1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1998 bis 26.05.2000

Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Abgeordnetengesetzes

Vom 2. Mai 1994

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Ministergesetzes und des Abgeordnetengesetzes vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 466) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der vom 1. April 1994 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 26. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 44),
  2. das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 14. November 1991 (SächsGVBl. S. 380),
  3. das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz – vom 8. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 1),
  4. das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz – vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 268),
  5. das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 13. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 461),
  6. das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723),
  7. das Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 918) und
  8. den Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 2. Mai 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtags
(Abgeordnetengesetz)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1998

Erster Teil
Rechtsstellung der Abgeordneten

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Landesverfassung und des Landtagswahlgesetzes.

(2) Nach Annahme des Mandats hat der Abgeordnete innerhalb einer Woche dem Präsidenten des Landtages seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. Der Abgeordnete soll seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. Der Präsident des Landtages fordert vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. Der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesbeauftragten die ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuß. Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. Der Bewertungsausschuß bewertet die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlußempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuß bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Vor der Entscheidung über eine Beschlußempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuß dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.
(7) Eine Beschlußempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. In der Beschlußempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. Die Beschlußempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt. 1

§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist unzulässig, ein Mitglied des Landtages gegen seinen Willen wegen seiner Abgeordneteneigenschaft zu beurlauben.

(3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. Er gilt nach Beendigung des Mandats ein Jahr lang.

(4) Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Landtages ruht. Auf Antrag des Mitglieds wird es bei Einverständnis des Arbeitgebers im Umfang der dem Mitglied unter Berücksichtigung des Mandats noch zur Verfügung stehenden Arbeitszeit weitergeführt. Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus wichtigem Grunde versagen. Im Fall der Weiterführung hat das Mandat Vorrang. Auf Antrag des Mitglieds, welcher auf das Ende jedes Kalendermonats zwei Monate im voraus gestellt werden kann, ruht das Arbeitsverhältnis neuerlich. § 30 bleibt unberührt.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

(1) Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) Einem Beamten oder Richter, der sich um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament bewirbt, ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bemessen werden, für Probezeiten und für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann im letzteren Fall jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.

Zweiter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt
Leistungen an Abgeordnete

§ 5
Grundentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung in Höhe von 6 592 DM, ab 1. Oktober 1995 in Höhe von 6 753 DM. 2

(2) Die Grundentschädigung für den Präsidenten beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.

(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert. 3

§ 6
Aufwandsentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.

(2) Ein Mitglied des Landtages erhält steuerfreie monatliche Kostenpauschalen für

  1. allgemeine Kosten (allgemeine Kostenpauschale), insbesondere für die Betreuung des Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung als Mitglied des Landtages ergeben, in Höhe von 2 160,00 DM;
  2. Mehraufwendungen am Sitz des Landtages und bei Reisen, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, sowie für Kosten bei Fahrten in Ausübung des Mandats unbeschadet der Regelungen in Absatz 2 a und § 10 in Höhe von 1 200,00 DM (Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale). Ein Mitglied in einem Untersuchungsausschuß erhält für die Dauer des Verfahrens eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von 110 DM. Einem Mitglied des Landtages, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale um 400,00 DM gekürzt; einem Mitglied des Landtages, das Amtsbezüge  als Staatsminister oder Staatssekretär bezieht, wird sie um 50  vom Hundert gekürzt. Beide Kürzungen erfolgen im gegebenen Fall nebeneinander.

