Gesetz
über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
(Kommunalwahlgesetz – KomWG)
Vom 18. Oktober 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002
Der Sächsische Landtag hat am 17. September 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Gemeindewahlen
Erster Abschnitt
Gemeinderatswahlen
Erster Unterabschnitt
Wahlvorbereitung, Wahlorgane
§ 1
Wahltag, Bekanntmachung der Wahl
(1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt. Das Staatsministerium des Innern bestimmt den Wahltag.
(2) Bei Neuwahlen (§ 28), Wiederholungswahlen (§ 29), Nachwahlen (§ 31) und Ergänzungswahlen (§ 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301)) bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.
(3) Der Wahltag muß ein Sonntag sein.
(4) Der Bürgermeister hat die Wahl spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
§ 2
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.
(2) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Die Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 2 werden die Kreisfreien Städte nach den Maßgaben der Sätze 4 bis 7 in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt nicht um mehr als 25 vom Hundert abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. In Kreisfreien Städten mit bis zu 100 000 Einwohnern sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden; in Kreisfreien Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten. Der Bürgermeister bestimmt die Wahlbezirke.
§ 3
Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann durch persönliche Stimmabgabe in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann
- 1.
- durch persönliche Stimmabgabe in jedem Wahlbezirk des Wahlkreises
oder - 2.
- durch Briefwahl
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
§ 4
Wählerverzeichnisse
(1) Für jeden Wahlbezirk hat der Bürgermeister ein Wählerverzeichnis zu erstellen. In die Wählerverzeichnisse sind alle am Wahltag Wahlberechtigten einzutragen. 1
(2) Die Wählerverzeichnisse sind an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Wahltag während der üblichen Dienststunden, an einem dieser Tage jedoch bis mindestens 18.00 Uhr, öffentlich auszulegen. Jeder Wahlberechtigte, der die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist ihre Berichtigung beantragen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 können der Antragsteller und der Betroffene, gegen die Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) gestrichen 2
§ 5
Wahlscheine
(1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein vom Bürgermeister.
(2) Gegen die Versagung des Wahlscheines oder der Briefwahlunterlagen kann der Antragsteller Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 6
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag darf in Gemeinden mit einem Wahlkreis höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. In den übrigen Gemeinden wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, daß die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der Wahlkreise geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.
(4) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden mit
einwohner bis zu | Einwohnern von | Einwohnern bis |
---|---|---|
bis zu | 500 Einwohnern von | 10, |
bis zu | 2 000 Einwohnern von | 20, |
mehr als | 2 000 Einwohnern von | 30 |
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.
(5a) Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt und sich um einen Sitz im Gemeinderat bewirbt, hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass er im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat. Sofern er nach § 17 des Sächsischen Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist, hat er ferner an Eides Statt zu versichern, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptwohnung hat; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. § 7 Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides Statt nach Satz 1 ist vom Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedsstaates zu verlangen, mit der bestätigt wird, daß er in diesem Mitgliedsstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder daß dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist. 3
(6) Der Gemeindewahlausschuß prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 40. Tag vor der Wahl. Der Gemeindewahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die
- 1.
- verspätet eingereicht worden sind oder
- 2.
- den Vorschriften dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Kommunalwahlordnung
(7) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(8) Zugelassene Wahlvorschläge sind vom Bürgermeister spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, daß kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, daß Mehrheitswahl stattfindet.
§ 7
Aufstellung von Bewerbern
(1) Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) gewählt worden ist; die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung im Landkreis. Für Wahlvorschläge zu einer regelmäßigen Gemeinderatswahl darf die Wahl der Bewerber frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen diese Wahl erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.
(2) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber und für die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung im Wahlgebiet oder in einer Versammlung der von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung im Wahlgebiet aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu bestimmen.
(4) Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung in geheimer Abstimmung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Für Wahlvorschläge zu einer regelmäßigen Gemeinderatswahl darf die Wahl der Bewerber frühestens 12 Monate vor Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen diese Wahl erfolgen muß, stattfinden. Über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Angehörigen der Wählervereinigung und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind. Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Der Leiter der Versammlung und zwei Teilnehmer haben die Niederschrift zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 8
Wahlorgane
Wahlorgane sind der Gemeindewahlausschuß, der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und die Wahlvorstände.
§ 9
Gemeindewahlausschuß
(1) Der Gemeindewahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs Beisitzern. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten. Bei der Wahl der Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Gemeindewahlausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.
(3) Dem Gemeindewahlausschuß obliegt die Leitung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(4) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses bestellt den Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.
