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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2018 bis 31.07.2021

Schulordnung Förderschulen

Vollzitat: Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Förderschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Förderschulen – SOFS)1

Vom 3. August 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2018

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen.

(2) Förderschulen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Förderzentren.3

§ 2
Aufgabe der Förderschule

1Die Förderschule vermittelt eine den Bedürfnissen ihrer Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung. 2Sie bereitet ihre Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor. 3Sie versucht, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. 4Die Förderschulen beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen.4

§ 3
Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt Sehen

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und begleitet Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung in diesem Förderschwerpunkt angewiesen sind, um sich schulische Bildung aneignen und sich auf ein Leben in einer vorwiegend optisch ausgerichteten Umwelt vorbereiten zu können.

(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) 1Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre:

1.
die Klassenstufen 1 bis 4 und
2.
ein Dehnungsjahr.

2Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule. 3Der Oberschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. 4Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule; die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 5Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Unterrichtsinhalte, die sich aus der Spezifik des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben, zusätzliche Lehrpläne festlegen. 6In Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 3 erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 7Für Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 4 gilt § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend.5

§ 4
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören

(1) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören unterrichtet und begleitet Schüler, die sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, damit Sprache aufgebaut, Kommunikationsformen entwickelt, die auditive Wahrnehmung gefördert und schulische Lernprozesse bewältigt werden. 2Die Schüler können getrennt nach dem Umfang des Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Hören oder nach Ausprägung des Sprachvermögens in Sprachlerngruppen unterrichtet werden.

(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.6

§ 5
Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten.

(2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe. 2Innerhalb der einzelnen Stufen werden Klassen gebildet. 3Der Besuch einer Stufe umfasst drei Jahre. 4Die Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllen die ihnen obliegende Berufsschulpflicht in der Regel in der Werkstufe.

(3) Der Unterricht erfolgt nach dem Lehrplan für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.7

§ 6
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler, die infolge von Schädigungen, Erkrankungen oder Verletzungen innerer Organe oder des Stütz- und Bewegungsapparates dauerhaft so beeinträchtigt sind, dass sie auch bei apparativer Versorgung und medizinisch-therapeutischer Betreuung ständiger Hilfe und Unterstützung bedürfen.

(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich in

1.
den Grundschulteil,
2.
den Oberschulteil,
3.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4.
Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.8

§ 7
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet und begleitet Schüler, die im schulischen Lernen so umfänglich und schwerwiegend beeinträchtigt sind, dass sie besondere Förderung und weitgehende Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen benötigen.

(2) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen umfasst die Klassenstufen 1 bis 9. 2Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. 3Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können Klassenstufen bis einschließlich der Klassenstufe 10 zur Erlangung des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses eingerichtet werden. 4Der Unterricht für Schüler in den nach Satz 3 eingerichteten Klassen erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule.

(3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen auch Klassen für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet werden. 2Der Unterricht in diesen Klassen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.9

§ 8
Aufgabe und Aufbau der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache unterrichtet und begleitet Schüler, deren Fähigkeit zur Kommunikation aufgrund schwerwiegender Stimm- und Artikulationsstörungen, Störungen im Redefluss, schwerer Sprachstörungen oder verzögerter Sprachentwicklung so beträchtlich eingeschränkt ist, dass sie einer vertieften und ganzheitlichen Förderung bedürfen.

(2) 1Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache die Klassenstufen 5 und 6 eingerichtet werden. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.10

§ 9
Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung unterrichtet und begleitet Schüler, deren Förderbedarf

1.
Folge von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen ist und der durch besondere Fördermaßnahmen wieder abgebaut werden kann oder
2.
der auch oder ausschließlich auf soziokulturelle Einflüsse zurückzuführen ist und bei denen die öffentliche oder freie Jugendhilfe bereits Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe leistet.

(2) 1Die Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. 2Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen der für die Grundschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde können an der Schule mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung die Klassenstufen 5 bis 10 sowie Klassen der Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen eingerichtet werden. 2Der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 erfolgt nach den Lehrplänen der für die Oberschule; § 3 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. 4Der Unterricht in den Klassenstufen 1 bis 9 für Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.11

§ 10
Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule

1Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, kranke Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird. 2Der Umfang des Unterrichts ist mit dem behandelnden Arzt abzustimmen. 3Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb des Gebietes eines Schulträgers mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. 4Abweichungen vom Gebiet des Schulträgers bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.12

§ 11
Beratungsstellen

(1) 1Die Einrichtung von Beratungsstellen an Förderschulen bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 2Sie kann ihnen über die in § 13 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Aufgaben hinaus weitere förderpädagogische Aufgaben übertragen.

(2) 1Der Schulleiter betraut einen Förderschullehrer mit der Leitung der Beratungsstelle. 2Dieser wird hierbei von den anderen Förderschullehrern, Fachlehrern und den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht unterstützt.13

§ 12
Förderzentrum

(1) 1Das Förderzentrum arbeitet interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen. 2Es berät andere allgemeinbildende Schulen zu seinem Förderschwerpunkt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Schulkonferenz über die Entwicklung einer Förderschule zum Förderzentrum gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Schulgesetzes.14 

Abschnitt 2
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs, Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart15

§ 13
Verfahren zur Beratung und zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) 1An Förderschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter ein Mobiler Sonderpädagogischer Dienst für die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf für das Verfahren nach § 4c Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet. 2Dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst können auch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrer anderer Schulen angehören. 3Er ist auch für die Beratung nach Absatz 2 zuständig. 4Die Schulaufsichtsbehörde legt die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste (Wirkungsbereiche) fest.

(2) 1Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf können im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die der Schüler besucht, oder die Eltern eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Förderschule beantragen. 2Der Antrag ist unmittelbar bei dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst zu stellen, in dessen Wirkungsbereich die Grundschule oder die bisherige Schule liegt. 3Der Mobile Sonderpädagogische Dienst kann das Kind in der Kindertageseinrichtung oder den Schüler in der Schule, die er besucht, beobachten. 4Er kann sich mit den pädagogischen Fachkräften der Kindertageseinrichtungen, Klassen- und Fachlehrern über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. 5Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde leitet das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf dadurch ein, dass sie einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bestimmt, der den sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt. 2Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf soll spätestens im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 eingeleitet werden.

(4) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst informiert die Eltern über das beabsichtigte Vorgehen. 2Mit deren Zustimmung ist die probeweise Unterrichtung in einer Förderschule zulässig; sie darf zwölf Wochen nicht überschreiten.

(5) 1Zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. 2Hospitationen im Unterricht der Grund- und Oberschule oder des Gymnasiums oder in Kindertageseinrichtungen und die Begutachtung des Kindes bei der Erfüllung individueller Aufgaben sind Bestandteil jedes Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf. 3Der Gesundheitsdienst und ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde können im Verfahren beteiligt werden. 4Mit Zustimmung der Eltern sollen bereits vorhandene Gutachten einbezogen werden.

(6) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst bildet zur Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderausschuss. 2Dem Förderausschuss gehören ein Vertreter der bisher besuchten Schule, ein mit der Diagnostik beauftragter Lehrer der Förderschule sowie mindestens ein Elternteil und in der Regel der betroffene Schüler selbst an. 3Dem Förderausschuss können ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Schulaufsichtsbehörde und ein Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes angehören, insbesondere soweit diese die Untersuchungen nach § 4c Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes durchführen. 4Der Förderausschuss kann einen Vertreter der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe, des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und mit Einwilligung der Eltern zur bisherigen Entwicklung des Schülers aussagefähige Personen anhören.

(7) 1Der Mobile Sonderpädagogische Dienst schließt die Ermittlung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit einem Gutachten ab. 2In dem Gutachten trifft der Mobile Sonderpädagogische Dienst Aussagen dazu,

1.
in welchem Förderschwerpunkt oder in welchen Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes sonderpädagogischer Förderbedarf besteht,
2.
welchen weiteren Bildungsgang er empfiehlt und
3.
ob er für den Schüler eine inklusive Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes empfiehlt.

3Er macht entsprechende Fördervorschläge.

(8) 1Auf der Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens, insbesondere der enthaltenen Fördervorschläge, stellt die Schulaufsichtsbehörde den sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers fest. 2Die Entscheidung ergeht gegenüber den Eltern oder dem volljährigen Schüler in schriftlicher Form. 3Der bisherigen Schule wird eine Mehrfertigung des förderpädagogischen Gutachtens übersandt.

(9) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann die Beratung nach § 4c Absatz 6 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes schriftlich durchführen und mit der Entscheidung nach Absatz 8 verbinden. 2Dabei hat sie Aussagen dazu zu treffen, in welcher Schulart und in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers entsprochen werden kann. 3Sie kann eine bestimmte Schule empfehlen.

(10) 1Für das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. 2Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Vorgaben zu einheitlichen landesweit einzusetzenden standardisierten Testverfahren veröffentlichen.16

§ 14
Anmeldung und Aufnahme

(1) 1Eltern, deren Kinder nicht auf Grund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes eine andere Schule besuchen, melden ihr Kind an einer Förderschule des im Bescheid zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf festgelegten Förderschwerpunktes oder an einer geeigneten Schule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule genehmigt ist, zum Schulbesuch an. 2Auch Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes von den Eltern zum Schulbesuch an einer Förderschule angemeldet werden; § 3 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 3Bei Aufnahme eines Schülers an einer Förderschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. 4Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach Satz 6 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse. 5Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Nachweis zur Identität des Kindes vorzulegen. 6Folgende Daten werden verarbeitet:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
3.
Geschlecht des Kindes;
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
5.
Telefonnummer, Notfalladresse;
6.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
7.
Religionszugehörigkeit des Kindes;
8.
Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind;
9.
ob im Jahr vor der Schulaufnahme eine Kindertageseinrichtung besucht wird;
10.
Erklärung zum Sorgerecht; im Fall des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen und
11.
Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Kindes, falls die Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

7Die Daten der nach Satz 6 Nummer 6, 8 und 11 dürfen nur mit Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.17

§ 14a
Schuleingangsphase

(1) Die Schuleingangsphase ist ein Prozess, der die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Aufnahme, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht umfasst.

(2) 1Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. 2Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern, den Einrichtungen nach § 13 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Schulgesetzes und den Betreuungseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes berücksichtigen.

(3) 1Die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes umfasst folgende Entwicklungsbereiche:

1.
kognitive Entwicklung;
2.
sprachliche Entwicklung;
3.
emotionale und soziale Entwicklung sowie
4.
körperliche und motorische Entwicklung.

2Sie wird als Grundlage für die individuelle sonderpädagogische Förderung grundsätzlich in den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 durchgeführt. 3Die Förderschule stimmt die Ermittlung des aktuellen Entwicklungsstandes und des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Satz 6 bis 8 des Sächsischen Schulgesetzes ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.

(4) 1Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 sowie an der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung die Unterstufe. 2Diese bilden eine pädagogische Einheit. 3Je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes kann der Anfangsunterricht innerhalb von drei Schuljahren absolviert werden. 4In den ersten Schulwochen der Klassenstufe 1 erteilt der Klassenlehrer den Unterricht. 5Der Zeitraum wird vom Schulleiter festgelegt.18

§ 14b
Bildungsberatung

(1) Die Förderschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an.

(2) Im Anfangsunterricht bietet die Schule allen Eltern eine Bildungsberatung zum Entwicklungsstand des Kindes an.

(3) 1Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bietet die Förderschule allen Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schüler, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, eine Bildungsberatung an. 2Diese erfolgt insbesondere zu den Kriterien und zum Verfahren für die Erteilung der Bildungsempfehlung sowie zu den Bildungsangeboten und Leistungsanforderungen der Oberschulen, der Gymnasien und der berufsbildenden Schulen. 3Dabei ist auch über die Möglichkeit zu informieren, zwischen den Schularten zu wechseln. 4Nach Erörterung in der Klassenkonferenz führt der Klassenlehrer zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres mit den Eltern der lernzielgleich zu unterrichtenden Schüler ein Beratungsgespräch zum Entwicklungsstand und zur weiteren Schullaufbahn des Schülers; dabei können Bildungsvereinbarungen geschlossen werden. 5Die Beratung nach Satz 1 kann vom zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 3 bis spätestens Ende November der Klassenstufe 4 vertieft werden.

(4) 1Im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 4 spricht der Klassenlehrer mit den Eltern der nach den Lehrplänen für die Grundschule zu unterrichtenden Schüler und den Schülern, deren Entwicklung eine zukünftige Unterrichtung nach den Lehrplänen für die Oberschule erwarten lässt, über die voraussichtliche Bildungsempfehlung; zu diesem Gespräch können der Beratungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. 2Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Förderschule ein Beratungsgespräch mit Lehrern der Oberschule und des Gymnasiums.

(5) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.

(6) Die Gespräche an den Förderschulen und an den Schulaufsichtsbehörden sind zu dokumentieren.19

§ 15
Wechsel des Förderschwerpunktes

1Lässt die Entwicklung eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuches der Förderschule oder während einer inklusiven Unterrichtung gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes erkennen, dass die Förderung nach einem anderen Förderschwerpunkt für ihn besser geeignet wäre, unterrichtet der Klassenlehrer unter Vorlage eines entsprechenden Berichtes den Schulleiter. 2Der Bericht soll den besser geeigneten Förderschwerpunkt benennen. 3Der Schulleiter leitet die schriftliche Darstellung des individuellen Förderbedarfs, die vorhandenen Förderpläne und Entwicklungsberichte sowie bereits vorliegende Gutachten nach Anhörung der Eltern an den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Schule mit dem Förderschwerpunkt, der dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes erwartungsgemäß entspricht, weiter und informiert die Schulaufsichtsbehörde. 4Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst des zu erwartenden Förderschwerpunktes, der ein förderpädagogisches Gutachten erstellt, in das die bisherigen diagnostischen Einschätzungen sowie die Einschätzungen der bisher besuchten Schule einzubeziehen sind und führt das Verfahren gemäß § 13 Absatz 8 weiter.20

§ 16
Wechsel an eine andere allgemeinbildende Schule, Bildungsempfehlung

(1) 1Lässt die Entwicklung eines Schülers erkennen, dass bei ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes mehr besteht, teilt die bisherige Schule des Schülers ihre entsprechende Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde mit. 2Die Schulaufsichtsbehörde hebt daraufhin ihre Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf. 3Wurde der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist der Schüler an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. 4Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird. 5Sie erhält von der abgebenden Förderschule für die weitere Entwicklung des Schülers Fördervorschläge.

(2) Ist der Wechsel eines Schülers der Förderschule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf an eine andere allgemeinbildende Schule zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern oder den volljährigen Schüler, an welcher Schule der Schüler in geeigneter Weise gefördert werden kann.

(3) 1Schüler an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 eine Bildungsempfehlung entsprechend § 34 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und § 24 der Schulordnung Grundschulen, es sei denn, sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort. 2Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt.

(4) 1Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird, können auf eine Oberschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn die Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durch die Schulaufsichtsbehörde aufgehoben wird oder der Schüler voraussichtlich in einer anderen allgemeinbildenden Schule inklusiv unterrichtet werden kann. 2§ 6 Absatz 2 und 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 7 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. 3Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Absatz 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen entsprechend.

(5) 1Der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung endet ohne besonderes Verfahren mit dem Abschluss der Klassenstufe 4. 2Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 3Sie kann dazu ein erneutes Feststellungsverfahren gemäß § 13 Absatz 3 bis 8 einleiten.

(6) Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Förderschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert.21

§ 17
Förderplanung, Überprüfung auf Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) 1Die Ziele und Maßnahmen der individuellen sonderpädagogischen Förderung bezogen auf den gegenwärtigen Förderbedarf des Schülers sowie deren Ergebnisse sind fortlaufend in Förderplänen zu dokumentieren. 2Bestandteil der Förderpläne sind Entwicklungsberichte.

(2) 1Alle Maßnahmen der Ermittlung und Bewertung von Leistungen sind Teil begleitender Förderdiagnostik und Grundlage für die individuelle Förderplanarbeit. 2Die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden unter Einbeziehung der Schülerbeobachtung und deren diagnostischer Auswertung durch die Klassenkonferenzen ergänzt und vervollständigt.

(3) Das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist regelmäßig durch den Klassenlehrer und unter Beteiligung eines Sonderpädagogen insbesondere auf der Basis des Förderplans und der Entwicklungsberichte zu prüfen.22

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 18
Klassen- und Gruppenbildung

(1) 1Der Unterricht in der Förderschule wird sowohl im Klassenverband als auch in Gruppen und als Kurs- und Einzelunterricht erteilt. 2Aus pädagogischen Gründen kann der Unterricht jahrgangsübergreifend erteilt werden. 3§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 Buchstabe b des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. 2Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.

(3) Die Erteilung von Klassen-, Gruppen-, Kurs- und Einzelunterricht sowie von jahrgangsübergreifendem Unterricht richtet sich nach den Lernvoraussetzungen und Verhaltensweisen der Schüler, den Lerninhalten, den didaktischen Notwendigkeiten sowie den personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten.

(4) Die Klassen- und Gruppenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.23 

§ 19
Unterrichtszeit

(1) 1Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet in der Regel am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 9.00 Uhr beginnen. 2In Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschulen endet der Unterricht zwischen 15.30 Uhr und 17.00 Uhr. 3Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) 1Die zeitliche Planung des Unterrichts soll sich an den Lernaufgaben und Lernbedingungen der Schüler orientieren. 2Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten, sofern nicht pädagogische Gründe eine Abweichung notwendig machen.

(4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. 3Dem Nachmittagsunterricht soll bei den Klassenstufen 1 bis 4 eine Pause von mindestens 90 Minuten und bei den Klassenstufen 5 bis 10 von mindestens 60 Minuten vorausgehen. 4Unbeschadet dieser Regelungen besteht die Verpflichtung des Lehrers, Erholungsphasen in eigener pädagogischer Verantwortung festzulegen und durch eine entsprechende Gestaltung des Schultages den besonderen Bedürfnissen der Schüler zu entsprechen.

(5) Die Klinik- und Krankenhausschule stimmt die Unterrichtszeiten mit dem behandelnden Arzt ab.

(6) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.24

§ 20
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) 1Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. 2Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

(2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Abweichungen können von der Schulaufsichtsbehörde, insbesondere bei großen Einzugsbereichen und Heimen, genehmigt werden. 4Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.25

§ 21
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich, unter Berücksichtigung des jeweiligen Förderschwerpunktes, nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder anderen schulischen Veranstaltungen.

(3) 1Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer, die sonstigen pädagogischen Fachkräfte im Unterricht und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.26

Abschnitt 4
Unterricht27

§ 22
Pflicht- und Wahlbereich

(1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 auf Grundlage der Stundentafeln sind für die Schüler der Förderschule vorbehaltlich von § 35 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes verbindlich.

(2) Der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder anderen schulischen Veranstaltungen befreien.

(3) 1Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. 2Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

(4) Besucht der Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.28

§ 23
Individuelle sonderpädagogische Förderung

(1) 1Die Förderschule soll nach Maßgabe der Stundentafel eigenverantwortlich Förderangebote und Ganztagsangebote zur individuellen sonderpädagogischen Förderung festlegen. 2Grundlage bilden das pädagogische Konzept der Förderschule, der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und die Förderpläne gemäß § 17 Absatz 1.

(2) 1Die individuelle sonderpädagogische Förderung wird entsprechend dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers durchgeführt und gemäß § 17 Absatz 1 dokumentiert. 2Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. 3Ganztagsangebote sollen für unterrichtsergänzende leistungsdifferenzierte Lernangebote genutzt werden. 4Die Förderangebote können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend stattfinden.

(3) Der Schüler ist zur Teilnahme am Förderangebot während des vom Lehrer festgelegten Zeitabschnittes verpflichtet.

(4) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen sonderpädagogischen Förderung des Schülers festgelegt werden.

(5) Zur individuellen Förderung und zur Diagnostik von Begabungen können besonders begabte Schüler spezielle Beratungsangebote durch die bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Beratungsstelle zur Begabtenförderung erhalten.

(6) 1Individuell besonders begabte Schüler können schulartübergreifend gefördert werden. 2Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.29

§ 23a
Berufs- und Studienorientierung

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 oder in der Oberstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und wird bis zur Klassenstufe 10 oder bis zur Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.

(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.

(3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.

(4) 1Jeder Schüler absolviert ab der Klassenstufe 7 oder in der Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mindestens ein Betriebspraktikum. 2Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt. 3Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule

1.
das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,
2.
zusätzlich in den Klassenstufen 8 bis 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen,
3.
mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen und
4.
in der Werkstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung weitere Betriebspraktika durchführen.30

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 24
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrpläne, Stundentafeln und die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) 1Ermittlung und Bewertung von Leistungen liegen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. 2Die Lehrerkonferenz beschließt die Bewertungsrichtlinien. 3Der Klassenlehrer gibt diese den Eltern und den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt.

(3) Ermittlung und Bewertung von Leistungen sollen auf der Grundlage der Analyse des Lernprozesses und der Lernergebnisse erfolgen und den individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers sowie die fortgeschriebenen Förderpläne berücksichtigen.

(4) 1Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. 2Diese Bewertung hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen und entwicklungsfördernden Zusammenhängen zu erfolgen. 3Soweit eine Benotung vorgesehen ist, sind grundsätzlich mindestens zwei Benotungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. 4Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben.

(5) Für Schüler,

1.
bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder
2.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(6) 1In der Klinik- und Krankenhausschule wird eine Leistungsbewertung nur dann vorgenommen, wenn dies pädagogisch und medizinisch vertretbar ist. 2Soweit die Klinik- und Krankenhausschule Prüfungen abhält, werden diese in enger Zusammenarbeit mit der Stammschule durchgeführt. 3Nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes wird ein Schulbericht auf der Grundlage der Verhaltensbeobachtung und Leistungsermittlung erstellt. 4Der Bericht kann einen Versetzungsvorschlag und Empfehlungen zur Schullaufbahn enthalten.

(7) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Die Leistungsermittlung und -bewertung dieser Schüler richtet sich in den Klassenstufen 1 bis 4 nach Abschnitt 5 der Schulordnung Grundschulen und in den Klassenstufen 5 bis 10 nach Teil 2 Abschnitt 5 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen, mit der Maßgabe, dass Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Zeugnisse jeweils die Bemerkung enthalten, dass bei dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.31

§ 25
Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. 3Sie soll ermutigen und den Leistungswillen stärken.

(2) 1Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 11 werden die Schüler der Primarstufe der Förderschule auf die Benotung allmählich vorbereitet. 2In der Klassenstufe 1 werden keine Noten erteilt. 3In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet. 4Bei Schülern, bei denen die Klassenstufe 2 durch ein Dehnungsjahr zwei Schuljahre umfasst, erfolgt die Benotung erstmals im zweiten Schuljahr der Klassenstufe 2. 5Ab der Klassenstufe 3 wird in allen Fächern mit Ausnahme des Faches Englisch bewertet. 6Das Fach Englisch wird ab der Klassenstufe 4 benotet. 7Werden in Fächern keine Noten erteilt, ist die Leistung verbal einzuschätzen. 8Werden Noten erteilt, kann eine verbale Einschätzung hinzutreten. 9Verbale Einschätzungen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

(3) 1Bei Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und bei Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen richtet sich die Leistungsbewertung ausschließlich am individuellen Lernfortschritt der Schüler aus. 2Im Übrigen orientiert sich in den Klassenstufen 1 und 2 der Förderschulen die Leistungsbewertung überwiegend am individuellen Lernfortschritt des einzelnen Schülers.

(4) Auf eine Benotung wird verzichtet:

1.
bei Schülern der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und bei Schülern mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen und
2.
in den Klassenstufen 5 und 6 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Fach Englisch.

(5) 1In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Klassenstufe 2 vorwiegend mündliche Leistungen benotet. 2Im Fach Englisch in Klassenstufe 7 werden vorwiegend mündliche Leistungen benotet. 3Für das Fach Deutsch-Heimatkunde/Sachunterricht wird eine Note erteilt. 4Im Fach Arbeitslehre ergänzen verbale Einschätzungen die Benotung, soweit der Lehrplan dies vorsieht. 5Diese finden im Jahreszeugnis und in der Halbjahresinformation Berücksichtigung.

(6) 1Bei einzelnen Schülern kann aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs in einzelnen Fächern auf eine Benotung ihrer Leistungen und auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.

(7) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Notenbewertung
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

2Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

(8) Anforderungen im Sinne des Absatzes 7 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(9) 1Werden Leistungen nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob ein Nachtermin angeordnet wird oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. 2Bei Leistungsverweigerung sind die Eltern zu informieren.

(10) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung im Unterricht, Selbständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(11) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnotenbewertung
Nummer Notenbeschreibung Note Entsprechung
1. sehr gut (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. gut (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. befriedigend (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. ausreichend (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. mangelhaft (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

2Dabei ist der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf des Schülers angemessen zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen können diese Bewertung auf dem Jahreszeugnis ergänzen. 4Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.32

§ 26
Klassenarbeiten, Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen

(1) 1Klassenarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 2Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden.

(2) 1Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang durch die Klassenkonferenz festgelegt. 2Sie sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen.

(3) 1Klassenarbeiten sind in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen; einen Tag vorher kann nochmals an die Klassenarbeit erinnert werden. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine, pro Woche dürfen nicht mehr als zwei Klassenarbeiten geschrieben werden. 3Sie sollen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und nicht unmittelbar nach den Ferien geschrieben werden. 4Die Zeit bis zur Rückgabe soll eine Woche nicht überschreiten.

(4) 1Je nach Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kommt den in der Förderschule regelmäßig anzusetzenden schriftlichen, mündlichen und praktischen Kurzkontrollen eine gesteigerte Bedeutung zu, zum Beispiel bei konzentrationsgestörten Schülern. 2Die Kurzkontrollen tragen zur Festigung der Lernergebnisse bei und dienen zugleich der Leistungsermittlung. 3Sie dürfen sich nur auf einen begrenzten Stoffbereich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. 4Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler.

(5) 1Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis‚ dass die Schüler ein Projekt selbständig erarbeiten‚ durchführen‚ dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen‚ mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. 2An Förderschulen‚ in denen nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet wird‚ kann der Lehrer von den Schülern Komplexe Leistungen fordern. 3Komplexe Leistungen können wie eine Klassenarbeit bewertet werden.

(6) 1An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen ist in der Klassenstufe 9 oder in der Klassenstufe H 10 eine Komplexe Leistung zu erbringen. 2Mit dieser Komplexen Leistung in der Klassenstufe 9 wird anwendungsorientiertes Grundwissen mit Bezug zur Lebenswelt der Schüler nachgewiesen; es überwiegen die praktischen Anteile (lebenspraktisch orientierte Komplexe Leistung). 3Die Entscheidung‚ in welchem Fach oder in welchen Fächern die Komplexe Leistung erbracht wird‚ trifft vorab die Klassenkonferenz.

(7) 1Die Klassenarbeiten werden den Schülern zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben, soweit die Schüler nicht volljährig sind. 2Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. 3In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie danach aus. 4Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern ausgehändigt werden. 5Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, soweit dieser volljährig ist. 6Die Eltern und volljährigen Schüler sind zu Beginn jedes Schuljahres hierüber zu informieren.33

§ 27
Hausaufgaben

(1) 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. 2Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler unter Beachtung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs anzupassen. 3Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schüler zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden im Unterricht besprochen und überprüft.

(3) Tage mit Nachmittagsunterricht, Wochenenden, Feiertage und Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.34

§ 27a
Täuschungen

(1) Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht oder der Versuch einer Täuschung unternommen, kann der Lehrer eine Wiederholung des Leistungsnachweises anordnen, ab der Klassenstufe 3 die Benotung herabsetzen oder in einem schweren Fall ab der Klassenstufe 4 die Note „ungenügend“ erteilen.

(2) 1Wird die Benotung herabgesetzt oder die Note „ungenügend“ erteilt, ist dies den Eltern mit einer kurzen Begründung schriftlich mitzuteilen. 2Diese Noten sind wie andere Leistungsnachweise bei der Notengebung in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis zu berücksichtigen.35

§ 28
Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse

(1) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. 2Die Leistungsbewertung wird nach Maßgabe des § 25 ausgewiesen. 3Ab der Klassenstufe 2 können die zu erteilenden Noten auch mit Notentendenzen ausgewiesen werden. 4Ab der Klassenstufe 2 sind auch Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. 5Für Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Betragen nicht benotet wird. 6Für Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wird die Halbjahresinformation mittels einer schriftlichen Verbaleinschätzung erteilt.

(2) Schüler der Abschlussklassen erhalten anstelle der Halbjahresinformation ein Halbjahreszeugnis.

