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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Vollzitat: Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 28. September 2015 (SächsGVBl. S. 653)

Zustimmungsgesetz

Achtzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
aa)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Werbung ist Teil des Programms.“
 
bb)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2 und 3.
 
cc)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt:
„(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Werbung oder anderen Inhalten in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Werbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.“
c)
Der bisherige Absatz 11 wird der neue Absatz 12 und die Verweisung „Absätze 1 bis 10“ wird durch die Verweisung „Absätze 1 bis 11“ ersetzt.

Artikel 2
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.1 Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Berlin, den 09.09.2015

Für das Land Baden-Württemberg:
Winfried Kretschmann

Berlin, den 09.09.2015

Für den Freistaat Bayern:
Horst Seehofer

Berlin, den 09.09.2015

Für das Land Berlin:
Michael Müller

Berlin, den 10.09.2015

Für das Land Brandenburg:
Dietmar Woidke

Berlin, den 09.09.2015

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Carsten Sieling

Berlin, den 09.09.2015

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Olaf Scholz

Berlin, den 09.09.2015

Für das Land Hessen:
V. Bouffier

Berlin, den 09.09.2015

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Erwin Sellering

Berlin, den 28.09.2015

Für das Land Niedersachsen:
Stephan Weil

Berlin, den 09.09.2015

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Hannelore Kraft

Berlin, den 09.09.2015

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Malu Dreyer

Berlin, den 09.09.2015

Für das Saarland:
Annegret Kramp-Karrenbauer

Berlin, den 09.09.2015

Für den Freistaat Sachsen:
Stanislaw Tillich

Berlin, den 09.09.2015

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reiner Haseloff

Berlin, den 18.09.2015

Für das Land Schleswig-Holstein:
Torsten Albig

Berlin, den 09.09.2015

Für den Freistaat Thüringen:
Bodo Ramelow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 15, S. 653
    Fsn-Nr.: 72-37V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2016

    Fassung gültig bis: 6. November 2020