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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2018 bis 19.07.2019

Kommunalwahlgesetz

Vollzitat: Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 20. April 2018

Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 211),
2.
den am 1. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) unter Berücksichtigung von Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2015 (SächsGVBl. S. 290),
3.
den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 20. April 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Gesetz
über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
(Kommunalwahlgesetz – KomWG)

Erster Teil
Gemeindewahlen

Erster Abschnitt
Gemeinderatswahlen

Erster Unterabschnitt
Wahlvorbereitung, Wahlorgane

§ 1
Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl

(1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt. Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Wahltag.

(2) Bei Neuwahlen (§ 28), Wiederholungswahlen (§ 29), Nachwahlen (§ 31) und Ergänzungswahlen nach § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

(4) Die Gemeinde hat die Durchführung der Wahl spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

§ 2
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde. Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.

(2) Die Kreisfreien Städte werden in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.

(3) Kreisangehörige Gemeinden bilden jeweils einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 1 kann bestimmt werden, dass die kreisangehörige Gemeinde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 in mehrere Wahlkreise unterteilt wird. Es sind mindestens zwei und höchstens sechs Wahlkreise zu bilden. Dabei darf die Zahl der Wahlkreise die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte, geteilt durch drei, nicht überschreiten.

(4) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.

§ 3
Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann

1.
durch persönliche Stimmabgabe in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises oder
2.
durch Briefwahl

wählen.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 4
Wählerverzeichnisse

(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. In die Wählerverzeichnisse sind alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen. Für die Führung des Wählerverzeichnisses dürfen, soweit erforderlich, die Daten des Melderegisters genutzt werden.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist.

(3) Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1 ihre Berichtigung bei der Gemeinde beantragen. Soweit die in diesem Antrag behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind ihm die erforderlichen Beweismittel beizufügen. Will die Gemeinde einem Antrag gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Gemeinde hat ihre Entscheidung dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen. Einem auf Eintragung gerichteten Antrag gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie dem Antragsteller die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(4) Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen. Die Gemeinde legt die Beschwerde unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde zu entscheiden. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde entfällt. Die Klage hat für die Durchführung der Wahl keine aufschiebende Wirkung.

§ 5
Wahlscheine

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist.

(2) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Beschwerde eingelegt werden. § 4 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Fristen nur gelten, wenn die Beschwerde vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 6
Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses eingereicht werden.

§ 6a
Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag darf in Gemeinden mit einem Wahlkreis höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In den übrigen Gemeinden wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der Wahlkreise geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(2) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.

(3) Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger) und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zusätzlich an Eides statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern er nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides statt zu versichern, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. § 6c Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 ist vom Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates zu verlangen, dass er in diesem Mitgliedsstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(4) Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Absatz 2 teilgenommen haben. Für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 6b
Unterstützungsunterschriften

(1) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden, bei

1.
bis zu 2 000 Einwohnern von 20,
2.
bis zu 5 000 Einwohnern von 40,
3.
bis zu 10 000 Einwohnern von 60,
4.
bis zu 20 000 Einwohnern von 80,
5.
bis zu 50 000 Einwohnern von 100,
6.
bis zu 100 000 Einwohnern von 160,
7.
bis zu 300 000 Einwohnern von 200 und
8.
mehr als 300 000 Einwohnern von 240

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten. Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen.

(2) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen wird die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften pro Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis in der Weise ermittelt, dass die Anzahl der Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(3) Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

1.
im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
2.
seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate vertreten war,

bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist.

(4) Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen.

§ 6c
Aufstellung von Bewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.

(2) Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet zu bestimmen. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.

(4) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

(5) Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl durchzuführen ist, stattfinden.

(6) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

(7) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 6d
Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 6e
Gemeinsame Wahlvorschläge

(1) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger.

(2) Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c durchzuführen.

(3) Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

(4) Für getrennte Wahlvorschläge bei den darauffolgenden Wahlen gilt der gemeinsame Wahlvorschlag nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2.

