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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Durchführungsverordnung zur SächsBO

Vollzitat: Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung
(Durchführungsverordnung zur SächsBO – DVOSächsBO)0

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neufassung der Durchführungsverordnung zur SächsBO und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 2. September 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Teil 1
Bauvorlagen

§ 1
Baugenehmigungsverfahren

(1) 1Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegende Bauvorlagen sind:

1.
der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 9);
2.
die Bauzeichnungen (§ 10);
3.
die Baubeschreibung (§ 11);
4.
der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (§ 12);
5.
bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Sächsischen Bauordnung eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Erforderlichkeit einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises gemäß § 12 Abs. 3;
6.
die erforderlichen Angaben über die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück;
7.
die erforderlichen Angaben zur Energieversorgung;
8.
bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück;
9.
der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für die Erhebungseinheiten gemäß § 2 Absatz 1 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Die Bauvorlagen sind mit dem Bauantrag vorzulegen, wenn § 7 Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.2

§ 2
Genehmigungsfreistellung

(1) Für die Genehmigungsfreistellung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 genannten sowie folgende Bauvorlagen einzureichen:

1.
eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist;
2.
eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass
 
a)
die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
 
b)
die Bauvorlagen vollständig erstellt sind,
 
c)
Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erforderlich sind und
 
d)
Abweichungen nach § 67 der Sächsischen Bauordnung gesondert beantragt werden;
3.
eine Erklärung des Bauherrn, in der er für den Fall des § 62 Absatz 2 Nummer 4 der Sächsischen Bauordnung bestimmt, ob die Einreichung seiner Unterlagen als Bauantrag zu behandeln ist, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens fordert.

(2) In den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Sächsischen Bauordnung muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Bauordnung ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.3

§ 3
Beseitigung von Anlagen 

1Der Anzeige auf Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist ein Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen darstellt, unter Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer und der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes beizufügen. 2In den Fällen des § 61 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 der Sächsischen Bauordnung ist die Bestätigung des Tragwerksplaners vorzulegen.4

§ 4
Genehmigung von Werbeanlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind die in § 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bauvorlagen und, soweit erforderlich, der Standsicherheitsnachweis beizufügen.

(2) Der Lageplan muss insbesondere enthalten:

1.
die Angaben nach § 9 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4;
2.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art des Baugebiets;
3.
festgesetzte Baulinien, Baugrenzen oder sonstige Begrenzungslinien;
4.
vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück;
5.
den Aufstellungs- oder Anbringungsort der geplanten Werbeanlage;
6.
die Abstände der geplanten Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen unter Angabe der Straßenklasse.

(3) Die Bauzeichnungen, für die ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden ist, müssen insbesondere enthalten:

1.
die Ausführung der geplanten Werbeanlage;
2.
die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt, errichtet oder an der sie angebracht werden soll; dabei kann in Einzelfällen die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der geplanten Werbeanlage verlangt werden.

(4) In der Baubeschreibung sind, soweit dies nach § 11 Abs. 1 erforderlich ist, insbesondere anzugeben:

1.
der Aufstellungs- oder Anbringungsort;
2.
Art und Größe der geplanten Anlage;
3.
Werkstoffe und Farben der geplanten Anlage;
4.
die Art des Baugebiets;
5.
benachbarte Signalanlagen und Verkehrszeichen.

§ 5
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

1Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Sächsischen Bauordnung sind die in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Bauvorlagen beizufügen. 2Der Standsicherheitsnachweis ist durch das Prüfamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu prüfen. 3Die Baubeschreibung muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten. 4Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.5

§ 6
Vorbescheid

Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 der Sächsischen Bauordnung sind nur die nach § 1 erforderlichen Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.6

§ 7
Sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen
und Nachreichung von Bauvorlagen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Bauvorlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(4) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, dass der Brandschutznachweis spätestens bei Baubeginn vorgelegt wird. 2Der Standsicherheitsnachweis sowie die sonstigen bautechnischen Nachweise können der Bauaufsichtsbehörde spätestens bei Baubeginn vorgelegt werden.7

§ 8
Zahl und Beschaffenheit der Bauvorlagen

(1) 1Die Bauvorlagen sind bei der unteren Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2§ 62 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung bleibt unberührt. 3Sind andere Stellen am Genehmigungsverfahren zu beteiligen, ist für jede zu beteiligende Stelle eine weitere Mehrfertigung einzureichen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Die Nachweise nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 sind jeweils in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) 1Die Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. 2§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.8

§ 9
Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lageplan

(1) 1Der Auszug aus der Liegenschaftskarte soll bei Antragstellung nicht älter als ein halbes Jahr sein. 2Er muss das Grundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m um das Grundstück darstellen. 3Das Grundstück ist farblich zu kennzeichnen. 4Der Auszug ist mit dem Namen des Bauherrn, des Bauvorhabens und dem Datum des dazugehörigen Bauantrags oder dem Datum der Einreichung der Vorlage in der Genehmigungsfreistellung zu beschriften.