§ 10
Wahlvorstände
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet, der die Wahlhandlung leitet und das Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellt. Die Wahlvorstände bestehen jeweils aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und drei bis sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder der Wahlvorstände und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten bestellt; der Bürgermeister soll bei der Bestellung nach Möglichkeit die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigen. Die Wahlvorsteher bestellen aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter.
(2) Die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bürgermeister auf dessen Anforderung für die Durchführung der Wahl Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen geeignet sind.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand), wenn die zu erwartende Zahl von Wahlbriefen dies rechtfertigt, oder bestimmt, daß ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
(4) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister bestimmen, daß der Gemeindewahlausschuß zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.
(5) Ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlußfähigkeit erforderlich ist. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände die Vorschriften für den Gemeinderat entsprechend.
§ 11
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und
der Wahlvorstände
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses, der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände, die Stellvertreter der Mitglieder sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen keinem Wahlorgan angehören.
§ 12
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgt der Bürgermeister.
§ 13
Wahlräume
Die Wahlräume, ihre Ausstattung und das erforderliche Hilfspersonal stellt die Gemeinde.
§ 14
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen in jedem Wahlkreis von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein.
(2) Findet Verhältniswahl statt, muß der Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge des Wahlkreises unter Angabe ihrer Bezeichnung und ihrer Bewerber enthalten. Findet Mehrheitswahl statt, muß, sofern für den Wahlkreis ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, der Stimmzettel die Bezeichnung und die Bewerber dieses Wahlvorschlags sowie zusätzlich drei freie Zeilen enthalten; ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, muß der Stimmzettel drei freie Zeilen enthalten.
(3) Der Stimmzettel wird den Wahlberechtigten zur persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum ausgehändigt. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl wird der Stimmzettel mit den weiteren Unterlagen auf Antrag ausgehändigt oder übersandt.
Zweiter Unterabschnitt
Wahlhandlung
§ 15
Stimmenzahl, Stimmabgabe
(1) Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen.
(2) Für die persönliche Stimmabgabe werden Stimmzettel und Wahlumschläge, bei Briefwahl ferner Wahlbriefumschläge verwendet. Stimmzettel, Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge werden von der Gemeinde gestellt.
(3) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(4) Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimmen allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(5) Findet Verhältniswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.
(6) Findet Mehrheitswahl statt, kann der Wähler seine Stimmen Bewerbern, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind, und anderen Personen geben. Er gibt seine Stimmen in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel
- 1.
- Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise,
- 2.
- andere Personen durch eindeutige Benennung
(7) Bei Briefwahl hat der Wähler dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses im Wahlbrief den verschlossenen Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Wahlschein so rechtzeitig zu übersenden, daß er dort spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht. Auf dem Wahlschein ist durch die Unterschrift an Eides Statt zu versichern, daß der Wähler den Stimmzettel persönlich oder nach Absatz 4 gekennzeichnet hat.
§ 16
Wahlzeit
Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. Wird die Wahl am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt, richtet sich die Wahlzeit nach der Wahlzeit für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.
§ 17
Öffentlichkeit, unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung,
unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflußung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Dritter Unterabschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 18
Zurückweisung von Wahlbriefen
(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- 1.
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- 2.
- dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- 3.
- dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,
- 4.
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- 5.
- der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält,
- 6.
- der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- 7.
- kein amtlicher Wahlumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Wahlumschlag benutzt worden ist oder
- 8.
- ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(2) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.
§ 19
Ungültige Stimmzettel
(1) Ungültig ist ein Stimmzettel, der
- 1.
- nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder der in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden ist,
- 2.
- in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.
- ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
- 4.
- nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 5.
- keine gültigen Stimmen enthält,
- 6.
- mehr gültige Stimmen enthält, als der Wähler hat, oder
- 7.
- einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
(2) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Mehrere für denselben Wahlkreis geltende Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
§ 20
Ungültige Stimmen
(1) Bei Verhältniswahl sind Stimmen ungültig,
- 1.
- wenn der Wille des Wählers, einen Bewerber als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
- 2.
- soweit bei Stimmenhäufung die Zuwendung der Stimmen an einen bestimmten Bewerber nicht erkennbar ist,
- 3.
- soweit sie unter Überschreitung der zulässigen Häufung auf einen Bewerber abgegeben worden sind.
(2) Bei Mehrheitswahl ist eine Stimme ungültig, wenn
- 1.
- der Wille des Wählers, einen Bewerber oder eine Person als gewählt zu kennzeichnen, nicht zweifelsfrei erkennbar ist, insbesondere gegenüber dem Gewählten ein Vorbehalt beigefügt ist,
- 2.
- der Name des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht unzweifelhaft erkennbar ist.
