1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes
(VwV SächsBesG)

Az.: 15-P 1500/59/1-2015/54262

Vom 17. November 2015

Aufgrund von § 92 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 390) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium der Finanzen folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I.

Die Nummerierung der einzelnen Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift entspricht der Paragrafenreihenfolge des Sächsischen Besoldungsgesetzes .

Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Paragrafen (zum Beispiel enthält die Nummer 2.1 Hinweise zu § 2 Absatz 1); soweit allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer Null an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (zum Beispiel Nummer 3.0 mit allgemeinen Hinweisen zu § 3). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern. Bei Regelungen zu Paragrafen, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer.

Bei allen nicht näher bezeichneten Paragrafen handelt es sich um solche des Sächsischen Besoldungsgesetzes .

Soweit die maßgeblichen Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes auch für Richter gelten, schließt der Begriff der Beamten in den nachfolgenden Erläuterungen die Richter mit ein. Bei Vorschriften, die für Richter und Staatsanwälte gelten, wird nur der Begriff Richter verwendet.

Bei den in den Beispielen angegebenen Beträgen handelt es sich um die Tabellenwerte zum Stand 1. April 2014.

II.

1. Zu § 1 Geltungsbereich

1.1
Staatlicher und kommunaler Bereich
1.1.1
Der Freistaat Sachsen ist Dienstherr
 
a)
bei allen Staatsbehörden (§ 1 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes) einschließlich der Staatsbetriebe (§ 26 der Sächsischen Haushaltsordnung),
 
b)
beim Sächsischen Rechnungshof (§ 1 Absatz 1 des Rechnungshofgesetzes),
 
c)
beim Sächsischen Landtag einschließlich des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (§ 4 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags, 6. Wahlperiode vom 12. November 2014 in Verbindung mit § 25 des Sächsischen Datenschutzgesetzes) und
 
d)
beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (§ 5 des Sächsischen Verfassungsgerichtshofgesetzes in Verbindung mit § 3 des Deutschen Richtergesetzes).
1.1.2
Beamte der Gemeinden und der Landkreise stehen in einem Beamtenverhältnis zu diesen Gebietskörperschaften als Dienstherr (§ 2 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes).
1.1.3
Sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit sind insbesondere die Hochschulen (§§ 1, 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes), die Zweck- und Verwaltungsverbände (§ 23 Absatz 3, § 57 Absatz 3 sowie §§ 74 und 75 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit), der Kommunale Sozialverband Sachsen (§ 2 Absatz 2 und § 23 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen), der Kommunale Versorgungsverband Sachsen (§ 1 Absatz 1, § 31 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen) und die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (§ 1 Nummer 4 und 5, § 26 Nummer 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland).
1.1.4
Sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Anstalt mit Dienstherrnfähigkeit ist die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (§ 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung).
1.1.5
Sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Stiftung mit Dienstherrnfähigkeit ist die Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt (§§ 1 , 11a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt).
1.2
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
 
Diese juristischen Personen, die ebenfalls in der Rechtspersönlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft organisiert sein können, sind ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Sie regeln ihre Angelegenheiten selbst.

2. Zu § 2 Besoldung

2.0
Systematik der Bestandteile der Besoldung
 
Die Besoldung setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen. Die Aufzählung der Besoldungsbestandteile ist abschließend. Die Einteilung in Dienstbezüge und sonstige Bezüge hat ordnenden Charakter. Verschiedene Tatbestände im Sächsischen Besoldungsgesetz und in anderen dienstrechtlichen Regelungen (zum Beispiel § 8 des Sächsischen Disziplinargesetzes) knüpfen an diese Definitionen an. Die jeweils mit dem Verweis umfassten Bestandteile der Besoldung sind bei den jeweiligen Regelungen erläutert. Neben der Besoldung trifft das Sächsische Besoldungsgesetz gesetzliche Regelungen zu 2 weiteren Bezugsarten, das sind Sachbezüge (§ 16) und Aufwandsentschädigungen (§§ 78 und 79).
2.1
Einzelne Bestandteile der Dienstbezüge
2.1.1
Das Grundgehalt ist der Hauptbestandteil der Besoldung und orientiert sich am statusrechtlichen Amt. In den Ämtern der Besoldungsordnungen (BesO) A und B bestimmt es sich nach den Regelungen der §§ 24 bis 31. Die Regelungen über die Grundgehälter der BesO R finden sich in den §§ 32 und 33 und die über die Grundgehälter der BesO W in den §§ 34 und 35. Amtszulagen zählen als Bestandteil des Grundgehalts (§ 44 Absatz 2 Satz 2). Darüber hinaus findet sich im Übergangsrecht für Professoren in § 89 die Fortgeltungsregelung für die Grundgehälter nach der ehemaligen Bundesbesoldungsordnung C. Die Werte des Grundgehalts sind für alle benannten Besoldungsordnungen in den Besoldungstabellen in den Anlagen 5 und 10 zum Sächsischen Besoldungsgesetz ausgewiesen.
2.1.2
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen sind besondere Bestandteile der Besoldung der genannten Beamtengruppe, die neben dem Grundgehalt gewährt werden. Die Regelungen über die Leistungsbezüge, die als Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, besondere Leistungsbezüge und als Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden können, finden sich in den §§ 36 bis 38 und in den aufgrund von § 40 erlassenen Verordnungen.
2.1.3
Die Familienverhältnisse der Beamten werden im Familienzuschlag nach den §§ 41 bis 43 berücksichtigt.
2.1.4
Die Zulagen sind nach Amtszulagen, Stellenzulagen, Ausgleichszulagen, Erschwerniszulagen und Zulagen eigener Art zu unterschieden.
 
Amtszulagen (§ 44) werden für die dauerhafte Wahrnehmung von herausragenden Funktionen gewährt. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts (vergleiche Nummer 2.1.1) und bilden in Verbindung mit dem Statusamt Zwischenämter (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008, 2 BvR 380/08).
 
Stellenzulagen werden für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen gewährt. Das Sächsische Besoldungsgesetz sieht die Fliegerzulage (§ 47), die Verfassungsschutzzulage (§ 48), die Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage (§ 49), die Feuerwehrzulage (§ 50), die Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern (§ 51), die Steuerprüferzulage (§ 52) und die Meisterzulage (§ 53) vor.
 
Erschwerniszulagen (§ 59) gelten die im Zusammenhang mit dem Dienst stehenden besonderen Erschwernisse ab. Erschwernisse können insbesondere bei besonderen Dienstzeiten und gefahrgeneigten Tätigkeiten vorliegen. Ergänzende Regelungen finden sich in der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung .
 
Ausgleichszulagen gleichen unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 56 bis 58) eine Verringerung der Besoldung aus.
 
Das Sächsische Besoldungsgesetza sieht weitere Zulagen eigener Art vor, die nicht den genannten Kategorien zugeordnet werden können:
 
die Forschungs- und Lehrzulage (§ 39),
 
die Strukturzulage (§ 45),
 
die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (§ 54) und
 
die Zulage zur Förderung der dienstherrenübergreifenden Mobilität (§ 55).
2.1.5
Vergütungen sind die Mehrarbeitsvergütung (§ 60), die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 61) und die Prüfungsvergütung (§ 62). Sie werden für bestimmte dienstliche Tätigkeiten gewährt, die in den jeweiligen Vorschriften definiert sind. Vergütungen, die im Nebenamt geleistet werden, zählen nicht zu den Vergütungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (vergleiche Nummer 2.3.1, 2.3.2.4 und 2.3.2.5).
2.1.6
Zuschläge sind der Zuschlag zur Personalgewinnung (§ 63), der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 64) und der Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand (§ 65). Zuschläge knüpfen – anders als Zulagen – nicht an die Funktion oder eine konkrete Tätigkeit an, sondern werden aus anderen Gründen gewährt, zum Beispiel aus personalwirtschaftlichen Gründen (Personalgewinnungszuschlag und Zuschlag für das Hinausschieben des Ruhestands) oder aus rechtlichen Gründen (Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit).
2.1.7
Für die Besoldung der Beamten, die im Ausland verwendet werden, verweist § 66 unter Berücksichtigung bestimmter Maßgaben vollständig auf das Bundesrecht. Auf Nummer 66 wird verwiesen.
2.2
Einzelne Bestandteile der sonstigen Bezüge
2.2.1
Zur Betonung des Leistungsprinzips können die Leistungselemente Leistungsstufe (§ 67) und Leistungsprämie (§ 68 Absatz 1 und 2) vergeben werden. Bei der Leistungsstufe wird Beamten vor dem Erreichen der dafür notwendigen Dienstzeit das Grundgehalt einer höheren Stufe gewährt. Die Leistungsprämie ist eine in der Höhe begrenzte Zahlung, die als Einmalbetrag oder in bis zu 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Richter erhalten einen Anteil der vom Landesgesetzgeber bereitgestellten Mittel als Pauschalbetrag, der als Ausgleichspauschale bezeichnet wird (§ 68 Absatz 3). Die Leistungselemente gehören nicht zu den verfassungsrechtlich geschützten Kernelementen der Besoldung (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1979, 6 C 96/78).
2.2.2
Die §§ 70 bis 75 regeln die Besoldung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes). Ihnen wird mit der Ernennung kein Amt übertragen (vergleiche § 8 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes). Die Besoldung wird daher in Form der Anwärterbezüge gewährt, die insbesondere durch das Fehlen von Stufen und besondere Regelungen, zum Beispiel Zahlung unter Auflagen beziehungsweise Kürzung bei bestimmten Sachverhalten, gekennzeichnet sind. Für Anwärter gilt der Alimentationsgrundsatz nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009, 2 B 43/09).
2.2.3
Als Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erhalten Beamte beim Nachweis einer entsprechenden Geldanlage vermögenswirksame Leistungen nach den §§ 76 und 77. Die vermögenswirksamen Leistungen gehören nicht zu den verfassungsrechtlich geschützten Kernelementen der Besoldung.
2.3
Gesetzesvorbehalt
2.3.1
Grundsatz
 
Die Besoldung der Beamten unterliegt einem strengen Regelungsmonopol des Gesetzgebers. Danach ist eine Regelung nur durch Gesetz oder aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Verordnung möglich. Ausgeschlossen sind alle anderen Formen, zum Beispiel untergesetzliche, individual vertragliche als auch tarifliche Regelungen. Die Grundlagen für die Alimentation der Beamten finden sich damit im Sächsischen Besoldungsgesetz . Weiterhin ist auch die analoge Anwendung von Rechtsvorschriften oder eine weite Auslegung grundsätzlich unzulässig, wenn dadurch anspruchsbegründende Tatbestände ausgeweitet werden, insbesondere zur Höhe einer Leistung oder zum Empfängerkreis. Eine Auslegung ist hingegen möglich, wenn lediglich die allgemeine Struktur des Besoldungsrechtsverhältnisses betroffen ist. Ausdrücklich unwirksam sind Zusicherungen, Vergleiche und Vereinbarungen sowie Versicherungsverträge, die darauf gerichtet sind, einem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung zu verschaffen. Stellt die Behörde die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses fest, darf sie dieses nicht mehr vollziehen. Zu Unrecht gewährte Leistungen sind nach § 18 zurück zu fordern. Der Gesetzesvorbehalt ist hauptamtsbezogen und knüpft an das Amt im statusrechtlichen Sinne an. Vergütungen aus einem Nebenamt, die bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung nach Grund und Höhe angemessen sind, können Beamten gewährt werden. Ferner bedingt der strenge Gesetzesvorbehalt in der Besoldung, dass auch die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Regelung nicht zu deren Unwirksamkeit führt. Sie bleibt bis zur Ablösung durch eine rechtskonforme Folgeregelung beziehungsweise bis zur verfassungsgerichtlichen Feststellung, ob ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar gilt oder für nichtig erklärt wird, bestehen und muss daher von den Dienstherren weiter vollzogen werden (vergleiche Nummer 7.6.2).
2.3.2
Ausgewählte Problemlagen
2.3.2.1
Fürsorgeleistungen (zum Beispiel Beihilfe, Heilfürsorge, Jubiläumszuwendungen, Sachschadenersatz) sind zulässig. Diesen mangelt es als Zusatzleistung aus Fürsorgegründen des Dienstherrn allen Beamten gegenüber regelmäßig am direkten Bezug zur Tätigkeit im Hauptamt. Sie unterliegen grundsätzlich nicht dem strengen Gesetzesvorbehalt des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Dass der überwiegende Teil der Fürsorgeleistungen im Freistaat Sachsen auf gesetzlicher Grundlage gewährt wird, ist dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Wesentlichkeitsgrundsatz geschuldet, nicht dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt.
2.3.2.2
Jobticket-Angebote, bei denen der Dienstherr einen Beitrag je Ticket oder in pauschaler Form direkt an den Anbieter leistet, sind Sachbezüge und nach § 16 zu bewerten (vergleiche Nummer 16.6). Die Beamten erhalten in diesem Fall keine zusätzliche Besoldung in Geld, sondern einen Sachbezug in Form eines preisreduzierten Tickets. Jobticket-Angebote, bei denen Beamten direkt ein Zuschuss zu einem Ticket gezahlt werden soll, sind mangels gesetzlicher Regelung nicht möglich. Bei einer Leistung, die dem Beamten für den täglichen Weg von der Wohnung zur Dienststelle gewährt wird, ist (anders als beispielsweise bei einer Nebentätigkeit) ein Zusammenhang mit der Tätigkeit im Hauptamt gegeben und damit als Besoldung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich.
2.3.2.3
Vergleiche haben eine gesetzliche Grundlage in § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Sie sind zulässig, soweit ein ungewisser Sachverhalt oder eine ungewisse Rechtslage gegeben sind. Ein ungewisser Sachverhalt kann vorliegen, wenn trotz sorgfältiger Ermittlung der geltend gemachte Sachverhalt nur durch weitere, aber unverhältnismäßige Aufwendungen seitens des Dienstherrn aufgeklärt werden kann. Eine ungewisse Rechtslage liegt vor, wenn von den Parteien ein Sachverhalt unstrittig angenommen wird, aber aufgrund fehlender höchstrichterlicher Entscheidungen oder divergierender Urteile Ungewissheit über die Rechtsfolgen herrscht. Vergleiche können auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nach § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung geschlossen werden.
2.3.2.4
Vergütungen im Nebenamt müssen nach Grund und Höhe angemessen sein, um nicht als unzulässige Zusatzalimentation zu gelten, die wiederum dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt unterliegen würde.
2.3.2.5
Ausbildungs- und Prüfungsvergütungen für Beamte sind mit Ausnahme der in § 62 geregelten Fälle nur zulässig, soweit Lehr- oder Prüfungstätigkeiten im Nebenamt wahrgenommen werden und keine zeitliche oder inhaltliche Entlastung im Hauptamt vorliegt.
 
Beispiel:
Ein Beamter ist als Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen tätig. Er führt diese Tätigkeit neben seinem Hauptamt aus. Die während der Lehrveranstaltung versäumte Arbeitszeit braucht er nach einer entsprechenden Vereinbarung mit der Dienststelle nicht nachzuholen. Für die Tätigkeit als Dozent an der Fachhochschule kann keine Vergütung gewährt werden, da mit der Befreiung von der Pflicht zur Nacharbeit eine zeitliche Entlastung im Hauptamt gewährt wird. Vergütet werden kann aber eine Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung oder das Erstellen oder Korrigieren von Leistungsnachweisen, soweit diese Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeführt werden.
2.4
Verzichtsverbot
 
Das Verzichtsverbot wirkt umfassend und garantiert die Rechtsstellung gegenüber dem Dienstherrn. Die Annahme eines Angebotes, auch für eine niedrigere Besoldung Dienst zu leisten, etwa bei einer angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt, ist nicht möglich. Ein Verzicht ist weder direkt vom Beamten gegenüber dem Dienstherrn noch zu Gunsten eines Dritten möglich. Das Verbot steht auch Modellen einer Entgeltumwandlung entgegen, die für Beamte steuerlich oder wirtschaftlich vorteilhaft wären, zum Beispiel im Rahmen von zusätzlicher Altersvorsorge. Können die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nicht festgestellt werden, weil der Beamte die notwendigen Angaben oder Unterlagen nicht beibringen kann oder will, stellt dies keinen Verzicht auf Besoldung dar. Ebenso steht das Verzichtsverbot einem Antrag auf Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung, der Versetzung in ein Amt mit niedriger Besoldungsgruppe (BesGr.) oder einer anderen für den Beamten finanziell ungünstigen Maßnahme nicht entgegen.

3. Zu § 3 Hauptberuflichkeit

3.0
Allgemeines
 
Die Definition der Hauptberuflichkeit spielt insbesondere bei der Stufenzuordnung nach § 28 und § 35 eine Rolle. Ferner kommt die Regelung bei Anwärterbezügen nach Ablegen der Laufbahnprüfung (§ 71) zum Tragen.
3.1
Entgeltlichkeit
 
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist nur eine Beschäftigung, die gegen Besoldung oder Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Auf die Höhe des Entgeltes kommt es nicht an. Bei freiberuflicher oder selbstständiger Tätigkeit ist Entgeltlichkeit gegeben, wenn sie erkennbar mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde. Entgeltlichkeit liegt auch vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein Entgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des Entgeltes Mutterschutzlohn oder Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz gewährt wurde.
 
Nicht entgeltlich sind
 
die Tätigkeit eines Soldaten nach dem Wehrpflichtgesetz,
 
die Tätigkeit als Zivildienstleistender oder
 
die Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr.
3.2
Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit
 
Der Schwerpunkt einer beruflichen Tätigkeit setzt voraus, dass es sich bei der zu prüfenden Tätigkeit um die Ausübung eines Berufes handelt. Tätigkeiten, die ausschließlich oder weit überwiegend der eigenen Ausbildung dienen, stellen keine berufliche Tätigkeit dar. Im Rahmen der Überprüfung ist jedoch auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Danach kann eine berufliche Tätigkeit im Einzelfall auch im Rahmen einer formell der Ausbildung dienenden Tätigkeit erfolgen. So ist zum Beispiel ein Praktikant beruflich tätig, wenn die Tätigkeit nicht Bestandteil einer Ausbildung ist und er – vergleichbar den anderen Mitarbeitern – in die Arbeitsprozesse voll integriert ist. Dass die Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, kann unterstellt werden, wenn die übrigen konkretisierenden Tatbestände des § 3 (siehe insbesondere Nummer 3.3 bis 3.5) erfüllt sind, sie also den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in einem im Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird. Wenn die konkretisierenden Tatbestände nicht eindeutig erfüllt sind, sind die Lebensumstände des Betroffenen zu berücksichtigen. Bei Studierenden ist immer das Studium als Tätigkeitsschwerpunkt anzusehen. Denn im Verhältnis von Studium und Tätigkeit ist nicht auf die konkret zur Verfügung stehende Zeit abzustellen, sondern auf die allgemeine Bedeutung des Studiums für die spätere Tätigkeit. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Abschluss eines Studiums beispielsweise in Form von Scheinen bereits erfüllt waren; maßgeblich ist allein, ob das Studium noch betrieben wurde (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juni 1989, 4 S 1267/88). Damit kann auch die vorlesungsfreie Zeit bei der Beurteilung des Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nicht gesondert betrachtet werden.
3.3
Überwiegender Teil der Arbeitskraft
 
Bei mehreren Tätigkeiten beansprucht die Tätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft, die den größten Teil der geleisteten Arbeitszeit einnimmt. Bei geringen Abweichungen, kann auch eine Tätigkeit als hauptberuflich betrachtet werden, die einen kleineren als den größten Teil der Arbeitszeit einnimmt. Eine geringfügige Abweichung kann unterstellt werden, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Arbeitszeit ausmacht.
3.4
Berufsbild
 
Eine dem Berufsbild entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn bei der Wahrnehmung der konkret zu beurteilenden (anderen) Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie bei dem Studium oder der Ausbildung zu einem Beruf erworben werden; bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz ist dieses Kriterium regelmäßig nicht erfüllt. Liegt noch keine abgeschlossene Ausbildung vor oder handelt es sich um Übergangszeiträume, kann auch für Hilfsarbeiten unterstellt werden, dass diese der Berufswahl entsprechen. Als Übergangszeiträume sind in Anlehnung an § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, Zeiträume von bis zu 4 Monaten anzusehen. Erfolgt eine berufliche Neuausrichtung, kann auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf als eine der Berufswahl entsprechende Tätigkeit angesehen werden.
3.5
Zulässiger Umfang
3.5.1
Die Mindestbeschäftigungszeit für eine Hauptberuflichkeit ist ab einer Teilzeitbeschäftigung nach § 98 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes mit mindestens 12 Stunden wöchentlich erreicht. Im Einzelfall können Teilzeitbeschäftigungen im Rahmen der Elternzeit mit weniger als 12 Stunden als hauptberuflich gelten, wenn die Umstände eine ernsthafte berufliche Beschäftigung nicht zweifelhaft erscheinen lassen. Bei der Beurteilung kommt es ausschließlich auf den zeitlichen Umfang der Beschäftigung an. Es ist nicht Voraussetzung, dass der verkürzte Arbeitszeitumfang auf einen der in § 98 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes beziehungsweise § 24 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung genannten Gründe zurückzuführen ist. Bei der Beurteilung des in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Arbeitszeitumfangs kommt es auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit an.
3.5.2
Tätigkeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Absatz 1 sind nach den jeweils maßgeblichen beamten- und richterrechtlichen Vorschriften bezüglich des zulässigen Arbeitszeitumfangs zu beurteilen.
3.5.3
Tätigkeiten im Ausland sind nach dem für den Freistaat Sachsen zulässigen Arbeitszeitumfang in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu beurteilen. Für die Prüfung, ob der tatsächliche Arbeitszeitumfang in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässig gewesen wäre, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigungsverhältnisses im Ausland maßgebend. Ist diese nicht ermittelbar und kann diese auch nicht durch die Beamten nachgewiesen werden, so ist die für den Freistaat Sachsen geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen.
 
Beispiel:
Ein Beamter war im Jahr 2009 mit 11 Wochenstunden in einem privatrechtlichen Unternehmen in Dänemark beschäftigt. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in dem Unternehmen 35 Wochenstunden betrug. Diese Zeit soll nach § 28 Absatz 2 als förderliche Tätigkeit anerkannt werden. Es ist fraglich, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt hat; alle anderen Voraussetzungen des § 3 sind erfüllt.
 
Lösung:
Die Mindestbeschäftigungszeit umfasste nach sächsischem Recht zum Zeitpunkt der Tätigkeit mindestens 30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 98 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes). Bei 11 von 35 Wochenstunden lag der Arbeitszeitanteil des Beamten bei 31,43 Prozent. Es handelt sich somit um eine hauptberufliche Tätigkeit.
 
Würde es keine Informationen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb des dänischen Unternehmens geben, wäre die Rechtslage des Freistaates Sachsen zugrunde zu legen. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nach § 1 Absatz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung wäre die Hauptberuflichkeit folglich nicht gegeben (11 von 40 Wochenstunden sind 27,5 Prozent).
3.5.4
Die Arbeitszeit bei Lehrern und Schulleitern ist aufgrund der Unterrichtstätigkeit durch eine wöchentliche Pflichtstundenzahl festgelegt. Die Erledigung der übrigen dienstlichen Aufgaben ist nicht an feste Arbeitszeiten gebunden und zeitlich deshalb nicht exakt messbar (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, 2 C 61/03). Dies macht es erforderlich, die Hauptberuflichkeit einer Lehrertätigkeit durch eine Vergleichsberechnung zu bestimmen. Der zeitliche Umfang der Unterrichtstätigkeit muss ins Verhältnis zur jeweils vollen Pflichtstundenzahl gesetzt werden. Die Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn der sich daraus ergebende Anteil höher ist als der Anteil des zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005, 2 C 20/04, Rn. 23).
 
Beispiel:
Ein Lehrer ist im Freistaat Sachsen mit einer Wochenstundenzahl von 13 Stunden beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt 28 Stunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte beträgt 40 Wochenstunden, eine Teilzeit ist nach § 98 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes bis zu 30 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zulässig (= 12 Wochenstunden).
 
Lösung:
Umfang Unterrichtstätigkeit zur vollen Pflichtstundenzahl: 13 Stunden / 28 Stunden = 0,46 = 46 Prozent
Der Anteil der Pflichtstunden ist höher als der Anteil des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung (30 Prozent). Das Tatbestandsmerkmal des in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Arbeitszeitumfangs ist damit erfüllt.
 
Alternative:
Die Wochenstundenzahl des Lehrers beträgt lediglich 8 Stunden.
 
Lösung:
Umfang Unterrichtstätigkeit zur vollen Pflichtstundenzahl: 8 Stunden / 28 Stunden = 0,29 = 29 Prozent
Der Anteil der Pflichtstunden ist niedriger als der Anteil des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung (30 Prozent). Das Tatbestandsmerkmal des in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Arbeitszeitumfangs ist damit nicht erfüllt.
3.5.5
Das Tatbestandsmerkmal des zulässigen Umfangs ist regelmäßig nicht erfüllt bei Werkverträgen im Sinne des § 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenstand eines Werkvertrages ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Hier fehlt es in der Regel an der Messbarkeit des Arbeitsumfangs. Etwas anderes gilt, wenn der Beamte den tatsächlichen Arbeitsumfang gegenüber der Personal verwaltenden Dienststelle nachweisen kann.
3.6
Zusammenrechnen mehrerer Tätigkeiten
 
Die Zeiteinheiten bei den Nummern 3.3 und 3.5 sind in der Regel je Dienstverhältnis zu betrachten. Inhaltlich sehr ähnliche Tätigkeiten zum selben Arbeitgeber können zu einer Tätigkeit zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere, wenn – wie zum Beispiel bei wissenschaftlichen Mitarbeitern – nur aus organisatorischen oder fiskalischen Gründen mehrere Arbeitsverträge geschlossen werden. Der inhaltliche Zusammenhang ist gegenüber der Personal verwaltenden Dienststelle glaubhaft zu machen.

4. Zu § 4 Öffentlich-rechtliche Dienstherren

4.1
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
4.1.1
Maßgeblich für die Eigenschaft als Dienstherr ist, dass ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, kraft dessen ein Dienstleistender gegenüber dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet ist oder Weisungen unterliegt. Ob die Tätigkeit in einem Beamtenverhältnis, einem Beschäftigungsverhältnis oder einem anderen Rechtsverhältnis zum Dienstherrn ausgeübt wird, ist unerheblich.
4.1.2
Die Aufzählung beinhaltet alle öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und daneben auch die weiteren öffentlich-rechtlichen Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Staatsverwaltung. Es ist nicht Voraussetzung, dass die benannten Einrichtungen Dienstherrnfähigkeit besitzen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen, auch wenn der Einfluss der öffentlich-rechtlichen Träger durch finanzielle oder organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist.
4.1.3
Öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist nur, wer seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat.
4.2
Gleichgestellte Tätigkeiten
4.2.0
Für die Beurteilung, ob eine gleichartige Tätigkeit vorliegt, ist auf die Grundsätze des § 28 Absatz 1 Nummer 1 abzustellen; insbesondere muss es sich um hauptberufliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 handeln.
4.2.1
Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat, mit allen Rechten und Pflichten. Wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) ist, bestimmt sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Staatsangehörigkeit durch Artikel 116 des Grundgesetzes und das Staatsangehörigkeitsgesetz geregelt. Zu den 28 Mitgliedstaaten der EU zählen neben der Bundesrepublik Deutschland: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern (Stand: 2015). Hierzu zählen auch die in Artikel 349, 355 Absatz 1 der konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) genannten Gebiete:
 
Guadeloupe,
 
Französisch-Guayana,
 
Martinique,
 
Runion,
 
Saint Barthlemy,
 
Saint Martin,
 
die Azoren,
 
Madeira und
 
die Kanarischen Inseln.
 
Gleiches gilt für Staaten, mit denen besondere Abkommen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit geschlossen wurden, wie zum Beispiel mit der Schweiz durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, das mit dem Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts überführt wurde. Lediglich mit der EU assoziierte Länder und Hoheitsgebiete im Sinne des Anhangs II zum AEUV, zum Beispiel Grönland oder Französisch-Polynesien (Artikel 198 Absatz 1 AEUV) und sonstige besondere Gebiete, zum Beispiel die Färöer, fallen demgegenüber nicht unter Absatz 2 Nummer 1. Einrichtungen der EU sind insbesondere: der Europäische Rat, das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, die Gerichte der Europäischen Union, der Europäische Rechnungshof, die Europäische Zentralbank, der Europäische Auswärtige Dienst, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte, das Amt für Veröffentlichungen, das Europäische Amt für Personalauswahl, die Europäische Verwaltungsakademie und die Europäischen Agenturen. Keine Einrichtungen der EU sind unter anderem die Vertretungen von Gewerkschaften, Parteien oder Staaten. Was öffentlicher Dienst eines Mitgliedstaates der EU ist, orientiert sich an den nationalen Verhältnissen. Ob es sich um einen Mitgliedstaat der EU handelt, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Auf den Zeitpunkt der Tätigkeit – vor oder nach dem Beitritt zur EU – kommt es nicht an.
4.2.2
Die Tätigkeit in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) muss – bei einer fiktiven Betrachtung – übertragen auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes einer Tätigkeit bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechen. Diese Voraussetzung ist hinsichtlich aller Ebenen der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung), des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Universitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volksarmee erfüllt. Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (zum Beispiel Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Erholungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn handelt es sich grundsätzlich nicht bei Beschäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR. Auf die Ausnahmen in § 29 wird verwiesen.
4.2.3
Die Tatbestandsmerkmale „volksdeutscher Vertriebener“ und „Spätaussiedler“ sind durch die Verweise auf die entsprechenden Normen des Bundesvertriebenengesetzes definiert. Ob ein Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Herkunftslandes vorliegt, orientiert sich an den nationalen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tätigkeit.

5. Zu § 5 Beginn und Ende

5.1
Der Beginn des Anspruchs auf Besoldung ist abhängig vom Wirksamwerden der im Folgenden erläuterten statusrechtlichen Maßnahmen. Eine Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, sofern nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist (§ 10 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes). Bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 34 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes). Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens ergibt sich bei Versetzung und Übernahme aus der Versetzungs- oder Übernahmeverfügung und bei einem Übertritt kraft Gesetzes aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Das Fortsetzen des Dienstverhältnisses beim neuen Dienstherrn bedingt die gleichzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses beim abgebenden Dienstherrn mit der Folge, dass in Fällen des Wechsels durch Versetzung (§ 32 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), Übernahme (§ 33 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 16 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes) oder Übertritt (§ 33 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 16 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) kein Besoldungsanspruch gegenüber dem bisherigen Dienstherrn mehr besteht. Ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Versetzung entfalten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes). Damit endet der Besoldungsanspruch gegenüber dem bisherigen Dienstherrn zu dem in der Versetzungsverfügung genannten Zeitpunkt. Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist gemäß § 49 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung nur im Falle einer Beförderung nach § 27 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes möglich. Diese kann für bis zu 3 Monate zum Ersten des Monats, der sich aus der Rückwirkung ergibt, erfolgen. Der Anspruch auf die höhere Besoldung entsteht nicht mit Wirksamwerden der statusrechtlichen Maßnahme, sondern bereits zu dem in der Einweisungsverfügung genannten Zeitpunkt. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher, maximaler Rückwirkungszeitraum von 4 Monaten.

Rückwirkungszeitraum
Was Zeitraum
Beispiel 1:
Aushändigung des Einweisungsschreibens: 1. April 2015
Rückwirkende Planstelleneinweisung: 3 Monate
Wirksamkeit der Einweisungsschreibens: 1. Januar 2015
Die Rückwirkung wird deshalb zum 1. Januar 2015 wirksam.
Beispiel 2:
Aushändigung des Einweisungsschreibens: 30. April 2015
Rückwirkende Planstelleneinweisung: 3 Monate
Wirksamkeit der Einweisungsschreibens: 30. Januar 2015
Die Rückwirkung wird deshalb zum 1. Januar 2015 wirksam.

 
Bei einer Beförderung innerhalb der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten entsteht der Anspruch auf die höhere Besoldung mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. § 147 des Sächsischen Beamtengesetzes und § 30 regeln Besoldungsgruppen und Zeitpunkte etwaiger Maßnahmen, die einer Beförderung entsprechen können, umfassend und gehen als gesetzliche Regelungen etwaigen Beschlüssen kommunaler Gremien vor.
5.2
Der Anspruch auf Besoldung endet regelmäßig mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis. Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht dem Ende des Beamtenverhältnisses im Statusrecht (§ 21 des Beamtenstatusgesetzes). Die Tatbestände für die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit einem anschließenden Verlust des Besoldungsanspruchs sind abschließend in § 21 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit den §§ 40 ff. des Sächsischen Beamtengesetzes geregelt. Der Besoldungsanspruch endet damit mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis durch
 
Entlassung kraft Gesetzes,
 
Entlassung durch Verwaltungsakt,
 
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
 
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag,
 
Verlust der Beamtenrechte,
 
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und
 
Tod
 
endet. Die Besoldung für die restlichen Tage des Sterbemonats wird den Erben belassen. Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Die besoldungsrechtlichen Auswirkungen sind in § 9 geregelt. Auf Nummer 9 wird verwiesen. Für Anwärter gelten besondere Bestimmungen. Auf die Nummern 70 bis 75 wird verwiesen.
5.3
Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, erfolgt die Berechnung der Besoldung nach Kalendertagen. Bei der Berechnung anteiliger Ansprüche in Monaten mit 31 Kalendertagen sind je Anspruchstag 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 beziehungsweise in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-)Bezüge zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt für die nach Stunden berechneten Bezügebestandteile bei Gewährung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit. Auf die Nummern 59 und 60 wird verwiesen.
5.4
Fällig ist die Besoldung am ersten Tag des Monats, soweit der Anspruch nicht nach Absatz 1 später entsteht. Auf Nummer 6.1 wird hingewiesen.
5.5
Die „kaufmännische Rundungsregelung“ ist auf alle Rechenvorgänge anzuwenden, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt wird.
 
Beispiel:
Berechnung der Bruttobezüge eines verheirateten Beamten in der BesGr. A 6 (Anfangsgrundgehalt). Für die Berechnung wird unterstellt, dass Anspruch auf Besoldung für 9 Tage eines Monats mit 31 Tagen besteht.

Beispiel
Bezeichnung Monatswert Nebenrechnung Monats-Teilanspruch
Bezeichnung Monatswert Nebenrechnung Monats-Teilanspruch
    9/31 des Monatswerts gerundet
Grundgehalt BesGr. A 6 Stufe 1 1 983,33 Euro 575,805 48390 575,81 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 117,58 Euro 34,136 12903 34,14 Euro
Summe 2 100,91 Euro   609,95 Euro
Kürzung nach § 8   -3,04975 -3,05 Euro
Bruttobezüge     606,90 Euro

6. Zu § 6 Zahlungsweise

6.1
Die Zahlung im Voraus ist gewährleistet, wenn die Zahlung am letzten Bankwerktag des Vormonats erfolgt. Ausnahmen vom Grundsatz der Zahlung im Voraus bestehen für Erschwerniszulagen (§ 59 Absatz 2 Satz 3), Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Satz 4), Vollstreckungsvergütung (§ 61 Absatz 1 Satz 3), Prüfungsvergütung (§ 62 Satz 3), bei der leistungsorientierten Besoldung (§ 67 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 2 Satz 2) und für Aufwandsentschädigungen (§ 78 Absatz 1 Satz 3). Diese Leistungen sind zum Zeitpunkt der Festsetzung fällig und können mit den laufenden Bezügen des Folgemonats gezahlt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Anspruch gemäß § 5 Absatz 1 erst im Laufe des Monats entsteht.
6.2
Die Besoldung und die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen werden regelmäßig unbar gezahlt. Die Beamten sind zur Einrichtung eines Bankkontos verpflichtet. Dieses muss zur Teilnahme am Überweisungsverkehr berechtigen.

7. Zu § 7 Verjährung von Ansprüchen

7.1
Verjährungsfrist
 
Die Verjährungsfrist für die Besoldung und den Ersatz dienstbedingter Aufwendungen (§§ 78, 79) beträgt 5 Jahre. Sie beginnt kenntnisunabhängig zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
 
Beispiel:
Ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 entsteht durch Begründung einer Lebenspartnerschaft am 1. April 2014 ab diesem Tag. Der Dienstherr wird aus Unkenntnis über den Anspruch vom anspruchsberechtigten Beamten nicht unterrichtet. Die Ansprüche auf Familienzuschlag der Stufe 1 verjähren für die Monate April 2014 bis Dezember 2014 mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
 
Der Beginn der Verjährung setzt das Bestehen eines besoldungsrechtlichen Anspruchs voraus. Hierzu wird auf die Erläuterungen in Nummer 5.1 verwiesen. Die Regelung gilt nicht für Leistungen außerhalb der Besoldung, zum Beispiel Fürsorgeleistungen nach dem Sächsischen Beamtengesetz, Urlaubsabgeltungsansprüche nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG, Amtshaftungsansprüche nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Ansprüche des Dienstherrn auf Schadenersatz nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes (vergleiche § 76 des Sächsischen Beamtengesetzes). Für die Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wird auf die Erläuterung in Nummer 18.2.10 verwiesen.
7.2
Neubeginn der Verjährung
 
Ein Neubeginn der Verjährung tritt nach § 212 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Der Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass die bereits abgelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen beginnt. Beginn der Frist ist in diesem Fall nicht der Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, sondern der Tag des vorgenannten Ereignisses.
7.3
Hemmung der Verjährung
 
Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches), durch Rechtswegverfolgung (§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder durch Verwaltungsakt (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) gehemmt. Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Verhandlungen im Sinne des § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches liegen vor, wenn ein Meinungsaustausch über den Anspruch erfolgt und nicht ein Beteiligter die Verhandlungen erkennbar ablehnt. Die Hemmung beginnt mit der Aufnahme des Meinungsaustauschs. Gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage oder gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durch Vorverfahren mit anschließender Klageerhebung gehemmt. Der Zeitraum der Hemmung beginnt an dem Tage, an dem die Klage oder der Widerspruch erhoben wird. Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (§ 204 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder in derselben Frist durch Stillstand mangels Betreibens des Verfahrens (§ 204 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches); maßgeblich ist die letzte Verfahrenshandlung. Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung des Anspruchs (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Hemmung beginnt mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder 6 Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Ist der Rückforderungsbescheid unanfechtbar geworden, greift nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine 30-jährige Verjährungsfrist.
 
Beispiel:
Die Bezügestelle fordert den Kinderanteil im Familienzuschlag wegen Entfall der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Juli 2014 zurück. Sie leitet das Rückforderungsverfahren mit Anhörungsschreiben vom 1. Dezember 2017 ein und erlässt den Rückforderungsbescheid nach Rückäußerung des Betroffenen am 26. Januar 2018. Der Betroffene geht mit Widerspruch und Klage erfolglos gegen den Rückforderungsbescheid bis zur 2. Instanz vor. Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wird mit Ablauf des 28. September 2020 rechtskräftig.
 
Für die Verjährung ist das Entstehen des Rückforderungsanspruchs am 1. Juli 2014 (siehe Erläuterung in Nummer 18.2.2) maßgeblich, die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus 2014 beginnt nach § 7 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Der Rückforderungsanspruch für die Ansprüche aus 2014 verjährt damit regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
 
Allerdings ist die Verjährung gemäß § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Zeitraum vom Beginn der Anhörung bis Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides und anschließend gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zu dessen Unanfechtbarkeit gehemmt, im Beispiel vom 1. Dezember 2017 bis zum Ablauf des 28. September 2020 für 2 Jahre, 9 Monate und 28 Tage. Der Bezügeempfänger könnte sich deshalb erst mit Ablauf des 28. Oktober 2022 auf Verjährung der Rückforderungsansprüche aus 2014 berufen.
 
Darüber hinaus gilt durch die Unanfechtbarkeit des Rückforderungsbescheides eine 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Verjährung beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, das heißt mit Rechtskraft des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 28. September 2020. Der Rückforderungsanspruch der Bezügestelle verjährt demnach mit Ablauf des 27. September 2050.
7.4
Verpflichtung zur Einrede der Verjährung
 
Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung (zum Beispiel § 7 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung) grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006, 2 C 15/05). Der zivilrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ist dabei zu beachten.
7.5
Übergangsregelung
 
Für bis zum 1. April 2014 noch nicht verjährte Ansprüche wird auf die Erläuterungen zur Übergangsregelung in Nummer 87 verwiesen.
7.6
Zeitnahe Geltendmachung
7.6.1
Für Besoldungsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, sondern wegen Verletzung der Alimentationspflicht durch den Dienstherrn vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen werden, ist das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsinstitut der zeitnahen Geltendmachung zu beachten. Dieses kommt regelmäßig vor der Frage der Verjährung von Ansprüchen zum Tragen. Aus dem Beamtenverhältnis als wechselseitig bindendes Treueverhältnis folgt nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Deshalb kann der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Da die Alimentation des Beamten aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln erfolgt und der Haushaltsplan der nach Jahren getrennten parlamentarischen Bewilligung durch das Haushaltsgesetz unterliegt, erkennt das Bundesverfassungsgericht Ansprüche auf Nachzahlung der Differenz zwischen gesetzlich vorgesehener und verfassungsrechtlich gebotener Besoldung für die Zeit vor der verfassungsrechtlichen Feststellung erst mit dem Beginn des Haushaltjahres zu, in dem der Beamte das Alimentationsdefizit dem Dienstherrn gegenüber geltend gemacht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, 2 BvL 1/86; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09).
7.6.2
Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 35 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Durch eine solche Vollstreckungsanordnung wird der in § 2 Absatz 3 normierte Gesetzesvorbehalt mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft gesetzt. Solange die in der Vollstreckungsanordnung bestimmten Voraussetzungen vorliegen, müssen Beamte nicht mehr warten, bis der Gesetzgeber seine Verpflichtung zum Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung erfüllt hat. Aus der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung ergeben sich damit unmittelbar Zahlungsansprüche (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008, 2 C 42/08; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, 2 C 33/09).
7.6.3
Die zeitnahe Geltendmachung setzt keinen bezifferten Antrag voraus. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Besoldung für zu niedrig erachtet. Die Erklärung soll den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit er sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008, 2 C 42/08; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010, 2 C 33/09).
7.6.4
Der Zeitraum, innerhalb dessen der Beamte seinen Anspruch auf zusätzliche Besoldung geltend zu machen hat, ist keine gesetzliche Frist, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gewährt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006, 2 C 5/06).

8. Zu § 8 Kürzung der Besoldung

8.1
Monatliche Dienst- und Anwärterbezüge sind in § 2 geregelt. Die Kürzung erfolgt nicht für die Leistungsbezahlung und die vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3) sowie für den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 64 Satz 3) und den Kaufkraftausgleich (§ 66 Absatz 2 Satz 3).
8.2
Maßgebend für die Besoldungskürzung ist der Sitz der Dienststelle, der die Beamten angehören. Es kommt allein darauf an, ob diese Dienststelle im Gebiet des Freistaates Sachsen liegt. Die Beamten gehören einer Dienststelle an, wenn ihnen ein Dienstposten bei ihr übertragen ist.
8.3
Die Kürzung der monatlichen Dienst- und Anwärterbezüge erfolgt, solange keiner der folgenden Feiertage im Sinne des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen aufgehoben wird:
 
Karfreitag,
 
Ostermontag,
 
Christi Himmelfahrt,
 
Pfingstmontag und
 
Buß- und Bettag.
 
Bei einer Verwendung im Ausland ist die für die Dienststelle im Ausland gültige Feiertagsregelung maßgeblich. Gemäß der Arbeitszeitregelung für die Beamten des Sachsen-Verbindungsbüros in Brüssel findet die Feiertagsregelung der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU Anwendung. Der Buß- und Bettag wird dort als variabler Feiertag gewährt. Für Beamte in den Verbindungsbüros in Polen und Tschechien gilt keine gesonderte Feiertagsregelung, sodass insoweit die Feiertagsregelung der übergeordneten Behörde im Freistaat Sachsen gilt. Da für alle Beamten, die in den sächsischen Verbindungsbüros eingesetzt sind, der Buß- und Bettag als Wochenfeiertag gewährt wird, gegebenenfalls auch durch Inanspruchnahme eines anderen dienstfreien Arbeitstages, fällt die Besoldung dieser Beamten unter die Besoldungskürzung.
8.4
Die Berechnung des Kürzungsbetrages erfolgt aus der Summe der im jeweiligen Monat zustehenden maßgeblichen Besoldungsbestandteile. Er ist auf 2 Dezimalstellen zu runden (§ 5 Absatz 5). Es wird auf das Beispiel in Nummer 5.5 verwiesen. Bei einem Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung ist zunächst § 10 und sodann § 8 anzuwenden. Die Regelungen nach Nummer 8.5 für den Zeitpunkt der Besoldungskürzung sind hierbei zu beachten.
8.5
Außer dem Freistaat Sachsen haben alle Bundesländer den Buß- und Bettag als landesweiten gesetzlichen Wochenfeiertag abgeschafft und damit die Anzahl der jeweils gültigen Feiertage um einen Tag vermindert. Daher gilt bei einem Wechsel aus einem anderen Land zum Freistaat Sachsen oder umgekehrt Folgendes:
 
Bei einem Wechsel vor dem Buß- und Bettag zum Freistaat Sachsen ist die Besoldungskürzung mit Wirkung von dem Tag an durchzuführen, zu dem der Wechsel des Besoldungsempfängers verfügt ist.
 
Bei einem Wechsel nach dem Buß- und Bettag zum Freistaat Sachsen ist die Besoldungskürzung ab Januar des folgenden Jahres durchzuführen.
 
Bei einem Wechsel vor dem Buß- und Bettag in ein anderes Land besteht ein Anspruch auf ungekürzte Dienst- beziehungsweise Anwärterbezüge für das gesamte laufende Kalenderjahr (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000, 2 C 40/99).
 
Bei einem Wechsel nach dem Buß- und Bettag in ein anderes Land ist die Besoldungskürzung bis zum Ablauf des Tages vor Wirkung der Versetzung oder sonstigen Maßnahme durchzuführen.
 
Ein Wechsel liegt dann vor, wenn Beamte
 
versetzt oder auf Dauer umgesetzt werden oder
 
mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet werden.
 
Sofern Beamte aufgrund einer Abordnung oder Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes zu einem Dienstherrn oder einer Einrichtung in einem anderen Land den Buß- und Bettag nicht als dienstfreien Feiertag in Anspruch nehmen können, besteht für dieses Kalenderjahr ein ungekürzter Besoldungsanspruch.

9. Zu § 9 Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit

Zu den dienstbedingten Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 2 zählen insbesondere die in den §§ 78 und  79 sowie die in § 155 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Aufwendungen. Darunter fallen beispielsweise Aufwandsentschädigungen für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Ortsvorsteher nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister und die ehrenamtlichen Ortsvorsteher (Aufwandsentschädigungs-Verordnung).

10. Zu § 10 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

10.1
Besoldungsempfänger, deren regelmäßige Arbeitszeit nach beamten- oder richterrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhalten Besoldung entsprechend dem Verhältnis der verringerten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. Demnach hat bei vorliegender Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich eine Verringerung der Besoldung zu erfolgen. Ausnahmen hiervon sind ausdrücklich zu bestimmen. Abweichungen von diesem Grundsatz gelten insbesondere für den Familienzuschlag (§ 42 Absatz 5 Satz 2), die Leistungsprämien (§ 68 Absatz 2 Satz 5) und den Kaufkraftausgleich (§ 66 Absatz 2 Satz 3).
10.2
Absatz 2 legt für Erschwerniszulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung fest, dass es nicht auf den Arbeitszeitumfang der Teilzeitbeschäftigung ankommt, sondern auf den Umfang der tatsächlich erbrachten Tätigkeit. Diese Regelung stellt sicher, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes während der Arbeitsphase die in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten Dienstbezüge entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang gezahlt werden. Dies gilt auch für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit sie der Teilzeitkürzung unterliegen. Während der Freistellungsphase stehen die genannten Dienstbezüge nicht zu.

11. Zu § 11 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

11.0
Bestimmungen zur Höhe der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
 
Beamte erhalten ab dem Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit Besoldung entsprechend § 10 Absatz 1. Die Besoldung wird demnach im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt. Die von dem begrenzt dienstfähigen Beamten zu erbringende Arbeitszeit steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der verbliebenen begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes). Begrenzt dienstfähige Beamte sollen jedoch keine niedrigeren Bezüge erhalten als die (wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig) in den Ruhestand versetzten Ruhestandsbeamten, sodass mindestens Dienstbezüge in Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge gewährt werden, welche der Beamte erhalten würde, wenn er zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Materiell-rechtlich handelt es sich bei den Bezügen in Höhe der (fiktiven) Versorgungsbezüge um Besoldung. Begrenzt dienstfähige Beamte haben darüber hinaus die Möglichkeit, den Umfang der zu erbringenden Arbeitszeit nach den §§ 97, 98 des Sächsischen Beamtengesetzes weiter zu verringern. Zu den Auswirkungen auf den Zuschlag zur begrenzten Dienstfähigkeit nach § 64 wird auf Nummer 64.1 verwiesen.
11.1
Vergleichsberechnung
11.1.1
Zur Feststellung der bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehenden Besoldung ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Besoldung nach § 10 Absatz 1 und den (fiktiven) Versorgungsbezügen, die der begrenzt dienstfähige Beamte erhalten würde, wenn er zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre, vorzunehmen. Maßgebend für die Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge; steuerliche Begünstigungen bleiben unberücksichtigt. Es werden die nach der Vergleichsberechnung höheren Dienstbezüge gewährt.
11.1.2
Bei der Vergleichsberechnung sind Erschwerniszulagen, Vergütungen, Auslandsbesoldung und die leistungsorientierte Besoldung außer Ansatz zu lassen. Sie werden entsprechend § 10 Absatz 2 oder nach den besonderen Regelungen gezahlt.
11.1.3
Zur Berechnung der Besoldung nach § 10 Absatz 1 wird auf Nummer 10.1 verwiesen. Der begrenzt dienstfähige Beamte wird wie ein vergleichbarer Teilzeitbeschäftigter behandelt.
11.1.4
Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsbezüge wird unterstellt, dass der Beamte zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die zu den Versorgungsbezügen gehörenden Leistungen sind in § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes aufgeführt.
 
Bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge anzusetzen.
 
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist entsprechend des Werdegangs des begrenzt dienstfähigen Beamten bis zum Tag vor Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit beziehungsweise bis zum Tag vor Beginn der Kürzung der Bezüge zu ermitteln. Neben diesen anerkannten Dienstzeiten ist die Zeit ab dem Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens zu 2 Dritteln hinzuzurechnen. Während der Verwendung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht. Erst bei einem späteren Eintritt in den Ruhestand kann sich die Zeit einer begrenzten Dienstfähigkeit gegebenenfalls bei der Ermittlung der dann maßgebenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöhend auswirken.
 
Sowohl ein Versorgungsabschlag nach § 15 Absatz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als auch eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sind bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die Vorschriften über eine Mindestversorgung nach § 15 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.
 
Bei der Ermittlung des Ruhegehalts wirken sich Kindererziehungszuschläge oder Pflegezuschläge (§§ 57 und 58 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) erhöhend aus. Auch ein nach dem Besoldungsrecht zustehender Unterschiedsbetrag im Familienzuschlag (§ 55 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) ist neben dem Ruhegehalt anzusetzen.
 
Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz finden keine Anwendung.
 
Für den Fall, dass die begrenzte Dienstfähigkeit infolge eines Dienstunfalls eingetreten ist, sind die Vorschriften über die Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 51 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten.
11.1.5
Während der Verwendung in der begrenzten Dienstfähigkeit wirken sich Änderungen wie folgt aus:
 
Lineare Anpassungen der Besoldung nach § 19 und der Versorgungsbezüge nach § 80 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes haben sowohl Auswirkungen auf die Besoldung nach § 10 Absatz 1 als auch auf die (fiktiven) Versorgungsbezüge. Begrenzt dienstfähige Beamte, deren Besoldung in Höhe der (fiktiven) Versorgungsbezüge festgesetzt wurde, nehmen an den linearen Anpassungen genauso teil wie ein vergleichbarer Ruhestandsbeamter. Bei jeder linearen Anpassung ist zu prüfen, ob die Besoldung nach § 10 Absatz 1 nunmehr günstiger als die (fiktiven) Versorgungsbezüge für den begrenzt dienstfähigen Beamten ist.
 
Wird die Besoldung nach § 10 Absatz 1 gewährt, wirken sich die Änderungen in den persönlichen Verhältnissen wie bei einem Teilzeitbeschäftigten aus.
 
Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des begrenzt dienstfähigen Beamten (zum Beispiel Eheschließung, Wegfall des Kindergelds), die sich im Fall einer Versetzung in den Ruhestand auf die Versorgungsbezüge auswirken würden, führen auch zu einer entsprechenden Anpassung bei den ermittelten (fiktiven) Versorgungsbezügen. Andere Änderungen während einer begrenzten Dienstfähigkeit, die keine Auswirkung auf tatsächliche Versorgungsbezüge haben würden, können auch keine Konsequenzen für die (fiktiven) Versorgungsbezüge haben. So führen beispielsweise Beförderungen oder Stufenaufstiege nicht zu einer Neuberechnung der (fiktiven) Versorgungsbezüge, da ein vergleichbarer Versorgungsempfänger im Ruhestand weder eine Beförderung noch einen Stufenaufstieg hätte erhalten können. Bei einer derartigen Änderung ist zu prüfen, ob die Besoldung nach § 10 Absatz 1 nunmehr günstiger für den begrenzt dienstfähigen Beamten ist. Ebenso erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit während der Verwendung bei begrenzter Dienstfähigkeit nicht. Die Änderungen wirken sich dann erst gegebenenfalls bei dem späteren Eintritt in den Ruhestand aus.
11.1.6
Enthalten die fiktiven Versorgungsbezüge einen teilweise ruhegehaltfähigen Anteil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 61 Absatz 2 Satz 2, erfolgt keine Anrechnung des ruhegehaltfähigen Anteils der Vergütung auf die zu zahlende Vergütung aus der aktiven Tätigkeit.
11.2
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
 
Ergänzend zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag nach Maßgabe des § 64 gewährt. Auf Nummer 64 wird verwiesen.

12. Zu § 12 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Diese Vorschrift kommt beispielsweise in den Fällen zur Anwendung, in denen einem Professor einer Hochschule ein Amt eines Richters übertragen wird (vergleiche § 36 Absatz 3).

13. Zu § 13 Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

13.1
Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtung
13.1.1
Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis besteht, durch das der Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf weisungsgebunden eingegliedert ist. Auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelnen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) kommt es nicht an (vergleiche Nummer 4.1.1).
13.1.2
Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind solche Einrichtungen, zu denen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge geleistet werden. Dies sind insbesondere die in der Anlage zur Richtlinie für die Entsendung von Beschäftigten des Bundes zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, zur Verwaltung oder zu einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der EU oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit (Entsendungsrichtlinie Bund) vom 15. April 2014 (GMBl. S. 634), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Einrichtungen.
13.1.3
Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet werden. Nicht erfasst werden einmalige Zahlungen (zum Beispiel Abfindungen), die gewährt werden, weil ein Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. Dagegen führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung an sich laufender Versorgungsbezüge zur Annahme einer zu berücksichtigenden Versorgung. Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der zugrundeliegenden Regelung nicht als solche bezeichnet zu sein. Entscheidend ist, dass es sich bei der Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung handelt.
13.1.4
Für die Anrechnung ist der tatsächliche Bruttobetrag der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. Die Anrechnung erfolgt nur auf die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1.
13.1.5
Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung gilt Folgendes:
 
Laufende Versorgungsbezüge in Fremdwährung sind mit dem durchschnittlichen jährlichen Devisenkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) der jeweiligen Währung in Euro umzurechnen. Der durchschnittliche Jahreswert wird durch die Deutsche Bundesbank veröffentlicht. Zurückliegende Jahreswerte seit 1999 sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank unter http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/ Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurse_ Goldpreise/Tabellen/tabellen.html abrufbar. In der Regel liegen die durchschnittlichen Jahreswerte des zum Zeitpunkt der Festsetzung maßgeblichen Kalenderjahres noch nicht vor. Deshalb ist zunächst auf die zuletzt veröffentlichten Jahreswerte des Vorjahres zurückzugreifen.
 
Beispiel:
Ein Beamter erhält seit 1. September 2013 aus seiner Tätigkeit bei der UNO laufende monatliche Versorgungsleistungen in Höhe von 800 US-Dollar. Bei der Umrechnung des Betrages in Euro ist der durchschnittliche Jahreswert von 2012 zugrunde zu legen.
 
Lösung:
Durchschnittlicher Jahreswert 2012 = 1,2848 US-Dollar
Die Versorgungsleistung der UNO entspricht deshalb einem Betrag in Höhe von
= 800 US-Dollar / 1,2848 US-Dollar
= 622,67 Euro.
 
Zum Stichtag 1. Februar eines jeden Jahres ist eine Überrechnung der angesetzten Versorgungsleistung mit dem aktualisierten Jahreswert durchzuführen.
 
Fortführung Beispiel:
Zum 1. Februar 2014 war eine Überrechnung mit dem Jahreswert für 2013 vorzunehmen.
 
Lösung:
Durchschnittlicher Jahreswert 2013 = 1,3281 US-Dollar
Die Versorgungsleistung der UNO entspricht deshalb einem Betrag in Höhe von
= 800 US-Dollar / 1,3281 US-Dollar
= 602,36 Euro.
13.2
Versorgung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
 
Bei den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1) handelt es sich um folgende Versorgungsbezüge ehemaliger Abgeordneter des Europäischen Parlaments und ihrer Hinterbliebenen:
 
Ruhegehalt ab Vollendung des 63. Lebensjahres (Artikel 14),
 
Ruhegehalt bei Invalidität (Artikel 15) und
 
Hinterbliebenenversorgung (Artikel 17).
 
Artikel 16 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments sieht eine Wahlmöglichkeit der Abgeordneten bei gleichzeitigem Anspruch auf ein Übergangsgeld nach Artikel 13 und auf ein Ruhegehalt nach Artikel 14 oder 15 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments vor. Entscheidet sich ein Abgeordneter für die Zahlung eines Übergangsgeldes, führt auch dieses zur Anrechnung.

14. Zu § 14 Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

14.1
Regelungsumfang
 
Die Regelung umfasst alle Besoldungsbestandteile nach § 2 außer Leistungsprämien (vergleiche § 68 Absatz 2 Satz 5).
14.2
Feststellung der Dauer des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst
 
Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach § 71 des Sächsischen Beamtengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen) zu treffen. Der Verlust der Besoldung tritt auch für dienstfreie Tage ein, die von Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die eingeschlossenen dienstfreien Tage ihren eigenständigen Charakter deshalb verlieren, weil der Zeitraum schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst insgesamt länger ist und sich in der Person des abwesenden Beamten die Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht in keiner Weise gegenüber der vorangegangenen und der nachfolgenden Zeit verändert haben, in welcher schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vorgelegen hat (BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995, 1 DB 9/95).
14.3
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst für weniger als einen Arbeitstag
14.3.1
Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt zum Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern: Unterrichtsstunden) vorgenommen. Hat der Besoldungsempfänger an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt der Tagesbezug in voller Höhe, unabhängig von den auf diesen Tag tatsächlich entfallenden Dienststunden. Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines Arbeitstages ist zunächst der auf den Kalendertag entfallende Teil der Bezüge nach Nummer 5.3 zu ermitteln. Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tagesbezüge durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung (Stundenzahl) zu teilen. Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde oder genommen worden wäre. Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde entfallenden Bezüge ergeben sich aus den auf einen Kalendertag entfallenden Bezügen geteilt durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche Unterrichtsverpflichtung. Stundenanrechnungen für besondere Aufgaben im Schuldienst führen nicht zu einer Änderung des Divisors. Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch Stundenermäßigungen wegen Alters, Schwerbehinderung oder aus sonstigen Gründen einer verminderten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor zu berücksichtigen. Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach einem Dienstplan (zum Beispiel Bereitschaftsdienst, Schichtdienst) ausübt, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde entfallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.
 
Beispiel:
Die Personal verwaltende Dienststelle stellt das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst eines Polizeivollzugsbeamten für insgesamt 5 Stunden fest. Der Beamte übt seinen Dienst nach einem Dienstplan im Wechseldienst aus:
 
Lösung:
Die Besoldung des Beamten ist um 5 Stunden zu kürzen. Es ist zunächst der auf einen Kalendertag entfallende Anteil der Dienstbezüge zu ermitteln:

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt (BesGr. A 7 Stufe 4) 2 262,00 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 117,58 Euro
Stellenzulage nach § 49 127,38 Euro
Strukturzulage nach § 45 33,90 Euro
Dienstbezüge 2 540,86 Euro
   
Dienstbezüge pro Kalendertag
2 540,86 Euro / 30 Kalendertage im April
84,70 Euro
Dienstbezüge pro Arbeitsstunde
84,70 Euro / 8 Stunden (= 40 Stunden / 5 Tage)
10,59 Euro
   
Kürzung der Dienstbezüge um
10,59 Euro x 5 Stunden
52,95 Euro

14.3.2
Durch eine stundenweise Berechnung nach Nummer 14.3.1 darf der auf den Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.
 
Beispiel:
Ein Grundschulrektor (A 13 Stufe 6, verheiratet, 2 Kinder) bleibt an einem Mittwoch im Oktober für 6 Stunden unentschuldigt dem Dienst fern. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß § 1 Absatz 1 und § 14 Absatz 2 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in Verbindung mit der VwV-SMK Unterrichtsverpflichtung 28 Unterrichtsstunden pro Woche.

Beispiel Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt (BesGr. A 13 Stufe 6) 4 023,13 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 – 3 396,38 Euro
Dienstbezüge 4 419,51 Euro
   
Dienstbezüge pro Kalendertag
4 419,51 Euro / 31 Kalendertage im Oktober
142,56 Euro
   
Unterrichtsverpflichtung zu 28 Wochenstunden
Umrechnung auf den Arbeitstag
28 Wochenstunden / 5 Arbeitstage
5,6 Stunden pro Tag
Tagesbezüge 142,56 Euro / 5,6 Stunden 25,46 Euro
   
Kürzung der Dienstbezüge um
25,46 Euro x 6 Stunden
152,76 Euro
Kürzungsbetrag maximal 142,56 Euro

15. Zu § 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

15.1
Einkünfte während des Nichtbestehens der Dienstleistungspflicht
15.1.1
Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
 
Entlassung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung,
 
Versetzung in den Ruhestand beziehungsweise einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung (Fälle, in denen der Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst),
 
Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 62 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes ,
 
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 39 des Beamtenstatusgesetzes.
 
