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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Richtergesetz

Vollzitat: Sächsisches Richtergesetz vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(Sächsisches Richtergesetz – SächsRiG)

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des sächsischen Nachbar- sowie Richter- und Staatsanwaltsrechts

4. Juli 2023

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2024

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsatz

1Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richterinnen und Richtern. 2Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Sie sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2
Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist.

§ 3
Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieses Gesetz nichts Anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend.

§ 4
Richtereid

(1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 5
Altersgrenze

(1) 1Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. 2Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet. 3Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das in der Tabelle (Anlage) genannte jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht.

(2) 1Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. 2Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964 mit Zustimmung oder auf Antrag der Richterin oder des Richters den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. 3In diesen Fällen findet § 63 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(3) 1Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. 2Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.1

§ 6
Dienstliche Beurteilung

(1) 1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu einem Beurteilungsstichtag von der oder dem Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung.

(2) 1Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. 2Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. 3Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle schließt mit einer zusammenfassenden Eignungsprognose. 4Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Eignungsbewertung zusammenzufassen. 5Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig.

(3) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere

1.
die Anlässe, insbesondere die Anlassbeurteilungen,
2.
die Zeitpunkte,
3.
den Maßstab sowie die Grundlagen der Beurteilung,
4.
den Inhalt, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale sowie die Bewertungsstufen von Gesamturteil, zusammenfassender Eignungsprognose und Eignungsbewertung,
5.
die Bekanntgabe der Beurteilungen,
6.
die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aus Altersgründen oder bei Verzicht der zu Beurteilenden,
7.
die Zuständigkeiten,
8.
das Verfahren der Beurteilungen.

2Der Landesrichterrat sowie der Landesstaatsanwaltsrat sind anzuhören.

§ 7
Übertragung eines weiteren Richteramts

1Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. 2Ohne die Zustimmung der Richterin oder des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist.

§ 8
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn sie oder er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

tatsächlich betreut oder pflegt. 2Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist. 3Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen. 2Er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.

(3) 1Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes oder der Beurlaubung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. 2Bei der Entscheidung über die Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit werden auch die persönlichen Belange der Richterin oder des Richters berücksichtigt.

(4) 1Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 3 in Verbindung mit § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 2Diese ist für die Aufgaben nach § 3 in Verbindung mit § 106 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständig. 3Bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 in Verbindung mit § 104 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von dem regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf eine Dienstermäßigung auszugehen ist; bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte des regelmäßigen Dienstes überschreitet. 4Ausnahmen von Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung vereinbar ist. 5Werden Nebentätigkeiten entgegen der Sätze 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 3 in Verbindung mit § 104 des Sächsischen Beamtengesetzes ausgeübt, ist die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 zu widerrufen.

(5) 1Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. 2Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs, Änderung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes sprechen. 3In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums zugelassen werden, wenn der Richterin
oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann; eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. 4Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und § 10 darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

§ 9
Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

1.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
2.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes eine Teilzeitbeschäftigung zulässt und
3.
die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie mit Beendigung der vollständigen Freistellung vom Dienst auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden.

2§ 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. 2Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. 3Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. 4Soweit der Bewilligungszeitraum zwölf Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

1.
die Richterin oder der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat,
2.
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
3.
die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden.

2§ 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1§ 8 Absatz 2, 4 Satz 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 5 gilt entsprechend. 2Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 zulassen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

(5) 1Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

1.
bei Beendigung des Richterverhältnisses,
2.
bei einem Dienstherrenwechsel oder
3.
in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

2Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. 3Soweit die Richterin oder der Richter in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm nach § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für den im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleisteten Dienst zugestanden hätte, hat sie oder er die zu viel gezahlte Besoldung zu erstatten.

§ 10
Beurlaubung

(1) Einer Richterin oder einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) 1§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. 2Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. 3Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.

§ 11
Zuständigkeit

(1) 1Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10 trifft das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Wurde die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen, ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zulässig.

