Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in
der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Architektur, Städtebau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik – SächsAPO-BauStM-LG2.2)
Vom 25. Oktober 2016
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019
Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnen das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen Architektur, Städtebau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung.
§ 2
Ziel
(1) 1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig Aufgaben wahrzunehmen, die ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 wahrzunehmen hat. 2Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird der Referendar insbesondere darauf vorbereitet, Führungsaufgaben übernehmen zu können.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung. 2Der Referendar soll, von dem Leiter der Ausbildungsstelle oder einer von ihm beauftragten Person (Ausbilder) betreut, soweit wie möglich eigenverantwortlich tätig sein. 3Das Ausbildungsziel bestimmt Art und Umfang der ihm übertragenen Arbeiten.
(3) Wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und das Staatsexamen erfolgreich bestanden hat, hat die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in den Aufgabenbereichen nach § 1 erlangt.
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
Unterabschnitt 1
Zulassungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren,
Einstellung und Versäumnis
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Vorbereitungsdienst nach § 1 kann zugelassen werden, wer
- 1.
- folgende Bildungsvoraussetzungen erfüllt:
- a)
- erfolgreicher Abschluss geeigneter Studiengänge (§ 4)
- aa)
- mit einem Mastergrad an einer deutschen Hochschule oder
- bb)
- mit einem dem Mastergrad entsprechenden Diplomgrad an einer deutschen Hochschule,
- b)
- bei Studienabschlüssen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den erfolgreichen Abschluss geeigneter Studiengänge, die den Anforderungen nach Buchstabe a gleichwertig sind; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde,
- 2.
- in einem Auswahlverfahren nach § 5 zugelassen wurde,
- 3.
- die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
- 4.
- über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
§ 4
Geeignete Studiengänge
(1) Die Geeignetheit des Studiums richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.
(2) Für den Aufgabenbereich Architektur gelten die folgenden Anforderungen:
- 1.
- Geeignete Studiengänge sind:
- a)
- ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Architektur oder
- b)
- ein dem Buchstaben a gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.
- 2.
- Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn diese von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 46 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, notifiziert worden sind, oder
- 3.
- wenn mit ihnen die nachfolgenden Studieninhalte (Wissensspektrum) im Wesentlichen nachgewiesen werden:
- a)
- Allgemeine Fächer:
- aa)
- Architektur- und Stadtbaugeschichte,
- bb)
- Planungs- und Architekturtheorie,
- cc)
- Rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung,
- dd)
- Kostenermittlung,
- ee)
- Projektorganisation,
- b)
- Gestaltung und Darstellung:
- aa)
- Darstellende Geometrie und technische Darstellung,
- bb)
- Künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung,
- cc)
- Künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation,
- dd)
- Informations- und datentechnische Architekturgestaltung,
- c)
- Konstruktionsplanung:
- aa)
- Konstruktionslehre,
- bb)
- Methoden des Konstruierens,
- cc)
- Baukonstruktion,
- dd)
- Tragwerkslehre,
- ee)
- Bauphysik,
- ff)
- Baustoffkunde,
- gg)
- Technische Gebäudeausrüstung,
- d)
- Gebäudeplanung:
- aa)
- Gebäudelehre,
- bb)
- Entwurfsmethodik,
- cc)
- Bauaufnahme,
- dd)
- Objektplanung,
- e)
- Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaus.
(3) Für den Aufgabenbereich Städtebau gelten die folgenden Anforderungen:
- 1.
- Geeignete Studiengänge sind:
- a)
- ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Architektur,
- b)
- ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich der Stadtplanung oder Raumplanung/Regionalplanung mit einer Vertiefung im Bereich Städtebau/Stadtplanung,
- c)
- ein Bachelorstudiengang im Bereich der Architektur und ein Masterstudiengang im Bereich Städtebau/Stadtplanung oder
- d)
- ein den Buchstaben a bis c gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.
- 2.
- Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:
- a)
- Allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens und des Städtebaus, der Orts- und Regionalplanung,
- b)
- Geschichtliche Grundlagen:
- aa)
- Baugeschichte,
- bb)
- Architekturtheorie,
- cc)
- Städtebau und Siedlungswesen,
- dd)
- Regional- und Landschaftsplanung,
- ee)
- Denkmalpflege,
- c)
- Allgemeine rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren des Bauens:
- aa)
- Bauordnung- und Bauplanungsrecht,
- bb)
- Besonderes Städtebaurecht,
- cc)
- Raumordnungsrecht,
- dd)
- Fachplanungsrecht,
- ee)
- Bodenrecht,
- ff)
- Informelle kommunale Planung,
- d)
- Technische Grundlagen im Bereich:
- aa)
- Ver- und Entsorgungsplanung,
- bb)
- Verkehrsplanung,
- cc)
- Bautechnik, Baustoffe, Bauphysik, Baukonstruktion und Gebäudelehre,
- dd)
- Städtebauliche Gestaltung,
- e)
- Entwerfen und Projektarbeit,
- f)
- Ökonomische, ökologische und sozialwissenschaftliche Grundlagen im Bereich:
- aa)
- Landschaft und Umwelt,
- bb)
- Umwelt und Ressourcen, unter anderem Energie und Wasser,
- cc)
- Verkehr und Mobilität, Logistik, Wirtschaftsverkehr,
- dd)
- Immobilienmärkte und Immobilienentwicklung,
- ee)
- Mensch und Umwelt (zum Beispiel Lärm, Emissionen),
- ff)
- Planung im gesellschaftlichen Kontext,
- gg)
- Einzel- und gesamtwirtschaftliche Grundlagen,
- g)
- Instrumente, Methoden und Verfahren,
- h)
- Methoden und Techniken der Darstellung,
- i)
- Prozessgestaltung und Management, Statistik.
(4) Für den Aufgabenbereich Straßenwesen gelten die folgenden Anforderungen:
- 1.
- Geeignete Studiengänge sind:
- a)
- ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang im Bereich des Bauingenieurwesens oder des Verkehrsingenieurwesens oder
- b)
- ein dem Buchstaben a gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.
- 2.
- Mit den geeigneten Studiengängen ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:
- a)
- Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens den folgenden Fächern:
- aa)
- Höhere Mathematik,
- bb)
- Mechanik,
- cc)
- Physik,
- dd)
- Informatik,
- ee)
- Geometrie,
- ff)
- Chemie,
- gg)
- Geologie,
- b)
- Berufsfeldbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in folgenden Bereichen:
- aa)
- Grundbau und Bodenmechanik,
- bb)
- Baustatik,
- cc)
- Vermessungskunde,
- dd)
- Baustoffkunde,
- ee)
- Baukonstruktionslehre,
- ff)
- Grundzüge des konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau,
- gg)
- Grundzüge des Verkehrswesens,
- c)
- Fachbezogenes Ergänzungswissen; das Studium muss die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:
- aa)
- Führungstechnik/Management,
- bb)
- Betriebswirtschaft,
- cc)
- Rechtswissenschaften,
- dd)
- Umweltschutz,
- ee)
- Sprachen,
- ff)
- Maschinenbau und Elektrotechnik.
(5) Für den Aufgabenbereich Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung gelten die folgenden Anforderungen:
- 1.
- Geeignete Studiengänge sind ein Diplomstudiengang oder ein Bachelorstudiengang und ein inhaltlich-fachlich darauf aufbauender Masterstudiengang in den Bereichen:
- a)
- Maschinenbau,
- b)
- Elektrotechnik oder
- c)
- ein den Buchstaben a oder b gleichwertiger Studiengang oder gleichwertige Studiengänge; über die Gleichwertigkeit entscheidet die Einstellungsbehörde.
- 2.
