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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2022 bis 12.08.2022

Zuschussverordnung

Vollzitat: Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 585) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
(Zuschussverordnung – ZuschussVO)

Vom 26. Mai 2016

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022

Auf Grund des § 20 Nummer 5 bis 13, 16, 18 und 19 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1
Zahl der Unterrichtsstunden

1Die Zahl der Unterrichtsstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ergibt sich aus der Anlage. 2Für berufsbildende Förderschulen gilt die Zahl der Unterrichtsstunden der sonstigen berufsbildenden Schulen entsprechend, sofern sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.

§ 2
Berechnung des durchschnittlichen Jahresentgeltes

1Die Zuordnung der Besoldungsgruppen zu den entsprechenden Entgeltgruppen für die Berechnung des Jahresentgeltes gemäß § 14 Absatz 3 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgt gemäß Punkt 1 Absatz 1 Satz 3 der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Besoldungsgruppe A16 wird der Entgeltgruppe E 15Ü zugeordnet.

§ 3
Zahl der Jahreslehrerstunden

Die Zahl der Jahreslehrerstunden gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt

1.
Grundschule: 1 080,
2.
allgemeinbildende Förderschule: 1 000,
3.
Oberschule: 1 040,
4.
Gymnasium: 1 040,
5.
ausschließlich theoretischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
6.
ausschließlich fachpraktischer Unterricht an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
7.
fachliche Begleitung von Praktika oder berufspraktischen Ausbildungen an einer berufsbildenden Schule einschließlich berufsbildender Förderschulen: 1 040,
8.
Abendoberschule: 1 000,
9.
Abendgymnasium: 960,
10.
Kolleg: 1 040 und
11.
Gemeinschaftsschule: 1 053.1

§ 4
Stellenanteile der pädagogischen Unterrichtshilfen

Für die Zahl der Stellenanteile pro Klasse gemäß § 14 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sind die Planungsvorgaben für die Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf zugrunde zu legen.

§ 5
Zahl der Klassenstufen

1Für die Zahl der Klassenstufen gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ist die Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen des entsprechenden Bildungsgangs einer Schule in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen maßgebend. 2Ergänzend wird folgende Zahl festgelegt

1.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 9,
2.
Klinik- und Krankenhausschule: 1,
3.
Abendoberschule: 2 und
4.
Abendgymnasium und Kolleg: 4.

3Wird eine vollzeitschulische Ausbildung in Teilzeit durchgeführt, ist rechnerisch die entsprechend erhöhte Zahl der Klassenstufen oder Jahrgangsstufen zugrunde zu legen.

§ 6
Zahl der Schüler je Klasse

1Die Zahl der Schüler je Klasse gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird wie folgt festgelegt

1.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 7,
2.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 11,
3.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 13,
4.
allgemeinbildende Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 11,
5.
Klinik- und Krankenhausschule: 6,
6.
Gymnasium, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg: 22 und
7.
Gemeinschaftsschule: 24.

2Im Übrigen gelten die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 5 Absatz 4 und der Anlage zur Sächsischen Schulnetzplanungsverordnung vom 10. Juli 2017 (SächsGVBl S. 395), in der jeweils geltenden Fassung.2

§ 7
Verfahren zur Bestimmung des Erhöhungsprozentsatzes für Mehrfach- und Schwerstmehrfachbehinderte

1Das Verfahren zur Bestimmung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft wird durch die Schulaufsichtsbehörde entsprechend des Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf durchgeführt. 2Der zusätzliche sonderpädagogische Förderbedarf wird dabei einzelfallbezogen durch die Schulaufsichtsbehörde insbesondere anhand der folgenden Kriterien bestimmt

1.
Intensität der notwendigen Förderung: dabei wird zwischen einem intermittierenden, einem zeitlich limitierten, einem umfänglichen oder einem weitreichenden, hochintensiven Bedarf unterschieden und insbesondere berücksichtigt, ob neben den schulischen Fördermaßnahmen zudem Professionen für weitere Maßnahmen zu beteiligen sind,
2.
besondere Bedürfnisse,
3.
Höhe des Versorgungsmehrbedarfs und
4.
Aufwand einer multiprofessionellen Arbeitsgruppe: dabei wird berücksichtigt, wie hoch der zeitliche Aufwand für Absprachen im multiprofessionellen Team ist und welche Professionen einbezogen werden müssen.