(2) 1Der Lageplan ist auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters zu erstellen. 2Dabei soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 verwendet werden. 3Die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab fordern, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. 4Der Lageplan ist durch einen Sachverständigen zu erstellen, wenn für die Grundstücksgrenze ein Katasternachweis nach § 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht vorliegt und wenn

1.
Gebäude an der Grundstücksgrenze oder so errichtet werden sollen, dass nur die in § 6 Absatz 5 der Sächsischen Bauordnung vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden;
2.
die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder
3.
die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken liegen.

(3) Sachverständige im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 sind die zu Katastervermessungen nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, befugten Behörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(4) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten:

1.
seinen Maßstab und die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung;
2.
die im Liegenschaftskataster geführten Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks;
3.
die im Liegenschaftskataster geführten Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke;
4.
die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Grundstücks und der im Lageplan dargestellten benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben;
5.
die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem;
6.
die Breite und die Höhenlage vorhandener oder in Bebauungsplänen enthaltener Verkehrsflächen mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem unter Angabe der Straßenklasse sowie die in Planfeststellungsbeschlüssen ausgewiesenen Verkehrsflächen im Bereich des Vorhabens;
7.
die Lage des öffentlichen Entwässerungskanals, die Höhe seiner Sohle sowie die Rückstauebene;
8.
die Lage der Entwässerungsgrundleitung bis zum öffentlichen Kanal einschließlich des Anschlusskanals und deren Nennweiten, die Lage der Reinigungsöffnungen und -schächte oder die Lage der Abwasserbehandlungsanlagen mit der Abwassereinleitung;
9.
die Festsetzungen im Bebauungsplan über die Art und das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubare Grundstücksfläche (Baulinien und Baugrenzen);
10.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und auf den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Geschosszahl, Hauptgesims- oder Außenwandhöhe, Dachform und der Bauart der Außenwände und der Bedachung;
11.
Kulturdenkmale im Sinne des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück und auf den Nachbargrundstücken;
12.
die geplanten baulichen Anlagen unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße, der Grenzabstände, der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen (Abstandsflächenplan);
13.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Friedhöfen, Wasserflächen und Wäldern;
14.
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge, der Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, der Kinderspielplätze, der Plätze für Abfallbehälter und der Flächen, die begrünt werden oder mit Bäumen bepflanzt werden sollen;
15.
Flächen, die von Baulasten, Grunddienstbarkeiten oder Abstandsflächenübernahmeerklärungen betroffen sind;
16.
Brunnen, Abfallgruben, Dungstätten, Jauchebehälter, Flüssigmistbehälter und Gärfutterbehälter sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
17.
Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen oder für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
18.
ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu baulichen Anlagen;
19.
Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für Feuerlöschzwecke.

(5) Der Inhalt des Lageplans nach Absatz 4 Nr. 14 bis 19 und die Abstandsflächen sind auf besonderen Blättern darzustellen, wenn der Lageplan sonst unübersichtlich würde.

(6) 1Für die Darstellung im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Nummern 1 und 3 der Anlage 1 zu verwenden. 2Die sonstigen Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

(7) Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.9

§ 10
Bauzeichnungen

(1) 1Für die Bauzeichnungen soll ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 100 verwendet werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig oder ausreichend ist.