Zeiten des Erholungsurlaubs und des Mutterschutzes werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.
15.1.2
Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt werden konnte, weil der Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht kommen alle Einkünfte aus einer selbstständigen und nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit (zum Beispiel Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit). Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobeträge heranzuziehen. Einkünfte, die im Rahmen eines Sonderurlaubs für bestimmte privilegierte Zwecke unter Fortzahlung der Besoldung erzielt werden, zum Beispiel zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes, werden nicht erfasst. Hingegen ist eine Anrechnung vorzunehmen, wenn der Sonderurlaub schlicht dazu dient, ein anderes Arbeitsverhältnis zu ermöglichen oder wenn der Sonderurlaub zweckwidrig für Erwerbszwecke ausgenutzt wird. Beim Fehlen der Dienstleistungspflicht aufgrund einer Erkrankung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Dienstleistung und der Erzielung anderen Einkommens zu prüfen. Es ist entscheidend, ob das anderweitige Einkommen nur infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielt werden konnte. Handelt es sich hingegen um Einkommen, das der Beamte auch im Falle erbrachter Dienstleistung hätte erzielen können, scheidet eine Anrechnung nach § 15 Absatz 1 aus (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, 2 C 29/96). Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter gemäß § 12 bleibt unberührt.
15.1.3
Die Frage, ob und in welcher Höhe eine Anrechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung durch die Personal verwaltende Stelle zu treffen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über die Anrechnung ist dem Beamten durch den nach § 71 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständigen Dienstvorgesetzen ein Bescheid zu erteilen. Von einer Ermessensentscheidung ist in den Fällen abzusehen, in denen die Dienstleistungspflicht deshalb nicht bestand, weil die Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechte im Wiederaufnahmeverfahren nach § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 62 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes aufgehoben wurde. Hier ist die vorrangige Regelung des § 62 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes anzuwenden.
15.2
Anderweitige Bezüge während einer Zuweisung
15.2.1
Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die die Beamten aus ihrer Verwendung von der Stelle, der sie zugewiesen sind, erhalten. Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an. Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. Sachbezüge, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind zu berücksichtigen.
15.2.2
Die Anrechnung auf die Besoldung – außer auf Leistungsprämien (vergleiche § 68 Absatz 2 Satz 5) – erfolgt brutto, und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die anderweitigen Bezüge bestimmt sind. Unterliegen die anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung angerechnet. Bezüge in Fremdwährung sind in entsprechender Anwendung der Nummer 13.1.5 in Euro umzurechnen, sodass jeweils im Folgejahr eine Überrechnung der Anrechnung für das Vorjahr erfolgt. Soweit die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung einmalig gezahlter, anderweitiger Bezüge absehen will, gilt das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen als allgemein erteilt. Ein einmaliger Bezug in diesem Sinne ist beispielsweise die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung.

16. Zu § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

16.1
Die Vorschrift enthält den besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass mittelbare Besoldungsverbesserungen am Gesetzgeber vorbei durch eine Anrechnungsregelung grundsätzlich auszuschließen sind. Daher sind Verwaltungsvorschriften oder Regelungen über Sachbezüge stets unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen zu erlassen (§ 92 Absatz 1). Darin sollen Voraussetzung, Art und Umfang der Anrechnung derartiger Leistungen näher geregelt und damit letztlich unzulässige Besoldungsverbesserungen ausgeschlossen werden.
16.2
Der Begriff „Sachbezug“ ist nicht beschränkt auf die Zuwendung von Sachen im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern umfasst daneben auch die Überlassung von Sachen zur Nutzung sowie die Zuwendung oder Überlassung zur Nutzung zu einem gegenüber dem Markt verbilligten Entgelt sowie die Einräumung von Rechten mit wirtschaftlichem Wert. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Sachbezugsrechtsverhältnis öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ausgestaltet ist. Zu den anrechenbaren Sachbezügen gehört beispielsweise die Dienstwohnungsvergütung nach Nummer 17 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen.
16.3
Der Umfang der Anrechnung ist zum einen durch den zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Wert, zum anderen durch die Festlegung auf einen angemessenen Betrag bestimmt. Wegen Vorliegens besonderer Umstände kann die Angemessenheit der Anrechnung unter dem wirtschaftlichen Wert liegen.
16.4
Sachbezüge, die aus Gründen besonderer Fürsorge gewährt werden, führen nicht zu einer Anrechnung. Besondere Fürsorgeleistungen, die zur Besoldung hinzutreten, sind deshalb aufgrund ihrer Zweckbestimmung von der Anrechnung freigestellt. Neben den gesetzlich bestimmten Fürsorgeleistungen zählen auch die kostenfreie Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Polizeivollzugsbeamte in Dienstuniform oder etwa die Bereitstellung von kostenfreien Parkplätzen zu den anrechnungsfreien Sachbezügen.
16.5
Ein Absehen von der Anrechnung einer Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aus Sicherheits- oder Repräsentationsgründen ein Dienstkraftfahrzeug auch privat genutzt wird. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der unentgeltlich gewährten Sachbezüge bleibt unberührt.
16.6
Jobticket-Angebote, bei denen der Dienstherr einen Beitrag je Ticket oder in pauschaler Form direkt an den Anbieter leistet, werden aufgrund des geringen wirtschaftlichen Wertes des sich daraus ergebenden Preisnachlasses und unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks dieser Angebote nicht auf die Besoldung angerechnet.

17. Zu § 17 Abtretung von Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

17.1
Anzuwendende zivilrechtliche Vorschriften
 
Inwieweit die Besoldung der Pfändung unterliegt, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung. Zur Abtretung vergleiche § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches und zur Verpfändung die §§ 1275 und 1280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Benachrichtigung mit beglaubigter Urkunde).
17.2
Zusammentreffen gegenseitiger Ansprüche
17.2.1
Stehen sich Besoldungsansprüche von Beamten und Geldforderungen des Dienstherrn (zum Beispiel auf Rückzahlung überzahlter Bezüge) gegenüber, soll aufgerechnet werden. Ein Rückforderungsbescheid ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist die Geldforderung des Dienstherrn anderweitig beizutreiben. Auf § 18 Absatz 2 wird verwiesen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kommt nur in Betracht, wenn sich ungleiche Forderungen (zum Beispiel der Besoldungsanspruch und ein Herausgabeanspruch des Dienstherrn nach § 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes) gegenüberstehen.
17.2.2
Für die Aufrechnung gelten die §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und für das Zurückbehaltungsrecht die §§ 273 und 274 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
17.2.3
Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche der Beamten den Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn gegenüberstehen, können diese auch dann aufgerechnet werden, wenn der Geltendmachung der Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereicherung (vergleiche Nummern 18.2.5 bis 18.2.7) entgegenstünde, da durch die Aufrechnung die jeweiligen Ansprüche gegenseitig vermindert werden. Der Aufrechnungserklärung steht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nicht entgegen. Die Zulässigkeit und Wirkung einer Aufrechnung bleibt daher bei einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen eine durch Bescheid festgesetzte Rückforderung, die Gegenstand der Aufrechnung ist, unberührt (BVerwG, Urteil vom 11. August 2005, 2 B 2/05).

18. Zu § 18 Rückforderung von Besoldung

18.1
Gesetzliche Änderung
 
Eine „gesetzliche“ Änderung der Besoldung liegt auch dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsverordnung erfolgt. Beamte werden durch eine gesetzliche Änderung „schlechter gestellt“, wenn und soweit ihnen durch die Änderung ihrer Besoldung für den maßgeblichen Zeitraum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.
18.2
Begriffsbestimmungen, Verfahren der Rückforderung und Billigkeitsentscheidung
18.2.1
Absatz 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für die Beamtenbesoldung und geht insoweit den allgemeinen Regelungen in § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor. Neben einem Rückforderungsanspruch aus § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann bei schuldhafter, die Überzahlung verursachender Pflichtverletzung (zum Beispiel Verletzung der Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 48 des Beamtenstatusgesetzes gegeben sein. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes sind auch etwaige sonstige Voraussetzungen für einen solchen Anspruch zu beachten, zum Beispiel die mögliche Beteiligung der Personalvertretung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Absatz 2 enthält lediglich eine Rechtsfolgenverweisung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet Absatz 2 mit der Wendung „zuviel gezahlt“ eigenständig und abschließend, sodass zum Beispiel § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, 2 C 2/01). Besoldung ist „zuviel gezahlt“ (= überzahlt), wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde. Der Anspruch auf Rückforderung entsteht im Zeitpunkt der Überzahlung ohne Rechtsgrund. Dieser Zeitpunkt ist Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn nach § 7. Besoldung wird ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn sie weder auf der Grundlage des Sächsischen Besoldungsgesetzes oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift noch auf Grundlage eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gewährt wird.
18.2.2
Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und soweit Besoldung gezahlt wurde
18.2.2.1
ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht, zum Beispiel wenn Besoldungsbestandteile aufgrund eines in der Verwaltung liegenden Fehlers über einen festgelegten Bezugszeitraum hinaus gezahlt werden.
18.2.2.2
im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid, zum Beispiel wenn sie infolge eines Fehlers beim Auszahlungsvorgang überzahlt wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder herabsetzt, zunächst weitergezahlt worden sind.
18.2.2.3
aufgrund eines nichtigen Bescheides. Ein nichtiger Bescheid ist als Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungsbezügen unwirksam (vergleiche § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 43 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Wann ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 1 Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
18.2.2.4
aufgrund eines zunächst nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wirksamen, später jedoch ganz oder teilweise zurückgenommenen, widerrufenen, anderweitig aufgehobenen (zum Beispiel durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung) oder durch Zeitablauf oder in anderer Weise (zum Beispiel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder durch förmliche Feststellung des Verlustes der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst) erledigten Bescheides.
18.2.2.5
aufgrund eines später nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berichtigten Bescheides.
18.2.3
„Bescheide“ in diesem Sinn sind schriftliche Mitteilungen an Beamte über zustehende oder bewilligte Besoldung, sofern in ihnen eine Regelung der Besoldung oder die Festsetzung einzelner Bemessungsgrundlagen der Besoldung (zum Beispiel Entscheidungen zur Stufenfestsetzung oder zur Anrechnung berücksichtigungsfähiger Zeiten) enthalten ist. Hierzu gehören nicht die Bezügemitteilungen, da ihnen grundsätzlich kein regelnder Charakter zukommt und sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zahlungen unterrichten sollen. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im konkreten Einzelfall über das Zahlenwerk hinausgehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung erkennbar sind und damit eine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffen wurde oder ob nur informiert werden soll.
18.2.4
Zuviel gezahlte Besoldung ist zurückzufordern, wenn und soweit:
 
nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann (Nummer 18.2.5.1 Absatz 3) oder mit Erfolg geltend gemacht wird (Nummer 18.2.5.2),
 
nicht aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen wird (Nummer 18.2.8).
18.2.5
Prüfung des Wegfalls der Bereicherung
18.2.5.1
Die Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Herausgabeanspruch erstreckt sich regelmäßig auf das Erlangte (§ 818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ist ausgeschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist (vergleiche § 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies folgt dem Grundgedanken des Bereicherungsrechts, wonach die Herausgabepflicht des gutgläubigen Bereicherten nicht zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (grundlegend hierzu BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, VII ZR 9/70). Das ist nur dann der Fall, wenn der Bereicherte eine echte Vermögensmehrung erfahren hat. Die Frage nach dem Wegfall einer Bereicherung ist daher wirtschaftlich zu beantworten und richtet sich nach dem Vergleich des Vermögensstandes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung. Dabei kommt es lediglich auf die Vermögensveränderung an, die mit dem Bereicherungstatbestand ursächlich zusammenhängen. Ergibt ein solcher Vergleich einen Vermögenszuwachs, so liegt eine Bereicherung vor. Diese fällt weg, wenn der Beamte im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu Vermehrung seines Vermögens führen. In diesem Fall verbraucht der Beamte die Vermögensmehrung und ist nicht mehr bereichert. Unabhängig von der absoluten Besoldungshöhe kann ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zuviel gezahlte Besoldung 10 Prozent des insgesamt zustehenden Bruttobetrags, höchstens 200 Euro, nicht übersteigen; dies gilt auch dann, wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen.
 
Beispiel:
Ein Polizeivollzugsbeamter der BesGr. A 6 (ledig, keine Kinder) bekommt durch einen Bearbeitungsfehler bereits nach einer Dienstzeit von 1 Jahr die höhere Polizeivollzugszulage nach § 49 gezahlt. Es entsteht eine monatliche Überzahlung in Höhe von (127,38 Euro - 63,69 Euro =) 63,69 Euro.

Beispiel Beispiel
Besoldungsbestandteile Tatsächlich gezahlte Dienstbezüge Zustehende Dienstbezüge
Besoldungsbestandteile Tatsächlich gezahlte
Dienstbezüge
Zustehende Dienstbezüge
BesGr. A 6 Stufe 1 1 983,33 Euro 1 983,33 Euro
Stellenzulage nach § 49 127,38 Euro 63,69 Euro
Summe 2 110,71 Euro 2 047,02 Euro
    davon 10 Prozent: 204,70 Euro
    maximal: 200,00 Euro

 
Die zuviel gezahlten Bezüge (= 63,69 Euro) übersteigen weder 10 Prozent des insgesamt zustehenden Betrages (= 204,70 Euro), noch die Bagatellgrenze von 200 Euro, weswegen die Entreicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden kann.
18.2.5.2
Machen Beamte den Wegfall der Bereicherung geltend oder kann der Wegfall der Bereicherung nicht unterstellt werden, so sind sie gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufzufordern, sich innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe ihrer Einkünfte während des Überzahlungszeitraums und über deren Verwendung zu äußern und zwar insbesondere über Beträge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind sowie über aus der Überzahlung geleistete
 
Aufwendungen für den Erwerb von Vermögensgegenständen (Sachen, Rechte), die noch vorhanden sind,
 
Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,
 
Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder sonstige Zwecke,
 
unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.
 
Inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist, haben die Empfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn die Empfänger glaubhaft machen, dass sie die zuviel gezahlte Besoldung im Rahmen ihrer Lebensführung verbraucht haben. Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs gleich.
18.2.5.3
Wird neben der Rückforderung der Besoldung die Aufrechnung nach den §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches erklärt, wird auf Nummer 17.2.3 verwiesen.
18.2.6
Der Beamte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn und soweit
18.2.6.1
die Besoldung ausdrücklich unter Rückforderungsvorbehalt, als Vorschuss, als Abschlag oder aufgrund eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren Bescheides gewährt wurde; ein Hinweis auf der Bezügemitteilung ist dabei ausreichend, da in diesem Fall keine Regelung erforderlich ist, sondern nur eine einseitige Erklärung gegenüber dem Empfänger,
18.2.6.2
die Besoldung wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden ist und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten wird,
18.2.6.3
die Beamten den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrunde liegenden Bescheides beim Empfang der Bezüge kannten oder nachträglich erfuhren oder
18.2.6.4
der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offensichtlich war, dass die Beamten dies hätten erkennen müssen. Das ist dann der Fall, wenn die Beamten den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nur deswegen nicht erkannt haben, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen haben. Dabei ist insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten (zum Beispiel Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) abzustellen. Ob die für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Besoldung zuständige Stelle die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies ist im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung von Bedeutung. Aufgrund der den Beamten obliegenden Treuepflicht sind diese verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine sonstige Berechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Versäumen die Beamten eine Prüfung oder haben sie diese nicht sorgfältig durchgeführt, so haben sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, wenn nicht besondere Umstände die Prüfung verhindert haben. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Erläuterungen zu entschlüsseln.
18.2.7
Haben die Beamten den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der Besoldung gekannt, so ist bei dem erforderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an Stelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Überzahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen.
18.2.8
Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen
18.2.8.1
Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden kann, sind 2 Rechtsanwendungsschritte zu unterscheiden und getrennt voneinander auszuführen.
 
Im ersten Schritt ist zu fragen, ob Billigkeitsgründe vorliegen, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen können. Hierbei kommt es auf den Zeitraum der Leistungsgewährung an; diese Feststellung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Bei dieser Prüfung ist es auch von Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein überwiegendes behördliches Mitverschulden kommt etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände hinzutreten, zum Beispiel das Unbemerktbleiben des Fehlers trotz nachfolgender Kontrollen oder ein Untätigbleiben trotz wiederholter Hinweise des Beamten (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, 2 C 15/10).
 
Im zweiten Schritt erfolgt die (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare) Ermessensentscheidung, ob die im ersten Schritt erörterten Billigkeitsgründe ein teilweises oder ganzes Absehen von der Rückforderung rechtfertigen. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung, bei der neben den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Betroffenen auch der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen ist. Ist die Überzahlung aufgrund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Empfängers (zum Beispiel Verletzung von Anzeigepflichten) entstanden, so kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Rückforderung regelmäßig nicht in Betracht. Ist auch ein (Mit-)Verschulden der Behörde an der Überzahlung vorhanden, ist aus Gründen der Billigkeit ein teilweiser Rückforderungsverzicht nach Maßgabe der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung muss sich deshalb in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen, denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung überzahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei kommt es hinsichtlich der Lage des Beamten nicht auf den Zeitraum der Überzahlung, sondern auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung an (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, 2 C 11/99). Ein vollständiges Absehen von der Rückforderung kann daher nur bei besonders ungewöhnlichen, extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen, die unter dem Gebot von Treu und Glauben eine Rückforderung schlechthin untragbar oder unzulässig erscheinen lassen.
 
Es ist zu beachten, dass ein Absehen von der Rückforderung nur dann in Betracht kommt, wenn andere Maßnahmen, zum Beispiel der Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen, ausscheiden. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es vielmehr, dass sich der Dienstherr und der Beamte über die Modalitäten der Rückzahlung verständigen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, 2 C 15/10). Auf § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung , der Regelungen zu Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen enthält, wird hingewiesen.
18.2.8.2
Bezüglich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rückforderung aus Billigkeitsgründen wird auf Nummer 92.2 verwiesen.
18.2.8.3
Ist die Rückforderung von Besoldung im Zusammenhang mit der Rücknahme einer Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes zu prüfen, ist zunächst eine Ermessensentscheidung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vorzunehmen. Bei der Beurteilung, ob dem Beamten die gewährten Leistungen belassen werden können, ist auf den Zeitraum abzustellen, für den Besoldung gezahlt worden ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, 2 C 11/99, Rn. 32). Die Grundsätze des sogenannten „faktischen Beamtenverhältnisses“ greifen nur, wenn beide Parteien übereinstimmend vom Bestehen eines Beamtenverhältnisses ausgegangen sind (VG Bayreuth, Urteil vom 31. März 2006, B 5 K 03.806, Rn. 62). Dies ist in Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes regelmäßig nicht anzunehmen. Im Anschluss daran ist eine Billigkeitsentscheidung nach Absatz 2 Satz 3 zu treffen, ob und in welcher Höhe nicht belassene Leistungen zurückgefordert werden. Der Entscheidung sind die Verhältnisse während des Rückabwicklungszeitraums zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, 2 C 11/99). Die Entscheidungen sind aktenkundig zu dokumentieren. Das bei Rücknahme einer Ernennung entstehende „faktische Beamtenverhältnis“ ist gemäß § 8 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit den §§ 181 ff. SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Zugrunde zu legen sind dabei nur diejenigen Besoldungsbestandteile, die nicht zurückgefordert werden.
18.2.9
Durchführung der Rückforderung
18.2.9.1
Die Rückforderung überzahlter Besoldung wird durch Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen den Anspruch auf pfändbare Besoldung oder durch einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht. Wenn dem Rückzahlungspflichtigen weiterhin laufend Besoldung zu zahlen ist, ist grundsätzlich aufzurechnen. Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den pfändbaren Teil der Besoldung besteht nicht, wenn ein Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegeben ist (§ 17 Absatz 2 Satz 2). Aus Fürsorgegründen ist den Berechtigten jedoch so viel zu belassen, wie diese für ihren notwendigen Lebensunterhalt und die Erfüllung ihrer laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigen. Der zu belassende notwendige Unterhalt hat sich an den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) als unterster Grenze zu orientieren.
18.2.9.2
Ein Rückforderungsbescheid muss den Zeitraum, den Betrag der Überzahlung, die Höhe des zurückgeforderten Betrags sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung) enthalten. Die Beamten sind darüber zu unterrichten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen soll. Der Bescheid muss ferner nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
18.2.9.3
Solange die Vollziehbarkeit eines Rückforderungsbescheides oder eines die Rückforderung betreffenden Widerspruchsbescheides infolge eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben ist, ist die „Einziehung“ des überzahlten Betrags auszusetzen, es sei denn, dass den Rückforderungsansprüchen des Dienstherrn Nachzahlungsansprüche der Beamten gegenüberstehen (vergleiche Nummer 17.2.3). Die Berechtigten sollten jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, dass sie mit der Einziehung des überzahlten Betrags in dem sich aus dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden Umfang zu rechnen haben und sich dann nicht etwa auf einen Wegfall der Bereicherung berufen können.
18.2.9.4
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entsprechend § 80 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Ausnahmefälle zu beschränken und eingehend zu begründen. Ein Ausnahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage des Einzelfalls die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gefährdet erscheint.
18.2.9.5
Zurückzufordern sind grundsätzlich die Bruttobeträge, da die Beamten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Schuldner der Lohnsteuer sind und aufgrund der Abführung der Lohnsteuer durch das Landesamt für Steuern und Finanzen eine Befreiung von der Steuerschuld erlangt haben. Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechtshängig, sollen Prozesszinsen erhoben werden. Die Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungsklage, nicht schon durch Erlass eines Leistungsbescheides ein (§ 90 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 261 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Hingegen ist die Erhebung von Prozesszinsen bereits mit Erlass des Leistungsbescheides gerechtfertigt, wenn der Beamte für die eingetretene Überzahlung der Besoldung im Sinne § 818 Absatz 4 und § 819 des Bürgerlichen Gesetzbuches verschärft haftet. Dies ist der Fall, wenn der Beamte den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder dieser Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen (vergleiche Nummer 18.2.6.3 und 18.2.6.4). Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen; danach können sie Teil einer Stundungsvereinbarung sein.
18.2.9.6
Nach dem Tod des Berechtigten ist der Leistungsbescheid zur Rückerstattung zuviel gezahlter Besoldung an die Erben zu richten, wenn die Überzahlung noch zu Lebzeiten eingetreten ist. Besoldung, die nach dem Tod des Berechtigten fortgezahlt worden ist, kann grundsätzlich nicht durch Leistungsbescheid von den Erben zurückgefordert werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen unmittelbar auf die §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützten zivilrechtlichen Erstattungsanspruch, der gegebenenfalls im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner (§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches). § 5 Absatz 7 ist zu beachten.
18.2.9.7
Die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung von Besoldung an Dritte (zum Beispiel wegen fehlerhafter Bankverbindung oder wegen eines rechtsgeschäftlichen Wechsels des Kontoinhabers) erfolgt als zivilrechtlicher Erstattungsanspruch (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), der gegebenenfalls im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist.
18.2.10
Wird der Rückforderungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 18 Absatz 2 geltend gemacht, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist nach § 7. Auf die Erläuterungen in Nummer 7 wird Bezug genommen. Wird die Rückforderung als Schadenersatzanspruch (§ 48 des Beamtenstatusgesetzes) geltend gemacht, gilt grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 76 des Sächsischen Beamtengesetzes .

19. Zu § 19 Kriterien der Anpassung (Nicht belegt.)

20. Zu § 20 Versorgungsrücklage (Nicht belegt.)

21. Zu § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (Nicht belegt.)

22. Zu § 22 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt (Nicht belegt.)

23. Zu § 23 Amtsbezeichnungen (Nicht belegt.)

24. Zu § 24 Besoldungsordnungen A und B (Nicht belegt.)

25. Zu § 25 Eingangsämter (Nicht belegt.)

26. Zu § 26 Beförderungsämter

26.1
Grundsatz
 
Die Regelung des Absatzes 1 legt den Grundsatz fest, dass sich Beförderungsämter vom Eingangsamt beziehungsweise voneinander abheben müssen. Ein Beförderungsamt ist im Verhältnis zum Eingangsamt oder anderen (niedrigeren) Beförderungsämtern durch das höhere Grundgehalt charakterisiert. Dies spiegelt sich in der Regel durch eine höhere Besoldungsgruppe und anderer Amtsbezeichnung wider, wobei letzteres Merkmal auch entfallen kann (zum Beispiel Amtsbezeichnung „Ministerialrat“). Ein Beförderungsamt mit einem höheren Grundgehalt liegt auch vor, wenn mit dem Beförderungsamt die Gewährung einer Amtszulage verbunden ist, da nach § 44 Absatz 2 Satz 2 diese als Bestandteil des Grundgehalts gelten. Die Einrichtung von Beförderungsämtern ist grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. Demnach ist Absatz 1 im Sachzusammenhang mit § 21 zu betrachten, wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und (Beförderungs-)Ämtern zuzuordnen sind.
26.2
Obergrenzen für Anteile der Beförderungsämter (Stellenobergrenzen)
26.2.1
Wirkungsweise und Rechtsgrundlagen
 
Stellenobergrenzen binden den Haushaltsgesetzgeber im Hinblick auf die Ausbringung von Planstellen für Beförderungsämter. Sie sind im Rahmen der Haushaltsaufstellung durch die an der Erstellung des Regierungsentwurfs beteiligten Bediensteten zu beachten. Die Regelungen haben jedoch keinen unmittelbaren Einfluss auf den Status des Beamten; Ernennungen, die mit einer Einweisung in eine die geltenden Stellenobergrenzen überschreitende Planstelle einhergehen, sind deshalb wirksam und aufgrund dessen nicht rücknehmbar. Die konkreten Stellenobergrenzenregelungen finden sich in Absatz 2, der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung sowie den einzelnen Fußnoten zu den Besoldungsgruppen der BesO A. Die im Freistaat Sachsen geltenden Stellenobergrenzen sind unter Nummer 26.4.3 zusammengefasst.
26.2.2
Allgemeine Stellenobergrenzen
 
Absatz 2 beinhaltet die grundsätzliche Regelung zum höchstens zulässigen Anteil der Beförderungsämter an der Gesamtzahl der jeweils in den Laufbahngruppen 1 und 2 ausgebrachten Planstellen und legt damit die sogenannten allgemeinen Stellenobergrenzen fest. Diese betreffen nach Absatz 2 Satz 1 die Spitzenämter der Laufbahngruppe 1 (BesGr. A 9) und der Laufbahngruppe 2 (BesGr. A 16 und B 2). Sie gelten subsidiär und kommen dann zur Anwendung, wenn die Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 oder der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung nicht einschlägig sind.
26.2.3
Berechnungsgrundlage
 
Berechnungsgrundlage gemäß Absatz 2 Satz 2 für die allgemeine Stellenobergrenze der Laufbahngruppe 1 ist die Gesamtzahl der Planstellen der BesGr. A 6 als Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene bis BesGr. A 9. Sofern die Planstellen der BesGr. A 6, die nicht für das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene vorgesehen sind, aufgrund der Neugestaltung des Laufbahnrechts (Einführung von 2 Laufbahngruppen) nicht identifiziert werden können, sind sie in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Für die allgemeine Stellenobergrenze der Laufbahngruppe 2 erstreckt sich nach Absatz 2 Satz 3 die Berechnungsgrundlage auf die Gesamtzahl der Planstellen der BesGr. A 13, als Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene bis BesGr. A 16 und B 2. Sofern die Planstellen der BesGr. A 13, die nicht für das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene vorgesehen sind, aufgrund der Neugestaltung des Laufbahnrechts (Einführung von zwei Laufbahngruppen) nicht identifiziert werden können, sind sie in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Maßgebend für die Ermittlung der Höchstgrenze für Planstellen der Spitzenämter in den Laufbahngruppen 1 und 2 ist die jeweilige Gesamtzahl aller Planstellen des gesamten Geschäftsbereichs eines Staatsministeriums (Einzelplan), die derselben allgemeinen Stellenobergrenze zuzuordnen sind. Es ist somit grundsätzlich möglich, Überschreitungen innerhalb eines Kapitels durch nicht vollständiges Ausschöpfen der zulässigen Stellenanteile in einem anderen Kapitel eines Einzelplans auszugleichen. Eine ressort-/einzelplanübergreifende Kompensation ist hingegen nicht zulässig.
26.2.4
Überschreitung der Stellenobergrenzen
 
Die geltenden Stellenobergrenzen sind Höchstgrenzen. Daraus folgt, dass die sich in ihrer Anwendung ergebende Anzahl an Planstellen für das jeweilige Spitzenamt der Laufbahngruppe 1 und 2 nicht überschritten werden darf. Der Haushaltsgesetzgeber ist indes nicht verpflichtet, die Stellenobergrenzen auszuschöpfen. Vielmehr ist der Grundsatz der sachgerechten Bewertung der (Beförderungs-)Ämter nach § 21 und Absatz 1 zu beachten. Sofern im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens festgestellt wird, dass die höchstens zulässige Anzahl an Planstellen überschritten wird, sind die den rechtlichen Rahmen übersteigenden Planstellen zu senken. Alternativ kommt auch ein Wegfall der überschreitenden Planstellen in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass die damit verbundene Reduzierung der Berechnungsgrundlage eine Neuberechnung des zulässigen Anteils an Beförderungsämtern erforderlich macht (und gegebenenfalls weitere Überschreitungen generiert). Ist eine Umwandlung oder ein Wegfall aufgrund der tatsächlichen Besetzungssituation nicht möglich, sind die betreffenden Planstellen mit entsprechenden ku- oder kw-Vermerken zu versehen. Gemäß Nummer 3 Satz 2 der VwV zu § 21 der Sächsischen Haushaltsordnung gelten sie sodann für die Anwendung der Stellenobergrenzen als umgewandelt oder weggefallen.
26.3
Ausnahmen von den Stellenobergrenzen
26.3.1
Allgemeines
 
Absatz 3 nimmt 5 Funktions- und Verwaltungsbereiche generell von der Anwendung der Stellenobergrenzen aus. Die von dieser Ausnahmeregelung erfassten Planstellen zählen mithin nicht zur Berechnungsmasse der Stellenobergrenzen, das heißt sie werden weder in die Berechnungsgrundlage einbezogen, noch sind die für diese Bereiche vorgesehenen Planstellen der Laufbahngruppe 1 in der BesGr. A 9 oder der Laufbahngruppe 2 in den BesGr. A 16 und B 2 auf die für die übrigen Bereiche geltenden Höchstgrenzen anzurechnen. Die Ausnahmen erstrecken sich auf die Stellenobergrenzen des Absatzes 2 und demzufolge auch auf die hierzu auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung, sodass durch diese Rechtsverordnung keine Stellenobergrenzen für die in Absatz 3 genannten Bereiche festgelegt werden können.
 
Von der Ausnahmeregelung erfasst sind Planstellen:
 
für Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften)
 
für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (allgemein bildende Schulen, berufsbildende Schulen sowie Schulen des zweiten Bildungsweges),
 
für Lehrkräfte an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
 
in Bereichen, in denen die Personalaufwendungen budgetiert werden (vergleiche Nummer 26.3.2),
 
im Geschäftsbereich des Sächsischen Landtages sowie des Sächsischen Rechnungshofes und
 
der Gemeinden, Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
 
Unabhängig von der Befreiung der vorgenannten Bereiche von den Stellenobergrenzenregelungen bleibt die besondere Stellenobergrenze für das in der BesGr. A 13 ausgebrachte Beförderungsamt „Mittelschullehrer“ (vergleiche Fußnote 3 zur BesGr. A 13) als Spezialvorschrift von der generellen Ausnahmeregelung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie die besondere Stellenobergrenze nach § 34 Absatz 2 für Professoren an Fachhochschulen als Spezialvorschrift von der generellen Ausnahmeregelung für Lehrkräfte an Fachhochschulen unberührt.
26.3.2
Bereiche mit Personalkostenbudgetierung
 
Nach § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung können in Ergänzung der kameralen Haushaltsführung betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente eingeführt werden, wenn dies zu einer Steigerung der Effizienz und Effektivität staatlichen Handelns führt. Bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen kann dabei auch eine Übertragung dezentraler Finanzverantwortung auf einzelne Dienststellen erfolgen (Budgetierung). Hierfür ist gemäß § 7a Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung der Abschluss einer entsprechenden Ressortvereinbarung mit dem Staatsministerium der Finanzen erforderlich, in der unter anderem bestimmt werden soll, inwieweit Abweichungen von der Stellenplanbindung zulässig sind. Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist der jeweilige Geschäfts- oder Ressortbereich von der Anwendung der Stellenobergrenzen ausgenommen. Die Personalkosten werden in diesem Fall wie folgt gesteuert: Nach der Regelung des Absatzes 3 Nummer 3 sind die Besoldungsausgaben in einem ersten Schritt auf den Betrag festzulegen, der sich nach einem unter Anwendung der geltenden Stellenobergrenzen erstellten (fiktiven) Stellenplan ergeben würde. Die maximalen Gesamtbesoldungsausgaben entsprechen somit denen bei kameraler Haushaltsführung. In einem zweiten Schritt ist es jedoch möglich, den Anteil an Beförderungsämtern frei festzulegen. Aufgrund der Begrenzung der Besoldungsausgaben auf einen Höchstbetrag ist es allerdings erforderlich, gegebenenfalls zu realisierende höhere Anteile für Beförderungsämter durch niedrigere Besoldungsaufwendungen für die übrigen Besoldungsgruppen zu kompensieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kompensation durch Stellenabbau nicht möglich ist, da sich der Höchstbetrag der Besoldungsaufwendungen durch (fiktive) Anwendung der Stellenobergrenzen auf die tatsächliche Gesamtzahl der Planstellen errechnet und Stellenabbau folglich zu einer Verminderung der höchsten zulässigen Besoldungsaufwendungen führt. Die Ausnahmeregelung des Absatzes 3 Nummer 3 erlaubt es somit nicht, Einsparungen aus Stellenstreichungen für eine Verbesserung der Anteile der Beförderungsämter zu verwenden, lässt aber eine weitere Flexibilisierung – zum Beispiel im Interesse einer besseren Übereinstimmung von Stellenausstattung und Altersstruktur – zu.
26.4
Regelung durch Rechtsverordnung und Fußnotenobergrenzenregelungen
26.4.1
Besondere Stellenobergrenzen
 
Auf der Grundlage von Absatz 4 hat die Staatsregierung mit der der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung eigenständige, sogenannte besondere Stellenobergrenzen für einzelne Funktionsbereiche (behördenorganisationsbezogen) oder Funktionsgruppen (aufgabenbezogen) festgelegt. Diese gelten als Spezialregelung zu den allgemeinen Stellenobergrenzen des Absatzes 2 und sind – soweit einschlägig – vorrangig anzuwenden. Weitere besondere Stellenobergrenzen ergeben sich darüber hinaus aus einzelnen Fußnotenregelungen zu den Besoldungsgruppen der BesO A.
 
Der für die Anwendung der Stellenobergrenze für Oberbehörden maßgebliche besoldungsrechtliche Oberbehördenbegriff ist in § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung definiert. Demnach gelten als Oberbehörden im Sinne des Stellenobergrenzenrechts Behörden, die unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nach § 3 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes nachgeordnet und denen selbst wiederum keine Behörden nachgeordnet sind. Des Weiteren bestimmt § 1 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung, dass Staatsbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung auch Oberbehörden sind.
26.4.2
Berechnungsgrundlage
 
§ 2 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung bestimmt 2 Funktionsbereiche (§ 2 Absatz 1 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung) und 12 Funktionsgruppen (§ 2 Absatz 2 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung), bei welchen besondere Stellenobergrenzen zur Anwendung kommen. Wie bereits in Absatz 2 Satz 2 bezieht sich die Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung für die jeweilige besondere Stellenobergrenze der Laufbahngruppe 1 auf die Gesamtzahl der Planstellen der BesGr. A 6 als Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene bis BesGr. A 9. Sofern die Planstellen der BesGr. A 6, die nicht für das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene vorgesehen sind, aufgrund der Neugestaltung des Laufbahnrechts (Einführung von 2 Laufbahngruppen) nicht identifiziert werden können, sind sie in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Maßgebend für die Ermittlung der Höchstgrenze für Planstellen ist die jeweilige Gesamtzahl aller Planstellen des gesamten Geschäftsbereichs eines Staatsministeriums (Einzelplan), die derselben besonderen Stellenobergrenze zuzuordnen sind. Es ist somit grundsätzlich möglich, Überschreitungen innerhalb eines Kapitels durch nicht vollständiges Ausschöpfen der zulässigen Stellenanteile in einem anderen Kapitel eines Einzelplans auszugleichen. Eine ressort-/einzelplanübergreifende Kompensation ist hingegen nicht zulässig. Für den Fall, dass für bestimmte Stellenplanpositionen die Anwendung mehrerer besonderer Stellenobergrenzen in Betracht kommt (zum Beispiel Planstellen für Programmierer an einer Oberbehörde), kann die für die Behörde günstigere Regelung angewandt werden. Soweit sich besondere Stellenobergrenzen auf die Ausstattung von Planstellen mit einer Amtszulage beziehen, ist als Berechnungsgrundlage die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen ergebende Anzahl an Planstellen für das Amt ohne Amtszulage (Basisamt) heranzuziehen. Gelten für das jeweilige Basisamt keine Stellenobergrenzen, bestimmt sich die zulässige Ausbringung von Amtszulagen nach der tatsächlich vorgesehenen Anzahl an Planstellen für das Basisamt. Folglich ist bei der besonderen Stellenobergrenze nach Fußnote 1 zur BesGr. A 9 (Amtszulage allgemein) von der sich in Anwendung der jeweils maßgeblichen Stellenobergrenze ergebenden höchstens zulässigen Anzahl an Planstellen der BesGr. A 9 auszugehen (vergleiche § 2 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung). Auf die tatsächliche Anzahl kommt es insoweit nicht an; Über- oder Unterschreitungen der Stellenobergrenze für die Planstellen der BesGr. A 9 führen folglich nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung der höchstens zulässigen Anzahl an Planstellen der BesGr. A 9, die mit einer Amtszulage ausgestattet werden dürfen. Abweichend von der allgemeinen Stellenobergrenze nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt gemäß § 3 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung an obersten Staatsbehörden für die Laufbahngruppe 2 eine besondere Stellenobergrenze für das Amt „Ministerialrat“ in den BesGr. B 2 und B 3.
26.4.3
Zusammenfassung der geltenden Stellenobergrenzen
 
Im Folgenden werden auf Grundlage von § 4 der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung die nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (Absatz 2, § 34 Absatz 2 sowie Fußnotenregelungen zu Besoldungsgruppen der BesO A) und der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung geltenden Stellenobergrenzen der Laufbahngruppe 1 (Nummer 26.4.3.1), der Laufbahngruppe 2 (Nummer 26.4.3.2) und der Professoren an Fachhochschulen (Nummer 26.4.3.3) zusammengefasst. Dabei werden für das Stellenschlüsselungsverfahren verbindliche Schlüsselnummern festgelegt, denen folgende Systematik zugrunde liegt:
Beispiel
Stelle Merkmal
Stelle Merkmal
1 Laufbahngruppe
2 Einstiegsebene
3 Stellenobergrenzentyp:
1 = Funktionsbereich,
2 = Funktionsgruppe
4-5 Laufende Nummer
 
Im Haushaltsaufstellungsverfahren HAVWeb sind die Planstellen mit der jeweils maßgeblichen Schlüsselnummer zu kennzeichnen; ungekennzeichnete Stellen werden – soweit möglich – den allgemeinen Stellenobergrenzen nach Absatz 2 zugerechnet.
26.4.3.1
Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 1
 
Die maßgeblichen Stellenobergrenzen und Schüsselnummern für die Planstellen der Laufbahngruppe 1 sind in Anhang 1 aufgeführt. Bei Anwendung der besonderen Stellenobergrenze für den Justizwachtmeisterdienst sind nur Planstellen der BesGr. A 6 einzubeziehen, soweit diese nicht dem Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zuzuordnen sind. Sofern die Planstellen der BesGr. A 6, die für das Eingangsamt der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 vorgesehen sind, aufgrund der Neugestaltung des Laufbahnrechts (Einführung von 2 Laufbahngruppen) nicht identifiziert werden können, sind sie in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Bei Anwendung der besonderen Stellenobergrenze für Straßenmeister sind ausschließlich Planstellen für Straßenobermeister (BesGr. A 9) und Straßenhauptmeister (BesGr. A 10) in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
26.4.3.2
Stellenobergrenzen für die Laufbahngruppe 2
 
Die maßgeblichen Stellenobergrenzen und Schüsselnummern für die Planstellen der Laufbahngruppe 2 sind in Anhang 2 aufgeführt. Bei Anwendung der besonderen Stellenobergrenze für das in BesGr. A 13 ausgebrachte Amt „Mittelschullehrer“ sind nur Planstellen für diese Lehrkräfte in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
26.4.3.3
Stellenobergrenze für Professoren an Fachhochschulen
 
Die maßgebliche Stellenobergrenze und Schüsselnummer für die Planstellen der Professoren an Fachhochschulen sind in Anhang 2 aufgeführt. Zur Anwendung der Stellenobergrenze für Professoren an Fachhochschulen wird auf Nummer 34.2 verwiesen.
26.5
Ausnahmen bei Verminderung oder Verlagerung von Planstellen
 
Rationalisierungsmaßnahmen, die mit einer (erheblichen) Verminderung oder Verlagerung von Personal und zugehörigen Planstellen verbunden sind, können zu Überschreitungen der Stellenobergrenzen führen. Absatz 5 eröffnet für diese Fälle die Möglichkeit, die grundsätzlich gebotene Beseitigung solcher Überschreitungen (vergleiche Nummer 26.2.4) für einen Zeitraum von längstens 5 Jahren auszusetzen. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Umwandlung dadurch verlangsamt werden, dass sie auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt wird. Die Regelung gilt sowohl für die allgemeinen Stellenobergrenzen des Absatzes 2 als auch für die in den Fußnoten zu Besoldungsgruppen der BesO A und der Sächsischen Stellenobergrenzenverordnung geregelten besonderen Stellenobergrenzen. Sie befreit jedoch nur von der Verpflichtung zur Einhaltung der Stellenobergrenzen, nicht jedoch von dem Erfordernis der sachgerechten Bewertung der (Beförderungs-)Ämter nach § 21 und Absatz 1. Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind Maßnahmen der Automatisierung von Verwaltungsabläufen, Einführung neuer Arbeitsverfahren und strukturelle Organisationsmaßnahmen, die zur Einsparung von Personal führen. Nicht unter diesen Begriff fallen pauschale Stellenstreichungen aus haushaltswirtschaftlichen Gründen. Auch ein bloßer Aufgabenübergang oder Wegfall von Aufgaben und ein daraus resultierender Abbau von Planstellen lässt sich nicht pauschal unter diesen Begriff subsumieren. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen und die Aussetzung oder Beschränkung der notwendigen Umwandlungen ist Gegenstand der jeweiligen Haushaltsverhandlungen und bleibt letztlich dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten.
26.6
Ergänzende Bestimmungen zu Berechnungsmethode
26.6.1
Einbeziehung von gleichwertigen Stellen für dauerhaft Beschäftigte
 
Die Stellenobergrenzenregelungen gelten unmittelbar nur für Planstellen der Beamten. Absatz 6 Satz 1 eröffnet jedoch die Möglichkeit, gleichwertige Stellen für Tarifbeschäftigte in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, trifft der Haushaltsgesetzgeber im Rahmen des jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahrens. Voraussetzung für eine Einbeziehung ist, dass die Stellen für dauerhaft Beschäftigte ausgebracht sind, das heißt, dass sie beispielsweise nicht nur für vorübergehend anfallende (zusätzliche) Aufgaben ausgebracht sind. Auf die tatsächliche Stellenbesetzung kommt es hingegen nicht an, diese kann mit Beschäftigten in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis erfolgen. Darüber hinaus ist eine Gleichwertigkeit der Beschäftigtenstellen mit den Planstellen der Beamten sowohl hinsichtlich des Vergleichs von Entgelt- und Besoldungsgruppe als auch in Bezug auf die wahrgenommene Funktion erforderlich. Ausschließlich zum Zwecke der Stellenschlüsselung kann von folgender Vergleichbarkeit zwischen Entgelt- und Besoldungsgruppen ausgegangen werden; tarifliche Ansprüche auf Eingruppierung ergeben sich daraus nicht:
Beispiel
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
Besoldungsgruppe Entgeltgruppe
A 16 E 15 Ü
A 15 E 15
A 14 E 14
A 13 E 13, E 13 Ü
A 12 E 12
A 11 E 11
A 10 E 10
A 9 E 9
A 8 E 8
A 7 E 7, E 6
A E 5, E 4, E 3
 
Stellen der Entgeltgruppe 9 sind insgesamt den Planstellen der Laufbahngruppe 2 zuzurechnen. Stellen für Funktionen, die ausschließlich im Tarifbereich vorgesehen sind (zum Beispiel Schreibkräfte), können nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Diese sind zwar haushaltsmäßig, nicht jedoch funktional gleichwertig im Sinne von Absatz 6 Satz 1. Die Einbeziehung gleichwertiger Stellen für dauerhaft Beschäftigte in die Berechnungsgrundlage erfolgt nach dem für die Planstellen der Beamten geltenden Verfahren. Planstellen der Beamten und Beschäftigtenstellen werden mithin zusammengerechnet und ergeben so die zulässige Anzahl der Beförderungsstellen, die sodann beliebig auf beide Statusgruppen aufgeteilt werden kann.
26.6.2
Rundungsregelung
 
Absatz 6 Satz 2 stellt klar, dass die sich in Anwendung der Stellenobergrenzen gegebenenfalls ergebenden Stellenbruchteile kaufmännisch zu runden sind. Obwohl es sich vorliegend um Obergrenzen für Beförderungsämter handelt, ist ein striktes Abrunden somit nicht erforderlich.

27. Zu § 27 Bemessung des Grundgehalts

27.0
Allgemeines
 
In den Ämtern der BesO A wurden der Einstieg in die Stufen und der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts neu ausgestaltet. Das bisher maßgebende Besoldungsdienstalter wurde damit abgelöst. Stattdessen wurde ein System eingeführt, welches auf tatsächlich geleistete Dienstzeiten und der erbrachten Leistung abstellt. Die Struktur der Grundgehaltstabelle bleibt trotz dieser Systemumstellung unverändert. Das Grundgehalt bemisst sich wie bisher nach 12 Stufen und einem Aufstiegsintervall von 2, 3 und 4 Jahren. Durch die verschiedenen Einstiegsstufen in den jeweiligen Einstiegsebenen der Laufbahngruppen werden die damit üblicherweise verbundenen Schul-, Ausbildungs- und Studienzeiten pauschalisierend berücksichtigt.
27.1
Stufenzuordnung und Aufstieg in den Stufen
27.1.1
Grundsatz und Beginn der Stufenlaufzeit
 
Als maßgebenden Ausgangspunkt für den Einstieg in die Stufen des Grundgehalts stellt das Gesetz auf die Begründung des Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge ab. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt grundsätzlich die (erstmalige) Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz belegten Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst haben Anspruch auf Anwärterbezüge, welche zu den sonstigen Bezügen gehören (zur Systematik vergleiche § 2 Absatz 1 und 2). Die maßgebende Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. Auf Nummer 27.2.2 wird verwiesen.
 
Beispiel 1: Nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung wird ein Bewerber mit Wirkung vom 17. März 2014 zum Regierungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt.
 
Lösung:
Der Beamte ist der Stufe 2 der BesGr. A 9 (Anfangsstufe) zu zuordnen. Die Stufenlaufzeit von 2 Jahren nach Absatz 2 Satz 2 beginnt mit Wirkung vom 1. März 2014.
 
Sofern der Beamte in seinem bisherigen beruflichen Werdegang Vordienstzeiten nach § 28 Absatz 1 und/oder förderliche Zeiten nach § 28 Absatz 2 (berücksichtigungsfähige Zeiten) hat, ist von diesem Grundsatz der Zuordnung zur Anfangsstufe abzuweichen. Dann ist die Zuordnung zu einer höheren Stufe als die Anfangsstufe vorzunehmen. Auf die Nummern 28.1 bis 28.3 wird verwiesen.
 
Beispiel 2: Ein Bewerber wird mit Wirkung vom 1. April 2014 zum Regierungsrat (BesGr. A 13) ernannt. Er war zuvor beim Bundesministerium des Innern für 7 Jahre beschäftigt.
 
Lösung:
Der Beamte ist der Stufe 6 der BesGr. A 13 zu zuordnen. Grundsätzlich wäre der Beamte der Stufe 3 der BesGr. A 13 (Anfangsstufe) zu zuordnen. Die Tätigkeit als Beschäftigter beim Bundesministerium des Innern kann als Vordienstzeit nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Die Stufenlaufzeit von jeweils 2 Jahren in den Stufen 3 und 4 sowie von 3 Jahren in der Stufe 5 wird vollständig von der Vordienstzeit kompensiert. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 6 seiner Besoldungsgruppe von 3 Jahren nach Absatz 2 Satz 2 beginnt ab 1. April 2014 zu laufen.
27.1.2
Beförderung
 
In dem Fall einer Beförderung bleiben die bisher erreichte Stufe sowie die darin bereits verbrachte Stufenlaufzeit unverändert. Ein Stufenaufstieg zum Zeitpunkt der Beförderung ist zu berücksichtigen. Bei einer Beförderung in eine Stufe ohne Grundgehaltssatz erfolgt kein Aufsteigen in die erste mit einem Grundgehaltssatz belegte Stufe, sondern der Beamte verbleibt in der im bisherigen Amt erreichten Stufe. Es wird in diesem Fall das Grundgehalt der Anfangsstufe der durch die Beförderung erreichten Besoldungsgruppe gewährt.
 
Beispiel:
Ein Regierungsoberrat (BesGr. A 14) befindet sich in der Stufe 5 des Grundgehalts. Nach einer Stufenlaufzeit von 1 Jahr wird er zum Regierungsdirektor (BesGr. A 15) ernannt.
 
Lösung:
Mit der Beförderung zum Regierungsdirektor bleibt die Stufe 5 und die darin verbrachte Stufenlaufzeit erhalten. Die Stufe 5 der BesGr. A 15 enthält allerdings keinen Grundgehaltssatz, sodass dem Beamten das Grundgehalt der Stufe 6 (Anfangsstufe der BesGr. A 15) zu gewähren ist. Folglich bezieht der Beamte bei anforderungsgerechter Leistung noch 2 Jahre in der Stufe 5 das Grundgehalt der Stufe 6, bis er in die Stufe 6 aufsteigt.
27.1.3
Gleichgestellte Maßnahmen
 
Eine Stufenzuordnung ist außer bei Begründung eines Beamtenverhältnisses auch bei Versetzung, Übernahme und Übertritt von Beamten aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Besoldungsgesetzes vorzunehmen. Demnach wäre eine Stufenzuordnung beispielsweise bei der Versetzung eines Beamten aus dem Bundesdienst oder dem Landesdienst eines anderen Landes zum Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
Beispiel:
Ein Beamter des Bundes (Regierungsamtsrat, BesGr. A 12) wird mit Wirkung vom 1. August 2014 zum Freistaat Sachsen versetzt. Er war zuvor als Beamter beim Bundesministerium der Finanzen hauptberuflich 13 Jahre tätig.
 
Lösung:
Der Beamte ist der Stufe 8 der BesGr. A 12 zu zuordnen. Bei einer Versetzung zum Freistaat Sachsen ist eine (neue) Stufenzuordnung vorzunehmen. Nach Absatz 1 Satz 6 gelten die Sätze 2 bis 4 bei einer Versetzung entsprechend, dabei tritt an die Stelle des Zeitpunktes der Begründung des Beamtenverhältnisses der Zeitpunkt der Versetzung. Maßgebliche Besoldungsgruppe ist dabei nicht das Eingangsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahngruppe, sondern das zum Zeitpunkt der Versetzung übertragene Amt. Damit ist der Beamte nach Absatz 1 Satz 2 grundsätzlich der Stufe 3 der BesGr. A 12 (Anfangsstufe) zu zuordnen. Die Tätigkeit als Beamter beim Bundesministerium der Finanzen kann als Vordienstzeit nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Die Stufenlaufzeit von jeweils 2 Jahren in den Stufen 3 und 4 sowie von 3 Jahren in den Stufen 5 bis 7 wird vollständig von der Vordienstzeit kompensiert. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 8 von 3 Jahren nach Absatz 2 Satz 2 beginnt ab 1. August 2014 zu laufen.
 
Nicht zu einer neuen Stufenzuordnung führen hingegen Versetzung, Übernahme und Übertritt innerhalb des Freistaates Sachsen. Zu den Begrifflichkeiten „Versetzung“, „Übernahme“ und „Übertritt“ wird auf die §§ 15, 16 des Beamtenstatusgesetzes und die §§ 32 , 33 des Sächsischen Beamtengesetzes verwiesen. Um eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ handelt es sich beispielsweise bei einem Wechsel aus einem Amt der BesO W in ein Amt der BesO A.
27.2
Aufstieg in den Stufen
27.2.1
Anforderungsgerechte Leistungen
 
Das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen der Grundgehaltstabelle der BesO A richtet sich nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe ist leistungsbezogen ausgestaltet und knüpft als Voraussetzung an das Erbringen anforderungsgerechter Leistungen an. Das Amt in diesem Sinne ist das zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung verliehene (konkret-funktionelle) Amt. Der Tatbestand der anforderungsgerechten Leistungen orientiert sich dabei an den in der Sächsischen Beurteilungsverordnung festgelegten Inhalten der dienstlichen Beurteilung (§ 5 Absatz 2 der Sächsischen Beurteilungsverordnung). Ausreichend ist eine Bewertung der Leistungen des Beamten vergleichbar mit 4 bis 6 Punkten gemäß § 5 Absatz 3 der Sächsischen Beurteilungsverordnung, da diese den im Wesentlichen mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Eine Bindung an die dienstliche Beurteilung besteht jedoch nicht. Die dienstliche Beurteilung spiegelt das Leistungsverhalten des Beamten in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum wider. Eine Leistungsfeststellung hingegen stellt vielmehr auf das aktuelle Leistungsbild ab; sie erfolgt damit grundsätzlich unabhängig von der dienstlichen Beurteilung. Eine Leistungsfeststellung kann auch während eines laufenden Beurteilungszeitraums erfolgen. Auf Nummer 27.3 wird verwiesen. Beamte, die sich in der Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit befinden, erbringen anforderungsgerechte Leistungen, wenn sie sich in der Probezeit bewähren.
27.2.2
Stufenlaufzeiten
 
Ausgehend von dem nach Absatz 1 Satz 4 festgelegten Beginn der Laufzeit der Stufe beträgt die regelmäßige Stufenlaufzeit:
Stufenlaufzeit
Anzahl Jahre in Stufe
2 Jahre in der Stufe 1 bis 4
3 Jahre in der Stufe 5 bis 8
4 Jahre in der Stufe 9 bis 11
 
Der Beschäftigungsumfang (zum Beispiel Teilzeitbeschäftigung oder begrenzte Dienstfähigkeit) hat keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeiten. Beim Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Zeiten ist der Zeitraum, welcher bei der Stufenfestsetzung nicht (mehr) zur Zuordnung in die nächsthöhere Stufe geführt hat, auf die Stufenlaufzeit der jeweiligen Stufe anzurechnen.
 
Beispiel:
Ein Bewerber wird mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zum Regierungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Er war zuvor als Beschäftigter beim Freistaat Bayern 3 Jahre und 4 Monate tätig.
 
Lösung:
Der Beamte ist der Stufe 3 der BesGr. A 9 zu zuordnen. Grundsätzlich wäre der Beamte der Stufe 2 der BesGr. A 9 (Anfangsstufe) zu zuordnen. Die Tätigkeit als Beschäftigter im Landesdienst in Bayern kann als Vordienstzeit nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden. Die Stufenlaufzeit von 2 Jahren in der Stufe 2 wird vollständig von der Vordienstzeit erfasst. Es verbleibt eine Restzeit von 1 Jahr und 4 Monaten. Diese Restzeit reicht nicht aus, um die Stufenlaufzeit von 2 Jahren in der Stufe 3 zu kompensieren. Sie bleibt dem Beamten aber als bereits verbrachte Dienstzeit in der Stufe 3 erhalten. Der Stufenaufstieg in die Stufe 4 erfolgt demnach zum 1. Januar 2015.
27.2.3
Verzögerung des Aufstiegs in den Stufen durch Unterbrechungszeiten
 
Zeiten, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, verzögern grundsätzlich den regelmäßigen Stufenaufstieg. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stufenlaufzeit angehalten und läuft erst ab dem Zeitpunkt weiter, zu welchem wieder ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht. Nicht zu einer Verzögerung beim Stufenaufstieg führen die in § 28 Absatz 4 abschließend aufgezählten Zeiten. Auf Nummer 28.4 wird verwiesen.
 
Beispiel:
Ein Regierungsoberinspektor (BesGr. A 10) lässt sich mit Wirkung vom 1. Juni 2014 für die Dauer von 4 Jahren beurlauben. Die Beurlaubung fällt nicht unter die Tatbestände des § 28 Absatz 4. Der Beamte hat mit Ablauf des 31. Mai 2014 eine Stufenlaufzeit von 1 Jahr in der Stufe 3 verbracht.
 
Lösung:
Zum 1. Juni 2014 wird die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angehalten. Der Zeitraum der Beurlaubung verzögert den weiteren Stufenaufstieg. Folglich beginnt ab 1. Juni 2018 die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 weiter zu laufen. Der nächste Stufenaufstieg in die Stufe 4 ist am 1. Juni 2019.
 
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können gemäß § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach § 29 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes gilt bei einer erneuten Berufung das frühere (aktive) Beamtenverhältnis als fortgesetzt. In diesen Fällen erfolgt somit keine neue Stufenfestsetzung. Der Zeitraum der Abwesenheit aufgrund der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist daher im Hinblick auf die Stufenzuordnung wie eine Zeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge zu behandeln und verzögert damit den Stufenaufstieg.
27.2.4
Abrundungsvorschrift
 
Die den weiteren Stufenaufstieg verzögernden Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Sofern Zeiten ohne Dienstbezüge von weniger als einem Monat vorliegen, verzögern diese den Stufenaufstieg somit nicht. Die Berechnung der Zeiträume erfolgt nach Jahren, Monaten und Tagen. Jeder Monat wird dabei mit 30 Tagen angesetzt. Die Abrundungsvorschrift findet jedoch nur einmal nach der Zusammenrechnung zeitlich zusammenhängender Unterbrechungen aus unterschiedlichen Gründen Anwendung.
 
Beispiel 1:
Ein Beamter ist im Zeitraum vom 28. April 2014 bis 16. August 2015 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Anschließend betreut er bis zum 20. November 2016 den Sohn seines Bruders und ist während dieser Zeit ebenfalls ohne Dienstbezüge beurlaubt.
 
Lösung:
Die Zeiträume sind zusammenhängend zu betrachten. Es ergibt sich demnach ein Gesamtzeitraum vom 28. April 2014 bis 20. November 2016; somit 2 Jahre, 6 Monate und 23 Tage. Der verbleibende Teilmonat (23 Tage) wird abgerundet. Im Ergebnis verzögert sich der Stufenaufstieg um 2 Jahre und 6 Monate.
 
Beispiel 2:
Ein Beamter ist im Zeitraum vom 14. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 2. Januar 2015 bis 20. März 2015 ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die Beurlaubungen fallen nicht unter die Tatbestände des § 28 Absatz 4.
 
Lösung:
Die Zeiträume sind getrennt voneinander zu betrachten. Es ergibt sich demnach ein zu betrachtenden Zeitraum vom 14. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014; somit 5 Monate und 17 Tage, und vom 2. Januar 2015 bis 20. März 2015; somit 2 Monate und 19 Tage. Die verbleibenden Teilmonate (17 Tage und 19 Tage) werden jeweils abgerundet. Im Ergebnis verzögert sich der Stufenaufstieg um 5 Monate für die erste Beurlaubung (bei der Stufenzuordnung zum 1. Januar 2015) und 2 Monate für die zweite Beurlaubung.
27.3
Leistungsfeststellung und Hemmung des Aufstiegs in den Stufen
27.3.1
Fiktion über die Erbringung anforderungsgerechter Leistungen
 
Eine Feststellung, dass der Beamte anforderungsgerechte Leistungen erbringt, ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr gilt die in der Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit solange als anforderungsgerecht erbracht, bis eine Feststellung getroffen wird, dass die erbrachten Leistungen nicht im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen.
27.3.2
Leistungsfeststellung
 
Zuständig für die Leistungsfeststellung ist grundsätzlich die oberste Dienstbehörde. Diese kann ihre Entscheidungszuständigkeit auf eine andere Stelle oder andere Stellen übertragen. Nach § 92 Absatz 2 hat die Bestimmung der anderen Stelle durch Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde zu erfolgen. Möglich ist beispielsweise die Übertragung der Entscheidungszuständigkeit auf die jeweiligen nachgeordneten Dienstbehörden. Ausgangspunkt für eine Leistungsfeststellung ist die Einschätzung des Vorgesetzen des Beamten, ob Anhaltspunkte für eine den Stufenaufstieg gefährdende Minderleistung bestehen. Der Vorgesetzte hat eine Leistungseinschätzung zu erarbeiten, die sich auf das aktuelle Leistungsbild des Beamten stützt. Auf Nummer 27.2.1 wird verwiesen. Für den Fall, dass die Leistungseinschätzung zu dem Ergebnis führt, dass eine Minderleistung vorliegt, hat der Vorgesetzte den Beamten umgehend in einem Personalgespräch darüber zu informieren, dass die erbrachte Leistung des Beamten nicht anforderungsgerecht ist und ihn über die Folgen aufzuklären. Die Durchführung des Gesprächs und die darin erteilten Hinweise sind zur Personalakte zu nehmen. Dem Beamten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, durch die Beseitigung der Leistungsdefizite eine Hemmung des Stufenaufstiegs abzuwenden. Sofern der Beamte weiterhin keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, werden durch die Leistungsfeststellung, die auf die Wirksamkeit folgenden Zeiten nicht beim Stufenaufstieg berücksichtigt. Die Leistungsfeststellung wird mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam. Damit wird die individuelle Stufenlaufzeit angehalten und der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe auch über die Dauer des Regelintervalls von 2, 3 oder 4 Jahren hinaus bis eine (erneute) Leistungsfeststellung getroffen wird, wonach die dann erbrachten Leistungen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen.
 