§ 21
Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden
mit einem Wahlkreis
(1) Die Sitze werden vom Gemeindewahlausschuß nach den Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt (d‘Hondtsches Höchstzahlverfahren). Die für jeden Bewerber eines Wahlvorschlags insgesamt abgegebenen Stimmen werden zusammengezählt und die Gesamtstimmenzahl eines jeden Wahlvorschlags nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine größere Anzahl von Wahlvorschlägen, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 2 bis 4 ein Wahlvorschlag, auf dessen Bewerber insgesamt mehr als die Hälfte der Gesamtzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Sätzen 2 bis 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden wieder nach Sätzen 2 bis 4 zugeteilt.
(2) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 1 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Die Bewerber, auf die danach kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen. Bei Stimmengleichheit von Bewerbern nach Satz 1 oder 2 entscheidet jeweils die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag.
(3) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.
§ 22
Verteilung der Sitze bei Verhältniswahl in Gemeinden
mit mehreren Wahlkreisen
(1) Die Sitze werden vom Gemeindewahlausschuß nach den Sätzen 2 bis 4 auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen verteilt (d‘Hondtsches Höchstzahlverfahren). Zunächst wird die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung im Wahlgebiet ermittelt, in dem die für die Bewerber ihrer Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen insgesamt abgegebenen Stimmen zusammengezählt werden. Anschließend wird die ermittelte Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Für das weitere Verfahren gilt § 21 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(2) Die einer Partei oder Wählervereinigung nach Absatz 1 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 4 zugeteilt.
(3) Die auf die einzelnen Wahlvorschläge nach Absatz 2 entfallenen Sitze werden den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerber vorhanden sind, so werden die überschüssigen Sitze Bewerbern derselben Partei oder Wählervereinigung zugeteilt, denen in den anderen Wahlkreisen kein Sitz zugeteilt wird; die Sitze werden an diese Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt. Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet jeweils die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag; im Falle von Satz 2 entscheidet bei Nennung in den Wahlvorschlägen an gleicher Stelle das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.
(4) Die Bewerber eines Wahlvorschlags, auf die nach Absatz 3 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Ersatzpersonen ihres Wahlvorschlags festzustellen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung der Bewerber im Wahlvorschlag. Sofern für einen Wahlvorschlag keine Ersatzperson zur Verfügung steht, rückt im Falle des § 34 Abs. 2 SächsGemO die Ersatzperson im Sinne von Satz 1 derselben Partei oder Wählervereinigung mit der höchsten Stimmenzahl in den Gemeinderat nach.
(5) Entfallen auf eine Partei oder Wählervereinigung im Wahlgebiet mehr Sitze, als Bewerber in allen Wahlvorschlägen vorhanden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt.
(6) Findet in einem Wahlkreis Mehrheitswahl statt, so wird die Zahl der in diesem Wahlkreis zu vergebenden Sitze ermittelt, indem die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte durch die Zahl der in der Gemeinde Wahlberechtigten geteilt und die sich hieraus ergebende Zahl mit der Zahl der im Wahlkreis Wahlberechtigten multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden ab 0,5 aufgerundet. Für die Verteilung der danach in diesem Wahlkreis zu vergebenden Sitze und die Feststellung der Ersatzpersonen gilt § 23 entsprechend. Wer in mehreren Wahlkreisen der Gemeinde gewählt worden ist, erhält den Sitz in dem Wahlkreis zugeteilt, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.
§ 23
Verteilung der Sitze bei Mehrheitswahl
Findet Mehrheitswahl statt, sind die Bewerber und Personen mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Die nicht gewählten Bewerber und Personen sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Ersatzpersonen festzustellen. Bei Stimmengleichheit nach Satz 1 oder 2 entscheidet das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu ziehende Los.
§ 24
Wahlergebnis
(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses ist öffentlich.
(2) Das Wahlergebnis für das Wahlgebiet und die Wahlkreise ist vom Gemeindewahlausschuß unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde danach unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist gegen die Wahl Einspruch erhoben werden kann, in welchen Fällen dem Einspruch weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und wie hoch die erforderliche Zahl ist.
Vierter Unterabschnitt
Wahlanfechtung, Wahlprüfung
§ 25
Wahlanfechtung
(1) Jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, kann innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.
(2) Soweit der Einspruch erfolgreich ist, hat die Gemeinde dem Einsprechenden die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb nicht erfolgreich ist, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis hatte. Über den Umfang der Erstattung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Einsprechende und der durch die Entscheidung Betroffene unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
§ 26
Wahlprüfung
(1) Die Gültigkeit der Wahl ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Frist von einem Monat zu prüfen (Wahlprüfungsfrist). Die Wahlprüfungsfrist beginnt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses; im Falle der Wahlanfechtung beginnt die Wahlprüfungsfrist am Tag nach der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über den letzten Einspruch.