§ 12
Hinweispflicht

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 8 bis 10 beantragt, ist auf die nach § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf deren Folgen hinzuweisen.

§ 13
Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) 1Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe. 2Fehlt bei der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „kraft Auftrags“, hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags. 3Fehlt bei der Ernennung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes), behält die Richterin oder der Richter ihre oder seine bisherige Rechtsstellung.

§ 14
Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

(1) Die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 45 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(2) Das von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 45 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

(3) Die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Absatz 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(4) Das von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

Abschnitt 2
Richtervertretung

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 15
Richtervertretungen

(1) Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig.

(3) 1Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen.

§ 16
Wahl und Amtszeit

(1) 1Die Richtervertretungen werden alle fünf Jahre an allen Gerichten gleichzeitig gewählt (allgemeine Wahlen). 2Die allgemeinen Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2) 1Die Amtszeiten der Richtervertretungen enden jeweils am 31. Mai des Jahres, in dem allgemeine Wahlen stattfinden. 2Die neuen regelmäßigen Amtszeiten der gewählten Richtervertretungen beginnen am Folgetag. 3Wird eine Richtervertretung nicht aufgrund der allgemeinen Wahlen gewählt, beginnt ihre Amtszeit mit dem Wahltag.

(3) Sofern eine Richtervertretung nicht rechtzeitig vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit gewählt wird, führt die bisherige Richtervertretung die Geschäfte bis zur Wahl weiter.

§ 17
Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft einer Richterin oder eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

§ 18
Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

Unterabschnitt 2
Richterräte und Landesrichterrat

§ 19
Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats

(1) 1Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richterinnen und Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), darunter auch an der Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, beteiligt. 2Die Beteiligung beschränkt sich auf Angelegenheiten, für die der Gerichtsvorstand des Gerichts zuständig ist, für das der Richterrat gebildet worden ist, soweit Absatz 7 nichts Anderes bestimmt.

(2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

1.
Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,
2.
Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten für Richterinnen und Richter.

(3) Der Landesrichterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
2.
Regelung der Ordnung im Gericht,
3.
Inhalt von Personalfragebögen,
4.
Beurteilungsrichtlinien,
5.
grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,
6.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
7.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
8.
Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
9.
Richtlinien über die Abordnung von Richterinnen und Richtern,
10.
Erhebung der Disziplinarklage, sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung beantragt,
11.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,
12.
Grundsätze über das Verfahren bei Stellenausschreibungen,
13.
Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement in den Gerichten.

(4) Der Landesrichterrat kann eine Erörterung in folgenden Angelegenheiten verlangen, wenn die von der Maßnahme betroffene Richterin oder der von der Maßnahme betroffene Richter dies beim Landesrichterrat beantragt:

1.
Nichtberücksichtigung bei der Teilnehmerauswahl für Fortbildungsveranstaltungen,
2.
Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
3.
vollständige oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,
4.
Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes.

(5) Die Beteiligung nach den Absätzen 2 bis 4 erstreckt sich auf Angelegenheiten, für die das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig sind, soweit kein Fall des Absatzes 1 gegeben ist.

(6) 1In Beteiligungsverfahren, für die gemäß Absatz 1 der Richterrat zuständig ist, wird der Landesrichterrat nicht als Stufenvertretung tätig. 2Mit dem Landesrichterrat können Dienstvereinbarungen über alle allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter abgeschlossen werden.

(7) 1Bei Maßnahmen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter nach Absatz 1, welche die hausverwaltende Dienststelle eines Justizgebäudes, in dem mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, trifft und von denen auch Richterinnen und Richter betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören, hat der bei der hausverwaltenden Dienststelle gebildete Richterrat vor einer Beschlussfassung den anderen betroffenen Richterräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 31 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist.

