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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.06.2015 bis 31.05.2021

Abgeordnetengesetz

Vollzitat: Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Abgeordnetengesetzes

Vom 4. Juli 2000

1Aufgrund des Artikels 2 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz – vom 4. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 215) wird nachstehend der Wortlaut des Abgeordnetengesetzes in der seit 27. Mai 2000 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954)
2.
das teils mit Wirkung vom 12. September 1994, teils mit Wirkung vom 1. Januar 1995 und teils am 28. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 2),
3.
das teils mit Wirkung vom 12. September 1994 und teils mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft getretene Gesetz vom 18. April 1995 (SächsGVBl. S. 141),
4.
das teils mit Wirkung vom 12. September 1994 und teils am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 677),
5.
das teils mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und teils am 27. Mai 2000 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.

2Dresden, den 4. Juli 2000

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
(Abgeordnetengesetz)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2015

Erster Teil
Rechtsstellung der Abgeordneten

§ 1
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag richten sich nach den Vorschriften der Landesverfassung und des Landtagswahlgesetzes.

(2) 1Nach Annahme des Mandats hat der Abgeordnete innerhalb einer Woche dem Präsidenten des Landtages seine Wohnanschriften der letzten zehn Jahre vor der Herstellung der Einheit Deutschlands schriftlich mitzuteilen. 2Der Abgeordnete soll seine Personenkennzahl nach dem Recht der DDR hinzufügen. 3Der Präsident des Landtages fordert vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des gewählten Abgeordneten betreffenden Unterlagen im Sinne der §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an und gibt dem Abgeordneten hiervon Kenntnis. 4Der Präsident des Landtages übersendet dem Bundesbeauftragten die ihm nach Satz 1 zugegangenen Mitteilungen.

(3) 1Der Landtag bildet zu Beginn der Wahlperiode einen Bewertungsausschuss. 2Dieser setzt sich aus je zwei Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen zusammen. 3Der Bewertungsausschuss bewertet die vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR übergebenen Unterlagen. 4Er erstellt einen Bericht mit einer Beschlussempfehlung, ob Antrag auf Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen empfohlen werden soll. 5Der Landtag entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.

(4) 1Die Sitzungen des Bewertungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die Mitglieder des Bewertungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bewertungsausschuss bekannt geworden sind. 3Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.

(5) Der Bewertungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) 1Vor der Entscheidung über eine Beschlussempfehlung an den Landtag, ob ein Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage gemäß Artikel 118 der Verfassung empfohlen werden soll, gibt der Ausschuss dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Der Betroffene kann Einsicht in die Unterlagen verlangen. 3Er hat das Recht, sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten, bei der Einsichtnahme auch vertreten zu lassen.

(7) 1Eine Beschlussempfehlung, in der dem Landtag empfohlen werden soll, die Erhebung der Anklage mit dem Ziel der Aberkennung des Mandats gemäß Artikel 118 der Verfassung des Freistaates Sachsen zu empfehlen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewertungsausschusses. 2In der Beschlussempfehlung ist zu begründen, weshalb die fortdauernde Innehabung des Mandats als untragbar erscheint. 3Die Beschlussempfehlung wird nur an die Mitglieder des Landtages verteilt.

§ 2
Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.

(2) 1Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. 2Es ist unzulässig, ein Mitglied des Landtages gegen seinen Willen wegen seiner Abgeordneteneigenschaft zu beurlauben.

(3) 1Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. 2Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. 3Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. 4Er gilt nach Beendigung des Mandats ein Jahr lang.

(4) 1Das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds des Landtages ruht. 2Auf Antrag des Mitglieds wird es bei Einverständnis des Arbeitgebers im Umfang der dem Mitglied unter Berücksichtigung des Mandats noch zur Verfügung stehenden Arbeitszeit weitergeführt. 3Der Arbeitgeber kann sein Einverständnis nur aus wichtigem Grunde versagen. 4Im Fall der Weiterführung hat das Mandat Vorrang. 5Auf Antrag des Mitglieds, welcher auf das Ende jedes Kalendermonats zwei Monate im Voraus gestellt werden kann, ruht das Arbeitsverhältnis neuerlich. 6§ 30 bleibt unberührt.

§ 3
Wahlvorbereitungsurlaub

(1) 1Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. 2Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

(2) 1Einem Beamten oder Richter, der sich um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament bewirbt, ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren. 2Der Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt unberührt.

§ 4
Berufs- und Betriebszeiten

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit anzurechnen.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bemessen werden, für Probezeiten und für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. 2Die Mandatszeit kann im letzteren Fall jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.

§ 4a
Ausübung des Mandats

(1) 1Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung sind Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat zulässig.

(2) 1Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. 2Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. 3Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von anderen geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Landtages gewährt wird. 4Die Entgegennahme von Spenden bleibt unberührt.

(3) 1Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. 2Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(4) Der Hinweis auf die Mitgliedschaft im Landtag darf durch das Mitglied des Landtages nicht genutzt werden, um sich in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten Vorteile zu verschaffen.

(5) 1Tätigkeiten neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln (§ 4b) anzuzeigen und zu veröffentlichen. 2Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 4§ 25 bleibt unberührt.