§ 7
Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 58. Tag vor der Wahl. Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die

1.
verspätet eingereicht worden sind oder
2.
den Vorschriften dieses Gesetzes, der Sächsischen Gemeindeordnung oder der Kommunalwahlordnung

nicht entsprechen; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 6a Absatz 3 Satz 4 nicht vorgelegt hat. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese Bewerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Bewerber, die mit ihrer Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, so sind die überzähligen Bewerber in der Reihenfolge von hinten zu streichen.

(2) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers können jeder Bewerber und jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden oder sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, sind die zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die Wahlvorschläge stattfindet. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist diese Tatsache in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet.

§ 8
Wahlorgane

Wahlorgane sind der Gemeindewahlausschuss, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände.

§ 9
Gemeindewahlausschuss

(1) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Bei der Wahl der Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(3) Dem Gemeindewahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.

(4) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

§ 10
Wahlvorstände

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder der Wahlvorstände und die erforderlichen Hilfskräfte werden durch die Gemeinde aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten bestellt; die Gemeinde soll bei der Bestellung nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigen. Soweit sie nicht durch die Gemeinde bestellt sind, bestellen die Wahlvorsteher aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter.

(2) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung Körperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen und volljährig sind. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die Datenübermittlung zu unterrichten.

(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet die Gemeinde einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt, oder bestimmt, dass ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

(4) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann bestimmt werden, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.

(5) Ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.

(6) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung als Mitglied eines Wahlvorstandes zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit im Wahlvorstand geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Zahl der Berufungen als Mitglied eines Wahlvorstandes und die dabei ausgeübte Funktion.

§ 11
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
und der Wahlvorstände

Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig; sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Absatz 1 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; § 10 Absatz 4 bleibt unberührt. Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keinem Wahlorgan angehören, das für dieselbe Wahl tätig wird.

§ 12
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.

§ 13
Wahlräume

Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Gegebenheiten so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeinde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

§ 14
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen in jedem Wahlkreis von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.

(2) Findet Verhältniswahl statt, muss der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge des Wahlkreises unter Angabe ihrer Bezeichnung und ihrer Bewerber enthalten. Findet Mehrheitswahl statt, muss, sofern für den Wahlkreis ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, der Stimmzettel die Bezeichnung und die Bewerber dieses Wahlvorschlags sowie zusätzlich drei freie Zeilen enthalten; ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, muss der Stimmzettel drei freie Zeilen enthalten. Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Gemeinderates umfassen, muss der Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen in einer weiteren Spalte drei freie Zeilen enthalten.

(3) Der Stimmzettel wird den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum ausgehändigt. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl wird der Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.

Zweiter Unterabschnitt
Wahlhandlung

§ 15
Stimmenzahl, Stimmabgabe

(1) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.

(2) Für die persönliche Stimmabgabe werden Stimmzettel, bei der Briefwahl ferner Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge verwendet. Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt.

(3) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(4) Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimmen allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(5) Findet Verhältniswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.

(6) Findet Mehrheitswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen Bewerbern, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und anderen Personen geben. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel

1.
Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise,
2.
andere Personen durch eindeutige Benennung

als gewählt kennzeichnet.

(7) Bei Briefwahl hat der Wähler der Gemeinde im Wahlbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch die Unterschrift an Eides statt zu versichern, dass der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 4 gekennzeichnet hat.

§ 16
Wahlzeit

Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

§ 17
Öffentlichkeit, unzulässige Wahlpropaganda
und Unterschriftensammlung, unzulässige
Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

Dritter Unterabschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 18
Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, oder
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 16 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 14 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verliert.

§ 19
Ungültige Stimmzettel

(1) Ungültig ist ein Stimmzettel, der

1.
ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
2.
nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
3.
keine gültigen Stimmen enthält,
4.
mehr gültige Stimmen enthält, als der Wähler hat, oder
5.
einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.

