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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

Vollzitat: Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

Gesetz
zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG1

Vom 26. April 2018

Der Sächsische Landtag hat am 26. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz – SächsDSDG)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„(1) Im Freistaat Sachsen wird beim Landesamt für Steuern und Finanzen eine Landeseinheitliche Fördermitteldatenbank geführt. Sie wird durch den Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste technisch betrieben.“
2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, die in Zuwendungsverfahren nach der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems ,Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung’ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen.“
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
4.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Staatskanzlei“ durch die Wörter „des Staatsministeriums der Finanzen“ ersetzt.
5.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „die Staatskanzlei“ durch die Wörter „das Landesamt für Steuern und Finanzen“ ersetzt.
6.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 8 Abs. 1 SächsDSG“ gestrichen und die Angabe „§ 6 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –

Das Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:
 
„§ 8a Befugnis zur Datenverarbeitung“.
2.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
 
„§ 8a
Befugnis zur Datenverarbeitung
 
Die Bank ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 befugt, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten. Dritte im Sinne des Satzes 1 sind Antragsteller und Kunden der Bank. Bei den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten kann es sich in Abhängigkeit von dem jeweiligen Förderprogramm oder der sonstigen Maßnahme unter anderem um Namen, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Ausbildung sowie Bonitätsnachweise wie Gehaltsnachweise handeln. Insbesondere ist die Bank befugt, diese Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Bewilligung und Verwaltung, der Bearbeitung eines gegebenenfalls entstehenden Zahlungsanspruchs und der Beitreibung dieses Anspruches zu verarbeiten. Die Befugnis gilt auch für die Übermittlung der Daten an alle an der Bewilligung, Auszahlung und Verwaltung von Finanzierungsmitteln beteiligten Stellen innerhalb und außerhalb der Bank und die Verarbeitung der übermittelten Daten durch diese Stellen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 44 bis 45a durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 44
Datenverarbeitung
§ 45
Schutz der Geheimhaltung“.
2.
§ 44 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 44
Datenverarbeitung
 
(1) Soweit zugelassene Veranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen findet für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten. Soweit besondere Rechtsvorschriften im Rundfunkstaatsvertrag den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Sätzen 1 bis 5 vor.
 
(2) Die Landesanstalt bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der bei der Tätigkeit der zugelassenen Veranstalter und Plattformanbieter im Freistaat Sachsen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken überwacht. Im Übrigen ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte Aufsichtsbehörde.“
3.
§ 45 wird aufgehoben.
4.
§ 45a wird § 45.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

Das Sächsische Gesetz über die Presse vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:
„11a
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken“.
2.
§ 11a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11a
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken
 
Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen findet für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.“

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Stiftungsgesetzes

Das Sächsische Stiftungsgesetz vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Sitz, den Stiftungszweck und den Stifter“ durch die Wörter „, Sitz und den Stiftungszweck sowie mit Einwilligung des Stifters auch dessen Namen“ ersetzt.
2.
§ 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „, die Einsicht in die unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 angeführten Daten nur, soweit das Organ oder sein Mitglied zugestimmt und dies der Stiftungsbehörde mitgeteilt hat“ gestrichen.
 
b)
Folgender Satz wird angefügt:
 
 
„Für die Einsicht in die unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 angeführten Daten gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 7
Änderung des Landesbeauftragtengesetzes

§ 5 Absatz 5 des Landesbeauftragtengesetzes vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 293), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung, soweit der Landesbeauftragte wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verfolgt oder soweit die Erfüllung einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe und der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses dies erforderlich machen. Verlangt eine betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 Auskunft, ob der Landesbeauftragte sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, ist die betroffene Person über die Beschränkung des Widerspruchsrechts nach Satz 1 zu informieren.“

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

§ 30a des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
2.
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen E-Government-Gesetzes

Das Sächsische E-Government-Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, und andere spezielle Vorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt.“
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mehreren datenverarbeitenden Stellen im Sinne von § 3 Abs. 3 SächsDSG“ durch die Wörter „gemeinsam Verantwortlichen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2 SächsDSG“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ und das Wort „Betroffenen“ wird durch die Wörter „betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist der Datenschutzbeauftragte zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 vorzulegen.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsDSG“ durch die Wörter „Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt und das Wort „schriftlich“ wird gestrichen.
 
bbb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „verantwortlich“ durch das Wort „zuständig“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ und die Wörter „verantwortliche Stellen“ werden durch das Wort „Verantwortliche“ ersetzt.
dd)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 7 SächsDSG“ durch die Wörter „Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
 
e)
Absatz 6 wird aufgehoben.
3.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Die staatlichen Behörden treffen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zur Einhaltung der Informationssicherheit nach § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die in ihren informationstechnischen Systemen verarbeiteten Daten. Solche Maßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen der Verletzung der Schutzziele steht. Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Informationssicherheitsniveaus sind für die staatlichen Behörden die Standards und Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Für die Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679.“
4.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „E-Government-Anwendungen“ die Wörter „sowie Verfahrens- und Kommunikationsdaten“ eingefügt.
5.
In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
6.
§ 15 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
der Informationssicherheit bei der Verarbeitung von Daten für die in § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes definierten Schutzziele Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit,“.
 
b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a.
zur Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,“.

Artikel 10
Änderung der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung

Die Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 10 wird das Wort „Stammdaten“ durch die Wörter „Stamm-, Verfahrens- und Kommunikationsdaten“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Auftraggeber im Sinne von § 7 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Wörter „Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Auftraggeber“ durch das Wort „Verantwortlicher“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Vorabkontrolle nach § 10 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutzgesetzes und nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes“ durch die Wörter „Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
3.
Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
 
„Darüber hinaus verarbeitet das Staatsministerium des Innern Verfahrens- und Kommunikationsdaten.“

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 111 wird wie folgt gefasst:
„§ 111
Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten“.
 
b)
Die Angaben zu den §§ 113 bis 115 werden wie folgt gefasst:
„§ 113
Anhörung
§ 114
Auskunft an den betroffenen Beamten
§ 115
Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen“.
 
c)
Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Verarbeitung von Personalaktendaten“.
2.
In § 80 Absatz 9 werden die Wörter „des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
§ 111 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 111
Führung der Personalakte und Verarbeitung personenbezogener Daten“.
 
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nur erheben“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
4.
In § 112 Satz 4 wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „offengelegt“ und die Wörter „zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl“ werden durch die Wörter „aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses“ ersetzt.
5.
Die Überschrift des § 113 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 113
Anhörung“.
6.
§ 114 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 114
Auskunft an den betroffenen Beamten
 
(1) Das Recht des Beamten auf Auskunft aus seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.
 
(2) Soweit wichtige Gründe im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt.
 
(3) Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten und Daten des Beamten, die mit Daten anderer Personen oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
 
(4) Die Gründe einer Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. § 9 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes bleibt unberührt.“
7.
§ 115 wird wie folgt gefasst:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 115
Übermittlung und Auskunft an nicht betroffene Personen“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Auskünfte an Dritte dürfen“ durch die Wörter „Anderen nicht betroffenen Personen dürfen Auskünfte“ und die Wörter „des Dritten“ werden durch die Wörter „der anderen nicht betroffenen Person“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
 
„Hinterbliebenen des Beamten und deren Bevollmächtigten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.“
 
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
8.
§ 118 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 118
Verarbeitung von Personalaktendaten“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und genutzt“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 wird das Wort „automatisiert“ durch die Wörter „im Wege des automatisierten Verfahrens“ ersetzt und die Wörter „und genutzt“ werden gestrichen.
 
d)
In Absatz 3 werden die Wörter „oder genutzt“ und die Wörter „oder Nutzung“ gestrichen.
 
e)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verarbeitungs- und Nutzungsformen“ durch das Wort „Verarbeitungsformen“ und das Wort „Verwendungszweckes“ wird durch das Wort „Verarbeitungszweckes“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes

In § 29 Absatz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Nutzung“ gestrichen und die Wörter „der ersuchten Stellen“ werden durch die Wörter „des Verantwortlichen“ ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 3 Nummer 4 werden nach den Wörtern „nachgeordneten Behörden“ die Wörter „sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ eingefügt.
2.
In der Anlage 2 werden in der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter „Sächsischer Datenschutzbeauftragter“ gestrichen.

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

§ 6 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „Datenempfängers“ durch das Wort „Empfängers“ ersetzt.
2.
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „personenbezogene Daten“ durch das Wort „Geheimnisse“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Berufsordnung Pflegefachkräfte

Die Berufsordnung Pflegefachkräfte vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 696) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„(2) Allen weiteren am Behandlungs- und Betreuungsprozess Beteiligten sind die Informationen, die für den konkreten Pflegefall von Bedeutung sind, zugänglich zu machen. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.“
2.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Das Sächsische Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der erste Satzpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
 
b)
Der neue Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 12 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
2.
Blatt 2 der Todesbescheinigung – vertraulicher Teil – der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
 
Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1)“.

Artikel 17
Änderung des Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetzes

In § 3 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 des Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 150), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, werden die Wörter „Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „den Regelungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Sächsische Krankenhausgesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Patientendaten dürfen unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verarbeitet werden, soweit
1.
dies im Rahmen des Behandlungsverhältnisses auf vertraglicher Grundlage mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs, der dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch andere Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, erforderlich ist; die Verarbeitung von Daten zu diesen Zwecken richtet sich nach den für die genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten, oder
2.
dies zur Ausbildung oder Fortbildung erforderlich ist und dieser Zweck nicht in vertretbarer Weise mit anonymisierten Daten erreichbar ist.
 
 
Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung des Patienten, bedarf diese einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung mündlich erteilt, ist diese aufzuzeichnen.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „einem anderen Gesetz“ durch die Wörter „einer anderen Rechtsvorschrift“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Dem Patienten ist auf Antrag kostenfrei Einsicht, insbesondere in seine Krankendaten, zu gewähren.“
 
d)
Absatz 6 wird aufgehoben.
 
e)
Absatz 7 wird Absatz 6.
 
f)
Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
 
 
„(7) Der Krankenhausträger hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“
 
g)
Absatz 9 wird aufgehoben.
 
h)
Absatz 10 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
 
 
„(8) Soweit sich das Krankenhaus bei der Verarbeitung von Patientendaten eines Auftragsverarbeiters bedient, ist insbesondere sicherzustellen, dass dieser die § 203 des Strafgesetzbuches entsprechende Schweigepflicht einhält. Die Auftragserteilung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Auftragsverarbeiter hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.“
2.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und sonst nutzen“ gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder sonstige Nutzung“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

§ 4 Absatz 8 Satz 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

§ 7 Absatz 4 des Sächsischen Hebammengesetzes vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung der Verordnung Heilberufe und Pharmazie

§ 1a Absatz 3 der Verordnung Heilberufe und Pharmazie vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73, 74), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 22
Änderung der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung

§ 4 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 226) wird wie folgt gefasst:

„Dem Antrag ist eine Einwilligung des Ausländers nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, beizufügen.“

Artikel 23
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

§ 11 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 11
Datenverarbeitung

Die Unterbringungsbehörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten einschließlich Lichtbildern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen genetische Daten, ist, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zulässig.“

Artikel 24
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 25
Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. 2014 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Rechtsansprüche betroffener Personen“.
 
b)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Besondere Kategorien personenbezogener Daten“.
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Soweit Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt, erstreckt sich die Anbietungspflicht auch auf Unterlagen, die dem Datenschutz oder dem Geheimschutz unterliegen und die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten, und auf Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, welche nach Bundes- oder Landesrecht oder der Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht, vernichtet oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden müssten oder könnten oder in der Verarbeitung eingeschränkt worden sind.“
 
b)
In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffenen“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
 
c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
bb)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „Verarbeitung und“ gestrichen.
3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Rechtsansprüche betroffener Personen
 
(1) Rechtsansprüche betroffener Personen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 beschränken sich auf eine Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten, wenn das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. Die Auskunft kann auch in Form der Einsicht in das Archivgut oder durch Aushändigung einer Kopie gewährt werden.
 
(2) Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, hat sie das Recht zu verlangen, dass dem Archivgut ihre Gegendarstellung beigefügt wird, wenn die betroffene Person ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach ihrem Tod steht dieses Recht den Angehörigen nach § 10 Absatz 4 Satz 2 zu. Weitergehende Rechte auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Eine Mitteilungspflicht des Sächsischen Staatsarchivs gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht.
 
(3) Ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/679 und ein Widerspruchsrecht betroffener Personen gegen die Archivierung sie betreffender Daten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht.“
4.
In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter „betroffener Personen“ ersetzt.
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gelten die Schutzfristen des § 5 BArchG entsprechend“ durch die Wörter „gelten § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 3 des Bundesarchivgesetzes entsprechend“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „gesperrt“ durch die Wörter „in der Verarbeitung eingeschränkt“ ersetzt.
6.
§ 11 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
7.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 17
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
 
Die §§ 5, 6 und 9 bis 11 finden auch Anwendung auf die besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.“

Artikel 26
Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes

Das Sächsische Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
„§ 20
Rechte der Befragten“.
2.
§ 7 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Komma und die Wörter „wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind“ gestrichen.
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
 
c)
In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sind“ gestrichen.
4.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Rechte der Befragten
 
(1) Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, hinaus schriftlich zu unterrichten über
 
1.
Art und Umfang der Erhebung,
 
2.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
 
3.
die bei der Durchführung verwendeten Erhebungs- und Hilfsmerkmale,
 
4.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
 
5.
die Geheimhaltung,
 
6.
die Möglichkeiten der Übermittlung und Veröffentlichung von Einzelangaben,
 
7.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
 
8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern,
 
9.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.
 
(2) Die Rechte auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht, soweit die Wahrnehmung dieser Rechte die spezifischen Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.“

Artikel 27
Änderung des Sächsischen Gaststättengesetzes

§ 2 Absatz 6 des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 658) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Gemeinde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden

1.
für die Bauaufsicht zur Durchführung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften,
2.
für die Lebensmittelüberwachung zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,
3.
für den Immissionsschutz zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
4.
für den Gesundheitsschutz zur Durchführung arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrechtlicher Vorschriften,
5.
für den Jugendschutz zur Durchführung jugendschutzrechtlicher Vorschriften.

Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Gemeinde die Daten der Anzeigen zusätzlich unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden

1.
für Finanzen zur Durchführung der steuerrechtlichen Vorschriften,
2.
der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben.“

Artikel 28
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Sächsische Ingenieurgesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50) wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Eintragung in diese Listen durch die Betroffenen auf freiwilliger Basis“ durch die Wörter „die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person“ ersetzt.
2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(4) Die Ingenieurkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 36 Absatz 4. In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft gemacht hat. Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. Daten, die die Ingenieurkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
 
 
„(5) Die Ingenieurkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“

Artikel 29
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237) wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sofern die Betroffenen gesondert über Zweck und Inhalt der Datenverarbeitung informiert werden und in eine Eintragung vorher einwilligen“ durch die Wörter „sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt“ ersetzt.
2.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(4) Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, öffentlichen Stellen personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 28 Absatz 1 und des § 34a Absatz 4. In Fällen, in denen eine nicht-öffentliche Stelle schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gegenüber der Architektenkammer Sachsen anzeigt, ist der nicht-öffentlichen Stelle mitzuteilen, ob die Einleitung oder Nichteinleitung eines Ehrenverfahrens vorgenommen wurde, sowie in ersterem Fall, ob abschließend Maßnahmen im Ehrenverfahren verhängt worden sind oder das Ehrenverfahren eingestellt worden ist. Die Mitteilung nach Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Anzeigende einen entsprechenden Mitteilungsantrag gestellt und einen durch die Pflichtverletzung möglichen Schaden glaubhaft gemacht hat. Der Mitteilung sind darüber hinaus in den Fällen der Nichteinleitung oder Einstellung des Ehrenverfahrens die wesentlichen Gründe beizufügen. Daten, die die Architektenkammer Sachsen im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden.“
 
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
 
 
„(5) Die Architektenkammer Sachsen bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 1 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.“
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Im Übrigen finden die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz) vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
3.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf die Verarbeitung von Daten Verstorbener finden die Datenschutzbestimmungen nach dieser Vorschrift entsprechende Anwendung.“
bb)
In Satz 6 werden die Wörter „des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
 
 
„Das Versorgungswerk ist berechtigt, der Architektenkammer Sachsen oder den Architektenkammern anderer Bundesländer, deren Mitglieder auch Mitglieder im Versorgungswerk sind, personenbezogene Daten zu übermitteln, sofern letztere diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“
 
c)
Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
 
 
„(12) Das Versorgungswerk bestimmt durch Satzung für die Daten nach Absatz 10 je nach Datenkategorie gesonderte Aufbewahrungs- und Überprüfungsfristen. Die Speicherung von Daten muss dabei auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 13 und 14.

Artikel 30
Änderung des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes

Das Sächsische Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 18 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72)“ ersetzt.
2.
In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

Artikel 31
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes

In § 12b Absatz 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.

Artikel 32
Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

Das Sächsische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
2.
In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 bis 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.
3.
In § 31 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erheben“ die Wörter „und diese Daten weiter zu verarbeiten“ eingefügt.
4.
§ 63a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird aufgehoben.
bb)
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Datenschutz an Schulen in öffentlicher Trägerschaft richtet sich, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, nach der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

§ 6 der Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16, 130), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2017 (SächsGVBl. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Nummer 11 werden nach dem Wort „Krankheiten“ ein Komma und die Wörter „soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind“ eingefügt.
2.
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.

Artikel 34
Änderung der Schulordnung Berufsschule

§ 7 Absatz 4 der Schulordnung Berufsschule vom 21. August 2006 (SächsGVBl. S. 446), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „erhoben“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
 
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden, bei Minderjährigen die des Sorgeberechtigten, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“

Artikel 35
Änderung der Schulordnung Grundschulen

§ 3 Absatz 5 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „erhoben“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
2.
In Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.

Artikel 36
Änderung der Schulordnung Fachschule

In § 7 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.

Artikel 37
Änderung der Schulordnung Förderschulen

In § 14 Absatz 1 Satz 6 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, werden die Wörter „sind nur mit Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verarbeiten“ durch die Wörter „dürfen nur mit Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, verarbeitet werden“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung der Schulordnung Fachoberschule

§ 8 Absatz 3 Satz 2 der Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2018 (SächsGVBl. S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 8 und 10 muss die Einwilligung des Bewerbers, bei Minderjährigen die der Eltern, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“

Artikel 39
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Schulordnung Berufsfachschule vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461, 463) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Passbildern“ durch die Wörter „Lichtbildern im Passbildformat“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
2.
In § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Passbild“ durch die Wörter „Lichtbild im Passbildformat“ ersetzt.

Artikel 40
Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

§ 5 Absatz 4 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „erhoben“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
2.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“

Artikel 41
Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

§ 3 Absatz 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „erhoben“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
2.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.“

Artikel 42
Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

§ 16 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 43
Änderung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes

Das Sächsische Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
 
„(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten dient dem Zweck nach Absatz 1 und ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.“
2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wörter „(SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen und die Angabe „SGB XI“ wird jeweils durch die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

Artikel 44
Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

In § 9 Absatz 5 und § 14 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

In § 8 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 des Landesblindengeldgesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, werden nach dem Wort „erhält“ die Wörter „zur Prüfung des Fortbestandes der Anspruchsvoraussetzungen“ eingefügt.

Artikel 46
Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Das Sächsische Datenschutzgesetz vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 30a wird gestrichen.
 
b)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31
(weggefallen)“.
 
c)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
(weggefallen)“.
 
d)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
(weggefallen)“.
 
e)
Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 42
Außerkrafttreten“.
 
f)
Die Angabe zur Anlage wird gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden und Landkreise sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) tätig werden (öffentliche Stellen).“
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 
„Es gilt ferner für das Landesamt für Verfassungsschutz; § 2 Absatz 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Dieses Gesetz gilt für den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung, sofern sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
§ 25 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.
 
b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Die Mitarbeiter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten dürfen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nur mit Genehmigung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten als Zeugen aussagen.“
 
c)
Absatz 9 wird aufgehoben.
4.
§ 30 Absatz 1 wird aufgehoben.
5.
Die §§ 30a, 31, 37, 40 und die Anlage werden aufgehoben.
6.
Folgender § 42 wird angefügt:
 
„§ 42
Außerkrafttreten
 
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Absatz 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“

Artikel 47
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 32 Nummer 1 und 3 tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Dresden, den 26. April 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Oliver Schenk

1
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 7, S. 198
    Fsn-Nr.: 212-5A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2018