Siedlungen, deren Bausubstanz und Struktur überwiegend durch eine vorhandene oder ehemalige land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich deren vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbereiche und nichtstädtische Merkmale geprägt ist.
(3) Maßnahmen in Dörfern als Ortsteil von Städten, außer von Oberzentren im Verdichtungsraum nach LEP, können gefördert werden, wenn eine ganzheitliche Dorfentwicklung durch Beschluss oder Entscheidung der zuständigen Kommunalverwaltungen und auf der Grundlage von ÖEK gewährleistet wird und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einzelfall auf der Grundlage der Erfahrungen des Verwaltungshandelns der vergangenen Jahre.
(4) Zuwendungen erfolgen grundsätzlich nicht, wenn sich Dörfer im unmittelbaren Einzugsbereich von Unter-, Mittel- oder Oberzentren befinden und eine prosperierende wirtschaftliche Entwicklung verzeichnen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einzelfall und unter Berücksichtigung eines erheblichen öffentlichen Interesses auf der Grundlage der Erfahrungen des Verwaltungshandelns der vergangenen Jahre.
(5) Zuwendungen für Maßnahmen in Dörfern können versagt werden, wenn die Belange der landwirtschaftlichen Unternehmen durch kommunale Entscheidungen nicht im erforderlichen Umfang berücksichtigt werden. Die Unterstützung der Landwirtschaft auf kommunaler Ebene ist in den ÖEK darzustellen.
(6) Zuwendungen werden nicht für die Erschließung von neuen oder geplanten Siedlungs- und Gewerbegebieten in oder an Dörfern gewährt, ausgenommen sind Zuwendungen nach den Nummern 2.5.1 bis 2.5.6 zur Verbesserung der Einbindung dieser Gebiete in die Dörfer und in die Landschaft.
(7) LwU können unabhängig von der sie umgebenden Siedlungsstruktur gefördert werden.

4.2
Finanzierung und Betreibung

(1) Zuwendungen an Gemeinden, Vereine und Verbände und Unternehmen setzen den Nachweis über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Finanzierbarkeit der Gesamtmaßnahmen voraus, in die die zuwendungsfähigen Einzelmaßnahmen eingeordnet sind.
Für Gemeinden und kommunale Zweckverbände ist die positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich.
(2) Natürliche Personen haben den Nachweis über die Finanzierbarkeit der Gesamtmaßnahme zu erbringen.
(3) Die Zuwendungsempfänger haben für komplexe Maßnahmen ein Betreiberkonzept mit dem Nachweis der fachlichen Voraussetzungen vorzulegen.

4.3
Formelle und informelle Planungen sowie Konzepte, Genehmigungen

(1) Zuwendungen für Maßnahmen sind unabhängig der Regelung nach Nummer 4.2 gebunden an die Berücksichtigung vorliegender formeller und informeller Planungen, Konzepte und Leitbilder, soweit sie für die Einzelmaßnahme relevant sind. Die Maßnahmen dürfen den Zielen der Raumordnung, der Landesplanung und von NATURA 2000 nicht widersprechen.
(2) Die koordinierten, umfassenden und an den Problemen der Antragsteller ausgerichteten Zuwendungen für investive Maßnahmen müssen grundsätzlich in Übereinstimmung stehen mit den im ÖEK beziehungsweise im Vorkonzept zum ÖEK des Dorfes dargestellten ganzheitlichen und nachhaltigen Entwicklungs- und Gestaltungszielen.
(3) Die Gewährung von Zuwendungen ersetzt nicht die Einholung erforderlicher Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen von Behörden durch die Zuwendungsempfänger vor Beginn der Maßnahmen.

4.4
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Maßnahmen zur Erhaltung, Gestaltung und Verbesserung der ländlichen Bausubstanz sind grundsätzlich nur zuwendungsfähig, wenn die Bausubstanz vor dem Jahr 1950 errichtet wurde. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Maßnahmen der Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, der orts- beziehungsweise regionaltypischen Gestaltung, dem Abriss ortsbildstörender Bausubstanz, der Umnutzung oder sonstigen öffentlichen Zwecken dienen.
(2) Dem Natur- und Umweltschutz sowie der Landschaftspflege ist entsprechend den Möglichkeiten und Erfordernissen Rechnung zu tragen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart

(1) Die Zuwendungen sind Projektförderungen und werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
(2) Für Gemeinden, Vereine und Verbände gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben sowie unbare Eigenleistungen. Ein Mindestanteil von zehn vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben an baren Eigenmitteln ist erforderlich.
Der Zuschuss darf die nachgewiesenen baren Ausgaben nicht übersteigen.
(3) Für natürliche Personen und Unternehmen gilt:
Zuwendungsfähig sind die durch bezahlte Rechnungen nachgewiesenen baren Ausgaben.
(4) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2
Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.2.1
(1) Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Nummer 3.1 Abs. 1
zu den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, 2.1.6
bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben,
zu den Nummern 2.1.4, 2.2.1, 2.3.1
bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 400 000  EUR,
zu den Nummern 2.1.5, 2.1.7 bis 2.1.9, 2.3.2, 2.4.4 (Umsetzung)
bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000  EUR,
zu den Nummern 2.1.10 bis 2.1.12, 2.2.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.4.4 (außer Umsetzung)
bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000  EUR,
zu den Nummern 2.4.1, 2.4.2
bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 40 000  EUR,
zu Nummer 2.4.3
bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000  EUR,
zu Nummer 2.5.7
bis zu 75 vom Hundert im ersten Jahr, höchstens 30 000  EUR,
bis zu 60 vom Hundert im zweiten Jahr, höchstens 22 500  EUR,
bis zu 40 vom Hundert im dritten Jahr, höchstens 15 000  EUR,
zu den Nummern 2.5.1, 2.5.2, 2.5.4, 2.5.5
bis zu 75 vom Hundert, höchstens jedoch 10 000  EUR,
zu Nummer 2.5.3
bis zu 75 vom Hundert, höchstens jedoch 40 000  EUR,
zu Nummer 2.5.6
bis zu 75 vom Hundert, höchstens jedoch 20 000  EUR,
(2) Vereine und Verbände nach Nummer 3.1 Abs. 2
zu den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3, 2.1.6
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben,
zu den Nummern 2.1.4, 2.2.1, 2.3.1
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 400 000  EUR,
zu den Nummern 2.1.5, 2.1.7 bis 2.1.9, 2.3.2, 2.4.4 (Umsetzung)
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000  EUR,
zu den Nummern 2.1.10 bis 2.1.12, 2.2.2, 2.3.3, 2.3.6, 2.4.4 (außer Umsetzung)
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000  EUR,
zu den Nummern 2.4.1, 2.4.2
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 40 000  EUR,
zu Nummer 2.4.3
bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000  EUR,
zu Nummer 2.5.7
bis zu 80 vom Hundert im ersten Jahr, höchstens 30 000  EUR,
bis zu 60 vom Hundert im zweiten Jahr, höchstens 22 500  EUR ,
bis zu 40 vom Hundert im dritten Jahr, höchstens 15 000  EUR ,
zu Nummer 2.5.1
bis zu 80 vom Hundert, höchstens jedoch 10 000  EUR ,
(3) Natürliche Personen nach Nummer 3.2 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 Abs. 7
zu Nummern 2.1.5
bis zu 30 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000  EUR ,
zu Nummer 2.4.3
bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000  EUR ,
zu den Nummern 2.1.4, 2.2.1, 2.3.1
bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000  EUR ,
zu den Nummern 2.2.2, 2.3.6
bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 40 000  EUR ,
zu Nummer 2.3.4
bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000  EUR ; der Höchstbetrag erhöht sich um 2 500  EUR für jedes in der Familie lebende minderjährige unterhaltsberechtigte Kind
zu Nummer 2.4.1
bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20 000  EUR ,
(4) Unternehmen nach Nummer 3.2 Abs. 2 letzter Satz
zu den Nummern 2.1.4, 2.2.1
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000  EUR ,
zu Nummer 2.1.5
bis zu 30 vom Hundert
und zu Nummer 2.4.3
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000  EUR ,
zu Nummer 2.2.2
bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 50 000  EUR .
( 5 ) Im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach dieser Richtlinie kann der denkmalbedingte Mehraufwand in die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einbezogen werden. Der Höchstbetrag kann bis zum 1,5fachen des Zuwendungsbetrages, welcher sich ohne die Berücksichtigung des denkmalbedingten Mehraufwandes ergibt, angehoben werden, wenn nachweislich keine Förderung nach den jeweils gültigen VwV-Denkmalförderung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) (VwV-Denkmalförderung) vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Januar 2002 (SächsABl. S. 259), erfolgt.
( 6 ) Im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach dieser Richtlinie kann der Mehraufwand für die Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen und Lebensstätten geschützter Tier- und Pflanzenarten in die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einbezogen werden. Der Höchstbetrag kann bis zum 1,5fachen des Zuwendungsbetrages, welcher sich ohne die Berücksichtigung des naturschutzbedingten Mehraufwandes ergibt, angehoben werden, wenn nachweislich keine Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) für die Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen vom 9. Januar 2002 (SächsABl. S. 344) erfolgt.