- Mit den geeigneten Studiengängen im Bereich Maschinenbau ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:
- a)
- Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens den folgenden Fächern:
- aa)
- Höhere Mathematik,
- bb)
- Mechanik,
- cc)
- Physik
- dd)
- Werkstoffkunde,
- ee)
- Grundlagen der Elektrotechnik,
- ff)
- Darstellende Geometrie,
- gg)
- Maschinenelemente,
- hh)
- Informatik/EDV,
- ii)
- Thermodynamik,
- jj)
- Strömungslehre,
- b)
- Berufsbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in mindestens drei der folgenden Bereiche
- aa)
- Automatisierungstechnik,
- bb)
- Lüftungstechnik,
- cc)
- Verfahrenstechnik,
- dd)
- Sanitärtechnik,
- ee)
- Energiewirtschaft,
- ff)
- Heizungs- und Kältetechnik, Wärmeversorgung,
- c)
- Ergänzende fachbezogene Grundkenntnisse in folgenden Bereichen:
- aa)
- Betriebswirtschaftslehre,
- bb)
- Kraftwerkstechnik,
- cc)
- Regenerative Energien,
- dd)
- Umwelttechnik,
- ee)
- Rechtswissenschaften,
- ff)
- Sprachen.
- 3.
- Mit den geeigneten Studiengängen im Bereich Elektrotechnik ist eine Zulassung für den Vorbereitungsdienst nur möglich, wenn das nachfolgende Wissensspektrum im Wesentlichen nachgewiesen wird:
- a)
- Grundlegendes mathematisch-naturwissenschaftliches Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern:
- aa)
- Höhere Mathematik,
- bb)
- Grundlagen der Elektrotechnik,
- cc)
- Elektrische und magnetische Felder,
- dd)
- Automatisierungstechnik,
- ee)
- Nachrichtentechnik,
- ff)
- Elektroenergietechnik,
- gg)
- Schaltungstechnik,
- hh)
- Werkstoffkunde,
- ii)
- Informatik/EDV,
- b)
- Berufsfeldbezogene Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen in mindestens drei der folgenden Bereiche:
- aa)
- Elektrische Maschinen,
- bb)
- Hochspannungstechnik,
- cc)
- Elektroenergieversorgungssysteme,
- dd)
- Signaltheorie,
- ee)
- Kommunikationssysteme,
- ff)
- Hochfrequenztechnik,
- gg)
- Optische Nachrichtentechnik,
- c)
- Ergänzende fachbezogene Grundkenntnisse in den folgenden Fachbereichen:
- aa)
- Betriebswirtschaftslehre,
- bb)
- Elektroanlagenprojektierung,
- cc)
- Regenerative Energien,
- dd)
- Umwelttechnik,
- ee)
- Rechtswissenschaften,
- ff)
- Sprachen.
§ 5
Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdient wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten hierfür geeignet ist.
(2) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem strukturierten Interview zur Bewertung der persönlichen Kompetenzen des Bewerbers und einem Fachgespräch. 2Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Auswahl unter den Bewerbern nach dem Bedarf und dem im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnis getroffen.
§ 6
Einstellung, Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. 2Die ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum „Referendar“ oder zur „Referendarin“ mit der ergänzenden Angabe zum jeweiligen Aufgabenbereich ernannt.
(2) 1Der Referendar kann aus wichtigem Grund aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es der Referendar schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 16 Absatz 2 Satz 1) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 4) zu beantragen.
Unterabschnitt 2
Ausbildung
§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Der Vorbereitungsdienst wird in Zusammenarbeit mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat (Oberprüfungsamt) durchgeführt.
(2) 1Auf den Vorbereitungsdienst können für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten angerechnet werden. 2Förderlich sind solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, zum Beispiel bei Berufstätigkeit in leitender Stellung oder verantwortlicher Projektleitung. 3Ein entsprechender Antrag des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes zu stellen.
(3) Der Vorbereitungsdienst soll in den Fällen des § 18 Absatz 4, 5 oder Absatz 6 um sechs Wochen verkürzt werden.
(4) Die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsbehörde und im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes.
(5) Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes durch Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeiten werden nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(6) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde im Benehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens bis zu sechs Monate verlängern.
(7) 1Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden. 2Eine Verlängerung ist auch im Fall des § 26 Absatz 4 möglich.
(8) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann sich auch durch die Gewährung von Urlaub nach § 13 Absatz 3 und 4 ergeben.
(9) Die Entscheidung nach den Absätzen 7 und 8 trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde.
§ 8
Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde,
Ausbildungsstellen
(1) Einstellungsbehörden sind
- 1.
- für die Aufgabenbereiche Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen,
- 2.
- für den Aufgabenbereich Städtebau das Staatsministerium des Innern,
- 3.
- für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(2) Ausbildungsbehörden sind
- 1.
- für die Aufgabenbereiche Architektur sowie Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung das Staatsministerium der Finanzen,
- 2.
- für den Aufgabenbereich Städtebau das Staatsministerium des Innern,
- 3.
- für den Aufgabenbereich Straßenwesen das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
(3) 1Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen der Referendar zur praktischen und theoretischen Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde zugewiesen wird. 2Die Ausbildung der Referendare erfolgt an einer oder mehreren Ausbildungsstellen. 3Welche Behörden dies im Einzelfall sein können, ergibt sich aus dem Rahmenausbildungsplan für den jeweiligen Aufgabenbereich (Anlage 1). 4Im Benehmen mit dem Oberprüfungsamt kann die Ausbildungsbehörde den Referendar auf Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch anderen als den in der Anlage 1 genannten Behörden zuweisen, wenn dies im Rahmen der Gesamtausbildung als förderlich angesehen werden kann. 5Referendare können auf Antrag im Benehmen mit dem Oberprüfungsamt in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen außerhalb des Freistaates Sachsen bei dafür geeigneten Behörden ausgebildet werden.
§ 9
Gliederung und Organisation
(1) 1Die Ausbildung gliedert sich in verschiedene Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt sich aus der Anlage 2 ergeben. 2Die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte kann an mehreren Ausbildungsstellen erfolgen. 3Die Ausbildung an den einzelnen Ausbildungsstellen soll in längere Zeitabschnitte von mindestens 16 Wochen gebündelt werden.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den einzelnen Ausbildungsstellen zu. 2Die Ausbildungsbehörde überwacht darüber hinaus die Einhaltung des persönlichen Ausbildungsplans. 3Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(3) Dauert ein Ausbildungsabschnitt länger als 16 Wochen wird dem Referendar, neben den Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2), noch ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt, der hauptamtlich Führungsfunktionen in der jeweiligen Ausbildungsstelle ausübt.
(4) Dem Referendar soll die Gelegenheit gegeben werden, innerhalb der Ausbildungsabschnitte Wahlstationen von mindestens einem Monat Dauer auf staatlichen Ebenen, in Institutionen, im kommunalen Bereich und in der Wirtschaft die nicht gesondert in der Anlage 1 aufgeführt worden sind, zu durchlaufen.
§ 10
Inhalt und Gestaltung
(1) 1Die Referendare werden nach dem durch die Ausbildungsbehörde aufgestellten persönlichen Ausbildungsplan ausgebildet. 2Der persönliche Ausbildungsplan wird auf der Grundlage der Vorschriften für den jeweiligen Aufgabenbereich (Anlagen 1 und 2) erstellt; er legt die Ausbildungsabschnitte, Zeiten, Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen fest. 3Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden. 4Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. 5Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess. 6Vorrang vor reiner Informationsvermittlung sollen die prozessbegleitenden Maßnahmen (Controlling, Personal- und Ressourceneinsatz, Kommunikation und Präsentation) haben.
(2) Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen 1 und 2 beabsichtigt sind, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes (Kuratorium) einzuholen.
§ 11
Begleitung und Überwachung
(1) 1Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. 2Die Ausbildungsbehörde bestellt je Aufgabenbereich einen Ausbildungsleiter. 3Der Ausbildungsleiter soll ein geeigneter Bediensteter der Ausbildungsbehörde mit Berufserfahrung sein, der den entsprechenden Vorbereitungsdienst durchlaufen hat oder durch seine anderweitige Ausbildung gewährleisten kann, dass der Referendar entsprechend der Zielstellung der Ausbildung ausgebildet wird. 4Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. 5Die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstellen obliegt den jeweiligen Ausbildern (§ 2 Absatz 2 Satz 2).
(2) 1Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis (Anlage 3) zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten abzugeben. 2Der Ausbildungsnachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.
(3) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendare eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Anlage 4).
(4) Der persönliche Ausbildungsbetreuer (§ 9 Absatz 3) soll mit dem Referendar regelmäßig Gespräche zur Analyse des persönlichen Verhaltens und der Arbeitsweise führen.
§ 12
Beurteilung während der Ausbildung
(1) 1Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr geleisteten Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung anhand des in der Anlage 5 genannten Bewertungsmaßstabes. 2Die Beurteilung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Leistungs- und Befähigungsmerkmale. 3Sie muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts oder Teilabschnitts erreicht wurde. 4Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.
(2) Sofern der Ausbildungsabschnitt oder der Teilabschnitt bei der Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen dauert, nimmt die Ausbildungsstelle abweichend von Absatz 1 unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung lediglich dazu Stellung, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde.
(3) 1Die Ausbildungsbehörde gibt am Ende der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes ab. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Die Beurteilungen sind dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. 2Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zur Personalakte zu nehmen.
§ 13
Urlaub
(1) 1Erholungsurlaub ist in den persönlichen Ausbildungsplan nach § 10 Absatz 1 Satz 1 im Benehmen zwischen dem Referendar, der Ausbildungsbehörde und der jeweiligen Ausbildungsstelle einzuarbeiten. 2Er ist so zu legen, dass in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel gefährdet wird.
(2) 1Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann nur die Ausbildungsbehörde Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. 2Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden.
(3) 1Abweichend von § 3 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann nur die Einstellungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung gewähren. 2Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll in der Regel dadurch um nicht mehr als sechs Monate überschritten werden.
(4) 1Während der Zeit der Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. 2Urlaub aus verschiedenen Anlässen nach § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung kann in dieser Zeit abweichend von Absatz 2 nur durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Direktor des Oberprüfungsamtes gewährt werden. 3Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
§ 14
Behinderungen
1Anträge auf Prüfungserleichterungen im Sinne von § 5 Absatz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532), die durch die Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind spätestens vier Wochen vor Beginn der häuslichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung einzureichen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich einzureichen. 3Der Grad der Behinderung und gegebenenfalls eine erfolgte Gleichstellung sind durch die Vorlage von Nachweisen der für die Feststellungen zuständigen Behörden vorzulegen. 4Die Notwendigkeit der Prüfungserleichterung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 5Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden. 6Für Anträge auf Erleichterungen während der Ausbildung gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. 7Art und Umfang der Erleichterungen sind dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen; er ist hierzu anzuhören. 8Über Erleichterungen nach Satz 1 entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes, über Erleichterungen nach Satz 6 entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Unterabschnitt 3
Staatsexamen
§ 15
Abnahme des Staatsexamens
(1) 1Für die Abnahme des Staatsexamens ist das Oberprüfungsamt als Prüfungsbehörde zuständig. 2Der Vorsitzende des Kuratoriums nach Artikel 3 des Übereinkommens über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2013 bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. 3Es sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen abgelegt haben, bestellt werden. 4Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(2) 1Das Staatsexamen wird von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. 2Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. 3Die Prüfer werden von dem Direktor des Oberprüfungsamtes nach Bedarf und zeitlicher Verfügbarkeit aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. 4Der Prüfungskommission soll ein Prüfer aus dem Freistaat Sachsen angehören. 5Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Vertretung leitet die Abnahme des Staatsexamens.
(3) 1Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) 1Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. 2Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. 3Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) 1Der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. 2Er wacht darüber, dass in allen Aufgabenbereichen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. 3Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er an den Prüfungen beteiligt werden und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.
(6) Im Staatsexamen hat der Referendar nachzuweisen, dass er die durch einen geeigneten Studiengang oder geeignete Studiengänge erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, er mit den Aufgaben der Verwaltung seines Aufgabenbereiches, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist, er über wirtschaftliches Denken und Managementkenntnisse verfügt und geeignet ist, Führungsaufgaben zu übernehmen.
(7) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.
§ 16
Zulassung zum Staatsexamen
(1) Zum Staatsexamen kann nur der Referendar zugelassen werden, der die Ausbildungszeit für den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet hat.
(2) 1Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 6) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde bei dieser zu stellen. 2Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 6 Absatz 2) schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, so dass er zwei Monate vor der Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
(5) 1Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. 2Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. 3Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.
§ 17
Art der Prüfung
1Das Staatsexamen besteht aus folgenden Prüfungen:
- 1.
- der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 18),
- 2.
- den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19) und
- 3.
- der mündlichen Prüfung (§ 20).
2Die Prüfungsfächer, die Prüfungszeiten und das Prüfungsstoffverzeichnis ergeben sich für den jeweiligen Aufgabenbereich aus der Anlage 7. 3Ergänzend sind die diesbezüglichen Regelungen der Anlage 11 zu beachten.
§ 18
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) 1Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. 2In der Aufgabenstellung sollen auch Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten. 3Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 8 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten.
(2) 1Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einreichen. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die im Zulassungsbescheid festgesetzte Frist um höchstens vier Wochen verlängern. 3Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. 4Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(3) 1Der Referendar hat die Aufgabe in allen Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. 2Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. 3Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen.
(4) 1Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. 2Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung einzureichen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(5) 1Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin e. V. ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einen vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Joseph-Lenné-Preis“ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch den Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses zugelassen werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. 2Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. 3Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
(6) Statt der häuslichen Prüfungsarbeit können zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht geschrieben werden, wenn der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter des Prüfungsausschusses auf Antrag des Referendars dies genehmigt.
§ 19
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) 1Der Referendar soll durch schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen sowie das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. 2Managementaspekte können in der Aufgabenstellung berücksichtigt werden. 3Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 9 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten.
(2) 1Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet der zuständige Leiter des Prüfungsausschusses, ob die Arbeit angenommen werden kann. 2Wird die Arbeit nicht angenommen, wird der Referendar nicht zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zugelassen. 3Die Nichtzulassung ist dem Referendar unverzüglich bekanntzugeben.
(3) 1Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich geladen. 2Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 7) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. 3Mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist dabei aus den Prüfungsfächern allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen.
(4) 1Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. 2Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. 3Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen.
(5) 1Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. 2Diese gibt sie ungeöffnet am Prüfungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. 3Mit der Aufsicht soll ein Bediensteter beauftragt werden, der das entsprechende Staatsexamen oder einen anderen diesem Staatsexamen gleichzusetzenden Abschluss besitzt.
(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar die schriftliche Arbeit unter Aufsicht unterschrieben sowie mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der aufsichtführenden Person abzugeben.
(7) 1Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden mit PC bearbeitet, wenn der Leiter des Prüfungsausschusses für den jeweiligen Aufgabenbereich dies bestimmt und die für die Ausbildung zuständige Stelle für die Prüfung eine anforderungsgerechte Ausstattung der Informationstechnologie gewährleistet. 2Der Referendar kann in diesen Fällen bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung beantragen; hiervon ist die Prüfungsbehörde zu unterrichten.
(8) 1Über den Ablauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift; hierbei hat sie das vom Oberprüfungsamt vorgesehene Formular zu verwenden. 2Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzten Prüfungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. 3Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich über zwei Tage und besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem Vortrag.
(2) 1In der mündlichen Prüfung soll der Referendar vor allem Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. 2Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(3) 1Wird für einen Termin der mündlichen Prüfung die Bildung mehrerer Prüfungskommissionen erforderlich, ist für jede Prüfungskommission ein Vorsitzender zu bestimmen. 2Neben diesem Vorsitzenden und dem jeweiligen Prüfer hat ein weiterer Prüfer als Beisitzer zu fungieren.
(4) Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 10 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten.
(5) 1Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung vom Oberprüfungsamt schriftlich spätestens zwei Wochen vorher geladen. 2Bis zu drei Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(6) 1Ergibt sich aus den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19), dass diese als nicht bestanden bewertet werden, wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt. 3Die Nichtzulassung ist dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
(7) 1Der Prüfungsstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfungsstoffverzeichnis (Ziffer II der Anlage 7) zu entnehmen. 2Die in Ziffer I der Anlage 7 genannte Prüfungszeit von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren. 3Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Referendaren angemessen gekürzt. 4Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. 5Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.
(8) 1Die Prüfungszeit bei drei Referendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils eineinviertel Stunden; davon ist ein Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. 2Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. 3Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendaren die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.
(9) 1Am zweiten Prüfungstag hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. 2Das Thema wird aus dem Aufgabenbereich des Referendars entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben.
(10) 1Die mündliche Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Prüfung sind nicht öffentlich. 2Während der mündlichen Prüfung können der Ausbildungsleiter des Referendars oder in begründeten Fällen ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.
§ 21
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis, Rücktritt
(1) Kann der Referendar nicht zu einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht oder der mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen.
(2) 1Erkennt der Direktor des Oberprüfungsamtes an, dass wichtige Gründe vorlagen, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. 2Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(3) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
§ 22
Bewertung der einzelnen Prüfungen
(1) 1Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erstprüfer und von einem Zweitprüfer bewertet. 2Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüfern bewertet.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (häusliche Prüfungsarbeit, schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, mündliche Prüfungen je Prüfungsfach und der Vortrag im Rahmen der mündlichen Prüfung) erfolgt in Punktzahlen, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:
Punktzahl | Note |
---|---|
1,0; 1,3: | sehr gut, |
1,7; 2,0: | gut, |
2,3; 2,7: | vollbefriedigend, |
3,0; 3,3: | befriedigend, |
3,7; 4,0: | ausreichend, |
5,0: | mangelhaft. |
2Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen in Abweichung von § 9 Satz 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung nicht verwendet werden. 3Die Noten werden in Abweichung von § 9 Satz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung festgelegt und wie folgt beschrieben:
Note | Beschreibung |
---|---|
sehr gut: | eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht, |
gut | eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht, |
vollbefriedigend: | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend: | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend: | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, |
mangelhaft: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. |
(4) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.
§ 23
Abschließende Bewertung, Gesamturteil
(1) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit, die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und die Noten der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt.
(2) 1Die Prüfungskommission soll bei der abschließenden Bewertung geschlossen anwesend sein. 2Bei Abweichungen des Zweitprüfers von dem Gutachten des Erstprüfers zu einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht soll eine lediglich arithmetische Ermittlung der endgültigen Note durch die Prüfungskommission unterbleiben. 3Abweichende Benotungen der Prüfungskommission von den Notenvorschlägen des Erstprüfers und des Zweitprüfers, soweit sie außerhalb deren Benotungen liegen, sind in der Niederschrift kurz zu erläutern.
(3) 1Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
- 1.
- die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (entspricht 20 Prozent),
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (entspricht 30 Prozent) und
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung mit fünf (entspricht 50 Prozent)
multipliziert. 2Die hieraus gebildete Summe wird anschließend durch zehn dividiert. 3Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. 4Der Vortrag fließt nicht mit in die Gesamtnote ein; er wird gesondert bewertet.
(4) Werden anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gefertigt, werden die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 Prozent für das Gesamturteil gewichtet.
(5) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
- 1.
- sehr gut,
- 2.
- gut,
- 3.
- vollbefriedigend,
- 4.
- befriedigend,
- 5.
- ausreichend,
- 6.
- nicht bestanden.
(6) Das Staatsexamen ist bestanden mit
Prädikat | Mittelwert |
---|---|
„Prädikat sehr gut“ | bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49; |
„Prädikat gut“ | bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29; |
„Prädikat vollbefriedigend“ | bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99; |
„befriedigend“ | bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49; |
„ausreichend“ | bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00. |
(7) Das Staatsexamen ist nicht bestanden, wenn
- 1.
- die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,
- 2.
- der Mittelwert nach Absatz 3 4,01 oder schlechter lautet,
- 3.
- die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind,
- 4.
- die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder schlechter lautet,
- 5.
- die Note in drei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung „mangelhaft“ sind oder
- 6.
- in einem Prüfungsfach oder in zwei Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(8) Das Staatsexamen gilt als nicht bestanden, wenn
- 1.
- der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten wichtigen Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder eine dieser Prüfungen abbricht (§ 21 Absatz 1) oder
- 2.
- der Referendar nach § 27 Absatz 1 oder Absatz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
(9) 1Im Anschluss an die Prüfungen wird dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekannt gegeben. 2Bei Nichtbestehen des Staatsexamens erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid.
(10) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.
§ 24
Niederschrift
1Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (schriftliche Prüfungen) sowie der mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Bewertung des Vortrags festgehalten werden. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. 3Sie ist wie die schriftlichen Begründungen der Bewertungen der schriftlichen Prüfungen Bestandteil der Prüfungsakte.
§ 25
Prüfungszeugnis
(1) 1Mit der Übergabe des Prüfungszeugnisses ist der Referendar berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technischer Assessor“ oder „Technische Assessorin“ zu führen. 2Das Prüfungszeugnis enthält die Einzelnoten und das Gesamturteil. 3Das Prüfungszeugnis wird von dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes ausgehändigt.
(2) 1Findet die mündliche Prüfung nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält der Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. 2In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.
(2) 1Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich,
- 1.
- wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Leiter des Prüfungsausschusses nicht angenommen worden ist (§ 19 Absatz 2), auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung,
- 2.
- wenn Prüfungsfächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer und auf die mündliche Prüfung,
- 3.
- wenn Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung mit „mangelhaft“ bewertet wurden, auf diese Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung.
2Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung oder schriftlichen Prüfung beschließen.
(3) Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 19 Absatz 2), kann er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe beantragen.
(4) 1Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. 2Sie soll mindestens zwei, höchstens sechs Monate betragen. 3Der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.
(5) Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.
§ 27
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) 1Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 18 Absatz 3), die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 19 Absatz 4) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. 2Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, über die Folgen einer Täuschung oder sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung während der mündlichen Prüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission. 2Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder der Referendar von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 3Der Referendar erhält vom Direktor des Oberprüfungsamtes einen schriftlichen Bescheid.
(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. 2Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. 3Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 28
Prüfungsakte, Einsichtsrecht und Aufbewahrungsfristen
(1) 1Über jeden Referendar wird beim Oberprüfungsamt eine Prüfungsakte geführt. 2Einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. 3Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. 4Ergänzend sind die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 zu beachten.
(2) 1Die Niederschrift (§ 24) ist vom Oberprüfungsamt mindestens 50 Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Teile der Prüfungsakte werden nach fünf Jahren vernichtet.
Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 gilt, gelten anstelle des § 2, der §§ 7, 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 9 bis 28 dieser Verordnung der § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 bis 24 und 32a der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst vom 28. September 2018 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit sie auf die Ausbildung für die vierte Qualifikationsebene anwendbar sind.
(2) Der Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungsvereinbarung oder der Zeitpunkt des Austritts einzelner Aufgabenbereiche aus der Verwaltungsvereinbarung wird durch das zuständige Ressort im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.1
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85), die zuletzt durch Artikel 31 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 25. Oktober 2016
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig
Anlagen
Anlage 1
Rahmenausbildungspläne
Anlage 2
Gliederung der Ausbildung
Anlage 4
Übersicht über das Referendariat
Anlage 6
Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen
Anlage 7
Prüfungsfächer und Prüfungszeiten sowie Prüfungsstoffverzeichnis
Anlage 8
Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zur häuslichen Prüfungsarbeit
Anlage 9
Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
Anlage 10
Besondere aufgabenbereichsspezifische Hinweise zur mündlichen Prüfung
Anlage 11
Aufgabenbereichsübergreifende Ausführungsbestimmungen