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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.03.2012 bis 21.08.2014

Richtlinie Feuerwehrförderung

Vollzitat: Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens
(Richtlinie Feuerwehrförderung – RLFw)

Vom 7. März 2012

Inhaltsübersicht

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VII.
Verfahren
VIII.
Übergangsbestimmungen
IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlagen

Anlagenverzeichnis
Anlage Bezeichnung
Anlage 1 Technische Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW
Anlage 2 Technische Richtlinie Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W mit Allradantrieb
Anlage 3 Höhe der Zuwendungen bei Festbetragsfinanzierung

I.
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt den Zuwendungsempfängern nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf der Grundlage
 
des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142), in der jeweils geltenden Fassung,
 
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und
 
dieser Förderrichtlinie
 
Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der ihnen auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe obliegenden Aufgaben.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden:
 
a)
Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen nach den einschlägigen Einzelnormen,
 
b)
Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, einschließlich der Erstausstattung mit Löschmitteln, nach DIN EN 1846 und DIN 14 502 sowie den einschlägigen Einzelnormen oder der Technischen Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW oder der Technischen Richtlinie Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W mit Allradantrieb, die nach Anlagen 1 und 2 zugelassen sind,
 
c)
Beschaffung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge, die nicht älter als fünf Jahre sind und zumindest über einen dem Fahrzeugalter angemessenen und funktionsfähigen Aufbau verfügen,
 
d)
Beschaffung von Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010 (SächsGVBl. S. 350),
 
e)
Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit Nebenanlagen nach DIN 14 092, einschließlich Erwerb, Um- und Anbau von Gebäuden für Feuerwehrzwecke,
 
f)
Beschaffung und Einbau von Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen,
 
g)
Errichtung und Einrichtung feuerwehrtechnischer Zentren, insbesondere Werkstätten und Pflegeeinrichtungen nach DIN 14 092 sowie zentrale Atemschutzübungsanlagen nach DIN 14 093 für den überörtlichen Übungsbetrieb,
 
h)
Errichtung von künstlich angelegten Löschwasserentnahmestellen nach DIN 14 210, DIN 14 220 und DIN 14 230,
 
i)
Umbau, Erweiterung oder Neubau (Errichtung) von Leitstellen im Sinne des § 11 SächsBRKG nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 SächsBRKG, wenn die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO) vom 5. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15), festgelegten Anforderungen erfüllt werden,
 
k)
Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in Buchstabe a bis i genannten Maßnahmen, soweit es sich um die Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der Gemeinsamen Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen bei Elementarschäden ( RL Elementarschäden) vom 29. Juni 2011 (SächsABl. S. 988, 1191), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), handelt,
 
l)
bei Maßnahmen nach Buchstabe i einmalig die technische Erstausstattung, soweit sie nicht den Kosten des Rettungsdienstes zuzuordnen sind.
2.
Nicht förderfähig sind:
 
a)
Instandsetzung, Unterhaltung, Wartung und Betrieb der in Nummer 1 Buchst. a bis i genannten Maßnahmen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
 
b)
Beschaffung gebrauchter Geräte und Ausrüstungsgegenstände,
 
c)
Beschaffung gebrauchter Feuerwehrfahrzeuge, soweit nichts anderes bestimmt ist,
 
d)
Beschaffung von Verbrauchsmitteln wie Betriebsstoffe, Ölbindemittel, Löschmittel, Verbandsmaterial,
 