(6) 1Art und Höhe der Einkünfte für Tätigkeiten neben dem Mandat im Sinne des Absatzes 5 sind oberhalb festgelegter Mindestbeträge dem Präsidenten anzuzeigen und durch diesen zu veröffentlichen. 2Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind auch Einkünfte aus einzelnen Publikationen, Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und Vortragstätigkeiten sowie aus dem Bestehen oder dem Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen. 3Die Höhe der jeweiligen Einkünfte ist anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 EUR oder im Jahr den Betrag von 10 000 EUR übersteigen. 4Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. 5Die Angaben über diese Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass, bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt, jeweils eine von zehn Einkommensstufen ausgewiesen wird. 6Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte in einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro, die Stufe 3 Einkünfte bis 15 000 Euro, die Stufe 4 Einkünfte bis 30 000 Euro, die Stufe 5 Einkünfte bis 50 000 Euro, die Stufe 6 Einkünfte bis 75 000 Euro, die Stufe 7 Einkünfte bis 100 000 Euro, die Stufe 8 Einkünfte bis 150 000 Euro, die Stufe 9 Einkünfte bis 250 000 Euro und die Stufe 10 Einkünfte über 250 000 Euro. 7Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. 8Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht. 9Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied des Landtages gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. 10Statt der Angaben zum Vertragspartner ist eine Branchenbezeichnung anzugeben. 11Werden anzeigepflichtige Einkünfte nicht angezeigt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 12Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Anzuzeigen und zu veröffentlichen sind Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

(8) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.1

§ 4b
Verhaltensregeln

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.

(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über

1.
ausgeübte Berufe, vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten und Funktionen auf Landes- oder Bundesebene des Mitglieds des Landtages, die zu veröffentlichen sind;
2.
Spenden und geldwerte Leistungen, die das Mitglied des Landtages zur Förderung der Mandatsausübung erhalten hat und die dem Präsidenten anzuzeigen sind, über die gesonderte Rechnungslegung über solche Zuwendungen und über die Veröffentlichung dieser Zuwendungen vom Präsidenten, soweit eine bestimmte Höchstgrenze überschritten wird;
3.
die Offenlegung von Interessensverknüpfungen; dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass das Mitglied des Landtages einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden;
4.
die Unzulässigkeit eines Rechtsverhältnisses, aufgrund dessen das Mitglied des Landtages Bezüge, ohne die nach dem Rechtsverhältnis geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass es im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten wird;
5.
das Verfahren bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

(3) In Zweifelsfragen ist der Abgeordnete verpflichtet, durch Rückfragen beim Präsidenten sich über die Auslegung der Verhaltensregeln zu vergewissern.2

Zweiter Teil
Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

1. Abschnitt 
Leistungen an Abgeordnete

§ 5
Grundentschädigung

(1) 1Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung. 2Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 5 212,54 EUR.

(2) Die Grundentschädigung für den Präsidenten und je Fraktion einen Fraktionsvorsitzenden beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.

(3) 1Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zum 1. August 2015, 1. August 2016, 1. August 2017, 1. August 2018 und zum 1. August 2019 an die Einkommensentwicklung im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. 2Maßstab für die Anpassung ist der gewichtete Durchschnitt der Veränderungsraten nachfolgender Kenngrößen, jeweils bezogen auf den Freistaat Sachsen:

1.
den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer mit einem Anteil von 45 vom Hundert,
2.
dem Bruttoinlandsprodukt mit einem Anteil von 45 vom Hundert,
3.
dem Eckregelsatz für Empfänger von Sozialhilfe, der der Regelleistung für Empfänger von Arbeitslosengeld II entspricht, mit einem Anteil von 5 vom Hundert,
4.
dem aktuellen Rentenwert mit einem Anteil von 5 vom Hundert.

3Dieser Wert wird vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mitgeteilt. 4Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.3

(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert.

(5) 1Der Landtag beschließt innerhalb der ersten neun Monate nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. 2Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.4

§ 6
Aufwandsentschädigung

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.

(2)  1Ein Mitglied des Landtages erhält eine steuerfreie monatliche Kostenpauschale für die Betreuung und die Fahrten innerhalb des Wahlkreises, einschließlich Bürokosten, Porto und Telefon, sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung eines Abgeordneten ergeben, und für Mehraufwendungen am Sitz des Landtages sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Landtages und zwischen Wohnung und auswärtigen Sitzungsorten einschließlich damit verbundener Übernachtungen an den Sitzungsorten. 2Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium. 3§§ 10 und 11 bleiben unberührt. 4Die Pauschale beträgt beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 3 135 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Pauschale Hauptwohnsitz
Lfd. Buchstabe  Entfernung Pauschale
a) bis 50 km 3 640 EUR,
b) 51 bis 100 km 3 869 EUR,
c) über 100 km 4 099 EUR.5