(2) Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Wahlprüfungsfrist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen. Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Zuteilung des Sitzes auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären.
(3) Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde kann der von ihr Betroffene unmittelbar Anfechtungsklage erheben.
§ 27
Grundsätze für die Wahlprüfung, Amtsantritt
(1) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflußt werden konnte, daß
- 1.
- wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind,
- 2.
- Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, 108 d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches, verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben.
(2) Wenn Verstöße, durch die das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet beeinflußt werden konnte, nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken vorgekommen sind, kann die Wahl auch nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken für ungültig erklärt werden. War das Wählerverzeichnis in einem Wahlbezirk unrichtig und konnte das Ergebnis der Wahl im Wahlgebiet dadurch beeinflußt werden, kann abweichend von Satz 1 nur die ganze Wahl, bei Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen auch beschränkt auf die Wahl in dem Wahlkreis, dem der Wahlbezirk angehört, für ungültig erklärt werden.
(3) Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Zuteilung des Sitzes für ungültig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn ein Gewählter zugunsten seiner eigenen Wahl eine gegen ein Gesetz, insbesondere die §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, 108 d Satz 2 oder § 240 des Strafgesetzbuches, verstoßende Wahlbeeinflußung begangen hat, auch wenn dadurch das Wahlergebnis nicht beeinflußt werden konnte.
(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet, ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen.
(5) Die Gewählten treten ihr Amt erst nach Feststellung der Gültigkeit der Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde oder nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist an.
Fünfter Unterabschnitt
Neuwahl, Wiederholungswahl, Neufeststellung des Wahlergebnisses,
Wahlabsage und Nachwahl
§ 28
Neuwahl
Der Gemeinderat hat unverzüglich eine Neuwahl im Wahlgebiet oder Wahlkreis anzuordnen, wenn
- 1.
- die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerverzeichnisse oder Mängel der Wahlvorschläge für ungültig erklärt wird oder
- 2.
- eine Wiederholungswahl wegen Fristablaufs (§ 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3) nicht mehr zulässig ist.
§ 29
Wiederholungswahl
(1) Soweit die Wahl aus anderen als den in § 28 Nr. 1 genannten Gründen für ungültig erklärt wird, hat der Gemeinderat unverzüglich eine Wiederholungswahl anzuordnen. Hierbei sind die Wahlvorbereitungen nur insoweit zu erneuern, als dies nach der rechtskräftigen Entscheidung erforderlich ist. Eine Wiederholungswahl ist nur innerhalb der Frist von sechs Monaten vom Tag der für ungültig erklärten Wahl an zulässig.
(2) Ist nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl für ungültig erklärt worden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Wiederholungswahl statt. Das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen ist aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungswahl neu festzustellen. Ist eine Wiederholungswahl wegen des Ablaufs der Frist des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr zulässig, gilt die Wahl im gesamten Wahlgebiet als ungültig.
(3) In den für die ungültig erklärte Wahl erstellten Wählerverzeichnissen sind die Wahlberechtigten zu streichen, die im Zeitraum zwischen dem Tag dieser Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl ihr Wahlrecht verlieren.
(4) Auf den Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen, die zwischen dem Tag der für ungültig erklärten Wahl und dem Tag der Wiederholungswahl die Wählbarkeit verlieren.
§ 30
Neufeststellung des Wahlergebnisses
Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, hat der Gemeindewahlausschuß das Wahlergebnis der Entscheidung entsprechend unverzüglich neu festzustellen. Auf die Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses findet § 24 Anwendung.
§ 31
Wahlabsage, Nachwahl
Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müßte, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Der Bürgermeister hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekanntzumachen und hierbei darauf hinzuweisen, daß zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Nachwahl hat unverzüglich nach dem für die abgesagte Wahl bestimmten Wahltag stattzufinden; im übrigen finden die Vorschriften über Neuwahlen und Wiederholungswahlen entsprechend Anwendung.
Sechster Unterabschnitt
Wahlkosten
§ 32
Die Kosten für die Wahl trägt die Gemeinde, soweit diese bei ihr anfallen.
Zweiter Abschnitt
Ortschaftsratswahlen
§ 33
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten für Ortschaftsratswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt.
§ 34
Wahltag
(1) Die regelmäßigen Ortschaftsratswahlen finden gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen statt.
(2) Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO ), bestimmt der Gemeinderat den Wahltag.
§ 35
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.
(2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Ortschaft einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt die Wahlbezirke.
§ 36
Aufstellung von Bewerbern
Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Ortschaft nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung in der Gemeinde.