e)
Grundstücks- und Grunderwerbskosten einschließlich der Erschließung sowie
 
f)
Kosten für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise im Freistaat Sachsen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Beschaffungen und Baumaßnahmen müssen wirtschaftlich, sparsam und im Hinblick auf die bestehende Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr, auch unter Berücksichtigung der Ausrüstung benachbarter Feuerwehren, notwendig sein.
2.
Aufräum- und Sicherungsmaßnahmen bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden gelten nicht als Vorhabensbeginn im Sinne der Nummer 1.3 der Anlage 1 zu § 44 SäHO der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 49) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702).
3.
Bei Beschaffungsmaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer werden.
4.
Fahrzeuge, einschließlich der vollständig vorgesehenen feuerwehrtechnischen Beladung, müssen aus Sicherheitsgründen vor der Auslieferung beziehungsweise Indienststellung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ( KraftfahrsachverständigengesetzKfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2551) geändert worden ist, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften, geprüft und abgenommen werden. Die Abnahme ist schriftlich zu dokumentieren und gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
5.
Zuwendungen für den Um- und Anbau von Gebäuden dürfen grundsätzlich nur in der Höhe eines zuwendungsfähigen Neubaus gewährt werden. Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer des Grundstücks sein. Ausnahmsweise genügt der Nachweis einer Rechtsposition, die eine der Förderung angemessene Nutzungsdauer, mindestens jedoch 25 Jahre, und die Erreichung des Förderzweckes sicherstellt.
6.
Fernmeldeeinrichtungen sind zuwendungsfähig, wenn sie den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS – zu beziehen beim Polizeitechnischen Institut [PTI] bei der Polizei-Führungsakademie, Postfach 480 353, 48080 Münster oder einsehbar im Internetauftritt des PTI) entsprechen oder vom Staatsministerium des Innern anerkannt werden. Für Umrüstungen von Fernmeldeeinrichtungen sowie Einsatzhilfen werden Zuwendungen gewährt, wenn die Umrüstung aus Gründen erfolgt, die die Gemeinden, Zweckverbände oder Landkreise nicht zu vertreten haben, zum Beispiel Änderung von Richtlinien, Kanaländerung. Die Ausgaben der Umrüstung dürfen nicht mehr als 50 Prozent der Ausgaben einer Neubeschaffung betragen, und es muss der jeweils neueste technische Stand erreicht werden.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als projektgebundene Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung gewährt.
2.
Der maximale Fördersatz beträgt 75 Prozent, bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden  90 Prozent, der zuwendungsfähigen Ausgaben. Betragen die tatsächlichen Aufwendungen des Zuwendungsempfängers einschließlich Spenden Dritter und anderweitiger Finanzierungsmittel nicht mindestens 25 Prozent – im Falle der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden nicht mindestens 10 Prozent – der zuwendungsfähigen Ausgaben, so ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.
3.
Zuwendungen für Baumaßnahmen und Fahrzeuge werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Anlage 3. Mit der Zuwendung sind auch die Kosten für betriebliche Einbauten und Geräte in Gebäuden und Fahrzeugen abgedeckt. Für den Neubau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit mehr als acht Stellplätzen berechnet die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der festgesetzten zuwendungsfähigen Nutzfläche den Festbetrag der Zuwendung nach Anlage 3.
4.
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.

VI.
Zuwendungsverfahren

1.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erstellen jährlich Vorhabenlisten. Die Landkreise erarbeiten die Vorhabenlisten im Benehmen mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages. Die Vorhabenlisten sind Grundlage der Antragstellung an die Bewilligungsbehörde nach Nummer 2. Die Sätze 1 bis 3 finden bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden keine Anwendung.
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 5 000 EUR, bei der Beseitigung von Schäden als Folge von Katastrophen oder Elementarschadensereignissen im Sinne der RL Elementarschäden einen Betrag von 1 000 EUR, übersteigen. Für gemeinsame Beschaffungen mehrerer Gemeinden bedarf es keiner Einzelanträge. Die Zuwendung beantragt dann die Stelle, die die Kaufverhandlungen für alle beteiligten Gemeinden führt. Die Zuwendung wird in diesen Fällen an die antragstellende Gemeinde ausgezahlt. Die Gemeinden haben die Erfüllung des Zuwendungszwecks durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sicherzustellen.
Zu Anträgen der kreisangehörigen Gemeinden nimmt der Kreisbrandmeister Stellung, ob das Vorhaben nach Ziffer II förderfähig und die Maßnahme unter Berücksichtigung feuerwehrtechnischer Belange notwendig und angemessen ist.
Die Bewilligungsbehörde hat die Möglichkeit, im Einzelfall zweckmäßig erscheinende Abweichungen von technischen Vorschriften zu gestatten, soweit nicht Sicherheitsbelange beeinträchtigt werden.
2.
Bewilligungsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist der Landkreis. Bewilligungsbehörde für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise nach Ziffer VII Nr. 3 Satz 1 sowie zur Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nr. 1 Buchst. f, i und l ist die Landesdirektion Sachsen.
Die Zweckbindungsfrist beträgt für Baumaßnahmen 25 Jahre, für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht 15 Jahre, für persönliche Schutzausrüstung fünf Jahre und für alle anderen Fördergegenstände zehn Jahre. Die Zuwendung mindert sich rückwirkend pro Jahr einer zweckfremden Verwendung innerhalb der Zweckbindungsfrist bei Baumaßnahmen um 4 Prozent, bei Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nach Indienststellung um 7 Prozent, bei persönlicher Schutzausrüstung um 20 Prozent sowie bei allen anderen Beschaffungen um 10 Prozent.

