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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Geberbachverordnung

Vollzitat: Geberbachverordnung vom 22. März 2021 (SächsGVBl. S. 432)

Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für das Gewässerausbauvorhaben Umgestaltung des Geberbachs in der Landeshauptstadt Dresden
(Geberbachverordnung – GeberbachVO)

Vom 22. März 2021

Aufgrund des § 86 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, in Verbindung mit § 100 und § 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, verordnet die Landesdirektion Sachsen folgende:

Veränderungssperre

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes dient der Sicherung der Planungen der Landeshauptstadt Dresden für das Gewässerausbauvorhaben „Blaues Band Geberbach“ zur Renaturierung, Offenlegung und Umgestaltung des Geberbachs.

§ 2
Rechtsfolgen der Veränderungssperre

(1) Auf den in § 3 aufgeführten sowie in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung dargestellten Flurstücken und Flurstücksteilen (Planungsgebiet) dürfen für die Dauer dieser Veränderungssperre

a)
keine wesentlich wertsteigernden oder
b)
keine die Durchführung des Vorhabens erheblich erschwerenden

tatsächlichen Veränderungen vorgenommen werden.

(2) Ausgenommen von dieser Veränderungssperre sind Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher ausgeübter Nutzungen sowie solche Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind.

§ 3
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich hinsichtlich des geplanten Gewässerausbauvorhabens „Blaues Band Geberbach“ auf Grundstücke der Gemarkungen Reick, Seidnitz, Dobritz und Tolkewitz der Stadt Dresden, soweit sie in der Anlage 1, die Teil dieser Veränderungssperre ist, aufgeführt sind.

(2) 1Die Grenzen der Veränderungssperre sind im Übersichtslageplan im Maßstab 1:10 000 (Anlage 2) als Bestandteil dieser Verordnung dargestellt. 2Für die genaue Grenzziehung sind die drei Detailkarten (Anlage 3) im Maßstab 1:3 000 maßgebend, die ebenfalls Teil dieser Verordnung sind. 3Das Planungsgebiet wird durch die in den Karten in roter Farbe mit dunkelroter Begrenzung markierten Flächen dargestellt.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in Anlage 1 genannten Flurstücke berühren die festgesetzten Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches nicht.

§ 4
Ausnahmen

Von den mit der Veränderungssperre verbundenen Verboten können durch die obere Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 5
Einsichtnahme

1Während ihrer Geltung ist die Verordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden niedergelegt. 2Gleichzeitig ist die Verordnung für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung in der Rubrik Umweltschutz, Wasserwirtschaft einsehbar.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. 2Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich das Gewässerausbauvorhaben umgesetzt ist, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung. 3Die Geltungsdauer kann aufgrund besonderer Umstände um ein weiteres Jahr verlängert werden.1

Dresden, den 22. März 2021

Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Präsidentin

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 432
    Fsn-Nr.: 612-3.108

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. April 2021

    Vorschrift tritt außer Kraft am:
    12. April 2025