5.2.2
(1) Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie können unter Beachtung einer getrennten Kosten- und Finanzierungsplanung sowie einer getrennten Abrechnung unterschiedliche oder gleiche Einzelmaßnahmen nacheinander oder gleichzeitig bis zu den jeweiligen Obergrenzen nach Nummer 5.2.3 gefördert werden. Dies gilt nicht für Förderungen nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5 beziehungsweise den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 am gleichen Objekt.
(2) Zuwendungen nach den Nummern 2.5.1 bis 2.5.6 sollen im Geltungszeitraum dieser Richtlinie nur einmal pro Dorf und nach Nummer 2.5.7 nur einmal pro Region bis zur Obergrenze gewährt werden.

5.2.3
Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie beträgt die Obergrenze der Gesamtzuwendung:
(1) für Gemeinden 2 500 000 EUR unabhängig von der Anzahl der Einzelmaßnahmen.
Die Obergrenze der Gesamtzuwendung bezieht sich dabei auf das einzelne Dorf (Ortsteil), nicht auf die Gemeinde.
(2) für Vereine und Verbände 500 000 EUR unabhängig von der Anzahl der Einzelmaßnahmen. Bei Maßnahmen, die der Wahrnehmung von kommunalen Pflichtaufgaben dienen, kann die Obergrenze auf 1 000 000 EUR erhöht werden.
(3) für natürliche Personen 200 000 EUR unabhängig von der Anzahl der Einzelmaßnahmen.
(4) für Unternehmen 400 000 EUR unabhängig von der Anzahl der Einzelmaßnahmen.
(5) Bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte Zuwendungen für analoge Fördertatbestände werden in die Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht einbezogen.

5.2.4
Für bereits geförderte Maßnahmen können innerhalb der Zweckbindungsfristen keine erneuten Zuwendungen erfolgen. Dies gilt auch für Maßnahmen, für die Zuwendungen vor dem Geltungszeitraum dieser Richtlinie gewährt wurden.

5.2.5
In besonders begründeten Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem SMUL Bewilligungen erteilt werden, bei denen die Höchstsätze und/oder Höchstbeträge für die Einzelmaßnahmen und/oder die Obergrenzen der Gesamtzuwendungen überschritten werden, wenn für die Maßnahmen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
Diese Regelung gilt nicht für Zuwendungen an Unternehmen.

5.2.6
Zuwendungen unter 500  EUR , bei Gemeinden unter 2 000  EUR, werden grundsätzlich nicht gewährt. Im Einzelfall entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

5.2.7
gestrichen

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Zweckbindungsfristen
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass
  • Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise Erwerb,
  • technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung,
  • Hard- und Software für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ab Lieferung
veräußert oder nicht dem Verwendungszweck entsprechend genutzt werden.
6.2
Sächsisches Dorfentwicklungsprogramm

(1) Zuwendungen werden vorrangig für Maßnahmen in Dörfern gewährt, welche in das Sächsische Dorfentwicklungsprogramm, im Folgenden Programm genannt, aufgenommen sind.
(2) Die Zielstellungen für das Programm sowie der Umfang der jährlichen Neuaufnahme sowie der Ausgliederung von Dörfern werden durch das SMUL gesondert geregelt.
(3) Die Anträge zur Aufnahme der Dörfer in das Programm für das Folgejahr sind beim zuständigen Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung (ALN) jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres durch die zuständigen Gemeinden zu stellen. Die Anträge sind auf der Grundlage von Absatz 2 zu begründen. Über die Aufnahme entscheidet das SMUL.
(4) Vorrangig werden Dörfer aus dem strukturschwachen ländlichen Raum nach Nummer 4.1 Abs. 1 Ziffer a) in das Programm aufgenommen.
(5) Ein Rechtsanspruch der Gemeinden auf Aufnahme der Dörfer in das Programm sowie eine Ableitung von besonderen Rechten daraus besteht nicht.

6.3
Modellvorhaben des Landes

Besonders innovative Maßnahmen können als Modellvorhaben des Landes vorrangig in die Förderung einbezogen werden. Entscheidungen dazu werden durch das SMUL getroffen.