VII.
Förderrahmen und Bewirtschaftungsregelungen

1.
Der maximale Förderrahmen im laufenden Haushaltsjahr für den Landkreis bestimmt sich zu 35 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 65 Prozent nach der Gebietsfläche des Landkreises. Für Zuwendungen an die Kreisfreien Städte und für im Haushaltsplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen gilt dieser Verteilerschlüssel entsprechend. Maßgeblich sind die auf den 31. Dezember des Vorvorjahres vom Statistischen Landesamt festgestellten Daten.
2.
Der Förderrahmen wird sowohl hinsichtlich der Kassenmittel als auch der Verpflichtungsermächtigungen anhand der im Haushaltsplan veranschlagten Fördermittel vom Staatsministerium des Innern festgelegt. Die Mittel für die Zuwendungen an die Landkreise und Kreisfreien Städte werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entsprechend der unter Nummer 1 dargestellten Bemessungsgrundlagen der Landesdirektion Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesen. Der Förderrahmen für das laufende Haushaltsjahr wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten über die Landesdirektion Sachsen entsprechend dem unter Nummer 1 festgelegten Schlüssel mitgeteilt. Gleichzeitig wird den Landkreisen über die Landesdirektion Sachsen die Bewirtschaftungsbefugnis bis zur Höhe des jeweiligen Förderrahmens übertragen.
3.
Für eigene Aufgaben nach dem SächsBRKG können den Landkreisen Zuwendungen bis zu 2 Prozent der auf die jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden rechnerisch entfallenden Zuwendungen gewährt werden. Abweichend hiervon können dem Landkreis zur Erfüllung eigener Aufgaben oder zur Verwirklichung gemeindeübergreifender Maßnahmen höhere Zuwendungen gewährt werden, wenn das Einvernehmen hierzu mit dem jeweiligen Kreisverband des Sächsischen Städte- und Gemeindetages gegenüber der Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde nachgewiesen wird.
4.
Nimmt ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt die pauschaliert zugewiesenen Fördermittel nach Nummer 1 Satz 1 und 2 nicht oder nicht vollständig in Anspruch, ist dies über die Landesdirektion Sachsen dem Staatsministerium des Innern spätestens bis zum 30. September des Haushaltsjahres mitzuteilen. Diese Fördermittel kann das Staatsministerium des Innern abweichend von Nummer 1 Satz 1 und 2 anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten zuweisen.

VIII.
Übergangsbestimmungen

Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt worden sind, werden nach der bisher geltenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 141), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), abgewickelt.

IX.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Ziffer V Nr. 3 dieser Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Förderrichtlinie am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw) vom 18. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 141), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 66), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648),
2.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Abnahmeprüfungen an Fahrzeugen der öffentlichen Feuerwehren im Freistaat Sachsen (VwV Abnahmeprüfung) vom 22. Mai 1997 (SächsABl. S. 629), geändert durch Ziffer XX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648).