§ 37
Stimmzettel
Für jede Ortschaftsratswahl in einer Gemeinde sind besondere Stimmzettel zu verwenden.
Dritter Abschnitt
Bürgermeisterwahlen
§ 38
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 sowie des § 6 und der §§ 19 bis 23 gelten für Bürgermeisterwahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt.
§ 39
Wahltag, Bekanntmachung der Wahl
(1) Der Gemeinderat bestimmt den Wahltag.
(2) Der Bürgermeister hat gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO öffentlich bekanntzumachen.
§ 40
Wählerverzeichnisse
Die für die erste Wahl erstellten Wählerverzeichnisse sind auch für eine Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO maßgebend; in den Wählerverzeichnissen sind die erst für die Neuwahl Wahlberechtigten gesondert aufzuführen.
§ 41
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(2) Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 27. Tag vor der Wahl beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Die Einreichungsfrist für neue Wahlvorschläge zur Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zurückgenommen werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden mit
bis zu | Einwohner von | einwohner bis |
---|---|---|
bis zu | 500 Einwohnern von | 10, |
bis zu | 2 000 Einwohnern von | 20, |
bis zu | 5 000 Einwohnern von | 40, |
bis zu | 10 000 Einwohnern von | 60, |
bis zu | 50 000 Einwohnern von | 100, |
bis zu | 100 000 Einwohnern von | 160, |
bis zu | 300 000 Einwohnern von | 200, |
mehr als | 300 000 Einwohnern von | 240 |
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten, die keine Bewerber eines Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu leisten; Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder während der vor dem Wahltag laufenden Wahlperiode im Gemeinderat vertreten war, bedarf abweichend von Satz 1 keiner Unterstützungsunterschriften; dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung noch angehören, unterschrieben ist. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung des Bewerbers einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlags als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauenspersonen, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses abberufen und durch andere ersetzt werden.
(6) Jeder Bewerber hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses die folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
„I. Es ist mir bekannt, daß gemäß § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden darf, wer
- 1.
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat
oder - 2.
- für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.
II. Es ist mir bekannt, daß nach § 6 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen vermutet wird, daß sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen.
Ich erkläre, daß ich
- a)
- nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
- b)
- zu dem genannten Personenkreis gehöre, die Vermutung der fehlenden Eignung aus folgenden Gründen jedoch für mich nicht zutrifft:
III. Ich erkläre mich damit einverstanden, daß im Falle meiner Wahl die Rechtsaufsichtsbehörde zum Zwecke der Wahlprüfung einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten wird.“
Der Bewerber hat bei Ziffer II Satz 2 der Erklärung kenntlich zu machen, welche der unter a) und b) genannten Alternativen für ihn zutrifft; bei Alternative b) hat er die Gründe zu benennen, die gegen die Vermutung der fehlenden Eignung sprechen. Die Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.
(7) Der Gemeindewahlausschuß prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 16. Tag, für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuß hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die
- 1.
- verspätet eingereicht worden sind oder
- 2.
- den Vorschriften dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Kommunalwahlordnung
(8) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(9) Zugelassene Wahlvorschläge sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag, für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.
§ 42
Stimmzettel
Der Stimmzettel muß die Bezeichnungen und die Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge enthalten. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden, muß der Stimmzettel neben Bezeichnung und dem Bewerber dieses Wahlvorschlags eine freie Zeile enthalten. Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, muß der Stimmzettel eine freie Zeile enthalten.
§ 43
Stimmenzahl, Stimmabgabe
(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme nur einem der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er auf dem Stimmzettel den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.
(3) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme dem im Stimmzettel aufgeführten Bewerber oder einer anderen Person geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er entweder den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere Person durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet.
§ 44
Ungültige Stimmen
(1) Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel
- 1.
- nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden ist,
- 2.
- in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.
- ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
- 4.
- nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,
- 5.
- unverändert abgegeben worden ist,
- 6.
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt oder
- 7.
- einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
(2) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als eine ungültige Stimme.
(3) Mehrere für dieselbe Wahl geltende Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.
§ 45
Wahlprüfung
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat zur Prüfung der Wählbarkeit des Gewählten unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu richten; die Antragstellung kann unterbleiben, wenn der Rechtsaufsichtsbehörde bereits eine entsprechende Auskunft vorliegt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gültigkeit der Wahl feststellen, auch wenn die Auskunft des Bundesbeauftragten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt.
(2) Ist ein Gewählter nicht wählbar, so ist die Wahl auch nach Ablauf der Wahlprüfungsfrist für ungültig zu erklären.