(3) 1Für Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. 2Auf Halbjahresinformationen unterschreibt der Klassenlehrer, auf Halbjahreszeugnissen der Schulleiter und der Klassenlehrer. 3Die Ausgabe der Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse erfolgt jeweils am letzten Schultag des Schulhalbjahres. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme.

(4) In Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes enthält die Halbjahresinformation oder das Halbjahreszeugnis die Bemerkung, dass bei dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.36 

§ 29
Zeugnisse

(1) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungs- und Entwicklungsstand dokumentieren. 2Sie beinhalten nach Maßgabe des § 25:

1.
Noten über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
2.
ab der Klassenstufe 2 die Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres sowie
3.
verbale Einschätzungen.

3Eine verbale Einschätzung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 8 kann aufgenommen werden. 4An der Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung wird Betragen nicht bewertet. 5Auf Wunsch des Schülers ist ab der Klassenstufe 5 eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld »Bemerkungen« einzutragen.

(2) 1Für Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen enthält das Jahreszeugnis sachliche Feststellungen zum Lernbereich; hier werden Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Schülers, insbesondere zum Sprachverständnis, zum mündlichen Ausdruck und zur schriftlichen Darstellung, zur Fähigkeit der Körperbeherrschung, zur Beherrschung der Sinne und zu den kreativen und kognitiven Leistungen getroffen sowie über den Stand des Lernens in den einzelnen Lernbereichen informiert. 2Der Inhalt des Jahreszeugnisses soll dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung der Schüler beinhalten.

(3) 1Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht und der Berufsschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes einschließt. 2Es enthält keine Noten. 3Schüler der anderen Förderschulen erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Abgangszeugnis, wenn sie die Förderschule ohne Abschluss nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlassen. 4Das Abgangszeugnis erstreckt sich auf die Leistungen im letzten Schuljahr und enthält einen Vermerk über die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht. 5Schüler, die in der Förderschule einen Abschluss erwerben, erhalten ein entsprechendes Abschlusszeugnis.

(4) 1Die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die nicht bewertet werden, ist zu vermerken. 2Sofern ein Schüler in einem Fach vom Unterricht befreit oder auf eine Benotung verzichtet wurde, ist dies ebenfalls zu vermerken.

(5) 1Für die Jahreszeugnisse, die Abschluss- und Abgangszeugnisse und Zeugnisse der Schulentlassung sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. 2Auf Jahres- und Abgangszeugnissen‚ Zeugnissen zur Schulentlassung und über die Abschlüsse gemäß § 34 Absatz 7 und 8 sowie § 34a Absatz 1 und 4 unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer. 3Auf Abschlusszeugnissen‚ mit Ausnahme der in Satz 2 genannten Zeugnisse‚ unterschreiben der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses. 4Die Eltern bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Jahreszeugnisses.

(6) In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes enthalten die Zeugnisse gemäß Absatz 5 Satz 1 die Bemerkung, dass bei dem Schüler kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht.37

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung, Verlängerung der Schulbesuchsdauer

§ 30
Versetzungsbestimmungen und freiwillige Wiederholung

(1) 1In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben. 2Abweichend von Satz 1 kann eine Versetzung auch vorgenommen werden:

1.
bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellt wurde;
2.
bei einer Überalterung des Schülers;
3.
bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht, insbesondere auf Grund längere Erkrankung;
4.
bei Wechsel der Schule oder
5.
bei Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

3Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters.

(2) In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Grundschule oder Oberschule unterrichten, gelten die Versetzungsbestimmungen der letztgenannten Schularten.

(3) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen für Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wechseln die Schüler nach jeweils dreijährigem Besuch einer Stufe ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Stufe über.

(4) 1Auf Antrag der Eltern können Schüler in allen Förderschultypen mit Ausnahme der Schüler nach Absatz 3 eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. 2Die Entscheidung trifft der Schulleiter. 3Entspricht er dem Antrag der Eltern, gilt die Versetzungsentscheidung als nicht getroffen. 4In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichten, ist die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen nicht möglich; hat ein Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme zulassen.38

§ 31
Mehrmalige Nichtversetzung

Bei Schülern der Förderschule, die aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden können, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 15 rechtzeitig zu prüfen.39

§ 32
Freiwillige Verlängerung des Schulbesuchs und Höchstverweildauer

(1) Auf Antrag der Eltern kann die reguläre Schulbesuchsdauer vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn wichtige pädagogische Gründe dafür sprechen.

(2) Schüler der Förderschule, die die reguläre Schulzeit im jeweiligen Bildungsgang um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Förderschule verlassen.40 

Abschnitt 7
Abschlussprüfungen und Erwerb von Abschlüssen im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung41

§ 33
Abschlussprüfungen

(1) Für Schüler an Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, gilt die Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit folgenden Maßgaben:

1.
1Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Fach und Prüfungsteil. 2Für die schriftlichen Prüfungen können Form und Art der Aufgaben von der obersten Schulaufsichtsbehörde den besonderen Erfordernissen des Förderschwerpunktes angepasst werden, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
2.
1Für Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören ist der praktische Teil im Fach erste Fremdsprache für die Prüfung zum Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses eine Einzelprüfung; sie soll 15 Minuten dauern und kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. 2Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
3.
Klinik- und Krankenhausschulen sind nur ausnahmsweise aufgrund vorheriger Entscheidung der obersten Schulaufsichtsbehörde prüfungsberechtigt.

