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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Investitionen Teilhabe

Vollzitat: RL Investitionen Teilhabe vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 330), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten
und Angeboten für Menschen mit Behinderungen
(RL Investitionen Teilhabe)

Vom 12. März 2020

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1.
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen benötigen sehr differenzierte begleitende und unterstützende Hilfen sowie eine entsprechende Förderung und Betreuung, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können und behinderungsbedingte Benachteiligungen beseitigt werden. Der Freistaat Sachsen fördert den Neubau, die Sanierung, die Modernisierung sowie den Erhalt der für diese Aufgaben notwendigen Einrichtungen, Dienste und Angebote sowie die barrierefreie Gestaltung bestehender, öffentlich zugänglicher Gebäude und Einrichtungen. Die staatliche Förderung erfolgt unter dem Aspekt der vorrangigen Nutzung vorhandener Versorgungsstrukturen sowie der sinnvollen und flexiblen Verknüpfung einzelner Betreuungsbausteine (Netzwerke).
1.2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), in der jeweils geltenden Fassung. Bei Planung und Umsetzung von Vorhaben für Menschen mit psychischen Krankheiten und Suchtkrankheiten, psychischen Behinderungen (Menschen mit seelischen Behinderungen) sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen (von seelischer Behinderung bedrohte Menschen) sind die Vorgaben des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gefördert werden Neubau, Sanierung, Modernisierung und Erhalt der für den Betrieb erforderlichen baulichen Rahmenbedingungen sowie die Ausstattung insbesondere von
a)
Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche,
b)
Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich Außenwohngruppen,
c)
Werkstätten für behinderte Menschen,
d)
Förder- und Betreuungsbereichen,
e)
sonstigen Einrichtungen, Diensten und Angeboten zur Förderung der Teilhabe und Integration für Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie Suchterkrankungen, wie zum Beispiel
Angebote des ambulant betreuten Wohnens,
Beratungsstellen,
Sozialpsychiatrischen Dienste,
niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote,
tagesstrukturierende Angebote,
Beschäftigungsangebote.
Die anliegenden Planungsempfehlungen für Einrichtungen, Dienste und Angebote für Menschen mit Behinderungen sind zu beachten.
2.2
Gefördert werden auch Investitionen zur Schaffung von Barrierefreiheit im Sinne von § 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), bei bestehenden, öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der Einrichtung und bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 der Eigentümer des Gebäudes oder der Träger der Einrichtung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
4.2
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt.
4.3
Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 dürfen nur bewilligt werden, wenn:
a)
eine auf der Grundlage einer abgestimmten Sozialplanung erteilte Bedarfsbestätigung des örtlich zuständigen Landkreises oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt, des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, und des zuständigen Leistungsträgers im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, vorliegt. Bei überregionalen Einrichtungen erfolgt die Bedarfsbestätigung durch den zuständigen Leistungsträger in Abstimmung mit dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Maßnahme stattfindet. Bei Werkstätten für behinderte Menschen ist außerdem eine Bedarfsbestätigung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen sind die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten zu beteiligen.
b)
eine schriftliche Zustimmung zum Vorhaben und dem zu Grunde liegenden Bau-/Raumprogramm von den in Buchstabe a genannten Beteiligten sowie gegebenenfalls von anderen beteiligten Zuwendungsgebern vorliegt. Bei überregionalen Einrichtungen ist die Zustimmung des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nicht erforderlich. Bei Vorhaben für Menschen mit seelischen Behinderungen oder von seelischer Behinderung bedrohte Menschen müssen die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach § 7 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Gesetzes zustimmen.
c)
bei Baumaßnahmen der Zuwendungsempfänger Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes beziehungsweise des umzubauenden Gebäudes oder Inhaber eines langfristigen Erbbaurechts ist und die Laufzeit mindestens der nach Nummer 6.5 festzulegenden Zweckbindung entspricht. Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse ist durch den Zuwendungsempfänger ein aktueller, vollständiger Grundbuchauszug und bei Erbbaurechtsverhältnissen zusätzlich der vollständige Erbbaurechtsvertrag vorzulegen.
d)
der Zuwendungsempfänger Fördermöglichkeiten anderer Zuwendungsgeber ausgeschöpft hat.
e)
bei kommunalen Einrichtungsträgern und Zuwendungsempfängern, die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen ist.
f)
für die Förderung von Wohnstätten nach Nummer 2.1 die Angebote am ambulant betreuten Wohnen des Trägers konzeptionell dargestellt wurden. Bei sozialtherapeutischen Wohnstätten für psychisch kranke oder chronisch mehrfachgeschädigte abhängigkeitskranke Menschen erklärt sich der Träger bereit, ambulant betreutes Wohnen anzubieten.
4.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 100 000 Euro (Kleinmaßnahmen) ist nur eine Bedarfsbestätigung entsprechend Nummer 4.3 Buchstabe a erforderlich.
4.5
Für die Förderung von Beschäftigungsangeboten sind eine Bestätigung des Integrationsamtes, dass es sich bei dem Angebot nicht um einen Inklusionsbetrieb nach § 215 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, handelt, und die Vorlage einer betriebswirtschaftlichen Stellungnahme erforderlich. Die betriebswirtschaftliche Stellungnahme soll Auskunft über die voraussichtliche wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes geben.
4.6
Der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige Kreisfreie Stadt muss sich in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben an der Finanzierung beteiligen. Dieser Kommunalanteil ist bei überregionalen Einrichtungen sowie bei einer reinen Ausstattungsförderung nicht erforderlich. Von überregionalen Einrichtungen, Diensten und Angeboten ist in der Regel auszugehen, wenn wegen der Besonderheiten des zu betreuenden Personenkreises – insbesondere wegen landesweit geringer Fallzahlen – oder der besonderen Konzeption der Einrichtung die Versorgung durch regionale Angebote nicht möglich oder nicht wirtschaftlich erscheint.
4.7
Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger aufzubringen. Er kann hierfür auch Zuwendungen der Aktion Mensch, Spenden oder andere zweckgebundene Einnahmen außer öffentliche Zuschüsse verwenden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Bei mehreren Zuwendungsgebern ist die Finanzierungsart abzustimmen. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, bei überregionalen Einrichtungen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2
Die Förderung erfolgt auf Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Diese sind in der Anlage zur Richtlinie geregelt. Die Anlage kann durch das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jederzeit geändert werden und ist durch Bekanntmachung in der neuen Fassung zu veröffentlichen.
5.3
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben nach den Kostengruppen 300 bis 700 der DIN 276 der erforderlichen Gesamtausgaben.
5.4
Grundsätzlich dürfen die Ausgaben für einen Um- und Ausbau (Sanierung) 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten. Für bauliche Maßnahmen, die das Ziel haben, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Verhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser zu bewirken (Modernisierung) sowie Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsmaßnahmen, insbesondere Reparaturen, kann die Förderung, nach Berücksichtigung der Abschreibungsdauer früherer öffentlicher Zuwendungen für den gleichen Zweck, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

6. Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.
6.2
Der Antrag ist unter Verwendung der Antragsformulare schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.3
Bei Projekten nach den Nummern 2.1 leitet die Bewilligungsbehörde den vollständigen Antrag an den Kommunalen Sozialverband Sachsen, wenn er im Rahmen des Abschlusses von Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, zuständig ist, zur Prüfung des Bau-/Raumprogramms und Erteilung der Zustimmung nach Nummer 4.3 Buchstabe b weiter.
6.4
Ist gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches vorzunehmen, wird dies grundsätzlich durch die Eintragung einer mit 14 Prozent zu verzinsenden, jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangerster Stelle oder gleichrangig mit anderen öffentlichen Zuwendungsgebern im Grundbuch gewährleistet. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht zuwendungsfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Bewilligungsbehörde ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen.
6.5
Bei der Gewährung der Zuwendung ist im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung festzulegen. Abweichend davon beträgt die Zweckbindungsfrist bei Zuwendungen für Infrastruktur und Baumaßnahmen bis 100 000 Euro fünf Jahre.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die baufachlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

7. Ausnahmeregelung

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den in Nummern 3 und 4.3 bis 6.5 festgelegten Förderkriterien zulassen. Bei Ausnahmen zu Nummer 4.6 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt herzustellen. Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Investitionen Teilhabe vom 21. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 55), die durch die Richtlinie vom 28. April 2019 (SächsABl. S. 727) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Anlage 
(zu Nummer 5.2)

Planungsempfehlungen für Einrichtungen, Dienste und Angebote für Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen
1.
Zielstellung
2.
Grundlagen, gesetzliche Regelungen
3.
Förderantrag und Bewilligungsverfahren
4.
Allgemeine Hinweise
4.1
Baugrundstück
4.2
Eigentumsverhältnisse
4.3
Maßnahmen der Sanierung/Modernisierung/Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.3.1
Maßnahmen der Sanierung
4.3.2
Maßnahmen der Modernisierung
4.3.3
Maßnahmen der Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
5.
Anlagen
5.1
Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche
5.1.1
Einrichtung der Ganztagsbetreuung als außerunterrichtliches Betreuungsangebot für behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes
5.1.2
Heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen
5.2
Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich sozialtherapeutische Wohnstätten (WS)/Wohnstätten für behinderte Kinder und Jugendliche (WHKiJu)
5.3
Außenwohngruppen (AWG)
5.4
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
5.5
Förder- und Betreuungsbereich (FBB)

1. Zielstellung

Die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe ist ein aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgeleiteter Anspruch von Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen an das Leben in unserer Gesellschaft. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gibt die Inklusion als verbindliches Ziel der Politik und der Hilfen für Menschen mit Behinderungen vor. Die Umsetzung dieser Forderung erfolgt auf Basis des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der hierauf aufbauenden rechtlichen Regelungen.

Die Teilhabe wird unter anderem durch die Schaffung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe ermöglicht. Die Einrichtungen sollen den Lebensbedürfnissen der behinderten Menschen und deren persönlicher Weiterentwicklung Rechnung tragen, eine behindertengerechte Betreuung, Förderung, bei Kindern und Jugendlichen ergänzend auch Bildung, sowie Pflege gewährleisten und eine wohnort- und angehörigennahe Versorgung sichern. Die bedarfsgerechte Bereithaltung dieser Einrichtungen liegt gemäß § 19 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch primär in der Verantwortung der Rehabilitationsträger. Der Freistaat Sachsen wirkt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung mit. Er unterstützt durch die Gewährungen von Fördermitteln für Investitionen die Rehabilitationsträger bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die Bewilligung dieser staatlichen Zuschüsse erfolgt auf der Grundlage der RL Investitionen Teilhabe. Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Die Planungsempfehlungen zur Errichtung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten im Freistaat Sachsen sollen dem Bauherrn und dem Planer helfen, die Konzeption für die zu sanierende oder neu zu errichtende Einrichtung zu einem genehmigungsfähigen Bau-/Raumprogramm nach DIN 277 inklusive Kostenberechnung nach DIN 276 weiterzuentwickeln. Die Planungsempfehlungen sind in Bezug auf die Gesamtflächenvorgaben nur als Orientierungshilfen zu verstehen. Es wird jedoch auf spezielle Gesetze beziehungsweise Verordnungen hingewiesen, in denen für Raumgrößen oder Technik teilweise bindende Standards vorgeschrieben sind, zum Beispiel Mindestgröße für Zimmer gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist.

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann bei Bedarf eine bedarfsorientierte Anpassung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben – Förderrichtwerte – und damit der Festbeträge im Rahmen der investiven Förderung vornehmen. Maßgebend ist die durchschnittliche Baupreisentwicklung gemäß Baupreisindex des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen im zurückliegenden Kalenderjahr.

Über die in den Anlagen 5.1 bis 5.5 erfassten Fördergegenstände hinausgehend ermöglicht die RL Investitionen Teilhabe unter bestimmten Bedingungen auch die Förderung sonstiger Einrichtungen zur Förderung der Teilhabe und Integration sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit an bestehenden, öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen. Da es sich hierbei jedoch um ausgewählte Bauvorhaben handelt, sind in diesen Planungsempfehlungen keine speziellen Vorgaben enthalten.

Im Weiteren können Kleinmaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 100 000 Euro, insbesondere für

Erstausstattung für zusätzlich zu schaffende Plätze in Werkstätten für behinderte Menschen, Förder- und Betreuungsbereichen oder Außenwohngruppen,
sonstige Maßnahmen, Dienste und Angebote an Einrichtungen der in den Anlagen 5.1 bis 5.5 erfassten Fördergegenstände sowie
die gemeinschaftlich genutzte Erstausstattung für neue Plätze des ambulant betreuten Wohnens

gefördert werden.

Für alle Fördergegenstände wird empfohlen, bereits vor der Einreichung des formellen Antrags bei der SAB das Projekt mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere mit dem Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen) und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger.

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmen oder Abweichungen im Rahmen des Vollzugs der Richtlinie zulassen.

2. Grundlagen, gesetzliche Regelungen

Die Grundlage für die Umsetzung der RL Investitionen Teilhabe bilden § 9 des Landesblindengeldgesetzes sowie §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung. Auf die Anlagen zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, ANBest-P und SäZBau, wird verwiesen.

Des Weiteren sind in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten:

das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist
das Neunte Buch Sozialgesetzbuch
das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten, soweit einschlägig
die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S 706) geändert worden ist
der Zweite Sächsische Landespsychiatrieplan
der 2. Sächsische Drogen- und Suchtbericht
DIN 276 – Kosten im Hochbau
DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau
DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen
DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum (Erscheinungsdatum Norm: 2014-12).