5Als Entfernung gilt die von den Mitgliedern des Landtages gegenüber der Landtagsverwaltung angezeigte Fahrtstrecke. 6In Zweifelsfällen entscheidet der Präsident. 7Die Kostenpauschale wird jährlich zum 1. April an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr eingetreten ist. 8Die prozentuale Änderungsrate des nach Satz 7 ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mit. 9Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Kostenpauschale im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. 10Ein Mitglied in einer Enquête-Kommission erhält für die Dauer des Verfahrens eine zusätzliche monatliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von 59 EUR. 11Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums, des Bewertungsausschusses, des Wahlprüfungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses erhalten für jede Sitzungsteilnahme eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von 59 Euro, die jeweiligen Vorsitzenden, mit Ausnahme desjenigen eines Untersuchungsausschusses, in zweifacher Höhe. 12Für die Mitglieder des Präsidiums des Sächsischen Landtages gilt Satz 11 entsprechend, soweit diese nicht Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 6 erhalten. 13Einem Mitglied des Landtages, dem ein Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, wird die Kostenpauschale beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages um 275 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kürzung der Kostenpauschale
Lfd. Buchstabe  Entfernung Pauschale
a) bis 50 km um 365 EUR,
b) über 50 bis 100 km um 685 EUR,
c) über 100 km um 815 EUR 6

gekürzt. 14Die Sätze 7 bis 9 gelten entsprechend. 15Unterhält ein Mitglied des Landtages eine Nebenwohnung am Sitz des Landtages, gilt Satz 13 mit der Maßgabe, dass keine Kürzung in Höhe der nachgewiesenen Bruttokaltmiete zuzüglich eines Nebenkostenansatzes in Höhe von 30 vom Hundert erfolgt. 16Der Betrag reduziert sich maximal um 10 vom Hundert der Pauschale nach Satz 4 Buchstabe c, jedoch nicht über den jeweiligen Abzugsbetrag nach Satz 13 hinaus.

(3) Gewählte Bewerber, die an Sitzungen teilnehmen, die nach den Wahlen zum Landtag, aber vor der ersten Sitzung des Landtages in einer Wahlperiode, zur Konstituierung der Fraktionen, der Fraktionsarbeitskreise und ihrer sonstigen satzungsmäßigen Organe oder zur Vorbereitung der ersten Sitzung des Landtages stattfinden, erhalten für die Fahrten zwischen ihrer Hauptwohnung und dem Sitz des Landtages auf Antrag die nachgewiesenen Übernachtungskosten und Fahrtkosten nach § 11, soweit für den Monat der Sitzung kein Anspruch nach Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 besteht.

(4) 1Mitglieder des Landtages erhalten für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag, der dem Eineinhalbfachen eines monatlichen Bruttoentgelts eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Stufe 3 in der jeweiligen Höhe entspricht, erstattet; Nebenleistungen werden nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen nach Halbsatz 1 erstattet. 2Ein Ersatz von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn der Landtagsverwaltung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorgelegt wird. 3Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Aufwendungsersatz nach Abwägung aller Umstände ausgeschlossen werden, soweit im konkreten Einzelfall eine Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter zu besorgen ist. 4Die Feststellungen hierüber trifft das Präsidium. 5Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. 6Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen nach Satz 1. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, soweit den Fraktionen vom Landtag Aufwendungen für Mitarbeiter erstattet werden.

(5) 1Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und im Landtag die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen in Ausübung des Mandats. 2Ebenfalls zur Aufwandsentschädigung gehört die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10.

(6) 1Eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung erhalten der Präsident in Höhe von 460,16 EUR, die stellvertretenden Präsidenten in Höhe von je 230,08 EUR, die Fraktionsvorsitzenden in Höhe von je 306,78 EUR, die Vorsitzenden von Ausschüssen und Enquete-Kommissionen, mit Ausnahme derjenigen des Wahlprüfungsausschusses und des Bewertungsausschusses, in Höhe von je 332,34 EUR7. 2Absatz 2 Satz 7 bis 9 gilt entsprechend. 3Wird der Vorsitzende eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält der Stellvertreter ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1. 4Nimmt ein Mitglied des Landtages mehrere Funktionen nach Satz 1 wahr, so wird nur die höhere Amtsaufwandsentschädigung gewährt. 5Die Fraktionen können besondere Mehraufwandsentschädigungen für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, aus eigenen Mitteln in Höhe von 332,34 EUR gewähren.7a 6Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 7Mehraufwandsentschädigungen nach den Sätzen 5 und 6 können nicht neben einer Mehraufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende gewährt werden.

(6a) Die Fraktionen im Sächsischen Landtag können in eigener Verantwortung den Parlamentarischen Geschäftsführern eine steuerpflichtige monatliche besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 gewähren.

(7) 1Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag im Sinne von § 1 erhalten die Mitglieder des Landtages ab der 6. Wahlperiode einen einmaligen Zuschuss zur Einrichtung eines Abgeordnetenbüros in Höhe von 5 124 EUR auf Nachweis. 2Der Zuschuss wird zu Beginn einer Wahlperiode an die Entwicklung des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte im Freistaat Sachsen angepasst, die jeweils in der vergangenen Legislaturperiode eingetreten sind. 3Die prozentuale Änderungsrate des ermittelten Indexes teilt das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen dem Präsidenten mit. 4Dieser veröffentlicht den neuen Betrag im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode.8, 8a

§ 7
Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 7, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.9