(2a) Einem Mitglied des Landtages werden aufgrund quartalsmäßiger Abrechnungen die Fahrtkosten zwischen seiner Hauptwohnung und dem Sitz des Sächsischen Landtages oder auswärtigen Sitzungsorten für Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 0,52 DM je tatsächlich gefahrenem Kilometer ersetzt. Benutzt ein Mitglied des Landtages für die Anreise zum Sitzungsort die Verkehrsmittel der Eisenbahn, so werden ihm auf Nachweis zusätzlich anfallende notwendige Beförderungskosten erstattet. Als notwendig gelten Kosten, die durch die Beförderungen zwischen der Hauptwohnung und dem Bahnhof und am Sitzungsort zwischen dem Bahnhof und dem Ort der Veranstaltung anfallen. Entsprechendes gilt für die Beförderung zwischen der Hauptwohnung und der nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs und am Sitzungsort zwischen der Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs und dem Ort der Veranstaltung. Begrenzt werden die erstattungsfähigen Kosten auf den Betrag, der für die Fahrt mit dem eigenen Kraftwagen zwischen der Hauptwohnung und dem Sitz des Sächsischen Landtages oder einem auswärtigen Sitzungsort nach Satz 1 ersetzt wird. § 10 und § 11 bleiben unberührt.

(3) Ein Mitglied des Landtages erhält für Übernachtungen außerhalb des Wohnsitzes, die aus Anlaß der parlamentarischen Tätigkeit erforderlich werden, ein Übernachtungsgeld in Höhe des jeweils geltenden Höchstsatzes des Übernachtungsgeldes nach dem Landesreisekostengesetz oder auf Nachweis Ersatz der tatsächlich entstandenen, angemessenen Übernachtungskosten. Der Präsident erläßt im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen zur Höhe der angemessenen Übernachtungskosten.

(3a) Absätze 2a und 3 gelten auch für gewählte Bewerber, die an Sitzungen, die nach den Wahlen zum Sächsischen Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Sächsischen Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Sächsischen Landtages erforderlich sind, teilnehmen. 4

(4) Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeitern Aufwendungsersatz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind. Ersatzfähig sind nur Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern,

  1. die die „Persönliche Erklärung“ (Anlage I dieses Gesetzes) an das Präsidium abgegeben haben und
  2. bei denen sich keine Erkenntnisse ergeben, die eine außeror- dentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Sächsischen Landtages rechtfertigen würden.
Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium unter Abwägung aller Umstände. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit den Fraktionen vom Landtag Aufwendungen für Mitarbeiter erstattet werden.

(5) Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und im Landtag die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen in Ausübung des Mandats. Ebenfalls zur Aufwandsentschädigung gehört die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10. In Ausübung des Mandats entstandene Kosten für Fahrten mit der Eisenbahn zwischen der Landesgrenze und dem Sitz der obersten Verfassungsorgane des Bundes werden gegen Nachweis erstattet. Der Präsident ist ermächtigt, die Erstattung der Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs zu Reisen, die in Ausübung des Mandats erfolgen, zu genehmigen.

(6) Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 900,00 DM, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von je 450,00 DM, die anderen Mitglieder des Präsidiums in Höhe von je 300,00 DM, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von je 600,00 DM, der Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von 650,00 DM sowie die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von je 650,00 DM. Nimmt ein Mitglied des Landtages mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Amtsaufwandsentschädigung gewährt. Die Fraktionen können Entschädigungen für die Wahrnehmung von Fraktionsfunktionen aus ihren Mitteln steuerpflichtig gewähren.

(7) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages einen einmaligen Zuschuß zur Einrichtung eines Abgeordnetenbüros in Höhe von 5 600 DM auf Nachweis. 5

§ 7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 3, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

§ 8
Kürzung der Kostenpauschale

(1) Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm 70,00 DM von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 einbehalten. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 30,00 DM während der Mutterschutzfristen oder wenn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 120,00 DM, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. Satz 6 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. Der Abzug erfolgt für einen Tag nur einmal, auch wenn die Eintragung in mehreren Anwesenheitslisten fehlt. 6

(2) Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 40,00 DM von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.

(3) Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. Ein Abgeordneter, der als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 vertritt, erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 70,00 DM täglich, sofern er von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für ihn an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand. Satz 2 gilt nicht, wenn sich das vertretene Mitglied in die Anwesenheitsliste der Sitzung eingetragen hat.