Beispiel:
Im Rahmen einer Leistungsfeststellung, die am 1. August 2014 wirksam wird, wird festgestellt, dass der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen nicht erfüllt. Er hat bis zu diesem Zeitpunkt in der Stufe 7 seiner Besoldungsgruppe 1 Jahr verbracht. Die ab dem 1. August 2014 liegenden Zeiten werden bei der Stufenlaufzeit in der Stufe 7 nicht berücksichtigt. Spätestens nach 12 Monaten ist eine erneute Leistungsfeststellung vorzunehmen.
 
Lösung:
Sofern bei dieser Überprüfung festgestellt wird, dass der Beamte anforderungsgerechte Leistungen erbringt, werden die ab dem Wirksamwerden dieser Leistungsfeststellung (zum 1. August 2015) verbrachten Zeiten bei der Stufenlaufzeit (wieder) berücksichtigt. Der Beamte könnte nunmehr in die Stufe 8 des Grundgehalts nach Ablauf von 2 Jahren (zum 1. August 2017) aufsteigen.
 
Der Leistungsfeststellungsbescheid (vergleiche Nummer 27.4) kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Sie haben aber keine aufschiebende Wirkung, sodass ein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts nicht möglich ist. Die gesetzliche Aufhebung der aufschiebenden Wirkung dient dem sofortigen Vollzug der Entscheidung. Zum Schutz des Beamten ist spätestens 12 Monate nach dem Wirksamwerden der (jeweils) letzten Leistungsfeststellung eine erneute Leistungsfeststellung durchzuführen. Bei Beamten, die sich in der Probezeit zur späteren Verwendung auf Lebenszeit befinden, ist eine Leistungsfeststellung und damit verbunden die Hemmung des Stufenaufstiegs nicht vorzunehmen. Wie in Nummer 27.2.1 dargestellt, erbringt der Beamte anforderungsgerechte Leistungen, wenn er sich während der Probezeit bewährt. Anderenfalls wäre der Beamte, sofern er sich in der Probezeit nicht bewährt, zu entlassen (vergleiche § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes). Gleichwohl steht in der Probezeit ohnehin die Bewährung im Vordergrund, sodass eine besoldungsrechtliche Entscheidung die laufbahnrechtliche Prüfung der Bewährung nicht beeinflussen soll.
27.4
Mitteilung der Stufenzuordnung und Leistungsfeststellung
 
Die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung und der Leistungsfeststellung anlässlich der Hemmung des Stufenaufstiegs sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Dabei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Das Ergebnis ist dem Beamten daher durch Bescheid bekannt zu geben. Wenngleich eine förmliche Zustellung nach § 4 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht erforderlich ist, sollte der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Stufenfestsetzungs- oder Leistungsfeststellungsbescheid zumindest gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt werden. Für den regelmäßigen Stufenaufstieg nach Erreichen der vorgesehenen Dienstzeiten mit anforderungsgerechten Leistungen ist keine schriftliche Mitteilung erforderlich.
27.5
Stufenaufstieg bei vorläufiger Dienstenthebung
 
Solange der Beamte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vorläufig des Dienstes enthoben ist, verbleibt er für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung in seiner Stufe; ein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts ist daher nicht möglich. Die vorläufige Dienstenthebung wird mit Zustellung der Verfügung wirksam. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Dienstenthebung ist auch der maßgebende Zeitpunkt für das Einfrieren in der Stufe. Sofern das Disziplinarverfahren im weiteren Verlauf nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führt oder das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung endet, richtet sich der (weitere) Stufenaufstieg nach den Vorschriften des Absatzes 2. Folglich ist der Beamte in Bezug auf seine Besoldung rückwirkend so zu stellen, als ob der Stufenaufstieg aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung nicht unterblieben wäre. Da der Anspruch auf Dienstbezüge während einer vorläufigen Dienstenthebung grundsätzlich (gegebenenfalls in vermindertem Umfang) fortbesteht, bedeutet dies, dass die höheren Beträge, die der Beamte aufgrund eines Stufenaufstiegs nach Absatz 2 erhalten hätte, ihm jedoch wegen des Verbleibens in der Stufe im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nicht gezahlt worden sind, nachzuzahlen sind. Eine Verzinsung der Nachzahlungsbeträge erfolgt nicht; ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Beamten bleibt davon unberührt. Für den Fall, dass das Disziplinarverfahren bestands- oder rechtskräftig zur Entfernung aus dem Dienst führt oder das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung endet, erlischt der zunächst lediglich suspendierte Anspruch auf ein Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe endgültig. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden dienstlichen Gründen nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes führt nicht zum Anhalten der Stufenlaufzeit.

28. Zu § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

28.0
Allgemeines
 
Abweichend von der Zuordnung zur Anfangsstufe nach § 27 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung gemäß § 27 Absatz 1 Satz 3 zu einer höheren Stufe, wenn berücksichtigungsfähige Zeiten vorliegen. Die Vorschrift bestimmt einerseits die berücksichtigungsfähigen Zeiten, die bei der erstmaligen Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind (Absatz 1 – Vordienstzeiten) oder angerechnet werden können (Absatz 2 – förderliche Zeiten). Andererseits regelt Absatz 4 diejenigen Unterbrechungszeiten, in denen der regelmäßige Stufenaufstieg nicht verzögert wird. Durch die Ablösung des Besoldungsdienstalters und Anknüpfung an die berufliche Erfahrung steht die berufliche Tätigkeit im Vordergrund. Ausbildungszeiten als auch Zeiten, die Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, bleiben von der Berücksichtigung ausgenommen.
28.1
Berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten
28.1.0
Allgemeines
 
Absatz 1 regelt abschließend die Tatbestände (Nummer 1 bis 4), welche bei der erstmaligen Stufenfestsetzung zwingend zu berücksichtigen sind. Daneben sieht das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) die Anerkennung der Zeiten einer Tätigkeit bei den Fraktionen des Sächsischen Landtages als Dienstzeiten im Sinne des öffentlichen Dienstrechts vor (vergleiche § 10 Absatz 2 Fraktionsrechtsstellungsgesetz).
28.1.1
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
 
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden werden angerechnet. Die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit ist nach dem Tatbestand des § 3 zu bestimmen. Hinsichtlich der Definition der öffentlich-rechtlichen Dienstherren wird auf § 4 verwiesen. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind Religionsgesellschaften, die seit jeher (kirchliche, nicht staatliche) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder denen der Status verliehen wurde. Hierunter fallen insbesondere die katholischen Bistümer und die evangelischen Landeskirchen. Zu deren Verbänden gehören vor allem die Evangelische Kirche Deutschlands und die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands. Von der Anerkennung nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen sind Ausbildungszeiten, wie zum Beispiel Zeiten eines Vorbereitungsdienstes. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass diese Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht zu den laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen rechnen. Nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes kann eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium kombiniert mit einer dem Vorbereitungsdienst gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit für den Zugang zu einer Laufbahn befähigen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der hauptberuflichen Tätigkeit mit dem Vorbereitungsdienst obliegt dem für die jeweilige Fachrichtung zuständigen Staatsministerium (§ 10 der Sächsischen Laufbahnverordnung). Zudem kann in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (vergleiche § 18 Absatz 7 des Sächsischen Beamtengesetzes) die Möglichkeit bestehen, auf den Vorbereitungsdienst eine ausgeübte berufliche Tätigkeit anzurechnen. Sofern davon Gebrauch gemacht worden ist, können diese Zeiten nicht bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Die Entscheidung, ob eine Vordienstzeit im Einzelfall Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn ist, trifft die Personal verwaltende Dienststelle.
 
Beispiel 1:
Ein Bewerber, der zum 1. Juni 2014 zum Regierungsrat (BesGr. A 13) ernannt werden soll, hat nach erfolgreichem universitärem Studium der Volkswirtschaftslehre eine Beschäftigung in der Verwaltung der TU Dresden aufgenommen. Diese hauptberufliche Beschäftigung hat einen zeitlichen Umfang von 4 Jahren. Das zuständige Staatsministerium hat nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Laufbahnverordnung entschieden, dass die hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (Umfang 3 Jahre).
 
Lösung:
Der Beamte ist der Stufe 3 der BesGr. A 13 zu zuordnen. Die Tätigkeit als Beschäftigter in der Verwaltung der TU Dresden kann als Vordienstzeit nach Absatz 1 Nummer 1 in einem Umfang von 1 Jahr berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der weiteren 3 Jahre der hauptberuflichen Tätigkeit, welche nach Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums den Vorbereitungsdienst ersetzt hat, ist nicht möglich. Folglich verbleibt es bei der Zuordnung zur Anfangsstufe seiner Besoldungsgruppe (Stufe 3). Für den weiteren Stufenaufstieg in die Stufe 4 des Grundgehalts wird die Restzeit von 1 Jahr berücksichtigt, sodass bei anforderungsgerechter Leistungen die Stufe 4 zum 1. Juni 2015 erreicht wird.
 
Beispiel 2:
Ein Bewerber, der nach Abschluss seines Vorbereitungsdienstes mit Wirkung vom 1. April 2014 zum Baurat (BesGr. A 13) ernannt werden soll, hat nach erfolgreichem Abschluss seines universitären Studiums Bauingenieurwesen 3 Jahre hauptberuflich als Beschäftigter im Bauamt einer Kommune gearbeitet. Auf den Vorbereitungsdienst wurden 6 Monate angerechnet.
 
Lösung:
Der Beamte ist der Stufe 4 der BesGr. A 13 zu zuordnen. Grundsätzlich wäre der Beamte der Stufe 3 der BesGr. A 13 (Anfangsstufe) zu zuordnen. Die Tätigkeit als Beschäftigter im Bauamt einer Kommune kann als Vordienstzeit nach Absatz 1 Nummer 1 in einem Umfang von 2 Jahren und 6 Monaten berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der weiteren 6 Monate, welche auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, ist nicht möglich. Die Stufenlaufzeit von 2 Jahren in der Stufe 3 wird vollständig von der Vordienstzeit erfasst. Die Restzeit von 6 Monaten bleibt dem Beamten als bereits verbrachte Dienstzeit in der Stufe 4 erhalten. Der Stufenaufstieg in die Stufe 5 erfolgt demnach zum 1. Oktober 2015.
 
Andere Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung. Sie müssen durch ihre Berufs- und Lebenserfahrung befähigt sein, alle Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn uneingeschränkt wahrzunehmen (vergleiche § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes). In § 11 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung ist diesbezüglich konkretisiert, dass Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber eine mindestens 5-jährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich ist, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn entspricht. Bei anderen Bewerbern sind daher die für die Feststellung der Laufbahnbefähigung maßgebenden Zeiten von der Anrechnung nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, da diese zu den Voraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn zählen. Auch Dienstzeiten als Berufssoldat und Soldat auf Zeit fallen unter die Regelung des Absatzes 1 Nummer 1. Diese Soldatendienstzeiten sind bis zum Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, wenn am Ende der Soldatendienstzeit unter Freistellung von der Pflicht den militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen (zum Beispiel ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert werden. Den Soldatendienstzeiten sind Dienstzeiten der Berufssoldaten bei der ehemaligen Nationalen Volksarmee gleichgestellt. Eine weitere Sonderkonstellation ergibt sich für Beamte, die den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 absolvieren. Zwar lässt sich der Beamte für die höhere Laufbahn „ausbilden“. Gleichwohl verbleibt der Beamte in seinem bisherigen beamtenrechtlichen Status (vergleiche § 28 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes) und bezieht weiterhin Dienstbezüge, sodass auch diese Zeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen sind.
28.1.2
Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und Zivildienstgesetz auszugleichende Zeiten
 
Ebenfalls bei der ersten Stufenfestsetzung sind Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und Zivildienstgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind. Nach § 12 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes sind anzurechnen:
 
Grundwehrdienst und freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
 
Wehrübung, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern oder im Ausland oder geleisteter unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
 
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes (aufgrund der Gleichstellung in § 58f des Soldatengesetzes) und
 
Zivildienst und freiwilliger zusätzlicher Zivildienst (aufgrund der Verweisung in § 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes).
 
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass ein zeitlicher Sachzusammenhang zwischen Wehrdienst oder Zivildienst und der Bewerbung für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis besteht. Nur in diesem Fall liegt eine wehrdienst- oder zivildienstbedingte Verzögerung des Beginns eines Beamtenverhältnisses vor, die des Ausgleichs bedarf. Dies gilt entsprechend für Wehr- und Zivildienst, der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR angetreten wurde. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 2 (vergleiche Nummer 28.1.1).
 
Zu unterscheiden sind die folgenden Fallkonstellationen:
 
a)
Verzögerung vor Eintritt in das Beamtenverhältnis
Zeiten des Grundwehrdienstes, des sich anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Zivildienstes, des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes oder der weiteren Wehrdienstarten sind auszugleichen, wenn im Anschluss an diese Zeiten zunächst eine für den künftigen Beruf als Beamter über die allgemeine Schulbildung hinausgehende vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder ein Vorbereitungsdienst begonnen wird. Zeitliche Unterbrechungen zwischen dem Ende des Wehr- oder Zivildienstes und der Aufnahme der Ausbildung sind unschädlich, wenn die zeitliche Verzögerung durch äußere, nicht beeinflussbare Umstände verursacht wurde. Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, dass sich der Betroffene bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung oder des Vorbereitungsdienstes um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist.
 
 
Beispiel: Ein Bewerber wird nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 1. März 2015 zum Regierungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt. Die Bewerbung auf den Dienstposten erfolgte im Dezember 2014. In der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 hat er den Grundwehrdienst abgeleistet. Zum 1. September 2011 erfolgten die Ernennung zum Regierungsinspektoranwärter und anschließend die Ableistung des Vorbereitungsdienstes von 3 Jahren.
 
 
Lösung: Bei der ersten Stufenfestsetzung zum 1. März 2015 ist dem Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 der Grundwehrdienst in einem Umfang von 9 Monaten als Vordienstzeit anzurechnen.
 
b)
Verzögerung während des Vorbereitungsdienstes
Verlängert sich der Vorbereitungsdienst des Beamten um die Zeit des Grundwehrdienstes, des sich anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Zivildienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes sind diese Zeiten auszugleichen und bei der ersten Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Für die weiteren Wehrdienstarten gilt dies entsprechend, soweit deren Dauer 6 Wochen im Kalenderjahr überschreitet.
 
 
Beispiel: Ein Bewerber wird nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 zum Steuersekretär (BesGr. A 6) ernannt. Zum 1. September 2010 erfolgte die Ernennung zum Steueranwärter. Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes war für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. August 2012 vorgesehen. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 wurde der Grundwehrdienst abgeleistet. Der Vorbereitungsdienst konnte dadurch bedingt erst zum 31. August 2013 abgeschlossen werden. Vom 1. September 2013 bis 30. September 2014 erfolgte zunächst eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigter beim Finanzamt.
 
 
Lösung:
Bei der ersten Stufenfestsetzung zum 1. Oktober 2014 sind dem Beamten neben der Vordienstzeit nach Absatz 1 Nummer 1 der Grundwehrdienst in einem Umfang von 6 Monaten und die durch den Grundwehrdienst eingetretene weitere zeitliche Verzögerung von 6 Monaten, um die sich die Einstellung tatsächlich verzögert hat, nach Absatz 1 Nummer 2 als Vordienstzeit anzurechnen.
 
c)
Verzögerung nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
Zeiten des Grundwehrdienstes, des sich anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Zivildienstes, des freiwilligen zusätzlichen Zivildienstes oder der weiteren Wehrdienstarten sind auch auszugleichen, wenn die Bewerbung um die Einstellung als Beamter auf Probe bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Einstellung aufgrund einer fristgerechten Bewerbung erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Einstellung unbeachtlich ist.
 
 
Beispiel:
Ein Beamter wird mit Wirkung vom 1. November 2014 vom Land Brandenburg zum Freistaat Sachsen versetzt. In der Zeit vom 1. September 2007 bis 31. August 2010 hat er seinen Vorbereitungsdienst abgeleistet. Anschließend leistete er Grundwehrdienst vom 1. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011. Die Bewerbung auf seinen Dienstposten in Brandenburg erfolgte im Dezember 2011.
 
 
Lösung:
Bei der ersten Stufenfestsetzung zum 1. November 2014 ist dem Beamten neben der Vordienstzeit nach Absatz 1 Nummer 1 der Grundwehrdienst in einem Umfang von 9 Monaten als Vordienstzeit nach Absatz 1 Nummer 2 anzurechnen.
28.1.3
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz
 
Eine Eignungsübung ist eine Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten für die Dauer von bis zu 4 Monaten. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Eignungsübung ist freiwillig. Verzögert sich die Einstellung als Beamter auf Probe aufgrund einer Eignungsübung, ist diese Zeit bei der ersten Stufenzuordnung anzurechnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Vorbereitungsdienst des Beamten auf Widerruf um die Dauer der Eignungsübung verlängert (vergleiche § 7 Absatz 4 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes) und daher die Einstellung verzögert wird. Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes sind die Verzögerungen besoldungsrechtlich auszugleichen.
28.1.4
Verfolgungszeiten nach dem Berufliches Rehabilitierungsgesetz
 
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz werden bei der erstmaligen Stufenzuordnung berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. Das Vorliegen einer Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz muss durch die zuständigen Rehabilitierungsbehörden festgestellt worden sein.
28.2
Berücksichtigungsfähige förderliche Zeiten
28.2.0
Allgemeines
 
Neben den nach Absatz 1 zwingend zu berücksichtigenden Vordienstzeiten können auch weitere hauptberufliche Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der ersten Stufenzuordnung ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn diese für die Verwendung förderlich sind. Wie in Absatz 1 Nummer 1 ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde und nicht zu den laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen rechnen. Auf § 3 und Nummer 28.1.1 wird verwiesen.
28.2.1
Förderlichkeit einer Tätigkeit und Zuständigkeit
 
Die Beurteilung der Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten orientiert sich an der konkret vom Beamten auszuübenden Tätigkeit und damit an der Wahrnehmung der künftig mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben. Folglich kommt als förderliche Zeit eine Tätigkeit in Betracht, die mit dem Anforderungsprofil der möglichen Tätigkeit der betreffenden Laufbahngruppe/Einstiegsebene in sachlichem Zusammenhang steht oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die wahrzunehmenden Aufgaben des Dienstpostens von Nutzen oder Interesse sind.
 
Beispiel:
Die hauptberufliche Tätigkeit als (juristischer) Referent beim Sächsischen Städte- und Gemeindetag e. V. dürfte in der Regel für eine Verwendung als Referatsleiter in der Rechtsabteilung des Landesamtes für Steuern und Finanzen förderlich sein.
 
Für die Entscheidung über die Anerkennung hauptberuflicher Zeiten, die für die Verwendung förderlich sind, ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig. Die oberste Dienstbehörde kann in eigener Verantwortung die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten auf eine andere Stelle delegieren. Nach § 92 Absatz 2 hat die Bestimmung der anderen Stelle durch Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde zu erfolgen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verfügt bei der Prüfung der Förderlichkeit einer Tätigkeit über einen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Zeiten erfolgt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung ist darauf zu achten, dass über gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich entschieden wird. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Ausübung ihres Ermessens einer veränderten Sachlage anpasst. Möglich ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung der förderlichen Zeiten. Die Anerkennung dieser Zeiten wird umso umfangreicher zu erfolgen haben, je förderlicher sie für die auszuübende Tätigkeit qualifizieren. Eine nur teilweise Anerkennung kommt insbesondere in Betracht, wenn die vorangegangene Tätigkeit nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit ist. Der Beschäftigungsumfang (zum Beispiel Teilzeitbeschäftigung) steht der Anerkennung der Förderlichkeit nicht entgegen, sofern der Tatbestand der Hauptberuflichkeit erfüllt ist.
 
Beispiel:
Eine Bewerberin war nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung hauptberuflich 6 Jahre bei einer Steuerkanzlei mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit tätig. Sie soll beim Finanzamt Dresden-Süd zum 1. Juli 2014 zur Steuersekretärin (BesGr. A 6) ernannt werden.
 
Lösung:
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat nach sachgerechter Prüfung entschieden, dass die hauptberufliche Tätigkeit bei der Steuerkanzlei für die künftige Verwendung in einem Umfang von 3 Jahren förderlich ist. Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen gilt in diesem Fall als generell erteilt (vergleiche Nummer 28.2.2). Nach Absatz 2 kann ein Zeitraum von 3 Jahren berücksichtigt werden. Aufgrund der förderlichen Zeiten von 3 Jahren erfolgt die Zuordnung zur Stufe 2. Für den weiteren Stufenaufstieg in die Stufe 3 des Grundgehalts wird die Restzeit von 1 Jahr berücksichtigt, sodass bei anforderungsgerechter Leistungen die Stufe 3 zum 1. Juli 2015 erreicht wird.
28.2.2
Einvernehmensvorbehalt des Staatsministeriums der Finanzen
 
Die Entscheidungszuständigkeit der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle wird wegen der ressortübergreifenden Bedeutung und zur Wahrung einer einheitlichen Ermessensausübung der Rechtsvorschrift durch einen Einvernehmensvorbehalt des Staatsministeriums der Finanzen begrenzt. Das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen gilt für die Anerkennung von hauptberuflichen förderlichen Zeiten für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren generell als erteilt; Unterbrechungszeiten nach § 28 Absatz 3 bleiben bei der Ermittlung des Zeitraums außer Betracht. Sofern ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren seitens der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle als förderlich anerkannt werden soll, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen.
 
Beispiel:
Ein Rechtsanwalt arbeitet nach abgeschlossenem universitärem Studium und Ableistung des Vorbereitungsdienstes hauptberuflich 8 Jahre bei einer Rechtsanwaltskanzlei. Er bewirbt sich auf einen Dienstposten beim Landesamt für Steuern und Finanzen, welcher mit einem Volljuristen besetzt werden soll.
 
Lösung:
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob die hauptberufliche Tätigkeit für die künftige Verwendung förderlich ist. Sofern sie zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zeit von 8 Jahren förderlich ist und bei der erstmaligen Stufenzuordnung berücksichtigt werden soll, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen nicht einzuholen, da das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren generell erteilt worden ist.
28.2.3
Kumulation von förderlichen Zeiten, Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt und Zuschlag zur Personalgewinnung
 
Sofern ein Beamter nach § 25 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in einem höheren Amt als dem Eingangsamt eingestellt wird, ist die Anerkennung der dafür maßgeblichen Zeiten, in denen die einschlägige berufliche Erfahrung gesammelt wurde, als hauptberufliche förderliche Zeiten nicht ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich mit der Gewährung eines Zuschlags zur Personalgewinnung nach § 63. Neben der Gewährung eines solchen Zuschlags können auch hauptberufliche förderliche Zeiten bei der Stufenfestsetzung anerkannt werden. Es obliegt der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Rahmen ihres Ermessenspielraums diese vorhandenen beamten- und besoldungsrechtlichen Instrumente bei der Einstellung eines Beamten zweckmäßig in geeigneter Weise einzusetzen.
 
Beispiel:
Ein Bewerber hat nach Abschluss seines universitären Studiums Bauingenieurwesen und seines Vorbereitungsdienstes hauptberuflich 15 Jahre als Bauleiter bei einem privaten Bauunternehmen gearbeitet. Er soll beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zum 1. Juni 2014 zum Baudirektor (BesGr. A 15) ernannt werden.
 
Lösung:
Grundsätzlich ist nach § 25 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes die Einstellung nur im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der jeweiligen Einstiegsebene einer Laufbahn zulässig. Die Ernennungsbehörde ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde zu dem Ergebnis gelangt, den Bewerber im zweiten Beförderungsamt (BesGr. A 15) einzustellen, da die Voraussetzungen des § 25 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vorliegen. Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung zur Stufe 6 der BesGr. A 15 (Anfangsstufe). Ungeachtet der Einstellung im Beförderungsamt besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die hauptberufliche Tätigkeit bei dem privaten Bauunternehmen für die künftige Verwendung als förderlich anerkennt. Nach sachgerechter Prüfung erkennt diese im vorliegenden Fall einen Zeitraum von 5 Jahren als förderlich an. Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen gilt für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren als generell erteilt (vergleiche Nummer 28.2.2). Bei der Stufenzuordnung kann somit nach Absatz 2 ein Zeitraum von 5 Jahren berücksichtigt werden. Aufgrund der vorliegenden berücksichtigungsfähigen Zeiten im Umfang von 5 Jahren erfolgt die Zuordnung zur Stufe 7. Für den weiteren Stufenaufstieg in die Stufe 8 des Grundgehalts wird die Restzeit von 2 Jahren berücksichtigt, sodass bei anforderungsgerechter Leistungen die Stufe 8 zum 1. Juni 2015 erreicht wird.
28.3
Aufrundungsvorschrift und umrahmte Unterbrechungszeiten
 
Die nach Absatz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zeiten sind nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen; dabei ist ein Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Verbleibt ein Teilmonat (Tage), ist dieser auf einen vollen Monat aufzurunden. Liegen mehrere nacheinander zu berücksichtigende Zeiten vor, sind diese zusammen zu rechnen. Die Aufrundung findet in diesem Fall erst nach Zusammenrechnung der einzelnen Zeiten einmal Anwendung. Die Umrechnung ist mit 12 Monaten im Jahr und 30 Tagen im Monat vorzunehmen. Bei der Ermittlung der maßgebenden Stufe nach § 27 Absatz 1 Satz 3 wegen der Anrechnung von berücksichtigungsfähigen Zeiten ist als Ausgangspunkt von der Anfangsstufe (vergleiche § 27 Absatz 1 Satz 2) und den festgelegten Stufenlaufzeiten (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 2) auszugehen.
 
Beispiel 1:
Ein Bewerber, der mit Wirkung vom 1. Juni 2014 zum Baurat (BesGr. A 13) ernannt werden soll, hat nach erfolgreichem Abschluss seines universitären Studiums Bauingenieurwesen und seines Vorbereitungsdienstes hauptberuflich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 23. Juni 2013 bei einem privaten Bauunternehmen und vom 5. August 2013 bis 31. Mai 2014 als Beschäftigter im Bauamt einer Kommune gearbeitet.
 
Lösung:
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die hauptberufliche Tätigkeit bei dem privaten Bauunternehmen für die künftige Verwendung förderlich ist. Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen gilt in diesem Fall als generell erteilt (vergleiche Nummer 28.2.2). Nach Absatz 2 kann ein Zeitraum von 2 Jahren, 5 Monaten und 23 Tagen berücksichtigt werden. Der Zeitraum der hauptberuflichen Tätigkeit bei der Kommune ist nach Absatz 1 Nummer 1 anzurechnen. Der Zeitraum beträgt 9 Monate und 26 Tage. Da die Zeiträume zusammen zu rechnen sind, ergibt sich ein Gesamtzeitraum von 2 Jahren, 14 Monaten und 49 Tagen. Durch Umrechnung der Monate in Jahre (12 Monate = 1 Jahr) und Tage in Monate (30 Tage = 1 Monat) ergibt sich ein Zeitraum von 3 Jahren, 3 Monaten und 19 Tagen. Der verbleibende Teilmonat (19 Tage) wird aufgerundet. Im Ergebnis ist bei der erstmaligen Stufenzuordnung ein Zeitraum von 3 Jahren und 4 Monaten zu berücksichtigen. Grundsätzlich wäre der Beamte der Stufe 3 der BesGr. A 13 (Anfangsstufe) zu zuordnen. Aufgrund der vorliegenden berücksichtigungsfähigen Zeiten im Umfang von 3 Jahren und 4 Monaten erfolgt die Zuordnung zur Stufe 4. Für den weiteren Stufenaufstieg in die Stufe 5 des Grundgehalts wird die Restzeit von 1 Jahr und 4 Monaten berücksichtigt, sodass bei anforderungsgerechter Leistungen die Stufe 5 zum 1. Februar 2015 erreicht wird.
 
Die zu berücksichtigenden Zeiten nach Absatz 1 und 2, die durch eine der in Absatz 4 aufgezählten Zeiten unterbrochen worden sind, werden bei deren Berücksichtigung nicht um die Unterbrechungszeiten vermindert. Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten oder förderlichen Zeiten führt somit der Umstand, dass hierin beispielsweise eine Kinderbetreuungszeit von 2 Jahren liegt, nicht zur Verminderung des Gesamtumfangs dieser berücksichtigungsfähigen Zeiten. Im Fall einer teilweisen Anerkennung der förderlichen Zeit sind Unterbrechungszeiten im gleichen Umfang zu berücksichtigen.
 
Beispiel 2:
Ein Bewerber für einen Dienstposten im Personalreferat soll mit Wirkung vom 1. Mai 2014 zum Regierungsinspektor (BesGr. A 9) ernannt werden. Beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement war er zuvor 5 Jahre als Tarifbeschäftigter im Fachbereich ZVP in der Zentrale tätig. Wegen der Geburt seines Sohnes befand er sich in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 in Elternzeit.
 
Lösung:
Bei der ersten Stufenfestsetzung zum 1. Mai 2014 können dem Bewerber 5 Jahre als Vordienstzeit nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 anerkannt werden. Die Elternzeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 vermindert den Umfang der zu berücksichtigenden Zeit nicht.
 
Eine unschädliche Unterbrechung liegt nicht nur dann vor, wenn die Unterbrechungszeit nach Absatz 4 von einer Vordienstzeit oder förderlichen Zeit umrahmt wird, sondern auch, wenn sich die Unterbrechungszeit nach Absatz 4 an die Vordienstzeit oder förderliche Zeit anschließt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeits- oder Dienstverhältnis während der Unterbrechungszeit fortbesteht.
28.4
Unterbrechungszeiten
28.4.0
Allgemeines
 
Zeiten während des Beamtenverhältnisses, in denen kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, verzögern nach § 27 Absatz 2 Satz 4 grundsätzlich den regelmäßigen Stufenaufstieg. Absatz 4 zählt dabei abschließend die Zeiten auf, in denen zwar kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht, die aber gleichwohl und damit abweichend von § 27 Absatz 2 Satz 4 das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts nicht verzögern (Unterbrechungszeiten). Diese Unterbrechungszeiten (gegebenenfalls auch mit dem gesetzlich beschränkten zeitlichen Umfang) werden demnach wie Dienstzeiten nach § 27 Absatz 2 Satz 1 behandelt und bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt.
28.4.1
Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung
 
Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung von bis zu 3 Jahren für jedes Kind verzögern nicht den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts. Unter Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung sind Zeiten zu subsumieren, in denen sich der Beamte anstelle der Dienstleistung tatsächlich ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung widmet. Insbesondere kommen hierfür Zeiten einer Elternzeit nach § 24 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und einer Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in Betracht. Sofern die Kinderbetreuung überwiegend von Dritten (zum Beispiel ständige Unterbringung bei den Großeltern) wahrgenommen wird, steht dieser Umstand einer Berücksichtigung entgegen. Eine zeitweilige Beteiligung Dritter bei der Kinderbetreuung (zum Beispiel in einem Kindergarten) ist dagegen unschädlich. Wird eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ausgeübt (vergleiche § 24 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung), fällt diese Zeit nicht unter den Anwendungsbereich des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, da während dieser Zeit der Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf Dienstbezüge besteht. Kinder im Sinne der Vorschrift sind leibliche und angenommene Kinder sowie Kinder, für die der Beamte oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (zum Beispiel Kinder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, Pflegekinder oder Enkelkinder). Die Betreuung von anderen Kindern (zum Beispiel Kinder eines Verwandten) führt nicht zu einer Berücksichtigung bei den Unterbrechungszeiten und verzögern den Stufenaufstieg, sofern das Kind nicht als Pflegekind in den Haushalt des Beamten aufgenommen ist. Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Behinderte volljährige Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie wegen der Schwere der Behinderung ständiger Betreuung bedürfen. Kinderbetreuungszeiten sind für jedes Kind bis zu maximal 3 Jahren berücksichtigungsfähig. Der 3-Jahres-Zeitraum bezieht sich auf das Kind, sodass er von mehreren vom Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes erfassten Personen insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann (vergleiche Absatz 4 Satz 2). Diese Kinderbetreuungszeiten müssen nicht zusammenhängen.
28.4.2
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen
 
Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verzögern Zeiten einer tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von bis zu 3 Jahren für jeden nahen Angehörigen nicht den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts. Die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen orientiert sich durch die Verweisung in § 7 Absatz 4 des Pflegezeitgesetzes begrifflich an die §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Danach sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Eine Person muss durch den Beamten tatsächlich betreut oder gepflegt werden, um die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift zu erfüllen. Insbesondere kommt hierfür eine Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in Betracht. Sofern die Betreuung/Pflege eines nahen Angehörigen überwiegend von Dritten (zum Beispiel ständige Unterbringung im Pflegeheim) wahrgenommen wird, ist diese Zeit nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Definition eines nahen Angehörigen auf § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. Nahe Angehörige sind demnach:
 
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
 
Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger und
 
(leibliche) Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Beamten, die (leiblichen) Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
 
Berücksichtigungsfähig sind insgesamt bis zu 3 Jahre für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Berücksichtigung der 3-jährigen Betreuungs-/Pflegezeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von mehreren vom Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes erfassten Personen ist nur einmal möglich, da sich der 3-Jahres-Zeitraum auf den nahen Angehörigen bezieht (vergleiche Absatz 4 Satz 2). Die Betreuungs-/Pflegezeit kann aus mehreren Teilzeiten bestehen. Bei pflegebedürftigen Kindern können Betreuungs-/Pflegezeiten nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 auch im Anschluss an eine Kinderbetreuungszeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt werden.
28.4.3
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
 
Eine weitere Ausnahme, bei welcher eine Verzögerung des Aufstiegs in den Stufen des Grundgehalts nicht zum Tragen kommt, stellen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge dar, die dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. Die Berücksichtigung der Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge setzt voraus, dass die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle das Anerkenntnis, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belange dient, schriftlich erteilt hat. Das Anerkenntnis kann auch nach dem Ende der Beurlaubung wirksam abgegeben werden. Insbesondere handelt es sich um eine Beurlaubung im dienstlichen Interesse, wenn an der Beurlaubung des Beamten ein konkretes Interesse im Zusammenhang mit den auszuübenden Dienstaufgaben besteht. Dass das Vorhaben allgemein auch dienstlichen Zwecken dient, genügt allein nicht. Eine Beurlaubung, die öffentlichen Belangen dient, ist demgegenüber weiter gefasst. Es ermöglicht die Berücksichtigung der Beurlaubungsdauer beim Stufenaufstieg während der eine Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt wurde (zum Beispiel Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestags oder eines Landtags, Tätigkeit in der Entwicklungshilfe). Auf die spezielleren vorrangigen Regelungen der Nummern 28.4.4 und 28.4.5 wird hingewiesen.
28.4.4
Zeiten wehrdienst- oder zivildienstbedingter Unterbrechungen, die nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen
 
Ebenfalls verzögern Zeiten wehrdienst- oder zivildienstbedingter Unterbrechungen, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz oder dem Zivildienstgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, nicht den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts. Von der Vorschrift des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 4 sind die gleichen Zeiten wie in Absatz 1 Nummer 2 erfasst (vergleiche Aufzählung in Nummer 28.1.2). Allerdings handelt es sich hier um Unterbrechungszeiten innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge. Dadurch ist die Schutzvorschrift des § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes) einschlägig, welche regelt, dass dem Beamten aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, keine Nachteile erwachsen dürfen.
28.4.5
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz
 
Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 verzögern auch Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz nicht den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts. Zur Bedeutung einer Eignungsübung wird auf Nummer 28.1.3 verwiesen. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes ist ein Beamter, der bei Bestehen eines Beamtenverhältnisses (aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung) zu einer Eignungsübung einberufen wird, für die Dauer der Eignungsübung ohne Dienstbezüge beurlaubt. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 vollzieht die Schutzvorschrift des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes, wonach dem Beamten aus der Teilnahme an einer Eignungsübung keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Zeit einer Beurlaubung zur Teilnahme an einer Eignungsübung verzögert damit nicht den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts.
28.4.6
Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder in einer gesetzgebenden Körperschaft
 
Nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 verzögern Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament nicht den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts. Dies setzt voraus, dass das ehemalige Kabinettsmitglied oder der ehemalige Abgeordnete für die Dauer der Mitgliedschaft keine Versorgungsabfindung erhalten hat.
 
Für die ehemaligen Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung, die danach im Beamtenverhältnis wiederverwendet werden, kommt eine Berücksichtigung der Zeit der Mitgliedschaft beim Stufenaufstieg in Betracht, da das Sächsische Ministergesetz keine Regelung zu einer Versorgungsabfindung enthält. Ebenso verhält es sich bei den ehemaligen Kabinettsmitgliedern des Bundes. Eine Versorgungsabfindung erhalten auf Antrag die Mitglieder des Sächsischen Landtages gemäß § 17 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes und die Mitglieder des Deutschen Bundestages gemäß § 23 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes (des Bundes), die weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung haben. Anstelle der Versorgungsabfindung wird die Zeit der Mitgliedschaft beim Stufenaufstieg berücksichtigt (vergleiche § 17 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes und § 23 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes [des Bundes]). Der ehemalige Abgeordnete hat dafür schriftlich zu erklären, dass er keinen Antrag auf Versorgungsabfindung aufgrund der Mitgliedschaft gestellt hat oder stellen wird. Die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft bis zur Zurückführung in das Dienstverhältnis nach § 31 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes oder § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes (des Bundes) wird nicht berücksichtigt. Bei ehemaligen EU-Abgeordneten kann die Zeit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament grundsätzlich berücksichtigt werden, weil das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments keine Vorschriften zu einer Versorgungsabfindung enthält. Gesondert zu betrachten sind allerdings ehemalige EU-Abgeordnete, die unter den Tatbestand des § 10b des Europaabgeordnetengesetzes fallen, da diese durch die Verweisung auf den Fünften Abschnitt des Abgeordnetengesetzes eine Versorgungsabfindung erhalten können.

29. Zu § 29 Nicht zu berücksichtigende Zeiten

29.1
Ausschlusszeiten
29.1.1
Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) der ehemaligen DDR
 
Von der Anerkennung als zu berücksichtigende Zeiten nach § 28 Absatz 1 und 2 sind Tätigkeit für das MfS oder AfNS ausgenommen. Dies betrifft jegliche Art von wahrgenommenen Aufgaben für diese Einrichtungen, also nicht nur hauptberufliche Tätigkeiten, sondern auch Zeiten informeller oder inoffizieller Art, wenn gleichzeitig eine hauptberufliche Tätigkeit beispielsweise in der öffentlichen Verwaltung ausgeübt wurde. Die alleinige Abgabe einer schriftliche Vereinbarung über eine mögliche Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung ist (noch) keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, denn dafür wäre ein tatsächliches Tätigwerden erforderlich, welches dem MfS oder AfNS in irgendeiner Weise zu Gute kam. Sie beziehen sich hingegen lediglich auf ein künftiges, dem MfS oder AfNS irgendwie förderliches tatsächliches Verhalten, ohne dass in ihr selbst ein entsprechendes tatsächliches Verhalten liegt. Erst mit dem auf die schriftliche Vereinbarung oder schriftliche Verpflichtungserklärung beruhenden tatsächlichen Tätigwerden ist eine Unterstützung des MfS oder AfNS zu sehen. Eine Tätigkeit für das MfS oder AfNS liegt nicht vor, wenn der Beamte als ehemaliger Mitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung der ehemaligen DDR dienstlich verpflichtet war, dem MfS oder AfNS zuzuarbeiten. Personen, die auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für die benannten Einrichtungen überprüft werden können, sind im Einzelnen in § 20 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie § 21 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes aufgeführt. Liegen Anhaltspunkte für eine solche Tätigkeit vor, ist eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR angezeigt. Ob und wann eine Tätigkeit für das MfS oder AfNS beendet worden ist, muss nach Lage des Einzelfalls entschieden werden. Maßgebend ist das letztmalige Tätigwerden für das MfS oder AfNS, welches mit einem konkret festzustellenden (End-)Datum einhergeht. Dies kann beispielsweise in dem letzten Treffen mit einem Führungsoffizier, dem letzten Bericht oder der letztmaligen tatsächlichen Überlassung der Wohnung liegen.
29.1.2
Zeiten vor einer Tätigkeit für das MfS oder AfNS der ehemaligen DDR
 
Der Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für das MfS oder AfNS erstreckt sich nach Absatz 1 Satz 2 auch auf Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit erbracht worden sind. Es ist davon auszugehen, dass die davor liegenden Zeiten bereits von einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR geprägt waren. Denn die Entscheidung für das MfS oder AfNS tätig zu werden, darf als typischer Ausdruck einer schon in der vergangenen Zeit gebildeten politisch-ideologischen Grundeinstellung gewertet werden, die sich mit den Zielen des MfS oder AfNS identifizierte und auf eine besondere innere Verbundenheit zum Herrschaftssystem der ehemaligen DDR hindeutete (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001, 2 BvL 7/98).
29.1.3
Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR
 
Auch Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen DDR sind nach Absatz 1 Satz 3 von der Berücksichtigung bei der ersten Stufenfestsetzung ausgeschlossen. Unerheblich für den Ausschluss ist, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde. Es kommt allein auf die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen an. Grenztruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 sind auch deren Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). Zum Ausschluss führen ferner die im Rahmen des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen absolvierten Zeiten. Zeiten als Zivilbeschäftigter dieser Organisation sind grundsätzlich nicht erfasst. In diesen Fällen ist allerdings das Vorliegen einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR zu prüfen. Aufgrund der Bezugnahme in Absatz 1 Satz 3 auf den Absatz 1 Satz 1 und nicht Absatz 1 Satz 2 sind vor der Grenztruppenzeit liegende Zeiten einer Tätigkeit nicht vom Ausschluss erfasst. Dies gilt auch für nach der Grenztruppenzeit verbrachte Zeiten.
29.2
Zeiten der besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR
 
Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen DDR übertragen war, ist nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen. Die Bestimmung des Absatzes 2 Satz 2 enthält hierfür Regelbeispiele zur näheren Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs. Das Vorliegen einer besonderen persönlichen Systemnähe wird in diesen Fällen kraft Gesetz vermutet, wenn die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Sachverhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich beispielhaft und als nicht abschließend anzusehen. Der Betroffene hat aber die Möglichkeit, die gesetzlich fingierte Vermutung zu widerlegen. In diesem Fall hat der Beamte darzulegen und zu beweisen, dass ihm die Tätigkeit nicht aufgrund seiner besonderen persönlichen Nähe zum System der DDR übertragen wurde. Eine besondere persönliche Systemnähe ist deshalb grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen. Durch den Verweis in Absatz 2 Satz 1 auf den Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die zuvor liegenden Zeiten einer Tätigkeit ebenfalls ausgeschlossen.

30. Zu § 30 Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten

30.1 bis
30.3
(Nicht belegt.)
30.4
Abweichende Regelung der Stufenzuordnung
30.4.1
Allgemeines
 
Das Grundgehalt der kommunalen Wahlbeamten wird, sofern deren Ämter nach Maßgabe von § 30 Absatz 1 oder 3 der BesO A zugeordnet sind, ebenfalls nach Stufen bemessen. Sonderregelungen bestehen lediglich hinsichtlich der Leistungsfeststellung und Hemmung des Aufstiegs in den Stufen (Abhängigkeit des Stufenaufstiegs von der Erbringung anforderungsgerechter Leistungen gilt nur für Beamte auf Lebenszeit und somit nicht für kommunale Wahlbeamte im Beamtenverhältnis auf Zeit, vergleiche § 27 Absatz 3) sowie zum Einstieg in die Stufen des Grundgehalts. Nummer 27 gilt daher – mit Ausnahme der Nummern 27.1, 27.2.1 und 27.3 – entsprechend.
30.4.2
Grundsatz der Stufenzuordnung
 
Die erste Stufenzuordnung erfolgt abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 2 nicht zur Anfangsstufe, sondern zur Stufe 10 des Grundgehalts der maßgeblichen Besoldungsgruppe. Die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in Stufe 11 beginnt – analog zu den Laufbahnbeamten – mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit begründet wird (Amtsantritt).
30.4.3
Berücksichtigung von Zeiten in einem kommunalen Wahlamt
 
Die allgemeinen Vorschriften des § 28 Absatz 1 bis 3 über die Berücksichtigung von Zeiten finden auf kommunale Wahlbeamte keine Anwendung. Ausgehend von der grundsätzlichen Zuordnung zur Stufe 10 werden jedoch Zeiten, die bereits in einem kommunalen Wahlamt zurückgelegt worden sind, entsprechend den in § 27 Absatz 2 und 5 geregelten Stufenlaufzeiten angerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob das kommunale Wahlamt haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt wurde. Systematisch handelt es sich dabei um berücksichtigungsfähige Zeiten (sogenannte Ist-Zeiten); ein Ermessensspielraum bezüglich des Umfangs der Anrechnung dieser Zeiten besteht deshalb nicht. Die Anrechnung förderlicher Zeiten (sogenannte Kann-Zeiten) ist nicht möglich. Im Falle der Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten bleibt die zum Zeitpunkt des Ablaufs der vorangegangenen Amtszeit erreichte Stufe einschließlich der darin bereits verbrachten Stufenlaufzeit auch für die nach Maßgabe des Absatzes 5 geltende höhere Besoldungsgruppe erhalten.

31. Zu § 31 Einwohnerzahl (Nicht belegt.)

32. Zu § 32 Besoldungsordnung R (Nicht belegt.)

33. Zu § 33 Bemessung des Grundgehalts

33.1
Stufenzuordnung und Aufstieg in den Stufen
33.1.1
Grundsatz
 
Richter der BesGr. R 3 und höher erhalten ein Festgehalt nach Anlage 5 zum Sächsischen Besoldungsgesetz . In Ämtern der BesGr. R 1 und R 2 wird das Grundgehalt hingegen nach Stufen bemessen. Dabei gilt der Grundsatz, dass mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der BesO R eine Zuordnung zur jeweiligen Anfangsstufe erfolgt (erste Stufenzuordnung). Anfangsstufe ist – entsprechend der Definition in § 27 Absatz 1 Satz 2 – die erste mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesene Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. Zu den vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz wird auf Nummer 33.2 verwiesen.
33.1.2
Stufenlaufzeit
 
Die Stufenlaufzeit beginnt am ersten Tag des Monats der Ernennung und beträgt je Stufe 2 Jahre bis zum Erreichen der Endstufe. Die Möglichkeit der Hemmung des Stufenaufstiegs oder der Gewährung einer Leistungsstufe besteht – anders als für Beamte der BesO A – zur Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit nicht. Für Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge (sogenannte Unterbrechungszeiten) finden die Vorschriften für Beamte der BesO A entsprechend Anwendung. Diese Zeiten sind – einschließlich eventuell zu berücksichtigender unschädlicher Unterbrechungszeiten nach Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 – zunächst taggenau nach Jahren, Monaten und Tagen zu berechnen und anschließend auf volle Monate abzurunden. Bei der Berechnung ist ein Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Durch die Rundung bleibt gewährleistet, dass künftige Stufenaufstiege stets zum Ersten eines Monats wirksam werden und somit keine anteilige Berechnung der monatlichen Besoldung nach unterschiedlichen Stufen erforderlich wird.
33.1.3
Beförderung
 
Wird ein Richter, der noch nicht die Stufe 3 erreicht hat, aus einem Amt der BesGr. R 1 in ein Amt der BesGr. R 2 befördert, erhält er das Grundgehalt der dortigen Anfangsstufe (Stufe 3). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die festgesetzte Stufe, das heißt die Stufe 3 wird erst ab dem Zeitpunkt des regulären Aufstiegs in diese Stufe entsprechend den maßgeblichen Stufenlaufzeiten (vergleiche Nummer 33.1.2) erreicht (vergleiche Nummer 27.1.2).
33.1.4
Erste Ernennung und gleichgestellte Maßnahmen
 
Die Regelungen zur ersten Stufenzuordnung einschließlich der dabei bestehenden Ausnahmeregelungen (vergleiche Nummer 33.2) gelten nicht nur im Falle der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der BesO R, sondern auch bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. Eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ ist beispielsweise der Wechsel eines Beamten der BesO A in ein Amt der BesO R. Auf Nummer 27.1.3 wird ergänzend Bezug genommen.
33.2
Stufenzuordnung bei berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten
33.2.1
Berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten
 
Als Ausnahme von dem Grundsatz der Zuordnung zur Anfangsstufe bestimmt Absatz 2, dass bei der ersten Stufenzuordnung sowohl die nach § 28 Absatz 1 für Beamte der BesO A geregelten Zeiten als auch nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes anrechnungsfähige Zeiten berücksichtigt werden. Zusammengefasst handelt es sich hierbei um folgende Zeiten:
 
a)
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
 
b)
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Zivildienstgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
 
c)
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz,
 
d)
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
 
e)
Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar und
 
f)
Zeiten einer Tätigkeit in anderen Berufen, wenn diese nach Art und Bedeutung geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.
33.2.2
Kumulation berücksichtigungsfähiger Zeiten und Stufenlaufzeit
 
Liegen mehrere unterschiedliche berücksichtigungsfähige Zeiten vor (zum Beispiel Tätigkeit zunächst als Rechtsanwalt und später als Beamter der BesO A), werden die einzelnen, jeweils nach Jahren, Monaten und Tagen berechneten Zeiträume tagesgenau addiert und anschließend auf volle Monate aufgerundet. Bei der Berechnung ist ein Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Zeiten liegende Unterbrechungen nach § 28 Absatz 4 (sogenannte eingebettete Zeiten, zum Beispiel Zeiten einer Kinderbetreuung, einer wehr- oder zivildienstbedingten Unterbrechung) führen nicht zu deren Verminderung. Auf die sich nach dieser Berechnung insgesamt ergebende berücksichtigungsfähige Zeit wird die reguläre Stufenlaufzeit angewendet. Folglich ist für je 2 Jahre anerkannte Vordienstzeit eine höhere Stufe festzusetzen. Soweit dabei Restzeiten anfallen, werden diese auf die Stufenlaufzeit in der zum Zeitpunkt der ersten Ernennung festgesetzten Stufe angerechnet. In diesen Fällen beginnt die Stufenlaufzeit mit dem Ersten des Monats, der sich unter Berücksichtigung der Restzeiten ergibt.
33.2.3
Zeiten im politischen System der ehemaligen DDR
 
Zeiten nach § 29, die durch eine besondere Nähe zum politischen System der ehemaligen DDR gekennzeichnet sind, können nicht als berücksichtigungsfähige Vordienstzeit anerkannt werden. Nummer 29 gilt entsprechend.
33.2.4
Erstmalige Stufenfestsetzung unter Anrechnung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten
 
Beispiel:
Ernennung eines Richters mit folgendem Werdegang in ein Amt der BesGr. R 1:

Beispiel
Zeitraum Tätigkeit Bewertung
Zeitraum Tätigkeit Bewertung
1. August 1997
12. Juli 2000
Ausbildung zum Bankkaufmann Keine Berücksichtigung
13. Juli 2000
30. September 2000
Tätigkeit als Kundenberater in einer (privaten)Bank Keine Berücksichtigung, da nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
1. Oktober 2000
29. Juli 2005
Studium der Rechtswissenschaften Keine Berücksichtigung
1. November 2005
8. Oktober 2007
Juristischer Vorbereitungsdienst Keine Berücksichtigung, da Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn oder zum Richteramt
5. November 2007
4. Mai 2012
Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Nordrhein-Westfalen Berücksichtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 DRiG:
4 Jahre, 6 Monate, 0 Tage
7. Mai 2012
17. Februar 2014
Tätigkeit als Beamter in Nordrhein-Westfalen (Amt: Regierungsrat, BesGr. A 13) Berücksichtigung gemäß Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 1:
1 Jahr, 9 Monate, 11 Tage
28. August 2013
2. Oktober 2013
Elternzeit Unschädliche Unterbrechung gemäß Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
18. Februar 2014 Ernennung zum Richter im Freistaat Sachsen (BesGr. R 1)  

 
Lösung:
Die kumulierte berücksichtigungsfähige Vordienstzeit beträgt 6 Jahre, 3 Monate und 11 Tage; sie wird durch die (eingebettete) Elternzeit nicht vermindert. Unter Anwendung der Rundungsregel führt dies zur Berücksichtigung einer stufenwirksamen Vordienstzeit von 6 Jahren und 4 Monaten. Der Richter ist bei seiner Ernennung im Freistaat Sachsen (es handelt sich insoweit um die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der – sächsischen – BesO R) folglich der Stufe 4 zuzuordnen. Die Laufzeit in dieser Stufe würde grundsätzlich am 1. Februar 2014 beginnen. Aufgrund der Anrechnung einer nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führenden berücksichtigungsfähigen Vordienstzeit von 4 Monaten auf die Stufenlaufzeit der zugeordneten Stufe beginnt sie vorliegend jedoch bereits am 1. Oktober 2013. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt somit am 1. Oktober 2015 und ab diesem Zeitpunkt (vorbehaltlich nicht nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 unschädlicher Unterbrechungszeiten) jeweils alle 2 Jahre bis zum Erreichen der Endstufe.
33.3
Mitteilung der Stufenzuordnung und Stufenaufstieg bei vorläufiger Dienstenthebung
33.3.1
Rechtsqualität und Bekanntgabe der Stufenzuordnung
 
Bei der ersten Stufenzuordnung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Nummer 27.4 Absatz 2 gilt entsprechend.
33.3.2
Stufenaufstieg bei vorläufiger Dienstenthebung
 
Die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten gemäß § 41 Absatz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen für Richter entsprechend. Im Übrigen gilt Nummer 27.5 entsprechend.

34. Zu § 34 Besoldungsordnung W

34.1
Ämter der BesO W
 
Neben den Ämtern für Professoren und Juniorprofessoren sind auch die Ämter für Akademische Assistenten in der BesO W, BesGr. W 1, ausgebracht. Als Ämter für Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, sieht die einschlägige Anlage 4 zum Sächsischen Besoldungsgesetz sowohl für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen als auch für Fachhochschulen die Ämter Rektor und Prorektor vor. Die Kanzler der Hochschulen sind als Leiter der Hochschulverwaltung hingegen Ämtern der BesO A und B zugeordnet.
34.2
Stellenobergrenzen an Fachhochschulen
 
Die Inanspruchnahme von Professorenstellen der BesGr. W 3 ist sowohl an staatlichen als auch an den sogenannten verwaltungsinternen Fachhochschulen reglementiert. Der Anteil an der Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professoren an Fachhochschulen darf höchstens 15 Prozent betragen. Dies gilt nicht für Planstellen der BesGr. W 3 für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Fachhochschulen; diese bleiben bei der Berechnung des Stellenanteils vollständig außer Betracht.

35. Zu § 35 Bemessung des Grundgehalts

35.1
Stufen in der BesO W
 
Das Grundgehalt wird in allen Besoldungsgruppen der BesO W nach Stufen bemessen. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Stufen (Anzahl, Zuordnung, Laufzeit) ist jedoch zwischen der BesGr. W 1 einerseits und den BesGr. W 2 und W 3 andererseits zu differenzieren.
35.2
Stufenzuordnung und Aufstieg in den Stufen in Ämtern der BesGr. W 1
 
Das Grundgehalt der BesGr. W 1 Stufe 1 entspricht betragsmäßig dem vormaligen Festgehalt dieser BesGr. W 1. Juni orprofessoren und Akademische Assistenten werden mit ihrer ersten Ernennung in das jeweilige Amt, die nach den Vorschriften des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit einhergeht (vergleiche § 70 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes), der Stufe 1 zugeordnet. Die Möglichkeit der Anrechnung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten ist dabei nicht vorgesehen. Die (erste) Amtszeit beträgt in beiden Personalkategorien zunächst höchstens 4 Jahre. Nach den einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen soll das Dienstverhältnis eines Juniorprofessors, der sich im Ergebnis einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat, spätestens 4 Monate vor Ablauf der Amtszeit auf insgesamt 6 Jahre verlängert werden (vergleiche § 70 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes). Für Akademische Assistenten ist eine solche Verlängerung vorgesehen, wenn die angestrebte zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (im Regelfall die Habilitation) bereits erworben wurde oder zu erwarten ist, dass sie innerhalb dieser (auf insgesamt 6 Jahre verlängerten) Zeitspanne erworben wird (vergleiche § 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes). Zeitgleich mit der (ersten und nach den genannten hochschulrechtlichen Vorschriften auch einzigen) Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit als Juniorprofessor oder Akademischer Assistent erfolgt der Aufstieg in die Stufe 2 des Grundgehalts der BesGr. W 1. Maßgeblich ist insoweit der erste Tag des Verlängerungszeitraums, nicht der Tag der Entscheidung über die Verlängerung oder Aushändigung des Verlängerungsschreibens. Anders als die vergleichbaren Normen für die BesO A sowie die BesGr. R 1, R 2, W 2 und W 3 enthält Absatz 2 keine Regelung zum Beginn der Stufenlaufzeit, da dieser mangels Bemessung der Laufzeit nach gesetzlich festgelegten Fristen für die Berechnung des Aufstiegszeitpunkts nicht relevant ist. Für den Monat der Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses und des damit verbundenen Aufstiegs in Stufe 2 ist daher gegebenenfalls eine anteilige (taggenaue) Berechnung der aus BesGr. W 1 Stufe 1 und Stufe 2 zustehenden Gesamtbesoldung vorzunehmen.
35.3
Stufenzuordnung und Aufstieg in den Stufen in Ämtern der BesGr. W 2 und W 3
35.3.1
Grundsatz
 
Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen werden mit der ersten Ernennung (Begründung eines Beamtenverhältnisses) mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der BesGr. W 2 oder W 3 grundsätzlich der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zugeordnet (erste Stufenzuordnung). Anfangsstufe ist – entsprechend der Definition in § 27 Absatz 1 Satz 2 – die erste mit einem Grundgehaltsbetrag versehene Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (in der BesO W jeweils die Stufe 1). Zu den vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz wird auf Nummer 35.4 verwiesen.
35.3.2
Stufenlaufzeit
 
Die Stufenlaufzeit beginnt am ersten Tag des Monats der Ernennung und beträgt je Stufe 5 Jahre. Die Möglichkeit der Hemmung des Stufenaufstiegs oder der Gewährung einer Leistungsstufe besteht – anders als für Beamte der BesO A – nicht. Die erreichte Stufe einschließlich der in dieser Stufe bereits verbrachten Stufenlaufzeit bleibt von der Übertragung eines anderen Amtes der BesGr. W 2 oder W 3 im Rahmen desselben Dienstverhältnisses unberührt. Hierunter fallen insbesondere Fälle der Berufung auf eine andere, gegebenenfalls höherwertige Professur innerhalb des Freistaates Sachsen. Bei Ernennung zum hauptberuflichen Leiter oder Mitglied von Leitungsgremien an Hochschulen unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes ist hinsichtlich des im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragenden Amtes der BesGr. W 3 eine neue Stufenzuordnung nach Absatz 1, gegebenenfalls unter Anrechnung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach Absatz 4, vorzunehmen. Die für das Beamtenverhältnis auf Zeit maßgebliche Stufenzuordnung kann von der des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit abweichen, da im Zusammenhang mit der Übernahme eines hauptberuflichen Hochschulleitungsamtes gegebenenfalls über die obligatorisch zu berücksichtigenden Zeiten hinaus weitere förderliche Zeiten angerechnet werden können (vergleiche Nummer 35.4.1 und 35.4.2). Für Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge (sogenannte Unterbrechungszeiten) finden die Vorschriften für Beamte der BesO A entsprechend Anwendung. Diese Zeiten sind – einschließlich eventuell zu berücksichtigender unschädlicher Unterbrechungszeiten nach Absatz 3 Satz 4 und 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 – zunächst taggenau zu berechnen und anschließend auf volle Monate abzurunden. Bei der Umrechnung von Tagen in Monate ist ein Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Durch die Rundung bleibt gewährleistet, dass künftige Stufenaufstiege stets zum Ersten eines Monats wirksam werden und somit keine anteilige Berechnung der monatlichen Besoldung nach unterschiedlichen Stufen erforderlich wird.
35.3.3
Erste Ernennung und gleichgestellte Maßnahmen
 
Die Regelungen zur ersten Stufenzuordnung einschließlich der dabei bestehenden Ausnahmeregelungen (vergleiche Nummer 35.4) gelten nicht nur im Falle der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der BesGr. W 2 oder W 3, sondern auch bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. Eine „vergleichbare statusrechtliche Änderung“ ist beispielsweise der Wechsel eines Richters der BesO R in ein Professorenamt der BesO W. Auf Nummer 27.1.3 wird ergänzend Bezug genommen.
35.4
Stufenzuordnung bei berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten
35.4.1
Berücksichtigungsfähige Vordienstzeiten
 
Absatz 4 regelt als Ausnahme von der grundsätzlichen Zuordnung zur Stufe 1 die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der ersten Stufenzuordnung. Die Vorschrift differenziert dabei zwischen Zeiten, die zwingend anzurechnen sind (Satz 1) und solchen, die im Ergebnis einer Ermessensentscheidung ganz oder teilweise angerechnet werden können (sogenannte förderliche Zeiten, Satz 2). Die Feststellung der berücksichtigungsfähigen Zeiten nach Satz 1 und die Entscheidung über die Berücksichtigung förderlicher Zeiten nach Satz 2 obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten nach § 78 Absatz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und bei gemeinsam berufenen Professoren dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Rahmen der Zuständigkeit für die Berufung der Professoren gemäß § 62 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes . Eine Anrechnung von Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 erfolgt losgelöst vom konkreten Statusverhältnis, also unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einem Amt der BesO C, BesO W oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbracht wurde. Insbesondere für Tätigkeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (zum Beispiel auch auf Grundlage eines Honorarvertrages) ist es jedoch erforderlich, dass diese im Hinblick auf das Aufgabenspektrum, den Verantwortungsumfang sowie die Einbindung in die Hochschulstrukturen der eines ordentlich berufenen Professors vergleichbar ist; auf die Bezeichnung als „Professor“ kommt es dabei nicht an. Die Anrechnung der Zeiten nach Nummer 1 setzt zudem voraus, dass es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. Folglich kann zum Beispiel eine Juniorprofessur nicht als förderliche Zeit berücksichtigt werden, da diese eine Berufungsvoraussetzung nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes darstellt. Die Anrechnung von Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland setzt voraus, dass die dort wahrgenommenen Aufgaben den gemäß § 67 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes von Professoren im Freistaat Sachsen zu erfüllenden Dienstaufgaben entsprechen. Die Gastprofessur ist oft eine Variante der Vertretungsprofessur und im Regelfall sind Gastprofessoren den anderen Professoren weitgehend gleichgestellt; sie vertreten ihr Fach selbstständig in Forschung und Lehre. Nach Satz 1 Nummer 3 Alternative 1 sind damit auch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Gastprofessor anrechenbar, wenn die Einstellungsvoraussetzungen als Professor erfüllt sind und die Tätigkeit der eines ordentlich berufenen Professors gleichwertig ist (vergleiche oben). Die Gleichwertigkeit einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer (in- oder ausländischen) Forschungseinrichtung im Sinne von Nummer 3 ist insbesondere dann gegeben, wenn diese von einer engen Kooperation mit der Hochschule sowohl in der Forschung als auch in der Lehre geprägt war. Unabhängig von der obligatorischen Anrechnung nach Satz 1 ermöglicht Satz 2 in besonderen Einzelfällen die Berücksichtigung von an ausländischen Hochschulen oder außerhalb des Hochschulbereichs (im In- oder Ausland) wahrgenommenen Leitungstätigkeiten, soweit diese für die im Freistaat Sachsen vorgesehene Verwendung förderlich sind. Dies wird regelmäßig nur dann der Fall sein können, wenn es um die Gewinnung von erfahrenen Führungskräften für die Übernahme von Leitungstätigkeiten an einer sächsischen Hochschule geht. Soweit in der vorgesehenen Verwendung ausschließlich oder überwiegend professorale Aufgaben zu erfüllen sind, dürften Zeiten nach Satz 2 hingegen grundsätzlich nicht förderlich sein. Für die Gewinnung herausragender Persönlichkeiten aus der Wirtschaft als Professor steht das Instrument der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung, das außerhalb des Stufensystems die Vereinbarung individuell passfähiger Gehälter zulässt. Die nach Satz 2 erforderliche Ermessensentscheidung umfasst sowohl das „ob“ als auch den Umfang der Anrechnung. Beispielsweise kommt für den Fall, dass die von dem Bewerber außerhalb des Hochschulbereichs wahrgenommene Leitungstätigkeit hinsichtlich des Aufgabeninhalts oder Verantwortungsumfangs hinter der künftigen Leitungsfunktion an einer sächsischen Hochschule zurückbleibt, durchaus eine Kürzung der tatsächlich geleisteten, grundsätzlich förderlichen Vordienstzeit in Betracht.
35.4.2
Kumulation berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten und Stufenlaufzeit
 
Liegen mehrere unterschiedliche berücksichtigungsfähige Zeiten vor (entweder mehrere unterschiedliche Tätigkeiten jeweils nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Zeiten sowohl nach Satz 1 als auch nach Satz 2), werden die einzelnen Zeiträume taggenau addiert und anschließend auf volle Monate aufgerundet. Bei der Umrechnung von Tagen in Monate ist ein Monat mit 30 Tagen anzusetzen. Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Zeiten liegende unschädliche Unterbrechungen nach § 28 Absatz 4 führen nicht zu deren Verminderung. Auf die sich nach dieser Berechnung insgesamt ergebende berücksichtigungsfähige Zeit wird die reguläre Stufenlaufzeit angewendet. Folglich ist für je 5 Jahre anerkannte Vordienstzeit eine höhere Stufe festzusetzen. Soweit dabei Restzeiten anfallen, werden diese auf die Stufenlaufzeit in der zum Zeitpunkt der ersten Ernennung festgesetzten Stufe angerechnet. In diesen Fällen beginnt die Stufenlaufzeit mit dem Ersten des Monats, der sich unter Berücksichtigung der Restzeiten ergibt.
35.4.3
Zeiten im politischen System der ehemaligen DDR
 
Zeiten nach § 29, die durch eine besondere Nähe zum politischen System der ehemaligen DDR gekennzeichnet sind, können nicht als berücksichtigungsfähige Vordienstzeit anerkannt werden. Nummer 29 gilt entsprechend.
35.5
Mitteilung der Stufenzuordnung und Stufenaufstieg bei vorläufige Dienstenthebung
35.5.1
Rechtsqualität und Bekanntgabe der Stufenzuordnung
 
Bei der ersten Stufenzuordnung handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Auf Nummer 27.4 Absatz 2 wird verwiesen.
35.5.2
Stufenaufstieg bei vorläufiger Dienstenthebung
 
Nummer 27.5 gilt entsprechend.

36. Zu § 36 Leistungsbezüge

36.1
Arten der Leistungsbezüge
 
Nach § 36 Absatz 1 können variable, das Grundgehalt ergänzende Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der BesGr. W 2 und W 3 (somit nicht an Juniorprofessoren und Akademische Assistenten)
 
anlässlich von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
 
für besondere individuelle Leistungen (besondere Leistungsbezüge),
 
für die Übernahme von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge)
 
gewährt werden. Damit bleibt das bisherige System der Leistungsbezüge von der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 2012, 2 BvL 4/10, dem Grunde nach unberührt.
36.2
(Nicht belegt.)
36.3
Besondere Leistungsbezüge
 
Besondere Leistungsbezüge nach Absatz 3 können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung, soweit dem Professor kein Privatliquidationsrecht zusteht, und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs festgestellt werden. Die Hochschulen legen anhand des Aufgabenprofils die Kriterien und ihre Gewichtung fest.
36.3.1
Besondere Leistung im Bereich der Krankenversorgung
 
Die Gewährung eines Leistungsbezuges für besondere Leistungen in Bereichen, für die dem jeweiligen Professor das Recht zur Privatliquidation übertragen wurde, ist ausgeschlossen. Dabei kommt es lediglich auf die Übertragung des Privatliquidationsrechts für die jeweilige medizinische Leistung, nicht auf dessen konkrete Ausübung im Einzelfall an.
36.3.2
Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs
 
Unter diesen Tatbestand fallen vorrangig Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei gemeinsamen Berufungen nach dem sogenannten Berliner oder Jülicher Modell. Besondere Leistungsbezüge für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs sind an die Dauer der Funktions- oder Aufgabenwahrnehmung geknüpft und demzufolge befristet zu gewähren; eine Entfristung ist auch bei wiederholter Gewährung nicht zulässig. Besondere Leistungsbezüge für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs sind folglich stets nicht ruhegehaltfähig und können nicht an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen.
36.3.3
Tätigkeit eines Professors als Richter
 
Von Absatz 3 ist außerdem die Tätigkeit von Professoren als Richter erfasst, wobei die in diesem Fall zu gewährenden Beträge aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit nicht zum Gegenstand von Verhandlungen erhoben werden, sondern abschließend gesetzlich normiert sind. So steht Professoren einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der BesGr. R 1 ausüben, ein gegebenenfalls zusätzlich zu den übrigen Leistungsbezügen zu gewährender besonderer Leistungsbezug in Höhe von 300 Euro pro Monat, bei Ausübung des Amtes eines Richters der BesGr. R 2 in Höhe von 350 Euro pro Monat zu. Aufgrund der Sonderstellung des besonderen Leistungsbezugs für Professoren als Richter ist dieser in den an die Bezügestelle zu übermittelnden zahlungsbegründenden Unterlagen gesondert auszuweisen; eine Verrechnung oder Zusammenfassung des Zahlbetrages mit anderen Leistungsbezügen ist nicht zulässig.
36.4
Funktions-Leistungsbezüge
 
Funktions-Leistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung (Rektoren und Prorektoren) oder Hochschulselbstverwaltung (zum Beispiel Dekane, Studiendekane und Fachbereichsleiter) insbesondere wegen der damit verbundenen zusätzlichen Verantwortung und Belastung gewährt. Empfänger dieser Leistungsbezüge können außer hauptamtlichen Hochschulleitern auch Professoren sein, die Leitungs- oder Selbstverwaltungsaufgaben neben ihrem Hauptamt wahrnehmen. Für die Höhe des Funktions-Leistungsbezuges im Einzelfall sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung aus § 21 der Umfang der übertragenen Verantwortung sowie die daraus resultierenden – über eine „normale“ Professur hinausgehenden – Anforderungen und Belastungen maßgeblich. Im Gegensatz zu Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie unbefristet gewährten besonderen Leistungsbezügen können die den hauptamtlichen Hochschulleitern gewährten Funktions-Leistungsbezüge erst mit Ablauf einer ununterbrochenen 2-jährigen Bezugsdauer an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

37. Zu § 37 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

37.0
Allgemeines
 
Die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen ist abschließend im Sächsischen Besoldungsgesetz geregelt. Sie zählen nach der korrespondierenden Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und nach den entsprechenden Anrechnungs- und Konkurrenzregelungen ruhegehaltfähig sind.
37.1
Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Berufungs- und Bleibe- sowie besonderer Leistungsbezüge – Grundsatz
 
Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge können bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts des Professors für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt für jeden Leistungsbezug jeweils grundsätzlich nach Ablauf einer Wartefrist von 2 Jahren ein. Gegenüber der bisherigen Rechtslage sind damit folgende Änderungen verbunden:
 
Absenkung des Anteils ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge am Grundgehalt von 40 Prozent auf 30 Prozent (Anpassung der Bemessungsgrundlage aufgrund Anhebung der Grundgehälter in den BesGr. W 2 und W 3),
 
keine Ruhegehaltfähigkeit kraft Gesetzes, sondern nun noch kraft Erklärung,
 
Reduzierung der „Wartefrist“ für die Ruhegehaltfähigkeit von 3 Jahren auf 2 Jahre.
 
Von der Umstellung auf das Erklärungserfordernis sind vorrangig die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge erfasst, da besondere Leistungsbezüge gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 ohnehin zunächst befristet zu gewähren sind und als solche – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – auch nach alter Rechtslage nur kraft Erklärung ruhegehaltfähig werden konnten. Die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge kann unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Vereinbarung erfolgen und in der jeweiligen Vereinbarung dokumentiert werden. Sie kann jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. In diesem Fall ist eine einseitige Erklärung des Dienstherrn ausreichend, der Abschluss einer Änderungs- oder Ergänzungsvereinbarung zu einer bestehenden Berufungsvereinbarung ist nicht erforderlich. Die Erklärung kann ganz oder teilweise ausgeübt werden, das heißt unabhängig von der Höhe der im aktiven Dienstverhältnis gewährten Leistungsbezüge können unbefristete Leistungsbezüge auch zu einem geringeren Anteil als 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Ungeachtet des Erklärungszeitpunkts tritt die Ruhegehaltfähigkeit nach Ablauf einer Bezugsdauer von jeweils 2 Jahren ein (Äquivalent zu der im Hinblick auf die übrigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgeblichen „versorgungsrechtlichen Wartefrist“ nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes), frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Erklärung.
 
Beispiel:
Mit einem Professor der BesGr. W 3 wird am 1. August 2014 eine Berufungsvereinbarung abgeschlossen, nach der zusätzlich zum Grundgehalt ein in Höhe von 20 Prozent des Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärter Leistungsbezug von monatlich 2 000 Euro vereinbart wird. Im Ergebnis einer späteren Bleibeverhandlung wird der Anteil der Ruhegehaltfähigkeit dieses Leistungsbezugs durch Erklärung der Hochschule vom 15. September 2017 auf 30 Prozent erhöht. Vorbehaltlich weiterer Anpassungen der Besoldung wird der Leistungsbezug folglich ab 1. August 2016 (Ablauf der 2-jährigen Bezugsdauer) in Höhe von 1 319,63 Euro (= 20 Prozent von 6 598,13 Euro) und ab 15. September 2017 (Zeitpunkt der weiteren Erklärung, Mindestbezugsdauer bereits erfüllt) in Höhe von 1 979,44 Euro (= 30 Prozent von 6 598,13 Euro) als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigen sein.
 
Für den Lauf der 2-jährigen Wartefrist (Mindestbezugsdauer) sind Unterbrechungszeiten durch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge unschädlich, wenn diese Zeiten auf der Grundlage von § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Dabei kann uneingeschränkt auf die hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten getroffene Entscheidung abgestellt werden; eine erneute beziehungsweise separate Prüfung der insoweit maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen (Urlaub dient öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen, Erhebung eines Versorgungszuschlags, vergleiche § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) ist nicht erforderlich. Die 2-jährige Wartefrist gilt nicht, wenn Beamte vor deren Ablauf infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand getreten sind (vergleiche Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes). Das Erfordernis der Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit bleibt davon jedoch unberührt, das heißt auch in den Fällen des Ruhestandseintritts infolge einer Dienstbeschädigung tritt die Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Leistungsbezüge nicht kraft Gesetzes, sondern nur entsprechend dem Umfang einer zuvor abgegeben Erklärung ein. In Fällen des Zusammentreffens von vor dem 1. April 2014 festgesetzten unbefristeten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen/besonderen Leistungsbezügen (vergleiche Nummer 82.4.7) und ab 1. April 2014 neu festgesetzten Leistungsbezügen sollte die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit wie folgt formuliert werden:
 
„Der unbefristete [Bezeichnung des Berufungs- oder Bleibeleistungsbezugs] ist gemäß § 82 Absatz 4 Satz 5 des Sächsischen Besoldungsgesetzes kraft Gesetz dem Grunde nach ruhegehaltfähig, jedoch nur mit dem Betrag, der Ihnen unter Berücksichtigung der Anrechnungen der Grundgehaltserhöhung aufgrund der neuen Stufenzuordnung und künftiger Stufensteigerungen nach § 82 Absatz 4 Satz 1 bis 4 und 7 des Sächsischen Besoldungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zusteht. Der unbefristete [Bezeichnung des Leistungsbezugs] wird hiermit gemäß § 37 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes dem Grunde nach in voller Höhe für ruhegehaltfähig erklärt, zusammen mit dem [Bezeichnung des Berufungs- oder Bleibeleistungsbezugs] jedoch maximal in Höhe von zusammen 30 Prozent des Endgrundgehalts der BesGr. W 3.“
 
In Fällen, in denen alle Leistungsbezüge nach dem ab 1. April 2014 geltenden Recht vergeben werden, sollte folgende Formulierung verwendet werden:
 
„Der unbefristete [Bezeichnung des Leistungsbezugs] und der unbefristete [Bezeichnung des Leistungsbezugs] werden hiermit gemäß § 37 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes dem Grunde nach in voller Höhe, jedoch maximal in Höhe von zusammen 30 Prozent des Endgrundgehalts der BesGr. W 3 für ruhegehaltfähig erklärt.“
37.2
Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter Berufungs- und Bleibe- sowie besonderer Leistungsbezüge – Überschreitung der 30-Prozent-Grenze im Einzelfall
 
Für insgesamt bis zu 5 Prozent der Inhaber von Planstellen der BesGr. W 2 und W 3 (Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen) können unbefristete Leistungsbezüge entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalls zu einem höheren Anteil als 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die jeweiligen Prozentsätze wurden aufgrund der Anhebung der Grundgehälter in den BesGr. W 2 und W 3 angepasst. Die für den jeweiligen Überschreitungsumfang festgelegten Quoten sind bezogen auf alle im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes ausgebrachten Planstellen der betreffenden Besoldungsgruppe einzuhalten. Die Verteilung der auf die einzelne Hochschule entfallenden Planstellen erfolgt im Rahmen der Verordnung nach § 40 Absatz 1. Dabei kann auch eine Gewichtung – beispielsweise unter Berücksichtigung des jeweiligen Hochschulprofils oder anderer (qualitativer oder quantitativer) Kriterien vorgenommen werden.
37.3
Ruhegehaltfähigkeit befristeter Berufungs- und Bleibe- sowie besonderer Leistungsbezüge
 
Befristet gewährte Leistungsbezüge können erst nach einer Bezugsdauer von 10 Jahren im Umfang von höchstens 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden; zu innerhalb dieser Frist liegenden Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt Nummer 37.1 entsprechend. Abgesehen davon gilt die 10-Jahres-Frist für jeden befristeten Leistungsbezug separat. Die Kumulation der Bezugszeiträume mehrerer, gegebenenfalls aus unterschiedlichen Anlässen gewährter befristeter Leistungsbezüge ist nicht zulässig. Die Möglichkeit einer Überschreitung der 30-Prozent-Grenze besteht bei befristeten Leistungsbezügen nicht. Eine Entfristung zunächst befristet zu gewährender besonderer Leistungsbezüge (diese ist gemäß § 36 Absatz 3 Satz 3 bei wiederholter Gewährung zulässig) hat zur Folge, dass im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entfristung die für unbefristete Leistungsbezüge maßgeblichen (günstigeren) Regelungen gelten. Ab diesem Zeitpunkt kann die Ruhegehaltfähigkeit erklärt werden, deren Wirkung nach Ablauf der 2-jährigen Bezugsdauer eintritt. Das Erfordernis der 2-jährigen Bezugsdauer bezieht sich auf die unbefristete Ausgestaltung als Leistungsbezug; eine Anrechnung der vorausgegangenen Bezugsdauer des befristeten Leistungsbezugs auf die 2-Jahres-Frist ist dabei nicht zulässig. Die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit ist für besondere Leistungsbezüge, die Professoren für die Übernahme eines Richteramtes erhalten, gemäß Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen. Hat der Beamte im Verlauf seiner Karriere mehrere befristete Leistungsbezüge erhalten, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird nur der für den Beamten günstigste Betrag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gerechnet. Die Berücksichtigung für ruhegehaltfähig erklärter, befristeter Leistungsbezüge ist nur zulässig, soweit sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen. Dadurch wird die Einhaltung der 30-Prozent-Grenze sichergestellt (siehe Beispiel 1). Für den Fall, dass ein grundsätzlich ruhegehaltfähiger befristeter Leistungsbezug hinter den vorrangig zu berücksichtigenden unbefristeten Leistungsbezügen zurückbleibt, ist eine Berücksichtigung des befristeten Leistungsbezug nicht möglich (siehe Beispiel 2).
 
Beispiel 1:
Ein Professor der BesGr. W 3 erhält zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts einen in Höhe von 20 Prozent des Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärten unbefristeten Leistungsbezug von monatlich 1 500 Euro (Bezugsdauer mehr als 2 Jahre). Zudem hat er früher für 2 verschiedene Projekte jeweils einen in vollem (maximal möglichem) Umfang für ruhegehaltfähig erklärten befristeten Leistungsbezug von 500 Euro und 2 000 Euro erhalten. Beide befristete Leistungsbezüge stehen zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts nicht mehr zu. Ausgehend von dem am 1. April 2014 maßgeblichen Besoldungsniveau und vorbehaltlich weiterer Anpassungen der Besoldung sind der Berechnung des Ruhegehalts folgende ruhegehaltfähige Leistungsbezüge zugrunde zu legen:
 
Obergrenze: 30 Prozent von 6 598,13 Euro (Endgrundgehalt BesGr. W 3) = 1 979,44 Euro
 
Ruhegehaltfähiger unbefristeter Leistungsbezug: 1 319,53 Euro (= 20 Prozent von W 3)
 
Grundsätzlich ruhegehaltfähiger befristeter Leistungsbezug nach Anwendung Günstigkeitsregelung: 1 979,44 Euro (geringerer befristeter Leistungsbezug von 500 Euro findet keine Berücksichtigung); ruhegehaltfähiger befristeter Leistungsbezug nach Anwendung der Konkurrenzregelung zu befristeten und unbefristeten Leistungsbezügen: 659,91 Euro (= 1 979,44 Euro - 1 319,53 Euro)
 
Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge unbefristet/befristet gesamt: 1 979,44 Euro.
 
Beispiel 2:
Ein Professor der BesGr. W 3 erhält zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts einen in Höhe von 20 Prozent des Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärten unbefristeten Leistungsbezug von monatlich 1 500 Euro (Bezugsdauer mehr als 2 Jahre). Zudem hat er früher für 2 verschiedene Projekte jeweils einen in vollem (maximal möglichem) Umfang für ruhegehaltfähig erklärten befristeten Leistungsbezug von 500 Euro und 1 000 Euro erhalten. Beide befristete Leistungsbezüge stehen zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts nicht mehr zu. Ausgehend von dem am 1. April 2014 maßgeblichen Besoldungsniveau und vorbehaltlich weiterer Anpassungen der Besoldung sind der Berechnung des Ruhegehalts folgende ruhegehaltfähige Leistungsbezüge zugrunde zu legen:
 
Obergrenze: 30 Prozent von 6 598,13 Euro (Endgrundgehalt BesGr. W 3) = 1 979,44 Euro
 
Ruhegehaltfähiger unbefristeter Leistungsbezug: 1 319,53 Euro (= 20 Prozent von W 3)
 
Grundsätzlich ruhegehaltfähiger befristeter Leistungsbezug nach Anwendung Günstigkeitsregelung: 1 000 Euro (geringerer befristeter Leistungsbezug von 500 Euro findet keine Berücksichtigung); ruhegehaltfähiger befristeter Leistungsbezug nach Anwendung der Konkurrenzregelung zu befristeten und unbefristeten Leistungsbezügen: 0 Euro, da der grundsätzlich ruhegehaltfähige Betrag des befristeten Leistungsbezugs in Höhe von 1 000 Euro den unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezug in Höhe von 1 319,53 Euro nicht übersteigt
 
Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge unbefristet/befristet gesamt: 1 319,53 Euro.
37.4
Berücksichtigung von Funktions-Leistungsbezügen bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
37.4.1
Funktions-Leistungsbezüge für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
 
Die Ämter Rektor und Prorektor (jeweils BesGr. W 3) werden gemäß § 82 Absatz 4 und § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen. Aus diesen Zeitbeamtenverhältnissen ergibt sich kein eigenständiger Anspruch auf Versorgung, wobei der Versorgungsbegriff die in § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes definierten Versorgungsbezüge umfasst. Dies korrespondiert mit der in den genannten hochschulrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Regelung, wonach der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ausgeschlossen ist. Das Ruhegehalt eines (ehemaligen) Rektors oder Prorektors ist somit aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des zum Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns maßgeblichen, im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amtes zu berechnen. Dabei ist für die Wahrnehmung des Rektoren- oder Prorektorenamtes im Beamtenverhältnis auf Zeit – in Abhängigkeit von der Dauer der Übertragung des Zeitamtes – gegebenenfalls ein Erhöhungsbetrag in Satz 3 geregelt. Hinsichtlich der zur Bemessung des Erhöhungsbetrags der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgeblichen Fristen ist die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung des Rektoren- oder Prorektorenamtes maßgebend; eine lediglich von vornherein auf den jeweiligen Zeitraum angelegte wirksame beamtenrechtliche Übertragung des Amtes reicht dabei nicht aus (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009, 2 C 71/08). Bei der Prüfung dieser Frist ist auf das statusrechtliche Amt „Rektor“ oder „Prorektor“ abzustellen. Es ist nicht notwendig, dass dieses Amt während des gesamten Zeitraums der im Beamtenverhältnis auf Zeit zuletzt innegehabten Besoldungsgruppe zugeordnet war. Vielmehr sind auch Amtszeiten zu berücksichtigen, die bereits vor Inkrafttreten der BesO W (zum 1. Januar 2005) unter Verleihung eines Amtes der BesO A oder B begründet worden sind. Erforderlich ist jedoch nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes , dass ein Erhöhungsbetrag aus den im Beamtenverhältnis auf Zeit gewährten Funktions-Leistungsbezügen nur berücksichtigt werden kann, wenn der Beamte diese mindestens 2 Jahre erhalten hat. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrags ist der Funktions-Leistungsbezug in der vor Ablauf der Amtszeit zustehenden Höhe maßgeblich, sofern die 2-Jahres-Frist erfüllt ist. Soweit für das Zeitbeamtenverhältnis eine Teilnahme des Funktions-Leistungsbezugs an Anpassungen der Besoldung vereinbart oder festgelegt wurde, sind zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge auch die seit dem Ablauf der Amtszeit zu verzeichnenden Anpassungsschritte nachzuvollziehen. Sofern hauptberufliche Leiter oder Mitglieder von Leitungsgremien im Beamtenverhältnis auf Zeit nicht auch in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen stehen, scheiden sie nach Ablauf der letzten Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung im Sinne von § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes aus.
37.4.2
Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung
 
Besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (zum Beispiel Dekan, Studiendekan und Fachbereichsleiter) werden zusätzlich zu den Aufgaben als Hochschullehrer und im Rahmen des übertragenen statusrechtlichen Professorenamtes wahrgenommen. Die Begründung eines Doppelbeamtenverhältnisses erfolgt – anders als bei Rektoren und Prorektoren – nicht. Zur Honorierung der Übernahme zusätzlicher Aufgaben können Funktions-Leistungsbezüge nach § 36 Absatz 4 Satz 2 gewährt werden. Diese sind für die Dauer der Wahrnehmung der jeweiligen besonderen Aufgaben zu befristen und grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist jedoch – in Abhängigkeit von der Dauer der Wahrnehmung der besonderen Aufgaben – gegebenenfalls ein Erhöhungsbetrag in Höhe eines Viertels oder der Hälfte des Funktions-Leistungsbezugs nach § 36 Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen. Auf Nummer 37.4.1 wird insoweit Bezug genommen. Sofern die jeweils einschlägigen hochschulrechtlichen Bestimmungen (gegebenenfalls Grundordnung der Hochschule) für die Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe keine Amtszeiten vorsehen, kann der Funktions-Leistungsbezug nach einer Bezugsdauer von mindestens 5 Jahren ausschließlich zu 25 Prozent als Erhöhungsbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt werden.
37.4.3
Konkurrenzregelung
 
Sofern bei Ruhestandsbeginn sowohl ruhegehaltfähige Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge und/oder besondere Leistungsbezüge (Kategorie 1) als auch Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 (Kategorie 2) vorliegen, ist der berücksichtigungsfähige Umfang zunächst für beide Kategorien separat zu ermitteln (hinsichtlich der Berufungs- und Bleibe- sowie besonderen Leistungsbezüge unter Beachtung der maßgeblichen Höchstgrenze sowie gegebenenfalls der Konkurrenzregelung für unbefristete/befristete Leistungsbezüge, vergleiche Nummern 37.1 bis 37.3). Der Berechnung des Ruhegehalts wird sodann der für den Beamten günstigere Betrag entweder nach Kategorie 1 oder 2 zugrunde gelegt.
37.5
Ruhestandseintritt wegen Dienstunfähigkeit
 
Werden hauptberufliche Leiter oder Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen während ihrer Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Voraussetzung ist, dass das Amt von vornherein (mindestens) für die Dauer von 5 Jahren wirksam übertragen war (nicht zwingend auch tatsächlich ausgeübt wurde, vergleiche Nummer 37.4.1) und der Beamte die Dienstbezüge aus diesem Amt mindestens 2 Jahre erhalten hat. Absatz 5 stellt insoweit nur eine Sonderregelung zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dar und begründet – wie auch in dem unter Nummer 37.4.1 dargestellten Regelfall – ebenfalls keinen eigenständigen Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Der Versorgungsanspruch dem Grunde nach (relevant beispielsweise hinsichtlich der Erfüllung der Mindestdienstzeit von 5 Jahren gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes) richtet sich daher weiterhin nach dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. Die Frage des Entstehens zweier unabhängiger Versorgungsansprüche und der Anrechnung der daraus gezahlten Versorgungsbezüge stellt sich somit nicht. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass hauptberufliche Leiter oder Mitglieder von Leitungsgremien im Beamtenverhältnis auf Zeit, die nicht auch in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen stehen, im Falle einer Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden.
37.6
Klarstellende Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
37.6.1
Ruhestandseintritt aus einem Amt der BesO W
 
Die tatsächliche Berücksichtigung grundsätzlich ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge setzt voraus, dass der Beamte aus einem Amt der BesO W in den Ruhestand getreten ist.
 
Beispiel:
Ein auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften tätiger Professor der BesGr. W 3 erhält einen unbefristeten, in vollem Umfang für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezug in Höhe von monatlich 500 Euro (Bezugsdauer mehr als 2 Jahre). 7 Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand wird er zum Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze tritt er aus diesem Amt in den Ruhestand. Das Ruhegehalt berechnet sich in diesem Fall ausschließlich auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes (BesGr. R 6); der in dem früheren Professorenamt bezogene ruhegehaltfähige unbefristete Leistungsbezug findet hingegen keine Berücksichtigung.
 
Modifikation:
Ausgangsfall wie oben; der Beamte wird jedoch 3 Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erneut auf eine Professur berufen und wechselt durch Ernennung zum Universitätsprofessor der BesGr. W 3 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurück. Mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze tritt er aus diesem Amt in den Ruhestand. Das Ruhegehalt berechnet sich in diesem Fall auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes (BesGr. W 3). Dabei wird – unter Beachtung der geltenden Höchstgrenzen sowie der gegebenenfalls einschlägigen Konkurrenzregelungen – auch der in dem früheren Professorenamt bezogene ruhegehaltfähige unbefristete Leistungsbezug berücksichtigt; die Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Professor ist insoweit unschädlich.
 
Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht für Erhöhungsbeträge nach Absatz 4. Diese stellen keinen ruhegehaltfähigen Leistungsbezug im Sinne von Absatz 6 Satz 1 dar und sind folglich auch bei Ruhestandseintritt aus einem Amt einer anderen BesO (zum Beispiel A oder R) zu berücksichtigen.
37.6.2
Vorrangige Berücksichtigung dynamisierter Leistungsbezüge
 
Bei der Berechnung des Ruhegehalts werden für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, gegenüber statischen Leistungsbezügen vorrangig berücksichtigt.
 
Beispiel:
Ein Professor der BesGr. W 3 erhält einen unbefristeten Berufungsleistungsbezug in Höhe von monatlich 1 000 Euro und einen unbefristeten Bleibeleistungsbezug in Höhe von ursprünglich monatlich 1 500 Euro (Bezugsdauer jeweils mehr als 2 Jahre). Eine wirksame Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit dieser Leistungsbezüge im Umfang von zusammen 30 Prozent des Endgrundgehalts der BesGr. W 3 liegt vor. Der Bleibe-Leistungsbezug in Höhe von 1 500 Euro nimmt kraft Erklärung an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil; seine Höhe beläuft sich aufgrund der seit Abschluss der Vereinbarung zu verzeichnenden Anpassungen von insgesamt 9,38 Prozent zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand 1 640,70 Euro. Ausgehend von dem am 1. April 2014 maßgeblichen Besoldungsniveau und vorbehaltlich weiterer Anpassungen der Besoldung sind der Berechnung des Ruhegehalts folgende ruhegehaltfähige Leistungsbezüge zugrunde zu legen:
 
Obergrenze: 30 Prozent von 6 598,13 Euro (Endgrundgehalt BesGr. W 3) = 1 979,44 Euro
 
Vorrangige Berücksichtigung dynamisierter Bleibeleistungsbezug: 1 640,70 Euro
 
„Auffüllbetrag“ aus Berufungsleistungsbezug: 338,74 Euro (= 1 979,44 Euro - 1 640,70 Euro)
 
Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge gesamt: 1 979,44 Euro.
37.6.3
Berücksichtigung von Zeiten der Leistungsbezugsgewährung aus einem früheren Professorenamt
 
Werden Beamte, die bereits ein Professorenamt der BesGr. W 2 oder W 3 innehatten und in diesem Amt Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge bezogen haben, auf eine (andere) Professur im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes berufen, werden diese Leistungsbezüge in der im vorhergehenden Amt zuletzt zustehenden Höhe weitergewährt. Dies hat zur Folge, dass die aus dem früheren Amt resultierenden Bezugszeiten auf die für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit beziehungsweise deren Wirksamkeit maßgeblichen Fristen der in dem neuen Amt gewährten entsprechenden Leistungsbezüge angerechnet werden, soweit sie diese betragsmäßig nicht übersteigen. Die Regelung gilt sowohl bei landesinternen Berufungen auf eine andere Professur als auch beim Wechsel von Professoren des Bundes oder eines anderen Landes zum Freistaat Sachsen.
 
Beispiel:
Ein Professor der BesGr. W 3 des Landes Nordrhein-Westfalen erhält dort einen unbefristeten Berufungsleistungsbezug in Höhe von 1 000 Euro und einen auf 5 Jahre befristeten besonderen Leistungsbezug in Höhe von 500 Euro. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 wird ihm unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zum Freistaat Sachsen ein Professorenamt der BesGr. W 3 übertragen. Am 30. September 2014 hat er den ursprünglichen Berufungsleistungsbezug bereits länger als 2 Jahre und den besonderen Leistungsbezug über einen Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten bezogen. In der mit dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen Berufungsvereinbarung werden folgende Leistungsbezüge festgelegt:
 
Berufungsleistungsbezug in Höhe von 1 700 Euro, unbefristet und ruhegehaltfähig,
 
Besonderer Leistungsbezug in Höhe von 600 Euro, befristet auf 5 Jahre.
 
Lösung:
In diesem Fall gilt der Berufungsleistungsbezug in Höhe eines Teilbetrages von 1 000 Euro als weitergewährt und in Höhe des Restbetrages von 700 Euro als neu gewährt. Zum Zeitpunkt der Berufung ist der Berufungsleistungsbezug folglich bereits in Höhe des Teilbetrages von 1 000 Euro ruhegehaltfähig; die für die Wirksamkeit der Ruhegehaltfähigkeitserklärung grundsätzlich maßgebliche 2-Jahres-Frist beginnt dementsprechend nur hinsichtlich des übersteigenden Teilbetrages von 700 Euro zu laufen. Bei dem besonderen Leistungsbezug handelt es sich in Höhe eines Teilbetrages von 500 Euro um eine wiederholte Gewährung, sodass die diesbezüglich bereits abgelaufene Bezugsdauer von 2,5 Jahren auf die für die Zulässigkeit einer Ruhegehaltfähigkeitserklärung befristeter Leistungsbezüge maßgebliche 10-Jahres-Frist nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen ist. Folglich kann der besondere Leistungsbezug (entsprechende wiederholte Gewährungen vorausgesetzt) nach einer weiteren Bezugsdauer beim Freistaat Sachsen von 7 Jahren und 6 Monaten in Höhe von 500 Euro und nach einer Bezugsdauer beim Freistaat Sachsen von insgesamt 10 Jahren in Höhe von weiteren 100 Euro für ruhegehaltfähig erklärt werden.

38. Zu § 38 Finanzvolumen für Leistungsbezüge

38.1
Vergabebudget
 
Die Regelungen des Vergabebudgets gelten für alle in § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes genannten Hochschulen, deren Wirtschaftsführung und Rechnungswesen sich auf Grundlage der Übergangsregelung des § 11 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes noch nach kameralistischen Grundsätzen richtet (zu den kaufmännisch wirtschaftenden Hochschulen siehe Nummer 38.4). Das Steuerungsinstrument des Vergabebudgets löst den bisherigen Vergaberahmen ab und wird wie folgt ermittelt:
Bemessungsgrundlage pro Planstelle (jeweils aktueller Besoldungsdurchschnitt)
 
Durchschnittliches Grundgehalt der Beamten in den BesGr. W 2 und W 3 des Vorjahres (gewichtetes Mittel unter Berücksichtigung der Anzahl der Zahlfälle je Besoldungsgruppe sowie der Stufenlaufzeiten)
 
=
Vergabebudget pro Planstelle
 
x
Anzahl der besetzten Planstellen der BesGr. W 2 und W 3 an der jeweiligen Hochschule
 
=
Vergabebudget der jeweiligen Hochschule für variable Leistungsbezüge.
 
Die Umstellung des Vergaberahmens auf ein Vergabebudget trägt der Einführung eines nach Stufen bemessenen Grundgehalts in den BesGr. W 2 und W 3 Rechnung und führt dazu, dass die vorrangig aus dem Vergabebudget zu finanzierenden fixen Besoldungsbestandteile für das jeweilige Kalenderjahr nicht mehr spitz zu ermitteln sind, sondern als Durchschnittswert des Vorjahres angesetzt werden können. Eine exakte Prognose des (von der Verteilung der Professoren auf die einzelnen Stufen des Grundgehalts abhängigen und somit ständigen Veränderungen unterworfenen) tatsächlichen Mittelabflusses für die nicht verhandelbaren Besoldungsbestandteile (insbesondere Grundgehalt) ist mithin nicht erforderlich. Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 verlangt, dass das Vergabebudget jeweils bezogen auf die Gesamtheit aller Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie auf alle Fachhochschulen des Freistaates Sachsen eingehalten wird. Eine disproportionale Verteilung des sich für den jeweiligen Hochschulbereich (Universitäten und gleichgestellte Hochschulen sowie Fachhochschulen) ergebenden Gesamtvergabebudgets auf die einzelnen Hochschulen unter Berücksichtigung qualitativer oder quantitativer Gewichtungskriterien ist unter dieser Prämisse zulässig und zur Begleitung einer entsprechenden Profilbildung innerhalb der sächsischen Hochschullandschaft ausdrücklich erwünscht. Insoweit ist eine Steuerung seitens des für die jeweilige Hochschule zuständigen Staatsministeriums erforderlich. Von dem Begriff „Mittel Dritter“ in Absatz 1 Satz 2 sind in Erweiterung der früheren Rechtslage nicht nur Mittel privater Dritter, sondern generell alle ausdrücklich für die Besoldung von Professoren bereitgestellten Drittmittel erfasst. So fallen nun auch Personalkostenerstattungen bei gemeinsamen Berufungen nach dem sogenannten Berliner Modell unter den Drittmittelbegriff. Die Nichtberücksichtigung der Drittmittel hat zur Folge, dass diese nicht in die Berechnung des Vergabebudgets einfließen. Somit sind die drittmittelfinanzierten Personalausgaben für Professoren aus dem vom jeweils aktuellen Besoldungsdurchschnitt in Abzug zu bringenden durchschnittlichen Vorjahres-Grundgehalt der Beamten in den BesGr. W 2 und W 3 herauszurechnen. Drittmittelfinanzierte Personalausgaben für Professoren gehen folglich nicht zulasten des Vergabebudgets, sondern stehen zusätzlich zur Verfügung und erhöhen somit die Spielräume für die Gewährung variabler Leistungsbezüge. Soweit der Haushaltsgesetzgeber für das jeweilige Haushaltsjahr eine Überschreitung des Vergabebudgets um bis zu 2 Prozent zulässt, ist darauf zu achten, dass hinsichtlich der dadurch für die Vergabe von Leistungsbezügen zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel keine langfristigen Verpflichtungen eingegangen werden. Die Mittel sind daher vorrangig für die Gewährung als Einmalzahlung ausgestalteter Leistungsbezüge aufzuwenden. Die Zuführungen an den Generationenfonds sind im Zusammenhang mit der Ermittlung und Einhaltung des Vergabebudgets nicht zu berücksichtigen.
38.2
Besoldungsdurchschnitt
 
Der Besoldungsdurchschnitt bildet die Grundlage für die Berechnung des Vergabebudgets (siehe Nummer 38.1). Er wird gemäß Absatz 2 Satz 1 für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen einerseits und den Fachhochschulbereich andererseits getrennt festgelegt. Bei der Anpassung der Werte entsprechend § 19 sind die Beträge auf volle Euro aufzurunden. Bei künftigen Anpassungen der Besoldung oder sonstigen Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Höhe des Besoldungsdurchschnitts werden die fortgeschriebenen Werte im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht, soweit nicht bereits eine Anpassung der Werte in Absatz 2 Satz 1 unmittelbar erfolgt.
38.3
Geltung des Vergabebudgets für verwaltungsinterne Fachhochschulen
 
Die Vorschriften über den Besoldungsdurchschnitt und das auf dessen Grundlage zu ermittelnde Vergabebudget gelten grundsätzlich auch für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). Aufgrund der an beiden Einrichtungen gegebenen besonderen Personalsituation hat der Haushaltsgesetzgeber jedoch die Möglichkeit, ein abweichendes Vergabebudget festzusetzen. Davon wurde bislang noch kein Gebrauch gemacht.
38.4
Ausnahme für kaufmännisch wirtschaftende Hochschulen
 
Kaufmännisch wirtschaftende Hochschulen sind von der Geltung der Vorschriften über den Besoldungsdurchschnitt sowie das Vergabebudget ausgenommen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
 
a)
Abschluss einer Zielvereinbarung als Bestandteil eines umfassenden Controllings, insbesondere mit folgenden Inhalten:
 
 
Profilbildung durch Schwerpunktsetzung; dies umfasst in der Regel auch profilbildende Studiengänge,
 
 
Immatrikulations- und Absolventenzahlen,
 
 
Leitlinien der inhaltlichen und organisatorischen Hochschulstruktur einschließlich deren personeller, sachlicher und finanzieller Ausstattung,
 
 
Qualitätssicherung,
 
 
Durchsetzung des Gleichstellungsauftrages,
 
 
Vereinbarung hochschulspezifischer Ziele und
 
 
Folgen bei Verfehlung der gemeinsam vereinbarten Ziele.
 
b)
Bestandskräftige Feststellung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dass
 
 
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen sich nach kaufmännischen Grundsätzen richtet,
 
 
Hochschule auf der Grundlage eines umfassenden Controllings wirtschaftet, das für die jeweilige Hochschulart eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen umfasst und
 
 
Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie Einhaltung des Wirtschaftsplans durch die eingesetzten Instrumente gewährleistet wird.
 
Die Ausnahmemöglichkeit ist auf Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes begrenzt; sie gilt nicht für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Meißen, Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH). An Hochschulen, die unter den genannten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Vergabebudgets befreit sind, erfolgt die Bemessung der Leistungsbezüge im Rahmen der Steuerung des verfügbaren Personalausgabenbudgets. Besoldungsrechtliche Restriktionen hinsichtlich des Gesamtbetrags der an einer Hochschule gewährten Leistungsbezüge bestehen nicht; die für die Bemessung der individuellen Leistungsbezüge geltenden Vorschriften (insbesondere die sogenannte B 10-Grenze des § 36 Absatz 5) bleiben davon jedoch unberührt.

39. Zu § 39 Forschungs- und Lehrzulage

39.1
Forschungs- und Lehrvorhaben an Hochschulen
 
Der für die Gewährung einer drittmittelfinanzierten Forschungs- und Lehrzulage infrage kommende Personenkreis wird um Beamte der BesGr. W 1 (Juniorprofessoren und Akademische Assistenten) erweitert. Die Kontrolle einer zweckentsprechenden Mittelverwendung sowie Sanktionierung einer dabei gegebenenfalls festgestellten Fehlverwendung bleibt dem Drittmittelgeber vorbehalten. Es obliegt nicht dem Dienstherrn, insoweit in das Vertragsverhältnis zwischen Forschungseinrichtung und Drittmittelgeber einzugreifen.
39.2
Forschungs- und Lehrvorhaben an außeruniversitären Forschungseinrichtungen
 
Voraussetzung für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage an gemeinsam berufene Professoren im Rahmen ihres Dienstverhältnisses mit der Forschungseinrichtung ist, dass die Mittel für Forschungsvorhaben der außeruniversitären Forschungseinrichtung eingeworben werden und von dem einwerbenden Professor dort durchgeführt werden.

40. Zu § 40 Verordnungsermächtigung

 
Auf dieser Grundlage wurden für die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes die Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und für die verwaltungsinternen Fachhochschulen die Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI durch das Staatsministerium des Innern jeweils im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen.

41. Zu § 41 Grundlage des Familienzuschlags

 
Für die Zuordnung der Beamten zu einer Stufe des Familienzuschlags sind die Familienverhältnisse maßgebend, die in dem Zeitraum vorliegen, für den Besoldung zusteht (vergleiche Nummer 43.4).

42. Zu § 42 Stufen des Familienzuschlags

42.1
Stufe 1 des Familienzuschlags
42.1.1
Die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ist durch die entsprechende Urkunde nachzuweisen. Unter die Vorschrift fallen auch getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner.
42.1.2
Verwitwet oder hinterbliebener Lebenspartner sind Beamte, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch den Tod des Ehegatten oder Lebenspartners aufgelöst wurde.
42.1.3
Geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist eine Ehe erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Dies gilt entsprechend für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 15 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Entscheidungen ausländischer Gerichte in Familienrechtssachen werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung gemäß § 107 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung oder Anerkennung von Entscheidungen nach ausländischem Recht ist der Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Diese Feststellung haben die Beamten unverzüglich herbeizuführen und auf ihre Kosten vorzulegen.
42.1.4
Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner muss aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft bestehen. Eine Unterhaltsverpflichtung Kindern gegenüber ist keine Unterhaltsverpflichtung in diesem Sinne; sie kann nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 7 zur Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 (gegebenenfalls anteilig) führen. Die Unterhaltsverpflichtung muss mindestens in Höhe des für die maßgebende Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrages des Familienzuschlags der Stufe 1 bestehen. Sie muss in dieser Höhe tatsächlich und nachweislich erfüllt werden.
42.1.5
Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt kann auf Gesetz oder Vertrag (Vereinbarung) beruhen und kann nachgewiesen werden durch Vorlage eines entsprechenden Unterhaltsurteils, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder durch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung. Freiwillige Unterhaltsleistungen begründen keinen Anspruch auf den Familienzuschlag.
42.1.6
Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind nicht (mehr) gegeben, wenn
 
die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung erloschen ist (zum Beispiel durch Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, Tod des Unterhaltsberechtigten oder Wegfall der Gründe, die nach den §§ 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Bestehen der Unterhaltsverpflichtung maßgebend sind),
 
die Unterhaltsverpflichtung durch eine Abfindung (anstelle einer Unterhaltsrente) nach § 1585 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder durch eine Vereinbarung der ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartner erloschen ist oder
 
trotz einer Abfindung die Unterhaltsverpflichtung für Zwecke des Versorgungsausgleichs aufgrund des § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes als weiter bestehend behandelt wird.
 
Wird der Unterhalt bei weiterbestehender Unterhaltspflicht für einen bestimmten Zeitraum im Voraus gezahlt (zum Beispiel jährlich) und ergibt sich das Fortbestehen der Unterhaltspflicht zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen, so sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 weiter gegeben. Dabei müssen die auf die einzelnen Monate des Zahlungszeitraums umgerechneten Beträge die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreichen (Nummer 42.1.4 Absatz 2).
42.1.7
Die Beamten müssen eine Person – dies kann auch ihr Kind sein – in ihre Wohnung aufgenommen haben. Das Zusammenleben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft ohne Aufnahme eines Kindes in die Wohnung ist hiervon nicht erfasst, weil keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen den Partnern einer solchen Lebensgemeinschaft besteht (vergleiche Nummer 42.1.10).
42.1.8
„Ihre Wohnung“ ist die Wohnung, in der die Beamten tatsächlich – gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten – wohnen und ihren Lebensmittelpunkt haben. Falls die Wohnung den Beamten rechtlich nicht zugeordnet werden kann (zum Beispiel bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend. Ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt, ist unerheblich. Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen. Für das Merkmal der Aufnahme in die Wohnung kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Einzugs in die Wohnung nicht an. Aufgenommen in die eigene Wohnung hat der Berechtigte eine die Wohnung mitbewohnende und ursprünglich an deren Kosten beteiligte Person auch dann, wenn er dieser Person das weitere Verbleiben in der Wohnung ermöglicht, auch nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist.
42.1.9
In die Wohnung „nicht nur vorübergehend aufgenommen“ ist eine andere Person, wenn auch für sie die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet. Der Aufenthalt des Kindes nur während eines bestimmten kürzeren Zeitraums im Jahr (zum Beispiel in den Ferien) führt wegen der dazwischen liegenden langen Unterbrechungen nicht zur Bildung eines Lebensmittelpunktes. Bei Kindern, deren geschiedenen Eltern das Sorgerecht gemeinsam obliegt, können diese Voraussetzungen ausnahmsweise auch im Hinblick auf mehrere Wohnungen vorliegen (vergleiche Nummer 42.1.20). Ob ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in den Wohnungen beider Eltern vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; er setzt nicht voraus, dass sich das Kind in der Wohnung überwiegend (mehr als 50 Prozent) aufhält (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990, 2 B 116/90).
42.1.10
Die gesetzliche Unterhaltspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 1584 und §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). Eine solche Unterhaltsverpflichtung ist zum Beispiel nicht gegeben für ein volljähriges Kind während der Zeit des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen ökologischen oder freiwilligen sozialen Jahres.
42.1.11
„Gesundheitliche Gründe“ sind anzuerkennen, wenn der Beamte infolge Krankheit oder körperlicher Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer körperlichen Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind (zum Beispiel bei Blinden, Ohnhändern, Querschnittsgelähmten, mehrfach Amputierten). Hierbei kommt es nicht auf den „Grad der Behinderung“ an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. Die für den Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des Beamten von der Hilfe). Bei Vorliegen der Pflegestufe III kann ohne nähere Prüfung davon angegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden. Das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beamten gegenüber der aufgenommenen Person begründen könnte, ist unschädlich; das Gleiche gilt hinsichtlich eigener Mittel der aufgenommenen Person.
42.1.12
Nach Satz 3 ist bei der Aufnahme einer Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung zu prüfen, ob für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das 6-fache des höchsten Betrages der Stufe 1 des Familienzuschlags (Eigenmittelgrenze) übersteigen. Bei der Berechnung der Eigenmittelgrenze wird stets der höchste Betrag des Familienzuschlags der Stufe 1 zugrunde gelegt, unabhängig von der Besoldungsgruppe des Berechtigten. Bei Teilzeitbeschäftigung errechnet sich die Eigenmittelgrenze aus dem 6-fachen Betrag des vollen Familienzuschlags der Stufe 1. Bei der Haushaltsaufnahme eines Kindes, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ist die Höhe der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehenden Mittel nach Absatz 1 Satz 4 nicht entscheidend.
42.1.13
Zu den Mitteln, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen, gehören eigene Einnahmen dieser Person sowie auch solche Einnahmen, die für ihren Unterhalt tatsächlich gewährt werden. Hierzu gehören alle Einnahmen, gleich welcher Art, unabhängig, von wem sie gewährt und wie sie bezeichnet werden, die tatsächlich zur Verfügung stehen, um Kosten der Lebenshaltung zu decken, wie zum Beispiel
 
Ausbildungsvergütungen,
 
Ausbildungshilfen (zum Beispiel Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, auch soweit als Darlehen gewährt),
 
Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit,
 
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit,
 
Renten,
 
sonstige Einnahmen (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Zinsen),
 
Unterhaltszahlungen (auch Eingliederungshilfen).
 
Die eigenen Einnahmen stehen grundsätzlich mit dem Nettobetrag (nach Abzug der gesetzlichen Abgaben) zur Verfügung. Bei Einkommen aus einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis sind einmalige Sonderleistungen (zum Beispiel Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), die neben den regelmäßigen Bezügen gezahlt werden, nicht zu berücksichtigen. Einnahmen aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen) werden ohne Abzug von Werbungskosten und des Sparerfreibetrages berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006, 2 C 12/05). Sachleistungen Dritter sind in Höhe ihres Geldwertes anzurechnen.
42.1.14
Kommt der anderen Elternteil eines Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, weil dieser nicht leistungsfähig ist, kann der Unterhaltsanspruch nicht berücksichtigt werden. Wird allerdings ein zustehender Unterhalt (rechtsmissbräuchlich) nicht geltend gemacht, obwohl dies zumutbar wäre, ist der Mindestunterhalt gemäß § 1612a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend dem Anhang zu den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden (www.justiz.sachsen.de/olg) fiktiv anzusetzen.
42.1.15
Nicht zu diesen Mitteln gehören Leistungen, die dazu bestimmt sind, einen Sonderbedarf abzudecken, der zum Beispiel durch die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit der aufgenommenen Person entsteht (zum Beispiel Pflegegeld nach § 69a des Bundessozialhilfegesetzes oder Leistungen nach SGB XI).
42.1.16
Die Mittel sind in dem Zeitabschnitt zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für nachträglich gewährte Mittel, da sie erst ab dem Zeitpunkt des Zuflusses zur Verfügung stehen. Wenn Mittel nicht regelmäßig zufließen (zum Beispiel in Jahresbeträgen), sind sie auf gleiche Monatsbeträge umzurechnen und ab dem Monat der Zahlung zu berücksichtigen.
42.1.17
Die „anderweitige Unterbringung“ eines Kindes auf „ihre Kosten“, das heißt auf Kosten der Beamten, im Sinne des Satzes 5 wird unterstellt, wenn und solange für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld besteht.
42.1.18
Eine anderweitige Unterbringung liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch Anhaltspunkte vorliegen (zum Beispiel eigenes Zimmer, familiäre Bindung). Sie besteht zum Beispiel fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (zum Beispiel wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung ist nicht gegeben, wenn der Beamte lediglich für den Unterhalt aufkommt oder das Kind zum Beispiel beim anderen Elternteil lebt. Im Regelfall ist ein Kind von demjenigen untergebracht, bei dem es vorher gelebt hat und mit dem vorrangig die häusliche Verbindung aufrechterhalten wird. In den Fällen der Nummer 42.1.9 Satz 3 kann diese Voraussetzung bei beiden Eltern gegeben sein, wenn beide Elternteile die Kosten für die Unterbringung tragen. Eine häusliche Verbindung liegt nicht mehr vor, wenn die Lebensgemeinschaft in der Wohnung des Beamten beendet worden ist, zum Beispiel weil das Kind einen eigenen Hausstand oder ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis zu einer anderen Person (Pflegekindverhältnis) oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hat.
42.1.19
Bei der Durchführung des Satzes 6 gelten die Nummern 42.5.1 bis 42.5.4 entsprechend.
42.1.20
Bei mehreren Anspruchsberechtigten sind die Konkurrenzvorschriften des Satzes 6 auch anzuwenden, wenn
 
a)
die Partner einer Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 5 erfüllen (zum Beispiel wegen der Aufnahme jeweils eigener Kinder in die gemeinsame Wohnung), auch wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind oder
 
b)
ein Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 7 in mehreren Wohnungen seinen Lebensmittelpunkt hat (Nummer 42.1.9 Satz 3).
 
In diesen Fällen erhalten die Anspruchsberechtigten den Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils zur Hälfte.
Ist eine oder sind mehrere der Personen, die nach Satz 6 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung nach anderen Besoldungsgesetzen beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der Familienzuschlag der Stufe 1 für diesen oder diese Anspruchsberechtigten entsprechend § 10 anteilig zu gewähren. Eine Ausnahmeregelung von der Teilzeitkürzung wie in § 42 Absatz 5 Satz 2 besteht hier nicht.
Nicht anwendbar ist Satz 6, wenn einer der Partner einer Lebensgemeinschaft den Betrag der Stufe 1 nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 und der andere nach Satz 2 beansprucht.
42.1.21
Getrennt lebende Eltern im Sinne des Satzes 7 sind unverheiratete oder geschiedene Eltern, nicht hingegen getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner. Diese erhalten den Betrag der Stufe 1 nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Getrenntleben.
42.2
Kinderanteil des Familienzuschlags für Berechtigte der Stufe 1
42.2.1
Bei dem sogenannten Kinderanteil des Familienzuschlags handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 oder (bei mehreren Kindern) einer der folgenden Stufen. Dabei kommt nicht nur die Gewährung des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entsprechenden Stufe in Betracht, sondern auch die Zahlung von Unterschiedsbeträgen zwischen anderen Stufen oberhalb der Stufe 1 (zum Beispiel, wenn nur ein erstes und drittes Kind zu berücksichtigen sind, die Differenz zwischen Stufe 1 und 2 sowie zwischen Stufe 3 und 4). Zur Reihenfolge der Kinder siehe Nummer 42.6.4 und 42.6.5.
42.2.2
Voraussetzung für den Anspruch auf den Kinderanteil des Familienzuschlags ist der Anspruch auf Kindergeld für das jeweilige Kind. Es kommt nicht auf den tatsächlichen Erhalt des Kindesgeldes an. Der Kinderanteil des Familienzuschlags ist auch dann zu gewähren, wenn der Beamte ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn ihm Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist.
42.2.3
Nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des Beamten Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch den Kinderanteil des Familienzuschlags auf sich überleiten. Diese Leistungen sind dann in Höhe des übergeleiteten Betrages, höchstens in Höhe des Bruttobetrages, statt an den Beamten an den Träger der Sozialhilfe zu zahlen.
42.3
Kinderanteil des Familienzuschlags für andere Berechtigte
 
Bei der Durchführung des Absatzes 3 gilt Nummer 42.2 entsprechend.
42.4
Bindungswirkung einer Kindergeldfestsetzung
 
Liegt eine bestandskräftige Entscheidung über die Kindergeldberechtigung vor, ist dieser auch für die Festsetzung des Kinderanteils im Familienzuschlag zugrunde zu legen.
42.5
Konkurrenzregelung für den Familienzuschlag der Stufe 1
42.5.1
Absatz 5 ist erst anzuwenden, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, der im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 8 steht, ebenfalls Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung hat. Dies ist der Fall, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter, Richter oder Soldat im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht. Aber auch Tarifbeschäftigte mit Anspruch auf Entgelt nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Professoren in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis) oder Anwärter und Referendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis können Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung haben.
42.5.2
Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Beamten ist aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst „nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ versorgungsberechtigt im Sinne des Absatzes 5 Satz 1,
 
a)
wenn ihm aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 8 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes oder der Länder zustehen – dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch (zum Beispiel wegen anderer Verwendungseinkommen) in voller Höhe ruht –; hierzu gehören auch der Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes , das Übergangsgeld nach den §§ 52, 53 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und die Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
 
b)
wenn ihm für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 8 eine insbesondere durch Tarifvertrag, Dienstordnung oder Einzelvertrag vom Dienstherrn oder Arbeitgeber zugesicherte lebenslängliche Versorgung zusteht; zum Beispiel wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder als Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstzeit. Eine Rente (zum Beispiel von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – VBL) aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne des Absatzes 5.
 
Keine Konkurrenz liegt beim Bezug von Altersgeld nach § 92 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vor, da in die Berechnung des Altersgeldes kein Familienzuschlag einfließt. Dies gilt auch für Altersgeld oder entsprechende Leistungen nach den Beamtenversorgungsgesetzen des Bundes oder der Länder, soweit dort ebenfalls kein Familienzuschlag oder entsprechende Leistungen in die Berechnung des Altersgeldes einfließen. Der Bezug von Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch den Ehegatten oder Lebenspartner eines Beamten bewirkt nicht, dass Absatz 5 auf die Besoldung anzuwenden ist. Der Familienzuschlag der Stufe 1 in den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die einem Waisengeld zugrunde liegen, knüpft nämlich nicht an die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Waisengeldempfängers an, sondern an die des Versorgungsurhebers.
42.5.3
Der Familienzuschlag der Stufe 1 oder entsprechende Leistungen nach den Besoldungs- und Beamtenversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder löst stets die Anwendung des Absatzes 5 aus. Der Begriff „entsprechende Leistung“ bezieht sich zum einen auf Besoldungs- und Versorgungsgesetze, welche den Begriff „Familienzuschlag der Stufe 1“ nicht mehr verwenden und zum anderen auf Leistungen nach Tarifverträgen. Vereinzelt noch an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (Absatz 8) – insbesondere bei sonstigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts – gezahlte Verheiratetenbestandteile nach Tarifverträgen (zum Beispiel bei Weiteranwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages [BAT/BAT-O] oder nach Haustarifverträgen) lösen die Konkurrenz nach Absatz 5 aus, wenn der Beschäftigte ohne Anwendung von Konkurrenzvorschriften einen Anspruch auf eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlags hat. Um eine dem Familienzuschlag Stufe 1 entsprechende Leistung handelt es sich dann, wenn Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsmodalitäten dieser Leistung dem Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechen. Es müssen nicht alle Einzelheiten deckungsgleich sein, insbesondere nicht dieselbe Höhe aufweisen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, 2 C 24/04). Ebenso kommt es auf die Bezeichnung der Leistung nicht an. Die Konkurrenzregelung ist nicht anzuwenden, wenn die gewährte Leistung nicht mehr den vorgenannten Grundsätzen entspricht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Rahmen einer Besitzstandswahrung eine „Besitzstandszulage“ die bisherige Familienkomponente zwar einschließt, aber dadurch nur ein bestimmtes Gehaltsniveau gesichert wird und diese Niveausicherung früher oder später entfällt. Der familienbezogene Charakter der Leistung wird insbesondere dadurch nicht mehr gewahrt, dass sich zum Beispiel Änderungen der Familienverhältnisse nicht mehr auf die besitzstandswahrende Leistung auswirken (BVerwG, Urteil vom 15. November 2001, 2 C 69/00).
42.5.4
Absatz 5 ist auch anzuwenden, wenn der im öffentlichen Dienst (Absatz 8) stehende Ehegatte oder Lebenspartner des Beamten
 
a)
Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder Dienstbezüge nach § 20 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach entsprechendem Bundes- oder Landesrecht erhält,
 
b)
während einer Erkrankung Krankengeld nach den §§ 44 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder eine entsprechende Leistung aus einem Versicherungsverhältnis erhält, sofern der Arbeitgeber zu der Versicherung Beitragsanteile oder -zuschüsse leistet oder geleistet hat (Absatz 5 ist jedoch nicht anzuwenden für die Zeit einer Aussteuerung gemäß § 48 Absatz 1 SGB V),
 
c)
während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gemäß den §§ 20, 21 SGB VI erhält,
 
und wenn bei der Bemessung dieser Leistung der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung berücksichtigt wird.
42.5.5
Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn beide Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten nicht erreichen. Sie erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 entsprechend des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung ohne Anwendung der Halbierungsregelung des Satzes 1 (BVerwG, Urteil vom 24. September 2013, 2 C 52/11).
 