§ 8
Kürzung der Kostenpauschale

(1) 1Der vom Präsidium festgestellte Sitzungsplan bildet die Grundlage für die Anwesenheitspflicht der Mitglieder des Landtages. 2Während aller Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse und Gremien sowie der Fraktionen, Fraktionsarbeitskreise und sonstigen satzungsmäßigen Organe der Fraktionen, die im Rahmen des Sitzungsplanes liegen oder besonders zugelassen werden, werden Anwesenheitslisten ausgelegt. 3Trägt sich ein Mitglied des Landtages nicht in die Anwesenheitslisten ein, werden ihm beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 50 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Einbehaltung von der Pauschale
Lfd. Buchstabe  über-bis Betrag
a) bis 50 km 65 Euro,
b) über 50 bis 100 km 80 Euro,
c) über 100 km 95 Euro.10

von der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 einbehalten; dies gilt nicht für Sitzungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12. 4§ 6 Absatz 2 Satz 5 bis 9 gilt entsprechend. 5Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, so erfolgt der Einbehalt nur einmal. 6Der einzubehaltende Betrag erhöht sich jeweils um 45 Euro, wenn ein Mitglied des Landtages an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. 7Die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Plenums wird ersetzt durch das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Landtages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder des Präsidiums, durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Sitzungstag oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung im Auftrag des Landtages. 8Satz 7 gilt für Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen entsprechend. 9Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, ist ausreichend, wenn sich der Abgeordnete in einer Anwesenheitsliste eingetragen hat.

(2) 1Einem Mitglied des Landtages, das nicht an allen namentlichen Abstimmungen oder Wahlen mit Namensaufruf eines Tages teilnimmt, werden 30 EUR von der Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 einbehalten, sofern nicht bereits ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt. 2Die Teilnahme wird ersetzt durch eine Dienstreisegenehmigung nach § 11 für den Abstimmungszeitraum oder durch die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb des Landtages im Auftrag des Landtages in diesem Zeitraum.

(3) 1Der Abzug nach Absatz 1 wird auch vorgenommen, wenn sich ein stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums des Landtages, das für eine Sitzung von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde, nicht in die Anwesenheitslisten einträgt. 2Ein Mitglied des Landtages, das als stellvertretendes Mitglied eines Ausschusses oder eines Gremiums ein Mitglied in einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 vertritt, erhält für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale, deren Höhe sich nach Absatz 1 Satz 3 und 4 bemisst, sofern es von seiner Fraktion zur Stellvertretung herangezogen wurde und für das stellvertretende Mitglied an diesem Tag keine sonstige Anwesenheitspflicht im Landtag bestand. 3Stellvertretende Mitglieder des Präsidiums, der G 10-Kommission, des Wahlprüfungsausschusses und eines Untersuchungsausschusses erhalten stattdessen für jede Sitzungsteilnahme, die sie in Vertretung eines Mitglieds wahrnehmen, eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 11 und 12.10a

§ 9
(aufgehoben)11

§ 10
Freifahrtberechtigung

Ein Mitglied des Landtages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahn innerhalb des Freistaates Sachsen, auf Antrag erweitert um die Strecke nach Berlin.12

§ 11
Dienstreisekosten

(1) 1Bei Dienstreisen für den Landtag oder für einen Ausschuss, die vor Antritt der Dienstreise vom Präsidenten genehmigt worden sind, oder für mehrtägige Sitzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 an den Sitzen des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission oder für Fraktionssitzungen außerhalb des Sitzungsortes Dresden oder für Sitzungen des Landtages außerhalb der Plenarwochen oder für Sitzungen der ständigen Ausschüsse, die zusätzlich zu den im Sitzungskalender aufgeführten Sitzungen stattfinden, erhalten die Mitglieder des Landtages Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Reisekostenvergütung für die Teilnahme an Sitzungen am Sitz des Landtages erhalten die Mitglieder des Landtages nicht, wenn für sie an diesem Tag eine anderweitige Anwesenheitspflicht in einer Sitzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 besteht. 3Für Dienstreisen im Auftrag einer Fraktion oder ihrer Gremien, die vor Antritt der Reise durch den Fraktionsvorsitzenden oder einen dafür Beauftragten genehmigt worden sind, gilt Satz 1 entsprechend; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 4Die Dienstreisekosten nach Satz 3 sind aus Mitteln der Fraktionen aufzubringen.

(2) 1Weist ein Mitglied anlässlich einer Reise im Sinne des Absatzes 1 einen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, wird der Mehrbetrag im Rahmen der Angemessenheit erstattet. 2Hierzu erlässt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium nähere Bestimmungen.

(3) 1Wird bei Reisen nach Absatz 1 der eigene Kraftwagen benutzt, werden 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer ersetzt. 2§ 6 Abs. 2 und § 10 bleiben unberührt.

(4) Die Tagegelder sind bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 abgegolten.

(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschussvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, sind den teilnehmenden Mitgliedern die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen.13

§ 11a
Mitglieder des Landtages mit Behinderungen

Für Mitglieder des Landtages, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter erschwerten Bedingungen ihr Mandat wahrnehmen können, trifft der Präsident in Abstimmung mit dem Präsidium besondere Regelungen.14

2. Abschnitt 
Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 12
Übergangsgeld

(1) 1Ein Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld zur Abdeckung fortlaufender mandatsbedingter Kosten und zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 2Das Übergangsgeld wird in Höhe der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. 3Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. 4Eine Mitgliedschaft im Landtag von mehr als einem halben Jahr gilt bei der Berechnung nach Satz 2 als volles Jahr.

(1a) 1Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder eines Mitgliedes des Landtages erhalten im Falle des Todes des Mitgliedes des Landtages ungeachtet der Dauer der Mitgliedschaft Übergangsgeld in Höhe von 50 vom Hundert der Grundentschädigung für die Dauer von zwei Monaten, um fortlaufende mandatsbedingte Kosten abzudecken. 2Soweit weitere mandatsbedingte Kosten anfallen, können diese gegen Nachweis ersetzt werden. 3An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Übergangsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren.

(2) 1Ab dem ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet; ab dem dritten Monat werden sie in voller Höhe angerechnet. 2Entsprechend angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält. 3§ 29 Abs. 7 des Abgeordnetengesetzes des Bundes findet entsprechende Anwendung.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Tritt ein ehemaliges Mitglied wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. 2Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bezieht.

(5) 1Stirbt ein ehemaliges Mitglied, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen. 2Die Zahlung oder Belassung kann an jeden Berechtigten in voller Höhe mit befreiender Wirkung erfolgen.

(6) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied die Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit, der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder des Mandats verliert. 2Der Präsident kann die Zahlungen aussetzen, wenn ein Verfahren zu erwarten ist, das einen Verlust der Mitgliedschaft nach Satz 1 nach sich ziehen kann.15

§ 13
Altersvorsorge

(1) Ein Mitglied des Landtages erhält zur Finanzierung einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer anderen eigenen Altersversorgung einen monatlichen Vorsorgebeitrag nach § 14a.

(2) Anstelle einer Altersvorsorge nach Absatz 1 erhält ein Mitglied des Landtages nach seinem Ausscheiden auf Antrag eine Altersentschädigung nach § 14b sowie Leistungen nach den §§ 15 bis 19.

(3) 1Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft beim Präsidenten zu stellen. 2Die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich.16

§ 14
(aufgehoben)17

§ 14a
Vorsorgebeitrag

(1) Der monatliche Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 entspricht für jedes Mitglied des Landtages dem Höchstbeitrag für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung.

(2) 1Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Beitrag für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwendet wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist. 2Hierfür ist ein entsprechender Nachweis nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen, die vom Präsidium erlassen werden, zu erbringen.

(3) An Mitglieder des Landtages, die die jeweilige Höchstversorgung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b, 40 oder 42 bereits erlangt haben, wird der Vorsorgebeitrag nach Absatz 1 nicht ausgezahlt.

(4) 1Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Mitglieder des Landtages ausgezahlt, solange sie Mitglieder der Staatsregierung sind. 2Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zu dem Kalendermonat, in dem das Mitglied des Landtages aus der Staatsregierung ausscheidet. 3Hat das Mitglied des Landtages bei seinem Ausscheiden hieraus noch kein Anwartschaftsrecht oder noch keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält es die ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Vorsorgebeiträge für die Zeit als Mitglied der Staatsregierung nachgezahlt.

(5) 1Für die Mitglieder des Landtages, die keine Ansprüche nach den §§ 14b, 16 und 19 erworben haben und sich für eine auf einem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhende Altersversorgung entschieden haben, gelten während ihrer Zugehörigkeit zum Landtag § 16 Abs. 1 und 3 sowie § 19 entsprechend. 2Diese Versorgungsleistungen werden auf der Grundlage der Altersentschädigung nach § 14b Absatz 2 berechnet, wobei eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.18

§ 14b
Altersentschädigung

(1) 1Ein ehemaliges Mitglied des Landtages erhält eine Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, sobald es das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag zehn Jahre angehört hat. 2Mit jedem weiteren Jahr ab dem zwölften bis zum fünfzehnten Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Jahr früher, frühestens jedoch mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. 3§ 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. 2Der Steigerungssatz beträgt ab der 6. Wahlperiode für jeden vollen Monat der Mitgliedschaft 0,3 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert. 3Die Altersentschädigung vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, die über Absatz 1 hinausgeht. 4Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 3 ist zu beantragen. 5Bei der Bemessung der Höhe der Altersentschädigung finden nur Zeiten der Mitgliedschaft Berücksichtigung, in denen kein Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a bestand.

(3) 1Beim Zusammentreffen von Ansprüchen aus einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung und Ansprüchen aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 darf der Betrag der Höchstversorgung nicht überschritten werden, den das Mitglied des Landtages bei ausschließlicher Anwendung von § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 erlangt hätte. 2Die Altersversorgungsansprüche aus § 13 Abs. 2, §§ 16, 19, 40 und 42 werden in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. 3Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragsleistungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.19

§ 15
Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

(1) 1Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag, in der ehemaligen Volkskammer in der Zeit zwischen 18. März und 2. Oktober 1990 und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinne des § 14b Abs. 1. 2Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.

(2) Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich für jedes Jahr der tatsächlichen Mitgliedschaft im Landtag nach § 14b Absatz 2.20

§ 16
Gesundheitsschäden

(1) 1Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 14b Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung. 2Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich nach § 14b Absatz 2, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird. 3Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 2 um 20 vom Hundert bis höchstens 70 vom Hundert.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Abs. 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Abs. 2 richtet.