§ 20
Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrats

(1) Für das Verfahren der Mitwirkung gilt § 76 Absatz 1 bis 3 und 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) 1Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung durch den Landesrichterrat, kann sie nur mit dessen Zustimmung getroffen werden, sofern nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. 2§ 79 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) 1Ergibt sich zwischen der Dienststelle und dem Landesrichterrat keine Einigung, entscheidet die Einigungsstelle für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter (Einigungsstelle). 2Die Einigungsstelle soll binnen vier Wochen entscheiden, nachdem einer der Beteiligten gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. 3In den Fällen des § 19 Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 9, 10 und 12 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der Dienststelle anschließt, eine Empfehlung an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 4Dieses entscheidet sodann endgültig.

(4) 1Die Einigungsstelle wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für jede Angelegenheit gesondert gebildet, nachdem einer der Beteiligten erklärt hat, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. 2Sie besteht aus je zwei Beisitzenden, die von der Dienststelle und dem Landesrichterrat bestellt werden, sowie einer oder einem Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 3Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, wird sie oder er von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestellt.

§ 21
Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Soweit sich aus dem Deutschen Richtergesetz sowie aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt, sind für den Richterrat und den Landesrichterrat die Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 22
Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats

(1) 1Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. 2Der Richterrat besteht

1.
bei Gerichten mit über 50 Richterinnen und Richtern aus fünf Richterinnen oder Richtern,
2.
bei Gerichten mit 21 bis 50 Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
3.
im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.

3Maßgebend ist die Zahl der Richterinnen und Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären.

(2) 1Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gebildet. 2Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. 3Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. 4Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertreterinnen und Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit sind mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern besetzt. 5Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig.

§ 23
Geschäftsführung des Landesrichterrats

(1) 1Der Landesrichterrat berät und entscheidet durch den jeweiligen Fachausschuss, wenn eine Angelegenheit gemäß § 19 Absatz 2, 3 oder 4 nur eine Gerichtsbarkeit betrifft, in allen anderen Fällen durch den Hauptausschuss. 2Der Hauptausschuss entscheidet auch über die Geschäftsordnung des Landesrichterrats.

(2) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesrichterrats und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus ihrer Mitte nach dem Verfahren gemäß § 35 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes.

(3) 1Die oder der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Sie oder er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Landesrichterrat abzugeben sind. 3In Angelegenheiten, die nur eine Gerichtsbarkeit betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende des jeweiligen Fachausschusses den Landesrichterrat gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts oder des Sächsischen Landessozialgerichts.

(4) 1Die Befugnisse nach § 35 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nimmt bei Sitzungen des Hauptausschusses, bei Sitzungen eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 und bei Beteiligung des Richterrats beim Sächsischen Finanzgericht die oder der jeweilige Vorsitzende wahr. 2Den Vorsitz eines Fachausschusses gemäß § 22 Absatz 2 Satz 4 führt die Vertreterin oder der Vertreter der Gerichtsbarkeit, die oder der bei der Wahl gemäß § 27 die meisten Stimmen auf sich vereint hat.

§ 24
Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder der Richterräte werden von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt.

(2) 1Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. 2Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter und die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. 5Wird kein gültiger Vorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Richterrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

(3) 1Zu Ersatzmitgliedern des Richterrats sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richterinnen und Richter in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen gewählt. 2Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat aus oder ist es verhindert, tritt das Ersatzmitglied ein, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§ 25
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richterinnen und Richter, die am Wahltag bei dem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll.

(2) 1Eine an ein Gericht abgeordnete Richterin oder ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das sie oder er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, wenn die Abordnung am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat. 2Zu diesem Zeitpunkt verliert sie oder er Wahlberechtigung und Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. 3Gehört sie oder er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, scheidet sie oder er zum gleichen Zeitpunkt aus. 4Entsprechendes gilt, wenn eine Richterin oder ein Richter noch für mehr als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet, ohne Dienstbezüge beurlaubt oder ohne Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ist. 5Wer mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem sie oder er ihre oder seine Planstelle hat.

§ 26
Wahlverfahren

1Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. 2Besteht kein Richterrat, beruft der Gerichtsvorstand des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richterinnen und Richter ein. 3Die Richterversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. 4Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten, bei denen in der Regel weniger als fünf Richterinnen und Richter beschäftigt sind, aus einer Richterin oder einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richterinnen und Richtern. 5Der Wahlvorstand führt die Wahl durch.

§ 27
Wahl zum Landesrichterrat

(1) 1Bei der Wahl zum Landesrichterrat sind die Richterinnen und Richter jeweils für ihre Gerichtsbarkeit wahlberechtigt und wählbar. 2Die Richterinnen und Richter des Sächsischen Finanzgerichts wählen lediglich ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Hauptausschuss. 3§ 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Für die Wahl und den Eintritt von Ersatzmitgliedern gelten die Grundsätze des § 24 entsprechend. 2Die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, die oder der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, ist Mitglied des Hauptausschusses und zugleich des Fachausschusses ihrer oder seiner Gerichtsbarkeit. 3Sie oder er wird im Hauptausschuss durch die weiteren Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Fachausschusses vertreten.

(3) 1Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Landesrichterrat spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit einen Landeswahlvorstand. 2Dem Landeswahlvorstand gehört jeweils eine Richterin oder ein Richter aus jeder Gerichtsbarkeit an. 3Besteht kein Landesrichterrat, bestellen die Präsidentinnen oder Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts je eine Richterin oder einen Richter ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit zum Mitglied des Landeswahlvorstands. 4Der Landeswahlvorstand führt die Wahl durch.

(4) 1Die Wahlvorstände für die Wahl zu den Richterräten sind zugleich örtliche Wahlvorstände für die Wahl zum Landesrichterrat. 2Sie unterstützen den Landeswahlvorstand.

§ 28
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt das Nähere der Wahl und des Wahlverfahrens durch Rechtsverordnung, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die Vorbereitung der Wahl einschließlich Aufstellung der Wählerlisten, die Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie deren Form, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung sowie die Aufbewahrung der Wahlakten.

§ 29
Gemeinsame Aufgaben von Richtervertretung und Personalvertretung

(1) 1Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat. 2Dabei entsendet er ein Mitglied in einen Personalrat, der aus nicht mehr als drei Mitgliedern besteht, im Übrigen zwei Mitglieder.

(2) Der Landesrichterrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesrichterrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, drei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.

§ 30
Gemeinsame Personalversammlung

An der Personalversammlung nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Beschäftigten teil.

Unterabschnitt 3
Präsidialrat

§ 31
Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrats

(1) Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei

1.
der Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
2.
der Versetzung oder Amtsenthebung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung beantragt,
4.
der Entlassung einer Richterin oder eines Richters, sofern sie oder er der Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in deren Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. 2Im Übrigen ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in der die Richterin oder der Richter zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage nach § 39 tätig war. 3Abordnungen bis zu einer Dauer von drei Monaten bleiben dabei außer Betracht.

§ 32
Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats

(1) 1Für jede Gerichtsbarkeit wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ein Präsidialrat gebildet. 2Der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Präsidialräte der anderen Gerichtsbarkeiten bestehen jeweils aus einer oder einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.

(2) Gibt es in der betreffenden Gerichtsbarkeit nur eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten, führt diese oder dieser den Vorsitz des Präsidialrats; Stellvertreterin oder Stellvertreter im Vorsitz ist in diesem Falle die Vertreterin oder der Vertreter im Amt.

§ 33
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) 1Für den Präsidialrat sind alle Richterinnen und Richter wahlberechtigt, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind. 2§ 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Präsidialrat können nur diejenigen wahlberechtigten Richterinnen und Richter gewählt werden, die am Wahltag als Richterin oder Richter auf Lebenszeit ernannt, seit mindestens fünf Jahren als Richterin oder Richter oder Staatsanwältin oder Staatsanwalt und seit mindestens sechs Monaten bei einem Gericht des Freistaates Sachsen im Hauptamt tätig sind.