Rechtliche Regelungen, die lediglich in ausgewählten Einrichtungen der Eingliederungshilfe zum Tragen kommen, sind in der jeweiligen Anlage 5.1 bis 5.5 aufgeführt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3. Förderantrag und Bewilligungsverfahren

Antragsformulare und weitergehende Hinweise zur Einreichung eines Förderantrags können im Internet auf der Homepage der SAB unter www.sab.sachsen.de heruntergeladen werden.

Bei Kleinbaumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben kleiner als 100 000 Euro kann der Förderantrag unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Bei großen Baumaßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben größer als 100 000 Euro wird zunächst eine Anzeige zur Aufnahme in die Prioritätenliste bei der Bewilligungsbehörde gestellt. Der darauffolgende Prozess ist in Abbildung 1 dargestellt:

Abbildung 1
Prozess bei der Bewilligung von
Anträgen für große Baumaßnahmen

(zuwendungsfähige Ausgaben größer als 100 000 Euro)

Abbildung 1
Antrag Kürzel/Bezeichnung
Träger – Antrag auf Aufnahme in die Prioritätenliste an die SAB
(Dringlichkeit, Bedarfsbestätigung, Aussage zum Kommunalanteil)
SAB – Abstimmung mit SMS, KSV und BA* zur Einordnung in Prioritätenliste
(Januar, Mai, September)
SAB – Schreiben an Träger zur Einordnung in die Prioritätenliste
Ja, inkl. Aufforderung zur Abgabe der Antragsunterlagen an SAB Nein
Träger hat bei der Planung Beratungsbedarf
* nur bei ausgewählten Fördergegenständen
BA: Bundesagentur für Arbeit,
Regionaldirektion Sachsen
KSV: Kommunaler Sozialverband Sachsen
LJA: Landesjugendamt
SIB: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und
Baumanagement Fachbereich PBK
SAB: Sächsische Aufbaubank – Förderbank
PSAG: Psychosoziale Arbeitsgemeinschaften
Gespräch mit KSV, SIB* zu Standort, Bau-Raum-Programm, Flächenplanung, Kostenschätzung, ggf. Rückmeldung an PSAG* und ggf. örtlicher Träger der Sozialhilfe/ Jugendhilfe
Kontakte mit örtlicher Brandschutz- und Baubehörde, Gesundheitsamt, LJA*, Heimaufsicht* (Hinweise für die Planung)
Träger – Einreichen der Antragsunterlagen bei SAB
KSV – Prüfung/Stellungnahme
SAB – Aufforderung an den Träger zur Erstellung der Entwurfsplanung und Einreichung bei SAB
Baufachliche Prüfung (ggf. durch SIB*)
SAB – Zuwendungsbescheid
Bauphase (ggf. Einbindung SIB*),
Mittelabruf
Träger – Anzeige bei der Heimaufsicht*,
Betriebserlaubnis des LJA*
Träger – Inbetriebnahme
Träger – Verwendungsnachweis an SAB
(ggf. Einbindung SIB)

4. Allgemeine Hinweise

4.1
Baugrundstück
 
Bei der Auswahl des Grundstückes ist insbesondere zu beachten:
 
Zuschnitt, Topografie, Erschließungsbedingungen für alle erforderlichen Medien,
 
Lärmbelastung – sowohl für die künftigen Bewohner/Nutzer als auch im Sinne einer Akzeptanz der Einrichtung zum Beispiel in Wohngebieten,
 
Vorklärung der Bebaubarkeit im baurechtlichen Sinne,
 
Vorprüfung Baugrund, Altlasten, Erdbebenzone, Altbergbau, Radonbelastung usw.,
 
Grundstücks- und Erschließungskosten (Kostengruppe 100 und 200) sind nicht förderfähig,
 
Kosten für die Außenanlage einschließlich der bei Kinder- und Jugendeinrichtungen zugehörigen Freispielfläche gehören zur Kostengruppe 500 und fließen somit in die förderfähigen Ausgaben für das Projekt ein.
 
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
4.2
Eigentumsverhältnisse
 
Der Zuwendungsempfänger sollte grundsätzlich Eigentümer des Baugrundstücks sein.
 
Ist der Zuwendungsempfänger Inhaber eines Erbbaurechts, so ist dieses mindestens über die Dauer der Zweckbindung des Vorhabens zu bestellen. Darüber hinaus ist eine Option zur Verlängerung über einen Nutzungszeitraum anzustreben.
 
Durch den Kostenträger anerkennungsfähig ist ein Erbbauzins von höchstens 5 Prozent des Bodenwertes auf der Basis eines aktuellen Verkehrswertgutachtens.
 
Besteht zwischen dem Einrichtungsträger und dem Eigentümer der zur Nutzung vorgesehenen Immobilie (Baugrundstück, Gebäude) eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung wird eine Übernahme von Miet-, Pacht- oder Nutzungsentgelten durch den Kostenträger ausgeschlossen.
 
Durch Auszug aus dem Grundbuch ist nachzuweisen, dass keine Einschränkungen (Lasten und Beschränkungen) für das Grundstück bestehen, welche die Bebaubarkeit in Frage stellen.
4.3
Maßnahmen der Sanierung | Modernisierung | Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung
4.3.1
Maßnahmen der Sanierung
 
Maßnahmen zur Sanierung an bestehenden Gebäuden (mit wertverbesserndem Charakter) sind bauliche Veränderungen durch Umbau, Ausbau, Erweiterungen oder Wiederherstellungen an bestehenden Gebäuden, einschließlich der mit diesen Maßnahmen in sachlichem und baulichem Zusammenhang stehenden Tiefbauten und Anlagen (Versorgungs- und Heizungsanlagen, Schutzeinrichtungen, Entwässerungsanlagen), Abbruch- und Aufschließungskosten, Tiefbaumaßnahmen, Betriebsanlagen und sonstige technische Anlagen, dauerhafte Einbauten und Ausstattungen und Hochbaumaßnahmen.
 
Prüfung der vorhandenen Bausubstanz hinsichtlich der Umsetzbarkeit des angedachten Nutzungszweckes (Raumprogramm, Gruppenstrukturen, Flächenbilanz, Bruttoraumvolumen).
 
Vorklärung der baurechtlichen Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit.
 
Klärung der Belange des Denkmalschutzes.
 
Fachtechnische Prüfung des vorhandenen Bauwerks mit Vorlage einer Bauzustandsanalyse (Holzschutztechnisches Gutachten, Standsicherheitsnachweis und so weiter); gegebenenfalls Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement bei der Entscheidung Sanierung oder Neubau.
 
Wirtschaftlichkeitsnachweis zum geplanten Vorhaben, bezogen auf die erforderlichen Um- und Ausbaukosten. In diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind bisher geförderte Bauinvestitionen sowie die voraussichtlichen Betreibungs- und Bauunterhaltskosten mit einzubeziehen.
 