§ 46
Amtsantritt
Der Gewählte kann sein Amt erst antreten, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. Im Falle der Anfechtung der Wahl kann der Gewählte abweichend von Satz 1 sein Amt erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl antreten.
§ 47
Neuwahl
Wird die nach § 48 Abs. 2 SächsGemO durchgeführte Wahl nicht nur teilweise für ungültig erklärt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.
Zweiter Teil
Kreiswahlen
Erster Abschnitt
Kreistagswahlen
§ 48
Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften
Die Vorschriften zu Gemeinderatswahlen (Erster Teil, Erster Abschnitt) gelten für Kreistagswahlen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nicht etwas anderes ergibt. § 4 Abs. 4 Nr. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Hauptwohnsitzes in der Gemeinde der Hauptwohnsitz im Landkreis tritt. 5
§ 49
Wahltag
Die regelmäßigen Kreistagswahlen sollen gemeinsam mit den regelmäßigen Gemeinderatswahlen stattfinden.
§ 50
Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises.
(2) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Der Landkreis wird hierzu in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt und die Gemeindegrenzen eingehalten werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise des Landkreises nicht um mehr als 25 vom Hundert abweichen. Der Kreistag beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag feststeht. In Landkreisen mit bis zu 100 000 Einwohnern sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden; in Landkreisen mit mehr als 100 000 Einwohnern sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde des Wahlgebiets einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten. Der Bürgermeister bestimmt die Wahlbezirke seiner Gemeinde.
§ 51
Wahlorgane
Wahlorgane sind der Kreiswahlausschuß, der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses, die Gemeindewahlausschüsse und die Wahlvorstände.
§ 52
Kreiswahlausschuß
(1) Der Kreiswahlausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier bis sechs Beisitzern. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten und Kreisbediensteten. Bei der Wahl der Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die im Landkreis vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Kreiswahlausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlußfassung die Vorschriften für den Kreistag entsprechend.
(3) Dem Kreiswahlausschuß und dessen Vorsitzendem obliegen bei der Kreistagswahl die entsprechenden Aufgaben des Gemeindewahlausschusses und dessen Vorsitzendem bei der Gemeinderatswahl.
§ 53
Gemeindewahlausschuß
Der Gemeindewahlausschuß leitet die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
§ 54
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte
Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgt der Landrat. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen die Bürgermeister.
§ 55
Wahlkosten
Die Kosten für die Wahl trägt der Landkreis, soweit sie bei ihm anfallen. Kosten, die bei den Gemeinden anfallen, werden von diesen getragen.
Zweiter Abschnitt
Landratswahlen
§ 56
Die §§ 50 bis 55 mit Ausnahme der Regelungen zu Wahlkreisen finden bei Landratswahlen sinngemäß Anwendung. Im übrigen gelten die Vorschriften zu Bürgermeisterwahlen (Erster Teil, Dritter Abschnitt) für Landratswahlen entsprechend.
Dritter Teil
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§ 57
Finden mehrere Wahlen nach diesem Gesetz am gleichen Wahltag statt, gilt folgendes:
- 1.
- Für alle Wahlen sind einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe zu erstellen, daß die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden;
- 2.
- in jedem Landkreis wird nur ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß für die Kreistagswahl und die Landratswahl gewählt;
- 3.
- in jeder Gemeinde wird nur ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuß für alle Wahlen gewählt;
- 4.
- die Wahlräume müssen für alle Wahlen dieselben sein;
- 5.
- für alle Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen;
- 6.
- die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden;
- 7.
- die Stimmzettel der Wahlen sind in einem gemeinsamen Wahlumschlag abzugeben;
- 8.
- bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden.
Vierter Teil
Sonstige Vorschriften
§ 58
Sonderbestimmungen zu den ersten Wahlen
nach diesem Gesetz
(1) Die ersten Gemeinderatswahlen, Ortschaftsratswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen und Landratswahlen nach diesem Gesetz, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO ) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) finden am Tag der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1994 statt.
(2) Die Aufstellung der Bewerber von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen nach Absatz 1 ist ungeachtet des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam erfolgt, wenn sie den Vorschriften des § 7 entspricht.
(3) Für die Kreistagswahlen und Landratswahlen (Kreiswahlen) nach Absatz 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Die Landkreise, die nach § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG ) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) neu gebildet werden (künftige Landkreise), gelten für die Kreiswahlen als bereits bestehend.
- 2.
- Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit im künftigen Landkreis tritt an die Stelle des Wohnens im Landkreis das Wohnen im Gebiet des künftigen Landkreises.
- 3.
- Aufgaben, die dem Landrat obliegen, nimmt für den künftigen Landkreis der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat; er hat im Gebiet des künftigen Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse.