(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:

1.
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und, soweit erforderlich, die Gründungen benachbarter baulicher Anlagen;
2.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
 
a)
Treppen,
 
b)
lichten Öffnungsmaße sowie Art und Anordnung der Türen an und in Rettungswegen,
 
c)
Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
 
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten und die Brennstofflagerung unter Angabe der dafür vorgesehenen Nennwärmeleistung und Lagermenge,
 
e)
ortsfesten Behälter für wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten oder für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase,
 
f)
Aufzugsschächte und nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
 
g)
Lüftungsleitungen, Installationsschächte und Abfallschächte,
 
h)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
 
i)
Bäder und Toilettenräume, Entwässerungsgrundleitungen sowie Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene,
 
j)
Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen mit Angabe ihrer Art;
3.
die Schnitte, aus denen ersichtlich sind
 
a)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem,
 
b)
die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche,
 
c)
die Geschosshöhen und die lichten Raumhöhen,
 
d)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis,
 
e)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
 
f)
das Maß der Wandhöhe H je Außenwand in dem zur Bestimmung der Abstandsflächen erforderlichen Umfang (§ 6 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung), soweit dieses nicht im Lageplan oder in den Ansichten angegeben ist,
 
g)
Dachhöhen und Dachneigungen;
4.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben sowie der Geländeoberfläche und des Straßengefälles.

(3) In den Bauzeichnungen sind anzugeben:

1.
der Maßstab;
2.
die Maße und die wesentlichen Baustoffe und Bauarten;
3.
das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, soweit aus Gründen des Brandschutzes Forderungen gestellt werden;
4.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen;
5.
die Lage des Raumes für die Hauptanschlüsse der Versorgungsleitungen und
6.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.

(4) 1Für die Darstellung in den Bauzeichnungen sind die Zeichen oder Farben der Nummer 2 der Anlage 1 zu verwenden. 2Im Übrigen soll für die Darstellung in den Bauzeichnungen die DIN 1356 Teil 1, Ausgabe Februar 1995, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, und archivmäßig gesichert hinterlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt, verwendet werden.9a

§ 11
Baubeschreibung

(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können.

(2) Wird das Vorhaben nicht an eine Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen (§ 44 der Sächsischen Bauordnung).

(3) Für gewerbliche Anlagen, die einer gewerberechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Art der gewerblichen Tätigkeiten unter Angabe der Betriebszeiten, der Art, der Zahl und des Aufstellungsortes der Maschinen oder Apparate, der Art und Menge der Rohstoffe, der Betriebsmittel und der herzustellenden Erzeugnisse und der Art ihrer Lagerung, soweit sie feuer-, explosions-, gesundheitsgefährlich oder wassergefährdend sind;
2.
die Art, die Menge und den Verbleib der Abfälle und des besonders zu behandelnden Abwassers und
3.
die Zahl der Beschäftigten.

(4) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Baubeschreibung zusätzliche Angaben enthalten über

1.
die Größe der Betriebsflächen, die Nutzungsarten und die Eigentumsverhältnisse;
2.
Art und Umfang der Viehhaltung;
3.
Lagerung und Verbleib tierischer Ausscheidungen.

(5) In der Baubeschreibung sind ferner die für die Gebührenberechnung erforderlichen Kennwerte anzugeben.10

§ 12
Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis
und andere bautechnische Nachweise

(1) Für den Nachweis der Standsicherheit sind eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen.

(2) 1Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. 2Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. 3Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden. 4Auf die Vorlage eines besonderen Standsicherheitsnachweises kann verzichtet werden, wenn die baulichen Anlagen oder ihre Teile nach Bauart, statischem System, baulicher Durchbildung und Abmessungen sowie hinsichtlich ihrer Beanspruchung einer bewährten, insbesondere durch Technische Baubestimmungen nach § 88a Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung im Einzelnen festgelegten Ausführung entsprechen.

(3) Bei Vorhaben nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung ist dem Standsicherheitsnachweis eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 beizufügen.

(4) 1Zum Brandschutznachweis ist im Lageplan, den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung das Brandschutzkonzept darzulegen. 2Insbesondere sind anzugeben:

1.
die Art der Nutzung mit Angaben zu der Anzahl der Personen, die die bauliche Anlage nutzen, die Brandlasten und Brandgefahren;
2.
das Brandverhalten der Baustoffe und der Bauteile entsprechend den Benennungen nach § 26 der Sächsischen Bauordnung in Verbindung mit Kapitel A 2 der Anlage zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung Technischer Baubestimmungen vom 15. Dezember 2017 (SächsABl. 2018 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
die Bauteile und Einrichtungen, die dem Brandschutz dienen, wie Brandwände, Trennwände, Unterdecken, Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren, Entrauchungsanlagen;
4.
die brandschutztechnischen Abstände;
5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 der Sächsischen Bauordnung;
6.
die Zugänge, Zufahrten und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sowie die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge und
7.
die ausreichende Löschwasserversorgung.