§ 34
Wahlverfahren

(1) Die oder der von den Richterinnen und Richtern zu wählende Vorsitzende des Präsidialrats und deren oder dessen Stellvertretung werden aus dem Kreis der wahlberechtigten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder werden aus der Mitte der Richterinnen und Richter geheim und unmittelbar gewählt.

(2) 1Die Wahl findet aufgrund von Wahlvorschlägen durch Mehrheitswahl statt. 2Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Präsidialratsmitglieder zu wählen sind. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Die wahlberechtigten Richterinnen und Richter sowie die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen können Wahlvorschläge machen. 5Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder sind auf den Wahlvorschlägen zusammen nur so viele Bewerberinnen und Bewerber gültig benannt, dass im Falle ihrer Wahl die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Präsidialrats vorliegen würden, ist unverzüglich das Wahlverfahren erneut einzuleiten.

(3) 1Die Wahl wird von einem Wahlvorstand durchgeführt. 2Der Wahlvorstand ist rechtzeitig durch den Präsidialrat zu bestellen. 3Besteht kein Präsidialrat, erfolgt die Bestellung durch die Staatsministerin oder den Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(4) Die Stellvertretung der oder des gewählten Vorsitzenden des Präsidialrats wird in einem gesonderten Wahlgang bestimmt; § 32 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Im Übrigen gelten die für die Wahl der Richterräte geltenden Vorschriften entsprechend.

§ 35
Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) 1Sind bei der Wahl eines Mitglieds des Präsidialrats wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte. 2Anfechtungsberechtigt sind

1.
mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
2.
das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(2) Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet die oder der Gewählte aus dem Präsidialrat aus.

(3) Ein gewähltes Mitglied kann auf Antrag des Präsidialrats oder des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wegen grober Vernachlässigung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen werden.

(4) Ein gewähltes Mitglied kann sein Amt aus wichtigem Grund niederlegen.

§ 36
Stellvertretung im Vorsitz, Ersatzmitglieder

(1) 1Scheidet die oder der gewählte Vorsitzende vorzeitig aus dem Präsidialrat aus oder ist sie oder er verhindert, tritt die gewählte Stellvertretung an ihre oder seine Stelle. 2Weitere Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die übrigen amtierenden Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und, wenn keine weiteren Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bestellt sind, die amtierenden Gerichtsdirektorinnen und Gerichtsdirektoren, in der Finanzgerichtsbarkeit die Vorsitzenden Richterinnen und Richter des Sächsischen Finanzgerichts, in der Reihenfolge ihres Dienstalters. 3Sind sowohl die oder der gewählte Vorsitzende als auch die gewählte Stellvertretung vorzeitig aus dem Präsidialrat ausgeschieden, werden diese für den Rest der Amtszeit neu gewählt.

(2) 1Hinsichtlich der Ersatzmitglieder für die weiteren Mitglieder des Präsidialrats gilt § 24 Absatz 3 entsprechend. 2Die weiteren Mitglieder sind neu zu wählen, wenn ihre Zahl auch nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. 3In diesem Fall führt der Präsidialrat die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

§ 37
Ausübung des Amtes

(1) Die Mitglieder des Präsidialrats sind bei Ausübung ihres Amtes unabhängig.

(2) Sie haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Präsidialrat, über Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Präsidialrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

§ 38
Geschäftsordnung, Kosten

(1) Der Präsidialrat regelt seine Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(2) 1Die notwendigen Kosten, welche durch Wahl und Tätigkeit des Präsidialrats entstehen, fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. 2Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 39
Verfahren bei der Beteiligung

(1) 1Ist der Präsidialrat zu beteiligen, legt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ihm die beabsichtigte Maßnahme zur Stellungnahme vor. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. 3Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Vorlage. 4Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) 1In den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 1 sind dem Präsidialrat die Bewerbungen aller Bewerberinnen und Bewerber vorzulegen. 2Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab, die oder den das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernennen will. 3Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen. 4Folgt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung dem Gegenvorschlag nicht, teilt es die Gründe hierfür dem Präsidialrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Gegenvorschlags mit. 5Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen kann der Präsidialrat eine Aussprache verlangen, die die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vor der Entscheidung zu gewähren hat.