§ 9
Bezug anderer Tage- und Sitzungsgelder

Bezieht ein Mitglied des Landtages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Landtages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Kassen, so werden 30,00 DM von der Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen öffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt für Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.

§ 10
Freifahrtberechtigung

Ein Mitglied des Landtages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahn innerhalb des Freistaates Sachsen.

§ 11
Reisekosten in besonderen Fällen

(1) Bei Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind, erhalten die Mitglieder des Landtages Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105).

(2) Weist ein Mitglied anläßlich einer Reise im Sinne des Absatzes 1 einen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, wird der Mehrbetrag entsprechend den Festlegungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 erstattet.

(3) Wird bei Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß der eigene Kraftwagen benutzt, richtet sich die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2a. § 6 Abs. 2a und § 10 bleiben unberührt.

(4) Die Tagegelder sind bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 abgegolten.

(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschußvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, sind den teilnehmenden Mitgliedern die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen. 7

2. Abschnitt
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 12
Übergangsgeld

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern es dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 5 für mindestens drei Monate gewährt. Übergangsgeld wird für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt; eine Verkürzung der Wahlperiode, die ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß die Neuwahl gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag nicht zum spätestmöglichen Zeitpunkt stattfindet, bleibt bei der Berechnung der Mandatsdauer unberücksichtigt.

(2) Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 3839), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592) werden auf das Übergangsgeld angerechnet; § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des BeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. 8 Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. § 29 Abs. 7 des Abgeordnetengesetzes des Bundes findet entsprechende Anwendung.

(3) Das Übergangsgeld kann auf Antrag in einer Summe ausgezahlt werden. Wurde ein Übergangsgeld in einer Summe gezahlt und erhält das ehemalige Mitglied des Landtages später Bezüge nach Absatz 2, so ist der Betrag zu erstatten, der bei monatlicher Zahlung nach Absatz 2 anzurechnen wäre. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(4) Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht. Wurde das ehemalige Mitglied in einer Summe abgefunden, so ist der Betrag, der bei monatlicher Zahlung ruhen würde, zu erstatten. Der Präsident bestimmt, in welchen Teilbeträgen zu erstatten ist.

(5) Stirbt ein ehemaliges Mitglied, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten sowie die Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen. Die Zahlung oder Belassung kann an jeden Berechtigten in voller Höhe mit befreiender Wirkung erfolgen.

(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder des Mandats verliert. Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das einen Verlust der Mitgliedschaft nach Satz 1 nach sich ziehen kann.

§ 13
Anspruch auf Altersentschädigung

Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 60. Lebensjahr vollendet und dem Landtag acht Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 13. Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher. § 12 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 14
Höhe der Altersentschädigung

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von acht Jahren 35 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 4 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 mit der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 zugrunde gelegt. § 12 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 15
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

(1) Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 13. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag ein Achtel der Mindest-altersentschädigung nach § 14 Satz 1. § 14 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 16
Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, daß es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 13 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet, mindestens jedoch die Mindestaltersentschädigung nach § 14. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 14 um 20 vom Hundert bis höchstens 75 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

§ 17
Versorgungsabfindung

(1) Ein Mitglied des Landtages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach §§ 13 und 16 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 7 und 8 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.

(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.

§ 18
Sterbegeld

(1) Stirbt ein Mitglied des Landtages, so erhalten sein überlebender Ehegatte sowie die Kinder Sterbegeld in Höhe der zweifachen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Sterbegeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Landtages, das Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat; bei der Berechnung des Sterbegelds tritt an die Stelle der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 die Altersentschädigung nach § 14 Satz 1 und 2.

(3) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Landtages im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie zum Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 19
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds des Landtages erhält 60 vom Hundert der Altersentschädigung, sofern der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt hat. Dasselbe gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds, das Anspruch auf Altersentschädigung hatte.

(2) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erfüllte, erhält 60 vom Hundert der Altersversorgung, deren Höhe sich nach § 14 bestimmt. (3) Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 13 nicht erfüllt, erhält 60 vom Hundert der Mindest-altersentschädigung nach § 14.