3Die Angaben sind mit zusätzlichen Bauzeichnungen und Beschreibungen zu erläutern, wenn die Vorkehrungen des Brandschutzes andernfalls nicht hinreichend deutlich erkennbar sind. 4Soweit Abweichungen nach § 88a Absatz 1 und § 67 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung vorliegen, sind diese zu benennen. 5In diesen Fällen ist der Nachweis zu führen, dass mit der Abweichung oder mit einer anderen Lösung dennoch den allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung entsprochen wird. 6Für Gebäude, die Sonderbauten sind, und bei Abweichungen sind, soweit für die Beurteilung erforderlich, zusätzlich anzugeben:

1.
Rettungswegbreiten und -längen;
2.
Sicherheitsbeleuchtung und Kennzeichnung der Rettungswege;
3.
technische Anlagen zur Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Personenrettung, Brandbekämpfung, Rauch- und Wärmeabführung;
4.
die Löschwasserrückhaltung und
5.
betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zum Brandschutz.

7Für Gebäude, die Sonderbauten sind, ist ein gesondertes Brandschutzkonzept vorzulegen.

(5) Zum Nachweis des Schall- und Erschütterungsschutzes sind, soweit erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.

(6) Finden Bauprodukte Verwendung oder Bauarten Anwendung, für die gemäß § 17 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung Verwendbarkeitsnachweise, gemäß § 16a Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung Bauartgenehmigungen oder gemäß § 16a Absatz 3 der Sächsischen Bauordnung allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse für Bauarten erforderlich sind, sind diese den Nachweisführungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 beizufügen.11

Teil 2
Bautechnische Prüfung von Bauvorhaben,
Prüfung von technischen Anlagen,
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten12

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Prüfingenieuren
und Prüfsachverständigen

§ 13
Fachbereiche und Fachrichtungen

(1) 1Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen

1.
Standsicherheit und
2.
Brandschutz.

2Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen

1.
technische Anlagen und
2.
Erd- und Grundbau.

(2) 1Prüfingenieure für Standsicherheit werden anerkannt in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau. 2Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.13

§ 14
Prüfingenieure und Prüfsachverständige

(1) 1Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Sächsischen Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde oder des Bauherrn wahr. 2Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.

(2) 1Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Sächsischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Sächsischen Bauordnung vorgesehen ist. 2Sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. 3Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.14

§ 15
Übertragung von Prüfaufgaben und
Erteilung von Prüfaufträgen

(1) 1Bei Sonderbauten, bei denen die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises gemäß § 66 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die bauaufsichtliche Prüfung an einen Prüfingenieur für den jeweiligen Fachbereich und der jeweiligen Fachrichtung oder an ein Prüfamt übertragen. 2In diesem Fall wird der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.

(2) Soweit in anderen Fällen nach der Sächsischen Bauordnung eine bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder des Brandschutznachweises erforderlich ist, wird der Prüfauftrag vom Bauherrn erteilt.

(3) 1Die Beauftragung mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechnischen Nachweises mit ein. 2Die Prüfberichte über die Bauüberwachung sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige nach § 82 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung vorzulegen.

(4) 1Ein Wechsel des beauftragten Prüfingenieurs darf nur aus einem wichtigen, in der Person des Prüfingenieurs liegenden Grund erfolgen. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Prüfingenieur verstorben oder auf unbestimmte Zeit erkrankt ist.15

§ 16
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 17 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) 1Die Anerkennung kann bei Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. 2Dies gilt nicht für Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.16

§ 17
Allgemeine Voraussetzungen

1Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die

1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 18 erfüllen;
2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden;
3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind;
4.
den Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben und
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

2Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer

1.
seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
a)
sich mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zusammengeschlossen hat,
 
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
 
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3.
als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.

3Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.17

§ 18
Allgemeine Pflichten

(1) 1Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. 2Sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. 3Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. 4Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. 5Prüfingenieure und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000 EUR für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. 6Die Anerkennungsbehörde (§ 19 Abs. 1 Satz 1) ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.

(4) 1Der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, der aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.18

§ 19
Anerkennungsverfahren

(1) 1Als Anerkennungsbehörde entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur, der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Sachsen über den Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger. 2Die Durchführung von Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure wird von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt unter Angabe einer Antragsfrist bekanntgemacht.