(3) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers vorgelegt werden.

§ 40
Beschlussfassung

1Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. 4Bei Beschlüssen im schriftlichen Verfahren müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

§ 41
Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann gegenüber dem Präsidialrat Stellung nehmen und zu diesem Zweck eine Vertreterin oder einen Vertreter in Sitzungen des Präsidialrats entsenden.

§ 42
Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

(1) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres ständiges ordentliches Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, im Verhinderungsfall die Vertreterin im Amt oder der Vertreter im Amt mit.

(2) 1In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sind fünf auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter nichtständige ordentliche Mitglieder; sie und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufen. 2Die Berufung erfolgt aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen. 3Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Zahl der als Mitglieder und Stellvertretung vorgesehenen Richterinnen und Richter enthalten. 4Die einzelnen Gerichtsbarkeiten sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) 1In Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tritt an die Stelle der lebensjüngsten Richterin oder des lebensjüngsten Richters als fünftes nichtständiges ordentliches Mitglied eine auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältin oder ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. 2Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten berufen. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Dienstgerichte für Richterinnen und Richter

Unterabschnitt 1
Errichtung und Zuständigkeit

§ 43
Errichtung

1Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Leipzig, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Dresden errichtet. 2Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 3Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs wahr.

§ 44
Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter, auch der Richterinnen und Richter im Ruhestand,
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
3.
bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
c)
Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
b)
der Abordnung einer Richterin oder eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
c)
der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes),
d)
einer Verfügung, durch die eine Richterin oder ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die ihre oder seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit ihrer oder seiner Ernennung festgestellt oder sie oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
e)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
f)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
g)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richterinnen und Richtern.

§ 45
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Der Dienstgerichtshof entscheidet

1.
in Disziplinarverfahren (§ 44 Nummer 1) über Berufungen gegen Urteile des Dienstgerichts,
2.
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensordnungen die Beschwerde gegen Entscheidungen des Dienstgerichts vorgesehen ist.

§ 46
Dienstaufsicht

Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte führt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

Unterabschnitt 2
Besetzung

§ 47
Mitglieder der Dienstgerichte

(1) 1Die Mitglieder der Dienstgerichte müssen Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. 2Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Dienstgerichts sein.

(2) Die Mitglieder werden für vier Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist.

(3) Wird während der Amtszeit die Bestimmung eines neuen Mitglieds erforderlich, wird dieses nur für den Rest der Amtszeit bestimmt.

§ 48
Besetzung der Dienstgerichte

(1) 1Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem ständigen und einer oder einem nichtständigen Beisitzenden. 2Die oder der nichtständige Beisitzende soll der Gerichtsbarkeit der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.

(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzenden werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.

(3) 1Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzenden zu den Sitzungen heranzuziehen sind. 2Sind im Einzelfalle alle Beisitzenden an der Mitwirkung verhindert, ist nach näherer Regelung des Präsidiums eine Beisitzende oder ein Beisitzender eines anderen Gerichts heranzuziehen.

§ 49
Verbot der Amtsausübung

Das Mitglied eines Dienstgerichts, gegen das eine Disziplinarklage erhoben oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens und der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.

§ 50
Erlöschen und Ruhen des Amts

(1) Das Amt eines Mitglieds eines Dienstgerichts erlischt, wenn

1.
eine Voraussetzung für die Berufung der Richterin oder des Richters in das Amt wegfällt,
2.
die Richterin oder der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird oder wenn gegen sie oder ihn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, rechtskräftig verhängt wird,
3.
die Richterin oder der Richter nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ihres oder seines Amtes enthoben wird.