- 4.
- Das Landratsamt des Landkreises, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen. Die Landratsämter der anderen Landkreise, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Gebiet des künftigen Landkreises gehört, leisten auf Verlangen Amtshilfe.
- 5.
- Die Unterteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise erfolgt durch den besonderen Ausschuß (§ 59).
- 6.
- Den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses und seinen Stellvertreter sowie die Beisitzer und die Stellvertreter der Beisitzer des Kreiswahlausschusses wählt der besondere Ausschuß (§ 59) aus den Wahlberechtigten des künftigen Landkreises und Bediensteten der beteiligten Landkreise. Aus jedem Landkreis, dessen Gebiet ganz oder teilweise zum Gebiet des künftigen Landkreises gehört (beteiligter Landkreis), soll mindestens ein Beisitzer und der Stellvertreter dieses Beisitzers gewählt werden. § 52 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 7.
- Die Mitglieder des besonderen Ausschusses (§ 59) und die Mitglieder des Kreiswahlausschusses werden für ihre ehrenamtliche Tätigkeit von dem Landkreis, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat, nach dessen Vorschriften entschädigt.
- 8.
- Dem Vorsitzenden des besonderen Ausschusses (§ 59) und des Kreiswahlausschusses steht zur Erfüllung seiner Aufgaben das Landratsamt des Landkreises zur Verfügung, in dessen Gebiet das Landratsamt des künftigen Landkreises seinen Sitz hat.
- 9.
- Keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6 Abs. 4 Satz 3, § 41 Abs. 4 Satz 3) bedarf der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Kreistag eines beteiligten Landkreises vertreten war; dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem betreffenden Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung noch angehören, unterschrieben ist.
- 10.
- Kommt nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder der Landkreisordnung der Einwohnerzahl eines Landkreises wahlrechtliche Bedeutung zu, ist die maßgebende Einwohnerzahl der künftigen Landkreise durch Addition der Einwohnerzahlen der ihnen nach § 3 SächsKrGebRefG zugeordneten Gemeinden zu ermitteln.
- 11.
- Soweit bei den beteiligten Landkreisen Kosten aufgrund der Kreiswahlen anfallen, werden diese Kosten von diesen Landkreisen endgültig getragen; eine Erstattung durch den künftigen Landkreis findet nicht statt.
- 12.
- Wird die Kreistagswahl von der Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet, führt der besondere Ausschuß (§ 59) bis zum Zusammentreten des Kreistags dessen Geschäfte.
- 13.
- Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne von Nummer 3, 4, 7 und 8 ist für den künftigen Landkreis Elstertalkreis der Landkreis Plauen sowie das Landratsamt und der Landrat des Landkreises Plauen, für den künftigen Landkreis Leipziger Land der Landkreis Leipzig sowie das Landratsamt und der Landrat des Landkreises Leipzig, für den künftigen Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis der Landkreis Görlitz sowie das Landratsamt und der Landrat des Landkreises Görlitz.
§ 59
Besonderer Ausschuß der künftigen Landkreise
(1) Für jeden künftigen Landkreis (§ 58 Abs. 3 Nr. 1) wird unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein besonderer Ausschuß gebildet.
(2) Der besondere Ausschuß wird nach folgenden Maßgaben gebildet:
- 1.
- Die Zahl der Ausschußmitglieder entspricht der Zahl der zu wählenden Kreisräte des künftigen Landkreises.
- 2.
- Die Rechtsaufsichtsbehörde des künftigen Landkreises bestellt die Ausschußmitglieder auf Vorschlag der Kreistage der beteiligten Landkreise (§ 58 Abs. 3 Nr. 6). Die Ausschußmitglieder müssen im künftigen Landkreis wahlberechtigt und Mitglied des Kreistages eines beteiligten Landkreises sein.
- 3.
- Die Zahl der von den Kreistagen der beteiligten Landkreise vorzuschlagenden Ausschußmitglieder wird wie folgt ermittelt:
Für jeden beteiligten Landkreis wird zunächst ermittelt, wieviele Einwohner aus seinem Gebiet dem künftigen Landkreis zugehören werden; hierzu werden die Einwohnerzahlen der Gemeinden seines Gebiets, die nach § 3 SächsKrGebRefG dem Gebiet des künftigen Landkreises angehören werden, zusammengezählt (anteilige Einwohnerzahlen der beteiligten Landkreise). Anschließend werden die anteiligen Einwohnerzahlen der beteiligten Landkreise mit der Zahl der Ausschußmitglieder nach Nummer 1 vervielfacht und durch die sich aus der Zuordnung der Gemeinden nach § 3 SächsKrGebRefG ergebende Einwohnerzahl des künftigen Landkreises geteilt. Jeder Kreistag kann zunächst so viele Ausschußmitglieder vorschlagen, wie ganze Zahlen auf seinen Landkreis entfallen. Für danach noch zu vergebende Ausschußsitze haben die Kreistage der Landkreise in der Reihenfolge der Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, das Vorschlagsrecht; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Rechtsaufsichtsbehörde zu ziehende Los. - 4.