(2) 1Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,

1.
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2.
ob und wie oft der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.

2Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung;
2.
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse;
3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der nicht älter als drei Monate sein soll, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz;
4.
Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen;
5.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
6.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

3Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(2a) 1Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden.

(4) 1Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder als Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. 2Die Anerkennungsbehörde übersendet die über den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige seinen neuen Geschäftssitz gründen will. 3Mit der Eintragung in die Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 3. 4Verlegt der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige seinen Geschäftssitz in den Freistaat Sachsen, findet für die Eintragung in die Liste nach Absatz 3 ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.19

§ 19a
Weitere Niederlassungen

1Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. 2Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung, zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. 4Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. 5Für die Prüftätigkeit an der weiteren Niederlassung gelten § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 26 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.20

§ 20
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

1.
der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet;
2.
der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat;
3.
der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
4.
der erforderliche Versicherungsschutz (§ 18 Abs. 1 Satz 5) nicht mehr besteht.

(2) Unbeschadet des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige

1.
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben;
2.
gegen die ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat;
3.
seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
4.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 19a weitere Niederlassungen als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger errichtet.

(3) § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.21

§ 21
Führung der Bezeichnung Prüfingenieur
oder Prüfsachverständiger

Wer nicht als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger in einem bestimmten Fachbereich und, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.22

§ 22
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) 1Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Anerkennungen anderer Länder gelten nur, solange der Prüfingenieur oder der Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3Dabei sind die Anerkennung als Prüfingenieur und die Anerkennung als Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gleichwertig. 4Eine weitere Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 19 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.

(2) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

2Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten, vorzulegen.

3Die Anerkennungsbehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(3) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind.

(4) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. 2Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.23

Abschnitt 2
Prüfingenieure, Prüfämter,
Typenprüfung, Fliegende Bauten

Unterabschnitt 1
Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 23
Besondere Voraussetzungen

1Als Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
nach Abschluss des Studiums bis zum Ende der Antragsfrist nach § 19 Absatz 1 Satz 2 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden;
3.
durch ihre Leistungen als Ingenieure, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für statisch und konstruktiv schwierige Vorhaben, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben;
4.
die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.

2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.24

§ 24
Prüfungsausschuss

(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss. 2Sie kann auch bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land besteht oder gemeinsam mit anderen Ländern gebildet worden ist.

(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses; sie kann stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall berufen. 3Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1.
ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung;
2.
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
3.
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Sachsen e.V. vorgeschlagenes Mitglied und
4.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde.

4Die Berufung erfolgt für fünf Jahre. 5Wiederberufungen sind zulässig. 6Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

1.
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs.

7Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. 8Unbeschadet des Satzes 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. 3Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. 4Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

1.
für die Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjekte je Bewerber 75 EUR;
2.
für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 EUR;
3.
für die Auswertung je Prüfungsarbeit 150 EUR.

(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.25

§ 25
Prüfungsverfahren

(1) 1Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. 2Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23 Satz 1 Nummer 2 bis 5. 3Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus

1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 25a) und
2.
der schriftlichen Prüfung (§ 25b).

(3) 1Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie nur zweimal wiederholen. 2Dies gilt auch, soweit eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.26

§ 25a
Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 23 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. 2Ein Bewerber, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen.

(2) 1Der Bewerber hat eine Referenzobjektliste der von ihm bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, der Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Art der von dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. 2Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. 3Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. 4Er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

(3) 1Aus der Referenzobjektliste hat der Bewerber für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. 2Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. 3Die Beschreibung soll Angaben enthalten zum

1.
Bauwerk (Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklasse nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses),
2.
Bauherrn und Auftraggeber,
3.
Prüfingenieur und zu den persönlich bearbeiteten Teilen

sowie um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.

(4) 1Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung des Bewerbers beurteilt. 2Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Wiederholt der Bewerber das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war er im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.27

§ 25b
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

(2) 1Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
 
a)
Einwirkungen auf Tragwerke,
 
b)
Standsicherheit von Tragwerken,
 
c)
Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
 
d)
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
 
e)
Baugrubensicherung,
 
f)
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
 
g)
Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte,
2.
bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.

2Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. 3Der Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. 4Gegenstand des Prüfungsteils „Besondere Fachkenntnisse“ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 3 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erstrecken.

(3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Bewerber schriftlich zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. 2Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der schriftlichen Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.

