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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 09.09.2003 bis 10.12.2003

Sächsisches Meldegesetz

Vollzitat: Sächsisches Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Neufassung des Sächsischen Meldegesetzes

Vom 11. April 1997

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Meldegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
das Sächsische Meldegesetz vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 353),
2.
das Sächsische Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 174);
3.
§ 15 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDV) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) und
4.
Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 11. April 1997

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Sächsisches Meldegesetz
(SächsMG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. September 2003

Inhaltsübersicht 1

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§   1
Aufgaben der Meldebehörden
§   2
Meldebehörden; Aufsicht
§   3
Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden
§   4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen
§   5
Speicherung von Daten
§   6
Erhebung von Daten
§   7
Ordnungsmerkmale
§   8
Zweckbindung der Daten
§   9
Meldegeheimnis

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht

§ 10
An- und Abmeldung
§ 11
Begriff der Wohnung
§ 12
Haupt- und Nebenwohnungen
§ 13
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 14
Sonstige Pflichten
§ 15
Binnenschiffer und Seeleute
§ 16
Ausnahmen
§ 17
Befreiungen

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten

§ 18
Beherbergungsstätten
§ 19
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
§ 20
Krankenhäuser und Heime
§ 21
Zweckbindung der Daten

Dritter Abschnitt
Schutzrechte

§ 22
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen
§ 23
Rechte des Betroffenen
§ 24
Auskunft an den Betroffenen
§ 25
Fortschreibung des Melderegisters
§ 26
Löschung und gesonderte Aufbewahrung von Daten
§ 27
Übernahme von Daten in das Gemeindearchiv

Vierter Abschnitt
Datenübermittlung

§ 28
Regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
§ 29
Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 30a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
§ 31
Datenübermittlung an den Suchdienst
§ 32
Melderegisterauskunft an Private
§ 33
Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 34
Auskunftssperre

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35
Ordnungswidrigkeiten
§ 36
Rechtsverordnungen
§ 37
Verwaltungsvorschriften
§ 37a
Einschränkung von Grundrechten
§ 38
Übergangsvorschriften
§ 39
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 40
Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Aufgaben der Meldebehörden.

(1) Die Meldebehörden registrieren nach Maßgabe dieses Gesetzes die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Die e enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.

(3) Die Meldebehörden nehmen ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

§ 2
Meldebehörden; Aufsicht

(1) Meldebehörden sind die Gemeinden.

(2) Die Aufgaben der Meldebehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Fachaufsichtsbehörden sind die Behörden, die nach der Gemeindeordnung die Rechtsaufsicht ausüben. Das fachliche Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Örtlich zuständig ist

1.
für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet;
2.
für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der der Betroffene gemeldet ist oder war. Für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2) ist ausschließlich die Meldebehörde zuständig, bei der der Betroffene gemeldet ist; hat der Betroffene keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder läßt sich seine Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei der er zuletzt gemeldet war.

§ 3
Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden

Mit der automatisierten Führung des Melderegisters dürfen sowohl in Auftrags- als auch in Unterauftragsverhältnissen nur Einrichtungen des Freistaates Sachsen sowie andere sächsische Gemeinden oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, beauftragt werden, wenn die Einhaltung dieses Gesetzes, und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG ) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist. 2

§ 4
Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Meldewesen

(1) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

1.
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
2.
der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung enthält, ist das Sächsische Datenschutzgesetz , in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. 3

§ 5
Speicherung von Daten

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten der meldepflichtigen Einwohner einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

  1.
Familiennamen,
  2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
  3.
frühere Namen,
  4.
Doktorgrad,
  5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
  6.
Tag und Ort der Geburt
  7.
Geschlecht,
  8.
erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
  9.
gesetzliche Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
10.
Staatsangehörigkeiten,
11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
12.
gegenwärtige, frühere und künftige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, gegebenenfalls Wohnungsnummern,
13.
Tag des Ein- und Auszugs,
14.
Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
15.
Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
16.
Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag),
17.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes/Paßersatzes,
18.
Übermittlungssperren,
19.
Sterbetag und -ort.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:

1.
für die Mitwirkung bei der Durchführung von allgemeinen Wahlen und allgemeinen Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
2.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten die hierfür erforderlichen steuerrechtlichen Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, dauerndes Getrenntleben, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- oder Stiefeltern),
3.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), getroffen worden ist,
4.
für die Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen auf zwei Jahre befristete Suchvermerke (Datum der Anfrage, anfragende Stelle).

§ 6
Erhebung von Daten

(1) Bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 und beim Wechsel der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 2, bei der Abmeldung nach § 10 Abs. 2 die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 bis 14 genannten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise erhoben.

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Daten dürfen bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 folgende Daten erhoben werden:

1.
für Zwecke des Suchdienstes von den Einwohnern, die aus den in § l Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1060) bezeichneten Gebieten stammen, die Anschrift vom 1. September 1939,
2.
soweit eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer privatrechtlichen Religionsgesellschaft,
3.
für die Anforderung des Familienbuches die Tatsache, daß ein Familienbuch auf Antrag angelegt wurde.

Die Meldebehörden dürfen diese Daten nur so lange speichern, wie dies zur ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten erforderlich ist.

§ 7
Ordnungsmerkmale

(1) Die Meldebehörden dürfen zur automatisierten Führung des Melderegisters interne Ordnungsmerkmale verwenden.

(2) Die Meldebehörden dürfen mit den Empfängern regelmässiger Datenübermittlungen Identifikationsmerkmale vereinbaren.

(3) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 und Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur die in § 5 Abs. 1 genannten Daten enthalten. Sie dürfen nicht erhoben werden und sind dem Betroffenen auf dessen Verlangen mitzuteilen.

(4) Interne Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 dürfen nicht übermittelt werden. Identifikationsmerkmale nach Absatz 2 dürfen nur dem jeweiligen Empfänger der regelmäßigen Datenübermittlung übermittelt werden.

§ 8
Zweckbindung der Daten

(1) Die Meldebehörden dürfen die nach § 5 Abs. 2 gespeicherten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten. Dies gilt nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 bis 4 nicht für die Übermittlung der in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Daten.

(2) Die Meldebehörden haben die in § 5 Abs. 2 genannten Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Absatzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 5 Abs. 1 genannten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.

§ 9
Meldegeheimnis

(1) Wer bei einer Meldebehörde oder einer Stelle, die nach § 3 im Auftrag der Meldebehörde handelt, beschäftigt ist, darf personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten oder sonst verwenden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Meldepflicht

§ 10
An- und Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung oder, wenn er noch keine neue Wohnung hat, unter Angabe seines Verbleibs abzumelden. Die Pflicht zur Abmeldung entfällt beim Wohnungswechsel innerhalb des Zuständigkeitsbereiches derselben Meldebehörde.

(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt diesem die Meldepflicht.

(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, brauchen nicht angemeldet zu werden, wenn sie in die Wohnung der Eltern oder eines Elternteiles aufgenommen werden.

§ 11
Begriff der Wohnung

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe, ausgenommen die in § 15 Abs. 1 und 2 genannten Binnen- und Seeschiffe sowie Schiffe der Bundeswehr, sind jedoch nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

§ 12
Haupt- und Nebenwohnungen

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Meldepflichtige hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Ändern sich die für die Bestimmung der Hauptwohnung nach Absatz 2 maßgebenden Umstände, so hat der Meldepflichtige dies der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

§ 13
Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

(1) Die Anmeldung erfolgt durch Abgabe des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldescheines. Bei der Anmeldung ist vorzulegen

1.
der Personalausweis oder der Reisepaß, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2.
die Bestätigung über die Abmeldung; dies gilt nicht, wenn der Meldepflichtige die bisherige Wohnung beibehält oder glaubhaft macht, daß er vor Bezug der neuen Wohnung keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

(2) Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe oder Übersendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldescheines.

(3) Der Meldepflichtige kann eine andere geeignete Person mit der Abgabe des Meldescheines beauftragen.

(4) Für jede zu meldende Person ist ein Meldeschein zu verwenden. Angehörige einer Familie mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem der Meldepflichtigen zu unterschreiben ist.

(5) Dem Meldepflichtigen wird eine Bestätigung über die Meldung (Meldebestätigung) erteilt.

(6) Für die Ausgabe der Meldescheine, die Bearbeitung der An- und Abmeldung sowie die Erteilung der Meldebestätigung werden Kosten nicht erhoben.

§ 14
Sonstige Pflichten

Soweit es zur Bearbeitung eines meldepflichtigen Vorgangs erforderlich ist, hat auf Verlangen der Meldebehörde

1.
der Meldepflichtige
 
a)
der Meldebehörde die zur Meldung erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis seiner Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
 
b)
persönlich zu erscheinen,
2.
der Wohnungsgeber oder sein Beauftragter Auskunft darüber zu geben, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

§ 15
Binnenschiffer und Seeleute

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Meldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erfolgen.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden und bei Beendigung abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Die Meldepflicht nach Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind.

§ 16
Ausnahmen

(1) Solange jemand für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist, werden Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 nicht begründet, wenn er

1.
für nicht länger als sechs Monate eine weitere Wohnung bezieht,
2.
eine dienstliche Unterkunft bezieht, um Dienst bei der Bundeswehr, beim Bundesgrenzschutz, Polizeivollzugsdienst oder Zivildienst zu leisten oder
3.
aufgrund einer richterlichen Entscheidung in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen wird.

(2) Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 werden ferner nicht begründet, wenn

1.
jemand, der sonst im Ausland wohnt, für nicht länger als einen Monat in die Bundesrepublik Deutschland zuzieht,
2.
Aussiedler oder ausländische Flüchtlinge für nicht länger als zwei Monate eine Durchgangsunterkunft beziehen.

Wer bei Ablauf der Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 10 Abs. 1).

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 eine Meldepflicht besteht, übermittelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt den Meldeschein der Meldebehörde; kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht nach, so erfolgt die Meldung durch den Leiter der Anstalt, soweit die ihm hierfür erforderlichen Daten bekannt sind.

§ 17
Befreiungen

Von der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 und 2 sind befreit:

1.
Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
2.
Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.

Die Befreiung nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.

Zweiter Unterabschnitt
Besondere Meldepflichten

§ 18
Beherbergungsstätten

(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist und sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten noch nicht überschritten hat. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden (§ 10 Abs. 1), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.

(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Paß oder Paßersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Kalenderjahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 19 Abs. 2 versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Aufnahme in

1.
Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen,
2.
Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder oder deren Familienangehörige beherbergt werden,
3.
Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,
4.
Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

§ 19
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, daß die beherbergten Personen ihre Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

(2) Im Meldeschein sind anzugeben:

1.
Familiennamen,
2.
frühere Familiennamen,
3.
Rufname,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
6.
Staatsangehörigkeiten,
7.
Tag der Ankunft.

Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.

(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind durch den Leiter der Beherbergungsstätte oder seinen Beauftragten aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern.

(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen können verlangen, daß ihnen die ausgefüllten Meldescheine zur Einsichtnahme vorgelegt oder übermittelt werden, soweit dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten oder von Unfallopfern erforderlich ist.

(5) Die Meldescheine sind nach Ablauf des auf die Ankunft folgenden Kalenderjahres zu vernichten, sofern sie nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften länger aufbewahrt werden.

§ 20
Krankenhäuser und Heime

(1) Wer in ein Krankenhaus, ein Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2, solange er für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden (§ 10 Abs. 1 ), sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht selbst nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 10 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder sein Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. An die Stelle des Verzeichnisses können sonstige Unterlagen der in Absatz 1 genannten Einrichtungen treten. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die hierfür nach Absatz 3 erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Im Verzeichnis sind anzugeben:

1.
Familiennamen,
2.
frühere Familiennamen,
3.
Rufname,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Staatsangehörigkeiten,
6.
Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung,
7.
Tag der Aufnahme und Tag der Entlassung.

(4) Die Meldebehörden und die Polizeidienststellen können verlangen, daß ihnen aus dem Verzeichnis Auskunft über die in Absatz 3 genannten Daten erteilt wird, soweit dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.

(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 Satz 1 sind nach Ablauf des auf die Entlassung folgenden Kalenderjahres zu vernichten. Nach Ablauf dieser Frist darf Auskunft nach Absatz 4 nicht mehr erteilt werden.

§ 21
Zweckbindung der Daten

Die nach den §§ 18 bis 20 erhobenen Daten dürfen nur von den Meldebehörden und den Polizeidienststellen verarbeitet werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, in den Fällen des § 20 zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Unfallopfern erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Schutzrechte

§ 22
Schutzwürdige Interessen des Betroffenen

Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung von Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

§ 23
Rechte des Betroffenen

(1) Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf

1.
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 24),
2.
Fortschreibung des Melderegisters, wenn es unrichtig oder unvollständig ist (§ 25),
3.
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 26),
4.
Widerspruch gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung seiner Daten (§ 30 Abs. 2 Satz 3, § 33 Abs. 4),
5.
Beteiligung bei erweiterten Melderegisterauskünften (§ 32 Abs. 2 Satz 3),
6.
Eintragung einer Auskunftssperre (§ 34).

Kosten werden in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 5 nicht erhoben.

(2) Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes ein Recht auf

1.
Sperrung seiner Daten (§ 21 SächsDSG ),
2.
Schadensersatz (§ 23 SächsDSG ) und
3.
Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (§ 24 SächsDSG )

(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag zum Nachweis der zu seiner Person gespeicherten Daten eine Bescheinigung zu erteilen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. 4

§ 24
Auskunft an den Betroffenen

(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten,
2.
den Zweck der Speicherung und
3.
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen sowie über die übermittelten Daten, soweit dies gespeichert oder sonst bekannt ist.

Auf dieses Recht hat die Meldebehörde den Betroffenen bei der Anmeldung hinzuweisen.

(2) In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten näher bezeichnet werden, über die Auskunft erteilt werden soll.

(3) Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, so hat ihm die Meldebehörde auf Verlangen Einsicht in die Akten zu gewähren. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, so wird Auskunft erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Akten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Satz 2 findet auf personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, entsprechende Anwendung.

(4) Die Meldebehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung und Einsichtnahme nach pflichtgemäßem Ermessen; dabei dürfen berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

(5) Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an

1.
Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen oder
2.
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst,

so darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn der Empfänger erklärt, daß keine überwiegenden Geheim-haltungsinteressen entgegenstehen.

(6) Die Auskunft unterbleibt, soweit durch ihren Inhalt dem Betroffenen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, seine Nichtehelichkeit, Ehelicherklärung oder Annahme als Kind oder damit zusammenhängende Umstände offenbart werden könnten.

§ 25
Fortschreibung des Melderegisters

(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Der Betroffene soll vorher gehört und im Falle der Fortschreibung unterrichtet werden.

(2) Von der Fortschreibung des Melderegisters sind die Stellen zu verständigen, denen die Daten regelmäßig übermittelt wurden.

§ 26
Löschung und gesonderte Aufbewahrung von Daten

(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn

1.
ihre Speicherung unzulässig war oder
2.
ihre Kenntnis zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.

(2) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 unverzüglich nach dem Wegzug des Einwohners und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen.

(3) Die Meldebehörde hat die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 15 bis 17 sowie Abs. 2 Nr. 2 mit Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(4) Die Meldebehörde hat die übrigen Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners nach Ablauf von zehn Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Die gesondert aufzubewahrenden Daten dürfen mit Ausnahme der Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 12 und 19 nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 29 Abs. 4 genannten Behörden oder für Wahlzwecke erforderlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat.

(5) Ist die Löschung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und der Absätze 2 und 3 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann die Löschung durch die gesonderte Aufbewahrung nach Absatz 4 ersetzt werden.

§ 27
Übernahme von Daten in das Gemeindearchiv

Soweit Daten nicht nach § 26 zu löschen sind, können sie nach Ablauf der in § 26 Abs. 4 Satz 1 bestimmten Frist in das Gemeindearchiv übernommen und nach Maßgabe der archivrechtlichen Vorschriften verwahrt werden. Dies gilt nicht, wenn die Speicherung unzulässig war.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlung

§ 28
Regelmäßige Datenübermittlung zwischen
den Meldebehörden

Auf die regelmäßige Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden ist die Erste Bundesmeldedaten-übermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796) auch insoweit anzuwenden, als es sich um Meldebehörden innerhalb des Freistaates Sachsen handelt.

§ 29
Datenübermittlung an Behörden und
sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1.
Familiennamen,
  2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3.
frühere Namen,
  4.
Doktorgrad,
  5.
Ordensnamen/Künstlernamen,
  6.
Anschriften,
  7.
Tag des Ein- und Auszugs,
  8.
Tag und Ort der Geburt,
  9.
Geschlecht,
10.
gesetzliche Vertreter,
11.
Staatsangehörigkeiten,
12.
Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag der Eheschließung,
13.
Auskunftssperren,
14.
Sterbetag und -ort,
15.
Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes/Paßersatzes, wenn der Empfänger zu den in Absatz 4 bezeichneten Behörden gehört,
16.
erwerbstätig / nicht erwerbstätig,
17.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

Werden diese Daten für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 5 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger

1.
ohne Kenntnis der Daten oder Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
2.
die Daten oder Hinweise beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten oder Hinweise erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 trägt die Meldebehörde die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, prüft die Meldebehörde nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, sofern nicht im Einzelfall Anlaß zu weitergehender Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Im übrigen trägt der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.

(4) Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, dem Generalbundesanwalt, einem Landesamt für Verfassungsschutz, einer Staatsanwaltschaft, einer Justizvollzugsanstalt oder einer Polizeidienststelle eines Landes um Übermittlung von Daten oder Hinweisen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung der Übermittlungsvoraussetzungen durch die Meldebehörde. Der Empfänger hat bei der Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.

(5) Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sind nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Empfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.

(6) Der Empfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(7) Für die Weitergabe von Daten und das Bereithalten von Daten zur Einsichtnahme innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, gelten die Absätze 1, 2 und 6 entsprechend.

§ 30
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde übermittelt einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auf Antrag unter den in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgende Daten ihrer Mitglieder:

  1.
Familiennamen,
  2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
  3.
frühere Familiennamen,
  4.
Doktorgrad,
  5.
Ordensnamen/Künstlemamen,
  6.
Tag und Ort der Geburt,
  7.
Geschlecht,
  8.
Staatsangehörigkeiten,
  9.
gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
10.
Tag des Ein- und Auszugs,
11.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, bei Verheirateten auch Tag der Eheschließung,
12.
Zahl der minderjährigen Kinder,
13.
Auskunftssperren,
14.
Sterbetag und -ort.

§ 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Hat ein Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des Mitgliedes folgende Daten der Familienangehörigen übermitteln:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3.
Tag der Geburt,
4.
Geschlecht,
5.
Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
6.
Auskunftssperren,
7.
Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann der Übermittlung seiner Daten widersprechen. Dies gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, daß Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an diese zu übermitteln sind. Der Betroffene ist bei der Anmeldung nach § 10 Abs. 1 auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

§ 30 a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 425, 444) von ihm beauftragten Stelle bis zum 31. Dezember 2003 zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften der Hauptwohnung und Nebenwohnungen,
6.
Tag des Ein- und Auszugs,
7.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
8.
Sterbetag.

Über die Anwendung der Übermittlungsregelung nach Satz 1 erstattet der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) bis zum 31. Dezember 2002 dem Sächsischen Landtag einen Bericht.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.

(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten. 5

§ 31
Datenübermittlung an den Suchdienst

Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3.
frühere Namen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
gegenwärtige Anschrift,
6.
Anschrift vom 1. September 1939,
7.
Auskunftssperren.

§ 32
Melderegisterauskunft an Private

(1) Die Meldebehörde darf anderen als den in § 24 und 29 bezeichneten Personen und Stellen Auskunft über

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens,
3.
Doktorgrad und
4.
Anschriften

einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner beantragt.

(2) Soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm die Meldebehörde über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten hinaus Auskunft über

1.
Tag und Ort der Geburt,
2.
frühere Namen,
3.
Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
frühere Anschriften,
6.
Tag des Ein- und Auszugs,
7.
gesetzliche Vertreter,
8.
Sterbetag und -ort

einzelner bestimmter Einwohner erteilen (erweiterte Melderegisterauskunft). Ein berechtigtes Interesse liegt nur vor, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Daten selbst beim Betroffenen zu erheben. Die Meldebehörde hat den Betroffenen vor der Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft zu hören und im Falle der Erteilung unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen folgende Daten herangezogen werden:

1.
Jahr der Geburt,
2.
Geschlecht,
3.
erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Anschriften,
6.
Tag des Ein- und Auszugs,
7.
Familienstand.

Mitgeteilt werden dürfen folgende Daten:

1.
Familiennamen,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift),
5.
Alter,
6.
Geschlecht,
7.
Staatsangehörigkeiten,
8.
Anschriften

sowie die Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe.

(4) Eine Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn für die Meldebehörde erkennbar ist, daß dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

(5) Die Meldebehörde kann die Melderegisterauskunft mit Auflagen versehen.

(6) Melderegisterauskünfte nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger ohne Einwilligung der Meldebehörde Dritten nicht zugänglich machen und nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm erteilt wurden. Die Meldebehörde hat den Empfänger bei der Erteilung der Auskunft hierauf hinzuweisen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Auskünfte an

1.
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
2.
öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen.

§ 33
Gruppenauskunft vor Wahlen; Veröffentlichung
von Daten; Widerspruchsrecht

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Gruppenauskunft aus dem Melderegister über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Der Tag der Geburt darf dabei nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürger teilnehmen können, darf die Meldebehörde die in § 32 Abs. 1 bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

(2) Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 70. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.

(3) Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen in Adreßbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln. § 32 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit der Betroffene für eine Justizvollzugsanstalt, für ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von § 20 Abs. 1 gemeldet ist, eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene der Auskunftserteilung, der Veröffentlichung oder der Übermittlung seiner Daten widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde hinzuweisen

1.
bei der Anmeldung,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 zwei Monate vor Beginn der dort bezeichneten Frist durch öffentliche Bekanntmachung,
3.
in den Fällen des Absatzes 2 mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung,
4.
in den Fällen des Absatzes 3 spätestens zwei Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung durch öffentliche Bekanntmachung; dabei kann für die Ausübung des Widerspruchsrechts eine Frist bestimmt werden, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

§ 34
Auskunftssperre

(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung von Auskünften über seine Person glaubhaft macht.

(2) Wird eine Auskunft über eine Person beantragt, für die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist, so darf eine Melderegisterauskunft nach § 32 nur erteilt werden, wenn das Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Auskunft das Interesse des Betroffenen an der Verweigerung der Auskunft überwiegt. Der Betroffene ist vor der Erteilung der Auskunft zu hören. Dies gilt nicht, wenn schutzwürdige Interessen des Antragstellers entgegenstehen.

(3) Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde; sie endet mit Ablauf des dritten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und ist unverzüglich zu löschen. Hierauf ist der Betroffene hinzuweisen.

(4) Die Melderegisterauskunft ist ferner zu verweigern, soweit durch ihren Inhalt die Nichtehelichkeit, die Ehelicherklärung, die Annahme als Kind oder deren Vorbereitung oder die Änderung des Vornamens aufgrund des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2018), oder damit zusammenhängende Umstände offenbart werden könnten.

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und
Schlußbestimmungen

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
sich oder einen anderen für eine Wohnung anmeldet, die er oder der andere nicht bezieht,
2.
sich oder einen anderen für eine Wohnung abmeldet, in der er oder der andere weiterhin wohnt,
3.
die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 oder 2, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 15, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 38 Abs. 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
4.
als Leiter einer Beherbergungsstätte oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 19 Abs. 1 bis 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
5.
als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen in § 20 Abs. 1 genannten Einrichtung oder als dessen Beauftragter seine Pflichten nach § 20 Abs. 2 und 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
interne Ordnungsmerkmale oder Identifikationsmerkmale entgegen § 7 Abs. 3 und 4 erhebt oder übermittelt,
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen die Erteilung einer Auskunft nach § 32 Abs. 2 oder 3 zu erwirken,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 3 oder § 33 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 32 Abs. 6 eine Melderegisterauskunft ohne Einwilligung der Meldebehörde für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder einem Dritten zugänglich macht,
5.
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 4 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Meldebehörden.

§ 36
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Muster
 
a)
der Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2,
 
b)
der Meldescheine nach § 13 Abs. 1 und 2 und § 19,
 
c)
der Meldebestätigungen nach § 13 Abs. 5,
 
d)
der Bescheinigungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1
 
zu bestimmen,
2.
die Aufbewahrung und Vernichtung der abgegebenen Meldescheine und der nach § 20 Abs. 2 zu führenden Verzeichnisse zu regeln,
3.
das Verfahren der Löschung und der gesonderten Aufbewahrung nach § 26 und § 29 Abs. 4 Satz 3 zu regeln,
4.
die regelmäßige Übermittlung oder den automatisierten Abruf der in § 5 Abs. 1 genannten Daten zuzulassen, soweit
 
a)
die in § 29 Abs. 1 oder 2 oder § 30 genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder
 
b)
sie nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
 
und das Verfahren der regelmäßigen Übermittlung oder des automatisierten Abrufs zu regeln,
5.
die sonstige Nutzung von Daten zuzulassen, die nach § 33 Abs. 2 bis 4 veröffentlicht werden dürfen,
6.
die Löschung der in § 38 Abs. 1 genannten Daten oder deren Übergabe an ein Archiv zu regeln.

§ 37
Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium des Innern.

§ 37 a
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt. 6

§ 38
Übergangsvorschriften

(1) Auf Daten der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen oder weggezogenen Einwohner ist § 26 anzuwenden. Sind die in § 26 bestimmten Fristen bereits abgelaufen, so sind die Daten bis spätestens 30. September 1997 zu löschen oder gesondert aufzubewahren.

(2) Daten von Wehrpflichtigen, die zur Mitwirkung bei der Wehrüberwachung gespeichert wurden, sind bis spätestens 30. September 1997 zu löschen.

§ 39
(Aufhebung von Rechtsvorschriften)

§ 40
(Inkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 10, S. 377
    Fsn-Nr.: 26-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003

    Fassung gültig bis: 10. Dezember 2003