1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)

Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2023/2024
(Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024 – HBG 2023/2024)

Vom 20. Dezember 2022

Der Sächsische Landtag hat am 20. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Die Anlage 2 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 2 werden nach den Wörtern „Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ eingefügt.
2.
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ werden gestrichen.
b)
Vor den Wörtern „der Bereitschaftspolizei“ werden die Wörter „des Präsidiums“ eingefügt.
c)
Das Wort „Polizeidirektion“ wird durch die Angabe „Polizeidirektion3)“ ersetzt.
d)
Nach den Wörtern „Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „Präsident des Landesamts für Geobasisinformation Sachsen“ eingefügt.
e)
Die Wörter „Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen3)“ werden durch die Wörter „Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen4)“ ersetzt.
f)
Die Fußnote 3 wird die Fußnote 4.
g)
Nach den Wörtern „Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2.“ werden ein Zeilenumbruch und die Wörter „3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4.“ eingefügt.
3.
In der Besoldungsgruppe B 4 werden die Wörter „– als Leiter einer Polizeidirektion mit mehr als 2 000 Bediensteten –“ durch folgende Wörter ersetzt:
„– als Leiter der Polizeidirektion Chemnitz –
– als Leiter der Polizeidirektion Dresden –
– als Leiter der Polizeidirektion Leipzig –“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes

Das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das durch das Gesetz vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 250, 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen ab 2023 aus Mitteln nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur folgende neue Maßnahmen finanziert werden:
1.
Leistungen und Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Leistungen und Ansprüche, die auf Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes zurückzuführen sind,
2.
Maßnahmen zur Umsetzung des Impfkonzeptes,
3.
Maßnahmen zur Beschaffung von Selbsttests,
4.
Finanzierung von Maßnahmen zur Steuerung intensivmedizinischer und Sicherstellung infektiologischer Behandlungskapazitäten.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
1.
Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2031,
2.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.“
bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine Kreditaufnahme im Jahr 2023 ist nur zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen zulässig, die vor 2023 eingegangenen wurden und bis Ende 2023 erfüllt werden müssen.“
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden. Die Tilgung erfolgt im dritten bis achten Jahr jeweils in Höhe eines Sechstels der in Anspruch genommenen Kredite. Frühere Tilgungen sind möglich.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 5 bis 7 ersetzt:
„(5) Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 und 2 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000 000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.
(6) Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen (Darlehensrückflüsse) und direkte Einnahmen im Rahmen der Kreditaufnahme (Agio) werden abweichend als Einnahmen gebucht und stehen ausschließlich für Tilgungen nach Absatz 3 und zur Abfinanzierung von rechtlichen Verpflichtungen, die vor 2023 eingegangenen wurden und 2024 erfüllt werden müssen, zur Verfügung. Hiervon unberührt bleibt die Regelung in § 2 Absatz 3 Satz 2.
(7) Dem Fonds werden zu Gunsten des Staatshaushaltes folgende Darlehensrückflüsse entnommen:
1.
im Haushaltsjahr 2023 bis zu 60 000 000 Euro,
2.
im Haushaltsjahr 2024 bis zu 55 200 000 Euro,
3.
in den Haushaltsjahren 2025 bis 2029 jeweils bis zu 28 100 000 Euro,
4.
im Haushaltsjahr 2030 der verbleibende Bestand an Darlehensrückflüssen,
jeweils jedoch maximal der Betrag der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Weiterhin können dem Fonds die Mittel aus der Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entnommen werden, soweit diese nicht mehr benötigt werden. Diese Mittel sind der Kassenverstärkungs- und Haushaltsausgleichsrücklage zuzuführen.“
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben.
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stehen, für die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung erteilt hat, bedürfen keiner gesonderten Einwilligung.“
d)
In Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
4.
Dem § 7 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) In der Jahresrechnung 2022 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2023 noch erfüllt werden müssen und über eine Kreditaufnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.
(4) In der Jahresrechnung 2023 sind die nach § 2 Absatz 1 bis Ende 2022 eingegangen rechtlichen Verpflichtungen, die bis Ende 2024 noch erfüllt werden müssen und über Darlehensrückflüsse oder Agio nach § 4 Absatz 6 Satz 2 finanziert werden sollen, gesondert auszuweisen.“
5.
§ 8 wird aufgehoben.
6.
§ 9 wird § 8 und in Satz 1 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2031“ersetzt.
7.
§ 10 wird § 9 und die Angabe „2030“ wird durch die Angabe „2031“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes

Das Sächsische Förderfondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)
Die Nummern 9 bis 11 werden durch folgende Nummer 9 ersetzt:
‚9.
den „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“‘.
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Der Freistaat Sachsen errichtet zum 1. Januar 2023 den „Darlehensfonds für den Mittelstand“ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung als Rechtsnachfolger der Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9. Die Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 sind Bestandteile des Sondervermögens „Darlehensfonds für den Mittelstand“.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummer 11 wird aufgehoben.
bb)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12.
des „Darlehensfonds für den Mittelstand“ entsprechend Anlage 12.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 mit Ausnahme des Fonds gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Absatz 1 und 2 genannten Sondervermögen fließen, sofern nachfolgend nicht anders geregelt, dem jeweiligen Sondervermögen zu. Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung sowie Zinsen und sonstige Erträge fließen vorbehaltlich EU-rechtlicher Zweckbindungen bei den Sondervermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 dem nach § 1 Absatz 2 neu errichteten Sondervermögen „Darlehensfonds für den Mittelstand“ zu.“
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen entnommen und an den Staatshaushalt zurückgeführt.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummer 11 wird aufgehoben.
bb)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12.
der „Darlehensfonds für den Mittelstand“ in Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.“
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
c)
In Absatz 5 werden die Wörter „vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
5.
In Anlage 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Erwerbern“ durch die Wörter „Erwerberinnen und Erwerbern“ ersetzt.
6.
In Anlage 2 werden die Wörter „dient darüber hinaus zur Abfinanzierung der Altverpflichtungen der bisherigen Bund-Länder-Wohnungsbauprogramme“ durch die Wörter „kann bis 31.12.2025 bei finanziellen Belastungen, die Vermietern von Wohnungen im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit den steigenden Energiepreisen vorübergehend entstehen, auch für entsprechend befristete Darlehen an nicht-börsennotierte Vermieter zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, soweit diese sich am Kapitalmarkt nicht oder nur mit hohen Risikoaufschlägen mit Fremdkapital versorgen können“ ersetzt.
7.
In Anlage 3 wird im letzten Satz nach dem Wort „und“ das Wort „auf“ eingefügt.
8.
In Anlage 7 wird das Wort „Existenzgründer“ durch die Wörter „Existenzgründerinnen und Existenzgründer“ ersetzt.
9.
Die Anlage 11 wird aufgehoben.
10.
Folgende Anlage 12 wird angefügt:
„Anlage 12
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 12)
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens „Darlehensfonds für den Mittelstand“
Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln für Vorhaben von Existenzgründerinnen und Existenzgründern, von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen durch Gewährung öffentlich-rechtlicher Darlehen mit und ohne Nachrangcharakter.
Die Darlehen können insbesondere für Vorhaben zur Gründung, zur Markteinführung, zum Wachstum sowie zur Digitalisierung ausgereicht werden.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Klassenstufe 1 bis Jahrgangsstufe 12“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
2.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Sonderung der“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
3.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorbildung“ die Wörter „der Leiterin oder“ eingefügt.
4.
In § 11 Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
5.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „jede Schülerin und“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „je“ die Wörter „Schülerin oder“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
ccc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
den Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz sowie“.
ddd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort „Sachmittel,“ wird das Wort „sonstiges“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 4“, die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 6“ und die Angabe „bis 14“ durch die Angabe „bis 14a“ ersetzt.
dd)
In Satz 4 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „jede Schülerin und“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird beschult, wenn sie oder er am maßgeblichen Stichtag aufgrund eines Vertragsverhältnisses am Unterricht teilnimmt oder entschuldigt nicht teilnimmt. Ist das Vertragsverhältnis am Stichtag bereits gekündigt und hat die Schülerin oder der Schüler den Schulbesuch am Stichtag bereits endgültig beendet oder abgebrochen, gilt sie oder er nicht als beschult.“
bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf teilweise an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft statt an der Schule in freier Trägerschaft unterrichtet, verringert sich der Schülerausgabensatz entsprechend. Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der ohne durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule in freier Trägerschaft unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz der Schulart, die die Schülerin oder der Schüler ohne Unterrichtung an einer Förderschule besuchen würde.“
ccc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „eine Schülerin oder“ eingefügt.
ddd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Für eine Schülerin oder einen Schüler mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die oder der an einer allgemeinbildenden Schule mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde inklusiv unterrichtet wird, erhält der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschultyps, den die Schülerin oder der Schüler ohne inklusive Unterrichtung besuchen würde; dies gilt ab dem Zeitpunkt, für den die Schulaufsichtsbehörde das Vorliegen der personellen, sächlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die inklusive Unterrichtung feststellt. Findet die inklusive Unterrichtung an einer berufsbildenden Schule statt, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schulträger den Schülerausgabensatz oder den nach Nummer 4 erhöhten Schülerausgabensatz des Förderschwerpunkts erhält, den die Schülerin oder der Schüler vor Beginn der berufsbildenden Unterrichtung besucht hat oder ohne inklusive Unterrichtung besucht hätte; Gleiches gilt für die Unterrichtung an Schulen des zweiten Bildungsweges.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lehrkräfte je“ die Wörter „Schülerin oder“ eingefügt und die Wörter „Schüler je Klasse“ durch die Wörter „Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 erster Halbsatz werden nach den Wörtern „Lehrkräfte einschließlich“ die Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zahl der“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz berechnen sich, indem die Summe der gezahlten Bruttoentgelte für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zuzüglich der tatsächlich gezahlten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im jeweiligen Schuljahr durch die Zahl der Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft des jeweiligen Schuljahres geteilt wird.“
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt und nach dem Wort „je“ werden die Wörter „Schülerin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Schulträger für“ die Wörter „Schülerinnen und“, nach den Wörtern „erhält, die“ die Wörter „die Schülerin oder“ und nach dem Wort „aufgrund“ die Wörter „ihres oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Beträge werden durch das Staatsministerium für Kultus schuljährlich unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 14a angepasst; es wird auf volle Eurobeträge gerundet.“
g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „je“ die Wörter „Schülerin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
h)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Angabe „bis 6“ wird durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
6.
In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tätigkeit der“ die Wörter „Schulpsychologinnen und“ eingefügt.
7.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „ab dem Berichtsjahr 2025“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Schulträger in öffentlicher Trägerschaft“ jeweils durch die Wörter „kommunalen Schulträger“ ersetzt.
8.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einsatz“ die Wörter „einer Schulleiterin,“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
9.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden den Wörtern „einen Schulleiter“ die Wörter „eine Schulleiterin,“ vorangestellt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.
10.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Zeugnisse der“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Zahl der“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a.
die schuljährliche Anpassung des Sachkostenanteils gemäß § 14 Absatz 6 Satz 1 auf der Basis der beim Statistischen Landesamt aktuell verfügbaren Daten der kommunalen Schulträger sowie der beim Freistaat Sachsen entstandenen Sachkosten unter Fortschreibung auf das Ende des laufenden Schuljahres anhand des durch das Statistische Landesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes zur Steigerung der Verbraucherpreise, wobei die Jahresteuerungsrate von Juni des vorangegangenen Jahres bis Juni des laufenden Jahres zugrunde gelegt wird;“
d)
In Nummer 20 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „und 6“ ersetzt.
11.
§ 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die gemäß § 14 Absatz 5 berechneten Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz werden um den in den Sachausgaben gemäß § 14 Absatz 6 im jeweiligen Schuljahr enthaltenen Anteil für Schulverwaltungsassistenz gekürzt, jedoch höchstens auf null. Dieser Anteil beträgt 25,75 Euro im Schuljahr 2021/2022 und wird schuljährlich gemäß § 14 Absatz 6 Satz 4 fortgeschrieben.“