(3) 1Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. 2Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.21

§ 17
Versorgungsabfindung

(1) 1Ein Mitglied des Landtages, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den § 13 Abs. 2 und § 16 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. 2Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag gezahlt und beträgt 70 vom Hundert des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten.

(2) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach § 23 Abs. 3, 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.

(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter berücksichtigt.

(4) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.

(5) Hat ein Mitglied des Landtages einen Antrag nach Absatz 1 bis 3 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Landtag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Abs. 1 erneut zu laufen.22

§ 18
(aufgehoben)23

§ 19
Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des Landtages oder ehemaligen Mitglieds des Landtages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllte, erhält als Hinterbliebenenversorgung 55 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.

(2) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 14b Abs. 1 nicht erfüllt, erhält eine Hinterbliebenenversorgung, deren Höhe sich nach Absatz 1 bemisst.

(3) 1Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. 2Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 vom Hundert der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.24

§ 19a
(aufgehoben)25

§ 20
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt 
Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

§ 21
Zuschuss zu den Kosten bei Krankheits-,
Pflege-, Geburts- und Todesfällen

(1) 1Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. 2Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein ehemaliges Mitglied des Landtages,
 
a)
das eine auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhende Rente bezieht und die Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 sinngemäß erfüllt,
 
b)
das Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2 oder § 16 bezieht oder
 
c)
dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht,
2.
ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung
 
a)
nach § 13 Abs. 1, der die Voraussetzungen des § 19 sinngemäß erfüllt, oder
 
b)
nach § 19.

(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird unter den dort genannten Voraussetzungen auch für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 12 Abs. 1 gewährt, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

(3) 1Anstelle des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, die Empfänger von Übergangsgeld sowie die Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ohne die zu leistenden Zusatzbeiträge, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss von dritter Seite besteht. 2Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. 3Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des nach § 257 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V zu errechnenden durchschnittlichen Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf den Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ohne die zu leistenden Sonderbeiträge für die aktiven Abgeordneten und die Übergangsgeldempfänger ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung ohne deren Sonderbeiträge.

(5) 1Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. 2Versorgungsempfänger nach § 13 Abs. 1 haben die Entscheidung ab Gewährung der Rente zu treffen und den entsprechenden Zuschuss beim Präsidenten zu beantragen; dieser wird rückwirkend höchstens für drei Monate ab Antragstellung gewährt. 3Versorgungsempfänger nach § 13 Abs. 2 haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen. 4Die Entscheidung nach Satz 2 und 3 ist bindend. 5In besonderen Ausnahmefällen kann der Präsident eine Ausnahme von den Regelungen des Satzes 1 Halbsatz 2 und des Satzes 4 zulassen.26

§ 22
Unfallversicherung und Unterstützungen

(1) 1Die Abgeordneten werden vom Präsidenten durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats versichert. 2Die Versicherung umfasst Ansprüche der Abgeordneten gegen den Versicherer auf eine Invaliditätsentschädigung. 3Den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium.

(2) 1Erleidet ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandates einen Unfall, so kann ihm der daraus entstandene Schaden in entsprechender Anwendung des § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. 2Über die Ersatzleistung entscheidet der Präsident.

(3) Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.27

4. Abschnitt 
Anrechnung beim Zusammentreffen
mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

§ 23
Anrechnung beim Zusammentreffen
mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen

(1) 1Hat ein Mitglied des Landtages neben der Grundentschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so wird die Grundentschädigung um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. 2Die Grundentschädigung ruht, solange und soweit Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz für das Europäische Parlament, des Bundes oder eines anderen Landes gezahlt wird.

(2) 1Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Ansprüche auf Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. 2Die Grundentschädigung nach § 5 ruht um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden, wenn neben dieser Entschädigung

1.
Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 74 Abs. 3 und 4 SächsBeamtVG gilt entsprechend,
2.
Versorgungsbezüge oder dem Altersgeld entsprechende Leistungen aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land,
3.
Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes oder
4.
Versorgungsbezüge aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament

gewährt werden.

(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben

1.
Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis,
2.
Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
3.
Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3, Unterabschnitt 1 SächsBeamtVG oder dem Altersgeld entsprechenden Leistungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes und
4.
Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI; § 74 Abs. 3 bis 5 und 9 SächsBeamtVG gilt entsprechend,

zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die in Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(5) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Übergangsgeld, das ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bezieht, zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Übergangsgeld die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen.

(6) Die in § 29 des Abgeordnetengesetzes des Bundes enthaltenen zusätzlichen Regelungen gelten sinngemäß.28

5. Abschnitt 
Gemeinsame Vorschriften

§ 24
(aufgehoben)29

§ 25
Verzicht, Übertragbarkeit, Nichtanrechenbarkeit

(1) 1Ein Verzicht auf die Grundentschädigung nach § 5 und auf die Aufwandsentschädigung nach § 6 ist unzulässig. 2Die Ansprüche aus § 6 sind nicht übertragbar. 3Die Ansprüche auf Grundentschädigung und auf Übergangsgeld nach § 12 sind nur zur Hälfte übertragbar. 4Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.

(2) Die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen bleiben unberücksichtigt, sofern und soweit die Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung von anderen Einkommen abhängig sind.