(2) Bei der Briefwahl ist über Absatz 1 hinaus ein Stimmzettel ungültig, der

1.
nicht in einem für diese Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, bei dem jedoch eine Zurückweisung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 nicht erfolgt ist, oder
2.
in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.

Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel, wenn nicht bereits nach Satz 1 Nummer 1 ein ungültiger Stimmzettel vorliegt. Mehrere für denselben Wahlkreis geltende Stimmzettel in einem Stimmzettelumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.

§ 20
Ungültige Stimmen

(1) Bei Verhältniswahl sind Stimmen ungültig,

1.
wenn der Wille des Wählers, einen Bewerber als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
2.
soweit bei Stimmenhäufung die Zuwendung der Stimmen an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
3.
soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufung auf einen Bewerber abgegeben worden sind.

(2) Bei Mehrheitswahl ist eine Stimme ungültig, wenn

1.
der Wille des Wählers, einen Bewerber oder eine Person als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
2.
der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist.

§ 21
Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl
in Gemeinden mit einem Wahlkreis

(1) Die Sitze werden vom Gemeindewahlausschuss nach den Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt (d’Hondtsches Höchstzahlverfahren). Die für jeden Bewerber eines Wahlvorschlags insgesamt abgegebenen Stimmen werden zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvorschlags nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Wahlvorschlägen, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 2 bis 4 ein Wahlvorschlag, auf dessen Bewerber insgesamt mehr als die Hälfte der Gesamtzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Sätzen 2 bis 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden wieder nach Sätzen 2 bis 4 zugeteilt.

(2) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Die Bewerber, auf die danach kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen. Bei Stimmengleichheit von Bewerbern nach Satz 1 oder 2 entscheidet jeweils die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag.

(3) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

§ 22
Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in
Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen

(1) Die Sitze werden vom Gemeindewahlausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen verteilt (d’Hondtsches Höchstzahlverfahren). Zunächst wird die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung im Wahlgebiet ermittelt, indem die für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen insgesamt abgegebenen Stimmen zusammengezählt werden. Anschließend wird die ermittelte Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Für das weitere Verfahren gilt § 21 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Die einer Partei oder Wählervereinigung nach Absatz 1 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bis 4 zugeteilt.

(3) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 2 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, so werden die überschüssigen Sitze Bewerbern derselben Partei oder Wählervereinigung zugeteilt, denen in den anderen Wahlkreisen kein Sitz zugeteilt wird; die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet jeweils die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag; im Falle von Satz 2 entscheidet bei Nennung in den Wahlvorschlägen an gleicher Stelle das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.

(4) Die Bewerber eines Wahlvorschlags, auf die nach Absatz 3 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag. Sofern für einen Wahlvorschlag keine Ersatzperson zur Verfügung steht, rückt im Falle des § 34 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung die Ersatzperson im Sinne von Satz 1 derselben Partei oder Wählervereinigung mit der höchsten Stimmenzahl in den Gemeinderat nach.

(5) Entfallen auf eine Partei oder Wählervereinigung im Wahlgebiet mehr Sitze, als Bewerber in allen Wahlvorschlägen vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.

(6) Findet in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, so wird die Zahl der in diesem Wahlkreis zu vergebenden Sitze ermittelt, indem die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der in der Gemeinde Wahlberechtigten geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl der im Wahlkreis Wahlberechtigten multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden ab 0,5 aufgerundet. Für die Verteilung der danach in diesem Wahlkreis zu vergebenden Sitze und die Feststellung der Ersatzpersonen gilt § 23 entsprechend. Wer in mehreren Wahlkreisen der Gemeinde gewählt worden ist, erhält den Sitz in dem Wahlkreis zugeteilt, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.

§ 23
Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl

Findet Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber und Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber und Personen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen. Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.

§ 24
Wahlergebnis

(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.

(2) Das Wahlergebnis für das Wahlgebiet und die Wahlkreise ist vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und von der Gemeinde danach unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist.