Beispiel:

Beispiel
Beamter teilzeitbeschäftigt Anspruch Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter Anspruch
Beamter
teilzeitbeschäftigt
Anspruch Ehegatte oder
Lebenspartner als Beamter
Anspruch
mit 30 Prozent volle Stufe 1 zu 30 Prozent mit 50 Prozent volle Stufe 1 zu 50 Prozent

42.5.6
Teilzeitbeschäftigte oder begrenzt Dienstfähige erhalten die hälftige Stufe 1 ungekürzt, wenn der andere Berechtigte vollbeschäftigt oder versorgungsberechtigt ist oder beide Berechtigte teilzeitbeschäftigt oder begrenzt dienstfähig sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichen.
 
Beispiele:

Beispiel
Beamter teilzeitbeschäftigt Anspruch Ehegatte oder Lebenspartner als Beamter Anspruch
Beamter
teilzeitbeschäftigt
Anspruch Ehegatte oder
Lebenspartner als Beamter
Anspruch
mit 30 Prozent halbe Stufe 1 ungekürzt vollbeschäftigt halbe Stufe 1 ungekürzt
mit 30 Prozent halbe Stufe 1 ungekürzt mit 70 Prozent halbe Stufe 1 ungekürzt

 
Steht der andere Berechtigte in mehreren Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung, so ist der Gesamtumfang dieser Beschäftigungen maßgebend.
42.6
Konkurrenzregelung für den Kinderanteil des Familienzuschlags
42.6.1
Um eine dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen „entsprechende Leistung“ handelt es sich dann, wenn Zweck, Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsmodalitäten dieser Leistung dem Kinderanteil im Familienzuschlag entsprechen. Es müssen nicht alle Einzelheiten deckungsgleich sein, insbesondere nicht dieselbe Höhe aufweisen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, 2 C 24/04). Ebenso kommt es auf die Bezeichnung der Leistung nicht an. Kinderanteile nach den Besoldungs- und Beamtenversorgungsgesetzen des Bundes und der Länder sind stets Leistungen, die dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen entsprechen. Dies gilt auch für die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) oder nach einer vergleichbaren tarifrechtlichen Regelung (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2010, 2 C 41/09 und 2 C 51/09). Zur Nichtanwendbarkeit der Konkurrenzregelung bei sogenannten „echten“ Besitzstandszulagen, die lediglich der Sicherung eines bestimmten Gehaltsniveaus dienen, wird auf Nummer 42.5.3 Absatz 4 verwiesen.
42.6.2
Die Nummern 42.5.2 und 42.5.4 gelten bei der Durchführung des Absatzes 6 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Anwendung von Nummer 42.5.4 in den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 (Konkurrenzen beim Kinderanteil des Familienzuschlags) ist Folgendes zu beachten:
 
Nach der Geburt eines Kindes wird bei Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld neu festgesetzt und somit für das neugeborene Kind ein Kinderanteil im Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung (soweit darauf einzelvertraglich Anspruch besteht) berücksichtigt (§ 14 Absatz 1 Satz 3 des Mutterschutzgesetzes).
42.6.3
„Gewährt“ im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 wird dem Beamten Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 des Einkommensteuergesetzes oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.
42.6.4
Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 das Kindergeld einer anderen Person gewährt, die weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, so ist der Familienzuschlag für das Kind demjenigen zu gewähren, der im öffentlichen Dienst steht oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der bei Nichtvorhandensein des Kindergeldempfängers das Kindergeld für das Kind erhalten würde. Hierbei sind die in § 64 des Einkommensteuergesetzes oder in § 3 des Bundeskindergeldgesetzes enthaltenen Rangfolgen entsprechend anzuwenden.
 
Beispiel:
Die unverheirateten Eltern eines Kindes stehen beide im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld erhält der Großvater, der weder im öffentlichen Dienst steht noch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist.
 
Lösung:
Der familienzuschlagsberechtigte Elternteil ist nach den vorgenannten Grundsätzen zu ermitteln, da durch Absatz 6 lediglich eine Mehrfachzahlung des Kinderanteils im Familienzuschlag aufgrund desselben Tatbestandes vermieden werden, nicht aber dessen Zahlung völlig entfallen soll. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, der nachrangig Anspruch auf das Kindergeld hat oder dem Kind eine oder die höchste Unterhaltsrente zahlt.
42.6.5
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen die Möglichkeit einer Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile durch Vereinbarung mit den Beschäftigten vor (zum Beispiel § 11 Absatz 2 Satz 3 TVÜ-Länder). Wird für ein Kind eine solche Abfindung durch einen Elternteil in Anspruch genommen, schließt Satz 3 den Anspruch auf den Familienzuschlag für dieses Kind bei dem anderen Elternteil aus. Dies gilt auch dann, wenn die gleiche Person zunächst in einem Beschäftigungsverhältnis steht und diese Abfindung für ihr Kind in Anspruch genommen hat und später in ein Beamtenverhältnis eintritt.
42.6.6
Welcher Unterschiedsbetrag „auf ein Kind entfällt“ ergibt sich nach Satz 4 aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder. Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem Beamten steht und ob es demnach für ihn erstes, zweites oder weiteres Kind ist.
42.6.7
In der Reihenfolge der Kinder (Nummer 42.6.6) sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der Beamte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 4 des Bundeskindergeldgesetzes.
 
Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat 3 Kinder, von denen er für die 2 ehelichen Kinder das Kindergeld erhält (Kind Nummer 1 und Kind Nummer 3). Für das nichteheliche Kind Nummer 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag.
 
Lösung:
Der Beamte erhält für sein Kind Nummer 1 den Familienzuschlag der Stufe 2 und für sein Kind Nummer 3 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 3 und 4. Kind Nummer 3 rückt in diesem Fall nicht auf Platz 2 auf. Scheidet das Kind Nummer 1 aus (zum Beispiel wegen Beendigung der Berufsausbildung), rückt das nichteheliche Kind Nummer 2 zum Kind Nummer 1 auf. Es bleibt Zählkind; die Leistungen für dieses Kind gehen weiterhin an die Kindesmutter. Das bisherige Kind Nummer 3 wird Nummer 2 (Zahlung an den Beamten).
42.6.8
Der in Absatz 6 Satz 5 enthaltene Verweis auf die Regelung des Absatzes 5 Satz 2 (Teilzeitbeschäftigung) bezieht sich stets auf den Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind. Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 vorhanden sind. Die Nummer 42.5.6 gilt bei der Durchführung des Satzes 5 entsprechend.
 
Beispiel:
Ein zu 50 Prozent teilzeitbeschäftigter verheirateter Beamter, dessen vollbeschäftigte Ehefrau nicht im öffentlichen Dienst steht, hat 3 Kinder, von denen er für 2 Kinder Kindergeld erhält (Kind Nummer 1 und Kind Nummer 3). Für das Kind Nummer 2 erhält die im öffentlichen Dienst stehende Kindesmutter (ebenfalls zu 50 Prozent teilzeitbeschäftigt) das Kindergeld und den Kinderanteil im Familienzuschlag.
 
Lösung:
In diesem Fall kann Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für die Kinder Nummer 1 und 3 des Beamten nicht angewendet werden, weil in Bezug auf diese Kinder keine Anspruchskonkurrenz im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift besteht. Der Kinderanteil im Familienzuschlag für diese beiden Kinder ist nach § 10 Absatz 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu verringern. Für Kind Nummer 2 besteht hingegen Anspruchskonkurrenz; eine Teilzeitkürzung des Kinderanteils für dieses Kind erfolgt damit nicht.
42.6.9
Bei Anwendung des Satzes 5 ist Folgendes zu beachten:
§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 sind auf die Beträge des Familienzuschlags nach Absatz 6 dann nicht anzuwenden, wenn die andere anspruchsberechtigte Person in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder einen anderen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (Absatz 8) übergeleitet worden ist und dem Grunde nach Anspruch auf eine Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder oder nach einer vergleichbaren tarifrechtlichen Regelung hätte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre. Dabei ist unerheblich, dass die andere Person unmittelbar vor der Überleitung nicht das Kindergeld bezogen hat und damit tatsächlich keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage hatte (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2010, 2 C 41/09 und 2 C 51/09).
42.7
Datenerhebung und Datenaustausch
42.7.1
Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung und Entgelt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 8 ist.
42.7.2
Wenn ein Beamter den Familienzuschlag beansprucht, hat er alle Angaben zu machen, aus denen sich sein Anspruch ergibt. Hierfür sind von dem Berechtigten die zur Verfügung gestellten Erklärungsvordrucke bei der zuständigen Bezügestelle abzugeben. Macht der Berechtigte keine ausreichenden Angaben (zum Beispiel Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten oder Lebenspartners, Höhe der Unterhaltszahlung, Eigenmittel der aufgenommenen Person, Kindergeldempfänger) und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm der beanspruchte Teil des Familienzuschlags nicht zu gewähren.
42.7.3
In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (Absatz 1, 5 und 6), sind von den beteiligten Bezügestellen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 8 unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.
42.7.4
Das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen ist in Abständen von längstens 4 Jahren in den Fällen zu überprüfen, in denen:
 
Verheiratete oder Berechtigte in einer Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe erhalten,
 
Berechtigte wegen einer Unterhaltsverpflichtung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten,
 
Berechtigte den Familienzuschlag der Stufe 1 wegen Aufnahme einer Person in die Wohnung erhalten; dies gilt nicht, soweit es sich bei der Person um ein kindergeldberechtigtes Kind handelt,
 
Berechtigte für im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder nicht zugleich das Kindergeld erhalten; für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld kann hierbei in der Regel die Entscheidung der zuständigen Familienkasse zugrunde gelegt werden.
42.7.5
Die Bezügestellen haben den Berechtigten bei den Überprüfungen die für die jeweilige Fallgestaltung maßgebenden Erklärungsvordrucke zusammen mit einem maschinell erstellten Anschreiben zu übersenden.
42.7.6
Über erforderliche Einzelfallüberprüfungen in kürzeren Abständen entscheidet die jeweils zuständige Bezügestelle.
42.8
Öffentlicher Dienst im Sinne des Familienzuschlags
 
Absatz 8 definiert den Begriff des „öffentlichen Dienstes“, der in den Absätzen 1 und 5 bis 7 verwendet wird. Es handelt sich hierbei um die Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 4 Absatz 1. Auf Nummer 4.1 wird verwiesen.

43. Zu § 43 Änderung des Familienzuschlags

43.1
Das für die Zahlung des Familienzuschlags maßgebende Ereignis tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, nach der der Familienzuschlag erstmals oder in einer höheren Stufe zu zahlen ist, erfüllt sind oder die Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift, die die Zahlung des vollen Familienzuschlags (oder einer höheren Stufe) bisher verhindert haben (zum Beispiel § 42 Absatz 5 oder 6), nicht mehr erfüllt sind. Demnach erhalten Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit zusammen insgesamt mindestens die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen, ab dem Ersten des Monats, in dem dies erfüllt ist, den ungekürzten Familienzuschlag.
 
Beispiel 1:
Durch die Eheschließung eines Beamten am 31. Juli werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt.
 
Lösung:
Die Heirat ist das maßgebende Ereignis im Sinne des Satzes 1, das zur Zahlung des Familienzuschlags ab 1. Juli führt.
 
Beispiel 2:
Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 42 Absatz 5 Satz 1 den Familienzuschlag zur Hälfte. Der Ehemann ist vollbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 40 Prozent teilzeitbeschäftigt. Mit Ablauf des 10. März scheidet der Ehemann aus dem öffentlichen Dienst aus.
 
Lösung:
In diesem Fall erhält der Ehemann den Familienzuschlag anteilig, das heißt für die Zeit vom 1. bis 10. März, zur Hälfte. Für die Ehefrau ist das Ausscheiden ihres Mannes aus dem öffentlichen Dienst das für die volle Zahlung ihres Familienzuschlags „maßgebende Ereignis“ im Sinne des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 3, da von diesem Zeitpunkt an die Anspruchskonkurrenz nach § 42 Absatz 5 Satz 1 nicht mehr vorliegt. Ihr Familienzuschlag unterliegt damit aber der Teilzeitkürzung. Sie erhält ab 1. April die volle Stufe 1 des Familienzuschlags in Höhe von 40 Prozent.
 
Variante 1:
Die Ehefrau ist zu 60 Prozent teilzeitbeschäftigt.
 
Lösung:
In diesem Fall erhält die Ehefrau die volle Stufe 1 des Familienzuschlags zu 60 Prozent bereits ab 1. März.
 
Variante 2:
Der Ehemann ist zu 60 Prozent teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 40 Prozent teilzeitbeschäftigt.
 
Lösung:
In diesem Fall erhält der Ehemann für die Zeit vom 1. bis 10. März anteilig die hälftige Stufe 1 des Familienzuschlags ohne Teilzeitkürzung. Die Ehefrau erhält ab 1. April die volle Stufe 1 des Familienzuschlags zu 40 Prozent.
 
Variante 3:
Der Ehemann ist zu 40 Prozent teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist zu 60 Prozent teilzeitbeschäftigt.
 
Lösung:
In diesem Fall erhält der Ehemann für die Zeit vom 1. bis 10. März anteilig die hälftige Stufe 1 des Familienzuschlags ohne Teilzeitkürzung. Die Ehefrau erhält ab 1. März die volle Stufe 1 des Familienzuschlags zu 60 Prozent.
 
Beispiel 3:
Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis und jeder von ihnen erhält in Anwendung des § 42 Absatz 5 Satz 1 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann ist zu 50 Prozent teilzeitbeschäftigt, die Ehefrau ist vollzeitbeschäftigt. Ab 15. Oktober ist die Ehefrau zu 40 Prozent teilzeitbeschäftigt.
 
Lösung:
Der Ehemann erhält ab 1. November die volle Stufe 1 des Familienzuschlags zu 50 Prozent, die Ehefrau erhält ab 1. November die volle Stufe 1 des Familienzuschlags zu 40 Prozent. § 42 Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung mehr (Nummer 42.5.5).
 
Variante:
Die Ehefrau ist ab 15. Oktober zu 60 Prozent teilzeitbeschäftigt.
 
Lösung:
In diesem Fall tritt bei der Gewährung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 in ungekürzter Höhe keine Änderung ein, da beide Ehegatten zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreichen.
 
Beispiel 4:
Beide Ehegatten stehen in einem Beamtenverhältnis und sind jeweils zu 40 Prozent teilzeitbeschäftigt. Ohne Anwendung des § 42 Absatz 5 Satz 1 (Nummer 42.5.5) erhalten beide Ehegatten die volle Stufe 1 des Familienzuschlags zu 40 Prozent. Ab 15. Oktober ist der Ehemann zu 60 Prozent teilzeitbeschäftigt.
 
Lösung:
In diesem Fall erhalten beide Ehegatten ab 1. Oktober die hälftige Stufe 1 des Familienzuschlags ohne Teilzeitkürzung.
43.2
Nach Satz 2 wird der Familienzuschlag (einer höheren Stufe) letztmalig für den Monat gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen dafür an (mindestens) einem Tage erfüllt waren.
 
Beispiel 1:
Die Ehefrau eines Beamten tritt am 2. März in ein Beamtenverhältnis ein.
 
Lösung:
Sie erhält anteilig für die Zeit vom 2. bis 31. März den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte. Der Ehemann erhält für diesen Monat noch den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 und erst ab 1. April den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte (Satz 2 in Verbindung mit Satz 3).
 
Beispiel 2:
Ein Beamter wird mit Rechtskraftwirkung zum 1. August ohne Unterhaltsverpflichtung geschieden.
 
Lösung:
Die Voraussetzungen für die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 entfallen ebenfalls ab 1. August (Satz 2).
43.3
Sind innerhalb eines Monats die Anspruchsvoraussetzungen sowohl für eine Erhöhung als auch für eine Verminderung des Teils einer Stufe des Familienzuschlags gegeben, so sind die Änderungen bei jeder Stufe gesondert zu beurteilen.
 
Beispiel 1:
Eine geschiedene Beamtin mit einem Kind und einer auf 70 Prozent reduzierten Arbeitszeit heiratet am 15. September einen im Beamtenverhältnis vollbeschäftigten Mann.
 
Lösung:
Die Eheschließung ist das maßgebende Ereignis, das zum einen die Konkurrenz bei der Stufe 1 (§ 42 Absatz 5 Satz 1) und zum anderen beim Kinderanteil (§ 42 Absatz 6 Satz 1) des Familienzuschlags auslöst. Sie erhält die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 (bisher 70 Prozent) vom 1. Oktober an. Die Stufe 2 (Kinderanteil) wird ab 1. September in voller Höhe, statt bisher in Höhe von 70 Prozent gewährt. Eine Verrechnung erfolgt nicht.
 
Beispiel 2:
Ein verheirateter Beamter, dessen Ehefrau als Beamtin ebenfalls vollbeschäftigt ist, wird unter Wegfall der Bezüge für die Zeit vom 10. August bis 4. September beurlaubt.
 
Lösung:
Er erhält für die Monate August und September seine Bezüge gemäß § 5 Absatz 3 anteilig unter Zugrundelegung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1. Die nicht beurlaubte Ehefrau erhält für die Monate August (Satz 1 in Verbindung mit Satz 3) und September (Satz 2 in Verbindung mit Satz 3) den vollen Familienzuschlag der Stufe 1.
43.4
Ereignisse, die nach dem Ende des Dienstverhältnisses eintreten, wirken sich auf die Höhe des zuletzt zustehenden Familienzuschlags nicht mehr aus (vergleiche Nummer 41).
 
Beispiel:
Ein Beamter scheidet mit Ablauf des 15. Mai aus dem Dienst aus. Am 18. Mai wird ein Kind geboren, für das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht.
 
Lösung:
Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des 15. Mai (§ 5 Absatz 2). Die Geburt des Kindes am 18. Mai wirkt sich nicht mehr auf den Familienzuschlag aus (§ 41). Der Familienzuschlag ist für die Zeit vom 1. bis 15. Mai nicht zu erhöhen.

44. Zu § 44 Amtszulagen (Nicht belegt.)

45. Zu § 45 Strukturzulage

 
Die Gewährung einer Strukturzulage ist nicht an Voraussetzungen, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fachrichtung oder die Wahrnehmung einer konkreten Tätigkeit geknüpft. Von der Vorschrift werden auch Beamte der Laufbahngruppe 1 in der BesGr. A 9 erfasst, denen eine Amtszulage nach Fußnote 1 zur BesGr. A 9 gewährt wird. Bei Beamten, die aus der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 aufsteigen, entfällt der Anspruch auf die Strukturzulage. Der dadurch entstehende Besoldungsverlust kann aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 56 Absatz 4 Satz 1 nicht durch eine Ausgleichszulage ausgeglichen werden, da es sich bei der Strukturzulage weder um Grundgehalt noch um eine Amts- oder Stellenzulage handelt. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Strukturzulage gemäß § 10 Absatz 1 im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit zu vermindern. Ebenso erfolgt eine Verminderung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes). Die Kürzung nach § 8 ist nach einer Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1 durchzuführen (vergleiche Nummer 8.4).

46. Zu § 46 Stellenzulagen

46.1
Grundlagen
46.1.1
Regelungsziel
 
Stellenzulagen dienen der Abgeltung einer mit dem Amt im konkret-funktionellen Sinne verbundenen Bedeutung oder sonstigen Besonderheit. Sie werden daher grundsätzlich nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt (Ausnahmen vergleiche Nummer 46.3) und gehören, da sie anders als Amtszulagen nicht prägend für das Amt im statusrechtlichen Sinn sind, nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Die abschließenden Regelungen zur Ausgestaltung der einzelnen Stellenzulagen finden sich in den §§ 47 bis 53, die Zahlbeträge ergeben sich im Einzelnen aus Anlage 7 zum Sächsischen Besoldungsgesetz .
46.1.2
Verwendung
 
Sofern in der Zulagenregelung die Verwendung in einer bestimmten Funktion nicht ausdrücklich gefordert wird, ist die Stellenzulage für den Zeitraum zu gewähren, in dem der Beamte in der maßgeblichen Fachrichtung einer Laufbahn oder bei der in der Zulagenregelung genannten Behörde oder Einrichtung verwendet wird. Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbstständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebietes (Dienstpostens). Eine Hospitation oder die Zeit einer Ausbildung bei einer in der Zulagenregelung genannten Behörde oder Einrichtung ist grundsätzlich keine Verwendung im zulagenrechtlichen Sinne. Ausnahmen hiervon gelten für die Zulagen nach den §§ 49 bis 51, die gemäß § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 neben den Anwärterbezügen auch an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gezahlt werden. Ist in der Zulagenregelung nichts anderes bestimmt, wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn eine andere als die zulagenberechtigende Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998, 2 C 25/97). Eine andere Tätigkeit ist geringfügig, wenn sie durchschnittlich höchstens 20 Prozent der Gesamttätigkeit des Beamten umfasst, wobei auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten abzustellen ist. Wird in einer Zulagenregelung eine überwiegende Ausübung der zulagenberechtigenden Tätigkeit gefordert, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn diese Tätigkeit durchschnittlich mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Beamten umfasst (zeitlicher Umfang). Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Laufbahn- oder Besoldungsgruppen gestaffelt, wird bei einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle verbundenen Aufgaben bereits tatsächlich wahrgenommen worden sind.
46.1.3
Entstehung des Zulagenanspruchs
 
Soweit in der Zulagenregelung nichts anderes bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf eine Stellenzulage
 
mit dem Tag, an dem der Beamte die zulagenberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt oder als Angehöriger der von der Zulagenregelung erfassten Fachrichtung einer Laufbahn oder bei der genannten Behörde oder Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahrnimmt und – bei den Zulagen nach den §§ 49 und 50 – die vorgeschriebene Wartezeit abgelaufen ist, oder
 
wenn der Abschluss einer Ausbildung oder die Ablegung einer Prüfung vorgeschrieben ist, mit dem Tag, an dem diese Voraussetzung erfüllt ist.
46.1.4
Ende des Zulagenanspruchs
 
Soweit in der Zulagenregelung nichts anderes bestimmt ist, endet der Anspruch auf eine Stellenzulage mit Ablauf des Tages, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung des Beamten in der von der Zulagenregelung erfassten Fachrichtung einer Laufbahn oder bei der genannten Behörde oder Einrichtung endet oder unterbrochen wird. Dies gilt auch, wenn eine zulagenberechtigende Tätigkeit oder Verwendung endet oder unterbrochen wird durch
 
eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit,
 
Übertragung einer nicht zulagenberechtigenden Tätigkeit im Wege einer Umsetzung, Abordnung, Versetzung oder Zuweisung,
 
eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 des Sächsischen Disziplinargesetzes oder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes.
 
Zu den in Bezug auf eine Fortzahlung der Stellenzulage bei Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit geregelten Ausnahmen wird auf Nummer 46.3 verwiesen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (sogenanntes Blockmodell) werden Stellenzulagen sowohl während der Arbeits- als auch während der Freistellungsphase entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt.
46.2
Abgeltung typischen Aufwands
 
Die Gewährung einer Stellenzulage dient neben der Honorierung einer besonderen Bedeutung der übertragenen Funktion auch der Abgeltung des mit dieser Funktion typischerweise entstehenden Aufwands, insbesondere des mit einem Nachtdienst verbundenen (Mehr-)Aufwands für Verzehr. Damit ist die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen neben einer Stellenzulage ausgeschlossen. Zudem können Beamte der Autobahnpolizei, die ihren Dienst hauptsächlich durch Fahndungsfahrten auf den Autobahnen und Bundesstraßen ihres Einsatzgebietes ausüben, für diese Tätigkeit keine Reisekostenvergütung (insbesondere Tagegeld, Aufwandsvergütung nach § 6 des Sächsischen Reisekostengesetzes) erhalten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014, 5 C 28/13). Der Ersatz im Einzelfall konkret nachgewiesener, dienstlich veranlasster Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.
46.3
Weitergewährung bei Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit
 
Als Ausnahme von der grundsätzlichen Anknüpfung des Zulagenanspruchs an die jeweilige zulagenberechtigende Tätigkeit oder Verwendung wird eine Stellenzulage weitergewährt
 
bei Vorliegen eines von dem Katalog nach Satz 1 erfassten Unterbrechungsgrundes (ohne zeitliche Beschränkung),
 
in den Fällen des Satzes 2 Alternative 1 (ohne zeitliche Beschränkung), wenn der mit dem Ereignis verfolgte Zweck nicht ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit auf anderem Wege erreicht werden kann oder bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin oder sofort herbeigeführt werden muss (zum Beispiel bei Abordnungen zu einem Krisenstab in Katastrophenfällen) oder
 
in den Fällen des Satzes 2 Alternative 2 (für höchstens 3 Monate), wenn dies zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Aufgabenerfüllung bei Personalfluktuation oder zur Bewältigung von Belastungsspitzen bei anfallenden Ad-hoc-Aufgaben dringend erforderlich ist.
 
In den Fällen des Satzes 2 Alternative 1 gilt das nach Satz 4 erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen für folgende Einsätze als allgemein erteilt:
 
für Einsätze im „Vorbereitungsstab 13. Februar “ und
 
für Einsätze im Rahmen von Gipfeltreffen der G7, der G8 oder der G20 in der Bundesrepublik Deutschland. Daneben ist die Weitergewährung einer Stellenzulage nur zulässig, soweit die jeweilige Zulagenregelung dies ausdrücklich vorsieht (vergleiche § 51 Absatz 3, § 84).

47. Zu § 47 Fliegerzulage

47.0
Allgemeines
 
Die bisherige Zulage für Beamte als fliegendes Personal nach Vorbemerkung (Vbm.) Nummer 6 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wird mit der bisherigen Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte nach § 16 der Sächsischen Erschwerniszulagenverordnung zusammengeführt und als nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage ausgestaltet. Die Neuregelung gilt für alle Beamten, die ab dem 1. April 2014 (erstmals oder nach einer Unterbrechung der Verwendung und Zulagenzahlung erneut oder weiterhin) zulagenberechtigt verwendet werden. Für Beamte, denen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vbm. Nummer 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat und die im Zeitraum ab dem 1. April 2014 weiterhin zulagenberechtigt verwendet werden, gilt hinsichtlich der Weitergewährung der Zulage bei Unterbrechung oder Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung sowie deren Ruhegehaltfähigkeit zudem die Übergangsregelung des § 84 (vergleiche Nummer 84).
47.1
Zulage für ständige Besatzungsmitglieder
 
Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der BesO A erhalten für die Dauer der Verwendung (vergleiche Nummer 46.1.2) als Luftfahrzeugführer, Flugtechniker, Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied eine Stellenzulage. Die genannten Funktionen sind dabei wie folgt zu charakterisieren:
 
a)
Luftfahrzeugführer
Luftfahrzeugführer sind Piloten, die eine Lizenz zum Führen von Luftfahrzeugen besitzen und entsprechend verwendet werden. Der Begriff Luftfahrzeug beschränkt sich dabei nicht allein auf Hubschrauber, sondern umfasst daneben auch Flächenflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und ähnliche Luftfahrzeuge, wobei die Voraussetzung zum Führen dieser Luftfahrzeuge jeweils der Besitz der einschlägigen Fluglizenz ist. Die prägenden Aufgaben des Luftfahrzeugführers sind folgende polizeiliche und fliegerische Aufgaben als verantwortlicher Pilot im Rahmen der gültigen Berechtigungen und Erlaubnisse:
 
 
Durchführung von Vorflug-, Übernahme-, Zwischenflug- und Nachflugkontrollen,
 
 
Vorbereitung und Durchführung der gestellten Flugaufgaben,
 
 
Polizeitaktische Vorbereitung und Durchführung von Einsatzaufgaben im Zusammenwirken mit den anfordernden Dienststellen,
 
 
Gewährleistung des sicheren Betriebs der Luftfahrzeuge,
 
 
Treffen aller notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit für Besatzung und Passagiere,
 
 
Beratung von Polizeiführern im Einsatz zur Integration des Führungs- und Einsatzmittels Polizeihubschrauber,
 
 
Vorgesetzter in der Flugbesatzung und
 
 
Nachbereitung der Einsätze, Durchführung des Debriefings und der Borddokumentation.
 
b)
Flugtechniker
Flugtechniker (vormals Bordwarte) werden nach erfolgreicher Ausbildung und Erwerb der entsprechenden Musterberechtigung als ständiges Besatzungsmitglied im Luftfahrzeug verwendet. Die prägenden Aufgaben des Flugtechnikers sind folgende polizeiliche und fliegerische Aufgaben im Rahmen der gültigen Berechtigungen und Erlaubnisse:
 
 
Durchführung von Vorflug-, Übernahme-, Zwischenflug- und Nachflugkontrollen,
 
 
Vorbereitung und Unterstützung der gestellten Flugaufgaben,
 
 
Polizeitaktische Vorbereitung und Unterstützung von Einsatzaufgaben im Zusammenwirken mit den anfordernden Dienststellen,
 
 
Gewährleistung des sicheren Betriebs der Luftfahrzeuge,
 
 
Nachbereitung der Einsätze in Bezug auf Debriefing und Führen der Borddokumentation,
 
 
Arbeiten zur Wartung, Instandsetzung und Pflege der Luftfahrzeuge,
 
 
Arbeiten zur Sicherstellung des Flugbetriebs auf dem Vorfeld und
 
 
Bedienung des Tankwagens, Betankung der Luftfahrzeuge.
 
c)
Operatoren
Operatoren nehmen folgende Aufgaben wahr:
 
 
Aufgaben als TV/FLIR Operator, insbesondere Bedienung des TV/FLIR Systems im polizeilichen Flugdienst,
 
 
Anbau/Abbau des TV/FLIR Systems inklusive Bildübertragungsanlage an den Luftfahrzeugen sowie Wartung und Pflege der Systeme,
 
 
Unterstützungsarbeiten zur täglichen Vor- und Nachbereitung des Flugdienstes, Freigabe Tankwagen, Werkzeugkontrolle,
 
 
Bedienung des Tankwagens, Betankung der Luftfahrzeuge,
 
 
Arbeiten zur Sicherstellung des Flugbetriebs auf dem Vorfeld und
 
 
Aufgaben der Vor- und Nachbereitung.
47.2
Zulage für nichtständige Besatzungsmitglieder
 
Als Flug im Sinne dieser Vorschrift gilt der bestimmungsgemäße Betrieb eines Luftfahrzeugs vom Beginn des Anbordgehens bis zum Verlassen des Luftfahrzeugs. Der Anspruch auf die Stellenzulage für den jeweiligen Kalendermonat entsteht mit Beendigung des zehnten Fluges, der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. Die Zulage wird nachträglich gezahlt.

48. Zu § 48 Verfassungsschutzzulage

 
Beamte in Ämtern der BesO A und B haben einen Anspruch auf die Verfassungsschutzzulage, wenn sie
 
a)
beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden und
 
b)
dort überwiegend Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes wahrnehmen.
 
Zu den Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes gehören insbesondere das Sammeln und Auswerten von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über
 
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, sonstige verfassungsfeindliche Ziele verfolgen oder auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
 
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht,
 
fortwirkende Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen DDR im Freistaat Sachsen.
 
Zu den Aufgaben gehört ferner die Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von geheimhaltungsbedürftigen Informationen sowie bei sonstigen Überprüfungen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Entscheidend für die Begründung des Zulagenanspruchs bei Verwendung im Landesamt für Verfassungsschutz ist die überwiegende Wahrnehmung dieser Aufgaben (vergleiche Nummer 46.1.2).

49. Zu § 49 Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage

49.1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
49.1.1
Polizei
 
Maßgeblich für den Anspruch auf die Stellenzulage ist die Zugehörigkeit des Beamten der BesO A zu einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei. Aufgrund der Spezialregelung in § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Zulage auch Anwärtern gewährt, die sich im Vorbereitungsdienst für ein Amt dieser Laufbahn befinden.
49.1.2
Steuerfahndungsdienst
 
Die Gewährung der Stellenzulage an Beamte der BesO A der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung setzt zusätzlich zur Laufbahnzugehörigkeit voraus, dass in der konkreten Verwendung überwiegend Aufgaben des Steuerfahndungsdienstes wahrgenommen werden (vergleiche Nummer 46.1.2). Hierunter zählen die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten einschließlich der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (vergleiche § 208 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung). Da solche Aufgaben regelmäßig nicht (beziehungsweise nicht überwiegend sowie nicht selbstständig und eigenverantwortlich) von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wahrgenommen werden, kommt die Gewährung der Stellenzulage an diesen Personenkreis nicht in Betracht.
49.1.3
Dienstzeit
 
Der Anspruch auf die Stellenzulage ergibt sich vollständig erst aus § 49 in Verbindung mit Anlage 7 zum Sächsischen Besoldungsgesetz . Demnach wird den potentiell anspruchsberechtigten Beamten im ersten Dienstjahr keine Stellenzulage, ab dem zweiten Dienstjahr der halbe und ab dem dritten Dienstjahr der volle Betrag der Stellenzulage gewährt. Die Dienstzeit beginnt mit dem Tag der Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder mit der erstmaligen Übertragung der Funktion, die eine überwiegende Verwendung im Steuerfahndungsdienst beinhaltet. Als Dienstzeit werden Zeiten angerechnet, die der Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder in einer Laufbahn der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit überwiegender Verwendung im Steuerfahndungsdienst abgeleistet hat; dies gilt auch für Zeiten, die vor dem 1. April 2014 abgeleistet wurden. Unterbrechungszeiten werden – mit Ausnahme der Zeiten nach § 46 Absatz 3 – nicht auf die Dienstzeit angerechnet. Die Dienstzeit muss jedoch nicht zusammenhängend in einem der genannten Dienstverhältnisse abgeleistet worden sein; eine Kumulierung unterbrochener Dienstzeiten und deren Anrechnung auf die Dienstzeit sind zulässig. Bei Anwärtern einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (zum Zulagenanspruch siehe Nummer 49.1.1) gelten Zeiten des Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn dieser Fachrichtung (auch einer anderen Laufbahngruppe) als Dienstzeit. Aufgrund der speziell ausgestalteten Ausbildung für Anwärter der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei in der Sportfördergruppe wird die Stellenzulage an diese Anwärter erst
 
mit dem halben Betrag („kleine Polizeizulage“) nach einer Dienstzeit von 26 Monaten ab Ausbildungsbeginn und
 
mit dem vollen Betrag („große Polizeizulage“) nach einer Dienstzeit von weiteren 24 Monaten
 
gezahlt, da sie den Ausbildungsstand regulärer Anwärter dieser Laufbahn aufgrund der Unterbrechung der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung für Trainings- und Wettkampfzeiten erst zu diesen Zeitpunkten erreichen.
49.2
Konkurrenzen
 
Sofern Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in einem Amt der BesO A beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden und dort überwiegend Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes wahrnehmen, erhalten diese eine Stellenzulage nach § 48 (vergleiche Nummer 48). Die Zulage nach § 49 wird daneben nicht gewährt.

50. Zu § 50 Feuerwehrzulage

 
Voraussetzung für die Gewährung der Feuerwehrzulage ist neben der Zugehörigkeit zu einem der BesO A zugewiesenen Amt einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr eine Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anwärtern gewährt, die sich im Vorbereitungsdienst für ein Amt dieser Laufbahn befinden (vergleiche § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2). Kennzeichnend für den Einsatzdienst der Feuerwehr ist insbesondere das Erfordernis, in schwierigen Situationen (zum Beispiel Brand, Notfälle, Naturkatastrophen) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen. Die Voraussetzung für die Gewährung der Feuerwehrzulage erfüllen somit nur jene Beamte der Fachrichtung Feuerwehr in Ämtern der BesO A, die regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden und hierfür grundsätzlich im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen. Auf die Zahl der geleisteten Einsätze und auf die Art und den Umfang der bei diesen Einsätzen geleisteten Dienste kommt es dabei nicht an (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 C 17/90). Demzufolge sind beispielsweise Beamte, die Dienst in einer Leitstelle, einer Ausbildungseinrichtung (Landesfeuerwehrschule) oder lediglich im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes leisten, von der Zulagenregelung nicht erfasst, da sie nicht ständig mit Einsätzen vor Ort rechnen müssen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein regelmäßiger Wechsel zwischen Leitstellen- und Einsatzdienst obligatorisch ist.

51. Zu § 51 Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern

51.1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
 
Einen Anspruch auf die sogenannte Gitterzulage dem Grunde nach haben Beamte in Ämtern der BesO A, wenn sie in
 
Justizvollzugseinrichtungen,
 
abgeschlossen Vorführbereichen der Gerichte oder
 
geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen,
 
verwendet werden (vergleiche Nummer 46.1.2). Maßgeblich ist insoweit die tatsächliche Verwendung in einer solchen Einrichtung („hinter Mauern und Gittern“); auf die konkrete Tätigkeit (zum Beispiel Verwaltungs- oder Stationsdienst) kommt es dabei nicht an. Die Zulage wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anwärtern gewährt, die sich im Vorbereitungsdienst für ein Amt dieser Laufbahn befinden (vergleiche § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2).
51.2
Besonderer Zulagenanspruch bei Aufgaben des Krankenpflegedienstes
 
Beamte der Laufbahngruppe 1, die in einer der unter Nummer 51.1 genannten Einrichtung verwendet werden und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnehmen, haben Anspruch auf eine höhere Stellenzulage. Der einschlägige Betrag ist in Anlage 7 zum Sächsischen Besoldungsgesetz separat ausgewiesen. Zu den Aufgaben des Krankenpflegedienstes, deren Wahrnehmung den Abschluss einer Ausbildung nach den §§ 3 ff. des Krankenpflegegesetzes voraussetzt, gehören insbesondere:
 
a)
Maßnahmen der Behandlungspflege
 
 
Patientendaten ermitteln und überwachen,
 
 
Ärztliche Verordnungen ausführen,
 
 
Wunden versorgen,
 
 
Punktionen, Infusionen, Transfusionen, Blutentnahmen, Spülungen durchführen oder dabei assistieren,
 
 
Physikalische Maßnahmen (zum Beispiel medizinische Bäder, Inhalationen, Bestrahlungen) durchführen,
 
 
Patienten auf diagnostische, therapeutische oder operative Maßnahmen vorbereiten,
 
 
Notfallversorgung gewährleisten;
 
b)
Maßnahmen der Grundpflege
 
 
Unterstützung pflegebedürftiger Patienten bei der Körperpflege und Verrichtungen des täglichen Lebens,
 
 
Patienten betten und lagern,
 
 
Vorbeugende Maßnahmen gegen Dekubitus oder Thrombose ergreifen;
 
c)
Zusammenarbeit mit ärztlichem Personal
 
 
Teilnahme an Visiten,
 
 
Vorbereitung von Untersuchungen, Operationen und anderen Maßnahmen,
 
 
Assistieren bei ärztlichen Maßnahmen, zum Beispiel Operationen;
 
d)
Organisieren und Verwalten
 
 
Erstellen von Pflegeberichten,
 
 
Überwachung und Verwaltung der Material- und Arzneimittelbestände.
 
Die Begründung eines Anspruchs auf die höhere Zulage nach Absatz 2 setzt voraus, dass andere Aufgaben als solche des Krankenpflegedienstes nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Auf Nummer 46.1.2 wird insoweit Bezug genommen. Sofern beispielsweise im Rahmen einer Tätigkeit im medizinischen Bereich einer Justizvollzugsanstalt in nicht nur geringfügigem Umfang typische Aufgaben des Justizvollzugsdienstes wahrgenommen werden und die originären Aufgaben des Krankenpflegedienstes somit nicht dauerhaft einen Anteil von mindestens 80 Prozent der Gesamttätigkeit des Beamten erreichen oder der Beamte nicht über die erforderliche Qualifikation nach den §§ 3 ff. des Krankenpflegegesetzes verfügt, kann nur die geringere Zulage nach Absatz 1 gewährt werden.
51.3
Weitergewährung der Stellenzulage
 
Zusätzlich zu den in § 46 Absatz 3 geregelten Tatbeständen (siehe Nummer 46.3) wird die Stellenzulage für die Dauer einer vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle in der vor Beginn der Unterbrechung zuletzt zustehenden Höhe weitergewährt. Unter diese Regelung fallen insbesondere Abordnungen nach § 31 des Sächsischen Beamtengesetzes (das heißt im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes) in den Bereich außerhalb einer der unter Nummer 51.1 genannten Einrichtung. Für die Weitergewährung der Zulage selbst gilt keine zeitliche Beschränkung. Der Weitergewährungszeitraum richtet sich vielmehr nach der zugrundeliegenden statusrechtlichen Maßnahme der Abordnung, die jedoch nach Maßgabe von § 31 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nur von vorübergehender Dauer sein kann. Die Regelung kommt auch zur Anwendung, soweit die vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle bereits vor dem 1. April 2014 erfolgt ist. In diesen Fällen lebt der Anspruch auf die Stellenzulage in der vor Beginn der Unterbrechung zuletzt zustehenden Höhe wieder auf. Gleichzeitig entfällt ein gegebenenfalls noch bestehender Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung für eine weggefallene Stellenzulage, da insoweit keine Verringerung der Dienstbezüge mehr vorliegt.

52. Zu § 52 Steuerprüferzulage

52.1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
52.1.1
Laufbahnen und Tätigkeitsfelder
 
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerprüferzulage ist die Zugehörigkeit zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung und die überwiegende Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung (vergleiche Nummer 46.1.2). Folgende Tätigkeitsfelder kommen für den Tatbestand der Zulagenregelung in Betracht:
 
a)
Betriebsprüfer,
 
b)
Steuerfahndungsbeamte (siehe hierzu Nummer 52.2),
 
c)
Lohnsteueraußenprüfer,
 
d)
Umsatzsteuerprüfer.
52.1.2
Außendienst
 
Als Außendienst gelten Zeiten, die für die Prüfungen und Ermittlungen außerhalb der Dienststelle tatsächlich aufgewendet werden. Dabei sind aufgewendete Wegezeiten für den Zu- und Abgang zum Ort der Außenprüfung zu berücksichtigen; für Wege zwischen dem Ort der Außenprüfung und der Wohnung des Beamten gilt dies nur, soweit sie den Weg zwischen Wohnung und Dienststelle übersteigen. Tätigkeiten in der Wohnung (zum Beispiel Telearbeitsplatz oder anderweitige teilweise Dienstverrichtung zu Hause) können dem Außendienstanteil nicht zugerechnet werden. Dies gilt ebenso für die Zeiten der Vor- und Nachbereitung (Planung und Dokumentation der Steuerprüfung) der Außenprüfung (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2010, 2 B 42/09).
52.2
Konkurrenzen
 
Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage nach § 49. Die Zulage nach § 52 wird daneben nicht gewährt. Sofern die Verwendung im Steuerfahndungsdienst durchschnittlich nicht mehr als die Hälfte der Gesamttätigkeit des Beamten umfasst und mithin kein Zulagenanspruch nach § 49 besteht, wird bei Vorliegen der unter Nummer 52.1 genannten Voraussetzungen trotz Wahrnehmung von Tätigkeiten der Steuerfahndung eine Steuerprüferzulage gewährt.

53. Zu § 53 Meisterzulage

 
Beamte der Laufbahngruppe 1 erhalten – unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fachrichtung – eine Meisterzulage, wenn sie Aufgaben wahrnehmen, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist. Die Begründung des Zulagenanspruchs setzt voraus, dass andere Aufgaben als solche, für die eine entsprechende Prüfung vorgeschrieben ist, nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Auf Nummer 46.1.2 wird insoweit Bezug genommen. Das Tatbestandsmerkmal „vorgeschrieben“ erfordert, dass für die wahrzunehmenden Aufgaben eine Meisterprüfung oder der Abschluss als staatlich geprüfter Techniker nach einer abstrakt-generellen Regelung erforderlich ist. Diese kann – wie im Falle der Ausbildung von Lehrlingen in einem zulassungspflichtigen Handwerk (vergleiche §§ 22, 22b der Handwerksordnung) – unmittelbar in einer formellen Rechtsvorschrift (Gesetz/Verordnung) bestehen. Darüber hinaus kommen aber auch allgemeine Vorgaben in technischen Regelwerken (zum Beispiel von Behörden, Unfallversicherungsträgern oder Berufsverbänden) sowie entsprechende verwaltungsinterne Vorschriften (zum Beispiel Verwaltungsvorschrift, Dienstvorschrift, Ministerialerlass) in Betracht. Ergibt sich das Erfordernis eines Abschlusses als Meister oder staatlich geprüfter Techniker jedoch allein aus der jeweiligen Stellenausschreibung, genügt dies den Anforderungen nicht. Dementsprechend scheidet die Gewährung einer Meisterzulage auch aus, wenn die bestandene Meister- oder Technikerprüfung zwar für den konkreten Dienstposten nicht vorgeschrieben ist, gleichwohl aber bei der Bewerberauswahl als nützliche Zusatzqualifikation Berücksichtigung gefunden hat.

54. Zu § 54 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

54.0
Allgemeines
 
Bei der Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen handelt es sich um eine Zulage eigener Art, die weder Amts- noch Stellenzulage ist. Sie ist nicht ruhegehaltfähig.
54.1
Bewilligungsvoraussetzungen
54.1.1
Personenkreis und Aufgabenwahrnehmung
 
Die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen kann nur an Beamte der Besoldungsordnungen A und B erfolgen und setzt voraus, dass dem Beamten
 
a)
eine herausgehobene Funktion, die befristet angelegt ist, befristet übertragen wird (§ 54 Absatz 1 Satz 1) oder
 
b)
eine herausgehobene Funktion befristet übertragen wird, deren Wahrnehmung üblicherweise nur befristet erfolgt (§ 54 Absatz 1 Satz 2).
 
Eine solche herausgehobene Funktion ist grundsätzlich nur außerhalb des bestehenden Ämter- beziehungsweise Dienstpostengefüges denkbar. Soweit die Anlagen 1 und 2 zum Sächsischen Besoldungsgesetz für verschiedene Funktionen statusrechtliche Ämter vorsehen oder konkrete Dienstpostenbewertungen existieren, sind diese maßgeblich und den Inhabern dieser Funktionen die entsprechenden Ämter – bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen – grundsätzlich auf Dauer zu verleihen. Die Herausgehobenheit der Funktion muss in der Einordnung in die Behördenhierarchie zum Ausdruck kommen; sie ist allerdings nicht schon dann zu bejahen, wenn der übertragene Dienstposten nach Maßgabe von § 21 Satz 2 innerhalb einer Bandbreite bewertet ist und der Beamte noch nicht das höchste Amt des Bewertungsspektrums innehat.
Die Herausgehobenheit liegt auch dann nicht vor, wenn aufgrund einer Vakanz neben dem originären Dienstposten und innerhalb des bestehenden Ämter- beziehungsweise Dienstpostengefüges Vertretertätigkeiten über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden (zum Beispiel bei vertretungsweiser Wahrnehmung der Funktion eines Referatsleiters neben der originären Tätigkeit als Referent). Die Vertretung eines Dienstposteninhabers stellt lediglich eine vorübergehende Ausübung eines statusrechtlich höherwertigen Amtes dar, die für die Gewährung einer Zulage nach § 54 nicht ausreichend ist und den Grundsatz des Lebenszeitprinzips nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes umgehen würde (VG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2005, 1 A 337/04, Rn. 27). Eine herausgehobene Funktion kommt demnach bei Organisationseinheiten oder Dienstposten in Betracht, die
 
a)
außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen angelegt oder unmittelbar der Leitungsebene zugeordnet sind und
 
b)
nicht vor oder nach ihrer Einrichtung in gleicher oder ähnlicher Zusammensetzung und gleicher oder ähnlicher Organisationsform bereits bestanden haben oder fortbestehen.
 
Dabei kommt es darauf an, dass die herausgehobene Funktion den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Beamten darstellt, das heißt, dass andere Aufgaben nur in geringfügigem Umfang wahrgenommen werden (vergleiche Nummer 46.1.2) und die herausgehobene Funktion somit einem Hauptamt vergleichbar ist.
54.1.2
Wartefrist und Dauer der Zulagengewährung
54.1.2.1
Grundsatz
 
Die Zulage kann erst ab dem 4. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion für die Dauer von bis zu 2 Jahren gewährt werden (zur Möglichkeit einer gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der Funktionsübertragung bezogenen zurückwirkenden Zulagengewährung siehe Nummer 54.4). Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, kann die Zulage nach Ablauf des Bewilligungszeitraums für wiederum höchstens 2 Jahre verlängert werden; die 4-monatige Wartefrist ist dabei nicht erneut zu erbringen. Der zulässige Gesamtzeitraum, in dem die Zulage bezogen werden kann, beträgt je herausgehobener Funktion 6 Jahre, das heißt ausgehend von einzelnen Bewilligungszeiträumen von jeweils 2 Jahren ist eine zweimalige Verlängerung der Zulagengewährung möglich. Die Zulagengewährung endet somit entweder mit dem Auslaufen der befristeten Funktionsübertragung oder nach einer Gesamtbezugsdauer von 6 Jahren. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion ist damit – unabhängig von einem gegebenenfalls im Bewilligungsbescheid bestimmten Gewährungszeitraum – auch der Wegfall des Zulagenanspruchs verbunden. Bei Wegfall der Zulage besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 56 (vergleiche Nummer 56.1.3).
54.1.2.2
Umgang mit Unterbrechungszeiten
 
Eine Unterbrechung der für die Möglichkeit der Zulagengewährung maßgeblichen Wartefrist von 4 Monaten durch Zeiten nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger) ist unschädlich; es tritt somit weder eine Hemmung noch ein Neubeginn der Frist ein. Dies gilt auch für Zeiten nach § 46 Absatz 3 Satz 1 (zum Beispiel Erholungsurlaub, Krankheit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder Durchführung von Dienstreisen). Eine Unterbrechung der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion innerhalb des Zahlungszeitraums der Zulage (das heißt nach Ablauf der 4-monatigen Wartefrist) ist nur unschädlich, wenn es sich um Unterbrechungszeiten nach § 46 Absatz 3 Satz 1 handelt. In diesen Fällen bleibt der Zulagenanspruch – wie auch der Anspruch auf die übrigen Besoldungsbestandteile – bestehen.
54.1.3
Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes
 
Die Zulage nach § 54 unterliegt als unmittelbarer Besoldungsbestandteil nach § 2 Absatz 1 der Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes (sogenanntes Blockmodell) wird die Zulage innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums während der gesamten Dauer der Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Freistellungsphase) entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt. Eine erneute Zulagengewährung während der Freistellungsphase ist mangels tatsächlicher Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion jedoch nicht zulässig.
54.2
Konkretisierung des Begriffs „herausgehobene Funktion“
 
Zu den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals der „herausgehobenen Funktion“ wird zunächst auf Nummer 54.1.1 Bezug genommen. Durch Absatz 2 werden die Alternativen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 wie folgt näher konkretisiert:
 
a)
Befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion
Hiermit sind vorrangig Projektarbeiten gemeint, das heißt zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene Aufgaben, die außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen erledigt werden sollen. Aufgaben, Ziel und Zusammensetzung einer solchen Projektgruppe sind festzulegen. Das bloße kollegiale Zusammenwirken zum Beispiel in Arbeitsgruppen erfüllt diesen Projektbegriff noch nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beamte aus seiner bisherigen organisatorischen Einbindung vollständig herausgelöst und dementsprechend auch von den Aufgaben seiner bisherigen Funktion entbunden ist.
Der Begriff „befristet“ ist im Sinne der §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszulegen. Demnach muss der Zeitraum der Übertragung der höherwertigen Funktion nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar sein.
 
b)
Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird
Hiervon sind insbesondere sogenannte Stabsfunktionen erfasst, die durch dauerhafte hohe Belastungen gekennzeichnet sind. Derartige Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich nicht befristet, das heißt nicht von vornherein für einen nach dem Kalender bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum übertragen. Sie sind jedoch häufig in politiknahen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen angesiedelt und damit sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht eng verbunden mit den jeweiligen (politischen) Amtsträgern und deren Amtszeit.
 
Eine Befristung im Sinne beider Alternativen ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Wahrnehmung der Funktion aufgrund eines behördeninternen Rotationsprinzips oder im Einzelfall getroffener Wechselabsprachen (zum Beispiel im Falle eines der Personalentwicklung dienenden vorübergehenden Personaltauschs im Wege der Abordnung) nicht auf Dauer angelegt ist.
54.3
Höhe der Zulage
 
Die Entscheidung über die Zulagenhöhe liegt grundsätzlich im Ermessen der Bewilligungsbehörde, wobei als Höchstgrenze die erforderliche Bewertung der herausgehobenen Funktion beziehungsweise die dritte auf das Statusamt des Beamten folgende BesGr. festgelegt ist. Beim Übergang von der BesO A zur BesO B gilt die BesGr. B 2 als die nächste auf die BesGr. A 16 folgende Besoldungsgruppe. Bei der Zulagengewährung an Beamte der Laufbahngruppe 1 ist eine Überschreitung der bei BesGr. A 9 bestehenden Grenze zur Laufbahngruppe 2 nicht ausgeschlossen. Stellenzulagen, die mit dem Statusamt oder mit einer bestimmten Verwendung im Statusamt des Beamten oder der übertragenen herausgehobenen Funktion verbunden sind, finden gemäß § 54 Absatz 3 Halbsatz 2 bei der Bemessung des Zulagenhöchstbetrags Berücksichtigung. Dies gilt entsprechend für Amtszulagen, da diese nach § 44 Absatz 2 Satz 2 einen unmittelbaren Bestandteil des Grundgehalts darstellen; bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zur dritten auf das Statusamt des Beamten folgenden Besoldungsgruppe sind die durch Amtszulagen gekennzeichneten sogenannten Zwischenämter nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung des für die im Einzelfall erforderliche fehlerfreie Ermessensausübung maßgeblichen Zulagenhöchstbetrages wird anhand der nachstehenden Beispiele für unterschiedliche Fallkonstellationen verdeutlicht.
 
Beispiel 1 (Unterschiedsbetrag zur Wertigkeit der herausgehobenen Funktion):
Einem Beamten der BesGr. A 13 Stufe 7 wurde eine herausgehobene Funktion übertragen, deren Wertigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 21) einem Amt der BesGr. A 15 entspricht.
 
Grundgehalt des Statusamtes (A 13 Stufe 7): 4 189,34 Euro
 
Grundgehalt des der herausgehobenen Funktion entsprechenden Amtes (A 15 Stufe 7): 4 877,08 Euro
 
Grundgehalt der dritten auf das Statusamt des Beamten folgenden Besoldungsgruppe (A 16 Stufe 7): 5 392,26 Euro
 
Maßgeblicher Differenzbetrag = Zulagenhöchstbetrag: 687,74 Euro (= 4 877,08 Euro - 4 189,34 Euro)
 
Auf den Unterschiedsbetrag zum Grundgehalt der dritten auf das Statusamt des Beamten folgenden Besoldungsgruppe kommt es aufgrund der (geringeren) Bewertung der herausgehobenen Funktion nicht an.
 
Beispiel 2 (Unterschiedsbetrag zur dritten folgenden Besoldungsgruppe):
Einem Beamten der BesGr. A 15 Stufe 9 wurde eine herausgehobene Funktion übertragen, deren Wertigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 21) einem Amt der BesGr. B 4 entspricht.
 
Grundgehalt des Statusamtes (A 15 Stufe 9): 5 256,23 Euro
 
Grundgehalt des der herausgehobenen Funktion entsprechenden Amtes (B 4): 7 581,43 Euro
 
Grundgehalt der dritten auf das Statusamt des Beamten folgenden Besoldungsgruppe (B 3): 7 164,22 Euro
 
Maßgeblicher Differenzbetrag = Zulagenhöchstbetrag: 1 907,99 Euro (= 7 164,22 Euro - 5 256,23 Euro)
 
Auf den Unterschiedsbetrag zum Grundgehalt des der herausgehobenen Funktion entsprechenden Amtes (B 4) kommt es aufgrund der Begrenzung auf die dritte folgende Besoldungsgruppe nicht an.
 
Beispiel 3 (Berücksichtigung einer Stellenzulage im Statusamt):
Einem Beamten in einem mit einer Stellenzulage nach § 49 Absatz 1 Satz 1 versehenen Amt der BesGr. A 15 Stufe 9 wurde eine herausgehobene Funktion übertragen, deren Wertigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 21) einem Amt der BesGr. B 3 entspricht.
 
Grundgehalt des Statusamtes (A 15 Stufe 9) einschließlich Stellenzulage: 5 383,61 Euro (= 5 256,23 Euro + 127,38 Euro)
 
Grundgehalt des der herausgehobenen Funktion entsprechenden Amtes (B 3): 7 164,22 Euro
 
Maßgeblicher Differenzbetrag = Zulagenhöchstbetrag: 1 780,61 Euro (= 7 164,22 Euro - 5 383,61 Euro)
 
Hinweis:
Die Stellenzulage nach § 49 Absatz 1 Satz 1 knüpft lediglich an die Zugehörigkeit zur Fachrichtung Polizei und zur BesO A an. Da sich das Statusamt durch die Übertragung einer befristet angelegten, herausgehobenen Funktion nicht ändert, besteht der Anspruch auf die Zulage nach § 49 Absatz 1 Satz 1 fort.
 
Beispiel 4 (Berücksichtigung einer Stellenzulage im Statusamt):
Einem Beamten in einem mit einer Stellenzulage nach § 49 Absatz 1 Satz 2 versehenen Amt der BesGr. A 15 Stufe 9 wurde eine herausgehobene Funktion übertragen, deren Wertigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 21) einem Amt der BesGr. B 3 entspricht.
 
Grundgehalt des Statusamtes (A 15 Stufe 9) einschließlich Stellenzulage: 5 383,61 Euro (= 5 256,23 Euro + 127,38 Euro)
 
Grundgehalt des der herausgehobenen Funktion entsprechenden Amtes (B 3): 7 164,22 Euro
 
Maßgeblicher Differenzbetrag = Zulagenhöchstbetrag: 1 780,61 Euro (= 7 164,22 Euro - 5 383,61 Euro)
 
Hinweis:
Die Stellenzulage nach § 49 Absatz 1 Satz 2 knüpft neben der Zugehörigkeit zur Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung und zur BesO A auch an die tatsächliche Verwendung im Steuerfahndungsdienst an. Mit der Übertragung einer anderen, befristet angelegten, herausgehobenen Funktion entfällt der Anspruch auf die Zulage nach § 49 Absatz 1 Satz 2; sie ist jedoch bei der Ermittlung der Zulage nach § 54 zu berücksichtigen. Auf § 56, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für die wegfallende Steuerfahndungszulage eine Ausgleichszulage gewährt wird, wird verwiesen.
 
Beispiel 5 (Berücksichtigung einer Amtszulage bei der übertragenen Funktion):
Einem Beamten der BesGr. A 11 Stufe 6 wurde eine herausgehobene Funktion übertragen, deren Wertigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 21) einem Amt der BesGr. A 13 mit Amtszulage (nach Fußnote 5) entspricht.
 
Grundgehalt des Statusamtes (A 11 Stufe 6): 3 324,46 Euro
 
Grundgehalt des der herausgehobenen Funktion entsprechenden Amtes (A 13 Stufe 6) einschließlich Amtszulage (nach Fußnote 5) zur BesGr. A 13: 4 294,48 Euro (= 4 023,13 Euro + 271,35 Euro)
 
Maßgeblicher Differenzbetrag = Zulagenhöchstbetrag: 970,02 Euro (= 4 294,48 Euro - 3 324,46 Euro)
 
Beispiel 6 (Nichtberücksichtigung von Amtszulagen bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages zur dritten folgenden Besoldungsgruppe):
Einem Beamten der BesGr. A 10 Stufe 5 wurde eine herausgehobene Funktion übertragen, deren Wertigkeit nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 21) einem Amt der BesGr. A 13 mit Amtszulage (nach Fußnote 5) entspricht.
 
Grundgehalt des Statusamtes (A 10 Stufe 5): 2 903,44 Euro
 
Grundgehalt des der herausgehobenen Funktion entsprechenden Amtes (A 13 Stufe 5) einschließlich Amtszulage (nach Fußnote 5) zur BesGr. A 13: 4 128,30 Euro (= 3 856,95 Euro + 271,35 Euro)
 
Grundgehalt der dritten auf das Statusamt des Beamten folgenden BesGr. (A 13 Stufe 5): 3 856,95 Euro
 
Maßgeblicher Differenzbetrag = Zulagenhöchstbetrag: 953,51 Euro (= 3 856,95 Euro - 2 903,44 Euro)
54.4
Zuständigkeit und Zeitpunkt der Zulagengewährung
 
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Zulagengewährung dem Grunde und der Höhe nach obliegt der für den betreffenden Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes . Die Entscheidung für die Gewährung einer Zulage ist innerhalb eines Jahres nach Übertragung der herausgehobenen Funktion zu treffen. Sofern es die Umstände des Einzelfalles erfordern und zulassen, kann die Zulagengewährung auch rückwirkend erfolgen, wobei der maximal zulässige Rückwirkungszeitraum – ausgehend vom Zeitpunkt der Entscheidung – auf 6 Monate begrenzt ist. Wird die Entscheidung für die Zulagengewährung innerhalb eines halben Jahres nach Funktionsübertragung getroffen, ermöglicht die Regelung somit eine auf den Zeitpunkt der Funktionsübertragung zurückwirkende Zulagengewährung und damit die nachträgliche Kompensation der zunächst zu erfüllenden 4-monatigen Wartefrist.