§ 26
Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Die Mitglieder des Landtages erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 6, 13 Abs. 1 und § 21 vom Ersten des Monats, in dem der Landtag zusammentritt, frühestens jedoch vom Ersten des Monats, in dem die Annahme der Wahl erfolgt.

(2) 1Ausscheidende Mitglieder erhalten die Leistungen nach den §§ 5, 13 Absatz 1 und § 21 bis zum Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet, und die Aufwandsentschädigung nach § 6 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. 2Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden ab dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. 2Scheidet ein Mitglied des Landtages während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Monat des Ausscheidens ersetzt, soweit nicht das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden kann.

(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründete Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.

(5) 1Die Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht. 2Die Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.

(6) 1Die Grundentschädigung nach § 5, die Aufwandsentschädigung nach § 6 und die Leistungen nach den §§ 12 bis 21 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(7) Die Absätze 1 und 2 sind auf den Erwerb und den Verlust von Funktionen, für die Entschädigungen nach den §§ 5 oder 6 gezahlt werden, entsprechend anzuwenden.30

§ 27
Aufrundung

1Die Leistungen des Zweiten und Dritten Abschnitts werden auf volle Euro aufgerundet. 2Dies gilt nicht für den Vorsorgebeitrag nach § 14a Abs. 1.31

§ 27a
Erlöschen und Entziehung von Versorgungsansprüchen

(1) 1Der Anspruch auf Altersentschädigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Landtag infolge richterlicher Entscheidung durch Wegfall seiner Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder verlieren würde. 2Für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 17.

(2) Die als Mitglied des Landtages erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2 und Versorgungsabfindung nach § 17 können in einem Verfahren auf Aberkennung des Mandats durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

(3) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.32

Dritter Teil
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

§ 28

Die Rechtsstellung von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt richtet sich nach §§ 29 bis 36, diejenige von Abgeordneten mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt nach §§ 37 bis 39.

1. Abschnitt 
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 29
Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er

a)
bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde vom Amtmann an aufwärts oder
b)
als Staatsanwalt oder Amtsanwalt im Landesdienst
planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 30 bis 34.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.

§ 30
Ruhen der Rechte und Pflichten
aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) 1Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen scheidet mit der Annahme der Wahl aus seinem Amt aus. 2Seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen vom Tag der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 3Der Beamte hat das Recht, seine Amts- und Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) zu führen. 4Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. 5Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) 1Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. 2Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tag an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 31
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) 1Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. 2Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach der Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. 3Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. 4Vom Tag der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.

(2) 1Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 30 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. 2Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Landtag mindestens zwei Wahlperioden lang angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigst. Lebensjahr vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Staatsregierung gewesen ist.

§ 32
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1) 1Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 17 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. 2Das Gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 31 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.

(2) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.33

§ 33
Entlassung

Der Beamte, der in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Landtages war und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

§ 34
Beförderungsverbot

1Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zur gleichen Zeit erneut um einen Sitz im Landtag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Bundeslandes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und der Wahl die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen dem Tage der Wahl und der Annahme des Mandats sowie für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

§ 35
Beamte auf Zeit

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Beamten auf Zeit ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.

(2) 1Fällt bei einem Beamten auf Zeit der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, so gilt die Amtszeit zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. 2Kehrt der Beamte auf Zeit in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf seiner Amtszeit in ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.

(3) § 31 gilt nicht für Beamte auf Zeit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für einen in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes, den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament gewählten Wahlbeamten auf Zeit.

§ 36
Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete
verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der
gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) 1Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

(2) 1§ 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist. 2§ 17 Abs. 3, § 30 Abs. 1 sowie §§ 31, 32 und 34 gelten auch für Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, Absatz 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1, §§ 31, 32, 34 und 35 Abs. 1 bis 3 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist.

2. Abschnitt 
Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt

§ 37
Freistellung, Höchstbezüge

(1) 1Einem in den Landtag gewählten Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1.
die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2.
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

2Wird einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein in den Landtag gewählter Beamter im Sinne des Absatzes 1 erhält höchstens 50 vom Hundert der von ihm zu beanspruchenden Dienstbezüge.34

§ 38
Ausscheiden aus dem Parlament

Wird einem Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und hat er bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.35

§ 39
Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete
verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der
gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

(1) 1§ 37 gilt sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 30 oder § 36 Abs. 1 ruhen. 2Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. 2In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie § 37 anzuwenden.

Vierter Teil
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

§ 40
Übergangsregelungen zum Zweiten Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

(1) 1Die Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag an die derzeitigen und künftigen ehemaligen Mitglieder des Landtages sowie deren Hinterbliebenen richten sich nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung mit Ausnahme des § 18, sofern die jeweils erforderlichen Mindestzeiträume bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages erfüllt sind. 2Für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages der 2. bis 4. Wahlperiode, bei denen dies nicht der Fall ist, gilt § 13 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung fort. 3Für Ansprüche nach Satz 2 betragen die Steigerungssätze für jedes Jahr der Mitgliedschaft bis zum Ende der 4. Wahlperiode 4,375 vom Hundert und in der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert. 4§ 21 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.