Grundsätzlich dürfen die Ausgaben für einen Um- und Ausbau bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für einen Neubau nicht überschreiten.
4.3.2
Maßnahmen der Modernisierung
 
Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen, die das Ziel haben, den Gebrauchswert nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Verhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie und Wasser zu bewirken.
4.3.3
Maßnahmen der Instandhaltung- beziehungsweise Instandsetzung
 
Zur Instandhaltung bei Immobilien gehören die ständige Überwachung des Bauzustandes eines Gebäudes und die kontinuierliche Vornahme aller Maßnahmen zur Werterhaltung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes.
 
Die Instandsetzung erfolgt durch das Wiederherstellen der vollen Gebrauchsfähigkeit eines Bauwerks oder Bauteils, die dem gegenwärtigen Stand der Technik entspricht, ohne wertverbessernden Charakter.
 
Rücklagen – Investitionskostenpauschale – für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstige, abschreibungsfähige Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen, mit Ausnahme der Verbrauchsgüter, sind vordergründig einzusetzen. Eine erneute staatliche Förderung kann dann, nach Berücksichtigung der Abschreibungsdauer früherer öffentlicher Zuwendungen für den gleichen Zweck, bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen der Modernisierung und bei Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsmaßnahmen betragen.
4.4
Allgemeine bauliche Standards
 
Konstruktionsbedingte Dach- und Kellerräume sind in Neubauten mit Funktionen zu untersetzen, bei Umbaumaßnahmen soweit möglich unter Beachtung der bestehenden baulichen Gegebenheiten.
 
Balkone und Terrassen sind nur vor Gemeinschaftsräumen zulässig. Sie gehen mit 50 Prozent der geplanten Ist-Fläche in die Gesamtflächenbilanz ein.
 
Die Belange des bautechnischen Brandschutzes sind frühzeitig mit den Genehmigungsbehörden vor Ort aktenkundig abzustimmen.
 
Es ist auf ausreichende Belichtung und Besonnung zu achten.
 
Informationen für die Nutzung der Einrichtungen, die warnen, der Orientierung dienen oder leiten sollen, müssen auch für Menschen mit sensorischen Einschränkungen geeignet sein. Die Vermittlung von wichtigen Informationen muss für mindestens zwei Sinne erfolgen (Zwei-Sinne-Prinzip).
 
Aufzüge sind grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Außerdem sollten bei der Bemessung der Kabinengestaltung weitergehende Nutzeranforderungen berücksichtigt werden (zum Beispiel Gruppengröße). Die Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen; Deutsche Fassung EN 81-70:2003 + A1:2004 – sind anzuwenden.
 
Forderungen der Umweltverträglichkeit sind zu beachten, insbesondere das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, und die VwV Energieeffizienz vom 7. Februar 2008 (unveröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.

5. Anlagen

5.1
Einrichtungen für behinderte Kinder- und Jugendliche
5.1.1
Einrichtungen der Ganztagsbetreuung (GTB) als außerunterrichtliches Betreuungsangebot für behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
 
in der jeweils geltenden Fassung:
 
 
Sächsisches Schulgesetz
 
 
Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist
 
 
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
 
 
Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)
 
 
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom 16. Juni 2000 (SächsABl. S. 517), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), inklusive Rahmenempfehlung
 
 
Sächsische Kita-Integrationsverordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)
b)
Förderrichtwert
 
bis zu 41 300 Euro/Platz, davon bis zu 2 700 Euro/Platz für die Ausstattung
 
Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Grundfläche (NGF) von 20 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage einschl. der Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmeter/Platz.
 
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
 
 
Neubau mit regionalen Plätzen
bis zu 33 040 Euro/Platz,
 
 
Neubau mit überregionalen Plätzen
bis zu 37 100 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
 
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen, den allgemeinen Hinweisen sowie in Abhängigkeit vom zu betreuenden Personenkreis und der Anbindung der Einrichtung (zum Beispiel an eine Förderschule oder eine Wohnstätte) sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
 
 
Die Gruppenräume sind so zu dimensionieren, dass jedem Kind in Anlehnung an die Sächsische Integrationsverordnung mindestens 5 Quadratmeter Nutzfläche (NF) zur Verfügung stehen. Sie sollen unter Berücksichtigung der personellen Besetzung jeweils eine ganze Gruppe aufnehmen können.
 
 
In begründeten Einzelfällen können Absenkungen bis zu 2,5 Quadratmeter/Platz möglich sein, so als Ausnahmeregelung bei räumlichen Zwängen im Rahmen von Sanierungen bereits bestehender Einrichtungen oder bei nicht rollstuhlgebundenen behinderten Kindern (zum Beispiel Sprachbehinderte). Die Gruppenräume können auch zur Nutzung als Projekträume konzipiert werden.
 
 
Ein Mehrzweckraum sollte für Einzelförderung, Bewegungserziehung und Therapie vorgesehen werden.
 
 
Es ist darauf zu achten, dass die Kinder ihre Hausaufgaben in ruhiger und ungestörter Atmosphäre erledigen können.
 
 
Mit einem Schlafraum ist dem alters- oder behinderungsbedingten Schlaf- und Ruhebedürfnis der betreuten Kinder Rechnung zu tragen.
 
 
Pro Gruppe sind geschlechtergetrennte Wasch- und WC-Räume vorzusehen.
 
 
Deren Ausstattung ist an den Bedürfnissen der behinderten Kinder auszurichten. In der Regel sind ein Handwaschbecken für sechs behinderte Kinder, eine Toilettenkabine für sechs Kinder und zusätzlich eine rollstuhlgerechte Toilette mit einem Handwaschbecken vorzusehen. Pro Doppelgruppe ist eine Dusche vorzuhalten.
 
 
Pro Gruppe ist ein belüfteter Garderobenbereich zu planen, in dem jedem Kind Platz zur Ablage von Kleidung und Schuhen zur Verfügung steht.
 
 
Wird die Einrichtung im Einrichtungsverbund betrieben, dann sind Synergieeffekte zu nutzen. Beispielsweise ist bei der Unterbringung der GTB im Schulgebäude die gemeinsame Nutzung der Garderoben, der Sanitärräume, des Personalumkleideraums sowie des Hauswirtschafts- und Haustechnikraums zu prüfen.
 
Das Modellraumprogramm für die Ganztagsbetreuung sieht folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart Raumbezeichnung Fläche pro Platz (in m²)
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Fläche pro
Platz (in m²)
NF 1–6 Gruppenräume/ Projekträume
Mehrzweckraum
Schlafraum
Teeküche
Hauswirtschaftsraum
Personalaufenthalt
Leitung/Verwaltung
NF 7 Waschraum mit Dusche
Toiletten, geschlechtergetrennt
Personaltoilette/Gästetoilette
Garderobenbereich
Personalumkleideraum
Abstellraum
(Fahrräder, Rollstühle etc.)
TF Hausanschluss-/Technikraum
VF Verkehrsfläche
NGF Gesamtfläche 20,0
 
Die Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) sind bereits vorab (das heißt vor der Einreichung des Förderantrags bei der SAB) mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere mit
 
 
dem Landesjugendamt,
 
 
dem für den Einrichtungsstandort zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger,
 
 
dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie
 
 
der örtlichen Brandschutz- und Baubehörde.
5.1.2
Heilpädagogische Gruppen in Kindertageseinrichtungen
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
 
in der jeweils aktuellen Fassung:
 
 
Gesetz über Kindertageseinrichtungen
 
 
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
 
 
Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen
 
 
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen inklusive Rahmenempfehlung
 
 
Sächsische Kita-Integrationsverordnung
 
b)
Förderrichtwert
 
bis zu 55 000 Euro/Platz, davon bis zu 3 200 Euro/Platz für die Ausstattung
 
Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Grundfläche (NGF) von circa 27 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage einschl. der Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmeter/Platz.
 
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
 
 
Neubau mit regionalen Plätzen
bis zu 44 000 Euro/Platz,
 
 
Neubau mit überregionalen Plätzen
bis zu 49 500 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
 
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen, den allgemeinen Hinweisen sowie in Abhängigkeit vom zu betreuenden Personenkreis und einer möglichen Anbindung der Einrichtung sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
 
 
Die Gruppenräume sind so zu dimensionieren, dass jedem Kind in Anlehnung an die Sächsische Integrationsverordnung mindestens 5 Quadratmeter NF zur Verfügung stehen. Sie sollen unter Berücksichtigung der personellen Besetzung jeweils eine ganze Gruppe aufnehmen können. In begründeten Einzelfällen können Absenkungen bis zu 2,5 Quadratmeter/Platz möglich sein, so als Ausnahmeregelung bei räumlichen Zwängen im Rahmen von Sanierungen bereits bestehender Einrichtungen oder bei nicht rollstuhlgebundenen behinderten Kindern (zum Beispiel Sprachbehinderte). Es wird empfohlen, in den Gruppenräumen eine Küchenzeile vorzusehen.
 
 
Für jede Gruppe sollte ein Schlafraum vorgesehen werden, um dem alters- oder behinderungsbedingten Schlaf- und Ruhebedürfnis der betreuten Kinder Rechnung zu tragen.
 
 
Wird die Einrichtung im Einrichtungsverbund betrieben, dann sind Synergieeffekte zu nutzen. Beispielsweise ist bei der Unterbringung einer heilpädagogischen Gruppe in Anbindung an eine Kindereinrichtung die gemeinsame Nutzung der Räume Leitung/Verwaltung, Personalaufenthalt, -umkleide und -toilette sowie Schmutzwäsche-, Hauswirtschafts- und Haustechnikraum zu prüfen.
 
Das Modellraumprogramm für Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen sieht folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart Raumbezeichnung Fläche pro Platz (in m²)
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Fläche pro
Platz (in m²)
NF 1–6 Gruppenräume
Schlafräume
Projekträume (zum Beispiel für Therapie, Einzelförderung, Snoezelen)
Verteilerküche
Hauswirtschaftsraum
Schmutzwäscheraum
Personalaufenthaltsraum,
ggf. inkl. Umkleidemöglichkeit
Leitung/Verwaltung
NF 7 Waschraum mit Dusche
Toiletten
Personaltoilette/Gästetoilette
Garderobenbereich
Personalumkleideraum
Abstellraum
(Kinderwagen, Rollstühle etc.)
TF Hausanschluss-/-technikraum
VF Verkehrsfläche
NGF Gesamtfläche 27,0
 
Die Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) sind bereits vorab (das heißt vor der Einreichung des Förderantrags bei der SAB) mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere mit
 
 
dem Landesjugendamt,
 
 
dem für den Einrichtungsstandort zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger,
 
 
dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie
 
 
der örtlichen Brandschutz- und Baubehörde.
5.2
Wohnstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen einschließlich sozialtherapeutische Wohnstätten (WS)/Wohnstätten für behinderte Kinder und Jugendliche (WHKiJu)
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
 
in der jeweils aktuellen Fassung:
 
 
für WS:
 
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist
 
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
 
Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
 
 
für WHKiJu:
 
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
 
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen inklusive Rahmenempfehlung
b)
Förderrichtwert
 
bis zu 77 500 Euro/Platz, davon bis zu 4 000 Euro/Platz für die Ausstattung; bei erheblichen Bewegungseinschränkungen bis zu 94 600 Euro/Platz, davon bis zu 7 100 Euro/Platz für die Ausstattung
 
Den Förderrichtwerten liegen eine empfohlene Netto-Grundfläche (NGF) von 38 Quadratmeter/Platz beziehungsweise circa 45 Quadratmeter/Platz bei erheblichen Bewegungseinschränkungen zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage in den Kinder- und Jugendwohnstätten einschl. der Freispielfläche von mindestens 10 Quadratmeter/Platz.
 
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
 
 
Neubau mit regionalen Plätzen
bis zu 62 000 Euro/Platz,
 
 
Neubau mit überregionalen Plätzen
bis zu 69 750 Euro/Platz.
 
 
sowie bei erheblichen Bewegungseinschränkungen
 
 
Neubau mit regionalen Plätzen
bis zu 75 680 Euro/Platz,
 
 
Neubau mit überregionalen Plätzen
bis zu 85 140 Euro/Platz.
c)
Grundstück
 
Die Größe des Grundstücks sollte maximal 78 Quadratmeter/Wohnplatz betragen, davon sollten circa 25 Quadratmeter/Wohnplatz Freifläche zur Verfügung stehen (bei zwei- beziehungsweise mehrgeschossiger Bauweise).
 
Bei Wohnstätten für behinderte Kinder und Jugendliche verweisen wir auf ergänzende Festlegungen in Punkt 7 der oben genannten Rahmenempfehlung zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen.
d)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
 
Ergänzend zu den bereits genannten allgemeinen Hinweisen und den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
 
 
Für das Verhältnis von einem Kubikmeter umbauten Raum (1 Kubikmeter BRI) zu einem Quadratmeter Bruttogrundfläche (1 Quadratmeter BGF) wird 3,5:1 empfohlen.
 
 
Einhüftige Grundrisslösungen sind flächenunwirtschaftlich und demzufolge zu vermeiden. Vorzugsweise sind zweihüftige Grundrisslösungen zu planen.
 
 
Die Gebäude sind vorzugsweise in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise, gegebenenfalls mit ausgebautem Dachgeschoss, zu errichten. Eingeschossige Bauwerke sollten nur bei besonderen Anforderungen des zu betreuenden Personenkreises vorgesehen werden.
 
 
Das Grundprinzip des Zusammenlebens innerhalb einer Wohngemeinschaft muss mit der Planung erreicht werden. Dabei sind abgeschlossene Wohnbereiche für die einzelnen Wohngruppen vorzusehen. Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern als individuelle störungsfreie Rückzugsmöglichkeit angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorflur/Eingangsbereich und Bad). Um die Kommunikation untereinander zu fördern, sind gemeinschaftlich genutzte Bereiche (zum Beispiel Gruppenwohnraum, Gruppenküche) in möglichst zentraler Anordnung zu schaffen.
 