(4) 1Den Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. 2Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten. 3Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. 4Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. 5Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerber durch Lichtbildausweis auszuweisen.

(6) 1Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

(7) 1Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. 2Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. 3Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. 4Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. 5Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(8) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung lautet

1.
„Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“

(9) Beantragt ein Prüfingenieur für Standsicherheit die Erweiterung seiner bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“.28

§ 25c
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Bewerber bei der schriftlichen Prüfung zu täuschen, einem anderen Bewerber zu helfen oder ist er nach Beginn der schriftlichen Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bewertet.

(2) 1Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Aufsichtsführende.29

§ 25d
Rücktritt

1Die schriftliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber nach erfolgter Zulassung

1.
vor Beginn der schriftlichen Prüfung oder
2.
nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der schriftlichen Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. 2Im Übrigen gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden.30

§ 26
Aufgabenerledigung

(1) 1Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. 2Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. 3Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat er unter seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. 4Der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.

(1a) Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 81 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung sicherstellen können.

(2) 1Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. 2Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 18 Absatz 1 Satz 4 gleich, sofern der Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgt.

(3) 1Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. 2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. 3Verfügt der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) 1Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise. 2Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.

(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfberichte nach den Absätzen 3 und 4 nicht vor, unterrichtet der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde.

(6) 1Die Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. 2Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.31

Unterabschnitt 2
Prüfingenieure für Brandschutz

§ 27
Besondere Voraussetzungen

1Als Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

1.
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr abgeschlossen haben,
2.
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder in der Prüfung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, gesammelt haben,
3.
bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
4.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
5.
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten besitzen,
6.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes besitzen und
7.
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

2Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.32

§ 28
Prüfungsausschuss

(1) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. 2Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

1.
ein von der Architektenkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
2.
ein von der Ingenieurkammer Sachsen vorgeschlagenes Mitglied;
3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde;
4.
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer für den Brandschutz zuständigen Behörde;
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 24 Abs. 1 und 2 Satz 2, 4 bis 8, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Als Vergütung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses

Vergütung
lfd. Nr.  für was Betrag
1. für die Prüfung der Projektunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 je Projekt 150 EUR;
2. für die Vorbereitung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 je Stunde (maximal 50 Stunden je schriftliche Prüfung) 50 EUR;
3. für die Auswertung je Prüfungsarbeit 150 EUR;
4. für den Beisitz bei der mündlichen Prüfung je Bewerber 75 EUR.33

§ 29
Prüfungsverfahren

(1) 1Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. 2Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 27 Satz 1 Nummer 2 bis 7.

(2) 1Das Prüfungsverfahren besteht aus

1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 29a) und
2.
der schriftlichen (§ 29b) und der mündlichen Prüfung (§ 29c).

2§ 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Ein Bewerber, der die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 nicht bestanden hat, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen. 4Dies gilt auch, wenn eine entsprechende schriftliche oder mündliche Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. 5Die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Umfang zu wiederholen.34

§ 29a
Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) 1Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 27 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. 2Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. 3Ein Bewerber, der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

(2) 1Der Bewerber hat eine Darstellung seines fachlichen Werdegangs und eine Referenzobjektliste von Brandschutznachweisen für mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. 2Bei den Vorhaben muss der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3Die Auswahl der Vorhaben hat vom Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. 4Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; der Bewerber muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. 2Diese Brandschutznachweise oder Prüfberichte sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen und zu bewerten, um die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 27 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. 3§ 25a Absatz 4 gilt entsprechend.35

§ 29b
Schriftliche Prüfung

(1) 1Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
abwehrender Brandschutz,
2.
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
3.
anlagentechnischer Brandschutz,
4.
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

2Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.

(2) 1Den Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. 2Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten.

(3) 1Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. 2Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. 3Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt. 4Bei größeren Abweichungen gilt § 25a Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 5Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

(4) § 25b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Ein Bewerber, der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.36

§ 29c
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete nach § 29b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. 2Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

(2) 1Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. 2§ 25b Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird von mindestens sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. 2Neben dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. 3Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

(5) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. 2Die Niederschrift muss

1.
die Besetzung der Prüfungskommission,
2.
die Namen der Bewerber,
3.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
4.
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
5.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
6.
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerber

enthalten.

