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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.09.2000 bis 31.12.2001

Aufwandsentschädigungs-Verordnung

Vollzitat: Aufwandsentschädigungs-Verordnung vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher
(Aufwandsentschädigungs-Verordnung – KomAEVO)1

Vom 15. Februar 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2000

Aufgrund von § 167 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Aufwandsentschädigung

Ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand. 2

§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtliche Bürgermeister monatlich:

in Gemeinden mit

Hhe der Aufwandsentschdigung
Einwohnerzahl Betrag
bis      250 Einwohnern    710 DM
bis      500 Einwohnern    970 DM
bis      750 Einwohnern 1 210 DM
bis   1 000 Einwohnern 1 730 DM
bis   1 500 Einwohnern 1 950 DM
bis   2 000 Einwohnern 2 180 DM
bis   3 000 Einwohnern 2 410 DM
über 3 000 Einwohnern 2 650 DM.

Ehrenamtliche Bürgermeister, die mehrere Gemeinden, auch im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft verwalten, erhalten eine einheitliche Aufwandsentschädigung, die der Größengruppe entspricht, der die Summe der Einwohnerzahlen der verwalteten Gemeinden zugrunde liegt.

(2) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher beträgt mindestens 10 vom Hundert bis zu 30 vom Hundert der Aufwandsentschädigung, die nach Absatz 1 ein ehrenamtlicher Bürgermeister in einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft erhält. Sie ist von der Gemeinde durch Satzung zu bestimmen. 3

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Körperschaft, die sie gewährt, keine Entschädigung für die Mitgliedschaft in einem Vertretungsorgan oder seinen Ausschüssen und kein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen ihres Vertretungsorgans, seiner Ausschüsse oder Fraktionen gewähren.

(4) Es dürfen keine Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen der Organe oder Gremien von Zweckverbänden, Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbänden, denen der kommunale Wahlbedienstete kraft Gesetzes oder Satzung angehört, gewährt werden; dies gilt jedoch nicht für den Vorsitz in einem Zweckverband oder Regionalen Planungsverband.

(5) Ist durch eine Änderung der Einwohnerzahl an dem nach § 3 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder eine Ortschaft in eine andere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Höhe der Aufwandsentschädigung mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres.

(6) Im Falle der Verringerung der Einwohnerzahl ist die Aufwandsentschädigung nicht zurückzuzahlen. 4

§ 3
Einwohnerzahl

(1) Maßgebende Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte und vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung. In dem Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist der Tag der Volkszählung maßgebend.

(2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft gemäß Absatz 1 zu errechnen.

§ 4
Zahlungsweise der Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 5
Wegfall der Aufwandsentschädigung

Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entfällt

1.
mit Ablauf des Monats, in dem der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus seinem Amt scheidet oder
2.
wenn der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate sein Amt nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit oder
3.
solange der ehrenamtliche Bürgermeister oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher seines Dienstes enthoben ist. 5

§ 6
Reisekostenvergütung

Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) erstattet.

§ 7
Übergangsvorschrift

Für ehrenamtliche Ortsvorsteher im Sinne von § 9 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), und der entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeindegebiete gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. 6

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die vorläufige Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und ehrenamtlichen Beigeordneten (Aufwandsentschädigungs-Verordnung – AE-VO) vom 15. September 1992 (SächsGVBl. S. 448) außer Kraft.

Dresden, den 15. Februar 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 4, S. 84
    Fsn-Nr.: 242-3.2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001