- Kommt eine Einigung im Kreistag über die nach Nummer 3 von ihm vorzuschlagenden Ausschußmitglieder nicht zustande, werden diese vom Kreistag aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Jeder Kreisrat kann hierbei einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Namen enthalten, wie Ausschußmitglieder vorzuschlagen sind. Jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, hat er vor der Wahl dem Vorsitzenden des Kreistags gegenüber zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er als Bewerber auftreten will. Jeder Kreisrat hat eine Stimme. Für die Verteilung der vorzuschlagenden Ausschußmitglieder auf die Wahlvorschläge gilt § 21 Abs. 1 entsprechend. Für die Verteilung der danach auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschußmitgliedschaften auf die Bewerber dieser Wahlvorschläge ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag maßgebend. Der Kreistag entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Jeder Kreisrat hat hierbei soviel Stimmen, wie Ausschußmitglieder vorzuschlagen sind; die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen sind in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde beruft den besonderen Ausschuß schriftlich mit angemessener Frist ein und leitet die Sitzung, bis der besondere Ausschuß einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. Im übrigen gelten für den besonderen Ausschuß die § 32 bis 36 SächsLKrO entsprechend.
§ 60
Fristen und Termine
(1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung einer Wahl verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 61
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 17 Abs. 3 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. 6
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 62
Kommunalwahlordnung
(1) Das Staatsministerium des Innern erläßt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über
- 1.
- öffentliche Bekanntmachungen,
- 2.
- die Bildung von Wahlkreisen und Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,
- 3.
- die Bildung von Sonderwahlbezirken, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf, für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können,
- 4.
- den Nachweis des Wahlrechts, die Aufstellung, die öffentliche Auslegung, die Berichtigung und den Abschluß des Wählerverzeichnisses sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 7
- 5.
- die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Ausgabe von Wahlscheinen von Amts wegen in besonderen Fällen,
- 6.
- die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Leistung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
- 7.
- die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten,
- 8.
- die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 9.
- die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,
- 10.
- die Form und den Inhalt der Stimmzettel,
- 11.
- die Auswertung von Stimmzetteln,
- 12.
- die Form von Wahlumschlägen und Wahlbriefumschlägen,
- 13.
- den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,
- 14.
- die Ermittlung, Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 15.
- die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,
- 16.
- die Vorbereitung und Durchführung von Neuwahlen, Wiederholungswahlen und Nachwahlen,
- 17.
- die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten,
- 18.
- das Verfahren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen,
- 19.
- die Festsetzung der Wahlzeit abweichend von § 16, sofern besondere Verhältnisse vorliegen,
- 20.
- die Festsetzung der Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen, zur Zulassung und Zurückweisung von Wahlvorschlägen und zur öffentlichen Bekanntmachung von zugelassenen Wahlvorschlägen abweichend von § 6 Abs. 2, 6 und 8 sowie abweichend von § 41 Abs. 2, 7 und 9 für die Kommunalwahlen nach § 58 Abs. 1.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 4, 10 und 14 abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 63
Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium des Innern erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 64
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(1) § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO erhält folgende Fassung: „Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat“. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO wird folgender Satz 3 angefügt: „War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet“.
(2) In § 131 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsGemO wird jeweils das Datum „31. Mai 1994“ durch das Datum „31. Juli 1994“ ersetzt.
(3) § 32 Abs. 1 SächsGemO wird um die Ziffern 2 a und 2 b ergänzt:
„2a. die Bediensteten eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied die Gemeinde ist,
„2b. die Bediensteten der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 SächsKomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist,“.
§ 65
Maßgebende Einwohnerzahl
Für Wahlen nach diesem Gesetz sind die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise maßgebend. § 125 Satz 2 SächsGemO und § 67 Satz 2 SächsLKrO sind entsprechend anzuwenden.
§ 66
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 vom 6. März 1990 (GBl. DDR I S. 99) in der Fassung vom 5. April 1990 (GBl. DDR I S. 222) mit Ausnahme der §§ 40 und 41 Abs. 1 außer Kraft. §§ 40 und 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahlen zu Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen am 6. Mai 1990 treten mit dem Ablauf der Wahlperiode der nach bisher geltendem Recht gewählten Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. Oktober 1993
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert