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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 03.05.1996 bis 29.10.1998

Sächsische Kommunalabwasserverordnung

Vollzitat: Sächsische Kommunalabwasserverordnung vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(VOkomAbw)

Vom 3. Mai 1996

Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1
Zweck, Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt,
  2. Verdichtungsgebiet:
    ein im Zusammenhang geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486). Aneinandergrenzende bebaute Gebiete gemäß Satz 1 verschiedener politischer Gemeinden gelten als ein Verdichtungsgebiet. Wird Abwasser eines Verdichtungsgebietes gemäß Satz 1 aus technischen Gründen über mehrere Kläranlagen in ein Gewässer abgeleitet, so ist jedes dieser Kläranlageneinzugsgebiete ein eigenständiges Verdichtungsgebiet,
  3. 1 EW (Einwohnerwert):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt,
  4. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,
  5. Eutrophierung:
    Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt.

§ 2
Empfindliche Gebiete

(1) Empfindliche Gebiete sind die Einzugsgebiete der in Anlage 1 aufgeführten Gewässer. Die räumliche Lage der empfindlichen Gebiete ergibt sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:1 000 000 (Anlage 2).

(2) Die oberste Wasserbehörde überprüft alle vier Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 1997, ob weitere empfindliche Gebiete auszuweisen sind.

(3) Werden nach Absatz 2 zusätzliche empfindliche Gebiete ausgewiesen, so sind in diesen Gebieten die Anforderungen der §§ 3 und 4 für empfindliche Gebiete binnen sieben Jahren zu erfüllen.

§ 3
Kanalisationen

(1) Verdichtungsgebiete sind von den nach § 63 SächsWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

  1. bis zum 31. Dezember 2000 Verdichtungsgebiete mit mehr als 15 000 EW,
  2. bis zum 31. Dezember 2005 Verdichtungsgebiete mit 2 000 bis 15 000 EW.
Abweichend von Satz 1 sind Verdichtungsgebiete mit mehr als 10 000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

  1. die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  2. die Verhinderung von Leckagen,
  3. die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

§ 4
Kommunale Einleitungen

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit

  1. ab 1. Januar 2001 für Verdichtungsgebiete mit mehr als 15 000 EW,
  2. ab 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit 2 000 bis 15 000 EW

an die Einleitungen die in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden.

(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von Verdichtungsgebieten mit mehr als 10 000 EW in empfindliche Gebiete darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 31. Dezember 1998 die in Anlage 3 sowie für Phosphor zusätzlich die in Anlage 4 genannten Anforderungen gestellt werden. Satz 1 gilt für Stickstoff mit der Maßgabe entsprechend, daß das Ausmaß einer bereits eingetretenen oder ohne die Anforderungen an Stickstoff in naher Zukunft eintretenden Eutrophierung durch die in Anlage 4 gestellten Anforderungen an Stickstoff beeinflußt wird.

(3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von Verdichtungsgebieten mit weniger als 2 000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft, insbesondere

  1. der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),
  2. der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) und
  3. der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächengewässer für Trinkwassergewinnung in den Mitgliedsstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48)
entsprechen.

(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Belastungsschwankungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

(6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht den dort genannten Anforderungen, so ist durch entsprechende Auflagen und Fristen der zuständigen Wasserbehörde sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.

(7) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die nach §§ 118 und 119 SächsWG und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Behörden oder Stellen überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse oder Genehmigungen.

§ 5
Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben der Industriebranchen

  1. Milchverarbeitung,
  2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
  3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
  4. Kartoffelverarbeitung,
  5. Fleischwarenindustrie,
  6. Brauereien,
  7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
  8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
  9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
  10. Mälzereien,
  11. Fischverarbeitungsindustrie,
das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird und aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW eingeleitet werden soll, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-VwV) vom 8. September 1989 (GMBl. S. 518) in der jeweils gültigen Fassung enthaltenen Anforderungen für diese Industriebranchen eingehalten werden.

(2) § 4 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 6
Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

(1) Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

  1. vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde und
  2. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitergesetz – IndEinlG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 233) genehmigt wurde, soweit nicht nach § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes eine Genehmigungspflicht entfällt eine Genehmigung als erteilt gilt.
(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
  2. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
  3. Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlammes dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  4. Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.
  5. Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 7
Zusätzliche Anforderungen

Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die aufgrund des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), oder des SächsWG bestehen oder aufgrund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffelimination.

§ 8
Berichte

Die zuständigen Wasserbehörden berichten der obersten Wasserbehörde alle zwei Jahre, erstmalig zum 30. Juni 1997 für die Jahre 1995 und 1996, über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm.

§ 9
Klärschlamm

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), vorrangig wieder zu verwenden.

§ 10
Feststellung

(1) Die örtlich zuständige höhere Wasserbehörde stellt die sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ergebenden Gebiete, soweit diese die in § 3 und § 4 genannten, jeweils zutreffenden Einwohnerwerte erreichen oder überschreiten, unter Angabe der Einwohnerwerte fest.

(2) Die Feststellung erfolgt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in § 3 und § 4 genannten Fristen.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Frist zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 der 30. Juni 1996.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Mai 1996

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 1

Anlage 1
Lfd. Nr. Talsperre (TS)/Speicher (Sp.)/
Revierwasserlaufanstalt (RWA)
Bemerkung
Lfd. Nr. Talsperre (TS)/Speicher (Sp.)/
Revierwasserlaufanstalt (RWA)
Bemerkung
  1 TS Gottleuba  
  2 TS Klingenberg einschließlich TS Lehnmühle
  3 Sp. Radeburg II einschließlich Sp. Radeburg I
  4 TS Cranzahl  
  5 TS Einsiedel einschließlich TS Neunzehnhain und Saidenbach
  6 TS Neunzehnhain I einschließlich TS Neunzehnhain II
  7 TS Saidenbach einschließlich RWA Dörn-thaler Teich, Obersaidaer Teich
  8 RWA Dittmannsdorfer Teich  
  9 RWA Unterer Großhartmannsdorfer Teich einschließlich RWA Oberer Großhartmannsdorfer Teich
10 RWA Hüttenteich einschließlich RWA Rothbächer Teich
11 TS Eibenstock einschließlich TS Carlsfeld, TS Muldenberg
12 TS Sosa  
13 TS Stollberg  
14 TS Wolfersgrün  
15 TS Dröda  
16 TS Bautzen  
17 TS Quitzdorf  
18 TS Malter einschließlich Sp. Altenberg
19 TS Nauleis  
20 TS Pöhl einschließlich TS Werda
21 TS Pirk  
22 TS Koberbach  
23 Sp. Knappenrode  
24 Sp. Witznitz  
25 TS Falkenstein  
26 TS Lichtenberg  
27 TS Rauschenbach  

Anlage 2

Anlagen 3, 4 und 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 10, S. 180
    Fsn-Nr.: 612-3.8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 1996

    Fassung gültig bis: 29. Oktober 1998