Artikel 5
Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung
bei der Durchführung von Förderverfahren
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG)

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „hat der“ durch die Wörter „haben die Grundstückseigentümerinnen und“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten“ durch die Wörter „die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten“ und die Wörter „dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wörter „die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger“ ersetzt.
2.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Dritten“ durch die Wörter „eine dritte Person“ und das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine dritte Person kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs zur Leistung von Kompensationsmaßnahmen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt dahingehend übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungsentscheidung die Durchführung, Sicherung oder Unterhaltung der Kompensation gewährleistet.“
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „der Dritte“ durch die Wörter „die dritte Person“ ersetzt.
dd)
In Satz 5 werden die Wörter „den Dritten“ durch die Wörter „die dritte Person“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Verursacher“ durch die Wörter „die Verursacherin oder den Verursacher“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Flächeneigentümer und -nutzer“ durch die Wörter „Flächeneigentümerinnen und -eigentümer sowie Flächennutzerinnen und -nutzer“ ersetzt und vor dem Wort „Unternehmer“ die Wörter „Unternehmerinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Eigentümers“ durch die Wörter „der Eigentümerinnen und Eigentümer“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
4.
§ 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den“ durch die Wörter „der Eigentümerstellung oder der Nutzungsberechtigung auch die Rechtsnachfolgerinnen und“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Dieser hat“ durch die Wörter „Diese haben“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Vertreter“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „von jedermann“ gestrichen.
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Eigentümer und“ durch die Wörter „Eigentümerinnen und Eigentümer sowie“ ersetzt.
6.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für jedermann“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Grundstückseigentümern und“ durch die Wörter „Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Eigentümer und“ durch die Wörter „Eigentümerinnen und Eigentümer sowie“ ersetzt.
d)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „durch jedermann“ gestrichen.
7.
In § 21 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Grundstückseigentümer und“ durch die Wörter „Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie“ ersetzt.
8.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „den“ durch die Wörter „die Eigentümerinnen und“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Grundstückseigentümer und“ durch die Wörter „Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie“ ersetzt.
9.
In § 26 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
10.
In § 27 Absatz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort „Fußgänger“ die Wörter „Fußgängerinnen und“ eingefügt.
11.
In § 28 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Grundstückseigentümers“ durch die Wörter „der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer“ ersetzt.
12.
In § 29 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Grundstückseigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte darf“ durch die Wörter „Die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten dürfen“ ersetzt.
13.
In § 30 werden die Wörter „der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dadurch in seinen Rechten nur unwesentlich beeinträchtigt wird“ durch die Wörter „die Eigentümerin, der Eigentümer, die oder der sonst Nutzungsberechtigte dadurch nur unwesentlich in den eigenen Rechten beeinträchtigt wird“ ersetzt.
14.
In § 31 Satz 2 werden die Wörter „hat der Berechtigte“ durch die Wörter „hat die oder der Berechtigte“ ersetzt.
15.
In § 35 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und der“ durch die Wörter „sowie der Naturschutzwartinnen und“ ersetzt.
16.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 6 werden vor dem Wort „Eigentümer“ die Wörter „Eigentümerinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die den Bediensteten oder den Beauftragten ausgestellten Dienstausweise oder sonstigen Nachweise der Beauftragung sind auf Verlangen vorzuzeigen.“
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Eigentümer“ durch die Wörter „der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der“ ersetzt.
17.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einem Eigentümer“ durch die Wörter „einer Eigentümerin oder einem Eigentümer“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten“ durch die Wörter „die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten“ und das Wort „dem“ durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „der“ durch die Wörter „die oder der“ ersetzt.
18.
In § 41 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die oder der Betroffene“ ersetzt.
19.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Leitung der Naturschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Vertretung führt den Vorsitz im Beirat.“
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
20.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“ durch die Wörter „sowie Naturschutzhelferinnen und“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Naturschutzhelfer“ die Wörter „Naturschutzhelferinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und die“ durch die Wörter „sowie die Naturschutzhelferinnen und“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Naturschutzhelfer und“ durch die Wörter „Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer sowie“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Naturschutzhelfern“ die Wörter „Naturschutzhelferinnen und“ eingefügt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Naturschutzwarte“ die Wörter „Naturschutzwartinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 Nummer 1 werden vor dem Wort „Besucher“ die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „und die“ durch die Wörter „sowie die Naturschutzwartinnen und“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Naturschutzhelfer“ die Wörter „Naturschutzhelferinnen und“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „die Naturschutzwarte und die Naturschutzhelfer“ durch die Wörter „die Naturschutzwartinnen und Naturschutzwarte sowie die Naturschutzhelferinnen und Naturschutzhelfer“ ersetzt.
g)
In Absatz 7 Satz 1 werden vor dem Wort „Naturschutzwarte“ die Wörter „Naturschutzwartinnen und“ eingefügt.
h)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Naturschutzwarten“ die Wörter „Naturschutzwartinnen und“ und vor dem Wort „Helfer“ die Wörter „Helferinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter „die Naturschutzwartin oder“ eingefügt.
i)
In Absatz 9 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ und nach den Wörtern „über die“ die Wörter „Naturschutzwartinnen und“ eingefügt.
21.
In § 46 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
22.
In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
23.
§ 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 17 in Verbindung mit § 3 der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. April 2008 (SächsGVBl. S. 308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Dübener Heide vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 5 der Naturparkverordnung Zittauer Gebirge vom 4. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 621), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2019 (SächsGVBl. S. 262) geändert worden ist, werden dem Zweckverband „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“ jährlich 350 800 Euro, dem Landkreis Nordsachsen jährlich 144 700 Euro und dem Landkreis Görlitz jährlich 60 000 Euro gewährt.“

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, die Sächsische Landesbeauftragte oder den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.“
2.
In § 3 werden nach dem Wort „Staatsregierung,“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
3.
In § 4 werden nach dem Wort „Geschäftsbereiches“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
4.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Sitz“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
5.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
die Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ als Sondervermögen.“
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ erhält das gesamtstaatlich-kulturhistorisch bedeutsame Ensemble des Fürst-Pückler-Parks Bad Muskau nach historischem Vorbild und entsprechend den Kriterien des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215).“
6.
§ 15a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „im Jahr 2021 mit einem Festbetrag von 64 504 700 Euro und im Jahr 2022 mit einem Festbetrag von 66 806 200 Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2023 mit einem Festbetrag von 68 379 245 Euro und in den Jahren ab 2024 mit einem Festbetrag von 69 232 900 Euro“ ersetzt.
b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt der Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem Jahr 2023 mit einem Betrag von 50 000 000 Euro, der zur Finanzierung eines Fahrausweises zu verwenden ist, der ab dem 1. Januar 2023 mit Gültigkeit ganzjährig, ganztags und verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von maximal 15 Euro pro Monat ausschließlich im Jahresabonnement (Bildungsticket) folgenden Personengruppen angeboten wird:
1.
den Schülerinnen und Schülern an im Freistaat Sachsen gelegenen allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keine duale Ausbildung nach der Nummer 1.1 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 1. April 2021 (BAnz AT 24.06.2021 B10, Berichtigung in BAnz AT 18.08.2021 B12), in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren,
2.
Freiwilligen nach § 2 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Teilnehmenden an einem Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
4.
Teilnehmenden an einem Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die in Stellen oder Einrichtungen im Freistaat Sachsen tätig sind.
Für die Personengruppe gemäß Satz 1 Nummer 1 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Schule der oder des Berechtigten befindet, gültig. Für die Personengruppen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist das Bildungsticket grundsätzlich in dem Verbundraum, in dem sich die Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten befindet, gültig. Es bezieht sich im Verbundraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes mindestens auf das Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. Liegt der Wohnort der oder des Berechtigten in einem anderen Verbundraum als die Schule, Stelle oder Einrichtung der oder des Berechtigten, kann sie oder er als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen. Für jeden vollen Prozentpunkt oberhalb einer Nachfrage von 60 Prozent des Berechtigtenkreises erhöhen sich die Mittel nach § 2 Absatz 3 und die nach Satz 8 ermittelten Mittel bei den davon betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in entsprechender Weise. Die Aufteilung der Mittel nach Satz 1 auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte ist für das Jahr 2023 in § 2 Absatz 3 dargestellt. Für die Jahre ab 2024 wird sie in Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß § 2 Absatz 4 ermittelt. Voraussetzung der Auszahlung der sich aus den Sätzen 6 bis 8 ergebenden Mittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte ist, dass das Bildungsticket in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt angeboten wird. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr legt auf der Grundlage einer inhaltlich mit den kommunalen Landesverbänden abzustimmenden Studie zur Nachfrage und Nutzung des Bildungstickets bis zum 31. Januar 2024 einen Vorschlag zur Höhe der Dynamisierungsrate der Beträge in Satz 1 im Rahmen des Staatshaushaltes 2025/2026 vor. Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die zur Durchführung der Studie erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung. Die Beträge nach Satz 1 und 6 werden im Jahr 2024 zugunsten der einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte mit 1,8 Prozent dynamisiert, wenn diese jeweils nachweisen, dass die Nachfrage nach dem Bildungsticket in ihrem Gebiet bei mindestens 60 Prozent des Berechtigtenkreises liegt.“
c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2023 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 1 456 746,
2.
die Stadt Dresden 4 105 005,
3.
die Stadt Leipzig 2 952 258,
4.
der Landkreis Bautzen 1 762 786,
5.
der Erzgebirgskreis 1 360 854,
6.
der Landkreis Görlitz 1 203 754,
7.
der Landkreis Leipzig 1 091 540,
8.
der Landkreis Meißen 1 440 424,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 1 016 050,
10.
der Landkreis Nordsachsen 1 162 949,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 493 471,
12.
der Vogtlandkreis 512 106,
13.
der Landkreis Zwickau 844 668.
Von dem Festbetrag für das Jahr 2024 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 988 646,
2.
die Stadt Dresden 2 785 932,
3.
die Stadt Leipzig 2 003 600,
4.
der Landkreis Bautzen 1 196 345,
5.
der Erzgebirgskreis 923 567,
6.
der Landkreis Görlitz 816 948,
7.
der Landkreis Leipzig 740 792,
8.
der Landkreis Meißen 977 569,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 689 560,
10.
der Landkreis Nordsachsen 789 255,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 013 570,
12.
der Vogtlandkreis 347 549,
13.
der Landkreis Zwickau 573 248.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2023 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 2 650 067,
2.
die Stadt Dresden 7 074 264,
3.
die Stadt Leipzig 6 689 405,
4.
der Landkreis Bautzen 3 668 066,
5.
der Erzgebirgskreis 3 222 898,
6.
der Landkreis Görlitz 3 442 099,
7.
der Landkreis Leipzig 3 018 576,
8.
der Landkreis Meißen 2 871 356,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 3 416 216,
10.
der Landkreis Nordsachsen 3 483 332,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 054 711,
12.
der Vogtlandkreis 2 796 294,
13.
der Landkreis Zwickau 2 589 350.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von dem Betrag für das Jahr 2023 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:
1.
die Stadt Chemnitz 2 722 814,
2.
die Stadt Dresden 7 227 691,
3.
die Stadt Leipzig 7 009 693,
4.
der Landkreis Bautzen 3 816 558,
5.
der Erzgebirgskreis 3 384 964,
6.
der Landkreis Görlitz 3 615 188,
7.
der Landkreis Leipzig 3 170 367,
8.
der Landkreis Meißen 2 976 186,
9.
der Landkreis Mittelsachsen 3 588 003,
10.
der Landkreis Nordsachsen 3 658 495,
11.
der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 173 575,
12.
der Vogtlandkreis 2 936 908,
13.
der Landkreis Zwickau 2 719 558.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2024 als weitere Mittel 55 386 319 Euro, die 2023 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2022 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden:“
bb)
Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes sowie Studentinnen und Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach § 106 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Hochschule anerkannt sind,“
cc)
Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
a)
dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
b)
dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt,
auf die einzelnen Landkreise verteilt.“
e)
In Absatz 6 werden die Wörter „jährlich bis zum 30. November“ durch die Wörter „bis zum 30. November 2023“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zahlt die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen aus.“
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Einführung zum 1. August 2021 und“ gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden die Wörter „sowie Volkshochschulen“ angefügt.
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Volkshochschulen sind gemeinnützige, kommunal verankerte sowie weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebundene Einrichtungen der Weiterbildung, die ein regionales Pflichtangebot gewährleisten und deren Träger Mitglied im Sächsischen Volkshochschulverband sind.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 2 wird aufgehoben.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „von“ das Wort „Volkshochschulen,“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird vor den Wörtern „Einrichtung oder Landesorganisation“ das Wort „Volkshochschule,“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Anerkannte Volkshochschulen, Einrichtungen oder Landesorganisationen können frühestens im übernächsten auf die Anerkennung folgenden Haushaltsjahr erstmalig eine Förderung erhalten.“
4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 6
Art der Förderung
(1) Der Träger einer anerkannten Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation erhält nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 auf Antrag eine Grundförderung. Er kann weitere Förderungen erhalten.
(2) Die Grundförderung dient der landesweiten Sicherstellung einer bedarfsgerechten Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten. Die Grundförderung gliedert sich für alle Träger in einen Betriebskostenzuschuss und einen Grundversorgungszuschuss. Der Betriebskostenzuschuss ist ein pauschaler Zuschuss zu den laufenden Ausgaben des Geschäftsbetriebes. Der Grundversorgungszuschuss ist ein pauschaler Personalkostenzuschuss zu den Aufwendungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, das für die Grundversorgung benötigt wird. Zusätzlich erhalten Träger, die ein Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleisten, einen Zuschuss für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum, der strukturelle Nachteile oder Mehraufwand beim Zugang zu Weiterbildungsangeboten mindern soll.
(3) Die Grundversorgung umfasst insbesondere Weiterbildungsangebote, die dem Erwerb und Ausbau von Schlüsselkompetenzen im Sinne der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1) dienen, die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen.
(4) Weitere Förderungen sind ein Zuschuss für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden, Zuschüsse für investive Maßnahmen, Bildungsprojekte von besonderem öffentlichen Interesse und innovative Projekte.
(5) Das Staatsministerium für Kultus kann einen „Innovationspreis Weiterbildung“ ausloben.
(6) Ein Landesverband der Weiterbildung erhält auf Antrag Personal- und Sachkostenzuschüsse für den Betrieb einer Geschäftsstelle.“
5.
In § 7 werden die Wörter „Leiter und Mitarbeiter“ durch die Wörter „Leiterinnen, Leiter und Mitarbeitenden“ ersetzt.
6.
§ 8 Satz 4 wird aufgehoben.
7.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
 
„§ 9a
Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen zu erlassen über
1.
die Art der Berücksichtigung von Zuschüssen im Sinne von § 4 Absatz 2,
2.
die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 5, das Anerkennungsverfahren sowie die Aufhebung der Anerkennung,
3.
die Voraussetzungen für eine angemessene Förderung der Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen, Landesorganisation und Landesverbänden der Weiterbildung nach § 6, insbesondere
a)
die Voraussetzungen der Förderfähigkeit von Weiterbildungsveranstaltungen,
b)
die Festlegung der zur Grundversorgung gehörenden Bildungs- und Themenbereiche einschließlich eines Pflichtangebotes,
c)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Betriebskostenzuschusses,
d)
den Berechnungsmaßstab zur Ermittlung des Umfangs der Grundversorgung der Bevölkerung mit Weiterbildungsangeboten in einer Region sowie über die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Grundversorgungszuschusses sowie des Zuschusses für die Verbesserung von Bildungszugängen im ländlichen Raum,
e)
die Voraussetzungen, die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Bildungsangebote, die nicht im Rahmen der Grundversorgung erbracht werden,
f)
die Fördergegenstände, die Förderart und den Förderumfang von investiven Maßnahmen, von Bildungsprojekten von besonderem öffentlichen Interesse sowie von innovativen Projekten,
g)
die Ermittlung und die Höhe des Zuschusses für Landesverbände,
h)
die Zuwendungsberechtigten sowie über das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren und die Verwendungsnachweisführung,
i)
die Auskunfts- und Statistikpflichten einschließlich der Datenübermittlung für Träger von Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände der Weiterbildung über ihre Struktur und Leitung, über Art und Umfang ihrer Weiterbildungsmaßnahmen, über anonymisierte Angaben zu den Teilnehmenden, über ihre Einnahmen und Ausgaben, über Anzahl, den Beschäftigungsumfang und die Vergütung ihres Personals,
j)
die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit dies für die Anerkennung gemäß § 5 oder die Bewilligung, die Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Zuschüssen erforderlich ist,
4.
die Höhe und die Verwendung des Preisgeldes für den Innovationspreis Weiterbildung, die Antragsberechtigten sowie über das Auslobungsverfahren,
5.
die Durchführung und staatliche Anerkennung von Prüfungen sowie
6.
die Zusammensetzung, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlüsse und die Geschäftsführung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung.“
8.
Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:
„§ 9b
 
Berichterstattung
(1) Das Staatsministerium für Kultus erstattet dem Landtag erstmalig zum 30. Juni 2026 und nachfolgend alle fünf Jahre schriftlich Bericht über die Entwicklung der Erwachsenenbildung im Freistaat Sachsen und über den Vollzug dieses Gesetzes.
(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen sowie Landesverbände sind verpflichtet, das Staatsministerium für Kultus auf Anforderung durch Bereitstellung von Informationen und statistischen Daten zu unterstützen.“

Artikel 10
Sächsisches Gesetz
über die Bestimmung des Steuersatzes
bei der Grunderwerbsteuer
(Sächsisches Grunderwerbsteuersatzgesetz – SächsGrEStSatzG)