55. Zu § 55 Zulage zur Förderung der dienstherrenübergreifenden Mobilität

55.0
Allgemeines
 
Bei Abordnungen in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes richtet sich die Besoldung, soweit zwischen den beteiligten Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn (vergleiche § 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes). Folglich ist für diese Beamten grundsätzlich weiterhin das Sächsischen Besoldungsgesetz maßgebend.
55.1
Nicht im Sächsischen Besoldungsgesetz enthaltene Amts- und Stellenzulagen
 
Die Zulage wird in der nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn zustehenden Höhe oder, sofern keine vollständige Personalkostenerstattung vereinbart ist, in Höhe der auf die Amts- oder Stellenzulage entfallenden Personalkostenerstattung gewährt. Eine Änderung der Höhe der Amts- oder Stellenzulage im Recht des aufnehmenden Dienstherrn (zum Beispiel im Rahmen einer allgemeinen Besoldungsanpassung) ist durch die zuständige Bezügestelle nachzuzeichnen. Hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit kommen ebenfalls die Vorschriften des aufnehmenden Dienstherrn zur Anwendung. Die Zulage ist demnach in demselben Umfang ruhegehaltfähig wie die originäre Zulage nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn. Relevant wird die Ruhegehaltfähigkeit der Zulage jedoch nur im Falle eines in den Abordnungszeitraum fallenden Ruhestandsbeginns. Zur Gleichbehandlung der aus dem Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes zu dem jeweiligen Dienstherrn abgeordneten Beamten mit den dort originär Beschäftigten ist es mithin nicht erforderlich, auf der Grundlage von § 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes eine Vereinbarung über die vollständige Anwendung des Besoldungsrechts des aufnehmenden Dienstherrn abzuschließen. Vielmehr lässt § 55 einen partiellen Rückgriff auf spezielle Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn zu.
55.2
Im Sächsischen Besoldungsgesetz vorgesehene geringere Amts- und Stellenzulagen
 
Sofern es sich um Amts- oder Stellenzulagen handelt, die im sächsischen Recht für das jeweilige Amt im statusrechtlichen oder funktionellen Sinne zwar ebenfalls dem Grunde nach, jedoch nur in geringerer Höhe vorgesehen sind, wird eine ergänzende Zulage in Höhe des Differenzbetrags oder, sofern keine vollständige Personalkostenerstattung vereinbart ist, in Höhe der auf den Differenzbetrag entfallenden Personalkostenerstattung, gewährt. Die Höhe der Zulage ist auf den jeweiligen Differenzbetrag beschränkt, das heißt die Besoldungsentwicklung sowohl im Freistaat Sachsen als auch beim aufnehmenden Dienstherrn ist nachzuzeichnen. Die Ruhegehaltfähigkeit der Amts- oder Stellenzulage insgesamt, das heißt einschließlich der ergänzenden Zulage, richtet sich – anders als in den Fällen des § 55 Satz 1 – weiterhin nach sächsischem Recht.
55.3
Beginn und Ende des Zulagenanspruchs
 
Der Zulagenanspruch beginnt – die Klärung der Personalkostenerstattung vorausgesetzt – zum Zeitpunkt der Abordnung beziehungsweise einer in Bezug auf die jeweilige Amts- oder Stellenzulage wirksam werdenden Rechtsänderung (zum Beispiel Schaffung eines neuen, für den konkreten Einzelfall einschlägigen Zulagentatbestandes beim aufnehmenden Dienstherrn oder künftige Streichung eines solchen Zulagentatbestandes im Sächsischen Besoldungsgesetz). Der Anspruch endet zum Zeitpunkt der Beendigung der Abordnung. Bei Wegfall der Zulage besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach § 56 (vergleiche Nummer 56.1.3). Sofern die im konkreten Einzelfall einschlägige Amts- oder Stellenzulage im Recht des aufnehmenden Dienstherrn gekürzt oder gestrichen wird, ist dies nachzuzeichnen, wobei in diesem Zusammenhang gegebenenfalls wirksam werdende Ausgleichs- oder Übergangsregelungen nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn ebenfalls zu berücksichtigen sind.
55.4
Kürzung der Zulage nach § 8
 
Die Zulage gehört gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu den Dienstbezügen und unterliegt als solche grundsätzlich der Kürzung der Besoldung nach § 8. Bei einer Abordnung ist zu prüfen, ob eine Besoldungskürzung durchzuführen ist oder ob die Dienstbezüge ungekürzt gewährt werden. Auf Nummer 8.5 wird verwiesen. Sofern im jeweiligen Einzelfall eine Kürzung der Besoldung nach § 8 vorzunehmen ist, wird der Zulagenbetrag zunächst ohne Berücksichtigung der Kürzung anhand der einschlägigen Tabellenwerte ermittelt. Bei der Auszahlung ist § 8 sodann auf die zustehenden Dienstbezüge insgesamt, also auch auf diese Zulage, anzuwenden.

56. Zu § 56 Ausgleichszulage

56.0
Allgemeines
 
§ 56 beinhaltet die Grundvorschrift über die Gewährung von Ausgleichszulagen bei Verringerung der Dienstbezüge. Spezielle Konstellationen, wie ein länderübergreifender Dienstherrenwechsel oder die landesübergreifende Errichtung von Behörden werden in den §§ 57 und 58 abgebildet.
56.1
Ausgleichszulage bei Verringerung der Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen
56.1.1
Voraussetzungen, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit der Ausgleichszulage
 
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den ausgleichsfähigen Dienstbezügen des neuen Amtes beziehungsweise der neuen Funktion und jenen ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die bei Verbleib in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. Die ausgleichsfähigen Dienstbezüge der bisherigen Verwendung sind somit im Einzelfall fiktiv fortzuschreiben. Dies bedeutet die Nachzeichnung von Anpassungen der Besoldung nach § 19. Veränderungen hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes sind hingegen ausdrücklich nicht zu berücksichtigen, sodass mit der möglichen Zuordnung des mit der bisherigen Funktion verbundenen Amtes zu einer höheren oder niedrigeren Besoldungsgruppe keine Erhöhung oder Verringerung der Ausgleichszulage verbunden ist.
 
Beispiel:
Der Leiter einer Polizeidirektion mit mehr als 1 500 Bediensteten, dem das zugehörige Amt „Polizeipräsident“ (BesGr. B 4) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen ist, wird mit seiner Zustimmung in das Staatsministerium des Innern versetzt und dort als Referatsleiter verwendet. Gleichzeitig wird ihm das Amt „Ministerialrat“ (BesGr. B 3) übertragen und eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den Grundgehältern der BesGr. B 3 und B 4 gewährt.
 
Die Ausgleichszulage ist bei künftigen Anpassungen der Besoldung nach § 19 entsprechend dem jeweils maßgeblichen Anpassungsfaktor fortzuschreiben.
 
Kommt es hingegen in Zukunft aufgrund einer Neuausrichtung des Ämtergefüges der BesO B zu einer Hebung des Amtes „Polizeipräsident – als Leiter einer Polizeidirektion mit mehr als 1 500 Bediensteten“ von BesGr. B 4 nach BesGr. B 5, hat dies als Veränderung der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes keine Erhöhung der Ausgleichszulage zur Folge. Gleichermaßen führt eine mögliche Absenkung der Einstufung des genannten Amtes von BesGr. B 4 nach BesGr. B 3 nicht zu einer Reduzierung oder Einstellung der Ausgleichszulage.
 
Der Vergleichsberechnung sind die ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf Vollzeitbasis gegenüberzustellen. Die Ausgleichszulage unterliegt der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1.
 
Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie der Kompensation ruhegehaltfähiger Dienstbezüge dient. Folglich gehören Ausgleichszulagen, die für weggefallene Stellenzulagen gewährt werden, nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Ferner kann eine für ruhegehaltfähige Dienstbezüge gewährte Ausgleichszulage bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (noch) zusteht (vergleiche § 6 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes).
56.1.2
Dienstliche Gründe
 
Dienstliche Gründe im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:
 
Versetzung gemäß § 32 des Sächsischen Beamtengesetzes ,
 
Landesinterne Umbildung von Körperschaften nach den §§ 33 bis 35 des Sächsischen Beamtengesetzes ,
 
Anderweitige Verwendung aufgrund der Nichterfüllung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzter besonderer gesundheitlicher Anforderungen, ohne dass die Beamten oder Richter dies zu vertreten haben,
 
Notwendige Rückernennungen von Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern aufgrund des Rückgangs der Schülerzahl unter die für die Einstufung des dem Beamten übertragenen Amtes maßgebliche Grenze,
 
Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 (Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge möglich zum Beispiel aufgrund des Wegfalls von Amts- oder Stellenzulagen).
 
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Zuge personalwirtschaftlicher Maßnahmen sind vielmehr weitere Gründe denkbar, welche die Gewährung einer Ausgleichszulage rechtfertigen oder sogar erfordern können. Der Begriff „dienstliche Gründe“ ist letztlich dahingehend auszulegen, dass die Ursache der betreffenden Maßnahme der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist, wobei ein Eigeninteresse des Beamten an dieser Maßnahme der Gewährung einer Ausgleichszulage nicht entgegensteht.
56.1.3
Ausschluss der Zulagengewährung
 
Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt bei
 
Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge aufgrund einer Disziplinarmaßnahme,
 
Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 9 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes (Fälle der Nichtübertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit),
 
Wegfall einer Zulage nach den §§ 45, 54 oder 55 oder
 
Wechsel von Professoren aus einem Amt der BesO C in ein Amt der BesO W auf eigenen Antrag (vergleiche § 89 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2).
 
Außerdem wird die Ausgleichszulage – trotz des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs – nicht ausgezahlt, sofern beziehungsweise solange der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt. Bei Überschreitung dieser Bagatellgrenze (zum Beispiel infolge einer Anpassung der Besoldung nach § 19) ist die Zahlung mit Wirkung für die Zukunft in voller Höhe aufzunehmen.
56.2
Ausgleichszulage für eine weggefallene Stellenzulage
56.2.1
Mindestdauer der zulagenberechtigenden Verwendung
 
Eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge aufgrund des Wegfalls oder der Verringerung einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn und soweit die Stellenzulage vor dem Wegfall oder der Verringerung in einem Zeitraum von 7 Jahren insgesamt mindestens 5 Jahre zugestanden hat („5 aus 7-Regelung“). Somit sind (auch mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende) kürzere Unterbrechungen der zulagenberechtigenden Verwendung unschädlich, unabhängig davon, ob sie auf dienstlichen oder privaten Gründen beruhen.
56.2.2
Unschädliche Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung
 
Zeiten, die gemäß § 28 Absatz 4 den Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts nicht verzögern, verlängern den 7-Jahres-Zeitraum nach Satz 1. Es erfolgt jedoch keine Anrechnung dieser Zeiten auf die mindestens 5-jährige Bezugsdauer der Stellenzulage.
 
Beispiel:
Eine Beamtin der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die in einem Finanzamt überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung tätig war, wird zum 1. Juli 2014 in das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt und nimmt dort ausschließlich Innendienstaufgaben wahr. Mit der Versetzung ist der Wegfall des Anspruchs auf die sogenannte Steuerprüferzulage nach § 52 verbunden. Der Werdegang der Beamtin in den Jahren vor der Versetzung stellt sich wie folgt dar:

Beispiel Beispiel
Zeitraum Dauer Tätigkeit
Zeitraum Dauer Tätigkeit
1. Februar 2005 – 30. April 2009 4 Jahre, 3 Monate Außendienst Steuerprüfung
1. Mai 2009 – 30. April 2012 3 Jahre Elternzeit
1. Mai 2012 – 31. August 2013 1 Jahr, 4 Monate Innendienst Finanzamt
1. September 2013 – 30. Juni 2014 10 Monate Außendienst Steuerprüfung

 
Ohne Berücksichtigung der Sonderregelung des Absatzes 2 Satz 2 würde sich die für die Prüfung des Zulagenanspruchs maßgebliche 7-Jahres-Frist auf den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2014 erstrecken. Innerhalb dieser Spanne bestand jedoch nur für einen Zeitraum von insgesamt 2 Jahren und 8 Monaten ein Anspruch auf die Steuerprüferzulage, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage für die wegfallende Steuerprüferzulage nicht gegeben wären.
 
Die Sonderregelung stellt daher sicher, dass eine Benachteiligung der Beamten aufgrund schutzwürdiger Unterbrechungszeiten nach § 28 Absatz 4 ausgeschlossen ist. Der Referenzzeitraum von 7 Jahren verlängert sich vorliegend gemäß Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Nummer 1 um die Dauer der Elternzeit von 3 Jahren und umfasst nunmehr die Spanne vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2014. Innerhalb dieses Zeitraums hatte die Beamtin für die Dauer von insgesamt 5 Jahren und 1 Monat einen Anspruch auf die Steuerprüferzulage nach § 52 (beziehungsweise der entsprechenden Vorgängerregelung des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung), sodass ab 1. Juli 2014 ein Anspruch auf die Ausgleichszulage nach Absatz 1 und 2 besteht.
56.2.3
Höhe und Abschmelzung der Ausgleichszulage
 
Die Ausgleichszulage wird grundsätzlich auf den Monatsbetrag der Stellenzulage festgesetzt, der dem Beamten am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Der festgesetzte Betrag der Ausgleichszulage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrages gemindert, sodass innerhalb von 5 Jahren eine Abschmelzung der Ausgleichszulage erfolgt. Zusätzlich zu dieser linearen Minderung führen Erhöhungen der Dienstbezüge aufgrund einer Beförderung oder der Gewährung einer (anderen) Stellenzulage ebenfalls zu einer Anrechnung auf die Ausgleichszulage. Dies führt im Ergebnis auch dazu, dass im Falle eines Verwendungswechsels mit gleichzeitiger Verringerung (nicht vollständigem Wegfall) der Stellenzulage (zum Beispiel bei der Verwendung eines Luftfahrzeugführers als sonstiges ständiges Besatzungsmitglied, vergleiche § 47) nur der Zulagendifferenzbetrag ausgeglichen wird. Der nach einer solchen zusätzlichen Anrechnung verbleibende Betrag einer Ausgleichszulage wird bis zum vollständigen Abbau weiterhin im Jahresrhythmus um 20 Prozent des ursprünglichen Betrages gemindert.
 
Beispiel:
Ein Beamter der Fachrichtung Polizei in einem Amt der BesGr. A 12, der beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wurde und dort überwiegend Aufgaben nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes wahrgenommen hat, wird zum 1. Juli 2014 in das Staatsministerium des Innern (Abteilung 3 – Landespolizeipräsidium) versetzt. Mit der Versetzung ist der Wegfall des Anspruchs auf die Verfassungsschutzzulage nach § 48 und das Aufleben des Anspruchs auf die Polizeivollzugszulage nach § 49 verbunden. Die Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 („5 aus 7-Regelung“, vergleiche Nummer 56.2.1) ist erfüllt.
 
Der Beamte hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage nach Absatz 2 in Höhe des zuletzt zustehenden Betrages der Verfassungsschutzzulage von 191,73 Euro pro Monat (Ausgangsbetrag). Da dem Beamten jedoch auch in der neuen Verwendung eine Stellenzulage (Polizeivollzugszulage in Höhe von monatlich 127,38 Euro) zusteht, ist die Ausgleichszulage gemäß Absatz 2 Satz 3 sogleich um diese zu mindern. Der zur Auszahlung gelangende Betrag der Ausgleichszulage beläuft sich somit auf 64,35 Euro (= 191,73 Euro – 127,38 Euro) pro Monat.
 
Der Zahlbetrag der Ausgleichszulage ist jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrages, das heißt hier um 38,35 Euro (= 191,73 Euro x 20 Prozent) zu mindern.
56.2.4
Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung von Bezugszeiten einer Stellenzulage
 
Zeiten des Bezugs einer Stellenzulage, die bereits zu einem Ausgleichszulagenanspruch geführt haben, können bei der Prüfung weiterer Ausgleichsansprüche nicht erneut berücksichtigt werden.
 
Beispiel:
Bei der unter 56.2.2 dargestellten Fallkonstellation kehrt die Beamtin nach einer 2-jährigen Tätigkeit im Landesamt für Steuern und Finanzen für den Zeitraum von 1 Jahr in den Außendienst der Steuerprüfung zurück (Geschäftsaushilfe im Wege der Abordnung).
 
Während der Abordnung besteht Anspruch auf die Steuerprüferzulage nach § 52. Dieser entfällt jedoch mit Beendigung des einjährigen Abordnungszeitraums und Rückkehr zur vorherigen Tätigkeit im Landesamt für Steuern und Finanzen (Innendienst). Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage nach Absatz 2 können die bis zum 30. Juni 2014 erbrachten Zeiten mit Anspruch auf die Steuerprüferzulage nach § 52 nicht (erneut) berücksichtigt werden, da sie bereits zur Begründung des ursprünglichen Ausgleichszulagenanspruchs geführt haben. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 liegen somit nicht vor, sodass keine neue Ausgleichszulage gewährt werden kann. Der Anspruch auf den unter Berücksichtigung der Abschmelzungsregelung verbleibenden Restbetrag der ursprünglichen Ausgleichszulage bleibt davon unberührt. Im Hinblick auf die Minderung gilt die Bezugsdauer der Ausgleichszulage durch die vorübergehende Rückkehr in die zulagenberechtigende Verwendung als nicht unterbrochen. Nach Ablauf des Abordnungszeitraums wird die Beamtin im Hinblick auf die Höhe und die verbleibende Bezugsdauer der Ausgleichszulage mithin so gestellt, als sei sie seit dem 1. Juli 2014 durchweg im Landesamt für Steuern und Finanzen (Innendienst) tätig gewesen.
56.2.5
Sonderregelung für Versetzungen bei der Umbildung von Körperschaften
 
Gemäß § 32 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes kann bei einer Auflösung, Umbildung oder Verschmelzung von Behörden ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. In diesem Fall wird eine Ausgleichszulage für wegfallende oder sich verringernde Stellenzulagen abweichend von der allgemeinen Regelung bereits dann gewährt, wenn die Stellenzulage vor der Versetzung in einem Zeitraum von 3 Jahren mindestens 2 Jahre zugestanden hat („2 aus 3“ statt „5 aus 7“). Die Nummern 56.2.1 bis 56.2.4 gelten entsprechend.
56.3
Ausgleichszulage für wiederernannte Versorgungsempfänger
56.3.1
Anspruchsvoraussetzungen
 
Das Verfahren zur Feststellung der wiederhergestellten Dienstfähigkeit richtet sich nach § 53 des Sächsischen Beamtengesetzes . Für die zur Prüfung des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage erforderliche Vergleichsberechnung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge sind den Dienstbezügen des neuen Amtes die Dienstbezüge gegenüberzustellen, die dem Beamten bei fiktiver erneuter Übertragung des vor dem Ruhestand bekleideten Amtes (einschließlich etwaiger Amts- und Stellenzulagen) ab dem Zeitpunkt der Reaktivierung zustehen würden. Auf die tatsächliche Höhe der vor dem Beginn des Ruhestands zuletzt bezogenen Dienstbezüge kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die tatsächliche Höhe der im Ruhestand bezogenen Versorgungsbezüge. Die Gewährung einer Ausgleichszulage bei Reaktivierung von Versorgungsempfängern setzt zudem voraus, dass diese vor der erneuten Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis Versorgungsbezüge nach § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bezogen haben. Werden Empfänger anderer Versorgungsbezüge (zum Beispiel des Bundes, eines anderen Landes oder eines anderen Versorgungswerkes) im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes (erneut) in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen, kann ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage nicht entstehen.
56.3.2
Entsprechende Geltung der Vorschriften
 
Die Nummern 56.1, 56.2 und 56.4 gelten mit den nachfolgend dargestellten Ausnahmen und Maßgaben entsprechend:
 
Die Gewährung einer Ausgleichszulage bei Reaktivierung von Versorgungsempfängern ist an eigene Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft, sodass das Vorliegen dienstlicher Gründe (vergleiche Nummer 56.1.1 und 56.1.2) in diesen Fällen nicht zu prüfen ist. Die vom Dienstherrn auszusprechende erneute Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis impliziert bereits das Vorliegen dienstlicher Gründe, ein Eigeninteresse des Beamten ist insoweit unschädlich.
 
Bei der Gewährung einer Ausgleichszulage für eine weggefallene Stellenzulage ist hinsichtlich der Anwendung der „5 aus 7-Regelung“ auf den Zeitraum vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand abzustellen.
56.4
Ausgleichsfähige Dienstbezüge
 
Folgende Bezügebestandteile sind in die Vergleichsberechnung zur Feststellung einer ausgleichsfähigen Differenz der Dienstbezüge einzubeziehen, wobei der Vergleich zwischen dem bisherigen und dem neuen Amt für jeden Bestandteil der ausgleichsfähigen Dienstbezüge separat vorzunehmen ist:
 
Grundgehalt,
 
Amts- und Stellenzulagen,
 
Überleitungs- und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Grundgehalt, Amts- oder Stellenzulagen gewährt werden.
 
Das Grundgehalt ist entsprechend der jeweiligen individuellen Stufe, einschließlich einer etwaigen Leistungsstufe, zu berücksichtigen. Überleitungszulagen (zum Beispiel § 84) und Ausgleichszulagen (nach den §§ 56 bis 58) sind nur solche, die bereits vor der jeweiligen (neuen) ausgleichspflichtigen Maßnahme entstanden sind und noch zustehen. Andere Bestandteile der Dienstbezüge (Leistungsbezüge nach § 36, Familienzuschlag, Strukturzulage, Vergütungen, Zuschläge, Auslandsbesoldung) sowie sonstige Bezüge (Leistungsprämie, Ausgleichspauschale, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen) gehören nicht zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen im Sinne dieser Vorschrift.

57. Zu § 57 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel

57.1
Allgemeine Ausführungen zum Zulagenanspruch
57.1.1
Voraussetzungen, Bemessung und Ruhegehaltfähigkeit der Ausgleichszulage
 
Im Gegensatz zu § 56 kommt diese Vorschrift zur Anwendung, wenn Beamte (zum Beispiel aus dem Bereich des Bundes oder eines anderen Landes) in den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes versetzt werden. Bei der Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Zulagenanspruchs ist auf den Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge (vergleiche Nummer 57.2) abzustellen. Somit ist kein unmittelbarer Vergleich und gegebenenfalls Ausgleich einzelner – in den Besoldungsgesetzen des abgebenden und aufnehmenden Dienstherrn möglicherweise abweichend geregelter oder unterschiedlich gewichteter – Bezügebestandteile vorzunehmen. Der Betrag der Ausgleichszulage ist statisch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den letzten ausgleichsfähigen Dienstbezügen beim alten Dienstherrn (am Tag vor der Versetzung) und den zum Zeitpunkt der Versetzung beim neuen Dienstherrn im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen festzusetzen. Eine fiktive Fortschreibung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge beziehungsweise ein fortwährender Vergleich der beim alten und neuen Dienstherrn zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezüge erfolgt nicht. Die Ausgleichszulage wird – trotz des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs – nicht ausgezahlt, sofern der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt. Die Ausgleichszulage gehört gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu den Dienstbezügen und unterliegt als solche der Kürzung der Besoldung nach § 8. Ab welchem Zeitpunkt die Kürzung der monatlichen Dienstbezüge bei Versetzungen aus einem anderen Land zum Freistaat Sachsen vorzunehmen ist, richtet sich nach Nummer 8.5. Sofern eine Kürzung der Besoldung nach § 8 vorzunehmen ist, wird die Zulagenhöhe zunächst ohne Berücksichtigung der Kürzung berechnet. Die beim aufnehmenden Dienstherrn zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezüge sind somit unmittelbar anhand der einschlägigen Tabellenwerte zu ermitteln. Bei der Auszahlung ist § 8 sodann auf die zustehenden Dienstbezüge insgesamt, das heißt auch auf die Ausgleichszulage, anzuwenden. Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich ruhegehaltfähig. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kann sie jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (noch) zusteht. Auf die Abschmelzungsregelung wird hingewiesen (vergleiche Nummer 57.1.3).
57.1.2
Dringendes dienstliches Gewinnungsbedürfnis
 
Das dringende dienstliche Bedürfnis für die Gewinnung muss im Hinblick auf den konkreten Beamten bestehen. Es liegt insbesondere vor, wenn ein Dienstposten nicht auch mit einem bereits bei dem jeweiligen Dienstherrn im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes tätigen Beamten oder Beschäftigten adäquat besetzt werden kann. Ein – zum Beispiel in Form einer Bewerbung dokumentiertes – Eigeninteresse des Beamten an der Versetzung in den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes ist unschädlich.
57.1.3
Abschmelzung der Ausgleichszulage
 
Die statisch festgesetzte Ausgleichszulage unterliegt im Falle der Anpassung der Besoldung nach § 19 und bei sonstigen Erhöhungen der im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezüge der Minderung. Die Minderung beträgt 50 Prozent (Besoldungsanpassung) beziehungsweise 100 Prozent (sonstige Erhöhung) des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge. Unter den Begriff „sonstige Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge“ fallen insbesondere Aufstiege in den Stufen des Grundgehalts, Beförderungen oder die Gewährung einer neuen, anderen oder höheren Stellenzulage. Die erstmalige Gewährung des Familienzuschlags (zum Beispiel bei Heirat) oder die Gewährung des Familienzuschlags nach einer höheren Stufe (zum Beispiel bei Geburt eines Kindes) führt nicht zu einer Minderung der Ausgleichszulage, da nur die am Tag vor der Versetzung zustehende Stufe des Familienzuschlags zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gehört (vergleiche Nummer 57.2.1). Sofern die Ausgleichszulage bei der Berechnung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt wird, ist die Abschmelzungsregelung nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mehr anzuwenden.
57.2
Ausgleichsfähige Dienstbezüge
57.2.1
Zu berücksichtigende Besoldungsbestandteile
 
Für die Vergleichsberechnung zur Feststellung einer ausgleichsfähigen Differenz der Dienstbezüge ist der Gesamtbetrag aus den nachfolgend für den Bereich des aufnehmenden und abgebenden Dienstherrn dargestellten Bezügebestandteilen zu bilden:

Besoldungsbestandteile
Aufnehmender Dienstherr Abgebender Dienstherr
Aufnehmender Dienstherr
im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Abgebender Dienstherr
(Bundes- oder anderes Landesrecht)
Grundgehalt entsprechend neuer Besoldungsgruppe und Stufe Grundgehalt entsprechend der am Tag vor der Versetzung zustehenden Besoldungsgruppe und Stufe
Amts- und Stellenzulagen Amts- und Stellenzulagen
Familienzuschlag der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe Familienzuschlag oder vergleichbare Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe
  Gegebenenfalls anteiliger Monatsbetrag einer jährlichen Sonderzahlung oder vergleichbaren Besoldungsleistung (sofern nicht ohnehin bereits im Grundgehalt enthalten)

 
Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge im Bereich des abgebenden Dienstherrn ist das Grundgehalt entsprechend der dort zuletzt maßgeblichen individuellen Stufe, einschließlich einer etwaigen Leistungsstufe, zu berücksichtigen. Im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn ist das Grundgehalt entsprechend dem mit der Versetzung übertragenen Amt und der gemäß § 27 Absatz 1 Satz 6 neu festgesetzten Stufe maßgeblich. Der Vergleichsberechnung sind die ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf Vollzeitbasis gegenüberzustellen. Die Ausgleichszulage unterliegt der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1. Andere Bestandteile der Dienstbezüge (Leistungsbezüge nach § 36, Strukturzulage, Vergütungen, Zuschläge, Auslandsbesoldung) und sonstige Bezüge (Leistungsprämie, Ausgleichspauschale, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen) sowie vergleichbare oder andere Leistungen im Bereich des abgebenden Dienstherrn gehören nicht zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen im Sinne dieser Vorschrift.
57.2.2
Berücksichtigung von Stellenzulagen
 
Die Berücksichtigung einer bei der Versetzung in den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes wegfallenden Stellenzulage als ausgleichsfähige Dienstbezüge setzt voraus, dass diese vor der Versetzung in einem Zeitraum von 7 Jahren insgesamt mindestens 5 Jahre zugestanden hat („5 aus 7-Regelung“). Somit sind (auch mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende) kürzere Unterbrechungen der zulagenberechtigenden Verwendung beim abgebenden Dienstherrn unschädlich, unabhängig davon, ob sie auf dienstlichen oder privaten Gründen beruhen. Eine Unterbrechung des 7-Jahres-Zeitraums durch Zeiten nach § 28 Absatz 4 ist unschädlich; Nummer 56.2.2 gilt entsprechend. Die „5 aus 7-Regelung“ gilt nicht für eine beim abgebenden Dienstherrn gewährte allgemeine Stellenzulage oder vergleichbare Zulage. Diese ist zu berücksichtigen, wenn sie – wie die übrigen ausgleichsfähigen Dienstbezüge – am Tag vor der Versetzung zugestanden hat.
57.3
Zuständigkeit
 
Die Entscheidung über die Gewährung der Ausgleichszulage, die auch die Feststellung des dringenden dienstlichen Gewinnungsbedürfnisses beinhaltet, ist im pflichtgemäßen Ermessen durch die oberste Dienstbehörde des Beamten zu treffen. Eine Delegation auf andere Behörden des jeweiligen oder eines anderen Geschäftsbereichs ist nicht möglich. Bei der Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gewährung der Ausgleichszulage nur im Ausnahmefall eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses für die Gewinnung desjenigen Beamten in Betracht kommen soll. Die Erwägung einzelfallbezogener Aspekte, wie zum Beispiel die Überprüfung des tatsächlichen Einkommensverlustes, sollte daher ebenso einbezogen werden wie die Prüfung möglicher anderer Personalgewinnungsinstrumente (zum Beispiel nach § 63).
 
Beispiel:
Ein seit geraumer Zeit vakanter, mit BesGr. A 12 bewerteter Dienstposten im Landesamt für Verfassungsschutz (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern) wird zum 1. Juni 2014 mit einem Beamten des Freistaates Bayern besetzt, dem zum Zeitpunkt der Versetzung ein Amt der BesGr. A 11 Stufe 7 übertragen ist. Es besteht ein dringendes dienstliches Bedürfnis an der Gewinnung dieses Beamten, da er die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in besonderem Maße erfüllt und kein Bediensteter des Freistaates Sachsen für eine adäquate Stellenbesetzung zur Verfügung steht.
 
Der Beamte wird bei der Versetzung zum Freistaat Sachsen gemäß § 27 Absatz 1 Satz 6 der Stufe 7 des Grundgehalts der BesGr. A 11 zugeordnet. Ein Vergleich des Gesamtbetrages der am 31. Mai 2014 im Freistaat Bayern und am 1. Juni 2014 zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezüge ergibt Folgendes:

ausgleichsfähige Dienstbezüge
Ausgleichsfähige Dienstbezüge Freistaat Bayern Freistaat Sachsen
Ausgleichsfähige Dienstbezüge Freistaat Bayern Freistaat Sachsen
Grundgehalt 3 459,66 Euro 3 453,55 Euro
Strukturzulage 83,59 Euro1)
Amtszulage 209,55 Euro2)
Stellenzulage 191,73 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 123,58 Euro 123,46 Euro
Sonderzahlung (anteilig) 227,59 Euro3)
Gesamtbetrag 4 103,97 Euro 3 768,74 Euro

 
1)
Die Strukturzulage nach Artikel 33 des Bayerischen Besoldungsgesetzes stellt die dortige Nachfolgeregelung zur früheren allgemeinen Stellenzulage dar und gehört somit als „vergleichbare Besoldungsleistung“ zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Absatz 2.
 
2)
Es handelt sich hierbei um die der hiesigen Stellenzulage nach § 48 (Verfassungsschutzzulage) vergleichbare Zulage für besondere Berufsgruppen nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
 
3)
Als der auf einen Kalendermonat entfallende Teilbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird 1/12 des sich unter Anwendung der Artikel 82 und 83 des Bayerischen Besoldungsgesetzes ergebenden Jahresbetrages angesetzt.

 
Da die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, entscheidet das Staatsministerium des Innern, eine Ausgleichszulage zu gewähren. Sie wird durch das Landesamt für Steuern und Finanzen entsprechend dem sich zum Zeitpunkt der Versetzung ergebenden Unterschiedsbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf 335,23 Euro (= 4 103,97 Euro - 3 768,74 Euro) pro Monat festgesetzt.
 
Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wird der Beamte zum Regierungsamtsrat befördert und in eine Planstelle der BesGr. A 12 eingewiesen. Dadurch erhöhen sich die im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 309,79 Euro („Beförderungsgewinn“ von BesGr. A 11 nach A 12 in Stufe 7). Es handelt sich hierbei um eine „sonstige Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge“, sodass die Ausgleichszulage gemäß Absatz 1 Satz 3 um 100 Prozent des Steigerungsbetrags, das heißt um 309,79 Euro zu mindern ist. Die Ausgleichszulage beträgt ab 1. Januar 2015 noch 25,44 Euro (= 335,23 Euro - 309,79 Euro) pro Monat.
Aufgrund der Geburt eines Kindes im Februar 2015 erhält der Beamte mit Wirkung vom 1. Februar 2015 den Familienzuschlag der Stufe 2, was mit einer Erhöhung der monatlichen Dienstbezüge um 136,46 Euro verbunden ist. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, da diesen zum Zeitpunkt der Versetzung zum Freistaat Sachsen nur der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde lag. Die Ausgleichszulage in Höhe von 25,44 Euro bleibt von der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 2 unberührt.

58. Zu § 58 Ausgleichszulagen bei landesübergreifender Errichtung von Behörden

58.0
Allgemeines
 
Die Vorschrift stellt eine Spezialregelung der Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel für Personalmaßnahmen im Zusammenhang mit landesübergreifenden Kooperationen dar und kommt in diesen Fällen gegenüber der Regelung des § 57 vorrangig zur Anwendung. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Beamte begrenzt, die infolge einer durch Gesetz geregelten landesübergreifenden gemeinsamen Errichtung von Behörden in den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes versetzt werden und dadurch eine Verringerung des Gesamtbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge (Absatz 1) oder des Gesamtbetrags aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung und etwaigen Stellenzulagen (Absatz 3) erfahren. Richter sind vom Anwendungsbereich nicht erfasst. Für diesen Personenkreis sieht § 33 des Deutschen Richtergesetzes bei Versetzungen aufgrund von Veränderungen der Gerichtsorganisation eine vollständige Rechtsstandswahrung vor. Eine besondere gesetzliche Regelung zur landesübergreifenden Errichtung einer gemeinsamen Behörde ist regelmäßig in einem Zustimmungsgesetz zu einem über die landesübergreifende Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Landesregierungen abgeschlossenen Staatsvertrag zu sehen. Als Errichtung im Sinne dieser Vorschrift gelten auch vergleichbare Formen der landesübergreifenden Kooperation wie beispielsweise die Übertragung von Zuständigkeiten durch andere Länder auf bereits bestehende (und gegebenenfalls in diesem Zusammenhang neu zu strukturierende) Behörden im Freistaat Sachsen. Das dienstliche Bedürfnis ist erfüllt, wenn der durch die Kooperation entstehende Personalbedarf nicht mit bereits beim aufnehmenden Dienstherrn im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes vorhandenen Beamten oder Beschäftigten gedeckt werden kann. Ein auf den jeweiligen Dienstposten bezogenes dringendes Bedürfnis an der Gewinnung eines bestimmten Beamten wie in den Fällen nach § 57 ist nicht erforderlich. Ein Eigeninteresse des Beamten an der Versetzung ist unschädlich. Zur Kürzung der Besoldung nach § 8 wird auf Nummer 57.1.1 verwiesen. Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich ruhegehaltfähig. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kann sie jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (noch) zusteht. Auf die Abschmelzungsregelung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (vergleiche Nummer 58.4).
58.1
Ausgleichszulage für grundgehaltsgleiche Dienstbezüge
 
Die Ausgleichszulage nach Absatz 1 gilt kraft Gesetzes als Bestandteil des Grundgehalts. Sie ist daher in den nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zur Beurteilung der Zulässigkeit einer landesübergreifenden Versetzung ohne Zustimmung des Beamten vorzunehmenden Vergleich des mit dem bisherigen und dem neuen Amt verbundenen Grundgehalts einzubeziehen und dient insoweit der statusrechtlichen Absicherung entsprechender Personalmaßnahmen.
58.2
Ausgleichsfähige Dienstbezüge
 
Die ausgleichsfähigen Dienstbezüge sind abweichend zur Regelung des § 57 auf das Grundgehalt und die diesem gleichstehenden Besoldungsbestandteile – insbesondere Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage (soweit nicht in das Grundgehalt integriert) – beschränkt. Beim abgebenden Dienstherrn gewährte Sonderzahlungen oder vergleichbare Leistungen stehen dem Grundgehalt gleich und sind daher mit dem jeweils zustehenden (fiktiven) Monatsbetrag einzubeziehen. Für die Vergleichsberechnung zur Feststellung einer ausgleichsfähigen Differenz der Dienstbezüge ist jeweils der Gesamtbetrag aus den bisher im Bereich des abgebenden und nunmehr beim aufnehmenden Dienstherrn zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu bilden und gegenüber zu stellen. Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge im Bereich des abgebenden Dienstherrn ist das Grundgehalt entsprechend der dort zuletzt maßgeblichen individuellen Stufe, einschließlich einer etwaigen Leistungsstufe, zu berücksichtigen. Im Bereich des aufnehmenden Dienstherrn ist das Grundgehalt entsprechend dem mit der Versetzung übertragenen Amt und der gemäß § 27 Absatz 1 Satz 6 neu festgesetzten Stufe maßgeblich. Der Vergleichsberechnung sind die ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf Vollzeitbasis gegenüberzustellen. Die Ausgleichszulage unterliegt der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1. Andere Bestandteile der Dienstbezüge (sonstige Stellenzulagen, Familienzuschlag, Leistungsbezüge nach § 36, Strukturzulage, Vergütungen, Zuschläge, Auslandsbesoldung) und sonstige Bezüge (Leistungsprämie, Ausgleichspauschale, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen) sowie vergleichbare oder andere Leistungen im Bereich des abgebenden Dienstherrn gehören nicht zu den ausgleichsfähigen Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift.
58.3
Ausgleichszulage für andere Dienstbezüge
 
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 (Versetzung in den Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes aufgrund gesetzlich geregelter landesübergreifender Errichtung einer gemeinsamen Behörde, Vorliegen eines dienstlichen Gewinnungsbedürfnisses) kann eine Ausgleichszulage gewährt werden, wenn sich aufgrund der Versetzung der Gesamtbetrag aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe und gewährten (sonstigen) Stellenzulagen verringert. Im Gegensatz zur Zulage nach Absatz 1 besteht hier jedoch kein Rechtsanspruch, sondern die Gewährung der Ausgleichszulage für diese Besoldungsbestandteile liegt im Ermessen des aufnehmenden Dienstherrn. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere auf das dienstliche Gewinnungsbedürfnis abzustellen, das in diesen Fällen hinsichtlich des konkreten Beamten bestehen muss. Stellenzulagen werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Versetzung in einem Zeitraum von 7 Jahren insgesamt mindestens 5 Jahre zugestanden haben. Auf Nummer 57.2.2 wird insoweit Bezug genommen. Dies gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Besoldungsleistung, da diese als grundgehaltsgleicher Besoldungsbestandteil bereits zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Absatz 2 gehört (siehe Nummer 58.2). Zur Kürzung der Besoldung nach § 8 wird auf Nummer 57.1.1 verwiesen. Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich ruhegehaltfähig. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kann sie jedoch nur berücksichtigt werden, soweit sie bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (noch) zusteht. Auf die Abschmelzungsregelung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (vergleiche Nummer 58.4). Die in § 56 Absatz 1 Satz 6 geregelte Bagatellgrenze gilt entsprechend. Auf Nummer 56.1.3. wird insoweit Bezug genommen.
58.4
Abschmelzung der Ausgleichszulage
 
Sowohl für die – jeweils statisch festgesetzte – Ausgleichszulage nach Absatz 1 als auch für die Ausgleichszulage nach Absatz 3 kommt die für die Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 57 Absatz 1 geltende Abschmelzungsregelung zur Anwendung. Auf Nummer 57.1.3 wird insoweit Bezug genommen. Für die Ausgleichszulage nach Absatz 3 gilt im Hinblick auf die Ermittlung des für die Minderung maßgeblichen Steigerungsbetrags aufgrund der entsprechenden Anwendung von Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gesamtbetrag aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe und gewährten (sonstigen) Stellenzulagen als ausgleichsfähige Dienstbezüge.
58.5
Zuständigkeit
 
Die Zuständigkeit für die Feststellung des dienstlichen Gewinnungsbedürfnisses und die Entscheidung über die Gewährung einer Ausgleichszulage nach Absatz 3 obliegt der obersten Dienstbehörde des Beamten. Eine Delegation auf anderen Behörden des jeweiligen oder eines anderen Geschäftsbereichs ist nicht möglich.

59. Zu § 59 Zulagen für besondere Erschwernisse

59.0
Allgemeines
 
Die Vorschrift ermächtigt die Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen. Diese dienen der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die bei der Bewertung des jeweiligen Amtes (oder bei der Festlegung der Anwärterbezüge) nicht berücksichtigt wurden. Sie sind nicht ruhegehaltfähig und können abweichend von § 6 Absatz 1, beispielsweise nachträglich für tatsächlich geleistete Stunden statt monatlich im Voraus, gezahlt werden. Zudem kann mit Erschwerniszulagen die Abgeltung eines besonderen Aufwands erfolgen. Die abgeltungsfähigen Erschwernisse sind in § 59 Absatz 1 Satz 2 abschließend definiert. Für andere als die dort genannten Dienste oder Tätigkeiten ist die Regelung einer Erschwerniszulage nicht zulässig. Aufgrund von Abgrenzungs-/Überschneidungsproblemen zu Amts- und Stellenzulagen kann die Gewährung einer Erschwerniszulage ausgeschlossen werden, wenn die Erschwernis bereits auf andere Weise, zum Beispiel durch eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit, berücksichtigt oder abgegolten wird. Ein solcher Ausschluss setzt voraus, dass dies in der Verordnung ausdrücklich bestimmt ist. Auch die Abgrenzung zur Aufwandsentschädigung ist fließend, sodass die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung durch die Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen werden kann, soweit der Aufwand durch die Erschwerniszulage mit entschädigt wird. Auf Nummer 59.4.1 wird verwiesen. Die Staatsregierung hat die Ermächtigungsgrundlage mit der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung umgesetzt. Die Erläuterungen zu den §§ 59 und 60 beziehen sich insgesamt auf diese Verordnung und sind wie folgt gegliedert:
 
Nummern 59.1 bis 59.3 zu Teil 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – Gemeinsame Vorschriften,
 
Nummern 59.4 bis 59.15 zu Teil 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – Erschwerniszulagen,
 
Nummern 60.0 bis 60.21 zu Teil 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – Mehrarbeitsvergütung.
 
Die zweite Unternummer der nachfolgenden Nummerierung bezeichnet den jeweiligen Paragrafen, die dritte den Absatz der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung .
59.1
Geltungsbereich
 
Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung gilt unmittelbar für Beamte des Freistaates Sachsen und Beamte der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie findet angesichts der Regelung in § 44 Nummer 2 TV-L mittelbar auch Anwendung auf Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
59.2
(Nicht belegt.)
59.3
Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung
59.3.1
Teilzeitbeschäftigung und Teildienstfähigkeit
 
Eine für die Gewährung einer Erschwerniszulage zu erbringende Mindeststundenzahl – hier die 5-Stunden-Grenze in § 5 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung sowie die Mindeststundenzahlen in § 14 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – reduziert sich bei teilzeitbeschäftigten Beamten entsprechend dem Umfang der individuell vereinbarten Arbeitszeit. Aufgrund der proportionalen Kürzung sind teilzeitbeschäftigte Beamte nur verpflichtet, monatlich bis zu einem Achtel der individuell vereinbarten Arbeitszeit abgeltungsfrei, das heißt ohne Anspruch auf eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ), zu leisten. Bei dieser Berechnung entstehende Bruchteile einer Stunde sind auf volle beziehungsweise halbe Stunden abzurunden. Die Kürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist auch beim Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung im Sinne des § 6b der Sächsischen Arbeitszeitverordnung anzuwenden. Diese proportionale Kürzung der Mindeststundengrenze gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung, die durch eine Zusammenfassung der ermäßigten Arbeitszeit zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst gekennzeichnet ist (zum Beispiel Blockbildung, bei sogenanntem Sabbatjahr). In diesen Fällen findet während der Arbeitsphase eine faktische Vollbeschäftigung statt, sodass ein Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht zu Lasten der ermäßigten Arbeitszeit geht.
 
Beispiel:
Eine im Umfang von 25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Polizeibeamtin hat im vorangegangenen Kalendermonat an einem Einsatz zur Absicherung eines Fußballspiels teilgenommen. Dieser Einsatz fand an einem Samstag statt und dauerte von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr. In dem betreffenden Monat wurde die Beamtin nicht zu einem weiteren Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen, sodass sich der zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienst auf 4 Stunden beläuft (zulagefähiger DuZ: Samstag ab 13.00 Uhr, vergleiche § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung).
 
Entsprechend dem individuellen Beschäftigungsumfang reduziert sich die Mindeststundengrenze des § 5 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorliegend auf 3,125 Stunden (= 5 Stunden x 25/40). Die Beamtin hat für den im Umfang von 4 Stunden geleisteten Dienst zu ungünstigen Zeiten somit einen Zulagenanspruch, da sie mit mehr als 3 Stunden (siehe vorgenannte Rundungsregelung) zu einem solchen Dienst herangezogen wurde.
59.3.2
Kumulierung und Rundung
 
Zur Feststellung des Anspruchs auf Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sind die geleisteten Zeiten für den Zeitraum eines Kalendermonats zusammenzurechnen, wobei eine Differenzierung nach den verschiedenen Zulagentatbeständen vorzunehmen ist. Die Monatssumme je Zulagentatbestand ist zunächst exakt zu ermitteln. Sich dabei ergebende Bruchteile einer Stunde sind anschließend wie folgt zu runden:
 
weniger als 10 Minuten – keine Berücksichtigung,
 
zwischen 10 und 30 Minuten – aufrunden auf eine halbe Stunde,
 
mehr als 30 Minuten – aufrunden auf eine volle Stunde.
 
Die dem Beamten für einen Monat zustehenden Gesamtbeträge der Zulagen ergeben sich durch Multiplikation der kumulierten und gerundeten Stundenzahl mit dem jeweils maßgeblichen Stundensatz der Zulage. Ist aufgrund § 3b des Einkommensteuergesetzes (vergleiche Nummer 59.6) eine Aufteilung der geleisteten Zeiträume erforderlich, für die ein Anspruch auf Erschwerniszulagen besteht, kann im Wege der Verwaltungsvereinfachung folgendermaßen verfahren werden: Die Rundung der Zulagentatbestände nach § 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist zunächst entsprechend § 3 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung je Zulage vorzunehmen. Anschließend sind die Zeiträume entsprechend § 3b des Einkommensteuergesetzes aufzuteilen. Die durch die Rundung entstehende zeitliche Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten und der auf- oder abgerundeten Dienstzeit kann dem jeweils letzten steuerlich zu berücksichtigenden Zeitraum zugeschlagen werden.
 
Beispiel:
Nachtarbeit von 20.50 Uhr bis 3.10 Uhr
 
=
6 Stunden 20 Minuten
 
=
6 Stunden 30 Minuten nach § 3 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
 
=
10 Minuten Rundungsdifferenz
 
Steuerliche Aufteilung der Nachtarbeit entsprechend § 3b Absatz 1 und 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes wie folgt:
Zeitraum Zeitdauer
20.50 Uhr bis 24.00 Uhr = 3 Stunden 10 Minuten
0.00 Uhr bis 3.10 Uhr = 3 Stunden 10 Minuten + 10 Minuten
= 6 Stunden 30 Minuten
 
Die Regelungen zur Kumulation und Rundung der zulagenberechtigenden Zeiten gelten nicht für die Zulage für Tauchertätigkeit (§§ 9 und 10 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung); hier ist die Ermittlung des Zulagenanspruchs gemäß § 10 Absatz 6 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung für jeden Kalendertag separat vorzunehmen.
59.4
Allgemeine Vorschriften zu Erschwerniszulagen
59.4.1
Aufwandsabgeltung
 
Die Gewährung einer Erschwerniszulage deckt auch die Entschädigung für einen durch die zulagenberechtigende Tätigkeit ausgelösten Aufwand mit ab. Die Regelung erfasst jeglichen mit der Dienstverrichtung allgemein verbundenen, das heißt sich aus dem gesamten dienstlichen Umfeld ergebenden Aufwand. Damit ist die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen neben einer solchen Erschwerniszulage ausgeschlossen. So kommt beispielsweise die Gewährung einer Verpflegungskostenpauschale für gegebenenfalls mit dem Nachtdienst verbundene Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht. Der Ersatz im Einzelfall konkret nachgewiesener, dienstlich veranlasster Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 1 Satz 1 bleibt davon unberührt.
59.4.2
Konkurrenz- und Ausschlussregelung
 
Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies gleichermaßen für die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage nach § 56 Absatz 2 (Ausgleichszulage für weggefallene oder verminderte Stellenzulagen), solange die grundsätzlich der Abschmelzung um 20 Prozent pro Jahr unterliegende Ausgleichszulage noch nicht mindestens um 50 Prozent ihres Ausgangsbetrages gemindert wurde (zur Abschmelzung der Ausgleichszulage wird auf Nummer 56.2.3 Bezug genommen). Sobald der Zahlbetrag der Ausgleichszulage 50 Prozent ihres ursprünglichen Betrages unterschreitet, kommt die Regelung des § 4 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung nicht mehr zur Anwendung, sodass die Erschwerniszulage sodann in voller Höhe zu gewähren ist. Trotz der grundsätzlich in 20-Prozent-Schritten vorgesehenen Abschmelzung einer solchen Ausgleichszulage kann es zu Zahlbeträgen zwischen 40 und 50 Prozent ihres Ausgangsbetrages kommen, da diese auch bei einer Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amtes oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder eine andere Stellenzulage um den Erhöhungsbetrag zu mindern ist. Die Konkurrenzregelung des § 4 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung gilt nicht in Bezug auf Ausgleichszulagen bei Dienstherrenwechsel oder bei landesübergreifender Errichtung von Behörden (§§ 57 und 58), da aufgrund des nach diesen Vorschriften vorgesehenen Vergleichs des Gesamtbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge eine isolierte Betrachtung der auf eine weggefallene oder verminderte Stellenzulage entfallenden Ausgleichszulage nicht möglich ist.
59.5
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulage für DuZ
59.5.1
Personenkreis
 
Grundsätzlich gehören folgende Personengruppen zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Zulage für DuZ:
 
Beamte der BesO A, W und C,
 
Richter der BesGr. R 1 und R 2 und
 
Anwärter (§ 70 Absatz 1),
 
wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum DuZ (vergleiche Nummer 59.5.2) herangezogen werden. Ist die Voraussetzung der 5-Stunden-Grenze (beziehungsweise der entsprechend reduzierten Mindeststundenzahl bei Teilzeitbeschäftigten, vergleiche Nummer 59.3.1) erfüllt, wird die Zulage auch für die unterhalb dieser Stundengrenze geleisteten Stunden gewährt.
59.5.2
Definition der ungünstigen Zeiten
 
Als DuZ gilt der Dienst
 
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
 
an Samstagen nach 13.00 Uhr,
 
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr,
 
am 24. und 31. Dezember , soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, nach 12.00 Uhr,
 
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
 
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gilt der zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Dienst insgesamt, das heißt unabhängig von der Tageszeit, als zu ungünstigen Zeiten erbracht. Die gesetzlichen Feiertage ergeben sich aus § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den regionalen Feiertag Fronleichnam und richten sich hinsichtlich des nur für einzelne Regionen festgelegten Feiertages Fronleichnam nach dem Sitz der Dienststelle des Beamten.
59.5.3
Konkretisierung der Anspruchsvoraussetzungen
 
Die Zulage für DuZ kann nur nach Maßgabe der tatsächlichen Dienstausübung gewährt werden, das heißt die dienstlichen Verrichtungen, die Gegenstand des dem Beamten übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne sind, müssen tatsächlich ausgeübt worden sein. Dabei ist ein zu den Aufgaben des Beamten zählender Bereitschaftsdienst nach § 2 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung , der innerhalb der unter Nummer 59.5.2 dargestellten ungünstigen Zeiten geleistet wird, in vollem Umfang zu berücksichtigen; dies gilt auch im Falle zugelassenen Schlafens während eines Bereitschaftsdienstes.
59.5.4
Ausschlusstatbestände
 
Anders als ein Bereitschaftsdienst (vergleiche Nummer 59.5.3) gehören innerhalb der unter Nummer 59.5.2 dargestellten Zeiträume geleistete
 
Dienstzeiten während Übungen (zum Beispiel im Polizeibereich),
 
Reisezeiten bei Dienstreisen,
 
Zeiten einer Rufbereitschaft und
 
Zeiten zur Betreuung anvertrauter Tiere (zum Beispiel Diensthunde)
 
nicht zum DuZ. Für solche Dienste können folglich keine Zulagenansprüche geltend gemacht werden.
59.6
Höhe und Berechnung der Zulage für DuZ
 
Die für einen Kalendermonat zustehende Zulage für DuZ ist in Höhe der Summe der in diesem Kalendermonat auf die einzelnen Tatbestände entfallenden Teilbeträge festzusetzen. Diese ergeben sich jeweils durch Multiplikation der unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung und Nummer 59.3.2 zu ermittelnden geleisteten Stunden mit dem einschlägigen Stundensatz nach § 6 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Für den Dienst von Beamten mit Anspruch auf eine Zulage nach den §§ 49 bis 51 (Polizei, Steuerfahndungsdienst, Einsatzdienst der Feuerwehr, Justizvollzug bei Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt) an normalen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr besteht nach § 6 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung ein erhöhter Stundensatz. Teilzeitbeschäftigten stehen die ungekürzten Stundensätze zu, da diese den mit der Zulage auszugleichenden Belastungen während ihrer Dienstausübung im gleichen Umfang unterliegen wie Vollbeschäftigte, die Belastungen mithin nicht von der individuellen Arbeitszeit abhängig sind. Die Steuerpflichtigkeit oder Steuerfreiheit der Zulagenbeträge ergibt sich aus § 3b des Einkommensteuergesetzes. Demnach sind die Zulagen für Dienst
 
an (normalen) Samstagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
 
an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr,
 
am 24. und 31. Dezember von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen
 
stets in vollem Umfang steuerpflichtig.
 
Die übrigen Zulagen sind bis zu dem in § 3b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes geregelten Prozentsatz des steuerlichen Grundlohns steuerfrei. Bei der einzelfallbezogenen Prüfung der Steuerfreiheit sind die Vorschriften des Einkommensteuerrechts (§ 3b des Einkommensteuergesetzes, R 3b LStR, H 3b LStH, R 3b und H 3b Amtliches Lohnsteuerhandbuch 2015) uneingeschränkt anzuwenden. Demnach ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
 
a)
Der steuerliche Grundlohn ist in § 3b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes definiert als der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn, der im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zusteht.
 
b)
Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen und vermögenswirksame Leistungen gehören zum Grundlohn, wenn sie laufend gezahlt werden. Dies gilt auch für Zulagen, die wegen der Besonderheit der Arbeit in der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden, zum Beispiel Erschwerniszulagen für Dienst in der nicht durch § 3b des Einkommensteuergesetzes begünstigten Zeit.
 
c)
Nicht zum Grundlohn gehören Zulagen für Dienst in der nach § 3b des Einkommensteuergesetzes begünstigten Zeit sowie die Mehrarbeitsvergütung. Einmalige Bezüge (zum Beispiel Leistungsprämien, Jubiläumszuwendungen) sind nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um laufenden Arbeitslohn handelt.
 
d)
Werden die zu zahlenden Zulagen nach den Verhältnissen eines früheren Kalendermonats („Lohnzahlungszeitraum“) bemessen, ist auch der Ermittlung des Grundlohns der frühere Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen.
 
e)
Für die erforderliche Umrechnung des monatlichen Grundlohnanspruchs in einen Stundenlohn ist als Divisor das 4,35-fache der im Einzelfall maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen.
 
Im Ergebnis bedeutet dies für die überwiegende Anzahl der Beamten – diejenigen mit einem steuerlichen Grundlohn (bei Vollbeschäftigung) von mindestens 2 227,20 Euro – eine faktische Steuerfreiheit der Zulagen für Dienst an
 
Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und
 
den übrigen Tagen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
 
da die insoweit maßgeblichen Prozentsätze des Stunden-Grundlohns nicht unterschritten werden. Demgegenüber ist zu folgenden Zulagen für die jeweils genannten Beamtengruppen eine einzelfallbezogene Prüfung der Steuerpflichtigkeit oder Steuerfreiheit erforderlich:

einzelfallbezogene Prüfung
Zulage Einzelfallprüfung erforderlich für
Zulage Einzelfallprüfung erforderlich für
Dienst an Sonntagen1) Anwärter, deren künftiges Eingangsamt den BesGr. A 4 bis A 9 zugordnet ist
Dienst an übrigen Tagen zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr Beamte in Ämtern der BesGr. A 4 bis A 8 sowie Anwärter

 
1)
Für gesetzliche Feiertage gelten höhere Freibeträge, die durch den maßgeblichen Zulagenbetrag (3,20 Euro) auch bei Anwärtern nicht überschritten werden.

 
Die Steuerfreiheit ist in diesen Fällen abhängig von den individuellen Faktoren, die den steuerlichen Grundlohn als Bemessungsgrundlage für den Freibetrag beeinflussen (insbesondere Stufenzuordnung, Anspruch auf Amts- und Stellenzulagen, Familienzuschlag) und kann daher nicht generell beurteilt werden. Die Steuerfreiheit gilt nur, soweit in der anspruchsbegründenden Zeit tatsächlich Dienst geleistet wurde (BFH, Urteil vom 8. Dezember 2011, VI R 18/11). Demzufolge gehört die Zulage bei Fortzahlung ohne entsprechende tatsächliche Dienstleistung – beispielsweise in den Fällen des § 7 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – stets zum steuerpflichtigen Entgelt. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gehört nicht zu den unpfändbaren Bezügen im Sinne von § 850a Nummer 3 der Zivilprozessordnung.
59.7
Weitergewährung der Zulage für DuZ
59.7.1
Weitergewährungstatbestände
 
Eine Zulage für DuZ wird auch ohne tatsächliche Dienstleistung in einer anspruchsbegründenden Zeit in folgenden Fällen weitergewährt:
 
a)
Vorübergehende Dienstunfähigkeit eines Beamten mit Anspruch auf eine Stellenzulage nach den §§ 49, 50 oder 51 bei Verwendung in einer Justizvollzugsanstalt aufgrund eines qualifizierten Dienstunfalls nach § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes .
 
b)
Vorübergehende Dienstunfähigkeit infolge eines bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit erlittenen Unfalls, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Einsatzversorgung nach § 34 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes – insbesondere der eigenständige Verwendungstatbestand des § 34 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes – vorliegen.
 
c)
Beschäftigungsverbot oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit nach den §§ 15 , 16 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung .
 
Voraussetzung für die Fortzahlung der Zulage ist die Erfüllung der Anforderungen des § 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vor Eintritt einer nach § 7 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung begünstigten Unterbrechungszeit. Eine Fortzahlung kommt demzufolge nicht in Betracht, soweit die Zulage für DuZ durch andere Besoldungsleistungen (nach den §§ 48, 61, 68) oder Abgeltungen nach § 8 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung ausgeschlossen ist.
 
In den unter Buchstabe a und b genannten Fällen gilt zudem Folgendes:
 
Beamte, die einen Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben, sind von dem Fortzahlungsanspruch ausgenommen (entsprechende Anwendung des § 49 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes).
 
Die Fortzahlung setzt eine vorübergehende Dienstunfähigkeit voraus. Diese beginnt mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren prognostizierte Dauer. Die Feststellung einer dauerhaften Dienstunfähigkeit führt dazu, dass der Fortzahlungsanspruch mit sofortiger Wirkung (nicht erst mit Versetzung in den Ruhestand) endet oder von vornherein nicht entsteht.
 
Für die Dienstunfähigkeit der Beamten des Vollzugsdienstes oder des Einsatzdienstes der Feuerwehr sind die besonderen Anforderungen an diese Dienste maßgebend. Wird für diese Dienste eine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt und der Beamte deshalb dauerhaft anderweitig verwendet (zum Beispiel allgemeiner Verwaltungsdienst), endet der Fortzahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit für den Vollzugs- oder Feuerwehrdienst.
59.7.2
Bemessungsgrundlage für den Fortzahlungsanspruch
 
Die Höhe eines nach § 7 Satz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung dem Grunde nach bestehenden Fortzahlungsanspruchs bestimmt sich nach dem Betrag der Zulage für DuZ, der im Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Eintritt der vorübergehenden Dienstunfähigkeit (Fälle nach Nummer 59.7.1 Buchstabe a und b) oder der Schwangerschaft (Fälle nach Nummer 59.7.1 Buchstabe c) zugestanden hat. Dabei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in den letzten 3 vollen Kalendermonaten vor Eintritt des Ereignisses abzustellen. Dies gilt auch, sofern in dieser Zeit ein Zulagenanspruch nicht oder gegenüber anderen Vergleichszeiträumen nur in geringerer Höhe bestanden hat (zum Beispiel keine Dienstleistung zu ungünstigen Zeiten infolge einer urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit).
59.7.3
Weitergewährung der Zulage an freigestellte Interessenvertreter
 
Einem vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied ist eine vor der Freistellung gewährte Zulage für DuZ weiterzuzahlen. Die Höhe bestimmt sich – anders als in den Fällen des § 7 Satz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung – nach der Anzahl der Stunden des DuZ, die der Beamte geleistet hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre (BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, 2 C 34/00). Rechtsgrundlage für den Fortzahlungsanspruch entsprechend den fiktiven Verhältnissen ist § 46 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Demnach sind Personalratsmitglieder in dem erforderlichen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, ohne dass dies eine Minderung der Besoldung zur Folge hat. Da die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 zur Besoldung gehört, ist das freigestellte Personalratsmitglied so zu stellen, als ob es in seinem bisherigen Aufgabenbereich verblieben wäre. In der Praxis kann der konkrete Zulagenanspruch in diesen Fällen zum Beispiel durch Betrachtung einer aus den übrigen Mitarbeitern der ursprünglichen Organisationseinheit des freigestellten Personalratsmitglieds gebildeten Vergleichsgruppe ermittelt werden. Änderungen der Sachlage (zum Beispiel Änderung der Dienstplangestaltung oder Versetzung in einen Bereich, in dem kein DuZ geleistet wird) oder der Rechtslage während des Fortzahlungszeitraums sind zu berücksichtigen. Das Vorgenannte gilt entsprechend für Frauenbeauftragte (§ 19 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes) und Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen (§ 96 Absatz 4 Satz 1 SGB IX).
59.8
Ausschluss oder Verringerung der Zulage für DuZ
59.8.1
Ausschluss der Zulage
 
Beamte mit Anspruch auf eine Verfassungsschutzzulage nach § 48, eine Vollstreckungsvergütung nach § 61 in Verbindung mit den Vorschriften der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung oder auf Auslandsbesoldung nach § 66 erhalten neben diesen Besoldungsleistungen keine Zulage für DuZ. Entfällt für Teile eines Monats der Anspruch auf eine der genannten Besoldungsleistungen (zum Beispiel bei Wechsel des Dienstpostens), kann für diesen Zeitraum (auf einem anderen Dienstposten) ein Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erworben werden. Eine Ausnahmeregelung besteht für Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz, die als Observationskräfte überwiegend im Außendienst eingesetzt sind. Diese können neben der Zulage nach § 48 für zu ungünstigen Zeiten geleistete Dienste eine Zulage nach den §§ 5 und 6 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung erhalten.
59.8.2
Verringerung der Zulage
 
Der Zulagenanspruch entfällt oder verringert sich, soweit der DuZ auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt. Während unter Abgeltung die Gewährung einer finanziellen Entschädigung zu verstehen ist, kann ein Ausgleich auch durch die Zuerkennung sonstiger (nicht monetärer) Vorteile erfolgen (OVG Münster, Urteil vom 15. März 1990, 1 A 1949/87). Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung kann ein wirksamer anderweitiger Ausgleich zum Beispiel in einer pauschalen Stundenanrechnung auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu sehen sein. Voraussetzung ist, dass die pauschale Regelung zum Ausgleich der durch die Dienstleistung zu ungünstigen Zeiten entstehenden Erschwernisse geeignet ist. Dies ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. So ist eine per Erlass geregelte pauschale Anrechnung der Zeit, die ein Diensthundeführer der Polizei innerhalb der unter § 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung fallenden Zeiträume für die Pflege und Konditionierung seines Diensthundes aufwendet, auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geeignet, alle zeitlichen und sonstigen Belastungen der Hundebetreuung außerhalb der üblichen Arbeitszeit auszugleichen. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die wesentliche Teile der Bevölkerung als Freizeitbeschäftigung betreiben (OVG Münster, Urteil vom 3. Mai 2006, 6 A 2345/04). Demgegenüber genügt bei Lehrkräften an Abendschulen eine nach schulrechtlichen Arbeitszeitrichtlinien bestehende bloße Möglichkeit der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden zum Ausgleich besonderer mit dem Unterricht verbundener Belastungen nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung . Entscheidend für einen wirksamen Ausschluss des Anspruchs auf eine Zulage für DuZ ist vielmehr, dass in diesen Fällen ein konkreter Ausgleich der mit dem Abendunterricht verbundenen Erschwernisse – zum Beispiel durch eine gegenüber vergleichbaren Lehrkräften an anderen Schulformen, deren Unterrichtstätigkeit sich nicht auf die Abendstunden erstreckt, verminderte Pflichtstundenanzahl oder die tatsächliche Gewährung von Anrechnungs- oder Ermäßigungsstunden – erfolgt (OVG Münster, Urteil vom 3. Mai 2006, 6 A 1565/04, für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis bestätigt durch BAG, Urteil vom 20. Mai 2010, 6 AZR 976). Anders als bei der Mehrarbeitsvergütung (vergleiche Nummer 60.17.1) erfolgt die Zahlung der Zulage für den DuZ nicht unter der Bedingung, dass ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres gewährt werden kann. Die Bestimmung des Ausgleichszeitraums obliegt daher den jeweiligen Personal verwaltenden Dienststellen.
59.9
Allgemeine Voraussetzungen der Zulage für Tauchertätigkeit
 
Zulagenberechtigende Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
 
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
 
mit Helm oder Tauchgerät.
 