(2) Die Rechte und Pflichten als Mitglied ruhen, solange die Richterin oder der Richter an eine Verwaltungsbehörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht abgeordnet ist.

Unterabschnitt 3
Disziplinarverfahren

§ 51
Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes

(1) In Disziplinarsachen gegen Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an sich ziehen, wenn

1.
die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird oder verhindert ist,
2.
Gefahr im Verzug ist oder
3.
der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.

(3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(4) 1Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen eine Richterin oder einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. 2Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. 3Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat die Richterin oder den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.2

§ 52
Entscheidung des Dienstgerichts

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Beschluss über

1.
die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen,
2.
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen.

(2) 1Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der Richterin oder dem Richter zuzustellen. 2Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. 3Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Richterin oder der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.

§ 53
Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer

(1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin oder ein Richter beauftragt werden.

(2) Zur Pflegerin, zum Pfleger, zur Betreuerin oder zum Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

§ 54
Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags

(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe oder eine Richterin oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden.

(2) 1Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gegen Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. 2Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung der Richterin oder des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 3Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.

(3) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.

§ 55
Revision

Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetzes zu.

Unterabschnitt 4
Versetzungs- und Prüfungsverfahren

§ 56
Allgemeine Verfahrensvorschriften

(1) 1Für Verfahren nach § 44 Nummer 2 (Versetzungsverfahren) sowie § 44 Nummer 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.

(2) Gegen Urteile des Dienstgerichts in Versetzungs- und Prüfungsverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des § 80 des Deutschen Richtergesetzes zu.

§ 57
Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte

Für das Verfahren bei der vorläufigen Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 58
Versetzungsverfahren

(1) 1Das Versetzungsverfahren (§ 44 Nummer 2) wird durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Das Gericht erklärt eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.

§ 59
Einleitung des Prüfungsverfahrens

1Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 44 Nummer 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie in den Fällen des § 44 Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 44 Nummer 4 statt.

§ 60
Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Hält das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt diese oder dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, teilt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) 1Stimmt die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, ordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. 2Die Anordnung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person zuzustellen.

(3) 1Wird das Verfahren fortgeführt, wird eine Richterin oder ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt. 2Die Richterin oder der Richter oder die zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellte Person ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(4) 1Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung anordnen, dass die Besoldung der Richterin oder des Richters einzubehalten ist, soweit sie die Versorgungsbezüge übersteigt. 2Die Einbehaltung der Besoldung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) 1Wird festgestellt, dass die Richterin oder der Richter dienstfähig ist, ist das Verfahren einzustellen. 2Die Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter oder der zu ihrer oder seiner Betreuung oder Pflegschaft bestellten Person zuzustellen. 3Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.

(6) 1Hält das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Richterin oder den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, beantragt es bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. 2Gibt das Gericht dem Antrag statt, ist die Richterin oder der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. 3Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihr oder ihm die Verfügung zugestellt worden ist. 4Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich die Richterin oder der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. 5Weist das Gericht den Antrag zurück, ist nach Absatz 5 zu verfahren.

§ 61
Urteilsformel in Prüfungsverfahren

(1) 1In dem Fall des § 44 Nummer 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. 2In den Fällen des § 44 Nummer 3 Buchstabe b bis e stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) 1In den Fällen des § 44 Nummer 4 Buchstabe a bis e und g hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. 2In dem Fall des § 44 Nummer 4 Buchstabe f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

§ 62
Aussetzung von Prüfungsverfahren

(1) 1Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen.

(2) 1Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluss eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. 2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.

(3) 1Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. 2Der Aussetzungsbeschluss ist zu begründen. 3Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 63
Kostenentscheidung in besonderen Fällen

In Verfahren nach § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 3 Satz 2 und § 31 des Deutschen Richtergesetzes kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen.

Abschnitt 4
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 64
Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

1Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 65
Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.

Unterabschnitt 2
Staatsanwaltsvertretungen

§ 66
Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat

(1) Als Staatsanwaltsvertretungen werden Staatsanwaltsräte, ein Landesstaatsanwaltsrat und ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.