(3) Im Falle einer Nachwahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken (§ 31 Satz 2) ist unverzüglich im Anschluss an die Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben ein vorläufiges Ergebnis zu ermitteln und durch den Gemeindewahlausschuss festzustellen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde erfolgt nach Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.

Vierter Unterabschnitt
Wahlanfechtung, Wahlprüfung

§ 25
Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm ein Prozent der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.

(2) Soweit der Einspruch erfolgreich ist, hat die Gemeinde dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hatte. Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Einsprechende und der durch die Entscheidung Betroffene unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

§ 26
Wahlprüfung

(1) Die Gültigkeit der Wahl ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat zu prüfen (Wahlprüfungsfrist). Die Wahlprüfungsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses; im Falle der Wahlanfechtung beginnt die Wahlprüfungsfrist am Tag nach der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über den letzten Einspruch.

(2) Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Wahlprüfungsfrist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Zuteilung des Sitzes auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären.

(3) Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der von ihr Betroffene unmittelbar Anfechtungsklage erheben.

§ 27
Grundsätze für die Wahlprüfung, Amtsantritt

(1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass

1.
wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind,
2.
Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben.

(2) Wenn Verstöße, durch die das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet beeinflusst werden konnte, nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig und konnte das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet dadurch beeinflusst werden, kann abweichend von Satz 1 nur die ganze Wahl, bei Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.

(3) Ist ein Gewählter nicht wählbar oder hätte er aus anderen Gründen nach § 7 Absatz 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist die Zuteilung des Sitzes für ungültig zu erklären. Das Gleiche gilt, wenn ein Gewählter zugunsten seiner eigenen Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches, verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden konnte.

(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.

(5) Die Gewählten treten ihr Amt erst nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an.

Fünfter Unterabschnitt
Neuwahl, Wiederholungswahl, Neufeststellung
des Wahlergebnisses, Wahlabsage und Nachwahl

§ 28
Neuwahl

Der Gemeinderat hat unverzüglich eine Neuwahl im Wahlgebiet oder Wahlkreis anzuordnen, wenn

1.
die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt wird oder
2.
eine Wiederholungswahl wegen Fristablaufs (§ 29 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3) nicht mehr zulässig ist.

§ 29
Wiederholungswahl

(1) Soweit die Wahl aus anderen als den in § 28 Nummer 1 genannten Gründen für ungültig erklärt wird, hat der Gemeinderat unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Eine Wiederholungswahl ist nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der für ungültig erklärten Wahl an zulässig.

(2) Ist nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl für ungültig erklärt worden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Wiederholungswahl statt. Das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen ist aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungswahl neu festzustellen. Ist eine Wiederholungswahl wegen des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr zulässig, gilt die Wahl im gesamten Wahlgebiet als ungültig.

(3) In den für die ungültig erklärte Wahl erstellten Wählerverzeichnissen sind die Wahlberechtigten zu streichen, die im Zeitraum zwischen dem Tag dieser Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl ihr Wahlrecht verlieren.

(4) Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl die Wählbarkeit verlieren.

§ 30
Neufeststellung des Wahlergebnisses

Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.

§ 31
Wahlabsage, Nachwahl

Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, oder kann die Wahl aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Kann die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken nicht durchgeführt werden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Nachwahl statt. Die Gemeinde hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Die Nachwahl hat unverzüglich nach dem für die abgesagte Wahl bestimmten Wahltag stattzufinden; die Gemeinde macht den Termin der Nachwahl öffentlich bekannt. Die Fristen des § 1 Absatz 4 gelten nicht. Im Übrigen finden die Vorschriften über Neuwahlen und Wiederholungswahlen entsprechende Anwendung.

Sechster Unterabschnitt
Wahlkosten

§ 32

Die Kosten für die Wahl trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.

Zweiter Abschnitt
Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten

§ 33
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten für Ortschaftsratswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt.

§ 34
Wahltag

(1) Die regelmäßigen Ortschaftsratswahlen finden gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen statt.

(2) Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt (§ 66 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung), bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.

§ 35
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.

(2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 35a
Inhalt der Wahlvorschläge und
Unterstützungsunterschriften

(1) In den Ortschaften wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit

1.
bis zu 500 Einwohnern von 10,
2.
bis zu 2 000 Einwohnern von 20 und
3.
mehr als 2 000 Einwohnern von 30

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften.

§ 36
Aufstellung von Bewerbern

Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Ortschaft nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung (§ 6c Absatz 1) aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde. Soweit auch die Anzahl der in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, findet § 6c Absatz 1 Satz 4 Anwendung.

§ 37
Stimmzettel

Für jede Ortschaftsratswahl in einer Gemeinde sind besondere Stimmzettel zu verwenden.

§ 37a
Stadtbezirksbeiratswahlen

Die Wahlen zu den Stadtbezirksbeiräten erfolgen entsprechend den Vorschriften für die Ortschaftsratswahlen (§§ 33 bis 37).

Dritter Abschnitt
Bürgermeisterwahlen

§ 38
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 bis 4 sowie der §§ 19 bis 23 gelten für Bürgermeisterwahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt.

§ 39
Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl

(1) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.

(2) Die Gemeinde hat den Tag eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins für den zweiten Wahlgang soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.

§ 40
Wählerverzeichnisse

Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang maßgebend; in den Wählerverzeichnissen sind die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten gesondert aufzuführen.

§ 41
Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Über § 6b Absatz 3 hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden.

(3) Als Anlage zum Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Bewerbers gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung abzugeben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(4) Mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung nach Absatz 3 gelten für die Prüfung und Beschlussfassung nach § 7 die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung als vorliegend.

§ 42
Stimmzettel

Der Stimmzettel muss die Bezeichnungen und die Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge enthalten. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel neben Bezeichnung und dem Bewerber dieses Wahlvorschlags eine freie Zeile enthalten. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muss der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten.

§ 43
Stimmenzahl, Stimmabgabe

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme nur einem der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.

(3) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme dem im Stimmzettel aufgeführten Bewerber oder einer anderen Person geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er entweder den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere Person durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet.

§ 44
Ungültige Stimmen

Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel

1.
ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
2.
nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,
3.
unverändert abgegeben worden ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
5.
einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.

§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 44a
Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang

(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl ein zweiter Wahlgang statt.

(2) Für den zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben:

1.
Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können bis zum fünften Tag nach der Wahl, 18.00 Uhr, zurückgenommen werden.
2.
Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 6d Absatz 2 bis zum fünften Tag nach der Wahl, 18.00 Uhr, geändert werden; über die Zulassung des geänderten Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich.
3.
Die am zweiten Wahlgang teilnehmenden Wahlvorschläge sind bis zum achten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
4.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5.
Wird der zweite Wahlgang abgesagt oder nicht nur teilweise für ungültig erklärt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.

§ 45
Wahlprüfung

(1) Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Wahl auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären.

(2) Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.

§ 46
Amtsantritt

Der Gewählte kann sein Amt erst antreten, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. Im Falle der Anfechtung der Wahl kann der Gewählte abweichend von Satz 1 sein Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl antreten.

§ 47
(weggefallen)

Zweiter Teil
Kreiswahlen

Erster Abschnitt
Kreistagswahlen

§ 48
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Die Vorschriften zu Gemeinderatswahlen (Erster Teil, Erster Abschnitt) gelten für Kreistagswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas Anderes ergibt.

§ 49
Wahltag

Die regelmäßigen Kreistagswahlen sollen gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen stattfinden.

§ 50
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises.

(2) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Der Landkreis wird hierzu in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt und die Gemeindegrenzen eingehalten werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise des Landkreises nicht um mehr als 25 Prozent abweichen. Der Kreistag beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag feststeht. Es sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.

(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde des Wahlgebiets einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.

§ 50a
Unterstützungsunterschriften

Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu leisten. Im Übrigen gilt § 6b entsprechend.