 
Jeweils zwei Einzelzimmern sollte ein Duschbad zugeordnet werden (§ 8 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
 
 
Bei der Planung von Doppelzimmern ist grundsätzlich ein Reservezimmer (Krisenzimmer) vorzusehen.
 
 
Wohngruppengrößen von acht Plätzen haben sich bewährt. Bei Kindern soll dieser Wert in der Regel nicht überschritten werden, bei Erwachsenen kann ein höherer Wert konzeptionell sinnvoll sein.
 
 
Mit der Anordnung der Räume für das Personal und die Wohnstättenleitung muss eine wirtschaftliche und den jeweils spezifischen Anforderungen gerechte Betreuung der Bewohner gewährleistet werden können. Diese müssen eine funktionale Beziehung zu den Wohnbereichen herstellen.
 
 
In Wohnstätten für Menschen mit geistiger oder Mehrfachbehinderung sollte der Anteil der Personen mit erheblichen Bewegungseinschränkungen (zum Beispiel Rollstuhlfahrer) pro Wohngruppe maximal 50 Prozent betragen.
 
 
In Wohnstätten für Menschen mit Körperbehinderung (KB) können bis zu 100 Prozent der Plätze für Rollstuhlfahrer vorgesehen werden.
 
 
Das planerische Konzept sollte dabei grundsätzlich vom Doppelgruppenprinzip mit Funktionsräumen im Kernbereich ausgehen.
 
 
Die Bewohnerzimmer müssen unmittelbar von einem der allgemeinen Verkehrsfläche zuzuordnenden Flur aus erreichbar sein, der den Bewohnern, dem Personal und den Besuchern zugänglich ist.
 
 
Flure, die von den Bewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder (nur bei Umbau) nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind.
 
 
Flure und Treppen sind beidseitig mit festen Handläufen zu versehen. Die Flurbreite muss in der Regel 1,80 m zwischen den Handläufen betragen.
 
 
Alle Bedienelemente, wie Lichtschalter, Steckdosen et cetera müssen nach DIN 18040-2 angeordnet werden.
 
 
Bei der Planung der Wohngruppe sind die Bedingungen nach einem erhöhten Schallschutz gemäß DIN 4109 zu erfüllen.
 
 
Für Türen und Fenster sind grundsätzlich standardisierte Elemente zu verwenden. Dabei ist unter anderem auf eigenständige Bedienbarkeit durch Rollstuhlfahrer zu achten.
 
 
Bei Fußböden ist auf Rutschfestigkeit und reinigungsfreundliche Ausführung zu achten.
 
 
Geflieste Bereiche sind bedarfsgerecht nach hygienischen und wirtschaftlichen Aspekten auszuführen. Dabei ist auf die Vorgaben der Gesundheitsämter zu achten.
 
 
Bei der Planung und Ausstattung der Pflegebäder sowie der Bewohnerbäder für die Rollstuhlfahrer ist die DIN 18 040-2 R zu beachten. Sanitärobjekte sind grundsätzlich in Standardausführung auszuwählen. Sonderausstattungen sind entsprechend der Nutzeranforderungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Auf die Richtlinie VDI 6000 Blatt 6 zur Ausstattung von und mit Sanitärräumen in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche wird hingewiesen.
 
 
Die Armaturen von Handwaschbecken, Duschen und Badewannen sind mit Temperaturbegrenzern auszustatten.
 
 
Innenliegende Funktions- sowie Sanitärräume sind mit Entlüftungsanlagen nach DIN auszurüsten. Auch Sanitärräume mit Fenster, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sollten eine mechanische Entlüftung erhalten.
 
 
Eine ausreichende natürliche Belichtung der intensiv genutzten Räume (Bewohnerzimmer, allgemeine Räume) ist mit der Planung zu sichern.
 
 
Alle Bewohnerzimmer sowie Wohnzimmer sollten mit Antennenanschlüssen für den Rundfunk- und Fernsehempfang ausgerüstet werden. Inwieweit im Sinne der selbstbestimmten Teilhabe individuelle Telefonanschlüsse, Briefkästen oder ähnliches vorgesehen werden, ist abhängig von der jeweiligen Einrichtungskonzeption. Bewohnerzimmer sind in der Regel ohne Waschbecken zu planen.
 
 
Notrufanlagen sind im Regelfall für den vorgesehenen Personenkreis nicht sinnvoll (Abstimmung mit der Heimaufsicht). Bei Bedarf ist mit mobilen Funkgeräten eine Betreuung abzusichern (§ 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes).
 
 
Eine Notstromversorgung ist im Regelfall nicht erforderlich. Für die Beleuchtung der Evakuierungswege sind Leuchten mit Einzelbatteriebestückung ausreichend.
 
 
In Wohnstätten für chronisch psychisch Kranke sowie chronisch mehrfach Abhängigkeitskranke Menschen müssen ein Krisenzimmer sowie gesonderte Plätze vorgehalten werden, die die Sicherstellung im Einzelfall notwendiger, mit Freiheitsentziehung verbundener Unterbringungen und Maßnahmen nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleisten können.
 
 
Der geschlossene Bereich in Wohnstätten für chronisch psychisch Kranke sowie chronisch mehrfach Abhängigkeitskranke soll mit einem kleinen Aufenthaltsraum und einem Krisen-/Krankenzimmer in Nähe des Dienst- und Aufenthaltsraumes für das Personal liegen, um die Betreuung während einer Belegung optimal wahrnehmen zu können. Darüber hinaus ist das Krisen-/Krankenzimmer auch für die fachärztliche Betreuung (medizinischer Konsultationsraum) zu nutzen.
 
Das Modellraumprogramm für 32 Plätze in einer Wohnstätte sieht folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Anzahl Räume WS Anzahl Räume WS KB Anzahl Räume STW Gesamtfläche in m² Fläche pro Platz (in m²)
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Anzahl Räume WS Anzahl Räume WS KB Anzahl Räume STW Gesamt-
fläche
in m²
Fläche pro Platz
(in m²)
NF 1-6 Gruppenwohnraum 4 4 4
Essbereich/Küchenzeile
(Wohnküche)
4 4
Essbereich 4
Gruppenküche 4
Einzelzimmer 16 30
Einzelzimmer (Rollstuhlf.) 16 32 2
Krisenzimmer mit Nasszelle 1
Dienstzimmer 2 2 2
Hauswirtschaftsraum 4 4 4
Gemeinschaftsraum 1 1 1
Küche mit Spüle 1 1 1
Vorräte/Getränke 1 1 1
Heimleiter 1 1 1
Personalaufenthalt 1 1 1
Therapieraum 1 1 1
Snoezelenraum 1 (1)
Hobbyraum/Werkraum 1 1 2
Wäschepflege/Trockenraum 1 1 1
Wäsche rein/Wäsche unrein
(nur bei WS mit interner TS)
2
Gruppenlager 4 4 4
Archiv für Heimleitung/Verwaltung 1 1 1
NF 7 Duschbad 8 15
Duschbad (Rollstuhlfahrer) 8 16 1
Gemeinschaftsbad (Pflegebad) 2 2
Personal-/Gästetoilette 2 2 2
Personalumkleideraum 2 2 2
Abstellraum (Fahrräder, Rollstühle; Gartengeräte etc.) 1 1 1
TF Hausanschluss-/-technikraum 1 1 1
VF Verkehrsfläche
NGF Gesamtfläche
bei 8 Rollstuhlfahrern
1272 39,8
NGF Gesamtfläche
bei 16 Rollstuhlfahrern
1328 41,5
NGF Gesamtfläche
bei 32 Rollstuhlfahrern
1440 45,0
Ergänzende Hinweise für Wohnstätten für Kinder und Jugendliche
Für Wohnstätten für behinderte Kinder und Jugendliche wird ergänzend auf die Rahmenempfehlung zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen hingewiesen. Des Weiteren sind folgende Besonderheiten zu beachten:
 