Die ausrüstungsbezogene Differenzierung der Tauchertätigkeiten ist entscheidend für die Höhe der Taucherzulage nach § 10 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung . Den originären Tauchertätigkeiten im Wasser gleichgestellt sind Übungen oder Arbeiten in Druckkammern. Dies gilt auch, soweit diese (zum Beispiel zu Ausbildungszwecken) an Land stattfinden. Anspruch auf eine Taucherzulage besteht auch während der Ausbildung zum Taucher.
59.10
Höhe der Zulage für Tauchertätigkeit
59.10.1
Tauchertätigkeit ohne Helm oder Tauchgerät
 
Für die Tauchertätigkeit im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät gilt der in § 10 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung geregelte einheitliche Betrag je Stunde Tauchzeit.
59.10.2
Tauchertätigkeit mit Helm oder Tauchgerät
 
Für die Tauchertätigkeit mit Helm oder Tauchgerät sieht § 10 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung eine tauchtiefenabhängige Staffelung der Zulagengrundbeträge je Stunde Tauchzeit vor. Demnach wird differenziert zwischen Tauchtiefen von
 
bis zu 10 Metern,
 
mehr als 10 Metern,
 
mehr als 30 Metern und
 
mehr als 40 Metern.
 
Maßgeblich für die Bemessung der für den Tauchgang insgesamt zustehenden Zulage ist der Betrag für die Tauchtiefe, in der die dienstlich angeordnete Arbeit oder Übung ausgeführt wird (siehe Nummer 59.10.6).
59.10.3
Erhöhungstatbestände
 
Der unter Berücksichtigung der jeweiligen Tauchtiefe maßgebliche Grundbetrag der Zulage für Tauchertätigkeiten mit Helm oder Tauchgerät erhöht sich für die in § 10 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung geregelten Tatbestände um 15 bis 30 Prozent.
 
a)
Tauchertätigkeit in Strömung ohne Stromschutz (30 Prozent)
Hierbei handelt es sich um Tauchgänge in Gewässern, die eine Strömung aufweisen, ohne dass der Taucher durch geeignete zusätzliche Maßnahmen wie beispielsweise das Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes gesichert ist.
 
b)
Tauchertätigkeit zur Suche nach Leichen oder nach unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (30 Prozent)
Die Erhöhung der Zulage setzt die bewusste, das heißt dienstlich angeordnete Suche nach Leichen oder nach unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) voraus und ist nicht vom tatsächlichen Auffinden abhängig. Bei einem zufälligen Auffinden von Leichen oder USBV während eines aus anderen Gründen unternommenen Tauchgangs wird keine nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung erhöhte Zulage gewährt. Da es sich bei den (Polizei-)Tauchern nicht um Sprengstoffentschärfer handelt, ist eine Konkurrenzsituation zur Zulage nach § 11 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung nicht gegeben.
 
c)
Tauchertätigkeit unter einer geschlossenen Eisdecke (25 Prozent)
 
d)
Tauchertätigkeit in verschmutzten Gewässern bei Sichtweite unter 1 Meter (15 Prozent)
Hierbei sind die Verhältnisse in der Tauchtiefe maßgebend, in der die dienstlich angeordnete Arbeit oder Übung ausgeführt wird.
 
Bei gleichzeitiger Erfüllung mehrerer Erhöhungstatbestände wird die Zulage entsprechend dem mit dem höchsten Prozentsatz verbundenen Tatbestand erhöht. So erhält beispielsweise ein Beamter für einen Tauchgang in Strömung ohne Stromschutz bei einer Sichtweite von unter 1 Meter eine um 30 Prozent erhöhte Zulage.
59.10.4
Minderung der Zulage für gleichgestellte Tauchertätigkeiten
 
Für Druckkammerarbeiten oder -übungen im Wasser beträgt die Zulage je Stunde Tauchzeit ein Drittel des für die jeweilige Tauchtiefe in § 10 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Satzes. Eine Erhöhung nach § 10 Absatz 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist für diese Fälle ausgeschlossen.
59.10.5
Tauchzeit
 
Als für die Bemessung der für einen Tauchgang insgesamt zustehenden Zulage maßgebliche Tauchzeit gelten die in § 10 Absatz 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung geregelten Zeiten. Dabei sind auch Zeiten zu berücksichtigen, die unter den jeweiligen Voraussetzungen an der Wasseroberfläche oder noch an Land verbracht worden sind.
59.10.6
Ermittlung der zulagenfähigen Stunden
 
Für die Taucherzulage sieht § 10 Absatz 6 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung eine eigene Regelung zur Ermittlung und Rundung der geleisteten Zeiten vor (Spezialregelung zu § 3 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung). Demnach sind die Tauchzeiten für jeden Kalendertag separat zu ermitteln und sogleich zu runden. Sofern von einem Beamten an einem Kalendertag mehrere Tauchgänge durchgeführt werden, sind Zeiten, die denselben Zulagentatbestand erfüllen (das heißt gleiche Tauchertätigkeit, gleiche Tauchtiefe und gegebenenfalls gleicher Erhöhungstatbestand), zusammenzurechnen. Sich dabei ergebende Bruchteile einer Stunde sind dabei wie folgt zu runden:
 
weniger als 10 Minuten – keine Berücksichtigung,
 
zwischen 10 und 30 Minuten – aufrunden auf eine halbe Stunde,
 
mehr als 30 Minuten – aufrunden auf eine volle Stunde.
 
Der einem Beamten zustehende Monatsbetrag der Zulage für Tauchertätigkeit ergibt sich durch Multiplikation der sich für den jeweiligen Kalendermonat ergebenden Summe der kalendertäglich kumulierten und gerundeten Stundenzahl mit dem jeweils maßgeblichen Stundensatz der Zulage.
59.11
Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
59.11.1
Anspruchsvoraussetzungen der Zulage für Sprengstoffentschärfer
 
Der Anspruch auf eine Zulage nach § 11 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung setzt voraus, dass der Beamte über einen gültigen Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer verfügt und ihm als ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen von USBV übertragen ist. Eine „ständige Übertragung“ im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass diese Aufgaben in einem bestimmten (zum Beispiel überwiegenden) Umfang tatsächlich erledigt werden müssen. Es genügt vielmehr, dass die Aufgaben dem Beamten durch Dienstpostenbeschreibung, Geschäftsverteilungsplan oder ähnliche Organisationsverfügung übertragen sind. Das Tatbestandsmerkmal „Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich“ ist erfüllt, wenn nach den äußeren Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der zu beseitigende Gegenstand explosionsgefährliche Stoffe enthält (sogenannter ernsthafter subjektiver Gefährdungstatbestand) und die erforderliche Behandlung im Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes stattfindet. Von einem ernsthaften subjektiven Gefährdungstatbestand kann allerdings nicht schon ausgegangen werden, wenn die Gefährdung auf einer abstrakten, wegen der allgemeinen Verhältnisse und Bedingungen hypothetischen Gefahrenlage beruht (zum Beispiel bei routinemäßiger Überprüfung eingehender Briefe, Päckchen und Pakete mit einer Röntgeneinrichtung auf verdächtige Inhalte). Erforderlich ist vielmehr, dass ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr eines Schadens durch die Explosion eines Sprengkörpers im Einzelfall vorliegen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1997, 2 C 14/96). Die Zulage wird pro Einsatz in Höhe des in § 11 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Betrages gewährt. Unter Beachtung des Höchstbetrages nach § 11 Absatz 1 Satz 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung können durch die Zulage bis zu 15 Einsätze je Kalendermonat abgegolten werden.
59.11.2
Sonderzulage für Sprengstoffentschärfer
 
Die Erhöhung der Zulage für einen Einsatz bis zum Zehnfachen des Betrages nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung nach Absatz 2 setzt eine außergewöhnliche objektive Gefahrenlage voraus. Diese liegt insbesondere vor, wenn festgestellt wird, dass der behandelte Gegenstand tatsächlich explosionsgefährliche Stoffe enthält. Die konkrete Höhe der Zulage ist im Einzelfall innerhalb des vorgegebenen Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Als Differenzierungskriterien können insbesondere der Schwierigkeitsgrad und das Risiko der zur Herbeiführung des Behandlungserfolges erforderlichen Arbeiten herangezogen werden. Der monatliche Höchstbetrag nach § 11 Absatz 4 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung darf nicht überschritten werden (siehe Nummer 59.11.4).
59.11.3
Anspruchsvoraussetzungen der Zulage für Sprengstoffermittler
 
Der Anspruch auf eine Zulage nach § 11 Absatz 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung setzt voraus, dass der Beamte über einen gültigen Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Sprengstoffermittler verfügt und im Rahmen seiner Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht. Es ist nicht erforderlich, dass der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, der insbesondere deren Sicherstellung, Asservierung und Transport umfasst, einen bestimmten zeitlichen Umfang einnimmt. Die Tätigkeit des Sprengstoffermittlers dient vorrangig der Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse. Diese könne sich erstrecken auf die Identifikation eines Gegenstandes als USBV, die verwendeten Materialien, Art und Aussehen der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung, die Zuordnung zu einem Täter- oder Erbauerkreis sowie die Spurensicherung und Dokumentation. Diese Prüfungen können teilweise schon erfolgen, bevor der Gegenstand durch den Sprengstoffentschärfer entschärft worden ist. Sie können auch ganz oder teilweise mittels kriminaltechnischer Untersuchungen vorgenommen werden, nachdem die Spreng- oder Brandvorrichtung entschärft worden ist (OVG Münster, Beschluss vom 25. Oktober 1995, 6 A 1701/94). Allein die Lokalisierung verdächtiger Gegenstände genügt ebenso wie die Erfassung und Beschreibung ihrer Lage, Beschaffenheit und Größe (zum Beispiel durch Sprengstoffspürhundführer) den Anforderungen dieser Tätigkeitsmerkmale nicht. Die Zulage wird pro Einsatz in Höhe des in § 11 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Betrages gewährt. Unter Beachtung des Höchstbetrages nach § 11 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung können durch die Zulage bis zu 15 Einsätze je Kalendermonat abgegolten werden.
59.11.4
Konkurrenz-/Höchstbetragsregelung zur Zulage für Sprengstoffentschärfer
 
Aus der Systematik der Regelungen folgt, dass die Zulagen nach § 11 Absatz 1 und 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung für denselben Einsatz nicht nebeneinander gewährt werden können, da die Zulage nach Absatz 2 aus einer Erhöhung des Grundbetrags der Zulage nach Absatz 1 besteht. Es können jedoch nach Maßgabe von Anzahl und Schwierigkeitsgrad oder Risiko der Einsätze pro Tag Zulagen nach Absatz 1 und 2 zustehen. Sofern innerhalb eines Monats Zulagen nach Absatz 1 und 2 gewährt werden, ist zusätzlich zu den in den jeweiligen Absätzen geregelten Höchstbeträgen der monatliche Höchstbetrag des § 11 Absatz 4 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu berücksichtigen. Wurden beispielsweise in einem Monat 3 Einsätze absolviert, die jeweils eine Erhöhung der Zulage gemäß § 11 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung auf den zulässigen Höchstbetrag je Einsatz rechtfertigen, können in diesem Monat daneben höchstens noch 2 Einsätze mit dem einfachen Zulagenbetrag nach § 11 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung oder 1 Einsatz mit einem gemäß § 11 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung auf das doppelte erhöhten Zulagenbetrag abgegolten werden.
59.12
Entstehung des Anspruchs der Zulagen in festen Monatsbeträgen
59.12.1
Beginn und Ende
 
Soweit in den §§ 13 bis 15 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind in festen Monatsbeträgen geregelte Erschwerniszulagen hinsichtlich der Entstehung und des Erlöschens des Anspruchs wie Stellenzulagen zu behandeln. Die Nummern 46.1.2 bis 46.1.4 gelten insoweit entsprechend. Eine Besonderheit ergibt sich im Hinblick auf die Zulage für Wechseldienst und Schichtdienst nach § 14 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung . Hier ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen grundsätzlich für jeden Kalendermonat gesondert festzustellen; eine Zukunftsprognose oder nur stichprobenartige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen in längeren Zeitabständen ist insoweit nicht ausreichend. Gleichwohl ist eine auf den planmäßig oder voraussichtlich zu leistenden Wechseldienst oder Schichtdienst gestützte Vorauszahlung, das heißt die zeitgleiche Zahlung der Zulage mit den übrigen Besoldungsleistungen für den jeweiligen Kalendermonat, nicht ausgeschlossen. Sie ist in diesem Fall jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den gesamten Zahlungsmonat auch tatsächlich eintreten.
59.12.2
Berücksichtigung von Teilmonaten
 
Beginnt oder erlischt der Zulagenanspruch im Laufe eines Monats, sodass die Zulage nicht für den vollen Kalendermonat zusteht, wird die Zulage anteilig gewährt. Dabei ist eine kalendertägliche Berechnung vorzunehmen.
59.13
Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit
59.13.1
Voraussetzungen, Dauer und Höhe des Fortzahlungsanspruchs
 
Als Ausnahme von der grundsätzlichen Anknüpfung des Zulagenanspruchs an die Wahrnehmung der zulagenberechtigenden Tätigkeit (siehe Nummer 59.12.1) sieht § 13 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung eine abschließende Regelung der Fälle vor, in denen eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Erschwerniszulage während einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Tätigkeit weitergewährt wird. Das Tatbestandsmerkmal „Unterbrechung“ impliziert grundsätzlich, dass feststehen oder zumindest absehbar sein muss, dass der Beamte die zulagenberechtigende Tätigkeit unmittelbar nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder aufnehmen wird. Anderenfalls ist die Zahlung der Erschwerniszulage mit Ablauf des letzten Tages der tatsächlichen Wahrnehmung der zulagenberechtigenden Tätigkeit einzustellen. Wird nach Eintritt der Unterbrechung festgestellt, dass der Beamte die frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen wird, ist die Fortzahlung der Erschwerniszulage mit dieser Feststellung einzustellen. Sofern in diesen Fällen bei objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalls bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Unterbrechung Anhaltspunkte erkennbar waren, dass die zulagenberechtigende Tätigkeit nicht wieder aufgenommen werden würde, ist die Rückforderung der zunächst weitergewährten Zulagenbeträge zu prüfen. Aufgrund der besonderen Schutzvorschriften des § 20 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung , § 46 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes, § 19 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes und § 96 Absatz 4 Satz 1 SGB IX ist in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und 7 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung stets von einer Wiederaufnahme der zulagenberechtigenden Tätigkeit auszugehen; der Verlust des Zulagenanspruchs bei tatsächlicher Aufnahme einer nicht zulagenberechtigenden Tätigkeit nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes bleibt davon unberührt. Der Katalog der Weitergewährungstatbestände entspricht im Wesentlichen der Regelung für Stellenzulagen in § 46 Absatz 3 Satz 1 und beinhaltet darüber hinaus noch folgende Fälle:
 
Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Bezüge (§§ 10 bis 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) und
 
Dienstversäumnis oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit (§ 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung).
 
Die Dauer des Fortzahlungsanspruchs der Zulagen bei Erholungsurlaub, Beschäftigungsverbot, Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Frauenbeauftragte bestimmt sich nach der Dauer der jeweiligen Unterbrechung. In den Fällen
 
Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Bezüge,
 
Erkrankung einschließlich Kur,
 
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (soweit sie der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienst oder für vergleichbare Tätigkeiten dient) oder
 
Dienstreise
 
wird die Zulage bis zum Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung folgenden Monats gewährt. Bei einer Erkrankung oder Kur, die auf einen Dienstunfall nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zurückzuführen ist, verlängert sich die Frist für die Weitergewährung der Zulage bis zum Ende des sechsten auf den Eintritt der Unterbrechung folgenden Monats. Für die Zulagen für Wechseldienst und Schichtdienst (§ 14 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung) sind in Abhängigkeit vom Umfang des Wechsel- oder Schichtdienstes gestaffelte Zulagenbeträge ausgebracht. Sofern diese Zulagen innerhalb eines Zeitraums von 3 (vollen) Monaten vor Beginn des Monats, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, in unterschiedlicher Höhe zugestanden haben, wird die Zulage in Höhe des für diesen 3-Monats-Zeitraum zu ermittelnden durchschnittlichen Monatsbetrags der tatsächlich gezahlten Zulagen weitergewährt. Bei Unterbrechungen wegen eines Beschäftigungsverbots, Dienstversäumnisses oder Verbots der Nacht- und Sonntagsarbeit nach den §§ 15 , 16 , 18 Absatz 1 oder § 19 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ist dabei auf die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist (und nicht vor Eintritt der Unterbrechung) abzustellen. Hat das Beamtenverhältnis kürzer gedauert, ist der kürzere Zeitraum zugrunde zu legen; Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung bleiben außer Betracht. Für die Ermittlung des Durchschnittsbetrags ist es unerheblich, ob in dem relevanten Bemessungszeitraum ein originärer Zulagenanspruch oder ein Fortzahlungsanspruch (aus anderen Gründen, zum Beispiel Erholungsurlaub oder Krankheit) bestand. Für Unterbrechungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung gilt zudem Folgendes:
 
a)
Soweit die Durchschnittsbetrachtung zu einer nach den besonderen Schutzvorschriften (siehe oben) unzulässigen Benachteiligung führt (zum Beispiel weil aufgrund von längerer Krankheit im Bemessungszeitraum keine Zulage zustand), ist der Beamte so zu stellen, als ob er in seinem bisherigen Aufgabengebiet verblieben wäre; Nummer 59.7.1.2 gilt entsprechend.
 
b)
Ist der Beamte gemäß § 46 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes nur teilweise vom Dienst freigestellt und steht ihm deshalb während der teilweisen Freistellung eine Zulage aufgrund geleisteter Dienste zu, ist als Pauschale lediglich eine gegebenenfalls entstehende Differenz zwischen der zustehenden Zulage und dem Durchschnittsbetrag zu zahlen.
59.13.2
Sonderregelung für qualifizierten Dienstunfall
 
Die Befristungsregelungen für die Weitergewährung der Zulage bei einer Unterbrechung aufgrund von Krankheit oder Kur (3 Monate beziehungsweise 6 Monate) gelten nicht im Falle eines qualifizierten Dienstunfalls im Sinne von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes .
59.14
Zulagen für Wechseldienst und Schichtdienst
59.14.1
Wechseldienstzulage
 
Es ist für den Anspruch auf eine Wechseldienstzulage mithin erforderlich, dass Wechseldienst im jeweiligen Tätigkeitsbereich des Beamten organisatorisch vorgesehen ist und nach einem Dienstplan, der Beginn und Ende der Schichten verbindlich festlegt auch tatsächlich ständig geleistet wird. Der Beamte leistet Wechseldienst, wenn er seinen Dienst regelmäßig, das heißt nicht bedarfsorientiert, nach den Vorgaben des Dienstplans abwechselnd in allen Schichten verrichtet. Seine Dienstzeiten müssen sich regelmäßig ändern, eine gleichgewichtige Heranziehung zu den verschiedenen Schichten ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011, 2 C 73/10). Ein „ständiger Einsatz“ im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist gegeben, wenn in dem betreffenden Monat dauernd Wechseldienst geleistet wird. Ein dienstplanmäßig vorgesehener Bereitschaftsdienst ist für den Zulagenanspruch zwar unschädlich. Inaktive Zeiten des Bereitschaftsdienstes werden jedoch nicht bei der für die Erfüllung der jeweiligen Mindeststundenzahl erforderlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Das erforderliche durchschnittliche Nachtschichtpensum gilt bei vollzeitbeschäftigten Beamten – ausgehend von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche – als erfüllt, wenn sie in einem Berechnungszeitraum von 10 Wochen mindestens 80 Nachtschichtstunden erbracht haben (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997, 2 C 36/96). Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Mindeststundenzahl entsprechend dem Beschäftigungsumfang zu reduzieren. Nachtschicht ist gemäß § 2 Absatz 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung eine Schicht, in der mindestens 3 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr geleistet werden. Endpunkt des 10-wöchigen Berechnungszeitraums ist der letzte Tag des Monats, für den die Wechselschichtzulage gewährt werden soll. Die 10 Wochen vor diesem Tag bilden somit den zeitlichen Rahmen für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums. Der Anspruch auf die Wechseldienstzulage entsteht mit dem Tag, an dem der Beamte seinen Dienst beginnt und die erforderlichen Dienste tatsächlich leistet (siehe Nummer 59.12). Da der zurückliegende 10-Wochen-Zeitraum bei neu im Wechseldienst eingesetzten Beamten für die ersten beiden Monate nicht zur Verfügung steht, muss das in diesen Monaten absolvierte Nachtschichtpensum auf 10 Wochen hochgerechnet werden. Erreicht der Beamte den erforderlichen Nachtschichtanteil nicht, kommt die Gewährung einer Schichtzulage nach § 14 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Betracht. Wird das Nachtschichtpensum allein dadurch nicht erreicht, dass der Beamte aus einem der in § 13 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung enthaltenen Unterbrechungstatbestände daran gehindert war, alle im Schichtplan vorgesehenen Nachtschichten zu absolvieren, schließt dies den Anspruch auf die Wechseldienstzulage nicht aus; insoweit greift auch hier das Verschlechterungsverbot der Weitergewährungsregelung des § 13 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2011, 2 C 73/10). Die Zulage für Wechseldienst gehört zu den unpfändbaren Bezügen im Sinne von § 850a Nummer 3 der Zivilprozessordnung.
59.14.2
Schichtzulage
 
Beamte, die ständig Schichtdienst zu leisten haben, erhalten eine Schichtzulage, deren Höhe je nach Intensität des Schichtdienstes variiert. Der Begriff des Schichtdienstes ist in § 2 Absatz 4 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung definiert als Dienst nach einem Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Dies korrespondiert mit der arbeitsrechtlichen Definition von Schichtarbeit, die erfordert, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und deshalb von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit geleistet wird. Die Arbeitnehmer müssen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen. Die einzelnen Schichten müssen dabei nicht nahtlos aneinander anschließen, sondern können sich überlappen. Schichtarbeit erfordert nicht, dass ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt oder die Bediensteten zu den einzelnen Schichten gleichgewichtig herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012, 2 C 44/11). Die Nummer 59.14.1 zur tatsächlichen ständigen Ableistung eines entsprechenden Dienstes nach einem verbindlichen Dienstplan sowie zur Nichtberücksichtigung inaktiver Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gilt entsprechend. Die Zulage für Schichtdienst gehört nicht zu den unpfändbaren Bezügen im Sinne von § 850a Nummer 3 der Zivilprozessordnung.
59.14.2.1
Große Schichtzulage
 
Beamte haben Anspruch auf eine Schichtzulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung , wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechseldienstzulage (siehe Nummer 59.14.1) nur deshalb nicht vorliegen, weil
 
der Dienst „rund um die Uhr“ aufgrund einer im Dienstplan vorgesehenen zeitlichen Unterbrechung des Dienstes (Dienstruhe) von höchstens 48 Stunden nicht zustande kommt, oder
 
dem im Rahmen des Wechseldienstes zu leistenden Nachtdienst ein geringeres Gewicht zukommt, das heißt ein durchschnittliches Nachtschichtpensum in Höhe der dem Beschäftigungsumfang entsprechenden wöchentlichen Arbeitszeit nur in 7 (statt 5) Wochen erbracht wird.
 
Zur Ermittlung des nach der Alternative 2 ermäßigten durchschnittlichen Nachtschichtpensums gilt Nummer 59.14.1 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Berechnungszeitraum für die Prüfung der Mindeststundenzahl 14 Wochen zugrunde zu legen sind.
59.14.2.2
Mittlere und kleine Schichtzulage
 
Bei Schichtdienst, der die Voraussetzung des Wechseldienstes „rund um die Uhr“ nicht erfüllt, richtet sich die Höhe der Zulage gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung nach der Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten dienstplanmäßig vorgesehenen Schicht innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Die geforderte Zeitspanne von 18 Stunden für die „mittlere“ beziehungsweise 13 Stunden für die „kleine“ Schichtzulage muss im Durchschnitt der im Dienstplan vorgesehenen Arbeitstage erreicht werden. Bei mehr als 5 dienstplanmäßig vorgesehenen wöchentlichen Arbeitstagen kann, sofern dies günstiger ist, die Durchschnittsberechnung auf 5 Arbeitstage beschränkt werden. Die Schichten müssen sich entweder zeitlich überlappen oder aneinander anschließen. Zeitliche Abstände zwischen dem Ende der einen und Beginn der nächsten Schicht sind unschädlich. „Früheste Schicht“ im Sinne dieser Vorschrift ist nicht gleichbedeutend mit Frühschicht, sondern bezeichnet die jeweils erste, die den 24-Stunden-Zeitraum bestimmt. Abzustellen ist dabei auf diejenigen Schichten, in denen der Beamte tatsächlich eingesetzt ist. Schichten, die für den Beamten nicht in Betracht kommen, bleiben demnach unberücksichtigt. Arbeitet der Beamte trotz dienstplanmäßig vorgesehenem Schichtbetrieb nur in einer Schicht, besteht kein Anspruch auf eine Schichtzulage (kein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit). Für die Feststellung der Zeitspanne sind alle Schichten je Tag nebeneinander zu stellen. Für Tage, an denen lediglich ein Dienst zu leisten und in den anderen Schichten regelmäßig dienstfrei vorgesehen ist, ist Zeitspanne der Beginn und das Ende dieser einen Schicht.

Zeitspanne Schicht
Tag Erste Schicht Zweite Schicht Zeitspanne
Tag Erste Schicht Zweite Schicht Zeitspanne
Montag 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr 13.30 Uhr bis 21.30 Uhr 14,5 Stunden
Dienstag 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr 13.30 Uhr bis 21.30 Uhr 14,5 Stunden
Mittwoch 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr 13.30 Uhr bis 21.30 Uhr 14,5 Stunden
Donnerstag 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr 13.30 Uhr bis 21.30 Uhr 14,5 Stunden
Freitag 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr 9 Stunden
Samstag 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr 9 Stunden
Sonntag

 
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Stundenzahl der im Dienstplan vorgesehenen Arbeitstage ergibt sich eine Zeitspanne von lediglich rund 12,7 Stunden (= 76 Stunden / 6 Tage), sodass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Schichtzulage entstehen würde. In diesem Fall ist jedoch ein Rückgriff auf die Günstigerregelung des § 14 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung und eine Berechnung des Durchschnitts über 5 Arbeitstage zulässig. Bei Betrachtung der Tage Montag bis Freitag ergibt sich eine Zeitspanne von 13,4 Stunden (= 67 Stunden / 5 Tage) und mithin ein Anspruch auf die „kleine“ Schichtzulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung .
 
Würde an den Tagen Montag bis Freitag beispielsweise noch eine zusätzliche dritte Schicht als sogenannte Mittelschicht (zum Beispiel von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr) eingeführt, hätte dies keine Auswirkungen auf die Zeitspanne, sodass das Ergebnis – Anspruch auf die „kleine“ Schichtzulage – unverändert bliebe.
59.14.3
Konkurrenzregelung zu Stellenzulagen
 
Beamte mit Anspruch auf eine
 
Verfassungsschutzzulage (§ 48),
 
Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage (§ 49),
 
Feuerwehrzulage (§ 50) oder
 
Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern (§ 51)
 
erhalten für denselben Zeitraum eine Zulage für Wechseldienst oder für Schichtdienst nur in Höhe der Hälfte des jeweils einschlägigen Betrages nach § 14 Absatz 1 oder 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung . Entfällt für Teile eines Monats der Anspruch auf eine der genannten Stellenzulagen (zum Beispiel bei Wechsel des Dienstpostens), kann für diesen Zeitraum (auf einem anderen Dienstposten) durchaus ein Anspruch auf eine Zulage für Wechseldienst oder Schichtdienst erworben werden. Die bisherige Sonderregelung für Beamte des Krankenpflegedienstes, die neben der Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern eine Wechseldienstzulage in Höhe von 75 Prozent beziehungsweise eine Schichtzulage in Höhe von 100 Prozent vorsah, ist entfallen. Der Konkurrenzregelung zur Feuerwehrzulage nach § 50 ist für die Praxis nur eine geringe Bedeutung beizumessen. Aufgrund der im Einsatzdienst der Feuerwehr üblichen Dienstplangestaltung, die zwar eine Dienstleistung „rund um die Uhr“ vorsieht, jedoch an allen Wochentagen regelmäßig auch inaktive Zeiten eines Bereitschaftsdienstes enthalten wird, liegt hier kein Wechseldienst oder Schichtdienst als Volldienst vor. Der Anspruch auf eine Zulage nach § 14 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung ist daher für diesen Personenkreis im Regelfall ausgeschlossen (OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Oktober 2013, 2 A 832/11 mit Verweis auf OVG Greifswald, Urteil vom 25. September 2012, 2 L 228/10).
59.15
Zulage für besondere polizeiliche Einsätze
59.15.1
Anspruchsvoraussetzungen
 
Eine sogenannte Einsatzzulage nach § 15 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung erhält, wer als Beamter des Polizeivollzugsdienstes in einem Mobilen Einsatzkommando (MEK), Spezialeinsatzkommando (SEK) oder im Personenschutz beziehungsweise als Verdeckter Ermittler verwendet wird. Entscheidend für die Zulagengewährung ist die tatsächliche Verwendung in einer der genannten Funktionen, die insgesamt durch Tätigkeiten in ganz besonderen Lagen gekennzeichnet sind, die eine gesteigerte Risikobereitschaft und eine besondere, an Extremlagen ausgerichtete Aus- und Fortbildung erfordern (BVerwG, Urteil vom 14. März 1991, 2 C 42/88). Zur Erfüllung des Verwendungsbegriffs (siehe Nummer 46.1.2) ist auf die konkrete Aufgabenzuordnung abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass die – durch den Beamten im Regelfall nicht zu beeinflussenden – tatsächlichen Einsatzzeiten einen entsprechenden zeitlichen Umfang der Gesamttätigkeit des Beamten einnehmen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer der genannten besonderen Organisationseinheiten ist indes nicht ausreichend, um einen Zulagenanspruch zu begründen. So kann beispielsweise ein Beamter, der als Anwendungstechniker in einem MEK verwendet wird und dort durch seine Arbeit die technischen Grundlagen für die konkreten Einsätze schafft, ohne jedoch an diesen aktiv teilzunehmen, keine Einsatzzulage erhalten, da er nicht der spezifischen Erschwernislage wie ein Einsatzbeamter des MEK ausgesetzt ist (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2004, 4 S 1729/03).
59.15.2
Anrechnung von Stellenzulagen
 
Die Einsatzzulage wird neben einer Fliegerzulage (§ 47) oder einer Verfassungsschutzzulage (§ 48) nur in Höhe der Differenz zwischen dem in § 15 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung geregelten Betrag und dem sich aus der Anlage 7 zum Sächsischen Besoldungsgesetz ergebenden jeweils maßgeblichen Betrag der Stellenzulage gewährt. Entfällt für Teile eines Monats der Anspruch auf eine der genannten Stellenzulagen (zum Beispiel bei Wechsel des Dienstpostens), kann für diesen Zeitraum (auf einem anderen Dienstposten) durchaus ein Anspruch auf eine Einsatzzulage erworben werden.

60. Zu § 60 Mehrarbeitsvergütung

60.0
Allgemeines
 
§ 60 knüpft an die beamtenrechtliche Vorschrift des § 95 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes zur Regelung einer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gehenden Dienstleistungspflicht des Beamten an. § 95 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes legt fest, unter welchen Voraussetzungen Mehrarbeit zu leisten ist und welche Arbeitszeit als Mehrarbeit gilt. Die auf Grundlage des § 60 erlassene Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung regelt, ob und in welcher Höhe Beamte für geleistete Mehrarbeit eine Vergütung erhalten. Nach der Ermächtigungsgrundlage ist die Gewährung einer Vergütung nur an Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern und zur Abgeltung von Mehrarbeit im Umfang von bis zu 480 Stunden im Jahr zulässig. Staatsanwälte der BesGr. R 1 und R 2 sind von der Verordnungsermächtigung mit umfasst, Beamte der BesO B sowie Richter hingegen nicht. Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der
 
a)
von einer Arbeitszeitregelung unterliegenden Beamten,
 
b)
zur Wahrnehmung von Aufgaben des ihm übertragenen Hauptamtes,
 
c)
über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
 
geleistet wird. Eine gewährte Mehrarbeitsvergütung gehört grundsätzlich in Höhe der Hälfte zu den unpfändbaren Bezügen im Sinne von § 850a Nummer 1 der Zivilprozessordnung (Ausnahme siehe Nummer 60.19.1). Zur Systematik der nachfolgenden Gliederung wird auf Nummer 59.0 Bezug genommen.
60.1
Geltungsbereich
 
Auf Nummer 59.1 wird Bezug genommen.
60.2 bis 60.15
(Nicht belegt.)
60.16
Bereiche mit vergütungsfähiger Mehrarbeit
60.16.0
Vergütungsfähige Mehrarbeit
 
Nach § 60 Satz 2 darf Mehrarbeit nur vergütet werden, wenn diese messbar ist. Dies erfordert, dass die Gesamtheit der Dienstleistung nach objektiven Kriterien gemessen werden kann, weshalb die Tätigkeit des Beamten in feste Betriebsabläufe eingebunden und durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne geregelt sein muss. Das Kriterium ist ferner erfüllt, wenn die Tätigkeit anhand von Erledigungszahlen mit bestimmten Richtwerten verglichen werden kann. Eine rein zeitliche Messbarkeit der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus erbrachten Dienstleistung genügt hingegen nicht.
60.16.1
Bereiche mit messbarer Mehrarbeit
 
§ 16 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung zählt die für den Freistaat Sachsen einschlägigen Beschäftigungsbereiche auf, für die das Vorhandensein messbarer Tätigkeiten typisch ist. Mehrarbeit, die im Rahmen eines solchen messbaren Dienstes geleistet wird, ist ebenfalls messbar, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung bei Beamten, die in den genannten Bereichen tätig sind, dem Grunde nach vorliegen. In diesem Zusammenhang ist der in § 16 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehene Tatbestand auf die Unterrichtstätigkeit von Lehrkräften beschränkt, da vergütungsfähige Mehrarbeit im Schuldienst nur im Rahmen der eigentlichen Lehrtätigkeit und nicht bei der Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeiten (zum Beispiel der Schulleiter oder stellvertretenden Schulleiter) anfallen kann.
60.16.2
Sonstige Bereiche mit messbarer Mehrarbeit
 
Eine abschließende Aufzählung aller Bereiche, in denen ebenfalls messbare Tätigkeiten geleistet werden, ist nicht möglich. § 16 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung enthält daher eine abstrakte Regelung, wonach Mehrarbeit in anderen Bereichen als denen des Absatzes 1 nur messbar und somit vergütungsfähig sein kann, wenn sie in einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung genannten Dienstformen erbracht wird. Voraussetzung für die Gewährung einer Vergütung ist jedoch auch hier, dass der von dem Beamten insgesamt zu verrichtende Dienst tatsächlich aus messbaren Tätigkeiten besteht. Zu den potentiell vergütungsfähigen Dienstformen des § 16 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung im Einzelnen:
 
a)
Bereitschaftsdienst
Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn
 
 
sich der Beamte lediglich in seiner Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können (siehe Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung) und
 
 
die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 Prozent beträgt.
 
 
Zum Umfang der Berücksichtigung eines Bereitschaftsdienstes vergleiche § 20 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung und Nummer 60.20.1.
Rufbereitschaft, das heißt das Bereithalten des Beamten zur Aufnahme des Dienstes in seiner Wohnung oder – falls der Zweck des Bereithaltens nicht entgegensteht – an einem anderen anzuzeigenden Ort, stellt keinen vergütungsfähigen Dienst in Bereitschaft dar. Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme werden jedoch in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet. Reisezeiten bei Dienstreisen sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig. Eine Vergütung kommt nur in Betracht, wenn während der Reisezeit vorgeschriebener Dienst zu verrichten ist (zum Beispiel Bewachung eines zu überstellenden Gefangenen; nicht aber Aktenstudium für ein Dienstgeschäft am Zielort) und die regelmäßige Arbeitszeit durch die Summe aus Reise- und Arbeitszeit überschritten wird.
 
b)
Schichtdienst
Zum Begriff des Schichtdienstes wird auf Nummer 59.14.2 Bezug genommen. Ein durchgängiger Dienstbetrieb (24 Stunden an jedem Kalendertag) ist nicht erforderlich.
 
c)
Dienst nach besonderem Dienstplan
Ein besonderer Dienstplan liegt vor, wenn
 
 
durch ihn die Dienstzeit in der Weise geregelt ist, dass die Dienstleistenden zu unterschiedlichen Zeiten den in seinem Ablauf genau vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen und
 
 
diese besondere Dienstzeitgestaltung wegen der Eigenart des Dienstes zwingend erforderlich ist, um eine sach- und zweckgerechte Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten sicherzustellen.
 
 
Der Begriff „Eigenart des Dienstes“ stellt klar, dass es sich hierbei um spezifische, das heißt einem bestimmten Dienstzweig eigentümliche Besonderheiten handeln muss, die sich aus der Aufgabenstellung der Behörde ergeben. Bei allgemeinen, grundsätzlich bei allen Dienstzweigen auftretenden Schwierigkeiten (zum Beispiel Personalknappheit) handelt es sich nicht um eine solche Eigenart. Dienstpläne, die zur Behebung solcher Schwierigkeiten aufgestellt werden, wären somit keine „besonderen“ im Sinne der Vorschrift.
 
 
Ein Dienstplan gilt „allgemein“, wenn er nicht auf die Bedürfnisse einzelner Bediensteter, sondern ausschließlich auf die Erfordernisse des Dienstbetriebs zugeschnitten ist und deshalb alle Bediensteten erfasst, die von der Eigenart des Dienstes betroffen sind.
 
d)
Dienst zur Erledigung von Arbeitsvorgängen mit festgesetzten Richtwerten
Ein solcher Dienst liegt vor, wenn er aus Tätigkeiten besteht, für die zuverlässige Richtwerte bezüglich der Zahl der in einer bestimmten Zeit zu erledigenden Arbeitsvorgänge festgelegt werden konnten, weil diese wegen ihrer Gleichartigkeit im Wesentlichen die gleiche Bearbeitungsdauer in Anspruch nehmen und daneben keine anderen Dienstverrichtungen in nennenswertem Umfang anfallen (zum Beispiel Antragsbearbeitung im standardisierten Verfahren; Anträge ohne begleitende Zuständigkeit für Bürgerberatung).
 
e)
Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ergebnisses
Die Einbeziehung dieses Dienstes stellt im Hinblick auf das Kriterium der Messbarkeit eine Ausnahmeregelung dar, die nicht als allgemeiner Auffangtatbestand für nicht messbare und somit grundsätzlich auch nicht vergütungsfähige Mehrarbeit verstanden werden oder zu einer Erweiterung des in § 16 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung enthaltenen Kataloges um Bereiche mit durchgängig nicht messbaren Tätigkeiten führen darf. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift erfordert vielmehr folgende enge Auslegung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen:
Die „Herbeiführung eines Ergebnisses“ bedeutet, dass unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte (Sondereinsatz) ein in § 16 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung näher bezeichnetes Arbeitsergebnis erzielt wird. Die laufende Bearbeitung dienstlicher Vorgänge stellt mithin keine Herbeiführung eines „Ergebnisses“ im Sinne dieser Vorschrift dar.
Im „öffentlichen Interesse“ liegt das Ergebnis, wenn seine Nichtherbeiführung erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit verursachen würde. Ein allgemeines Interesse an einer funktionierenden Verwaltung genügt insoweit nicht. Zu verneinen ist ein „öffentliches Interesse“ ebenso bei (termingebundenen) Ergebnissen mit lediglich verwaltungsinterner Bedeutung, deren verspätete Herbeiführung keine Nachteile für die Allgemeinheit entstehen lässt.
Als „unaufschiebbar und termingebunden“ sind Ergebnisse zu qualifizieren, die nur dann zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit führen, wenn sie bis zu einem bestimmten, nicht hinausschiebbaren Termin vorliegen. Einer Termingebundenheit steht es gleich, wenn ein Ergebnis sofort herbeigeführt werden muss, um solche Nachteile zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkungen kann die Regelung des § 16 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung nur zur Anwendung kommen, wenn es gilt, existenzielle Leistungen für den Staatsbürger rechtzeitig zu erbringen oder akute Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Bürgern abzuwenden. Vergütungsfähige Mehrarbeit kann demnach nur vorliegen, wenn ihre Dringlichkeit auf unvorhersehbaren Umständen beruht und es sich um eine Situation handelt, auf die nur durch Anordnung von Mehrarbeit reagiert werden kann (OVG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2007, 2 A 10071/07).
60.16.3
Ausschlussregelung
 
Beamte mit Anspruch auf Auslandsbesoldung nach § 66 können keine Mehrarbeitsvergütung erhalten. Dieser Ausschlussregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass mit der gewährten Auslandsbesoldung eine dienstliche Mehrbelastung bereits in gewissem Umfang abgegolten ist und es einer zusätzlichen Vergütung daher nicht bedarf.
60.17
Allgemeine Voraussetzungen
60.17.1
Beamte mit fester täglicher Arbeitszeit
 
Zu den Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung gehört, dass der Beamte der allgemeinen Arbeitszeitregelung des § 95 des Sächsischen Beamtengesetzes unterliegt (siehe Nummer 60.0). Diese Regelung führt zum Ausschluss einer Mehrarbeitsvergütung für Hochschullehrer (zu den Ausnahmen vergleiche Nummer 60.21.2) und Gerichtsvollzieher, da diese ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei einteilen können (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972, VI C 25/70). Der weit überwiegende Teil der Beamten der BesO A unterliegt jedoch den allgemeinen beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen. Für diesen Personenkreis ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung zudem an folgende Voraussetzungen geknüpft:
 
a)
Schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit
Das Schriftformerfordernis dient der Kontrolle der Mehrarbeit und ihrer Vergütung im Einzelfall. Die Anordnung oder Genehmigung muss durch die zuständige Dienstbehörde ausgesprochen werden und sich auf konkrete, das heißt zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Allgemeine (pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeitsstunden genügen nicht. Ebenso kann in einer Dienstreisegenehmigung ohne ausdrückliche entsprechende Anweisung keine Anordnung oder Genehmigung gesehen werden, selbst wenn mit der Dienstreise (wie zum Beispiel bei einer Klassenfahrt üblich) eine über die ansonsten auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit hinausgehende dienstliche Inanspruchnahme verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, 2 C 61/03); gleiches gilt für die Aufstellung eines Dienstplans (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2002, 2 C 28/02). Soweit Mehrarbeit im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes erbracht wird, ist dies für die Ermittlung der Mehrarbeitsstunden relevant (vergleiche Nummer 60.20.1) und daher in der Anordnung oder Genehmigung festzuhalten.
 
b)
Überschreiten der Fünf-Stunden-Grenze
Abgeltbare Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die für den Kalendermonat ermittelten und gemäß § 3 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung gerundeten Mehrarbeitsstunden 5 Stunden beziehungsweise bei Lehrern 3 Unterrichtsstunden (vergleiche Nummer 60.20.2) überschreiten. Für teilzeitbeschäftigte Beamte ist die maßgebliche Mindeststundenanzahl gemäß § 95 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 3 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit zu reduzieren. Eine Anwendung der starren Grenze würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Teil- und Vollzeitbeschäftigten hinsichtlich der vergütungsfrei zu erbringenden relativen Arbeitszeit bedeuten (BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, 2 C 128/07 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, C-285/02). Nach dieser Regelung sind teilzeitbeschäftigte Beamte daher nun ebenso wie vollzeitbeschäftigte verpflichtet, monatlich vergütungsfreie Mehrarbeit im Umfang von bis zu einem Achtel (= 5/40) ihrer Arbeitszeit zu leisten. Wird die im jeweiligen Einzelfall maßgebliche Mindeststundenzahl überschritten, ist die geleistete Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten.
 
c)
Vorrang des Freizeitausgleichs
Nach § 95 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 17 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung setzt die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung im Einzelfall voraus, dass ein Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit durch eine Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang (Freizeitausgleich) aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht möglich ist. In der Person des Beamten liegende, einem (vollständigen) Freizeitausgleich entgegen stehende Gründe (zum Beispiel Krankheit, Versetzung zu anderem Dienstherrn mit Einverständnis des Beamten, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) rechtfertigen die Gewährung eine Vergütung in Geld demzufolge nicht. Dies gilt auch dann, wenn während der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit eines Beamten vergleichbare dienstfähige Beamte eine Mehrarbeitsvergütung erhalten haben und ein späterer Freizeitausgleich zum Beispiel wegen einer Versetzung in den Ruhestand nicht mehr möglich ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2013, 5 LA 186/12).
Als zwingend sind die dienstlichen Gründe anzusehen, wenn der Freizeitausgleich die Aufgabenerfüllung der Behörde in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit der Dienstbetrieb dadurch in einer die Belange der Allgemeinheit (zum Beispiel die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) gefährdenden oder gar schädigenden Weise gestört würde. Personalengpässe können zwingende dienstliche Gründe für den Ausschluss einer Dienstbefreiung darstellen, wenn diese die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der jeweiligen Behörde gefährden. Sie sind es jedoch nicht, wenn sie durch organisatorische Maßnahmen wie Versetzungen oder Neueinstellungen beseitigt werden können (OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2010, 1 A 2265/08). Letztlich ist bei der Prüfung der Frage, ob zwingende dienstliche Gründe vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen, da der Vorrang des Freizeitausgleichs auch ein Ausfluss der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht ist.
Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt; sie wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht gehemmt oder unterbrochen. Der Ablauf der Jahresfrist schließt eine Abgeltung der Mehrarbeit durch die Gewährung von Freizeitausgleich nicht aus, wenn der Beamte damit einverstanden ist; der Beamte kann jedoch in diesem Fall nicht gegen seinen Willen auf den Freizeitausgleich verwiesen werden. Die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung in Geld bereits vor Ablauf der Jahresfrist ist zulässig, wenn von vornherein feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Fristablauf aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein wird.
60.17.2
Beamte ohne feste tägliche Arbeitszeit
 
Die Ermittlung der erbrachten Mehrarbeitsstunden ist grundsätzlich für jeden Kalendermonat separat vorzunehmen (siehe Nummer 60.17.1 zum Fristenlauf). Eine Ausnahme gilt gemäß § 17 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung nur für Fälle, in denen keine feste tägliche Arbeitszeit besteht, sodass die Mehrarbeit – ausgehend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter – nur für volle Wochen ermittelt werden kann. In diesen Fällen sind die in einer Woche, die einen Monatswechsel beinhaltet, anfallenden Mehrarbeitsstunden vollständig dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen. Eine proportionale Aufteilung der erbrachten Mehrarbeitsstunden auf beide Kalendermonate findet nicht statt.
60.18
Höhe der Vergütung
60.18.1
Allgemeine Vergütungssätze
 
Die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütung sind nach Besoldungsgruppen gestaffelt. Maßgeblich für die Berechnung der Vergütungshöhe ist die Besoldungsgruppe des zum Zeitpunkt der Erbringung der Mehrarbeit übertragenen Amtes. Bei Beförderungen in ein Amt einer mit einem höheren Vergütungssatz verbundenen Besoldungsgruppe ist bei rückwirkender Planstelleneinweisung der höhere Vergütungssatz bereits für die ab dem Tag der Planstelleneinweisung geleisteten Mehrarbeitsstunden maßgeblich.
60.18.2
Spezielle Vergütungssätze für den Schuldienst
 
Für Lehrkräfte sind gesonderte Vergütungssätze je Unterrichtsstunde geregelt, deren Höhe der differenzierten besoldungsrechtlichen Bewertung der Lehrämter Rechnung trägt. Die an Schulen des Freistaates Sachsen tätigen Lehrkräfte werden von den Tatbeständen des § 18 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung entsprechend der nachstehenden Darstellung erfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schulleiter und stellvertretende Schulleiter eine Mehrarbeitsvergütung nur für im Rahmen der Unterrichtstätigkeit geleistete Mehrarbeit erhalten können (vergleiche Nummer 60.16.1).
 
a)
Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene
Fachlehrer
 
 
mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung (BesGr. A 11 oder A 12)
 
 
Polizeischullehrer (BesGr. A 12)
Polizeischuloberlehrer (BesGr. A 13)
Polizeischulrektor (BesGr. A 14)
 
b)
Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Eingangsamt mindestens BesGr. A 12
Lehrer
 
 
an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht (BesGr. A 12)
 
 
mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen, bei einer entsprechenden Verwendung (BesGr. A 12 oder A 13)
 
 

Grundschulrektor (BesGr. A 12 bis A 14)
Grundschulkonrektor (BesGr. A 12 oder A 13)
Förderschulrektor (BesGr. A 13 bis A 15)
Förderschulkonrektor (BesGr. A 13 oder A 14)
Mittelschulrektor (BesGr. A 13 bis A 15)
Mittelschulkonrektor (BesGr. A 13 oder A 14)
 
c)
Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene
Studienrat (BesGr. A 13)
Oberstudienrat (BesGr. A 14)
Studiendirektor (BesGr. A 15)
Oberstudiendirektor (BesGr. A 16)
60.19
Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung
 
Die Regelung sieht vor, dass die von teilzeitbeschäftigten Beamten bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit mit der anteiligen Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamter zu vergüten ist. Sie dient damit – ebenso wie die Regelung in § 3 Absatz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (siehe Nummer 60.17.1 zum erforderlichen Überschreiten der Fünf-Stunden-Grenze) – der Umsetzung der Entscheidung des BVerwG vom 13. März 2008, 2 C 128/07, und stellt sicher, dass die von teil- und vollzeitbeschäftigten Beamten erbrachte Arbeitsleistung gleich behandelt wird.
60.19.1
Grundsatz
 
Teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten abweichend von den in § 18 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung normierten Vergütungssätzen für Mehrarbeitsstunden, die zu einem zwischen der individuell vereinbarten und der regelmäßigen Arbeitszeit liegenden Arbeitspensum führen, anteilige Besoldung. Diese bemisst sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit erhalten auch teilzeitbeschäftigte Beamte eine Vergütung nach den in § 18 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung geregelten Stundensätzen. Die bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit gewährte anteilige Besoldung gehört nicht zu den in Höhe der Hälfte unpfändbaren Bezügen im Sinne von § 850a Nummer 1 der Zivilprozessordnung.
60.19.2
Berechnung der anteiligen Besoldung
 
Bezugsgröße für die Ermittlung des nach § 19 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung je Mehrarbeitsstunde zwischen individuell vereinbarter und regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vergütungssatzes ist die monatliche Besoldung, die dem Beamten in dem betreffenden Kalendermonat zugestanden hätte, wenn er vollzeitbeschäftigt gewesen wäre; maßgeblich sind somit die Tabellenwerte zu dem in dem jeweiligen Monat geltenden Stand. Dabei sind alle dem Beamten zustehenden Besoldungsbestandteile im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Teilbetrags ist der Monatsbetrag durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Der Faktor 4,348 entspricht der durchschnittlichen Wochenzahl je Kalendermonat unter Berücksichtigung von Schaltjahren (vergleiche § 24 Absatz 3 Satz 3 des TV-L). Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergibt sich als Teiler die Zahl 173,92. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung sind Bezüge, die nicht der Teilzeitkürzung unterliegen, sondern entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt werden (zum Beispiel nach geleisteten Stunden abzurechnende Erschwerniszulagen), nicht in die Berechnung der als Mehrarbeitsvergütung zustehenden anteiligen Besoldung einzubeziehen, da insoweit bereits eine Gleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Beamten erfolgt. Auch andere nicht in festen Monatsbeträgen gewährte (sogenannte unständige) Besoldungsbestandteile sind nicht zu berücksichtigen. Hiervon sind insbesondere Leistungsprämien erfasst, die nach § 68 Absatz 2 Satz 5 ebenfalls nicht der Teilzeitkürzung unterliegen.
 
Beispiel:
Ein teilzeitbeschäftigter Polizeibeamter der BesGr. A 10 Stufe 5 mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 32 Stunden pro Woche hat im Monat April 2013 schriftlich angeordnete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 20 Stunden geleistet, die bis zum 30. April 2014 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden konnte. Für den Monat April 2013 hat der Beamte folgende Dienstbezüge erhalten (Stand 1. Januar 2012).

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt der BesGr. A 10 Stufe 5 2 668,42 Euro
Allgemeine Stellenzulage 79,02 Euro
Polizeizulage 127,38 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 116,82 Euro
Dienstbezüge gesamt (Vollzeit) 2 991,64 Euro
Dienstbezüge gesamt (Teilzeit 80 Prozent) 2 393,31 Euro
Kürzung nach § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung 11,97 Euro
Bruttobezüge 2 381,34 Euro

 
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung liegen vor. Die geleistete Mehrarbeit führt in dem betrachteten Kalendermonat nicht zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern zu einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um rund 4,6 Stunden (= 20/4,348) auf 36,6 Stunden. Sie wird daher mit den Dienstbezügen für den Monat Juni 2014 vollständig durch die Gewährung anteiliger Besoldung ausgeglichen, die sich wie folgt ermittelt:

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Dienstbezüge vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Beamter 2 991,64 Euro
Fiktiver Stundensatz
(= 2 991,64 Euro / 173,92)
17,20 Euro
Zusätzliche anteilige Dienstbezüge
(= 17,20 Euro x 20 Stunden)
344,00 Euro
Kürzung nach § 8 1,72 Euro
Mehrarbeitsvergütung brutto gesamt 342,28 Euro

60.19.3
Sonderformen der Teilzeitbeschäftigung
 
Die abweichenden Vorschriften zur Vergütung der von teilzeitbeschäftigten Beamten geleisteten Mehrarbeit gelten nicht bei Sonderformen der Teilzeitbeschäftigung, die entsprechend § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vorsehen. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit ist gegeben, wenn die Teilzeitbeschäftigung durch eine Zusammenfassung der ermäßigten Arbeitszeit zu einer Phase der Vollbeschäftigung und einer Phase der vollständigen Freistellung vom Dienst gekennzeichnet ist (zum Beispiel sogenanntes Sabbatjahrmodell). Aufgrund der faktischen Vollbeschäftigung während der Arbeitsphase führt die Vergütung der geleisteten Mehrarbeit nach den allgemein geltenden Stundensätzen (§ 18 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung) nicht zu einer Ungleichbehandlung teil- und vollzeitbeschäftigter Beamter.
60.20
Ermittlung der Mehrarbeitsstunden
60.20.1
Allgemeine Regelung
 
Die Mehrarbeitsvergütung wird grundsätzlich jeweils für volle Stunden tatsächlich geleisteter Mehrarbeit gezahlt, wobei die Mehrarbeitsstunden eines Kalendermonats gemäß § 3 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung addiert und gerundet werden. Die Rundung erfolgt jedoch erst, wenn die geleistete Mehrarbeit vergütungsfähig ist. Die Vergütungsfähigkeit tritt ein, wenn die geleistete Mehrarbeit nicht innerhalb eines Jahres durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden kann. Die Bestimmung und Rundung der nicht durch Freizeitausgleich abgegoltenen Mehrarbeit erfolgt daher erst ein Jahr nach der tatsächlichen Leistung. Abweichend hiervon wird Bereitschaftsdienst nur in reduziertem Umfang als Mehrarbeit berücksichtigt. Der konkrete Berücksichtigungsumfang muss sich in einem Korridor zwischen 15 und 50 Prozent der Bereitschaftsdienstzeit bewegen. Er wird von der Personal verwaltenden Stelle (gegebenenfalls in Abstimmung mit der Beschäftigungsdienststelle) entsprechend der im jeweiligen Einsatzbereich erfahrungsgemäß während eines Bereitschaftsdienstes durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme festgesetzt, wobei die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen ist. Im Interesse einer Gleichbehandlung der Statusgruppen Beamte und Arbeitnehmer legt § 20 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung fest, dass eine sich aus tariflichen Spezialregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen ergebende abweichende Bewertung von Bereitschaftsdienst auch auf Beamte mit vergleichbaren Aufgaben übertragen werden kann. Solche Spezialregelungen bestehen im Bereich des Freistaates Sachsen insbesondere für Ärzte an Universitätskliniken und sächsischen Krankenhäusern, für Ärzte im Justizvollzugsdienst und für nichtärztliche Beschäftigte (Pflegepersonal) in Universitätskliniken und Krankenhäusern; der konkrete Berücksichtigungsumfang ist den jeweiligen tarifvertraglichen Regelungen (zum Beispiel § 9 Absatz 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken [TV-Ärzte], § 9 Absatz 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an den Sächsischen Krankenhäusern [Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie] des Freistaates Sachsen [TV-Ärzte SKH], § 8 Absatz 6 in der Fassung des § 42 Nummer 6 Ziffer 2 oder § 43 Nummer 5 Ziffer 2 TV-L) zu entnehmen.
60.20.2
Spezielle Regelung für den Schuldienst
 
Für Mehrarbeit im Schuldienst gelten Sonderregelungen sowohl hinsichtlich der vergütungsfrei zu leistenden Mehrarbeit als auch hinsichtlich des maximal zulässigen jährlichen Vergütungsumfangs. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Lehrkräfte nicht den allgemeinen Arbeitszeitregelungen unterliegen, sondern eine in Unterrichtsstunden bemessene Pflichtstundenzahl zu erbringen haben. Der Gewichtungsfaktor von 1,67 (es gelten jeweils 3 Unterrichtsstunden als 5 Zeitstunden) dient der pauschalen Berücksichtigung der Zeiten für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Die Sonderregelung erstreckt sich ausschließlich auf die Anwendung der in § 20 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung genannten Mindest- oder Höchstgrenzen; die (speziellen) Vergütungssätze ergeben sich aus § 18 Absatz 2 und § 21 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung .
60.21
Besondere Vergütungssätze
60.21.1
Lehrämter an Mittel- und Förderschulen
 
Lehrkräfte an Mittel- und Förderschulen, die ursprünglich auf der Grundlage inzwischen außer Kraft getretener laufbahnrechtlicher Vorschriften in einer Laufbahn besonderer Fachrichtung des höheren Dienstes verbeamtet wurden, erhalten eine von den in § 18 Absatz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung geregelten Vergütungssätzen abweichende Mehrarbeitsvergütung. Von dieser Vorschrift werden ausschließlich Schulleiter und stellvertretende Schulleiter erfasst. Diese können jedoch – im Rahmen ihrer gegebenenfalls ermäßigten Arbeitszeit – ebenfalls als Lehrkraft tätig sein und als solche vergütungsfähige Mehrarbeit leisten (siehe Nummer 60.16.1). Lehrkräfte (Schulleiter und stellvertretende Schulleiter) der genannten Schularten, die nach Inkrafttreten der Fünften Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung, verbeamtet wurden, befinden sich in der für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Lehrerlaufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2. Für sie gilt der in § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung geregelte Vergütungssatz.
60.21.2
Beamte der BesO C
 
Kraft Übergangsrechts noch vorhandene Beamte in Ämtern der BesGr. C 2 bis C 4, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung erfüllen (siehe Nummern 60.0, 60.16 und 60.17), erhalten diese entsprechend den für Beamte der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene geltenden Sätzen. Von dieser Regelung sind insbesondere Professoren erfasst, die an den Universitätskliniken Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnehmen und insoweit in feste Dienstplanstrukturen der jeweiligen Einrichtung eingebunden sind.