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte“.
b)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Beamtinnen und Beamte auf Zeit“.
c)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte“.
d)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Andere Bewerberinnen und Bewerber“.
e)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten“.
f)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger“.
g)
Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand“.
h)
Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Politische Beamtinnen und Beamte“.
i)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten“.
j)
Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten“.
k)
Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten“.
l)
Die Angaben zu den §§ 141 bis 144 werden wie folgt gefasst:
„§ 141
Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz
§ 142
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung
§ 143
Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz
§ 143a
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung
§ 144
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr“.
m)
Die Angabe zu § 144a wird wie folgt gefasst:
„§ 144a
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“.
n)
Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“.
o)
Die Angaben zu den §§ 146 bis 149 werden wie folgt gefasst:
„§ 146
Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten
§ 147
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
§ 148
Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
§ 149
Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung“.
p)
Die Angabe zu § 151 wird wie folgt gefasst:
„§ 151
Landrätinnen und Landräte“.
q)
Die Angaben zu den §§ 153 und 154 werden wie folgt gefasst:
„§ 153
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
§ 154
Amtsverweserinnen und Amtsverweser“.
r)
Die Angabe zu § 155a wird wie folgt gefasst:
„§ 155a
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher“.
2.
In § 1 werden die Wörter „Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamte)“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte)“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.“
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dienstbehörde, der“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Dienstvorgesetzte der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren Behörde. Höhere und nächsthöhere Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienstvorgesetzte führen.“
bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „, wer“ die Wörter „Dienstvorgesetzte oder“ eingefügt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Wer“ die Wörter „Vorgesetzte oder“ eingefügt.
4.
In § 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „andere Bewerberin oder“ eingefügt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129)“ ersetzt.
b)
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventinnen und Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschafterinnen und Botschaftern sowie Leiterinnen und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
(3) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig
1.
das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus in den Fällen von § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes,
2.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
(4) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist festzustellen aufgrund der Untersuchung
1.
einer Amtsärztin, eines Amtsarztes,
2.
einer Polizeiärztin, eines Polizeiarztes,
3.
einer anderen beamteten Ärztin, eines anderen beamteten Arztes oder
4.
in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes.“
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Beamtinnen und Beamte auf Zeit“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt und wird das Wort „besonders“ gestrichen.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie
1.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben,
2.
im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren erreicht haben oder
3.
das 64. Lebensjahr überschritten und im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren erreicht haben.
Zeiten, während derer eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages, der die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen enthält, eine hauptberufliche Tätigkeit in leitender Stellung bei einem kommunalen Landesverband im Freistaat Sachsen ausgeübt hat, werden bis zu einer Gesamtzeit von elf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „eines Beamten“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt und das Wort „diesen“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit der Aufforderung nicht nach, tritt sie oder er nicht nach Absatz 2 in den Ruhestand.“
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Treten Beamtinnen oder Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, sind sie zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden“.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Wird er“ durch die Wörter „Werden sie“ ersetzt.
f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Beamten“ gestrichen und das Wort „seiner“ wird durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit gilt in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie oder er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.“
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden dem Wort „Ehrenbeamte“ die Wörter „Ehrenbeamtinnen oder“ vorangestellt und wird das Wort „besonders“ gestrichen.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet hat.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Ehrenbeamtin oder der“ ersetzt und vor den Wörtern „eines Beamten“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beamtinnen und Beamte haben die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter ihrem Dienstherrn anzuzeigen.“
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen oder“ vorangestellt.
bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Staatsbeamtin oder“ eingefügt.
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Bewerber bereits Beamter“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber bereits verbeamtet“ ersetzt.
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt und wird das Wort „und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bb)
Nummer 4 Buchstabe a bis d wird wie folgt gefasst:
„a)
Sachgebietsleitung,
b)
Amtsleitung,
c)
Dezernatsleitung oder
d)
Leitung vergleichbarer Organisationseinheiten“.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „der Generaldirektorin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „denen“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt und es werden nach den Wörtern „Amt, das“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „stünde“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
f)
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort „Berufung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird jeweils das Wort „seines“ durch das Wort „des“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Beamtin oder der Beamte darf während ihrer oder seiner Amtszeit nur die Amtsbezeichnung des nach § 8 Absatz 1 übertragenen Amtes führen. Wird der Beamtin oder dem Beamten das Amt nach § 8 Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, darf sie oder er die Amtsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.“
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Staatsbeamten werden vom“ durch die Wörter „Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden von der Ministerpräsidentin oder dem“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.
12.
In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
13.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „des von“ durch das Wort „von“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ und nach dem Wort „nicht“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „den Beamtinnen oder“ und wird das Wort „seines“ durch das Wort „ihres“ ersetzt.
14.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „wenn sie“ die Wörter „eine Beamtin oder“ eingefügt.
b)
In Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
15.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ durch die Wörter „das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381)“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
ein für die jeweilige Laufbahn geeignetes, mit einem Mastergrad, einem diesem entsprechenden Diplomgrad, einer ersten Staatsprüfung, einer ersten Prüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Magisterabschluss abgeschlossenes Hochschulstudium oder“.
16.
§ 18 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Satzes 1 können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, dass die Bewerberin oder der Bewerber nach ihrer oder seiner Wahl den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet.“
17.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135)“ durch die Angabe „2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16)“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sofern eine Beamtin, ein Beamter, eine ehemalige Beamtin oder ein ehemaliger Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation in einem
1.
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
2.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3.
anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
beantragen, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von der oder dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten verlangen.“
18.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Andere Bewerberinnen und Bewerber“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
19.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und die Wörter „nach Absatz 2“ werden gestrichen.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn sie die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
1.
durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder
2.
aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind,
erworben haben.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
20.
§ 23 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtinnen und Beamten“ und wird das Wort „wahrnimmt“ durch das Wort „wahrnehmen“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind.“
21.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sieben“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Vorgesetzten-Gespräche mit der Beamtin oder dem Beamten,“.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
22.
In § 25 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
23.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
24.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden jeweils vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
d)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hiervon abweichend können Beamtinnen oder Beamte, die
1.
in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen oder
2.
in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, unmittelbar in das Eingangsamt der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befördert werden, wenn sie die nach § 16 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und die nach § 17 Absatz 2 für die jeweilige Einstiegsebene erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen.“
e)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist eine Beförderung bei Verzögerungen des beruflichen Werdegangs durch die Geburt eines Kindes, durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig. Gleiches gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs für
1.
ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20h des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
ehemalige Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
25.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Eine Beamtin oder ein Beamter“ und das Wort „können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrem oder seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie oder er die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach Satz 2 nachweisen kann.“
26.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mitwirkungspflichten der“ die Wörter „Prüfungsteilnehmerinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ durch die Wörter „27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
27.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort „einer“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte kann auch zu einer nicht ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihr oder ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.“
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Satz“ durch die Wörter „den Sätzen“ ersetzt und werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt, auch einer anderen Laufbahn, entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.“
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie oder er abgeordnet ist.“
28.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Beamtin oder“ und nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter, “ durch die Wörter „eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder“ ersetzt und nach dem Wort „ohne“ die Wörter „ihre oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „, das“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
29.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Solange“ die Wörter „eine Beamtin oder“ und nach den Wörtern „für die“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
30.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Tritt“ die Wörter „eine Beamtin oder“ und nach den Wörtern „oder wird“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienst“ und nach dem Wort „an“ jeweils die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen.“
31.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Beamtin oder dem“ ersetzt und werden nach dem Wort „, das“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
cc)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor den Wörtern „der Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „vorhandenen“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „Monaten“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“ gestrichen.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
32.
In § 36 Satz 1 werden nach dem Wort „, dass“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
33.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger“.
b)
In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „vorhandenen“ die Wörter „Versorgungsempfängerinnen und“ eingefügt.
34.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten, für deren Ernennung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs und aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.“
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Alternative 1 BeamtStG“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 erste Alternative des Beamtenstatusgesetzes“ und die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Alternative 2“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 zweite Alternative“ ersetzt.
35.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm“.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt und nach dem Wort „Entlassung“ werden die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Ein“ durch die Wörter „Eine Beamtin oder ein“ ersetzt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „eine Staatsbeamtin oder“ eingefügt.
36.
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
37.
In § 42 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
38.
§ 43 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit“.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Beamte auf Probe“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen“ ersetzt.
39.
§ 45 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die frühere Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nur geführt werden, wenn die Erlaubnis hierzu nach § 85 Absatz 3 Satz 1 erteilt ist.“
40.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Beamte auf Lebenszeit“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit“ ersetzt.
bb)
In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
41.
§ 47 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beamten oder auf Antrag“ durch die Wörter „oder auf Antrag der Beamtin oder“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Beamtinnen oder“ und nach dem Wort „Ernennung“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
42.
§ 48 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie oder er“.
43.
§ 51 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten festgestellt. Soweit erforderlich, holt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über den Gesundheitszustand der Beamtin oder des Beamten ein.“
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
44.
§ 52 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bestehen bei der oder dem Dienstvorgesetzten Zweifel über ihre oder seine Dienstfähigkeit, ohne dass ein Antrag nach § 51 Absatz 1 Satz 1 gestellt wird, ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einer Ärztin oder einem Arzt nach § 4 Absatz 4 untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Arzt teilt“ durch die Wörter „Die Ärztin oder der Arzt teilt der oder“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 erster Halbsatz werden nach dem Wort „Mitteilung“ die Wörter „der Ärztin oder“ und nach dem Wort „Personalakte“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
dd)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Entzieht sich die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, kann sie oder er so behandelt werden, als wäre ihre oder seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erhebt“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ruhestand“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Dienstfähigkeit“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
cc)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt, ohne dass die einbehaltenen Beträge nachgezahlt werden.“
dd)
In den Sätzen 2 und 5 erster Halbsatz werden jeweils nach dem Wort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 5 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt und nach dem Wort „Weisung“ werden die Wörter „ihres oder“ eingefügt.
45.
§ 53 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes nach § 4 Absatz 4 über die Dienstfähigkeit einholen.“
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte innerhalb von zehn Jahren nach ihrer oder seiner Versetzung in den Ruhestand ihre oder seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist ihre oder seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.“
46.
§ 54 wird wie folgt gefasst:
2.
„§ 54
Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand
Für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 51 bis 53 entsprechend.“
47.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ernennung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dies gilt nicht, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.“
48.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48 und 139 Absatz 6 sowie von § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.“
49.
§ 57 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 57
Politische Beamtinnen und Beamte
Ämter im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind die der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, der Regierungssprecherin oder des Regierungssprechers sowie der Direktorin oder des Direktors beim Sächsischen Landtag.“
50.
§ 59 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Frist gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Probe in den einstweiligen Ruhestand beträgt sechs Monate. Die Frist beginnt in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes sobald die Bestimmung gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes getroffen wurde.“
51.
In § 61 Absatz 1 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der Ministerpräsidentin oder dem“ ersetzt.
52.
§ 62 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen von § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes besteht ein Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt, sofern die Altersgrenze noch nicht erreicht ist und Dienstfähigkeit besteht; bis zur Übertragung des neuen Amtes wird der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung gewährt, die ihm oder ihr aus dem bisherigen Amt zugestanden hätte.“
b)
In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ und die Wörter „der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte die Ansprüche nach Absatz 1“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entlassung“ die Wörter „einer Beamtin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Der Beamte muss sich auf die ihm“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen“ ersetzt.
bb)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „er ist“ durch die Wörter „sie sind“ ersetzt.
53.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
54.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten“.
b)
In Satz 1 wird das Wort „Vollzugsbeamte“ durch die Wörter „Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, trägt sie oder er die Verantwortung für ihr oder sein Handeln nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es für sie oder ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.“
d)
In Satz 4 werden die Wörter „der Vollzugsbeamte“ durch die Wörter „die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte“ und wird das Wort „seinem“ durch die Wörter „ihrem oder seinem“ ersetzt.
55.
§ 66 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2.
Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Partnerinnen oder Partner einer der Ehe oder der Lebenspartnerschaft ähnlichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Ehegattinnen oder Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
3.
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder,
4.
die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
Angehörige oder Angehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist auch
1.
die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder die frühere Lebenspartnerin oder der frühere Lebenspartner der Beamtin oder des Beamten,
2.
die Verlobte oder der Verlobte der Beamtin oder des Beamten oder die Person, der die Beamtin oder der Beamte die Begründung einer Lebenspartnerschaft versprochen hat,
3.
wer mit der Beamtin oder dem Beamten in gerader Linie verschwägert, ab dem dritten Grad in gerader Linie verwandt, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist.“
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „denen“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
56.
§ 68 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 68
Aussagegenehmigung
Die Aussagegenehmigung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte; ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt.“
57.
§ 69 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person.“
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Andere“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
58.
§ 71 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Beamte hat seinen“ durch die Wörter „Sie haben ihre“ und wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Dienstvorgesetzte kann“ durch die Wörter „Diese können“ und die Wörter „einen Vorgesetzten“ durch das Wort „Vorgesetzte“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die Beamtin oder“ und nach dem Wort „Verlangen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Dienstvorgesetzten können die Untersuchung durch Ärztinnen oder Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 sowie durch sonstige von den Dienstvorgesetzten bestimmte Ärztinnen oder Ärzte anordnen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Behörde.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes die Besoldung, verliert sie oder er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit des Fernbleibens.“
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Dienstvorgesetzte oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt und nach dem Wort „für“ werden die Wörter „eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder“ eingefügt.
59.
§ 72 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, seine“ durch die Wörter „können die Dienstvorgesetzten die Beamtinnen oder Beamten anweisen, ihre“ und wird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
60.
In § 73 werden die Wörter „der Dienstvorgesetzte“ durch die Wörter „die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder“ und wird das Wort „seines“ durch die Wörter „ihres oder seines“ ersetzt.
61.
In § 74 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ und das Wort „sein“ durch das Wort „das“ ersetzt.
62.
§ 75 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten“.
b)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer früheren Beamtin oder einem früheren Beamten gilt es über die in § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn sie oder er schuldhaft entgegen“.
63.
§ 77 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1228)“ ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist“ eingefügt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)“ durch die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)“ ersetzt und nach dem Wort „auf“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
64.
In § 78 Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)“ durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473)“ ersetzt.
65.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „jugendliche“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „jugendlichen“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Jugendliche“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „jugendlicher“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „Aufsicht“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 werden vor den Wörtern „des jugendlichen“ die Wörter „der jugendlichen Beamtin oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „jugendliche“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
66.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beihilfeberechtigt sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, solange sie Besoldung erhalten,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, solange sie Ruhegehalt, einen Unterhaltsbeitrag, Witwengeld, Waisengeld oder Übergangsgeld erhalten.
Die Beihilfeberechtigung besteht auch
1.
wenn Besoldung oder Versorgungsbezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
2.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 98 Absatz 1, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
3.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
4.
während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, schriftlich ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat,
5.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung bis zu einer Dauer von jeweils einem Monat sowie
6.
für ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte auf Widerruf, solange sie Anwärterbezüge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhalten.“
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650)“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Angehörigen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Berücksichtigungsfähige Personen sind die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner (berücksichtigungsfähige Erwachsene) und die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach § 42 Absatz 2 oder Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder § 55 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder (berücksichtigungsfähige Kinder). Ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Erwachsenen besteht nur, soweit deren Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare ausländische Einkünfte in den drei Kalenderjahren vor der Leistungserbringung 18 000 Euro nicht übersteigt.“
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Zahnersatz,“ die Wörter „Heilpraktikerinnen oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Ehegatten sowie den berücksichtigungsfähigen Lebenspartner“ durch das Wort „Erwachsenen“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „eines Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „einem Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „einer beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
dd)
In Satz 6 werden die Wörter „des Beihilfeberechtigten“ durch die Wörter „der beihilfeberechtigten Person“ ersetzt.
f)
In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „welcher Beihilfeberechtigte“ durch die Wörter „welche beihilfeberechtigte Person“ ersetzt.
g)
In Absatz 9 werden nach der Angabe „L 314 vom 22.11.2016, S. 72“ die Wörter „, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35“ sowie nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 198)“ die Wörter „, das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist“ eingefügt.
67.
§ 81 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind durch plötzliche äußere Einwirkung in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, ohne dass ein Körperschaden entstanden ist, kann ihr oder ihm dafür Ersatz geleistet werden.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „beim“ durch die Wörter „bei der oder dem“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „andere“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
68.
§ 81a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen Vollstreckungstitel über einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen.“
b)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Nachteil“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
69.
In § 83 werden das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und“ und die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)“ durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)“ ersetzt.
70.
§ 84 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „nur“ die Wörter „einer Beamtin oder“ und nach dem Wort „werden,“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin oder der“ ersetzt.
71.
§ 85 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte hat“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte hat“ und das Wort „seinem“ durch die Wörter „ihrem oder seinem“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Beamte“ gestrichen und wird das Wort „führen“ durch die Wörter „geführt werden“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Ruhestandsbeamtin oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort „, die“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird ihr oder ihm ein neues Amt übertragen, erhält sie oder er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ führen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Einer entlassenen Beamtin oder einem“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die entlassene Beamtin oder“ eingefügt.
72.
§ 86 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die“ durch die Wörter „die Beamtin, der Beamte, die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger auf die ihr oder ihm für die Zeit, die sie oder“ ersetzt und nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
73.
In § 87 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Staatsbeamte, Richter“ durch die Wörter „Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen“ ersetzt.
74.
§ 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Beamter oder“ durch die Wörter „eine Beamtin, ein Beamter, eine Versorgungsberechtigte, ein“ ersetzt und die Wörter „einer seiner“ werden durch die Wörter „eine oder einer ihrer oder seiner“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Nachteil“ die Wörter „der oder“ eingefügt und die Wörter „oder der“ durch die Wörter „oder von“ ersetzt.
74a.
In § 92 wird das Wort „Beamte“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
75.
§ 93 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach dem Wort „sich“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von ihrer oder seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler zu besprechen.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Äußerungen“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Gruppen von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Staatsbeamtinnen und“ eingefügt.
76.
§ 94 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beamtin oder dem Beamten wird nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder beim Wechsel des Dienstherrn auf Antrag von ihrem oder seinem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben.“
77.
§ 95 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Arbeitszeit der“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.“
cc)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch die Verordnung vom 12. April 2016 (SächsGVBl. S. 146)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282)“ ersetzt.
78.
§ 97 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 werden dem Wort „der“ die Wörter „die Beamtin oder“ vorangestellt.
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 5 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:
1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2.
bei einem Dienstherrenwechsel oder
3.
in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit die Beamtin oder der Beamte in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm gemäß § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für die im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte, hat sie oder er die zuviel gezahlte Besoldung zurückzuerstatten.“
e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Ernennung“ die Wörter „der Beamtin oder“ und nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
79.
§ 98 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu gewähren, wenn sie oder er
1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
sonst eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen (§ 66 Absatz 2 Satz 1), die oder der pflegebedürftig ist nach ärztlichem Gutachten oder einer Bescheinigung der Pflegekasse, des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer privaten Pflegeversicherung,
tatsächlich betreut oder pflegt. Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist.“
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt.
80.
§ 99 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Einem“ durch die Wörter „Einer Beamtin oder einem“ ersetzt und werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
81.
§ 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „die“ gestrichen.
b)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter oder einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen und“.
82.
Der Wortlaut des § 102 wird wie folgt gefasst:
„Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.“
83.
§ 103 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nebentätigkeiten nach § 104 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind anzuzeigen, wenn die Beamtin oder der Beamte hierfür ein Entgelt oder geldwerte Vorteile erhält.“
84.
§ 104 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitskraft“ die Wörter „der Beamtin oder“ und nach dem Wort „Erfüllung“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden dem Wort „den“ die Wörter „die Beamtin oder“ vorangestellt und nach dem Wort „mit“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt.
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder des Beamten“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „ihm“ durch die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Lehrern“ durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt und werden nach dem Wort „Hochschulen“ die Wörter „sowie Beamtinnen und“ eingefügt.
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „Ersten juristischen“ durch das Wort „ersten“ ersetzt und wird nach der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
dd)
In Nummer 5 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.
ee)
Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach dem Wort „, dass“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
85.
§ 105 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nebentätigkeiten, die Beamtinnen oder Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die Dienstvorgesetzten ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtinnen oder Beamten nicht anerkannt haben, dürfen diese nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „, der“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
86.
§ 106 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „die Auftraggeberin oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ist der“ durch die Wörter „ist die oder der“ ersetzt.
87.
§ 107 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte, die oder der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seines Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit in einem Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihr oder ihm entstandenen Schadens.“
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und wird das Wort „eines“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
88.
§ 109 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben, und“.
bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Voraussetzungen“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
89.
§ 110 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erwerbstätigkeiten oder sonstige Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes sind während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bei der letzten obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten anzuzeigen und können von dieser Behörde gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes untersagt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.“
90.
§ 111 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter „- Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBI. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ sowie die Wörter „- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBI. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBI. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Bewerber, Beamte und ehemalige“ durch die Wörter „Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und“ ersetzt.
91.
§ 112 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 werden die Wörter „der Beihilfeberechtigte und der“ durch die Wörter „die Beihilfeberechtigten und die“ und die Wörter „berücksichtigte Angehörige“ durch die Wörter „berücksichtigten Personen“ ersetzt.
b)
In Satz 5 werden die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870)“ ersetzt.
92.
§ 113 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie oder ihn ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.“
93.
§ 114 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 114
Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten“.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden.“
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ durch die Wörter „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 werden vor den Wörtern „des Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
94.
§ 115 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Einwilligung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „gleiche“ durch das Wort „Gleiche“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden dem Wort „Ärzte“ die Wörter „Ärztinnen oder“ vorangestellt.
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Übermittlung kann im Wege des automatisierten Abrufs erfolgen, wenn dies in Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beamtinnen und Beamten sowie der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers angemessen ist und eine mindestens stichprobenartige Abrufkontrolle gewährleistet wird.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder“ ersetzt.
bb)
In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Beamtin oder“ ersetzt.
95.
§ 116 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
2.
falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.“
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
96.
§ 117 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Personalakten sind abgeschlossen,
1.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche oder ohne Ansprüche auf Altersgeld aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 67. Lebensjahres, in den Fällen von § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 10 des Sächsischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn etwaige Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
wenn nach der verstorbenen Beamtin oder dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.“
97.
§ 118 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Schutz“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen.“
98.
§ 118a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Auftrag“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „den Verantwortlichen“ durch die Wörter „die Verantwortlichen“ ersetzt.
99.
§ 121 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „müssen“ die Wörter „Beamtinnen oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die Wörter „die vorsitzführende Person und deren Stellvertretung“ ersetzt.
100.
In § 122 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Wahl durch“ die Wörter „eine neue Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
101.
In § 123 Satz 1 werden nach dem Wort „führt“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.
102.
§ 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fortbildung“ die Wörter „der Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „Beamten und abgewiesenen“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie abgewiesenen Bewerberinnen und“ ersetzt.
103.
§ 126 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Beschwerdeführern und“ durch die Wörter „Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „, ebenso“ die Wörter „die Beschwerdeführerin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
104.
§ 127 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet.“
b)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
105.
§ 129 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten“ durch die Wörter „unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte“ und wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
106.
§ 130 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „den Absätzen 1 oder 2“ werden durch die Wörter „Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
107.
In § 131 werden die Wörter „dem Beamten,“ durch die Wörter „der Beamtin, dem Beamten, der Ruhestandsbeamtin, dem“ ersetzt und nach dem Wort „Rechte“ die Wörter „der Empfängerin oder“ eingefügt.
108.
§ 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt und werden vor dem Wort „seiner“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verpflichtung kann einer Beamtin oder einem Beamten des Polizeivollzugsdienstes, die oder der Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit oder verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, nur für besondere Einsätze und Übungen, für Lehrgänge oder für ihre oder seine Aus- und Weiterbildung in der Bereitschaftspolizei auferlegt werden.“
109.
§ 135 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anspruch“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012)“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
110.
§ 136 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beamtinnen und Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamtinnen und Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben.“
111.
In § 137 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Den Beamtinnen und Beamten“ und das Wort „jeder“ durch die Wörter „jede und jeder“ ersetzt.
112.
§ 138 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 138
Polizeidienstunfähigkeit
(1) Die Beamtin oder der Beamte des Polizeivollzugsdienstes ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er die volle Dienstfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund einer Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 4 Absatz 4 festgestellt.“
113.
In § 138a Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
114.
§ 139 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
bb)
In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
b)
In Absatz 1 und 3 werden jeweils dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 und 2 werden jeweils dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
bb)
In Spalte 1 der Tabellenüberschrift der Tabelle zu Satz 2 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt.
d)
In Absatz 5 werden dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ vorangestellt und nach dem Wort „, als“ die Wörter „Polizeitaucherin oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 6 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
115.
§ 141 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 141
Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz“.
b)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
116.
§ 142 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen
der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung“.
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „verpflichteten“ die Wörter „Forstbeamtinnen und“ eingefügt.
117.
§ 143 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 143
Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes und des Justizwachtmeisterdienstes in der Fachrichtung Justiz“.
b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 in Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
118.
§ 143a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 143a
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
119.
§ 144 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 144
Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.“
c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „andere“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
120.
§ 144a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 144a
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst“.
b)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2030“ ersetzt.
c)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Befristung gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter.“
121.
Die Überschrift des Abschnitts 11 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 11
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte“.
122.
§ 145 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 145
Anwendungsbereich
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:
1.
die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
2.
die Landrätinnen und Landräte,
3.
die Beigeordneten,
4.
die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,
5.
die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie
6.
die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.“
123.
§ 146 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 146
Dienstherr, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Zuständigkeiten“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Bürgermeisters und“ durch die Wörter „der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Landrates und“ durch die Wörter „der Landrätin oder des Landrates sowie“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Dienstherr“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten
1.
der Gemeinden einschließlich der Beigeordneten sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
2.
des Landkreises einschließlich der Beigeordneten sind die Landrätinnen und Landräte,
3.
der Verwaltungsverbände sind die Verbandsvorsitzenden.“
d)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „entlässt die“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
e)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bürgermeister, Landräte, Amtsverweser“ durch die Wörter „Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Amtsverweserinnen, Amtsverweser“ ersetzt.
f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen von § 50 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Fällen von § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 und 5, § 68 und § 106, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, Landrätinnen oder Landräte, Amtsverweserinnen oder Amtsverweser oder die oder der Verbandsvorsitzende eine Entscheidung nicht selbst treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr.“
124.
§ 147 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 147
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
(1) Auf die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften unter Beachtung von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
Das Beamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch die rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden. § 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend.
2.
Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ist eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
b)
der Fall des § 48 Nummer 2 vorliegt.
Die §§ 46 und 47 finden keine Anwendung.
3.
Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und hauptamtliche Bürgermeister sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu der Erklärung aufzufordern, ob sie bereit sind, ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl unter nicht ungünstigeren Bedingungen auszuüben. Geben sie diese Erklärung nicht innerhalb der von der Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ab und bewerben sie sich nicht um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag zur Bürgermeisterwahl oder nehmen sie die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht an, treten sie nicht nach § 5 Absatz 2 in den Ruhestand. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt im Falle ihrer Wiederwahl nur unter wirtschaftlich ungünstigeren Bedingungen ausüben können, haben lediglich die Erklärung nach Satz 1 abzugeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die nach § 51 Absatz 7 bis 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewählt wurden oder die am Tage der Beendigung der Amtszeit
a)
das 58. Lebensjahr vollendet haben,
b)
eine Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, hauptamtliche Ortsvorsteherin, hauptamtlicher Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser von 14 Jahren erreicht haben, wobei Zeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend berücksichtigt werden, oder
c)
nach Feststellung der Rechtsaufsichtsbehörde dienstunfähig im Sinne von § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes geworden sind.
(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, die ein Amt als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin oder Landrat nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28, S. 255) angetreten und für die Dauer von insgesamt neun Jahren ein Amt hauptamtlich als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Landrätin, Landrat, Verbandsvorsitzende, Verbandsvorsitzender, Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher, Amtsverweserin oder Amtsverweser ausgeübt haben, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand.“
125.
§ 148 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 148
Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Auf ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
das Ehrenbeamtenverhältnis der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird durch rechtsgültige Wahl begründet und beginnt mit dem Amtsantritt, den sie oder er der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen hat; ist die Wahl unanfechtbar oder rechtskräftig für ungültig erklärt worden, ist kein Beamtenverhältnis begründet worden; § 12 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 14 gelten entsprechend;
2.
die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister kann ihre oder seine Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes und § 41 nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie oder er
a)
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b)
anhaltend krank ist,
c)
zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes öffentliches Ehrenamt bekleidet hat,
d)
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in ihrer oder seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für ihre oder seine Familie erheblich behindert wird,
e)
ein anderes öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist.“
126.
§ 149 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 149
Übernahme von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern bei Gebietsänderung“.
b)
In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Hauptamtliche“ die Wörter „Bürgermeisterinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 tritt eine Gesamtdienstzeit von sieben Jahren an die Stelle einer Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Zeit eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister war, die oder der bis zum 2. Oktober 1990 gewählt wurde und infolge einer Gebietsänderung nicht mehr weiterverwendet oder deren oder dessen Amt nicht mehr besetzt wird.“
127.
§ 150 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
128.
§ 151 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 151
Landrätinnen und Landräte“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Auf“ die Wörter „Landrätinnen und“ und nach dem Wort „hauptamtliche“ die Wörter „Bürgermeisterinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ausgeschiedenen“ die Wörter „Landrätinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Landrätin oder der“ und die Wörter „, der zum Landrat“ durch die Wörter „, die oder der zur Landrätin oder zum Landrat“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Landrat“ durch die Wörter „Landrätin oder Landrat“ ersetzt.
129.
§ 153 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 153
Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
(1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148 Nummer 2 Anwendung.
(2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung. § 150 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.“
130.
§ 154 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 154
Amtsverweserinnen und Amtsverweser“.
b)
Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Ernennungsurkunde für die Amtsverweserin oder den Amtsverweser nach § 54 Absatz 4 und 5 der Sächsischen Gemeindeordnung wird von der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ausgestellt und der Amtsverweserin oder dem Amtsverweser bei Amtsantritt ausgehändigt. Wird eine Amtsverweserin oder ein Amtsverweser zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister der Gemeinde gewählt und kann sie oder er das Amt mangels rechtskräftiger Feststellung der Gültigkeit der Wahl nicht ausüben, finden auf eine hauptamtliche Amtsverweserin und einen hauptamtlichen Amtsverweser die für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften und auf eine ehrenamtliche Amtsverweserin und einen ehrenamtlichen Amtsverweser die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 147 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Satz 1 bis 3 sowie § 148 Nummer 2 gelten entsprechend.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf die Amtsverweserin oder den Amtsverweser im Landkreis findet Absatz 1 mit Ausnahme von § 148 Nummer 2 und der Regelung über die ehrenamtlichen Amtsverweserinnen und ehrenamtlichen Amtsverweser entsprechende Anwendung.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die hauptamtliche Amtsverweserin oder der hauptamtliche Amtsverweser nach Absatz 1 Satz 3 und die Amtsverweserin oder der Amtsverweser nach § 51 Absatz 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tritt nur dann mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn
1.
die Amtszeit endet, weil eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nach der die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat ungültig ist, oder
2.
die Beamtin oder der Beamte nicht erneut zur Amtsverweserin oder zum Amtsverweser bestellt wird, obwohl sie oder er dazu bereit ist, das Amt auszuüben.“
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „, weil“ die Wörter „die Bewerberin oder“ eingefügt.
131.
§ 155 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übernahme“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Beamtinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kommunale“ die Wörter „Wahlbeamtinnen und“ eingefügt.
132.
§ 155a wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 155a
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher“.
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.“
c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister beträgt monatlich in Gemeinden
1.
mit bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 1 050 Euro,
2.
mit über 500 bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 100 Euro,
3.
mit über 1 000 bis zu 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 250 Euro,
4.
mit über 2 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 400 Euro,
5.
mit über 3 000 bis zu 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 550 Euro sowie
6.
mit über 4 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 2 700 Euro.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher beträgt monatlich in Ortschaften
1.
mit bis zu 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 20 Prozent,
2.
mit über 1 000 bis zu 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25 Prozent sowie
3.
mit über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30 Prozent
der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 Satz 1, die für die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde mit der Einwohnerzahl der jeweiligen Ortschaft gelten würde. Ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen oder ehrenamtliche Ortsvorsteher von Ortschaften mit einer örtlichen Verwaltungsstelle erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit der entsprechenden Einwohnerzahl.“
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung entfällt
1.
mit Ablauf des Monats, in dem die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher aus ihrem oder seinem Amt scheidet,
2.
für die über drei Monate hinausgehende Zeit, wenn die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ununterbrochen länger als drei Monate ihr oder sein Amt nicht ausübt, oder
3.
für die Zeit, in der die ehrenamtliche Bürgermeisterin, der ehrenamtliche Bürgermeister, die ehrenamtliche Ortsvorsteherin oder der ehrenamtliche Ortsvorsteher ihres oder seines Dienstes enthoben ist.“
f)
In Absatz 8 werden nach dem Wort „ehrenamtliche“ die Wörter „Ortsvorsteherinnen und“ eingefügt.
133.
§ 155b wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ehrenamtlichen“ die Wörter „Bürgermeisterinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „ist oder“ die Wörter „die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Dienstherr“ die Wörter „der ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Hat“ die Wörter „die ehemalige ehrenamtliche Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Bürgermeisterin oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „, wenn“ die Wörter „die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder“ und nach dem Wort „oder“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
134.
§ 156 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)“ ersetzt.
135.
§ 157 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „eine Beamtin oder“ und nach dem Wort „auf“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt.
b)
In den Nummern 1 bis 2 wird jeweils das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt und nach dem Wort „für“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt.
d)
In Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Staatsanwältinnen und“ eingefügt.
136.
§ 159 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beamte sowie“ durch die Wörter „Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
137.
§ 162 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer ersten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt auf Lebenszeit zu übertragen, sobald die Amtszeit zwei Jahre andauert und die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner bisherigen Amtsführung den Anforderungen des Amtes mit leitender Funktion im vollen Umfang gerecht geworden ist.
(2) Beamtinnen und Beamten, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit in einer zweiten Amtszeit übertragen worden ist, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.“
138.
In § 163 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
139.
Es werden ersetzt:
a)
in § 44 Absatz 1, § 58 und § 96 Absatz 2 die Wörter „dem Beamten“ jeweils durch die Wörter „der Beamtin oder dem Beamten“ und
b)
in den §§ 82 und 91 das Wort „Beamten“ jeweils durch die Wörter „Beamtinnen und Beamten“.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Anwendung der Sächsischen Bauordnung“.
b)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte“.
c)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Gewässerschutzbeauftragte“.
d)
Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 91
Abgabepflicht
§ 91a
Bemessungsgrundlage
§ 91b
Abgabeermittlung und Informationspflicht
§ 91c
Verrechnung
§ 91d
Ermäßigung
§ 91e
Festsetzung und Erhebung
§ 91f
Übergangsregelungen
§ 91g
Verwendung“.
e)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Messnetzbeobachtung“.
f)
Die Angabe zu § 101b wird wie folgt gefasst:
„§ 101b
Vertretung des Eigentümers“.
g)
Die Angabe zu Anlage 5 wird gestrichen.
2.
In § 15 Satz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.
3.
In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „von jedermann“ gestrichen.
4.
In § 26 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „ingenieurtechnischen“ die Wörter „Mitarbeiterinnen oder“ eingefügt.
5.
In § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „anzuschließenden“ die Wörter „Einwohnerinnen und“ eingefügt.
6.
§ 53 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, betrieben sowie regelmäßig gewartet und überprüft wird, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Bewertung nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10), oder sonstige Bauartzulassung nach § 55 Absatz 4 vorliegt, die die wasserrechtlichen Anforderungen berücksichtigt,“.
7.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bauvorhabens“ die Wörter „eine Entwurfsverfasserin oder“ eingefügt und nach den Wörtern „Unternehmer und“ die Wörter „eine Bauleiterin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „einem“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „dass“ die Wörter „eine Entwurfsverfasserin oder“ und nach den Wörtern „Entwurfsverfasser und“ die Wörter „eine Bauleiterin oder“ eingefügt.
8.
In § 58 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
 
„§ 58
Anwendung der Sächsischen Bauordnung“.
9.
Die Überschrift von Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 5
Vorbeugender Gewässerschutz und Gewässerschutzbeauftragte“.
10.
§ 60 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Gewässerschutzbeauftragte“.
b)
In Satz 1 wird das Wort „Einen“ durch die Wörter „Eine Gewässerschutzbeauftragte oder einen“ ersetzt.
c)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsstellung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
11.
In § 72 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch jedermann“ gestrichen.
12.
In § 77 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedermann“ gestrichen und das Wort „nehmen“ durch die Wörter „genommen werden“ ersetzt.
13.
In § 85 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Weisungsbefugnis“ die Wörter „der Bürgermeisterin oder“ und nach dem Wort „von“ die Wörter „dieser oder“ eingefügt.
14.
In § 86 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Verpflichtung der“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
15.
§ 88 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „jeder und“ und nach dem Wort „gestattet,“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, welche die Berechtigten als geheim zu halten bezeichnet haben, nur mit Zustimmung der Berechtigten gewährt werden.“
16.
§ 91 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 91
Abgabepflicht
(1) Für die Benutzung eines Gewässers gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserentnahme) wird eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten dabei als oberirdische Gewässer. Nicht der Abgabepflicht unterliegt der Gewässerausbau gemäß § 67 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz.
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für:
1.
erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne des § 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 40,
2.
Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung,
3.
Wasserentnahmen zur unmittelbaren Wärmegewinnung, soweit das entnommene Wasser nach Maßgabe der wasserrechtlichen Erlaubnis dem Gewässer wieder zugeführt wird,
4.
Wasserentnahmen für Zwecke der Fischerei, der Fischzucht und der Fischhaltung,
5.
Wasserentnahmen, bei denen die Entnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m³ im Kalenderjahr beträgt,
6.
Wasserentnahmen, soweit diese zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushaltes angeordnet oder zugelassen wurden und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat,
7.
Bis zum 31. Dezember 2025 Wasserentnahmen aus Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung ins Gewässer eingeleitet wird,
8.
Wasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
9.
Wasserentnahmen aus Besucher- oder Schaubergwerken, soweit das entnommene Wasser ohne anderweitige Nutzung in ein Gewässer eingeleitet wird und
10.
Wasserentnahmen, die zur Sicherung der Wasserqualität in sogenannten Schneeteichen (Beschneiungsteiche) verwendet und ohne anderweitige Nutzung dem Gewässer wieder zugeleitet werden.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, dort nicht genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben.“
17.
Nach § 91 werden die folgenden §§ 91a bis 91g eingefügt:
 
„§ 91a
Bemessungsgrundlage
(1) Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der Menge des entnommenen Wassers.
(2) Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je Kubikmeter.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.
 
§ 91b
Abgabeermittlung und Informationspflicht
(1) Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten.
(2) Für die Erklärung ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
(3) Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung nach Absatz 1 beizufügen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.
(4) Die obere Wasserbehörde hat der zuständigen unteren Wasserbehörde bis zum 31. März des zweiten Jahres nach der Wasserentnahme die der Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zugrunde gelegten Wassermengen mitzuteilen.
 
§ 91c
Verrechnung
(1) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, sind auf Antrag der Abgabepflichtigen die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe zu verrechnen, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender unverzinslicher Rückzahlungsanspruch.
(2) Der nach Absatz 1 zunächst verrechnete Teil der Wasserentnahmeabgabe ist festzusetzen und zu erheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 Prozent, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nach Satz 1 festgesetzte und erhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit des nicht verrechneten Teils der Wasserentnahmeabgabe an entsprechend § 238 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verzinsen.
(3) Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.
(4) Für den Antrag ist ein von der oberen Wasserbehörde zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Dabei sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
 
§ 91d
Ermäßigung
(1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.
 
§ 91e
Festsetzung und Erhebung
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.
(4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
 
§ 91f
Übergangsregelungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag bis zum 31. Dezember 2024 um 75 Prozent, bis zum 31. Dezember 2026 um 50 Prozent und bis zum 31. Dezember 2028 um 25 Prozent zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. § 91d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2022 ist abweichend von § 91b Absatz 1 und 2 sowie § 91e Absatz 1 bis 4 für das Erhebungsverfahren die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, anzuwenden.
 
§ 91g
Verwendung
Das Aufkommen aus der Wasserentnahmeabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden. Der durch den Vollzug der §§ 91 bis 91e entstehende Verwaltungsaufwand ist aus dem Aufkommen der Abgabe für die Wasserentnahme zu decken.“
18.
§ 94 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Messnetzbeobachtung“.
b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ehrenamtliche“ die Wörter „Messnetzbeobachterinnen oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Messnetzbeobachterinnen oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Messnetzbeobachterinnen oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erhalten die“ die Wörter „Messnetzbeobachterinnen und“ eingefügt.
19.
In § 101a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „durch einen Sachverständigen“ durch die Wörter „von einer Sachverständigen oder einem Sachverständigen“ ersetzt.
20.
§ 101b wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
„§ 101b
Vertretung des Eigentümers“.
b)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter „eine Vertretung“ ersetzt.
21.
In § 105 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „der Urkundsbeamtin oder“ eingefügt.
22.
In § 111 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines anerkannten Sachverständigen“ durch die Wörter „anerkannter Sachverständiger“ ersetzt.
23.
In § 112 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der Sachverständige“ durch die Wörter „die Sachverständigen“ und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
24.
In § 121 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „durch jedermann“ gestrichen.
25.
§ 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 16 werden nach den Wörtern „anzeigt, als“ die Wörter „Entwurfsverfasserin oder“ und nach den Wörtern „lässt oder als“ die Wörter „Bauleiterin oder“ eingefügt.
b)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21.
der Erklärungspflicht des § 91b Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Wasserentnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet,“
26.
Anlage 5 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung

§ 2 Satz 1 Nummer 35 der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363, 484), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„35.
den Vollzug der Regelungen über die Wasserentnahmeabgabe nach den §§ 91 bis 91g SächsWG,“

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“

In § 4 Absatz 8 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 000 Euro“ durch die Angabe „12 000 000 Euro“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Das Fraktionsrechtsstellungsgesetz vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459; 1999 S. 130), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Zuschuß“ durch das Wort „Zuschuss“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zuschuß“ durch das Wort „Zuschuss“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Fraktionen sind berechtigt, aus den Zuschüssen nach Absatz 1 eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Zuschüsse dürfen übertragen werden. Über die Wahlperiode hinaus dürfen Zuschüsse nur in Höhe von 35 Prozent der Zuschüsse des letzten Jahres der vorangegangenen Wahlperiode übertragen werden. Soweit eine Fraktion Darlehen oder Kredite aufnimmt, sind diese spätestens zum Ende der laufenden Wahlperiode abzulösen; die Rückführung ist in den jährlichen Rechnungslegungen gesondert nachzuweisen.“
2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
c)
In Absatz 5 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt und das Wort „daß“ wird durch das Wort „dass“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Fraktionsbeschluß“ durch das Wort „Fraktionsbeschluss“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28a folgende Angabe eingefügt:
„§ 28b
Förderung lokaljournalistischer Angebote“.
2.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 20 angefügt:
„20.
Förderung lokaljournalistischer Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Fördermaßnahmen nach Absatz 1 sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.“
3.
Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:
 
„§ 28b
Förderung lokaljournalistischer Angebote
(1) Mit der Förderung lokaljournalistischer Angebote nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 soll ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen unterstützt werden. Gefördert werden sollen neben bestehenden lokaljournalistischen Angeboten auch innovative Projekte zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate unabhängig von der Rechtsform sowie plattformunabhängig, soweit nicht durch die Landesanstalt selbst die Förderung erfolgt. Alle zwei Jahre, beginnend mit dem erstmaligen Erhalt von Haushaltsmitteln oder Mitteln Dritter, evaluiert die Landesanstalt die Auswirkungen der Fördermaßnahmen mit Blick auf die Zielsetzung nach Satz 1 und veröffentlicht die Evaluierung.
(2) Soweit Haushaltsmittel zur Förderung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 zur Verfügung gestellt werden, erhält die Landesanstalt als Erstempfänger eine Zuwendung. Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe der Mittel entscheidet die Landesanstalt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele nach Absatz 1 jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.
(3) Die lokaljournalistischen Angebote nach Absatz 1 können nach Maßgabe der folgenden Regelungen von der Landesanstalt gefördert werden:
1.
Medienanbieter werden verpflichtet, ein aktuelles, regelmäßiges und authentisches Nachrichten- und Informationsangebot herzustellen und zu verbreiten. Das Angebot muss den Kommunikationsinteressen der Nutzerinnen und Nutzer in dem jeweiligen Versorgungsgebiet dienen.
2.
Die Förderung ist zu befristen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die gesetzliche Befristung der Verfügbarkeit von Mitteln aus dem Staatshaushalt.“
4.
Dem § 30 wird folgender Absatz 15 angefügt:
„(15) Die Versammlung ist vor Erlass von konkreten Maßnahmen zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20, die auf der Grundlage einer Fördersatzung gemäß § 28 Absatz 2 getroffen werden sollen, zu hören. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen. Die Abweichung sowie deren Begründung sind zu veröffentlichen.“

Artikel 17
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

In § 127 Absatz 1 Nummer 9a der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „bis 3“ eingefügt.

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Generationenfondsgesetzes

Dem Sächsischen Generationenfondsgesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird folgender § 7 angefügt:

„§ 7
Wirtschaftsplan, Jahresrechnung und Berichtspflicht

(1) Es ist für jedes Kalenderjahr ein Wirtschaftsplan für die Anstalt aufzustellen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Jahr als Anlage beizufügen.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Anstalt stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(3) Das für Finanzen zuständige Mitglied der Staatsregierung berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags jährlich zum Stand Ende eines jeden Kalenderjahres innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Kalenderjahres oder nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags. Bestandteile des Berichts sind:

1.
eine Kapitalmarktübersicht,
2.
Kennzahlen zum Gesamtportfolio und Details zu Anlageinstrumenten,
3.
Entwicklung des Zinses und des Aktienanteils,
4.
Wert- und Renditeentwicklung, die und
5.
die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.“

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Sorbengesetzes

§ 6 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Staatsregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 20
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Das Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen durch das Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung das Merkzeichen „TBl“ festgestellt ist.“
b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Taubblinde im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro.“

Artikel 21
Gesetz über das Kommunale Energie- und Klimabudget (KomEKG)

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Klimafondsgesetzes

§ 2 des Sächsischen Klimafondsgesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Klimaschutzes“ werden die Wörter „sowie zur nachhaltigen Ressourcenverwendung und Verringerung des Abfallaufkommens“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 werden im Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „in Unternehmen“ gestrichen.
bb)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben im Bereich der nachhaltigen Ressourcenverwendung und Vermeidung von Abfallaufkommen.“
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt.“
b)
In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter „das Sondervermögen ist insoweit als revolvierender Fonds ausgestaltet“ gestrichen.

Artikel 23
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

§ 8 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3 werden das Komma und die Wörter „soweit nicht durch die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes geregelt ist“ gestrichen.
2.
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint.“

Artikel 24
Änderung der Sächsischen Bauordnung

§ 84 Absatz 6 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor dem 8. Juni 2022 beschlossen wurden, sowie auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353).“

Artikel 25
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4a
Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“.
b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verbandsvorsitz“.
2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
 
„§ 4a
Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) den Regionalen Planungsverbänden als Pflichtaufgabe.
(2) In den Regionalplänen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen. Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,0 Prozent seiner Fläche gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Flächenbeitragswerte) in Form von Vorranggebieten auszuweisen.
(3) Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass der gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebene Flächenbeitragswert in der jeweiligen Planungsregion eingehalten wird. Zu diesem Zweck können die Regionalen Planungsverbände miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, in denen die Flächenkompensation zwischen den Regionalen Planungsverbänden verbindlich geregelt ist. Die Vereinbarung ist der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss über den fortgeschriebenen Regionalplan anzuzeigen und ist mit dem Nachweis der erfolgten Anzeige Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über den fortgeschriebenen Regionalplan.
(4) Auf Ausweisungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist das Ziel 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) nicht anzuwenden.“
3.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „der“ durch die Wörter „die oder der“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Befugnisse des“ durch die Wörter „Befugnisse der oder des“, die Wörter „Amtszeit des“ durch die Wörter „Amtszeit der oder des“ und die Wörter „seiner Stellvertreter“ durch die Wörter „ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ eingefügt.
4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie besteht aus den Landrätinnen und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsrätinnen und Verbandsräten.“
bb)
In Satz 4 wird das Wort „Verbandsräte“ durch die Wörter „Verbandsrätinnen und Verbandsräte“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einwohner“ durch die Wörter „Einwohnerinnen und Einwohner“ und die Wörter „einen Verbandsrat“ werden durch die Wörter „eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verbandsräte“ durch die Wörter „Verbandsrätinnen und Verbandsräte“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „jeden Verbandsrat“ durch die Wörter „jede Verbandsrätin und jeden Verbandsrat“ und die Wörter „ein Stellvertreter“ durch die Wörter „eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Zum Verbandsrat“ durch die Wörter „Zur Verbandsrätin oder zum Verbandsrat“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bediensteter“ durch die Wörter „Bedienstete oder Bediensteter“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Verbandsräte“ durch die Wörter „Verbandsrätinnen und Verbandsräte“ und das Wort „Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ durch die Wörter „Vertreterinnen und Vertreter“, das Wort „Arbeitgeber“ durch die Wörter „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ und das Wort „Sorben“ durch die Wörter „Sorbinnen und Sorben“ ersetzt.
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Verbandsvorsitz“.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden“ durch die Wörter „eine ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden“ und die Wörter „einen oder mehrere Stellvertreter“ durch die Wörter „eine, einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oder der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz der Verbandsversammlung inne. Sie oder er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.“
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Wort „Braunkohleplänen“ die Wörter „Regionalplänen und“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zur Erfüllung der mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbundenen Planungsaufgaben werden den Regionalen Planungsverbänden für die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel jährlich jeweils 350 000 Euro pro Verband befristet bis zum 31. Dezember 2027 gewährt. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrages. Es ist bis zum 30. Juni 2026 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2027 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
7.
In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Jeder“ durch die Worte „Jede und jeder“ ersetzt.
8.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vorhabensträger“ durch das Wort „Vorhabenträger“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Mitteilungs- und Auskunftspflichtigen“ durch die Wörter „die mitteilungs- und auskunftspflichtige Stelle oder Person“ ersetzt.
9.
Dem § 20 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen, welche gemäß § 2 EEG im öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen, § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des Landesentwicklungsplans 2013 und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet sich das Vorhaben befindet. Als betroffene Gemeinden gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 gilt für Zulassungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abweichungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.
(4) Zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisangehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des Landesentwicklungsplans 2013 im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen zulassen kann. Abweichungen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig. Die Abweichungen nach Satz 1 und 2 sind nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind. Vor der Entscheidung über die Abweichung ist die Gemeinde anzuhören. Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab. Die Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden. Satz 1 und 2 gelten nur für Zulassungs- und Planungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind; für Planungsverfahren gilt der Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 [BGBl. I S. 3634], das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 [BGBl. I S. 1726] geändert worden ist). Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.“

Artikel 26
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

§ 2 Absatz 2 bis 4 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und weiteres wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten der Universität nach Bedarf dem jeweiligen Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und das weitere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, das der jeweiligen Medizinischen Fakultät zugeordnete Personal zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung einzusetzen. Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, diese Verpflichtung dem Grunde und dem Umfang nach gegenüber dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 zu regeln. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen. Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienende Einrichtungen des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach den Sätzen 1 bis 6 verpflichtet sind, durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag. In diesem Kooperationsvertrag sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln. Darüber hinaus können in diesem Kooperationsvertrag auch Vereinbarungen über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden.

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Universitätsklinikum oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Universitätsklinikum weitere Aufgaben zu übertragen, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben in Verbindung stehen. Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ferner eine Übertragung der Aufgaben nach § 11 Absatz 9 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes erfolgen. Soweit dem Universitätsklinikum hierdurch Kosten entstehen, dürfen ihm weitere Aufgaben nur übertragen werden, wenn die zur Erfüllung erforderlichen Mittel bereitstehen.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, dem Universitätsklinikum durch Rechtsverordnung die gesamte Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch für die in der Anlage aufgeführten theoretischen Institute zu übertragen. Die in der Rechtsverordnung nach Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 4 erfassten Leistungen dürfen nur zwischen dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Universität vereinbart werden.“

Artikel 27
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Das Sächsische Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat. Eine Wiederberufung ist zweimalig möglich. Bei der Benennung der Kultursachverständigen soll auf die angemessene Vertretung aller Kultursparten, die im Kulturraum gefördert werden sollen, sowie die angemessene Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden. Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen sind vor der Berufung zu hören und können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.“
2.
§ 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Stadtrat beruft Kultursachverständige für jeweils bis zu fünf Jahre in den Kulturbeirat.“

Artikel 28
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann den Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der vom 1. März 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“ vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist und
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist.

(2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.

(3) Artikel 25 tritt mit Ausnahme von Nummer 9 am 1. März 2023 in Kraft.

(4) Artikel 9 Nummer 1 bis 6 und 8 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(5) Die Artikel 1, 11, 21 und Artikel 25 Nummer 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 34, S. 705
    Fsn-Nr.: 520-5:23A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023