(4) Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3.

§ 20
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

§ 21
Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

(1) Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird unter den dort genannten Voraussetzungen auch für     die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 12 Abs. 1 gewährt, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

(3) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, die Empfänger von Übergangsgeld sowie die Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse zu zahlen.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den Zuschuß nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden. 9

§ 22
Unfallversicherung und Unterstützungen

(1) Die Abgeordneten werden vom Präsidenten durch den Abschluß einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats versichert. Die Versicherung umfaßt Ansprüche der Abgeordneten gegen den Versicherer auf eine Invaliditätsentschädigung. Den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium.

(2) Erleidet ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandates einen Unfall, so kann ihm der daraus entstandene Schaden in entsprechender Anwendung des § 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG ) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353) erstattet werden. Über die Ersatzleistung entscheidet der Präsident.

(3) Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren. 10

4. Abschnitt
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 23
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) Hat ein Mitglied des Landtages neben der Grundentschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus dem Amtsverhältnis, so wird die Grundentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. Die Grundentschädigung ruht, solange und soweit Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz für das Europäische Parlament, des Bundes oder eines anderen Landes gezahlt wird.

(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Werden Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes neben der Grundentschädigung nach § 5 gewährt, ruht diese Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden. 11

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§§ 13 bis 20) ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§§ 13 bis 20) ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen.

(5) Die in § 29 des Abgeordnetengesetzes des Bundes enthaltenen zusätzlichen Regelungen gelten sinngemäß.

5. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 24
Bericht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Entschädigung

(1) Der Präsident erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Angemessenheit und unterbreitet zugleich einen Vorschlag zur Anpassung der Entschädigung nach §§ 5 und 6. Diesem erstmalig zum Jahr 2000 vorzulegenden Bericht ist der Durchschnitt der Entschädigungen der westdeutschen Flächenländer (ohne Hessen) als Maßstab zugrunde zu legen und ein Anpassungsabschlag vorzuschlagen, in dessen Höhe dieser Maßstab abzusenken ist, um den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen Rechnung zu tragen. Der Präsident kann sich vor der Erstattung seines Berichtes unabhängiger sachverständiger Beratung bedienen.

(2) Der Landtag berät und beschließt auf der Grundlage des Berichtes und unter Berücksichtigung des Vorschlages rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres. 12

§ 25
Verzicht, Übertragbarkeit, Nichtanrechenbarkeit

(1) Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung.

(2) Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 26
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6 und 21 vom Ersten des Monats, in dem der Landtag zusammentritt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt.

(2) Ausscheidende Mitglieder erhalten die Grundentschädigung nach § 5 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet, und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann.

(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründete Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(5) Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. Die Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(6) Die Grundentschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 und die Leistungen nach den §§ 12 bis 21 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind auf den Erwerb und den Verlust von Funktionen, für die Entschädigungen nach den §§ 5 oder 6 gezahlt werden, entsprechend anzuwenden. 13

§ 27
Aufrundung

Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Deutsche Mark aufgerundet.

§ 27a
Erlöschen und Entziehung von Versorgungsansprüchen

(1) Der Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17.

(2) Die als Mitglied des Landtages erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Altersentschädigung und Versorgungsabfindung können in einem Verfahren auf Aberkennung des Mandats durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

(3) Die Entziehung umfaßt auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.

Dritter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 28

Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt nach §§ 37 bis 39.

1. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 29
Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er

a)
bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde vom Amtmann an aufwärts oder
b)
als Staatsanwalt oder Amtsanwalt im Landesdienst planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 30 bis 34.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.

§ 30
Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. Seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tag der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- und Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a.D.“) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 31
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden lang angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Staatsregierung gewesen ist.

§ 32
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 31 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.

(2) Wird der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.

(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.

§ 33
Entlassung

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

§ 34
Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Bundeslandes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 35
Beamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) Fällt bei einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Kehrt der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) § 31 gilt nicht für Beamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes, den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament gewählten Wahlbeamten auf Zeit.