(6) 1Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. 2Dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet

1.
„Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Der Bewerber hat die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“

(8) 1Der Bewerber kann verlangen, dass ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. 2Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. 3Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. 4§ 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.37

§ 29d
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße, Rücktritt

1Die §§ 25c und 25d gelten entsprechend. 2Abweichend von § 25c Absatz 3 trifft die Entscheidungen nach § 25c Absatz 1 und 2 in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.38

§ 30
Aufgabenerledigung

(1) 1Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. 2Sie haben die für den Brandschutz zuständige Behörde zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. 3Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 26 Abs. 1a, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.39

Unterabschnitt 3
Prüfämter, Typenprüfung, Fliegende Bauten

§ 31
Prüfämter

(1) 1Prüfämter nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. 2Als Prüfämter von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt sind

1.
die Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – für die Bereiche Standsicherheit und Brandschutz und
2.
die TÜV SÜD Industrie Service GmbH für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten; Sitz des Prüfamtes ist Dresden.

3Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH untersteht hinsichtlich der Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –.

(2) 1Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieuren besetzt sein. 2Sie müssen von einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder einem vergleichbaren Angestellten geleitet werden. 3Für die TÜV SÜD Industrie Service GmbH kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.

(3) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.

(4) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.40

§ 32
Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit
Fliegender Bauten

(1) Sollen prüfpflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 66 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik – geprüft sein (Typenprüfung).

(2) 1Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen. 2Sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. 3Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen vom Prüfamt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geprüft werden.41

§ 33
Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten

(1) 1Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 76 Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung für Antragsteller mit Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Freistaat Sachsen ist die TÜV SÜD Industrie Service GmbH. 2Sitz der Stelle zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist Dresden. 3Für die Aufgaben des Vollzugs von § 76 der Sächsischen Bauordnung untersteht die TÜV SÜD Industrie Service GmbH der Fachaufsicht der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik –.

(2) Die TÜV SÜD Industrie Service GmbH muss für die Tätigkeit nach Absatz 1 mit einer Haftungssumme von mindestens 3 000 000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall versichert sein.42

Abschnitt 3
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen43

§ 34
Besondere Voraussetzungen

(1) 1Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Sinne von §§ 1 und 2 Absatz 1 der Sächsischen Technischen Prüfverordnung vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden nur Personen anerkannt, die

1.
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und
3.
als Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.

2Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.

(2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.

(3) 1Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. 2Sie werden in der Liste nach § 19 Abs. 3 nicht geführt.44

§ 35
Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:

1.
Lüftungsanlagen;
2.
CO-Warnanlagen;
3.
Rauchabzugsanlagen;
4.
Druckbelüftungsanlagen;
5.
Feuerlöschanlagen;
6.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen;
7.
Sicherheitsstromversorgungen.45

§ 35a
Fachgutachten

(1) 1Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob der Bewerber die für einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann. 2Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.

(2) 1Nachzuweisen sind

1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
 
a)
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
 
b)
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
2.
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.

2Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).

(3) 1Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat. 2§ 29 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie §§ 25c und 25d gelten entsprechend.46

§ 36
Aufgabenerledigung

1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 Absatz 1 der Sächsischen Technischen Prüfverordnung. 2Werden festgestellte Mängel nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel zu unterrichten.47

Abschnitt 4
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 37
Besondere Voraussetzungen

(1) 1Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die

1.
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
2.
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind;
3.
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen;
4.
weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 17 Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.

2Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. 3Über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat der Bewerber eine besondere Erklärung abzugeben.

(2) Abweichend von § 17 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.48

§ 38
Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf

1.
der Beurteilung von Baugrundgutachten (§ 38a),
2.
dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 38b).49

§ 38a
Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) 1Der Bewerber hat dem Beirat (§ 37 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. 2Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. 3Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:

1.
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
2.
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3.
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4.
boden- und felsmechanische Kenngrößen.

4Die Gutachten nach Satz 2 Halbsatz 1 sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.

(2) 1Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung des Bewerbers. 2Ein Bewerber, der bereits danach die Anforderungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.

(3) Wiederholt der Bewerber den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.50

§ 38b
Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Der Bewerber hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der

1.
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
2.
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
3.
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
4.
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
5.
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.

(2) § 25 Absatz 3, §§ 25c und 25d gelten entsprechend.51

§ 39
Aufgabenerledigung

1Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. 2§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 5
Vergütung

§ 40
Vergütung der Prüfingenieure und der Prüfämter

(1) 1Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Tätigkeit in Angelegenheiten der Bauaufsicht, für die sie einen Prüfauftrag erhalten haben, eine Vergütung. 2Dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten.