§ 51
Wahlorgane

Wahlorgane sind der Kreiswahlausschuss, der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände.

§ 52
(weggefallen)

§ 53
(weggefallen)

§ 54
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgen der Landrat und die von ihm beauftragten Bediensteten des Landratsamtes. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen der Bürgermeister und die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten.

§ 55
Wahlkosten

Die Kosten für die Wahl trägt der Landkreis, soweit sie bei ihm anfallen. Kosten, die bei den Gemeinden anfallen, werden von diesen getragen.

Zweiter Abschnitt
Landratswahlen

§ 56

Die §§ 50 bis 55 mit Ausnahme der Regelungen zu Wahlkreisen finden bei Landratswahlen sinngemäß Anwendung. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu Bürgermeisterwahlen (Erster Teil, Dritter Abschnitt) für Landratswahlen entsprechend.

Dritter Teil
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen

§ 57
Verbundene Wahlen

(1) Finden mehrere Wahlen nach diesem Gesetz am gleichen Wahltag statt, werden sie als verbundene Wahlen durchgeführt. Hierfür gilt Folgendes:

1.
Für alle Wahlen sind einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe zu erstellen, dass die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden;
2.
in jedem Landkreis wird nur ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Kreistagswahl und die Landratswahl gewählt;
3.
in jeder Gemeinde wird nur ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss für alle Wahlen gewählt;
4.
die Wahlräume müssen für alle Wahlen dieselben sein;
5.
für alle Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen;
6.
die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden;
7.
bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden;
8.
die Unterstützungsverzeichnisse werden an demselben Verwaltungsstandort ausgelegt.

(2) Finden am gleichen Wahltag mit einer Wahl nach diesem Gesetz die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag statt, können diese in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6 entsprechend. Finden am gleichen Wahltag Volks- oder Bürgerentscheide statt, können diese ebenfalls entsprechend mit der Kommunalwahl verbunden werden.

Vierter Teil
Sonstige Vorschriften

§ 58
(weggefallen)

§ 59
(weggefallen)

§ 60
Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung einer Wahl verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 61
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Absatz 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 62
Kommunalwahlordnung

Das Staatsministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über

1.
öffentliche Bekanntmachungen,
2.
die Bildung von Wahlkreisen und Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,
3.
die Bildung von Sonderwahlbezirken, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf, für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können,
4.
den Nachweis des Wahlrechts, die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses, die Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
5.
die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Ausgabe von Wahlscheinen von Amts wegen in besonderen Fällen,
6.
die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Leistung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
7.
die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl, wenn ein oder kein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, oder wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten,
8.
die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
9.
die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,
10.
die Form und den Inhalt der Stimmzettel,
11.
die Auswertung von Stimmzetteln,
12.
die Form von Stimmzettelumschlägen und Wahlbriefumschlägen,
13.
den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,
14.
die Ermittlung, Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
15.
die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,
16.
die Vorbereitung und Durchführung von Neuwahlen, Wiederholungswahlen und Nachwahlen,
17.
die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten,
18.
das Verfahren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Kommunalwahlen,
19.
das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen oder Abstimmungen; dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen oder Abstimmungen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 4 und 10 Abweichendes geregelt werden,
20.
die Besonderheiten bei der Durchführung von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden, dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 9 und 10 Abweichendes geregelt werden,
21.
die Festsetzung der Wahlzeit abweichend von § 16, sofern besondere Verhältnisse vorliegen.

§ 63
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium des Innern erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 64
Einschränkung von Grundrechten

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 65
Maßgebende Einwohnerzahl

Für Wahlen nach diesem Gesetz sind die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise maßgebend. Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.

§ 65a
Übergangsbestimmung aus Anlass des Zweiten Gesetzes
zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

Für Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2017 gemäß § 1 Absatz 4 öffentlich bekanntgemacht werden, ist das Kommunalwahlgesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 66
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 9, S. 298
    Fsn-Nr.: 233-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2018

    Fassung gültig bis: 19. Juli 2019