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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 06.02.1998 bis 31.12.2001

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 23. Oktober 1997 (SächsABl. 1998 S. 132), die durch die Richtlinie vom 22. April 2002 (SächsABl. S. 575) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr
(VwV-ÖPNV)

Vom 23. Oktober 1997

1
Zuwendungszweck; Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung nach dieser Richtlinie dient der Verbesserung der Bedingungen im schienen- und straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift (Vorl.VwV) zu §3 23, 44 SäHO vom 20. Oktober 1997 (Sächs.ABl. Sonderdruck S. S649), des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395), des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, ber. S. 449), der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personenverkehrs vom 7. November 1997 (SächsGVBl. S. 625) und dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen für die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere des Schienenpersonennahverkehr. Sollen Maßnahmen des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs mit Mitteln nach § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz gefördert werden, so sind die Vorschriften der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VwV-GVFG) vom 23. Oktober 1997 (SächsABl. S. 134) ergänzend anzuwenden.
1.3
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf eine Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in dieser Richtlinie geregelten Fördervoraussetzungen machen.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Maßnahmen, die der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen.
Beim Schienenpersonennahverkehr sind dies insbesondere:
2.1
die Beschaffung von Fahrzeugen für den Schienenpersonennahverkehr;
2.1
die Verbesserung der eisenbahntechnisch und -technologisch erforderlichen Infrastruktur (Oberbau; Unterbau; Ingenieurbauwerke; Haltebereiche; Betriebsstellen; Sicherungs-, Abfertigungs-, Informations- und Kommunikationstechnik und andere);
2.3
die Gestaltung und die Grunderneuerung von Schnittstellen des Schienenpersonennahverkehrs mit dem übrigen öffentlichen Personennahverkehr;
2.4
Planungs- und Projektierungskosten (alle Leistungsphasen der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vom 17. September 1997 (BGBl. I S. 2805) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174)), Abnahme- und sonstige Kosten;
2.5
investitionsvorbereitende Maßnahmen (Studien).
Beim übrigen öffentlichen Personennahverkehr sind dies insbesondere:
2.6
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 2378), sowie Fahrgastabfertigungs- und Informationstechnik und Fähren;
2.7
Planungs- und Projektierungskosten (alle Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), Abnahme- und sonstige Kosten;
2.8
investitionsvorbereitende Maßnahmen (Studien).
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen werden folgenden Zuwendungsempfängern gewährt:
3.1
öffentlichen und privaten Unternehmen, einschließlich Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 3 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378). Die geförderten Unternehmen sollen ihre Sitz im Freistaat Sachsen haben.
3.2
kommunalen Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 1 ÖPNVG.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Bei Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG ab 5 Millionen DM ist eine landesplanerische Stellungnahme bei der höheren Raumordnungsbehörde (Referate 66 bei den Regierungspräsidien) einzuholen. Liegt diese innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung nicht vor, wird von einer Zustimmung ausgegangen.
4.1.2
Sofern Zuwendungen für investive Maßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 ÖPNVG ausgereicht werden sollen, ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (§ 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 31, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), erforderlich (siehe auch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsträgern vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994)).
Sofern Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG 2 Millionen DM überschreiten sollen, so ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde Voraussetzung für die Mittelbewilligung.
4.1.3
Anträge kommunaler Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse auf Gewährung investiver Zuwendungen sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
4.2
Der Antragsteller muss nachweisen, das mit der Maßnahme eine Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs erreichbar ist und dass die Zielsetzungen des Nahverkehrsplanes (§ 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I s. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), § 5 ÖPNVG) beachtet wurden.
4.3
Der Antragsteller hat anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung nach Nummer 1.5.1 Vorl.VwV zu § 44 SäHO.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben – Anteilsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Kosten, die den in Nummer 2 aufgeführten Fördertatbeständen entsprechen.
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zu Grunde zu legen (vergleiche Muster 5 zu § 44 SäHO).
5.4.2
Höhe der Zuwendungen
  • Für Infrastrukturvorhaben können Zuschüsse von bis zu 75 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
  • Schienenfahrzeuge können mit bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Eine Erhöhung des Fördersatzes auf bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten ist möglich, wenn diese Fahrzeuge mit behindertengerechten Einrichtungen ausgestattet sind. Gleiches gilt für sonstige Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs (zum Beispiel Linienomnibusse, Straßenbahnen).
  • Planungs- und Projektierungskosten können bis maximal 75 vom Hundert bezuschusst werden, sofern es sich um ein vom Freistaat Sachsen besonders bestätigtes Vorhaben handelt. Bei Großprojekten der Deutschen Bahn AG können Planungs- und Projektierungskosten nach den zu diesem Zeitpunkt bundesweit üblichen Vereinbarungen bezuschusst werden (derzeit werden 7 vom Hundert der zuwendungsfähigen Investitionskosten des Projektes als Ansatz für die Bemessung des Förderbetrages herangezogen).
  • Investitionsvorbereitende Maßnahmen können bis zu 75 vom Hundert bezuschusst werden.
In begründeten Einzelfällen kann der Fördersatz auf bis zu 90 vom Hundert erhöht werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Materielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn diese mindestens zehn Jahre (Fahrzeuge mindestens 15 Jahre) im Betrieb des Erwerbers verbleiben. Die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erworbenen oder hergestellten Gegenstände sind bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden.
6.2
Rollendes Material ist nur zuwendungsfähig, wenn es im Fördergebiet eingesetzt wird. Bei Einsatz von rollendem Material auf grenzüberschreitenden Linien des Schienenpersonennahverkehrs soll der Einsatz überwiegend (mehr als 50 vom Hundert) im Fördergebiet erfolgen. Bei Wechsel des Eisenbahnverkehrsunternehmens verbleibt das geförderte Material im Fördergebiet.
6.3
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Allgemeines
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag (zweifach) gewährt. Die Anträge sind nach Muster in Anlage 1* zu stellen.
Mit der Antragstellung zur Förderung von Investitionen sind stets folgende Unterlagen einzureichen:
  • ausführliche Beschreibung und Begründung des Vorhabens,
  • detaillierte Kostenaufstellung,
  • der Finanzierungsplan, aus dem der Finanzierungsanteil des Antragstellers erkennbar ist.
Bei Anträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist dem Antrag die Kopie der Genehmigung zur Erbringung von Verkehrsleistungen beizufügen, bei Anträgen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Kopie der Genehmigung für das Betreiben der Infrastruktur.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Vor der Bewilligung der Zuwendungen ist das Einvernehmen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit einzuholen.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden. Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsbehörde nach Muster in Anlage 2* zu beantragen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
7.4.1
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Das Kontrollverfahren erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Antragstellung formulierten Ziele, auf Art und Umfang der Maßnahme sowie das Vorliegen einer Doppelförderung.
7.4.2
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach der Auszahlung nach Muster in Anlage 31 zu erbringen.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VorlVwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. Oktober 1997

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

1
Die Anlagen dieser Richtlinie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 6, S. 132

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Februar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001