(2) 1Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, und dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Kostenverzeichnis, in der jeweils geltenden Fassung. 3Neben den Gebühren können für notwendige Reisen Auslagen entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet werden. 4Fahr- und Wegezeiten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, vergütet. 5Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

(3) 1Mit dem Prüfauftrag ist die Rohbausumme oder die Herstellungssumme und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mitzuteilen. 2Die Rohbausumme ist gemäß den Regelungen des aufgrund des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.

(4) 1Die Vergütung der Prüfingenieure und Prüfämter schuldet der Auftraggeber. 2Wird der Auftrag von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, kann diese gestatten, dass der Bauherr die Vergütung unmittelbar an den Prüfingenieur oder an das Prüfamt zahlt.

(5) 1Mit der Vergütung ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, abgegolten. 2Ein Nachlass auf die Vergütung ist unzulässig.52

§ 41
Vergütung der Prüfsachverständigen

(1) 1Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. 2Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. 3§ 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) 1Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Prüfsachverständigen hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. 2Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. 3Bei der Berechnung des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 4Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. 5Der Betrag ist auf volle EUR aufzurunden. 6Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt einmal jährlich den jeweils der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz im Sächsischen Amtsblatt bekannt.53 7In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. 8§ 40 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 2 Satz 4 vergütet.

(4) Honorar und notwendige Auslagen werden mit Eingang der Rechnung fällig.54

Teil 3
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Bauordnung handelt, wer

1.
entgegen § 21 die Bezeichnung Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger führt,
2.
entgegen § 26 Absatz 1 Prüfaufgaben wahrnimmt,
3.
ohne Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung oder aufgrund der Sächsischen Bauordnung nur von einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen, oder
4.
entgegen § 40 Absatz 5 Satz 2 einen Nachlass auf die Vergütung gewährt.55

§ 43
Übergangsvorschriften

(1) 1Vor dem 11. November 2014 erteilte oder verlängerte Anerkennungen als Prüfingenieur gelten unbefristet fort. 2§ 20 bleibt unberührt.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Sachverständigenverordnung vom 30. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 389) gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 29 der Durchführungsverordnung zur SächsBO vom 15. September 1999 (SächsGVBl. S. 553), das zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) geändert worden ist, anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach Bauordnungsrecht gelten als Prüfsachverständige nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

(4) Die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der bisherigen Prüfungsausschüsse bleibt vom Inkrafttreten dieser Verordnung unberührt.

(5) Die vor dem 11. November 2014 anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung gelten als anerkannte Prüfsachverständige der Fachrichtung Rauchabzugsanlagen.

(6) Die §§ 27, 29 und 29a in der ab dem 24. März 2018 geltenden Fassung gelten auch für vor diesem Zeitpunkt begonnene Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Brandschutz.

(7) Personen, deren Anerkennung innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Mai 2020 durch Vollendung des 68. Lebensjahres erloschen ist, werden auf Antrag ohne erneutes Anerkennungsverfahren nach § 19 als Prüfingenieur oder Prüfsachverständiger anerkannt.56

Anlage 1
Zeichen und Farben für Bauvorlagen

Anlage 2
(zu § 12 Abs. 3) 57

Kriterienkatalog nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO

Sind die nachfolgenden Kriterien ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises nicht erforderlich:

1.
Die Baugrundverhältnisse sind eindeutig und erlauben eine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054. Ausgenommen sind Gründungen auf setzungsempfindlichem Baugrund.
2.
Bei erddruckbelasteten Gebäuden beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche maximal 4 m. Einwirkungen aus Wasserdruck müssen rechnerisch nicht berücksichtigt werden.
3.
Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden nicht beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind nicht erforderlich.
4.
Die tragenden und aussteifenden Bauteile gehen im Wesentlichen bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist nicht erforderlich.
5.
Die Geschossdecken sind linienförmig gelagert und dürfen für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m² und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten keine Einzellasten.
6.
Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden. Räumliche Tragstrukturen müssen rechnerisch nicht nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind nicht erforderlich.
7.
Außergewöhnliche sowie dynamische Einwirkungen sind nicht vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch nicht verfolgt werden.
8.
Besondere Bauarten wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau und geschweißte Aluminiumkonstruktionen werden nicht angewendet.
9.
Allgemeine Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkung werden nicht angewendet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 12, S. 427
    Fsn-Nr.: 421-1.14/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021