Die Gesamtfläche der Wohnstätte für Kinder und Jugendlichen soll der für Erwachsene vorgegebenen Größenordnung entsprechen. Das Raumprogramm für eine Wohnstätte für Kinder und Jugendlichen ist dabei auf die speziellen Bedürfnisse der Bewohner anzupassen und den Entwicklungsanforderungen der Kinder und Jugendlichen entsprechend zu gestalten.
 
Die Flurbreite soll in Wohnstätten für Kinder und Jugendliche mindestens 1,80 Meter und in Treppenhäusern 1,30 Meter betragen. Bei Wohnstätten für Kinder empfehlen wir eine Treppenstufenhöhe von 16 Zentimeter.
 
In Wohnstätten für Kinder ist die Anordnung der Bewohnerzimmer an einem Gruppenraum zulässig.
Die Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) sind bereits vorab (das heißt vor der Einreichung des Förderantrags bei der SAB) mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere
 
bei WS für Erwachsene mit der Heimaufsicht, dem örtlichen Sozialhilfeträger (für Über-65-jährige), dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, dem SIB sowie der örtlichen Brandschutz- und Baubehörde,
 
bei WHKiJu mit dem Landesjugendamt, dem für den Einrichtungsstandort zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen, dem SIB sowie der örtlichen Brandschutz- und Baubehörde.
Ergänzende Hinweise für Wohnstätten für chronisch psychisch Kranke und chronisch mehrfach Abhängigkeitskranke
Vom Träger der Einrichtung ist die Art der künftigen Wohnstätte und der zu betreuende Klientel darzustellen. Dabei ist zu beachten, dass der Träger entsprechend dem Versorgungsvertrag verpflichtet ist, alle chronisch psychisch Kranken des Versorgungsgebietes einschließlich entlassener Maßregelvollzugspatienten in der Wohnstätte aufzunehmen.
Empfohlen wird eine durchschnittliche Größe für eine Sozialtherapeutische Wohnstätte von 32 Plätzen. Die Unterbringung sollte vorzugsweise in Wohngruppen zu jeweils circa acht Bewohnern erfolgen. Dabei ist auch ein behindertengerechter Ausbau für einen durchschnittlichen Anteil von zwei Rollstuhlfahrerplätzen für die Wohnstätte vorzusehen.
Das Prinzip der Gemeindenähe ist zu beachten. Den Besonderheiten von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist Rechnung zu tragen.
5.3
Außenwohngruppen (AWG)
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
 
in der jeweils aktuellen Fassung:
 
 
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
 
 
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes
 
 
Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
b)
Förderrichtwert
 
bis zu 61 200 Euro/Platz, davon bis zu 3 200 Euro/Platz für die Ausstattung
 
Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Grundfläche (NGF) von 30 Quadratmeter/Platz zu Grunde. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage.
 
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
 
 
Neubau mit regionalen Plätzen
bis zu 48 960 Euro/Platz,
 
 
Neubau mit überregionalen Plätzen
bis zu 55 080 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
 
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
 
 
Außenwohngruppen sind ein spezielles Wohnangebot, das örtlich separat, jedoch in der Regel organisatorisch einer Wohnstätte (dem sogenannten Kernwohnheim) zugeordnet ist.
 
 
Außenwohngruppen sind grundsätzlich so zu gestalten, dass auch die Aufnahme von stark gehbehinderten Personen und Rollstuhlfahrern möglich ist. Über einen daraus resultierenden Mehrbedarf ist im Einzelfall zu befinden.
 
 
Es sollten vorzugsweise Wohngruppenlösungen mit Einzelzimmern angeboten werden. Empfohlen wird eine Einzelzimmergröße von 14 Quadratmeter beziehungsweise von 16 Quadratmeter für Rollstuhlfahrer (ohne Vorflur/Eingangsbereich und Bad).
Das Modellraumprogramm für 6 Plätze in einer Außenwohngruppe sieht beispielsweise folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Anzahl der Räume Fläche pro Platz (in m²)
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Anzahl
der Räume
Fläche pro
Platz (in m²)
NF 1-6 Wohnzimmer 1
Gruppenküche mit Essbereich 1
Einzelzimmer 5
Einzelzimmer (Rollstuhlf.)* 1
Hauswirtschaftraum/Wäsche 1
Lager/Abstellraum 1
NF 7 Bad (Dusche/WC) 1
Bad
(Rollstuhlfahrer)*
1
Toilette mit Waschtisch 1
TF Hausanschluss-/-technikraum 1
VF Verkehrsfläche
NGF Gesamtfläche   30,0
*
Fakultativ bei Außenwohngruppen für chronisch psychisch Kranke und chronisch mehrfach Abhängigkeitskranke.
Die Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) sind bereits vorab (das heißt vor der Einreichung des Förderantrags bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –) mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere mit
 
der zuständigen Heimaufsicht,
 
dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie
 
mit der örtlichen Brandschutz- und Baubehörde.
5.4
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
 
in der jeweils aktuellen Fassung:
 
 
Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist
 
 
Modell-Bau-/Raumprogramm des Bundes, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in der aktualisierten Länderfassung
 
 
Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist
 
 
spezielle Verordnungen und Richtlinien zur Arbeitssicherheit in bestimmten Fertigungsbereichen
b)
Förderrichtwert
 
bis zu 45 300 Euro/Platz, davon bis zu 3 500 Euro/Platz für die Ausstattung
 
Aufgrund des Produktionsprofils sind Ausnahmen möglich. Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage. Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Grundfläche (NGF) von 20 Quadratmeter/Platz zu Grunde.
 
Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
 
 
Neubau mit regionalen Plätzen
bis zu 31 710 Euro/Platz (70 Prozent),
 
 
Neubau mit überregionalen Plätzen
bis zu 36 240 Euro/Platz (78 Prozent).
 
Für die Erstausstattung eines zusätzlichen Werkstattplatzes werden bis zu 1 250 Euro/Platz als fester Zuschuss gewährt.
 
Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich mit 10 Prozent an den zuwendungsfähigen Ausgaben durch kapitalisierte Zinszuschüsse am Kapitalmarktdarlehen.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
 
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
 
 
WfbM sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben für all die behinderten Menschen, die die Aufnahmevoraussetzungen nach § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Bei der Zusammensetzung der WfbM ist durchaus eine Integration von Menschen mit verschiedenen Behinderungsarten in einer Arbeitsgruppe denkbar. Jedoch benötigen insbesondere viele der chronisch psychisch Kranken/seelisch behinderten Menschen (cpK) für ihre weitere Rehabilitation ein spezielles Beschäftigungsangebot in einer WfbM. Dieses wird meist im Rahmen von CpK-Betriebsstätten vorgehalten. Die oben benannte Richtlinie zur investiven Förderung von Einrichtungen, Diensten und Angeboten findet auch für derartige spezielle Angebote für chronisch psychisch Kranke Anwendung.
 
 
Die Grundstücksgröße sollte circa 50 Quadratmeter/Platz betragen.
 
 
Für das Verhältnis von einem Kubikmeter umbauten Raum (1 Kubikmeter BRI) zu einem Quadratmeter Bruttogrundfläche (1 Quadratmeter BGF) wird 4,8:1 empfohlen.
 
 
Für Werkstätten sollte vorzugsweise eine eingeschossige Bauweise vorgesehen werden.
 
 
Entsprechend dem WfbM-Netzplan für den Freistaat Sachsen sind Werkstattangebote bereits flächendeckend entstanden, allerdings sind diese gegebenenfalls noch durch Ersatz- oder Erweiterungsbauten dem Bedarf anzupassen.
 
 
Die Planungen werden sich aufgrund des jeweils geplanten Produktionsprofils sowie aufgrund der Verschiedenheit der vor Ort vorhandenen Bausubstanz und den Möglichkeiten zur Nutzung von Synergieeffekten in bereits vorhandenen baulichen Anlagen sehr different gestalten. Auf eine allgemeingültige tabellarische Übersicht zum Bauraumprogramm wird daher an dieser Stelle verzichtet, vielmehr wird auf die prinzipiellen Aussagen im Modell-Bau-/Raumprogramm verwiesen, das über den Technischen Berater beim KSV/Integrationsamt oder die Sächsische Aufbaubank bezogen werden kann.
 
Die Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) sind bereits vorab (das heißt vor der Einreichung des Förderantrags bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –) mit den zuständigen Behörden abzustimmen, insbesondere mit
 
dem Kommunalen Sozialverband Sachsen bezüglich Kapazität und Refinanzierung,
 
dem Technischen Berater für WfbM beim KSV bezüglich Inhalt und Darstellung des Bau-/Raumprogramms zur Umsetzung der technologischen Produktionsabläufe,
 
der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen sowie
 
der örtlichen Brandschutz- und Baubehörde.
5.5
Förder- und Betreuungsbereich (FBB)
a)
Hinweis auf spezielle Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen
 
 
§ 136 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils aktuellen Fassung
b)
Förderrichtwert
 
bis zu 59 200 Euro/Platz, davon bis zu 5 100 Euro/Platz für die Ausstattung
 
Dem Förderrichtwert liegt eine empfohlene Netto-Grundfläche (NGF) von 28 Quadratmeter/Platz zu Grunde.
 
Der Förderrichtwert beinhaltet auch die Gestaltung der Außenanlage. Die Höhe der Förderung erfolgt auf Grundlage fester Zuschüsse (Festbetrag) wie folgt:
 
 
Neubau mit regionalen Plätzen
bis zu 47 360 Euro/Platz,
 
 
Neubau mit überregionalen Plätzen
bis zu 53 280 Euro/Platz.
c)
Wichtige Hinweise und spezifische Standards
 
Ergänzend zu den Vorgaben in den benannten Gesetzen und Verordnungen sowie den allgemeinen Hinweisen sind folgende spezifische Hinweise zu beachten:
 
 
Die Förder- und Betreuungsgruppe ist ein tagesstrukturiertes Förder- und Betreuungsangebot für erwachsene Schwer-, Schwerst- und/oder Mehrfachbehinderte, die nicht, noch nicht oder nicht mehr die Mindestanforderungen an die Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen erfüllen können.
 
 
Grundsätzlich werden Förder- und Betreuungsgruppen „unter dem verlängerten Dach“ der Werkstatt für behinderte Menschen eingerichtet, das heißt, möglichst als ein Gebäudeflügel in der Nähe des Zentrums einer WfbM. Sollte im Ausnahmefall ein Förder- und Betreuungsbereich organisatorisch eigenständig oder an einer anderen Einrichtung untergebracht werden, dann ist vom Träger der Einrichtung konzeptionell eine Kooperation mit der nächstliegenden WfbM vorzusehen.
 
 
Bei der Flächenplanung ist zu prüfen, ob durch Nutzung von Räumlichkeiten in der benachbart gelegenen Einrichtung ausgewählte Räume für den Förder- und Betreuungsbereich nicht extra vorgesehen werden müssen, sondern mit genutzt werden können (Synergieeffekte).
 
 
Förder- und Betreuungsbereiche sind grundsätzlich im Erdgeschoss anzuordnen.
 
 
Ein ebenerdiger Ausgang von den Gruppenräumen auf die Terrasse oder in den Garten ist vorzusehen.
 
 
Die Gartenfläche sollte circa 8 Quadratmeter/Platz betragen. Sie ist als gesicherte Freifläche zu planen. Empfehlenswert ist eine natürliche Umgrenzung (Hecke). Die Gartenwege sollten zu Trainingszwecken aus verschiedenen Materialien gestaltet werden.
 
Das Modellraumprogramm für einen Förder- und Betreuungsbereich sieht folgende Flächengliederung vor:
Flächengliederung
Flächenart nach DIN 277 Raumbezeichnung Fläche pro Platz (in m²)
Flächenart
nach DIN 277
Raumbezeichnung Fläche pro
Platz (in m²)
NF 1-6 Gruppenräume
mit Bewegungs-,
Sitz-/Liege- und
Küchen-/Essbereich
Ruheräume
Therapieraum zur Einzelförderung
Snoezelen
Terrasse (überdacht)
Hilfsmittellager / Abstellraum
Dienstzimmer
Hauswirtschaftsraum/
Wäsche
NF 7 Bad
Personal-/Gästetoilette
Garderobenbereich
Abstellraum
(Rollstühle)
TF Hausanschluss-/-technikraum
VF Verkehrsfläche
NGF Gesamtfläche 28,0
 
Die Projektplanungen (in der Tiefe der Entwurfsplanung) sind bereits vorab (das heißt vor der Einreichung des Förderantrags bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –) mit den zuständigen Behörden, abzustimmen, insbesondere mit
 
dem Kommunalen Sozialverband Sachsen sowie
 
der örtlichen Brandschutz- und Baubehörde.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 13, S. 330
    Fsn-Nr.: 5584-V20.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2022