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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Sonderprogramme von kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Sonderprogramme von kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben vom 31. Mai 2002 (SächsABl. S. 701)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Sonderprogramme von kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben

Vom 31. Mai 2002

Gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (VwV-KStB) vom 15. Mai 2001 wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Folgendes verfügt:

Für Sonderprogramme zur Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbaus, die nicht aus Mitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) finanziert werden, gilt in Ergänzung von Nummer 2.3 der VwV-KStB Folgendes:

1.
Gegenstand der Förderung (zu Nummer 2 VwV-KStB)
 
Im Zuge von Bundes- und Staatsstraßen, soweit sich diese in kommunaler Baulast befinden, sowie von Kreis- und Gemeindestraßen können zusätzlich gefördert werden:
  • Deckenbaumaßnahmen über die gesamte Straßenfläche,
  • Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen,
  • Grunderneuerung (grundhafter Ausbau) sowie
  • Erneuerungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Sanierung, Umbau, Instandsetzung und Ersatzneubau) von eigenständigen Ingenieurbauwerken (Brücken und Stützmauern).
2.
Zuwendungsfähige Kosten (zu Nummer 6 VwV-KStB)
 
Abweichend von Nummer 6 sind bei einer Sonderförderung von eigenständigen Ingenieurbauwerken die Verwaltungskosten bis maximal 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zuwendungsfähig.
Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert werden, ist die Höhe der Zuwendung für den Grunderwerb auf 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten beschränkt.