(2) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Schüler gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 2Der Erwerb von Abschlüssen richtet sich für diese Schüler nach Teil 2 Abschnitt 7 und 8 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen.42

§ 34
Erwerb des Hauptschulabschlusses und eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen

(1) 1Für Schüler, deren Leistungsvermögen und Lernbereitschaft sich während des Besuches der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bis Klassenstufe 7 soweit verbessert haben, dass angenommen werden kann, dass sie durch förderpädagogische Maßnahmen den Hauptschulabschluss erreichen können, können an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassen eingerichtet werden, in denen der Hauptschulabschluss oder ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Der Unterricht in den Klassen nach Absatz 1 richtet sich nach den jeweiligen Lehrplänen der Klassenstufen 7 bis 9 des abschlussbezogenen Unterrichts mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses der Oberschule. 2Die drei Klassenstufen werden mit H 8, H 9 und H 10 bezeichnet. 3Entsprechend verlängert sich die Schulbesuchsdauer um ein Jahr. 4Abweichend von Satz 1 wird bei Schülern, die einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss anstreben, die Fremdsprache Englisch mit der Maßgabe unterrichtet, dass das Ziel der Klassenstufe 7 der Oberschule am Ende der Klassenstufe H 10 erreicht wird.

(3) 1Bei Schülern der Klassenstufe 7 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, den naturwissenschaftlichen Fächern, Geschichte und Geographie einen Notendurchschnitt von mindestens 2,2 erreicht haben, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss erwerben können. 2Bei Schülern, die die Voraussetzungen von Satz 1 nur erfüllen, wenn das Fach Englisch nicht in den Notendurchschnitt einbezogen wird, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie durch den Besuch einer Klasse nach Absatz 1 Satz 1 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwerben können. 3Der Unterricht wird differenziert nach dem angestrebten Abschluss erteilt. 4Die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters erteilt bis spätestens 1. April des Jahres eine entsprechende Empfehlung, die den Eltern bekannt zu geben ist.

(4) 1Die Anmeldung zum Besuch der Klassenstufe H 8 erfolgt bis zum 31. Mai des Jahres schriftlich durch die Eltern. 2Der Anmeldung ist die Empfehlung nach Absatz 3 beizufügen. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter.

(5) Während des Besuchs einer Klassenstufe zur Erlangung des Hauptschulabschlusses an der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und Absatz 6 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen mit der Maßgabe, dass der Schüler bei Nichterfüllung der dort genannten Versetzungsbestimmungen in der nächsthöheren Klassenstufe mit dem Ziel eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterrichtet wird.

(6) Die Schüler in den Klassenstufen H 8, H 9 und H 10 der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine Halbjahresinformation und zum Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis, aus dem jeweils hervorgeht, dass eine Klassenstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, die zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss führt, besucht wird.

(7) Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn er nach den für Schüler an Oberschulen geltenden Vorschriften der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen und die dort genannten weiteren Anforderungen zu dessen Erwerb erfüllt hat.

(8) Den dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt ein Schüler am Ende der Klassenstufe H 10, wenn er in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 9 und 10 ausgleichen kann.

(9) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚ Informatik und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(10) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(11) Schüler der Klassenstufe H 10‚ die die Anforderungen nach den Absätzen 7 bis 10 nicht erfüllen und die Schule verlassen‚ erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34a Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.43

§ 34a
Erfolgreicher Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

(1) Der Schüler hat die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder die Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er

1.
die Komplexe Leistung gemäß § 26 Absatz 6 mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht hat und
2.
am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch‚ Mathematik‚ Informatik‚ Arbeitslehre und Hauswirtschaft kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem der genannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(4) Der Schüler hat die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder die Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit Erfolg abgeschlossen‚ wenn er am Ende der Werkstufe die Anforderungen des Förderplans gemäß § 17 Absatz 1 erfüllt.44

Abschnitt 8
Schlussvorschriften45

§ 34b
Übergangsvorschrift

1An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache können letztmalig für das Schuljahr 2020/2021 nach § 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung die Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet werden. 2Diese noch nach altem Recht eingerichteten Klassen können längstens bis zum Schuljahr 2025/2026 fortgeführt werden. 3§ 8 Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung gilt insoweit fort, mit der Maßgabe, dass das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Oberschule“ ersetzt wird.46

§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. 2Gleichzeitig tritt, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft.

(2) 1§ 25 Abs. 3 tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt § 25 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641), außer Kraft.47

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 317
    Fsn-Nr.: 710-1.46/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2018

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2021