Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Aufgabenübertragung und Beleihung privater Kontrollstellen
nach dem Öko-Landbaugesetz
(Sächsische Ökokontrollstellenverordnung – SächsÖKontrVO)
Vom 15. Juli 2024
Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Dezember 2024
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5), verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1
Aufgabenübertragung an private Kontrollstellen
Jeder privaten Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen
- 1.
- das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, durchführen und
- 2.
- das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausstellen will,
müssen diese Aufgaben von der zuständigen Behörde übertragen werden.
§ 2
Beleihung privater Kontrollstellen
Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wahrnehmen will, muss von der zuständigen Behörde beliehen worden sein.
§ 3
Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung
(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 erfolgt nur an Kontrollstellen, die gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind.
(2) Die Aufgabenübertragung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
(3) Mit dem Antrag hat sich die Kontrollstelle schriftlich zu verpflichten,
- 1.
- im Rahmen der Kontrollen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 14 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung anzuwenden,
- 2.
- die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des Öko-Landbaugesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen,
- 3.
- fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen,
- 4.
- jede Änderung der nach Absatz 2 eingereichten Unterlagen der zuständigen Behörde bekanntzugeben,
- 5.
- die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2018/848 und des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen,
- 6.
- bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848, Mitteilungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1, Anzeigen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 sowie Meldungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265) unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten,
- 7.
- bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der zuständigen Behörde einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr, die bis zum Vorjahresende kontrollierten Unternehmen, die aufgetretenen Verstöße und die verhängten Sanktionen vorzulegen.
(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt,
- 1.
- eine Prüfung bei Sitz und Betriebsstätten des Antragstellers im Freistaat Sachsen durchzuführen, oder
- 2.
- soweit der Antragsteller seinen Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat, von der im Sitzland zuständigen Behörde Prüfungsergebnisse und Unterlagen anzufordern und diese einzusehen,
wenn sich diese Maßnahmen für die Entscheidung über den Antrag als erforderlich erweisen.1
§ 4
Voraussetzungen und Verfahren der Beleihung
(1) 1Mit der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 kann nur beliehen werden, wem die Aufgaben nach § 1 gemäß § 3 Absatz 2 übertragen sind. 2Dem Antrag sind die Unterlagen gemäß § 6 der Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206) beizufügen. 3§ 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beleihung ist zu befristen.
(3) 1Nach der Beleihung werden die Leiterin oder der Leiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der beliehenen Kontrollstelle unverzüglich von der zuständigen Behörde verpflichtet gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. 2Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, werden von der Kontrollstellenleitung verpflichtet.
(4) 1Soweit es zur Sicherung der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Zahl der beliehenen Kontrollstellen beschränkt werden. 2Dabei richtet sich die Auswahl nach der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.
§ 5
Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde
(1) Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) 1Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. 2Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.2
§ 6
Widerruf der Beleihung und Aufgabenübertragung
Die Beleihung und die Aufgabenübertragung können widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder die Kontrollstelle eine nach § 3 Absatz 3 gegebene Verpflichtung nicht einhält.
§ 7
Übergangsbestimmungen
1Kontrollstellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen sind und im Freistaat Sachsen Zertifizierungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes durchführen, gelten als vorläufig beauftragte Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung. 2Unbeschadet anderer Vorschriften erlischt diese vorläufige Beauftragung
- 1.
- wenn nicht bis zum 31. Januar 2025 die Beauftragung nach § 3 Absatz 2 beantragt wird,
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag nach § 3 Absatz 2 oder
- 3.
- im Falle des Erlöschens der Zulassung nach § 4 Öko-Landbaugesetzes.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Öko-Beleihungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 447), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2016 (SächsGVBl. S. 180) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 15. Juli 2024
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther