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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ministergesetz

Vollzitat: Sächsisches Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2024 (SächsGVBl. S. 758)

Bekanntmachung
der Neufassung des
Sächsischen Ministergesetzes

Vom 5. August 2024

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 630) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Ministergesetzes in der seit dem 30. Juli 2024 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322),
2.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426),
3.
das teils am 1. Januar 2003, teils am 3. Mai 2003 in Kraft getretene Gesetz vom 4. April 2003 (SächsGVBl. S. 93),
4.
den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 404),
5.
den am 1. April 2014 in Kraft getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1085),
6.
den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467),
7.
den am 30. Juli 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 5. August 2024

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG)

Erster Abschnitt
Die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Staatsregierung

§ 1
Rechtsstellung der Mitglieder der Staatsregierung

(1) Mitglieder der Staatsregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerinnen und Staatsminister und die zu Mitgliedern der Staatsregierung ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Freistaat Sachsen.

(3) Wer für das Ministerium für Staatssicherheit oder für das Amt für nationale Sicherheit der DDR tätig war, darf nicht Mitglied der Staatsregierung sein.

§ 2
Beginn des Amtsverhältnisses und Berufungsurkunde

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl.

(2) 1Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit der Aushändigung einer von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über ihre Berufung. 2In der Urkunde der Staatsministerinnen und Staatsminister soll der übertragene Geschäftsbereich, in der Urkunde der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre soll zusätzlich vermerkt werden, dass sie zu Mitgliedern der Staatsregierung berufen sind.

(3) 1Sobald ein Amtsverhältnis nach Absatz 2 begründet worden ist, fordert die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident von der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person der oder des Berufenen betreffenden Unterlagen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an, bewertet sie nach Maßgabe des Artikels 118 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und unterrichtet den nach § 1 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gebildeten Ausschuss von dem Ergebnis. 2§ 1 Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 3
Eidesleistung

1Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag den Amtseid. 2Er lautet:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde.“

3Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

§ 4
Unvereinbarkeiten

(1) 1Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen kein anderes besoldetes Amt, keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben. 2Sie dürfen nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. 3Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. 4Unter Staat sind der Freistaat Sachsen, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung, zu verstehen. 5Die Staatsregierung gibt dem Landtag jede Übernahme einer Funktion gemäß Satz 3 bekannt. 6Weitere Ausnahmen kann die Staatsregierung mit Zustimmung des Landtages zulassen.

(2) 1Den Mitgliedern der Staatsregierung werden die Vergütungen für Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 Satz 3 und 6 bis zur Höhe von 17 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2) überlassen. 2Der übersteigende Betrag steht dem Freistaat Sachsen zu und ist an das Staatsministerium der Finanzen abzuliefern. 3Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe.

(3) 1Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer gegen Entgelt weder als Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter tätig sein noch private Gutachten abgeben. 2Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) 1Die Mitglieder der Staatsregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. 2Die Staatsregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 4a
Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) 1Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich unter Beifügung von Nachweisen anzuzeigen. 2Nachweise sind insbesondere Arbeitsverträge, Anstellungsverträge oder Beschäftigungszusagen sowie gleichwertige Dokumente, aus denen sich der zukünftige Arbeitgeber, dessen Betätigungsfeld sowie Art und Inhalt der zukünftigen Tätigkeit ergeben. 3Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.

(2) 1Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. 2Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. 3Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Staatsregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat untersagen.

(3) 1Die Staatsregierung kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für die Zeit der ersten zwölf Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise durch Beschluss untersagen, soweit Anlass zur Sorge besteht, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann. 3Die Untersagung ist zu begründen.

(4) 1Die Staatsregierung wird bei ihrer Entscheidung über eine Untersagung von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Gremium beraten, das eine Empfehlung ausspricht. 2Die Staatsregierung veröffentlicht ihre Entscheidung nach Absatz 3 unter Mitteilung der Empfehlung des Gremiums und der wesentlichen Gründe.

(5) 1Die Mitglieder des beratenden Gremiums sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben oder über Erfahrungen in einem wichtigen politischen Amt verfügen. 2Sie werden auf Vorschlag der Staatsregierung für die Dauer von fünf Jahren von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtags berufen und sind ehrenamtlich tätig. 3Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung. 4Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. 5Es spricht eine Empfehlung nach Absatz 4 Satz 1 aus, wenn diese von der Mehrheit seiner Mitglieder unterstützt wird. 6Für die Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 7Die Mitglieder des Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(6) 1Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Absatz 3 untersagt, so wird das Übergangsgeld in Abweichung von § 12 Absatz 2 für die Dauer der Untersagung in Höhe der Amtsbezüge gewährt. 2Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld nach Satz 1 und Ruhegehalt nach § 13 wird nur Übergangsgeld gezahlt.

§ 5
Amtsverschwiegenheit, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

(1) 1Die Mitglieder der Staatsregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Staatsregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.

(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Ordnung für deren Erhaltung einzutreten.

(4) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der Staatsregierung annehmen.

§ 6
Genehmigung zur Zeugenaussage und Gutachtenerstattung

(1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) 1Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 2§ 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.

§ 7
Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) 1Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet durch Tod, durch Rücktritt, mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages oder mit der Annahme der Wahl durch eine neue Ministerpräsidentin oder einen neuen Ministerpräsidenten. 2Das Amtsverhältnis eines anderen Mitglieds der Staatsregierung endet mit jeder Beendigung des Amtsverhältnisses der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sowie durch Tod, durch Rücktritt oder mit der Aushändigung oder öffentlichen Bekanntmachung der von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten vollzogenen Entlassungsurkunde durch Entlassung. 3Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung endet ferner durch Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung mit der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen. 4Die Mitglieder der Staatsregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären.

(2) 1Im Fall des Rücktritts der Staatsregierung oder der sonstigen Beendigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Amtsübernahme der Nachfolgerinnen und Nachfolger weiterzuführen. 2Die gleiche Pflicht hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Beendigung seines Amtsverhältnisses durch Rücktritt, Entlassung oder Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung.

§ 8
Amtsbezüge der Mitglieder der Staatsregierung

(1) 1Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten Amtsbezüge ab dem Tag, an dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet. 2Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt.

(2) 1Die Amtsbezüge umfassen:

1.
ein Amtsgehalt
a)
für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert,
b)
für die Staatsministerinnen und Staatsminister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11,
c)
für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9
der Besoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
einen Familienzuschlag gemäß den §§ 41 bis 43 SächsBesG;
3.
eine monatliche Aufwandsentschädigung
a)
für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in Höhe von 1 022,58 EUR,
b)
für die Staatsministerinnen und Staatsminister in Höhe von 511,29 EUR,
c)
für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in Höhe von 255,65 EUR.

2§ 8 SächsBesG gilt sinngemäß.

(3) In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge stehen den Mitgliedern der Staatsregierung Beihilfen entsprechend den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften zu; dasselbe gilt für die Gewährung von Sachschadenersatz und anderer auf der Fürsorge für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten beruhender Leistungen.

(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt; bei mehreren nach diesem Gesetz zu berechnenden Bezügen stehen die höheren Bezüge zu.

(5) Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt § 13 SächsBesG entsprechend.

§ 9
Ruhen anderer Bezüge

Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge gewährt werden, ein Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Amtsgehalt und Familienzuschlag bis zur Höhe des Betrages dieses Einkommens.

§ 10
Reisekosten- und Umzugskostenvergütung

(1) 1Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung erhalten deren Mitglieder Reisekostenvergütung. 2Für die infolge ihrer Wahl, Ernennung und Entlassung erforderlich werdenden Umzüge erhalten die Mitglieder der Staatsregierung Umzugskostenvergütung. 3Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnungen.

(2) 1Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten eine monatliche Entschädigung, wenn sie ihren eigenen Hausstand nicht am Sitz der Staatsregierung haben. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

§ 11
Versorgungsrecht

1Die Versorgung der Mitglieder der Staatsregierung und ihrer Hinterbliebenen ist in den folgenden §§ 12 bis 21 geregelt. 2Zur Ergänzung sind die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 3Den Empfängerinnen und Empfängern von Übergangsgeld, Ruhegehalt, Altersgeld, Witwen- und Waisengeld und Unterhaltsbeitrag stehen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfen entsprechend den für die Empfängerinnen und Empfänger der vergleichbaren beamtenrechtlichen Bezüge des Freistaats geltenden Vorschriften zu.

§ 12
Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält von dem Zeitpunkt an, zu dem seine Amtsbezüge enden, Übergangsgeld.

(2) 1Das Übergangsgeld wird für mindestens drei Monate gewährt. 2Für das zweite und jedes weitere Jahr der ununterbrochenen Zugehörigkeit zur Staatsregierung wird es jeweils für einen weiteren Monat, insgesamt höchstens für drei Jahre, gewährt. 3Als Übergangsgeld werden gewährt

1.
für die ersten drei Monate die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 13 Absatz 3 Sätze 2 und 3 in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

4Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Tritt das ehemalige Mitglied wieder in die Staatsregierung ein, so ruht der Anspruch auf Übergangsgeld während der Zeit der neuerlichen Mitgliedschaft; noch nicht abgegoltene Zeiten der früheren Mitgliedschaft werden nach dem neuerlichen Ausscheiden aus der Staatsregierung den Zeiten der neuerlichen Mitgliedschaft hinzugerechnet.

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird nur Übergangsgeld, beim Zusammentreffen von Ruhegehalt und Übergangsgeld nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird nur Ruhegehalt gewährt.

(5) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 72 Absatz 6 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet.

§ 13
Ruhegehalt

(1) 1Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung hat ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Amtsbezüge enden, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. 2Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.

(2) 1Ist ein Mitglied der Staatsregierung beim Ausscheiden aus dem Amt in seiner Gesundheit dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es zur Übernahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt nach Absatz 3. 2Ist die Beeinträchtigung der Gesundheit nicht Folge einer bei Ausübung des Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes erlittenen Schädigung, so vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 1 bei einer ruhegehaltfähigen Amtszeit von weniger als zwei Jahren um 50 vom Hundert.

(3) 1Ruhegehaltfähige Amtszeit ist auch eine solche als Mitglied der Bundesregierung, der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seit dem 18. März 1990 oder einer anderen Landesregierung, die vor der letzten Berufung in die Staatsregierung liegt. 2Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag nur bis zur Stufe 1 zu berücksichtigen ist. 3Hat ein Mitglied in der Staatsregierung verschieden besoldete Ämter bekleidet, so sind die Bezüge des am höchsten eingestuften Amtes maßgeblich. 4Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit 43,05 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. 5Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,39167 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.

(4) Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 gilt ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Amtsjahr.

§ 14
Altersgeld

Hat ein Mitglied der Staatsregierung ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 13 oder § 19 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 13 Absatz 3 Sätze 2 und 3 als Altersgeld.

§ 15
Hinterbliebenenversorgung

Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes ohne Anwendung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf Ruhegehalt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung.

§ 16
Überbrückungsgeld

(1) 1Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags. 2Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens vier Jahren das Eineinhalbfache des Amtsgehalts und des Familienzuschlags. 3Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das Gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.

(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne im Sinne des § 15 Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 berechnet.

(4) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

§ 17
Hinterbliebenenversorgung bei Altersgeld

1Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Altersgeld bezog oder die Voraussetzungen für dessen künftige Gewährung erfüllt hatte, erhalten Hinterbliebenenversorgung aus dem Altersgeld, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für die Witwen- und Waisengeld nach § 16 Absatz 3 zusteht. 2Leistungen aus Anlass des Todes nach diesem Gesetz oder nach den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften und die Bezüge für den Sterbemonat werden nur einmal gewährt.

§ 18
Unterschiedsbetrag

(1) Neben Übergangsgeld (§ 12), Ruhegehalt (§ 13) und Altersgeld (§ 14) sowie neben Hinterbliebenenversorgung (§§ 15 bis 17) und Versorgungsansprüchen nach § 19 wird ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaats geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 SächsBeamtVG gewährt.

(2) Die Bestimmungen über die Gewährung eines Ausgleichsbetrages zum Waisengeld nach § 56 SächsBeamtVG sind sinngemäß anzuwenden.

§ 19
Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.

(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes oder bei einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, gelten im Zweifel als Dienstunfälle.

§ 20
Ausscheiden aus den Ämtern als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter

(1) 1Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter des Freistaates Sachsen zum Mitglied der Staatsregierung berufen, so scheidet sie oder er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus ihrem oder seinem Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter aus. 2Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 3Bei unfallverletzten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt. 4Bei Beamtinnen oder Beamten auf Zeit gilt das Beamtenverhältnis als nicht beendet, wenn während der Mitgliedschaft in der Staatsregierung die Amtszeit als Beamtin oder Beamter abläuft.

(2) 1Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb dreier Monate ein anderes, ihrer oder seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertiges Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter in den Ruhestand. 2Sie oder er erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in ihrem oder seinem früheren Amt als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter nach Maßgabe der für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten würde. 3Beförderungen, die die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Richterin oder der frühere Richter während der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erlangt hätte, sind zu berücksichtigen; in diesem Fall tritt das Beförderungsamt an die Stelle des früheren Amtes. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde der früheren Beamtin, des früheren Beamten, der früheren Richterin oder des früheren Richters.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung berufenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes oder eines anderen Landes sowie Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. 2Das Beamten- oder Richterverhältnis geht mit der Begründung des Amtsverhältnisses als Mitglied der Staatsregierung auf den Freistaat Sachsen über. 3Sofern diesem Übergang Recht des Bundes oder eines anderen Landes entgegensteht, ist das Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat durch Ernennung in ein gleiches oder gleichwertiges Amt neu zu begründen.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. 2Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Entgelt, der der oder dem Beschäftigten in ihrer oder seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn sie oder er im öffentlichen Dienst verblieben wäre. 3Nach Ende der Zugehörigkeit zur Staatsregierung ist die Zeit dieser Zugehörigkeit oder Amtstätigkeit auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

§ 21
Ruhen von Versorgungsbezügen

(1) 1Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung oder eines früheren Dienstverhältnisses als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltsähnliche Versorgung zu, so werden das Amtsgehalt und der Familienzuschlag, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder das Altersgeld aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltsähnliche Versorgung übersteigen. 2Dabei ist ein nach den für die Versorgungsempfänger des Freistaates geltenden Vorschriften zustehender Unterschiedsbetrag sowohl in den Betrag der früheren als auch der neuen Bezüge einzubeziehen.

(2) 1Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld aus dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst verwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Altersgeld zurückbleibt. 2Das Gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltsähnliche Versorgung auf Grund der Verwendung. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechende Anwendung. 2§ 73 Absatz 3 und 4 Satz 2 SächsBeamtVG gilt sinngemäß.

(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 74 und 75 SächsBeamtVG einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß.

(5) Beziehen ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung oder ihre oder seine Hinterbliebenen neben ihren Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen aus einer nicht von § 72 Absatz 6 SächsBeamtVG erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit, gilt für das Zusammentreffen von solchen Einkünften mit Versorgungsbezügen § 72 SächsBeamtVG entsprechend.

(6) § 76 SächsBeamtVG gilt entsprechend.

§ 22
Versorgungsverzicht

Verzichtet ein Mitglied der Staatsregierung, das nicht zu dem in § 20 Absatz 1 bezeichneten Personenkreis gehört, auf andere Versorgungsansprüche als ein Übergangsgeld, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu 10 vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.

§ 22a
Entziehung von Versorgungsansprüchen

(1) Die als Mitglied der Staatsregierung erworbenen Ansprüche auf Übergangsgeld, Ruhegeld und Altersgeld können in einem Verfahren auf Aberkennung der Mitgliedschaft in der Staatsregierung durch Urteil des Verfassungsgerichtshofes ganz oder teilweise entzogen werden.

(2) Die Entziehung umfasst auch die Hinterbliebenenversorgung, soweit der Verfassungsgerichtshof nichts anderes bestimmt.

Zweiter Abschnitt
(weggefallen)

§§ 23 bis 25
(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26
Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Amtsbezüge und Beihilfen der Mitglieder der Staatsregierung fest und ist für die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig.

(2) 1Dem Landesamt für Steuern und Finanzen obliegt die Auszahlung der nach Absatz 1 festgesetzten Bezüge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen für Versorgungsempfänger. 2Ihm obliegt außerdem die Festsetzung und Auszahlung der Versorgungsbezüge, soweit nicht das Staatsministerium der Finanzen nach Absatz 1 zuständig ist.

§ 27
Beamtete Staatssekretärinnen und Staatssekretäre

Die Rechtsstellung der leitenden Beamtinnen und Beamten, denen die Amtsbezeichnung „Staatssekretärin“ oder „Staatssekretär“ verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht.

§ 28
Übergangsregelungen

(1) 1Für Versorgungsfälle, in denen die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 vor dem In-Kraft-Treten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge aus den Besoldungsgruppen 9 oder 11 der Bundesbesoldungsordnung B nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG eingetreten sind, gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. 2§ 69e Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften gilt § 69e Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.

§ 29
(weggefallen)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 758
    Fsn-Nr.: 111-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2024