§ 36
Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(2) § 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist. § 17 Abs. 3, § 30 Abs. 1 sowie §§ 31, 32 und 34 gelten auch für Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, Absatz 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1, §§ 31, 32, 34 und 35 Abs. 1 bis 3 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist.

2. Abschnitt
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt

§ 37
Freistellung, Höchstbezüge

(1) Einem in den Landtag gewählten Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
  2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Wird einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein in den Landtag gewählter Beamter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 50 vom Hundert der von ihm zu beanspruchenden Dienstbezüge.

§ 38
Ausscheiden aus dem Parlament

Wird einem Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 13 bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.

§ 39
Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) § 37 gilt sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 30 oder § 36 Abs. 1 ruhen. Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie § 37 anzuwenden.

Vierter Teil
Übergangsregelungen, Inkrafttreten

§ 40
Ersatz von Aufwendungen für Mitarbeiter

Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 1991 werden einem Mitglied des Landtages Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium zu erlassen sind, als Aufwandsentschädigung ersetzt.

§ 41
Anwendung des Bundesreisekostengesetzes

Bis zum Inkrafttreten eines Landesreisekostengesetzes gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes sinngemäß.

§ 42
Altersentschädigung in besonderen Fällen

Ein Mitglied des Landtages, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 53. Lebensjahr vollendet und dem Landtag drei Jahre angehört hat. Die Altersentschädigung beträgt 25 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag bis zum 13. Jahr um fünf vom Hundert. § 12 Abs. 1 Satz 5 und die §§ 15, 17 und 27 finden entsprechende Anwendung. Die §§ 16, 18 und 19 gelten mit der Maßgabe, daß ab einer Mitgliedschaftsdauer im Landtag von fünf Jahren für die Bestimmung der Höhe der Altersentschädigung § 42 Satz 2 Anwendung findet. 14

§ 43
Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes

Bis zum Inkrafttreten von Beihilfevorschriften für Landesbeamte werden die Beihilfevorschriften für Bundesbeamte sinngemäß angewendet.

§ 44
Fristenabweichungen im Jahr 1991

Die Fristen des § 24 dürfen im Jahr 1991 unterschritten werden.

§ 44a

§ 24 findet für das Jahr 1994 keine Anwendung.

§ 45
Beginn der Ansprüche in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode

(1) Ein Mitglied des Landtages, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist, erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 6 vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt, frühestens vom 15. Oktober 1990 an.

(2) Für ein Mitglied, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, endet die Frist nach § 21 Abs. 3 frühestens vier Monate nach Verkündung dieses Gesetzes.

(3) Mitglieder nach Absatz 1 können den Zuschuß nach § 21 Abs. 2 auch für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 1990 beantragen. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 besteht für diesen Zeitraum nicht.

§ 46
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Einem Mitglied des Landtages werden für die Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu leistende Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, sofern sie nicht ein neben dem Mandat bestehendes Arbeitsverhältnis betreffen.

§ 47
Inkrafttreten

(1) § 2 tritt zum 3. Oktober 1990 in Kraft.

(2) §§ 29 bis 36 sowie § 37 Abs. 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz zum 1. Januar 1991 in Kraft.

Anlage I

Name, Adresse, Geburtsdatum, Beschäftigung, Arbeitgeber

Persönliche Erklärung

1.
Waren Sie offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter
 
a)
des Ministeriums für Staatssicherheit
 
b)
des Amtes für Nationale Sicherheit?
Wenn ja:
  • welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich)?
  • von welcher Dauer war die Tätigkeit?
2.
Ich bin damit einverstanden, dass diese von mir abgegebene Erklärung zur Überprüfung der unter Ziffer 1 gemachten Angaben bei dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR verwendet wird.
3.
Anschriften der letzten 10 Jahre:

Hiermit versichere ich, dass die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

Ort, Datum                                                                 Unterschrift

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 31, S. 954
    Fsn-Nr.: 110-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 26. Mai 2000