3.
Mittelverteilung
3.1
Verteilung auf der Grundlage von Straßennetzlängen
Soweit bei einer Sonderförderung eine netzlängenbezogene Mittelaufteilung vorgesehen ist, erfolgt die Verteilung der Mittel für die Bereiche der jeweiligen Regierungspräsidien nach Kfz-Bestand des vergangenen Jahres. Die weitere Aufteilung der auf die Regierungspräsidien entfallenden Beträge wird entsprechend der Netzlängen der Kreis- und Gemeindestraßen zum Stichtag 1. Januar des laufenden Jahres auf die Kreisfreien Städte und Landkreise vorgenommen.
Die Regierungspräsidien teilen den Kreisfreien Städten und Landkreisen mit, welches Mittelvolumen zur Verfügung steht. Über die weitere Aufteilung des Fördermittelvolumens auf Landkreisebene entscheiden die Landratsämter projektbezogen in Abstimmung mit den Gemeinden.
3.2
Verteilung auf der Grundlage von Programmaufstellungen
Sofern weitere Mittel zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufteilung des Fördermittelvolumens durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage der durch die Regierungspräsidien aufgestellten Programme. Diese sind jährlich fortzuschreiben und den aktuellen Erfordernissen anzupassen.
4.
Verfahren
4.1
Antrag (zu Nummer 9 VwV-KStB)
Für Sonderprogramme gilt eine vereinfachte Antragstellung. Anträge sind von den kreisangehörigen Gemeinden projektbezogen an das zuständige Landratsamt einzureichen.
Im Hinblick auf die gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung genügt eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und ob Erschließungs- beziehungsweise Ausbaubeiträge anzurechnen sind.
4.2
Antragsunterlagen für Straßenbauvorhaben bei Mittelaufteilung nach Straßennetzlängen
Die Unterlagen können in vereinfachter Form in Anlehnung an die „Richtlinien für die Entwurfsgestaltung“ (RE) zusammengestellt werden; sie müssen mindestens umfassen:
  • eine kurze Erläuterung,
  • einen Übersichtslageplan,
  • einen Querschnitt und
  • eine Kostenberechnung.
Eine baufachliche Stellungnahme des örtlich zuständigen Straßenbauamtes ist nicht erforderlich.
Die Landratsämter entscheiden nach Dringlichkeit im Rahmen des Mittelvolumens nach Nummer 3.1 über die Anträge der kreisangehörigen Gemeinden und reichen diese zusammengestellt mit ihren eigenen Anträgen an das Regierungspräsidium zur Bewilligung ein. Die Kreisfreien Städte legen ihre Anträge unmittelbar dem Regierungspräsidium vor.
4.3
Antragsunterlagen für Ingenieurbauvorhaben
Die Unterlagen für Bauwerke des konstruktiven Ingenieurbaus können bei zuwendungsfähigen Kosten kleiner 200 000 EUR ebenfalls in vereinfachter Form zusammengestellt werden; sie müssen mindestens umfassen:
  • einen Erläuterungsbericht,
  • einen Übersichtslageplan,
  • eine Kostenberechnung,
  • einen Bauwerksplan,
  • die Ergebnisse der letzten Hauptprüfung.
Für Bauwerke des konstruktiven Ingenieurbaus mit zuwendungsfähigen Kosten über 200 000 EUR ist der vollständige Bauwerksentwurf nach den „Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen (RAB-BRÜ)“ erforderlich.
Eine baufachliche Stellungnahme des örtlich zuständigen Straßenbauamtes ist nur für Anträge von Gemeinden, die über kein leistungsfähiges Tiefbauamt verfügen und deren zuwendungsfähige Kosten 200 000 EUR übersteigen, erforderlich. Es wird auf Nummer 10 VwV-KStB verwiesen.
4.4
Bewilligung (zu Nummer 12 VwV-KStB)
Bewilligungsbehörde ist das jeweilige Regierungspräsidium. Es erteilt den Gemeinden, Landkreisen oder Verwaltungs- und Zweckverbänden einen vorhabenbezogenen Bewilligungsbescheid.
Das Regierungspräsidium nimmt für Sonderprogramme, deren Mittelverteilung straßennetzlängenbezogen auf die Kommunen verteilt wird, keinen Einfluss auf die Auswahl der Vorhaben und kann seine Bewilligung nur verweigern, wenn unvollständige Antragsunterlagen vorliegen oder wenn die Planung erhebliche technische Mängel aufweist beziehungsweise zu befürchten ist, dass die betroffene Straße nicht nachhaltig verbessert werden kann. In Hinblick auf einen vollständigen Mittelabfluss im jeweiligen Haushaltsjahr kann das Regierungspräsidium gegebenenfalls einen Mittelausgleich zwischen den einzelnen Kreisfreien Städten beziehungsweise Landkreisen vornehmen.
4.5
Prüfung der Bauausführung und Nachweis der Verwendung (zu Nummer 14 und Nummer 19 VwV-KStB)
Bei Maßnahmen der Sonderprogramme wird das örtlich zuständige Straßenbauamt bei der Prüfung der Bauausführung und der Abrechnungsunterlagen mit dem Nachweis der Verwendung der Zuwendungen nicht beteiligt.
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung und die Wirtschaftlichkeit der Ausführung sind von den Kreisfreien Städten und Landkreisen bis 10. April des Folgejahres vorhabenbezogen zusammengestellt bei den Regierungspräsidien gemäß Formblatt Muster 4 zu § 44 SäHO nachzuweisen und zu bestätigen. Die Regierungspräsidien übergeben nach Prüfung die abschließenden Übersichten zu den geförderten Maßnahmen – zusammengestellt je Sonderprogramm – dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.
5.
Schlussbestimmungen
 
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abschnitte I und II der VwV-KStB. Für den Einsatz von EFRE-Mitteln gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 und Nr. 1783/1999 vom 12. Juli 1999, die Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 vom 30. Mai 2000 (über die zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen) und die Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 vom 28. Juli 2000 mit den Durchführungsbestimmungen.
Die sich aus den Verordnungen der EU bei der Förderung aus EFRE-Mitteln ergebenden Auflagen und Bedingungen sind als Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.
In-Kraft-Treten
 
Dieser Erlass gilt für die Förderung von Vorhaben, für die erstmals aus Mitteln der Haushaltsjahre 2001/2002 eine Zuwendung gewährt wird. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über das Sonderprogramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus vom 15. Mai 2001 (SächsABl. S. 677).

Dresden, den 31. Mai 2002

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schmidt
Referatsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 26, S. 701
    Fsn-Nr.: 5535-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2002

    Fassung gültig bis: 27. März 2008