(2) Die Staatsanwaltsräte und der Landesstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und des Landesrichterrats.

(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.

(4) Soweit die §§ 67 bis 69 und 71 nichts Anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat, den Landesrichterrat und den Präsidialrat entsprechend.

(5) § 19 Absatz 7 gilt entsprechend, wenn Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören oder die beteiligungspflichtige Maßnahme durch eine Staatsanwaltschaft als hausverwaltende Dienststelle getroffen wird.

§ 67
Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte
und des Landesstaatsanwaltsrats

§ 67
Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte
und des Landesstaatsanwaltsrats

(1) 1Bei jeder Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft wird ein Staatsanwaltsrat gebildet. 2Der Staatsanwaltsrat besteht

1.
bei Behörden mit über 50 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus fünf Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten,
2.
bei Behörden mit bis zu 50 Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten.

(2) Beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ein Landesstaatsanwaltsrat gebildet, dem sechs Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte angehören.

(3) 1Der Landeswahlvorstand für die Wahl des Landesstaatsanwaltsrats setzt sich aus drei Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten zusammen. 2Besteht kein Landesstaatsanwaltsrat, wird der Landeswahlvorstand von der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen bestellt.

§ 68
Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats

1Beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ein Hauptstaatsanwaltsrat gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern besteht. 2Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Behördenleiterinnen sowie Behördenleiter der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft gewählt.

§ 69
Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags

Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Unterabschnitts gehören auch die bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags.

§ 70
Gemeinsame Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

In Angelegenheiten, die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gleichermaßen betreffen, entsendet der Landesstaatsanwaltsrat zwei seiner Mitglieder zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung in den Landesrichterrat.

§ 71
Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat

Der Landesstaatsanwaltsrat entsendet für die gemeinsame Beschlussfassung in Angelegenheiten, an denen sowohl der Landesstaatsanwaltsrat als auch der Hauptpersonalrat beteiligt sind, zwei Mitglieder in den Hauptpersonalrat.

Unterabschnitt 3
Disziplinarverfahren

§ 72
Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter

1In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Ruhestand, entscheiden die Dienstgerichte (§ 122 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes). 2Die Vorschriften für Richterinnen und Richter gelten entsprechend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist.

§ 73
Bestellung der nichtständigen Beisitzenden

(1) 1Als nichtständige Beisitzende wirken in den Dienstgerichten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. 2Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt. 3Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen können Vorschläge für die Bestellung machen.

(2) Eine nichtständige Beisitzende oder ein nichtständiger Beisitzender tritt jeweils an die Stelle eines nach § 48 bestimmten Beisitzenden.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstehen, nicht als Beisitzende oder Beisitzender mitwirken.

§ 74
Reihenfolge der Mitwirkung

Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzenden herangezogen werden.

§ 75
Disziplinarmaßnahmen

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

§ 76
Verfahren

Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur eine Richterin, ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt beauftragt werden.

Abschnitt 5
Sonstige Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2

§ 77
Beurteilung

1Für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die keine Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind, gilt § 6 entsprechend. 2Dies gilt auch für Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, auch nachdem diese an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung versetzt worden sind.

Abschnitt 6
Übergangsvorschriften

§ 78
Übergangsregelungen

(1) Die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden von der Staatsministerin oder dem Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ernannt; Gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte sowie der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften.

(2) Für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die vor dem 22. März 2019 gewählt wurden, ist § 12 Absatz 2 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist das Richtergesetz des Freistaates Sachsen in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 79
Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen
für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Richterinnen und Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Absatz 1 Nummer 2 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) § 156 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

Anlage
(zu § 5 Absatz 1)

Eintritt in den Ruhestand
Geburtsjahrgang Lebensalter
Eintritt in den Ruhestand
Geburtsjahrgang Lebensalter
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 446, 451
    Fsn-Nr.: 301-1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2024