Dresden, den 7. März 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage 1
(zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. b)

Technische Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW

Der Mannschaftstransportwagen MTW ist ein Kraftfahrzeug der Fahrzeug-Gruppe Mannschaftstransportfahrzeug gemäß DIN EN 1846-1. Mit diesen Fahrzeugen kann in Verbindung mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug oder Staffellöschfahrzeug das Schutzziel der Brandschutzbedarfsplanung, 15 Einsatzkräfte nach 17 Minuten vor Ort zum Einsatz zu bringen, erfüllt werden.

Die Mannschaftstransportwagen sind mit folgender Mindestausrüstung zu beschaffen:

1.
zulässige Gesamtmasse maximal 3 500 kg, Abschleppmöglichkeit vorne und hinten
2.
alle Räder für Gleitschutzketten geeignet, dauerhafter Unterbodenschutz
3.
rutschfester Bodenbelag und Belüftung des Mannschaftsraumes
4.
Heizung für Fahrer und Mannschaftsraum (von –10° C auf +10° C in 20 Minuten)
5.
selbsthaltende Türen in geöffneter Stellung, Öffnungswinkel > 75°
6.
Schiebetüren mit Zuziehgriff an der Hauptschließkante
7.
Spritzlappen für Hinter- und Vorderräder, sofern Auftritte verschmutzen können
8.
Batteriekapazität > 88 Ah, säurebeständiger Batterieraum mit Entlüftung ins Freie
9.
verstärkte Lichtmaschine (> 1 000 Watt, bei Leerlaufdrehzahl > 250 Watt)
10.
Ladesteckdose vorn links, bei 230 Volt-Anschluss Startverriegelung
11.
Blendschutz (Sonnenblende) für Fahrer und Beifahrer
12.
Haltemöglichkeit für Beifahrer (Haltegriff) – Leselampe in Bereich des Beifahrers
13.
Angabe von Breite, Höhe und Gesamtmasse im Sichtbereich des Fahrers
14.
Nebelscheinwerfer, zwei zusätzliche Blinkleuchten oben am Fahrzeugheck
15.
Kennsignaleinheit für blaues Blinklicht, Funktion auch bei ausgeschalteter Zündung, akustische Warnanlage, Funktion nur in Verbindung mit blauer Kennsignaleinheit und eingeschalteter Zündung, bei Betätigung der Hupe einmaliger Signaldurchlauf
16.
Sprechfunkeinrichtung nach TR-BOS oder zertifiziert nach der BDBOS-Zertifizierungsverordnung zur Kommunikation mit der Leitstelle mit Handapparat und fest am Fahrzeug montierter Antenne, Bedienteil vom Fahrer- und Beifahrersitz aus bedienbar
17.
Farbe entsprechend DIN 14 502-3, Felgen schwarz oder silbern, Stoßfänger original oder weiß, Reifendruckangabe an allen Rädern
18
maximal neun Sitzplätze, atmungsaktive leicht zu reinigende Sitzbezüge
19.
Einzelsitz für Fahrer, möglichst auch für Beifahrer, Gurte mit Aufrollautomatik und Kopfstützen an allen Sitzen, Sitzplatzbreite mindestens 400 mm in Ellenbogenhöhe
20.
keine Dachbeladung, gesicherte Unterbringung der Geräte und Ausrüstung (> 10 g Verzögerung), Geräte müssen leicht und ohne Verletzungsgefahr entnehmbar sein
21.
Feuerwehrtechnische Beladung:
 
a)
1 Handfunkgerät nach TR-BOS oder zertifiziert nach der BDBOS-Zertifizierungsverordnung in einer Halterung, die eine ständige Ladung des Handfunkgerätes gewährleistet und automatisch abschaltet, wenn das Handfunkgerät vollständig geladen ist,
 