(2) Ab der ersten nach dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes folgenden Anpassung der Grundentschädigung wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz, sofern dieser größer als 70 vom Hundert ist, anlässlich jeder weiteren Erhöhung der Grundentschädigung jeweils um 0,5 vom Hundert bis zum Erreichen von 70 vom Hundert gekürzt.36

§ 41
Übergangsregelungen zum Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016
(Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016)

(1) § 14b Absatz 2 gilt für die Mitglieder des Landtages, die in der 5. Wahlperiode erstmals dem Landtag angehörten, mit der Maßgabe, dass der Steigerungssatz für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 5. Wahlperiode 3,0 vom Hundert beträgt.

(2) 1Mitglieder des Landtages, für die in der 6. Wahlperiode Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a besteht, erhalten auf Antrag eine Versorgung nach § 13 Absatz 2, §§ 14b bis 19. 2Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2015 beim Präsidenten zu stellen. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats und kann gegen Erstattung bereits ausgezahlter Vorsorgebeiträge rückwirkend für den Zeitraum bis zum Beginn der 6. 4Wahlperiode geltend gemacht werden.37

§ 42
Altersentschädigung in besonderen Fällen

1Ein Mitglied des Landtages, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 53. Lebensjahr vollendet und dem Landtag drei Jahre angehört hat. 2Die Altersentschädigung beträgt 25 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag bis zum 13. Jahr um fünf vom Hundert. 3§ 12 Abs. 1 Satz 4 und die §§ 15, 17, 23 und 27 finden entsprechende Anwendung. 4Die §§ 16 und 19 gelten mit der Maßgabe, dass ab einer Mitgliedschaftsdauer im Landtag von fünf Jahren für die Bestimmung der Höhe der Altersentschädigung § 42 Satz 2 Anwendung findet. 5§ 40 findet Anwendung.38

§ 43
Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes

Bis zum In-Kraft-Treten von Beihilfevorschriften für Landesbeamte werden die Beihilfevorschriften für Bundesbeamte sinngemäß angewendet.

§ 44
(aufgehoben)39

§ 44a
(aufgehoben)40

§ 45
Übergangsregelungen zum Zwölften Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

(1) Für am 25. Januar 2008 bereits ausgeschiedene Mitglieder des Sächsischen Landtages wird, soweit für sie zu diesem Zeitpunkt bereits nach den §§ 40 und 42 ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, die Zeit der Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 3 bei der Berechnung der Altersentschädigung in dem Zeitraum vom Tage des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) bis einschließlich des auf den Tag der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes folgenden Monats nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), berechnet.

(2) 1Die Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter bis einschließlich der 4. 2Wahlperiode wird abweichend von § 14b bei der Berechnung der Altersentschädigung nach dem bis zum 30. November 2007 geltenden Recht berücksichtigt.41

§ 45a
Übergangsregelungen zum Dreizehnten Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

(1) 1Das Versorgungswerk der Mitglieder des Sächsischen Landtages, das aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) errichtet wurde, wird mit dem Tage des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) aufgelöst. 2Der Freistaat Sachsen tritt zu diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes ein. 3Die Kosten der Abwicklung des Versorgungswerkes trägt der Freistaat Sachsen.

(2) 1Die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes erhalten rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1, § 14a. 2Mitgliedern, die sich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden, wird für den Zeitraum ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag bis zum 31. Dezember 2009 ein Betrag in Höhe des entsprechenden Höchstbeitrages für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung ausgezahlt, soweit sie nicht eine Leistung nach Satz 1 erhalten.

(3) 1Anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 erhalten die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes sowie deren Hinterbliebene auf Antrag rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgung nach den § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19. 2Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen.

(4) 1Mitglieder des Landtages, die § 40 oder § 42 unterfallen und die jeweilige Höchstversorgung noch nicht erlangt haben, können anstelle einer Altersversorgung nach § 40 oder § 42 eine solche nach § 13 Abs. 1, § 14a beantragen. 2Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen. 3Der Anspruch auf Zahlung des Vorsorgebeitrags nach Maßgabe des § 14a besteht frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung.

(5) 1Beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Übergangsgeld nach § 40 und einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung darf der Betrag des Übergangsgeldes nach § 12 Abs. 1 nicht überschritten werden. 2Das Übergangsgeld wird in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. 3Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragszahlungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.42

§ 46
Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Einem Mitglied des Landtages werden für die Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu leistende Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, sofern sie nicht ein neben dem Mandat bestehendes Arbeitsverhältnis betreffen.

§ 47
In-Kraft-Treten

Anlage I

Name, Adresse, Geburtsdatum, Beschäftigung, Arbeitgeber
Persönliche Erklärung

1.
Waren Sie offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter
 
a)
des Ministeriums für Staatssicherheit
 
b)
des Amtes für Nationale Sicherheit?
Wenn ja:
 
 
welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich)?
 
 
von welcher Dauer war die Tätigkeit?
2.
Ich bin damit einverstanden, dass diese von mir abgegebene Erklärung zur Überprüfung der unter Ziffer 1 gemachten Angaben bei dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR verwendet wird.
3.
Anschriften der letzten 10 Jahre:

Hiermit versichere ich, dass die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

 

Ort, Datum                                                        Unterschrift

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 10, S. 326
    Fsn-Nr.: 110-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2015

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2021