6.4
Sonstige Regelungen

(1) Zuwendungen nach anderen Fachrichtlinien sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Bewilligungsbehörde die Abstimmung gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 118) geändert worden sind.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach anderen Förderrichtlinien ist im Rahmen komplexer Maßnahmen nur zulässig, wenn die einzelnen Maßnahmen hinreichend voneinander abgegrenzt sind sowie eine getrennte Kosten- und Finanzierungsplanung und Abrechnung erfolgt. In den Förderungsrichtlinien darf kein ausdrücklicher Ausschluss der Kombination von Zuwendungen festgelegt sein.
(3) Bei der Nutzung ländlicher Bausubstanz für Wohnzwecke besteht ein Kumulationsverbot von Zuwendungen nach dieser Richtlinie und nach dem jeweils gültigen Eigentumsprogramm des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
(4) Andere öffentliche Programme (zum Beispiel Kreditanstalt für Wiederaufbau, Landesrentenbank) können zur Finanzierung der Maßnahme mit eingesetzt werden, wenn durch den Subventionsgeber keine anderen Forderungen erhoben werden.
Ist der Zuschuss beihilferechtlich relevant, darf der Gesamtwert der Beihilfen (Zuschüsse, Investitionszulage, zinsverbilligte Darlehen, öffentliche Bürgschaften und Beteiligungen) die Höchstsätze der genehmigten Regionalbeihilfen gemäß der Fördergebietskulisse zum jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ nicht überschreiten.
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 25 vom Hundert Eigenmittel erbringen.
Gewerbliche Maßnahmen nach den Nummern 2.1.4, 2.1.5, 2.2.1 und 2.4.3 dieser Richtlinie sind nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EG L 10 vom 13. Januar 2001 S. 33) freigestellt.
(5) Unbare Leistungen Dritter im Rahmen von Sponsoring sind nicht zuwendungsfähig. Bare Zuwendungen Dritter an Vereine und Verbände, zum Beispiel Spenden, können als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
(6) Lohnleistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht gemäß Drittem Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 47a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1479), können nicht als bare oder unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt werden.
(7) Zielt der Hauptzweck der zuwendungsfähigen Maßnahmen, welche von Gemeinden, Vereinen und Verbänden ausgeführt werden, auf die Erwirtschaftung von Einnahmen nach § 13 Einkommenssteuergesetz (EStG 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, zum Beispiel gewerbliche Einnahmen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, dann wird die Höhe der Zuwendungen wie für natürliche Personen beziehungsweise wie für Unternehmen festgelegt.
(8) Zielt der Hauptzweck der zuwendungsfähigen Maßnahmen, welche von Unternehmen ausgeführt werden, auf die Erwirtschaftung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 13 EStG, dann wird die Höhe der Zuwendungen wie für natürliche Personen festgelegt.

6.5
Öffentlichkeitswirkung der Maßnahmen

(1) Für Dörfer im Sächsischen Dorfentwicklungsprogramm ist durch die Gemeinden mindestens für die Verweildauer im Programm am Ortseingang beziehungsweise im Ort dieses öffentlich darzustellen. Die Art und Weise der Darstellung wird durch das SMUL geregelt.
(2) Bedeutsame Einzelmaßnahmen von Gemeinden, Vereinen und Verbänden sowie Unternehmen sind für die Öffentlichkeit zu kennzeichnen. Die Art und Weise der Kennzeichnung wird durch das SMUL geregelt.
(3) Die Kennzeichnung privater Maßnahmen ist dem Eigentümer freigestellt.

7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen hat beim zuständigen ALN unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formulare zu erfolgen. Für besondere Fördergegenstände können abweichende Regelungen getroffen werden.
Anträge für die Fördertatbestände nach Nummer 2.1.6 dieser Richtlinie sind beim zuständigen Regierungspräsidium auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 2002) vom 27. Juni 2002 (SächsABl. S. 769) zu stellen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das zuständige ALN.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt nach Beantragung bei der Bewilligungsbehörde und in der Regel auf der Grundlage bezahlter Rechnungen.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis gilt mit dem Auszahlungsantrag und dem Nachweis der bezahlten Rechnungen sowie gegebenenfalls der unbaren Eigenleistungen gegenüber dem ALN als grundsätzlich erbracht. Das ALN entscheidet im Einzelfall mit der Bewilligung über eine gesonderte Nachweisführung der Leistungserfüllung und Mittelverwendung.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

(1) Das Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der SäHO sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186) geändert worden ist.
(2) Das SMUL kann zur Konkretisierung dieser Richtlinie Regelungen zur Bearbeitung und Bewilligung der Anträge sowie zur finanziellen Abwicklung erlassen.

7.6
Übergangsregelung

Die Entscheidung über Anträge auf Förderung nach der Richtlinie 53/2000 in der bis 31. Oktober 2002 geltenden Fassung, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden sind, erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie.

8
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. November 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Die Richtlinie vom 20. Dezember 2000 in ihrer zuletzt gültigen Fassung tritt mit Wirkung zum 31. Oktober 2002 außer Kraft.

Dresden, den 14. Oktober 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 47, S. 1165
    Fsn-Nr.: 5533-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008