b)
Warnwesten (nach Anzahl der Sitzplätze),
 
c)
1 Verbandkasten,
 
d)
2 Handscheinwerfer,
 
e)
2 Warnleuchten,
 
f)
5 Verkehrsleitkegel,
 
g)
1 Kappmesser,
 
h)
1 Gurtmesser,
 
i)
1 Feuerlöscher 6 kg ABC oder gleichwertig,
 
j)
2 Feuerwehrleinen FL 30-KF mit Beutel,
 
k)
1 Brechstange 700 mm,
 
l)
1 Bolzenschneider (alternativ ein universelles Brechwerkzeug),
 
m)
1 Abschleppseil,
 
n)
2 Unterlegkeile.

Anlage 2
(zu Ziffer II Nr. 1 Buchst. b)

Technische Richtlinie Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W mit Allradantrieb

Ist auf Grund der örtlichen Gegebenheiten die Beschaffung eines Tragkraftspritzenfahrzeuges TSF-W nach DIN 14530-17 mit Allradantrieb zwingend notwendig, darf die zulässige Gesamtmasse abweichend von DIN 14530-17 Nummer 4.2 bis zu 7 490 kg betragen.

Anlage 3
(zu Ziffer V Nr. 1)

Höhe der Zuwendungen bei Festbetragsfinanzierung

1
Baumaßnahmen

Zur Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen beziehungsweise -räumen mit Nebenanlagen, feuerwehrtechnischen Zentren einschließlich dem Erwerb von Gebäuden und deren Umbau für Feuerwehrzwecke werden Festbeträge wie folgt gewährt:

Punkt 1
Nr. Beschreibung Betrag
1.1 Neubauten
1.1.1 Feuerwehrhäuser
  1 Stellplatz 185 000 EUR
  2 Stellplätze 235 000 EUR
  3 Stellplätze 355 000 EUR
  4 Stellplätze 535 000 EUR
  5 Stellplätze 660 000 EUR
  6 Stellplätze 800 000 EUR
  7 Stellplätze 875 000 EUR
  8 Stellplätze 1 025 000 EUR
  9 und mehr Stellplätze 1 025 000 EUR
  zuzüglich 869 EUR
  pro m² zusätzliche Nutzfläche über 8 Stellplätze
1.1.2 Feuerwachen
  Der Festbetrag wird von der Bewilligungsstelle nach Maßgabe des Raumprogrammes für den Bau von Feuerwehrhäusern, Tabelle 2 der DIN 14 092-1, festgesetzt. Für die Ermittlung des Festbetrags ist ein Betrag von 869 EUR pro m² anerkannte Nutzfläche zugrunde zu legen. Sofern Einrichtungen nach Nummer 1.1.3 enthalten sind, sind die dort genannten Beträge für diese Einrichtungen anzuwenden.
1.1.3 Feuerwehrtechnische Zentren
  1.1.3.1 Atemschutzübungsanlage 165 000 EUR
  zuzüglich bei Bedarf
  Sanitätsraum 20 000 EUR
  Schulungsraum 31 000 EUR
  Sozialräume 51 000 EUR
  1.1.3.2 Atemschutzwerkstatt 115 000 EUR
  1.1.3.3 Schlauchpflegeeinrichtung Vollstraße oder 115 000 EUR
  Schlauchpflegeeinrichtung Halbstraße 85 000 EUR
  zuzüglich bei Bedarf
  Vollturm – mit automatischer Schlauchaufhängevorrichtung 90 000 EUR
  Halbturm 30 000 EUR
1.2 Rekonstruktions-, Um- und Anbaumaßnahmen
  Der Festbetrag wird von der Bewilligungsstelle nach Maßgabe des Raumprogrammes für den Bau von Feuerwehrhäusern, Tabelle 2 der DIN 14 092-1, festgesetzt. Für die Ermittlung des Festbetrags sind folgende Beträge pro m² anerkannte Nutzfläche zugrunde zu legen:
1.2.1 Feuerwehrhäuser und Feuerwachen 869 EUR
1.2.2 Feuerwehrtechnische Zentren
  1.2.2.1 Atemschutzübungsanlagen 1 020 EUR
  zuzüglich bei Bedarf
  Sanitätsraum 1 020 EUR
  Schulungsraum 1 020 EUR
  1.2.2.2 Atemschutzwerkstatt 1 020 EUR
  1.2.2.3 Schlauchpflegeeinrichtung 1 020 EUR
  zuzüglich bei Bedarf
  Vollturm – mit automatischer Schlauchaufhängevorrichtung wie Neubau
  Halbturm wie Neubau
2
Feuerwehrfahrzeuge