§ 8
Antragstellung und Stichtage für die Schülerzahlmeldungen

(1) 1Der erste Antrag auf staatliche Finanzhilfe kann zeitgleich mit dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bei der Schulaufsichtsbehörde gestellt werden; dabei ist ein Nachweis der Gemeinnützigkeit zu erbringen, wenn die Schulaufsichtsbehörde nicht darauf verzichtet. 2Im Juli vor Beginn des Schuljahres, für das erstmalig der Zuschuss vorgesehen ist, ist der Antrag für jeden Bildungsgang um die Anzahl der angemeldeten Schüler zu ergänzen. 3Die Anzahl der Schüler, für die voraussichtlich eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgen wird, ist gesondert auszuweisen.

(2) Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind jährlich spätestens am 19. Oktober des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.

(3) 1Der Schulträger hat der Schulaufsichtsbehörde mit Stichtag 10. Oktober spätestens am 24. Oktober schriftlich für jeden Bildungsgang die Zahl der gemäß § 14 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft beschulten Schüler zu melden. 2Schüler, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt oder die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, und Schüler gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft sind jeweils gesondert auszuweisen. 3Auf Anforderung der Schulaufsichtsbehörde sind die Schüler, für deren Beschulung staatliche Finanzhilfe beantragt wird, namentlich gelistet zu benennen. 4Den Meldungen sind Nachweise über die gebildeten Klassen, Kurse und Gruppen nach Klassenstufen und Jahrgangsstufen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schüler beizufügen. 5Der Schulträger einer berufsbildenden Schule einschließlich der berufsbildenden Förderschule hat darüber hinaus der Schulaufsichtsbehörde den Sätzen 1 bis 4 entsprechende Meldungen mit Stichtag 5. Mai spätestens am 19. Mai vorzulegen. 6Fällt ein Stichtag auf einen unterrichtsfreien Tag, gilt der letzte vorhergehende Unterrichtstag als Stichtag.

(4) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann mit dem Schulträger abweichend von Absatz 3 monatliche Stichtage vereinbaren. 2Ist mit erheblichen Schwankungen der Anzahl der Schüler im laufenden Schuljahr zu rechnen, kann die Schulaufsichtsbehörde den Schulträger zu monatlichen Meldungen verpflichten. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 melden die Schulträger mit Stichtag 15. 4des Monats zum Ende des Monats. 5Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.

(5) Der Schulträger hat unrichtige Schülerzahlmeldungen unverzüglich zu berichtigen.

§ 9
Auszahlung der staatlichen Finanzhilfe

(1) 1Für die Berechnung des Zuschusses ist der Durchschnitt der zu den Stichtagen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1, 5 und 6 oder Absatz 4 festgestellten Schülerzahlen maßgeblich. 2Über die Bewilligung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde vorbehaltlich des Absatzes 3 spätestens im Oktober für das abgelaufene Schuljahr, in dem die Auszahlungen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgten.

(2) Die gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zu leistenden Abschläge zahlt die Schulaufsichtsbehörde monatlich in Höhe jeweils eines Zwölftels des auf der Grundlage von Schülerzahlmeldungen des Schulträgers errechneten voraussichtlichen Zuschusses für das Schuljahr aus.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlichen Schülerzahlen von den Schülerzahlmeldungen des Schulträgers abweichen, kann die Schulaufsichtsbehörde bis zur Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahlen von einer Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 2 absehen und die Höhe der Abschläge auf der Grundlage von Schätzungen festlegen.

(4) 1Die Auszahlung des Zuschusses gemäß § 13 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft erfolgt in drei gleichen Teilen jeweils zum 15. August, soweit die Schule im jeweiligen Schuljahr noch betrieben wird. 2Die erstmalige Auszahlung erfolgt am 15. August nach Ablauf des ersten Schuljahres, in das keine Wartefrist mehr fällt.

§ 10
Abrechnung von Wartefristen

(1) Für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe an Gemeinschaftsschulen oder Oberschulen+, die aus einer Schulartänderung hervorgehen, wird die längste der von einer an der Schulartänderung beteiligten Schulen bereits absolvierten Wartefristen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft angerechnet.3

§ 11
Zurückbehaltungsrecht

Werden die nach § 8 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Schulaufsichtsbehörde weitere Auszahlungen bis zur Vorlage zurückbehalten.

§ 12
Aufbewahrungspflicht

Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Bewilligung des Zuschusses sämtliche Nachweise zur Zahl der beschulten Schüler aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.

§ 13
Formulare

Werden Formulare durch

1.
die Schulaufsichtsbehörde für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe und die Meldung der Schülerzahlen gemäß § 8 oder
2.
das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen für die elektronische Erfassung der Daten für die Mitwirkungspflicht gemäß § 10

vorgegeben, sind diese zu verwenden.

§ 14
(aufgehoben)4

§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Zuschussverordnung vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 26. Mai 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Anlage5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 6, S. 229
    Fsn-Nr.: 710-2.3/4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2022

    Fassung gültig bis: 12. August 2022