Zur Beschaffung der nachstehend genannten Feuerwehrfahrzeuge werden Zuwendungen als Festbeträge gewährt. Mit den Festbeträgen sind alle Kosten für Fahrgestell, Aufbau und feuerwehrtechnische Beladung abgegolten.

Punkt 2
Fahrzeugart Festbetrag Betrag gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7
Fahrzeugart1) Festbetrag Betrag für Einsatzfahr-
zeuge zum gemeinde-
übergreifenden Einsatz gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 SächsBRKG
ELW 1 nach DIN 14 507 Teil 2 39 000 EUR  
ELW 2 nach DIN 14 507 Teil 3   210 000 EUR2)
KdoW nach DIN 14 507 Teil 5  17 000 EUR  
TSF nach DIN 14 530 Teil 16 41 000 EUR  
KLF nach DIN 14 530 Teil 24 50 000 EUR  
TSF-W nach DIN 14 530 Teil 17 80 000 EUR  
TSF-W mit Allradantrieb nach Anlage 2 89 000 EUR  
StLF 10 nach DIN 14 530 Teil 25 99 000 EUR  
LF 10 nach DIN 14 530 Teil 5 109 000 EUR 152 000 EUR
HLF 10 nach DIN 14 530 Teil 26 117 000 EUR 163 000 EUR
LF 20-KatS nach DIN 14 530 Teil 8 121 000 EUR 169 000 EUR
LF 20 nach DIN 14 530 Teil 11 133 000 EUR 186 000 EUR
HLF 20 nach DIN 14 530 Teil 27 164 000 EUR 230 000 EUR
TLF 2000 nach DIN 14 530 Teil 18 90 000 EUR  
TLF 3000 nach DIN 14 530 Teil 22 117 000 EUR 163 000 EUR
TLF 4000 nach DIN 14 530 Teil 21 138 000 EUR 193 000 EUR
RW nach DIN 14 555 Teil 3 170 000 EUR 238 000 EUR
GW-G nach DIN 14 555 Teil 12 150 000 EUR 210 000 EUR
GW-L1 nach DIN 14 555 Teil 21 ohne Module 45 000 EUR  
GW-L2 nach DIN 14 555 Teil 22 ohne Module 80 000 EUR 112 000 EUR
DLA(K) 18-12 nach DIN EN 14 043 210 000 EUR 294 000 EUR
DLA(K) 23-12 nach DIN EN 14 043 276 000 EUR 368 000 EUR
HAB nach DIN EN 1777 150 000 EUR 350 000 EUR
WLF 18/5900 nach DIN 14 505 65 000 EUR  
WLF 26/6900 nach DIN 14 505 80 000 EUR 112 000 EUR
MTW gemäß Anlage 1 21 000 EUR  
1)
Gebrauchte Feuerwehrfahrzeuge werden gefördert:
mit 88 Prozent, wenn sie älter als 12 Monate,
mit 77 Prozent, wenn sie älter als 24 Monate,
mit 68 Prozent, wenn sie älter als 36 Monate,
mit 60 Prozent, wenn sie älter als 48 Monate
sind.
2)
auch bei Beschaffungen der Kreisfreien Städte ohne gemeindeübergreifenden Einsatz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 13, S. 358
    Fsn-Nr.: 551-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. März 2012

    Fassung gültig bis: 21. August 2014