61. Zu § 61 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Nicht belegt.)

62. Zu § 62 Prüfungsvergütung (Nicht belegt.)

63. Zu § 63 Zuschlag zur Personalgewinnung

63.0
Allgemeines
 
Zur Unterstützung der Gewinnung von qualifizierten Fachkräften in Bewerbermangelsituationen besteht die Möglichkeit für einen befristeten Zeitraum einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag an den in der Regelung bestimmten Personenkreis zu gewähren. Die Regelung ist als Ausnahmevorschrift konzipiert, wodurch bei den im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellung zu verhandelnden Ausgabemitteln für diesen Zweck ein enger Maßstab anzulegen ist und in den in Absatz 6 Satz 2 genannten Fällen ein Einvernehmensvorbehalt seitens des Staatsministeriums der Finanzen besteht. Durch die vorübergehende deutlich unterschiedliche Besoldungshöhe, die die Gewährung eines Zuschlags zur Personalgewinnung – ohne an bestimmte besondere Funktionen oder Aufgaben anzuknüpfen – bewirkt, kann der Personalgewinnungszuschlag nur auf Ausnahmefälle begrenzt sein. Der Zuschlag besitzt keinen alimentativen Charakter. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags ist im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens herbeizuführen. Erforderlich ist hierfür zunächst, dass der Dienstposten ausgeschrieben worden ist. Erst nach einer erfolgten Ausschreibung kann eine realistische Aussage über die Personalsituation getroffen werden.
63.1
Personenkreis, Konkurrenzen und Verordnungsermächtigung
63.1.1
Personenkreis
63.1.1.1
Externe Bewerber
 
Zur Personalgewinnung von externen, noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat Sachsen stehenden Bewerbern kann ein Zuschlag gewährt werden. Das unabdingbare Erfordernis an der Personalgewinnung dieses künftigen Beamten muss bestehen. Dabei sind die Ermessenskriterien in Absatz 4 ausführlich zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Auf Nummer 63.4 wird verwiesen. Aufgrund der in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes garantierten richterlichen Unabhängigkeit sind bereits ernannte Richter von der (Wieder-)Gewährung des Personalgewinnungszuschlags ausgeschlossen. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
63.1.1.2
Verhinderung der Abwanderung
 
Auch zur Verhinderung der Abwanderung eines bereits in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen stehenden Beamten kann ein Zuschlag gezahlt werden. Dabei sind dieselben Kriterien wie bei der Personalgewinnung von externen Bewerbern maßgebend. Im Wege einer Prognose ist das durch die Abwanderung bedingte Personalgewinnungserfordernis darzulegen. Es kommen insbesondere Dienstposten in Betracht, für welche bereits der derzeitige Amtsinhaber nur schwer gewonnen werden konnte. Der Beamte hat das Einstellungsinteresse des anderen Arbeitgebers durch ein schriftliches Einstellungsangebot nachzuweisen.
63.1.2
Konkurrenzen
 
Der Zuschlag darf nicht zusätzlich zu den finanziellen Anreizen aufgrund anderer besoldungsrechtlicher Vorschriften, die ebenfalls dem Ziel der Personalgewinnung dienen, gezahlt werden (zum Beispiel Ausgleichszulagen nach den §§ 57, 58). Ein Ausschluss der Gewährung des Zuschlags hinsichtlich der Anerkennung von hauptberuflichen förderlichen Zeiten nach § 28 Absatz 2 besteht nicht (vergleiche Nummer 28.2.3). Ebenso ist die Gewährung eines Zuschlags auch neben einer Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt nach § 25 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes zulässig.
63.2
Höhe und Gewährungszeitraum
63.2.1
Höhe des Zuschlags
 
Im Rahmen der jeweils zutreffenden Höchstgrenze kann die oberste Dienstbehörde entsprechend dem jeweiligen Personalgewinnungsinteresse einen Zuschlag gewähren. Maßgebend ist die Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags. Das Endgrundgehalt wird hierbei legal definiert. Danach ist das Endgrundgehalt das Grundgehalt der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe (vergleiche Nummer 27.2.1). Zum Begriff „Anfangsstufe“ wird auf Nummer 27.1.1 verwiesen. Bei Beamten der BesGr. W 1 tritt an die Stelle des Grundgehalts der Anfangsstufe als maßgebende Bezugsgröße das Grundgehalt der Stufe 1 (vergleiche Absatz 2 Satz 2). Für die Berechnung des Zuschlags ist das Grundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung anzusetzen. Für die in Absatz 3 benannten Beamten gilt eine abweichende Zuschlagshöhe und Zahlungsweise. Auf Nummer 63.3 wird verwiesen. Die Prozentangabe stellt die betragsmäßige Höchstgrenze des Zuschlags dar. In diesem Rahmen kann die oberste Dienstbehörde entsprechend dem jeweiligen Personalgewinnungsinteresse einen Zuschlag gewähren. In der Regel sollte der Zuschlag als Festbetrag festgesetzt werden; aber auch die Festsetzung in anderer Form (beispielsweise als Differenzbetrag zwischen der aktuellen und nächsten Stufe des Grundgehalts oder als Prozentsatz vom Grundgehalt der Anfangsstufe beziehungsweise der Stufe 1 in BesGr. W 1) ist möglich. Neben der Festlegung der Zahlungsmodalität ist in der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags auch festzulegen, ob der Festbetrag an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnimmt (Absatz 2 Satz 6). Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags und dessen Teilnahme an Anpassungen der Besoldung ist gegenüber der zuständigen Bezügestelle zur Berücksichtigung bei der Bezügezahlung schriftlich mitzuteilen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Zuschlag gemäß § 10 Absatz 1 im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit zu vermindern. Ebenso erfolgt eine Verminderung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes). Die Kürzung gemäß § 8 ist nach einer Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1 durchzuführen (vergleiche Nummer 8.4).
 
Beispiel:
Zur Gewinnung eines hoch qualifizierten Bewerbers wird ein Zuschlag gewährt. Bei Einstellung (BesGr. A 13) wird nach Abwägung des Personalgewinnungsinteresses die Höhe des Zuschlags auf 8 Prozent (als Festbetrag) festgelegt. Eine Teilnahme an künftigen Besoldungsanpassungen ist nicht vorgesehen. Mit Einstellung wird eine Teilzeitbeschäftigung von 90 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart.
 
Die Berechnung des Zuschlags stellt sich wie folgt dar:

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt der BesGr. A 13 Stufe 3 (Anfangsstufe) 3 524,57 Euro
Zuschlag nach § 63 Absatz 2 Satz 1 in Höhe von 8 Prozent 281,97 Euro
Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1 253,77 Euro
Kürzung nach § 8 1,27 Euro
Höhe des Zuschlags 252,50 Euro

 
Übersteigen das Grundgehalt und der Zuschlag das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe, ist der Zuschlag um den Differenzbetrag zu kürzen.
 
Fortsetzung des Beispiels:
Der Bewerber wird aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung der Stufe 10 der BesGr. A 13 zugeordnet.

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt der BesGr. A 13 Stufe 10 4 521,72 Euro
Zuschlag nach § 63 Absatz 2 Satz 1 281,97 Euro
Summe aus Grundgehalt und Zuschlag 4 803,69 Euro
   
Höchstgrenze (Endgrundgehalt, BesGr. A 13 Stufe 12) 4 743,35 Euro
   
Übersteigender Betrag
(Differenz zwischen 4 803,69 Euro und 4 743,35 Euro)
60,34 Euro
Gekürzter Zuschlag (281,97 Euro 60,34 Euro) 221,63 Euro
Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1 199,47 Euro
Kürzung nach § 8 1,00 Euro
Höhe des Zuschlags 198,47 Euro

63.2.2
Beginn und Ende der Zahlung des Zuschlags
 
In der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags ist der Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem der Zuschlag gewährt werden soll. Ist im Einzelfall keine entsprechende Bestimmung erfolgt, so gilt für den Beginn des Gewährungszeitraums der Tag, an dem eine entsprechende Vereinbarung wirksam wird oder an dem die Entscheidung dem Beamten schriftlich bekannt gegeben wird. Die rückwirkende Gewährung von maximal 3 Monaten rechnet ab dem Datum des Beginns des Gewährungszeitraums. Dabei muss der Dienstposten auch während des Rückwirkungszeitraums wahrgenommen worden sein. Die Zahlung endet außer durch Ablauf der Befristung oder Widerruf des Zuschlags im Zeitpunkt einer Beförderung, sofern dies in der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags ausdrücklich festgelegt wurde. Eine längere Erkrankung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zum Wegfall des Zuschlags. Der Gewährungszeitraum wird durch Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, in denen der Zuschlag nicht zur Auszahlung kommt, nicht verlängert. Außer an Staatsanwälte und Richter kann der Zuschlag nach Ablauf des Gewährungszeitraums im Rahmen der betragsmäßigen und zeitlichen Höchstgrenzen einmalig wiedergewährt werden. Maßgebend hierfür ist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 4 weiterhin oder erneut vorliegen (vergleiche Absatz 2 Satz 5). Der Zuschlag kann insgesamt maximal für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt werden. In den Fällen des Absatzes 3 ist die Wiedergewährung frühestens nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags möglich.
63.3
Abweichende Höhe für bestimmte Besoldungsgruppen
63.3.1
Zahlungsweise und Höhe
 
Wird der Zuschlag als Einmalzahlung gewährt, ist dieser stets als Prozentsatz des Grundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags und nicht als konkreter Betrag festzusetzen. Als Bezugsgröße ist bei Beamten der BesO A das Endgrundgehalt und bei Beamten der BesGr. B 1 bis B 3 das Grundgehalt anzusetzen. Bei der Berechnung ist vom Grundgehalt bei Vollzeitbeschäftigung auszugehen. § 5 Absatz 3 findet bei der Zahlung des Zuschlags als Einmalzahlung keine Anwendung. Wie in den Fällen des Absatzes 2 ist die Einmalzahlung sowohl bei Teilzeitbeschäftigung gemäß § 10 Absatz 1 im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit zu vermindern als auch nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu kürzen. Die Kürzung gemäß § 8 ist nach einer Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1 durchzuführen (vergleiche Nummer 8.4).
63.3.2
Rückzahlungsverpflichtung
 
Ein als Einmalzahlung gewährter Zuschlag ist anteilig zurückzuzahlen, sofern der Beamte innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags den Dienstposten wechselt oder aus dem Dienst ausscheidet. Mit der Einmalzahlung wird die Personalgewinnung für einen Zeitraum von einem Jahr abgegolten. Mit dem Wechsel des Dienstpostens oder dem Ausscheiden aus dem Dienst erlischt der Anspruch auf den verbleibenden Anteil des Zuschlags. In der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags ist ein entsprechender Rückforderungsvorbehalt auszubringen. Der Rückzahlungsbetrag ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem von der Zahlung abgegoltenen Zeitraum und dem Zeitraum, in dem der Anspruch tatsächlich bestand. Für die Fristberechnung ist § 187 Absatz 2 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Verbleiben danach Teile eines Monats, ist der der Rückzahlungsverpflichtung unterliegende Anteil des Zuschlags für diesen Monat taggenau zu ermitteln. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag.
 
Beispiel:
Ein Beamter aus der Endstufe der BesGr. A 15 hat einen Personalgewinnungszuschlag in Höhe von 80 Prozent seines Grundgehalts erhalten.

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt der BesGr. A 15, Endstufe 5 824,93 Euro
80 Prozent aus diesem Grundgehalt 4 659,94 Euro

 
Der Betrag in Höhe von 4 659,94 Euro wurde dem Beamten als Einmalzahlung gewährt. Von der Zahlung ist ein Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2016 abgegolten.
 
Mit Wirkung vom 15. Januar 2016 scheidet der Beamte aus dem Dienst des Freistaates Sachsen aus. Für den Zeitraum vom 16. Januar bis 30. April 2016 ist der Anspruch auf den Zuschlag demzufolge erloschen. Der Personalgewinnungszuschlag ist daher anteilig für 3 Monate und 16 Tage zurückzufordern.

Beispiel
Zeitraum Zuschlag Betrag 1 in Euro Betrag 2 in Euro
Gezahlter Zuschlag 4 659,94 Euro davon 1/12 = 388,33 Euro
Anteilig für Januar 16/31 aus 388,33 Euro 200,43 Euro
Februar bis April 3/12 aus 4 659,94 Euro 1 164,98 Euro
Rückforderungsbetrag   1 365,41 Euro

63.4
Entscheidung über Gewährung, Höhe und Zeitraum des Zuschlags
63.4.0
Allgemeines
 
Im Einklang mit dem Erfordernis der Personalgewinnung zur Lenkung und Begrenzung der Ermessensentscheidung werden die Kriterien festgelegt, die bei der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags, dessen Höhe und Gewährungszeitraum zu berücksichtigen sind. Die Aufzählung ist insoweit nicht abschließend und beinhaltet nur die wesentlichen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte. Die aufgeführten Kriterien sind kumulativ in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Erscheint beispielsweise die fachliche Qualifikation des Bewerbers in einem besonderen Maß für einen Dienstposten geeignet, bedingt dies nicht die Gewährung eines Zuschlags, sofern weitere qualifizierte Bewerber für diesen Dienstposten vorhanden sind.
63.4.1
Bedeutung des Dienstpostens
 
Zu berücksichtigen ist die Bedeutung des Dienstpostens für die Erfüllung einer bestimmten wichtigen Aufgabe einer Behörde. Je bedeutungsvoller der Dienstposten und die damit verbundene Aufgabe ist, umso eher ist die Gewährung eines Zuschlags in Erwägung zu ziehen.
63.4.2
Anforderungen an den Dienstposten
 
Übersteigen die Anforderungen an den Dienstposten das übliche Maß vergleichbarer Dienstposten und liegt darin die Schwierigkeit, diesen zu besetzen, kann dieser Umstand für die Gewährung eines Zuschlags sprechen.
63.4.3
Bedarfs- und Bewerberlage
 
Die Bedarfs- und Bewerberlage ist von der obersten Dienstbehörde in Bezug auf das Verwendungsgebiet darzustellen. In Fällen des Absatzes 6 Satz 2 ist die Personalmangellage gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 15 aufzuzeigen. Sofern absehbar ist, dass die ausbleibenden Bewerbungen nur vorübergehend sind, weil beispielsweise die Absolventen eines neu eingerichteten Studienganges kurz vor dem Abschluss stehen, kann dies gegen die Gewährung eines Zuschlags sprechen, weil sich die Bewerberlage in einem überschaubaren Zeitraum verbessern dürfte. Ebenfalls zu prüfen ist, ob der Dienstposten durch andere personalwirtschaftliche Maßnahmen (Umsetzung, Abordnung oder Versetzung) besetzt werden kann.
63.4.4
Fachliche Qualifikation
 
Die fachliche Qualifikation des Bewerbers ist anhand objektiver Kriterien zu bewerten. Insbesondere sind hierfür der Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung heranzuziehen.
63.5
Besondere haushaltsrechtliche Regelungen
 
Zuschläge zur Personalgewinnung können nur gewährt werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ausgaben für den Personalgewinnungszuschlag sind außer für Staatsbetriebe, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus dem Titel 422 03 des Sammelkapitels des jeweiligen Einzelplans zu buchen. Staatsbetriebe, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts führen über die Gewährung von Personalgewinnungszuschlägen einen gesonderten Nachweis.
63.6
Zuständigkeit und Einvernehmensvorbehalt
 
Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags zur Personalgewinnung ist die oberste Dienstbehörde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags ist unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu prüfen und aktenkundig zu machen. Die Entscheidung ob, und in welchem Umfang ein Zuschlag gewährt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschlags ist zur Personalakte zu nehmen. Gewährung und Widerruf des Zuschlags sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. In der Entscheidung ist eine Festlegung über die Höhe und den Zeitraum der Gewährung sowie gegebenenfalls die Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19 zu treffen; ergänzend kann eine Regelung zum vorfristigen Wegfall des Zuschlags im Falle einer Beförderung getroffen werden. Zur Wahrung einer einheitlichen Ermessensausübung der Rechtsvorschrift wird der Entscheidungsspielraum der obersten Dienstbehörde durch einen Einvernehmensvorbehalt des Staatsministeriums der Finanzen begrenzt. Dieser Einvernehmensvorbehalt bezieht sich auf die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags für Beamte der BesO A und der BesGr. W 1 sowie Staatsanwälte und Richter, denen erstmalig ein Amt der BesGr. R 1 übertragen werden soll. Beamte der BesGr. B 1 bis B 3 sind nicht erfasst.

64. Zu § 64 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

64.1
Voraussetzung für die Gewährung
 
Anspruchsberechtigt sind Beamte, deren begrenzte Dienstfähigkeit bis zum 31. März 2009 nach § 52a des Sächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2009 geltenden Fassung oder ab dem 1. April 2009 nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes festgestellt wurde. Der Zuschlag wird jedoch nur denjenigen Beamten gezahlt, die im Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit Dienst leisten. Sofern der begrenzt Dienstfähige eine weitergehende, die Arbeitszeit vermindernde Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 97 oder 98 des Sächsischen Beamtengesetzes eingeht, verliert er den Anspruch auf die Gewährung des Zuschlags, da er aufgrund seines freiwilligen Antrags auf Teilzeitbeschäftigung den „Schutzbereich“ der begrenzten Dienstfähigkeit verlässt. Der Anspruch auf den Zuschlag besteht auch für diejenigen Beamten, die ihre Arbeitszeit vor der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit in Höhe von 50 Prozent gemäß § 97 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert haben. Ein Anspruch auf den Zuschlag besteht auch im Falle der Reaktivierung bei Feststellung und Verwendung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 29 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes).
64.2
Höhe des Zuschlags
 
Der Zuschlag wird als zusätzliche Leistung zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 11 Absatz 1 gezahlt. Er beträgt monatlich 5 Prozent der Dienstbezüge, die der begrenzt dienstfähige Beamte bei Vollzeitbeschäftigung (also ohne Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit) erhalten würde, und knüpft damit an eine dynamische Bezugsgröße an. Dies führt zu einer stetigen Neuberechnung des Zuschlags, sofern sich Änderungen (zum Beispiel Anpassung der Besoldung nach § 19, Eheschließung, Stufenaufstieg, Beförderung) ergeben, die Einfluss auf die maßgeblichen Dienstbezüge nehmen. Die für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags maßgeblichen Dienstbezüge sind abschließend in Satz 2 geregelt. Sofern der sich daraus ergebende Betrag unter einem Mindestbetrag von 240 Euro zurückbleibt, wird der Mindestbetrag gewährt. Der Mindestbetrag ist statisch und nimmt nicht an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. Eine Kürzung des Zuschlags nach § 8 erfolgt nicht.
 
Beispiel 1:
Bei einem verheirateten Beamten der BesGr. A 8 Stufe 7 wird eine begrenzte Dienstfähigkeit von 50 Prozent festgestellt. Die Arbeitszeit wird entsprechend angepasst. Er bezieht Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1. Ein Anspruch auf die Gewährung des Zuschlags ist gegeben.
 
Für die Berechnung des Zuschlags sind die folgenden Dienstbezüge (bei Vollzeitbeschäftigung) maßgebend:

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt der BesGr. A 8 Stufe 7 2 621,14 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 117,58 Euro
Kürzung nach § 8 13,70 Euro
Zwischensumme 2 725,02 Euro
Zuschlag nach § 64 Satz 1 in Höhe von 5 Prozent 136,25 Euro
mindestens 240,00 Euro 240,00 Euro
Höhe des Zuschlags 240,00 Euro

 
Beispiel 2:
Bei einem ledigen Beamten der BesGr. A 14 Stufe 11 wird eine begrenzte Dienstfähigkeit von 70 Prozent festgestellt. Die Arbeitszeit wird entsprechend angepasst. Er bezieht Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1. Ein Anspruch auf die Gewährung des Zuschlags ist gegeben.
 
Für die Berechnung des Zuschlags sind die folgenden Dienstbezüge (bei Vollzeitbeschäftigung) maßgebend:

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt der BesGr. A 14 Stufe 11 5 015,55 Euro
Kürzung nach § 8 25,08 Euro
Zwischensumme 4 990,47 Euro
Zuschlag nach § 64 Satz 1 in Höhe von 5 Prozent 249,52 Euro
mindestens 240,00 Euro 240,00 Euro
Höhe des Zuschlags 249,52 Euro

64.3
Höchstgrenze
 
Satz 4 bestimmt, dass der Zuschlag und die Besoldung nach § 11 Absatz 1 zusammen die Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass ein begrenzt dienstfähiger Beamter nicht eine höhere Besoldung erhält als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Beamter.
 
Beispiel:
Bei einem verheirateten Beamten der BesGr. A 6 Stufe 5 wird eine begrenzte Dienstfähigkeit von 90 Prozent festgestellt. Die Arbeitszeit wird entsprechend angepasst. Er bezieht Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1. Ein Anspruch auf die Gewährung des Zuschlags ist gegeben.
 
Die Vergleichsberechnung stellt sich wie folgt dar:

Beispiel
Gehaltsbestandteile Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung
  Besoldung bei begrenz-
ter Dienstfähigkeit
Besoldung bei Vollzeit-
beschäftigung
Grundgehalt der BesGr. A 6 Stufe 5 1 990,67 Euro 2 211,86 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 105,82 Euro 117,58 Euro
Kürzung nach § 8 10,48 Euro 11,65 Euro
Zwischensumme 2 086,01 Euro 2 317,79 Euro
Zuschlag nach § 64 Satz 1 (Mindestbetrag)
5 Prozent aus 2 317,79 Euro ergeben 115,89 Euro und unterschreiten daher den Mindestbetrag.
240,00 Euro  
Summe 2 326,01 Euro 2 317,79 Euro
Höchstgrenze nach § 64 Satz 4 2 317,79 Euro  
Übersteigender Betrag 8,22 Euro  
Gekürzter Zuschlag 231,78 Euro  

65. Zu § 65 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand

65.1
Voraussetzung für die Gewährung
 
Die Regelung gilt für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964, die den Eintritt in den Ruhestand nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 53 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes hinausschieben. Welche Leistungen zu dem Begriff „Versorgungsbezüge“ zu zählen sind, ist abschließend in § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes aufgezählt. Der Höchstruhegehaltssatz ist in § 15 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes geregelt und beträgt derzeit 71,75 Prozent. Da die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach Jahren und Tagen erfolgt (vergleiche § 15 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes), kann der Fall eintreten, dass während der Zeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand der Höchstruhegehaltssatz innerhalb eines Kalendermonats erreicht wird. In diesem Fall wird der Zuschlag ab Beginn des auf die Erreichung des Höchstruhegehaltssatzes folgenden Kalendermonats gewährt.
65.2
Höhe des Zuschlags
 
Für die Berechnung des Zuschlags sind die ungeminderten Dienstbezüge und Amtszulagen heranzuziehen. Es handelt sich hierbei um eine dynamische Bezugsgröße, was zu einer stetigen Neuberechnung des Zuschlags führt, sofern sich Änderungen (zum Beispiel Anpassung der Besoldung nach § 19, Eheschließung, Stufenaufstieg, Beförderung) ergeben, die Einfluss auf die maßgeblichen Dienstbezüge oder Amtszulagen nehmen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Zuschlag gemäß § 10 Absatz 1 im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit zu vermindern. Ebenso erfolgt eine Verminderung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes). Die Kürzung gemäß § 8 ist nach einer Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1 durchzuführen (vergleiche Nummer 8.4).
 
Beispiel:
Der Eintritt in den Ruhestand eines verheirateten Richters (Direktor des Amtsgerichts) der BesGr. R 1 Stufe 12 mit Amtszulage wird hinausgeschoben. Er verrichtet mit 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit seinen Dienst. Ein Anspruch auf die Gewährung des Zuschlags ist gegeben.
 
Die Berechnung des Zuschlags stellt sich wie folgt dar:

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
Grundgehalt der BesGr. R 1 Stufe 12 5 975,74 Euro
Familienzuschlag Stufe 1 123,46 Euro
Amtszulage (Fußnote 1 zur BesGr. R 1) 205,69 Euro
Zwischensumme 6 304,89 Euro
Zuschlag nach § 65 Satz 3 in Höhe von 10 Prozent 630,49 Euro
Teilzeitkürzung nach § 10 Absatz 1 472,87 Euro
Kürzung nach § 8 2,36 Euro
Höhe des Zuschlags 470,51 Euro

66. Zu § 66 Auslandsbesoldung

66.1
Die Auslandsbesoldung der Beamten, die im Ausland verwendet werden, regelt sich in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte jeweils geltenden Vorschriften. Im Ausland verwendet werden Besoldungsempfänger, die an eine Dienststelle im Ausland abgeordnet oder versetzt (§§ 31 , 32 des Sächsischen Beamtengesetzes) oder zugewiesen (§ 20 des Beamtenstatusgesetzes) sind. Neben den Vorschriften des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten auch die auf Grundlage dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen (zum Beispiel Auslandszuschlagsverordnung) und Verwaltungsvorschriften des Bundes entsprechend. Bis zum Erlass einer neuen Verwaltungsvorschrift zu Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die maßgebenden Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 (GMBl S. 314) entsprechend anzuwenden.
66.2
Absatz 2 Satz 1 stellt sicher, dass alle Kinder, für die Anspruch auf einen Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 oder 2a des Bundesbesoldungsgesetzes besteht, auch beim Familienzuschlag nach § 42 zu berücksichtigen sind. Dies betrifft insbesondere Kinder, für die kein Kindergeldanspruch besteht, weil sie sich im Ausland aufhalten und weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben und auch nicht im Haushalt eines Berechtigten leben (vergleiche § 63 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, werden bereits nach § 42 Absatz 2 oder 3 beim Familienzuschlag berücksichtigt. Nach § 10 Absatz 2 wird die Auslandsbesoldung, also auch der Mietzuschuss, bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem tatsächlichen Beschäftigungsumfang gezahlt (vergleiche Nummer 10.2). Bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell wird damit während der Arbeitsphase bei voller Arbeitsleistung der Mietzuschuss nicht gekürzt. Dementsprechend müssen bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes die Dienstbezüge zugrunde gelegt werden, die aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit zustehen würden. Gemäß Absatz 2 Satz 3 wird der im Einzelfall auf Basis der nach § 8 abgesenkten Dienstbezüge ermittelte Kaufkraftausgleich selbst nicht nach § 8 abgesenkt. Dies gilt entsprechend bei der Kürzung der Besoldung nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1.
66.3
Zur Zuordnung der Beamten zur Tabelle VI.1 der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz ist in Anlage 8 zum Sächsischen Besoldungsgesetz eine eigene Tabelle mit den Grundgehaltsspannen festgelegt. Die Grundgehaltsspannen erhöhen sich bei linearen Anpassungen der Besoldung entsprechend § 19. Die Beträge des Auslandszuschlags ergeben sich aus der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz unter Berücksichtigung der linearen Anpassungen nach Bundesrecht. Bei der Zuordnung zu den Grundgehaltsspannen sind Amtszulagen zum Grundgehalt hinzuzurechnen, da diese gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 unmittelbar als Bestandteil des Grundgehalts gelten.

67. Zu § 67 Leistungsstufen

67.1
Definition und Voraussetzung
 
Absatz 1 Satz 1 enthält die Legaldefinition einer Leistungsstufe. Demnach ist eine Leistungsstufe die Vorwegzahlung des Grundgehalts der nächsthöheren Stufe, wie sie sich nach § 27 Absatz 2 ergeben würde. Der Beamte erreicht durch die Leistungsstufe somit nicht vorzeitig die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts, sondern erhält in seiner aktuellen Stufe bereits das (höhere) Grundgehalt der nächsthöheren Stufe vorweg. Die Leistungsstufe entfaltet damit keine dauerhafte Wirkung auf die Stufenlaufzeiten und hat keinen Einfluss auf das weitere regelmäßige Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts.
 
Beispiel:
Ein Regierungsoberinspektor (BesGr. A 10) befindet sich in der Stufe 6 des Grundgehalts. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wird ihm eine Leistungsstufe gewährt.
 
Lösung:
Der Beamte verbleibt – trotz der Gewährung einer Leistungsstufe – zum 1. Januar 2015 in der erreichten Stufe 6. Er bekommt ab diesem Zeitpunkt das Grundgehalt der Stufe 7 vorweg gezahlt bis er tatsächlich die Stufe 7 erreicht.
 
Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsstufe ist eine dauerhaft herausragende Leistung. Eine weitergehende Konkretisierung sieht die Vorschrift nicht vor, um im Einzelfall die Entscheidung des Entscheidungsberechtigten nicht einzuschränken. Somit steht diesem ein weiter Beurteilungsspielraum zu, um eine flexible Handhabung unter Berücksichtigung der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu ermöglichen. Vorrangig kommt die Vergabe einer Leistungsstufe für konstante Leistungsträger in Betracht. Leistungen können insbesondere dann „herausragend“ sein, wenn der Beamte innerhalb seiner Vergleichsgruppe zu den Spitzenkräften gehört. Zur Vergleichsgruppe zählen grundsätzlich Beamte der gleichen Besoldungsgruppe; der exakte Zuschnitt der relevanten Gruppe hängt allerdings stark vom Aufgabenfeld des jeweiligen Beamten ab und kann insoweit eine weitere sachgerechte Abgrenzung erforderlich machen. Der Begriff „dauerhaft“ setzt in einem repräsentativen zurückliegenden Zeitraum stetig herausragende Leistungen voraus und erfordert eine Prognose darüber, dass diese Leistungen vom Beamten auch in Zukunft zu erwarten sind. Nach der Regelung kann die Vergabe einer Leistungsstufe nur an Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der BesO A erfolgen. Beamte, die das Endgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe beziehen, sind von der Gewährung einer Leistungsstufe nicht erfasst. Zum Begriff „Endgrundgehalt“ wird auf Nummer 63.2.1 verwiesen. In diesen Fällen gibt es kein Grundgehalt der nächsthöheren Stufe, das vorweg gewährt werden kann. Auch Beamte auf Probe (sowohl zur späteren Verwendung auf Lebenszeit als auch bei Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion), Beamte auf Zeit und Beamte auf Widerruf sind von der Vergabe einer Leistungsstufe ausgenommen. Eine Leistungsstufe kann auch zum Zeitpunkt des regelmäßigen Stufenaufstiegs im Grundgehalt gewährt werden. Beamte erhalten in diesem Fall ab dem ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an nicht nur das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe, sondern „überspringen“ finanziell eine Stufe und erhalten das Grundgehalt der übernächsten Stufe. Ein Widerruf einer Leistungsstufe (zum Beispiel aufgrund Leistungsabfalls) ist nicht möglich. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die Dienstbezüge in Höhe der Leistungsstufe aufgrund disziplinarrechtlicher Maßnahmen zu kürzen (§ 8 des Sächsischen Disziplinargesetzes). Ein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht, da die Gewährung von Leistungsstufen als ein Instrument der Personalführung konzipiert ist. So begründet beispielsweise allein die Feststellung, dass der Beamte während des Beurteilungszeitraums dauerhaft herausragende Leistungen erbracht hat, keinen Anspruch auf eine Leistungsstufe.
67.2
Beginn und Ende der Zahlung
 
Das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. Sofern in der Vergabeentscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe nicht anders bestimmt, beginnt auch der Gewährungszeitraum der Leistungsstufe am ersten Tag des auf die Vergabeentscheidung folgenden Monats zu laufen. Es besteht jedoch die Möglichkeit einen zurückliegenden Zeitpunkt als Anfangszeitpunkt des Gewährungszeitraums einer Leistungsstufe zu bestimmen. Die maximale (gegebenenfalls rückwirkende) Bezugsdauer ergibt sich aus der Stufe im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung und der damit verbundenen Stufenlaufzeit nach § 27 Absatz 2 Satz 2. Zur Mitteilung einer Leistungsstufe wird auf Nummer 69.3 verwiesen. Unabhängig von der Gewährung einer Leistungsstufe bestimmt sich die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts nach § 27 Absatz 2. Nach Ablauf der Zeit, um die das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe vorweg gewährt wurde, schließt sich die dann entsprechend maßgebliche Stufe an. Somit entfällt der Anspruch auf die Leistungsstufe zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts gemäß § 27 Absatz 2 erreicht wird. Folglich verliert zu diesem Zeitpunkt der vorweg gezahlte höhere Grundgehaltssatz den Charakter als Leistungsstufe. Die Höhe des gewährten Grundgehalts ändert sich dadurch nicht.
 
Beispiel:
Ein Regierungsamtmann (BesGr. A 11) erhält am 11. November 2014 die Vergabeentscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe. Zum 1. Dezember 2014 befindet er sich in der Stufe 8 des Grundgehalts und hat eine Stufenlaufzeit von 1 Jahr und 6 Monaten verbracht.
 
Lösung:
Die Leistungsstufe wird ab dem 1. Dezember 2014 gezahlt, da dies der erste Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats ist. Der Beamte erhält in seiner aktuellen Stufe 8 das Grundgehalt der Stufe 9 vorweg gewährt. Die Zeitdauer der Gewährung der Leistungsstufe richtet sich nach den maßgebenden Stufenlaufzeiten nach § 27 Absatz 2 Satz 2. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 8 beträgt 3 Jahre bis der Aufstieg in die Stufe 9 des Grundgehalts erfolgt. Die Leistungsstufe erfasst somit den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2016 (1 Jahr und 6 Monate). Zum 1. Juni 2016 erfolgt der Stufenaufstieg in die Stufe 9 des Grundgehalts.
 
Eine Beförderung, längere Erkrankung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen nicht zum Wegfall der Leistungsstufe. Der Gewährungszeitraum der Leistungsstufe läuft auch dann weiter, wenn sie während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge nicht zur Auszahlung gelangt (vergleiche § 28 Absatz 4). Die Leistungsstufe ist bei Teilzeitbeschäftigung nach § 10 Absatz 1 (auch bei Altersteilzeit sowohl im Block- als auch Teilzeitmodell) im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit sowie bei begrenzter Dienstfähigkeit entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) nach § 11 Absatz 1 Satz 1 zu kürzen. Eine Kürzung der Leistungsstufe nach § 8 erfolgt nicht. Eine Abordnung bei demselben Dienstherrn oder zu einem anderen Dienstherrn hat keine Auswirkungen auf eine festgesetzte Leistungsstufe. Der Besoldungsstatus bleibt bei einer Abordnung auch im Hinblick auf die Leistungsstufe gewahrt (vergleiche § 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes). Auch bei einer Versetzung innerhalb des Bereichs desselben Dienstherrn ist die getroffene Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe bindend. Dies gilt entsprechend bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des Sächsischen Besoldungsgesetzes hingegen findet das dortige Besoldungsrecht Anwendung. Die Verfahrensweise bezüglich einer Leistungsstufe ist dann den geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen des anderen Dienstherrn unterworfen. Trotz der Regelung in Absatz 1 Satz 2, dass die Gewährung einer Leistungsstufe unwiderruflich ist, bleibt § 27 Absatz 3 und 5 während des Zeitraums des Bezugs einer Leistungsstufe unberührt. Das heißt, dass beispielsweise im Falle eines erheblichen Leistungsabfalls während des Bezugs einer Leistungsstufe auch eine Leistungsfeststellung nach § 27 Absatz 3 zu erfolgen hätte. Bei Feststellung, dass die erbrachten Leistungen nicht im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, ist der weitere Stufenaufstieg zu hemmen. Auch bei vorläufiger Dienstenthebung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens entfällt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Dienstenthebung die Gewährung der Leistungsstufe. Auf die Nummern 27.3 und 27.5 wird insoweit verwiesen.

68. Zu § 68 Leistungsprämien und Ausgleichspauschale

68.1
Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsprämie
 
Anders als bei der Vergabe einer Leistungsstufe, die bei dauerhaft herausragender Leistung gewährt werden kann, bildet eine besondere Leistung (Einzel- und Dauerleistung) die Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsprämie nach Absatz 1 Satz 1. Kriterien, wann eine honorierungsfähige besondere Leistung vorliegt, nennt die Vorschrift nicht, sondern überlässt dies der Einschätzung des Entscheidungsberechtigten und räumt diesem damit einen weiten Beurteilungsspielraum ein. Im Hinblick auf die Aufgabenvielfalt in den einzelnen Behörden könnten Kriterien ohnehin nur einen beispielhaften Charakter haben. Die Leistungsprämie dient insbesondere der Honorierung kurzfristiger Leistungen besonderer qualitativer oder quantitativer Art. Sie bietet sich beispielsweise dann an, wenn zeitgebundene Projekte zu bearbeiten sind oder zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, wodurch eine vorübergehende Mehrbelastung eintritt und diese mit einer besonderen Leistung verbunden ist. Auch wenn der Beamte Aufgaben, die besondere Anforderungen mit sich bringen, sachgerecht erledigt, kann eine Leistungsprämie gezahlt werden. Die Vergabe einer Leistungsprämie kann an Beamte der BesO A und BesO B erfolgen; Beamte auf Probe und Beamte auf Zeit sind – entgegen den Regelungen bei der Leistungsstufe – von der Vergabe einer Leistungsprämie nicht ausgenommen. Absatz 1 Satz 2 zählt abschließend die Ausnahmen hiervon auf:
 
a)
Mitglieder des Rechnungshofs nach § 4 Absatz 1 des Rechnungshofgesetzes
(Präsident, Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen)
 
b)
Politische Beamte nach § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes
(Staatssekretäre, Präsident der Landesdirektion Sachsen, Regierungssprecher und Direktor beim Sächsischen Landtag)
 
c)
Kommunale Wahlbeamte nach § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes
(Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden, Ortsvorsteher und Amtsverweser)
 
d)
Beamte der BesO B
 
 
als Leiter von Behörden
(zum Beispiel Präsident des Landeskriminalamtes, Präsident des Statistischen Landesamtes, Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr oder Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen)
 
 
als Abteilungsleiter in obersten Staatsbehörden
 
e)
Beamte als stellvertretende Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der BesGr. B 4 zugeordnet sind
(zum Beispiel Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen, Vizepräsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen)
 
Die Abteilungsleiter der Sächsischen Landtagsverwaltung sind vom Ausschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfasst. Der Sächsische Rechnungshof steht einer obersten Staatsbehörde gleich. Geschäftsführer und stellvertretende Geschäftsführer von Staatsbetrieben sind (nach der Systematik des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes) Leiter oder stellvertretende Leiter einer Behörde im Sinne der Regelung. Für den Fall, dass diese die Geschäftsführung oder Stellvertretung nicht allein wahrnehmen, sondern diese zum Beispiel für die fachlichen und kaufmännischen Bereiche getrennt ist, gilt der Ausschluss auch für die jeweiligen Bereichsleiter. Diese sind ebenso als Ausnahmen von dem berechtigten Personenkreis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 zu behandeln. Hierunter fallen beispielsweise der Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst oder der Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung. Zwar sind die Regelungen über die Gewährung einer Leistungsprämie an eine Gruppe von Bediensteten (sogenannte Teamprämie) im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen und Anpassungen bei der Gewährung von Leistungsprämien entfallen, gleichwohl besteht nach wie vor die Möglichkeit der Vergabe von (einzelnen) Leistungsprämien an eine Gruppe, wenn das Arbeitsergebnis dieser Gruppe eine besondere Leistung im Sinne der Vorschrift darstellt. Folglich besteht nicht die Notwendigkeit, die individuelle (besondere) Leistung des einzelnen Beamten zu bestimmen, sondern es genügt, dass die Gruppe eine honorierungsfähige besondere Leistung erbracht hat und der betreffende Beamte an dieser Leistung wesentlich beteiligt war. Anknüpfungspunkt ist dabei das gemeinsame Arbeitsergebnis (zum Beispiel ein Projekt), welches durch enges, arbeitsteiliges Zusammenwirken der Gruppe angestrebt und umgesetzt wurde. Es erfordert regelmäßig die wechselseitige Abhängigkeit auf die Arbeit der weiteren Gruppenmitglieder. Eine rein organisatorische Zusammenfassung von Beamten (zum Beispiel eines Referats) oder dergleichen genügt nicht. Dadurch kann das Gemeinschafts- und Zugehörigkeitsgefühl der Arbeitseinheit gestärkt werden. Bei der Vergabe von Leistungsprämien an eine Gruppe kann jedes Gruppenmitglied eine Leistungsprämie nach den individuellen Gegebenheiten erhalten.
 
Beispiel:
Eine Gruppe besteht aus 3 Beamten, die ein Projekt erfolgreich durchgeführt haben. Dadurch haben sie eine honorierungsfähige besondere Leistung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erbracht.

Beispiel
Gruppenmitglied BesGr. A 9 BesGr. A 15 BesGr. B 2
Gruppenmitglied BesGr. A 9 BesGr. A 15 BesGr. B 2
Höchstbetrag 3 117,55 Euro 5 824,93 Euro 6 765,87 Euro

 
Der Entscheidungsberechtigte kann nunmehr im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel bis zu dem jeweiligen individuellen Höchstbetrag eine Leistungsprämie gewähren. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht, da die Gewährung von Leistungsprämien als ein Instrument der Personalführung konzipiert ist.
68.2
Zahlung und Höhe einer Leistungsprämie
 
Eine Leistungsprämie an Beamte der BesO A kann maximal in Höhe des jeweiligen Endgrundgehalts gewährt werden. Zum Begriff „Endgrundgehalt“ wird auf Nummer 63.2.1 verwiesen. Bei den Ämtern der BesO B ist die Höhe einer Leistungsprämie entsprechend der Systematik (feste Gehälter) auf das Grundgehalt beschränkt. Maßgebend ist dabei die Besoldungsgruppe, welcher der Beamte zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie angehört. Da nach § 44 Absatz 2 Satz 2 Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts gelten, sind diese insoweit bei Beamten, denen eine Amtszulage gezahlt wird, in den Höchstbetrag einzubeziehen. Innerhalb dieses gesetzten Rahmens kann die Höhe einer Leistungsprämie entsprechend der Bewertung der besonderen Leistung durch den Entscheidungsberechtigten festgelegt werden.
 
Beispiel 1:
Ein Regierungsamtsinspektor (BesGr. A 9) erhält eine Amtszulage nach Fußnote 1 zur BesGr. A 9. Ihm soll für eine besondere Leistung eine Leistungsprämie gewährt werden.
 
Lösung:
Der Höchstbetrag für die Leistungsprämie ermittelt sich aus dem Endgrundgehalt der BesGr. A 9 (3 117,55 Euro) und der Amtszulage (267,02 Euro). Der Höchstbetrag beträgt demnach 3 384,57 Euro.
 
Beispiel 2:
Ein Regierungsrat (BesGr. A 13) wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 zum Regierungsoberrat (BesGr. A 14) befördert. Am 24. November 2014 erhält der Beamte die Vergabeentscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie.
 
Lösung:
Als Höchstbetrag ist das Endgrundgehalt der BesGr. A 13 anzusetzen.
 
Da die Leistungsprämie insbesondere zur zeitnahen Honorierung einer bereits abgeschlossenen besonderen Leistung geeignet ist, soll diese auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der honorierungsfähigen besonderen Leistung gewährt werden. Jedoch ist in begründeten Einzelfällen auch eine Honorierung von länger zurückliegenden Leistungen nicht ausgeschlossen. Eine Leistungsprämie ist stets als konkreter Betrag festzusetzen und nicht als ein Prozentsatz des Endgrundgehalts oder Grundgehalts. Sie kann als Einmalbetrag oder in bis zu 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Entscheidung über die Zahlungsmodalität ist im Rahmen der Vergabeentscheidung über die Gewährung der Leistungsprämie zu treffen. Sofern die Leistungsprämie in monatlichen Teilbeträgen festgesetzt wird, bleibt der monatliche Betrag über die gesamte Laufzeit gleich; dies gilt beispielsweise auch bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 oder Beförderung, die in die Laufzeit fällt. Ein rückwirkender Beginn der Zahlung ist nicht vorgesehen. Die Regelungen der § 5 Absatz 3, §§ 14 und 15 finden bei der Zahlung einer Leistungsprämie keine Anwendung. Dies bedeutet, dass sowohl die als Einmalzahlung als auch in monatlichen Teilbeträgen zu gewährende Leistungsprämie ungemindert zu zahlen sind, auch wenn der Beamte nicht für einen vollen Kalendermonat Anspruch auf Besoldung hat. Es erfolgt keine Anrechnung anderer Einkünfte oder eine Kürzung beim Fernbleiben vom Dienst. Bei einer vorliegenden Teilzeitbeschäftigung oder begrenzten Dienstfähigkeit wird anders als bei der Leistungsstufe eine Kürzung nach § 10 Absatz 1 im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit oder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) nicht vorgenommen. Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Höchstbetrages ist die erbrachte besondere Leistung unabhängig von der individuellen Arbeitszeit zu würdigen. § 8 findet auf die Leistungsprämie keine Anwendung. Auch besteht die Möglichkeit bei der Gewährung einer Leistungsprämie von der Zahlungsweise nach § 6 Absatz 1 abzuweichen. Sofern innerhalb der Laufzeit der in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Leistungsprämie eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge den Zeitraum von einem Kalendermonat überschreitet (zum Beispiel Elternzeit) oder Beendigungstatbestände eintreten (zum Beispiel Wechsel des Dienstherrn oder Tod), sind verbleibende Teilbeträge, die deswegen nicht mehr gezahlt werden könnten, in einem Restbetrag zusammenzufassen und für den zuvor liegenden letzten Monat mit Anspruch auf Dienstbezüge auszuzahlen. Werden innerhalb eines Jahres an einen Beamten mehrere Leistungsprämien gewährt, ist der Höchstbetrag pro Sachverhalt jeweils das Endgrundgehalt oder Grundgehalt der maßgebenden Besoldungsgruppe.
 
Beispiel 3:
Ein Regierungshauptsekretär (BesGr. A 8) erhält im April 2015 eine Leistungsprämie von 2 500 Euro aufgrund der Einarbeitung von 2 neuen Mitarbeitern. Mit Wirkung vom 1. Juni 2015 wird er zum Regierungsamtsinspektor (BesGr. A 9) befördert. Wegen einer Erkrankung seines Vorgesetzten und der von ihm wahrgenommenen Vertretung erhält er im Dezember 2015 eine Leistungsprämie von 3 000 Euro, die beginnend mit Januar 2016 in 12 monatlichen Teilbeträgen gezahlt wird. Vom 14. April 2016 bis 13. Juni 2016 wird der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt (Elternzeit).
 
Lösung:
Der Beamte erhält im April 2015 eine Leistungsprämie von 2 500 Euro. Der maßgebende Höchstbetrag seiner BesGr. A 8 von 2 866,83 Euro wird nicht überschritten. Die Wahrnehmung der Vertretung des Vorgesetzten stellt einen neuen Sachgrund dar, für welchen eine (weitere) Leistungsprämie gezahlt werden kann. Die Leistungsprämie von 3 000 Euro (12 monatliche Teilbeträge je 250 Euro) übersteigt den maßgebenden Höchstbetrag seiner BesGr. A 9 von 3 117,55 Euro nicht. Aufgrund der Elternzeit ist der im Monat April 2016 verbleibende Restbetrag der Leistungsprämie von 2 250 Euro vollständig auszuzahlen, da der Beamte ohne Dienstbezüge länger als einen Kalendermonat beurlaubt ist.
68.3
Gewährung einer Ausgleichspauschale
 
Nach Absatz 3 Satz 1 erhalten Richter mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag gewährt. Anders als bei der Gewährung einer Leistungsprämie bemisst sich die Ausgleichspauschale nicht nach einer konkreten besonderen Leistung, sondern wird entsprechend der in Absatz 3 Satz 2 festgelegten Berechnungsmethode ermittelt. Der Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichspauschale knüpft an den Anspruch auf Dienstbezüge im Monat September an. Eine Ausgleichspauschale erhalten demnach nur Richter, die im Monat September mindestens an einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge haben. Sofern der Anspruch auf Dienstbezüge nicht für den vollen Monat September besteht, wird auch nur der Teil der Ausgleichspauschale gewährt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt (§ 5 Absatz 3). Zudem findet § 10 Absatz 1 Anwendung, sodass bei Teilzeitbeschäftigung die Ausgleichspauschale im gleichen Verhältnis wie die verringerte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit zu vermindern ist. Beim Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit wird die Ausgleichpauschale entsprechend der festgestellten begrenzten Dienstfähigkeit (vergleiche § 27 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) gekürzt (vergleiche § 11 Absatz 1 Satz 1). § 8 findet auf die Ausgleichspauschale keine Anwendung. Bei der Festlegung der Höhe der Ausgleichspauschale wird nach Absatz 3 Satz 2 die im Durchschnitt pro potenziell anspruchsberechtigtem Besoldungsempfänger zur Verfügung stehende Summe ermittelt. Die Kopfzahl der potenziell Anspruchsberechtigten orientiert sich dabei am Personenkreis nach Absatz 1 und 3.
 
Ausgenommen von der Gewährung einer Ausgleichspauschale sind:
 
Präsidenten von Gerichten und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der BesGr. R 3 zugeordnet sind
(zum Beispiel Präsident des Amtsgerichts, Arbeitsgerichts oder Sozialgerichts)
 
Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der BesGr. R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind
(zum Beispiel Vizepräsident des Finanzgerichts, Landesarbeitsgerichts oder Oberverwaltungsgerichts)

69. Zu § 69 Allgemeines und Verfahren

69.1
Besondere haushaltsrechtliche Regelungen
 
Leistungsstufen und Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In dem jeweiligen Haushaltsgesetz sollten daher Regelungen aufgenommen werden, die beispielsweise Möglichkeiten der Erwirtschaftung von Ausgabemitteln für leistungsorientierte Besoldung vorsehen. Ausgabemittel für leistungsorientierte Besoldung können weiterhin in dem jeweiligen Haushaltsplan ausgebracht werden. In der Vergangenheit wurden im Sammelkapitel des jeweiligen Einzelplans bei Titel 422 06 – Leistungsbezahlung der Beamten – Ausgabemittel eingestellt, die für die Vergabe von Leistungsstufen und Leistungsprämien an Beamte zur Verfügung standen. Die Ausgleichspauschale ist an die zur Verfügung stehenden Ausgabemittel in den Titeln Leistungsbezahlung der Beamten (Titel 422 06) gekoppelt (vergleiche § 68 Absatz 3 Satz 2). Richter partizipieren somit entsprechend dem Umfang der hierin bereitgestellten Ausgabemittel.
69.2
Verfahren
 
Leistungsstufen und Leistungsprämien können nicht aufgrund eines Sachverhaltes gewährt werden, der bereits der Gewährung einer anderen erfolgsorientierten Leistung zugrunde lag. Die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie muss auf einem neuen honorierungsfähigen Sachverhalt beruhen. So ist die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie beispielsweise ausgeschlossen, wenn der Beamte eine Zulage nach § 54, eine Vergütung nach § 60 oder § 61 oder Belohnungen für Vorschläge zur Verwaltungsvereinfachung erhalten hat. Damit soll sichergestellt werden, dass derselbe Sachverhalt nicht doppelt abgegolten wird. Auch innerhalb der Leistungselemente (Leistungsstufe und Leistungsprämie) soll eine bestimmte honorierungsfähige Leistung nur einmal belohnt werden. Beispielsweise kann für eine besondere Leistung bei einer jährlich wiederkehrenden Aufgabenerledigung auch in verschiedenen Kalenderjahren jeweils eine Leistungsprämie gewährt werden. Zudem schließt Absatz 2 nicht aus, dass eine Leistungsprämie gezahlt werden kann, obwohl bereits eine Leistungsstufe für eine dauerhaft herausragende Leistung gewährt wird, wenn damit eine besondere Leistung honoriert wird, die auf einem anderen Sachverhalt basiert. Die Gewährung einer Leistungsstufe hat sowohl in einem 12-Monats-Zeitraum nach einer Beförderung als auch in engem zeitlichen Zusammenhang vor einer Beförderung zu unterbleiben. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn die Beförderung bereits absehbar oder schon in Vorbereitung ist. Die Vergabe einer Leistungsprämie wird hingegen durch eine Beförderung nicht gehindert. Grundsätzlich bleibt es bei mehreren honorierungsfähigen Leistungen eines Beamten dem Entscheidungsberechtigten vorbehalten, welche Möglichkeiten er zur Setzung von Leistungsanreizen und zur Honorierung jener Leistungen nutzt. Im Ergebnis ist es eine Frage der Personalführung, ob – insbesondere vor dem Hintergrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Ausgabemittel für leistungsorientierte Besoldung – die Kumulation von mehreren Leistungselementen in einer Person vertretbar ist.
69.3
Zuständigkeit und Mitteilung
 
Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist grundsätzlich die zuständige oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann in eigener Verantwortung diese Entscheidungsbefugnis auf eine andere Stelle delegieren. Dies hat nach § 92 durch Verwaltungsvorschrift der obersten Dienstbehörde zu erfolgen. Möglich ist beispielsweise die Delegation auf die jeweiligen nachgeordneten Dienstbehörden. Damit können die Wahrnehmung von dezentraler Führungsverantwortung ermöglicht werden und die Verhältnisse vor Ort Berücksichtigung finden. Zur Unterstützung der Entscheidungsfindung sollen die (unmittelbaren) Vorgesetzten (zum Beispiel Referatsleiter) gehört werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist durch die Darstellung der honorierungsfähigen Leistung aktenkundig zu machen. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist zur Personalakte zu nehmen. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist nach Absatz 3 Satz 3 dem Beamten schriftlich mitzuteilen, wobei die dauerhaft herausragende Leistung oder besondere Leistung im Einzelnen darzustellen ist. Es handelt sich bei dieser Vergabeentscheidung um einen feststellenden Verwaltungsakt. Zwar ist dem Verwaltungsakt grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Allerdings bezieht sich diese Belehrungspflicht nur auf Verwaltungsakte, die der Anfechtung unterliegen, und nicht auf ausschließlich begünstigende Verwaltungsakte, sodass bei der Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie auf eine Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet werden kann.

70. Zu § 70 Anwärterbezüge

70.1
Anwärter erhalten grundsätzlich Besoldung, aber nicht als Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1, sondern als sonstige Bezüge nach § 2 Absatz 2 Nummer 2. Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Europaparlament, im Bundestag oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf Anwärterbezüge nicht entgegen, soweit der Beamte nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (§ 8 Absatz 3 des Europaabgeordnetengesetzes sowie § 5 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes und entsprechendes Landesrecht).
70.2
Die Gewährung von Zulagen an Anwärter ist zugelassen bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für:
 
die Polizeivollzugs- und Steuerfahndungsdienstzulage nach § 49,
 
die Feuerwehrzulage nach § 50,
 
die Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenhäusern nach § 51 und
 
die Zulagen für besondere Erschwernisse nach § 59, soweit dies in Teil 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung für Anwärter vorgesehen ist.
 
Wie die Anwärterbezüge unterliegen auch die neben diesen zu zahlenden Besoldungsbestandteile der Kürzung nach § 8. Auf Nummer 8 wird verwiesen.

71. Zu § 71 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

71.1
Satz 1 sieht eine befristete Fortzahlung der Anwärterbezüge nach § 70 Absatz 2 Satz 1 und der daneben gewährten Besoldungsbestandteile nach § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes vor. Zulagen sind von der Weitergewährung nicht umfasst; ihre Zahlung endet mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf.
71.2
Endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung nach § 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes , so werden die Anwärterbezüge und die übrigen Besoldungsbestandteile nur bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewährt (§ 5 Absatz 2 und 3). Dies ist beispielsweise der Fall bei Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch Entlassung (§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes). Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines Kalendermonats, so stehen die Anwärterbezüge nur noch für diesen Kalendermonat zu.
71.3
Die Fortzahlung entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem bereits ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 3) bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 4 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule im Sinne des § 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft besteht.

72. Zu § 72 Anwärtergrundbetrag

72.1
(Nicht belegt.)
72.2
Gewährung unter Auflagen und Rückforderung
72.2.1
Anwärter, die im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes ein Studium (zum Beispiel an einer verwaltungsinternen Fachhochschule) ableisten, sollen keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Ihnen wird der Anwärtergrundbetrag deshalb unter Auflagen (Nummer 72.2.2) gewährt. Die Auflagen erstrecken sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist nicht identisch mit der Definition in § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; es handelt sich vielmehr um eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000, 2 A 6/99, Rn. 14).
72.2.2
Die Bewerber sind über die Auflagen und die Möglichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 75 Absatz 1 frühzeitig (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Die Auflagen sind in einem Schreiben (vergleiche Anhang 3) festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Dem Anwärter ist eine Ausfertigung zu überlassen. Eine Kopie der vom Anwärter bestätigten Ausfertigung ist der zuständigen Bezügestelle durch die Personal verwaltende Stelle zur Kenntnis zu geben.
 
Der Anwärtergrundbetrag ist mit den Auflagen zu gewähren, dass
 
a)
die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet,
 
b)
der Anwärter im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellt oder ein ihm angebotenes Amt annimmt und
 
c)
der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst (§ 4 Absatz 1) ausscheidet.
72.2.3
Eine Nichterfüllung der Auflagen hat die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärtergrundbeträge zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 450 Euro monatlich übersteigt. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag.
 
72.2.4 Auf die Rückforderung soll unter anderem verzichtet werden, wenn
 
a)
der Vorbereitungsdienst innerhalb von 3 Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
 
b)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grund endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens 5-jährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,
 
c)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass eine mindestens 3-jährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
 
d)
ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für die erste oder zweite Einstiegsebene zu erlangen, unter der auflösenden Bedingung, dass er
 
 
nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt,
 
 
nicht vor Ablauf von 3 Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet und
 
 
der früheren Bezügestelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt und bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt,
 
e)
in den Fällen unter Buchstabe b und d eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
 
f)
ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
 
g)
ein Beamter aus Gründen der Kinderbetreuung oder der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes) ausscheidet, um sich überwiegend der Kinderbetreuung oder Pflege zu widmen,
 
h)
ein Beamter nicht in den öffentlichen Dienst eintritt oder vorzeitig dort ausscheidet, um eine Tätigkeit bei einer dem öffentlichen Dienst nahestehende Einrichtung, zum Beispiel Notar, öffentliche Verkehrs- oder Versorgungseinrichtungen in privater Rechtsform, kommunale Landes- oder Zweckverbände aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass er dort mindestens 5 Jahre tätig ist.
 
Der unter Buchstabe b bis d und h ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, zum Beispiel aus sozialen Gründen.
72.2.5
Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe oder der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes voll geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Entgelt führen zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. Dies gilt nicht für Zeiten nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6. Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.
72.2.6
Ein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (§ 4 Absatz 1) liegt nicht vor, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis (zum Beispiel als Beschäftigter) innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
72.2.7
Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber, der dem öffentlichen Dienst nahesteht (vergleiche Nummer 72.2.4 Buchstabe h), so ist dieser von der zuständigen Bezügestelle über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten und aufzufordern, ein vorzeitiges Ausscheiden des (ehemaligen) Beamten mitzuteilen.
72.2.8
Die Rückforderung richtet sich nach § 18 Absatz 2; sie obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat. Die Entscheidung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Für den staatlichen Bereich wird auf § 6 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes verwiesen, wonach das Zustimmungserfordernis der obersten Dienstbehörden nach § 18 Absatz 2 Satz 3 auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen wird. Bei Entscheidungen über die Rückforderung des unter Auflagen gewährten Anwärtergrundbetrages sind insbesondere § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 28, 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beachten. Der Betroffene ist im Rahmen der Anhörung auf die Möglichkeit von Härtefall- und Billigkeitsentscheidungen hinzuweisen (§ 18 Absatz 2 Satz 3). In belastende Bescheide ist aufzunehmen, ob Gründe für eine Härtefall- oder Billigkeitsentscheidung dargelegt wurden oder erkennbar waren und wie die getroffene (Ermessens-)Entscheidung begründet ist. Die Vorschrift des § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen bleibt unberührt.
72.2.9
Zu Nummer 72.2.4 Buchstabe e wird auf Folgendes hingewiesen:
72.2.9.1
Der Begriff der „nicht zu vertretenden Gründe“ stellt auf die Willenssphäre des Beamten ab. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten unter Einbeziehung seiner Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang „billigerweise“ seinem eigenen Verantwortungsbereich oder dem des Dienstherrn zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, 2 C 22/85 sowie BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011, 2 B 82/10). Ein in der Willenssphäre des Beamten liegendes Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist hiernach grundsätzlich von ihm „zu vertreten“, da der Abbruch der Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor Ablauf der Mindestdienstzeiten in seinen eigenen Risikobereich fällt. Die Prüfung eines Rückforderungsverzichts setzt die Notwendigkeit voraus, dass zum Beispiel nach einem weitergehenden Studium eine Neueinstellung in nachgewiesener Weise ersucht wird (vergleiche Nummer 72.2.9.2). Kommt es daraufhin nicht zu einer Neueinstellung in den öffentlichen Dienst, sind die dafür maßgeblichen Gründe zu untersuchen. „Nicht zu vertretende Gründe“ können dabei nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden. Das kann der Fall sein bei zwischenzeitlich eingetretener, eine Neueinstellung hindernder Krankheit, wenn ohne die Krankheit einer Einstellung kein nennenswertes Hindernis entgegenstünde. Es ist nicht der Fall bei einer zwischenzeitlich verschlechterten Einstellungssituation.
72.2.9.2
Nach beendeter Ausbildung – unabhängig von deren Abschlussergebnis – ist der ehemalige Beamte gehalten, sich in zumutbarem Maß um eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu bemühen. Es muss glaubhaft dargelegt werden, dass auf eine der Bewerberlage und Stellensituation angemessene Zahl ernsthafter Bewerbungen keine Einstellungszusage erreicht wurde. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann dabei von dem Bewerber auch ausreichende Mobilität verlangt werden, wenn eine Einstellung in den öffentlichen Dienst andernorts möglich erscheint. Zur Vermeidung der Rückforderung kann ehemaligen Beamten, die die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene erworben haben und denen nach der weiteren Ausbildung oder dem Studium keine Verwendung in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene möglich ist, eine Beschäftigung in einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene angeboten werden. Die Annahme einer solchen Beschäftigung ist den Beamten zumutbar. An der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung fehlt es, wenn sie nicht erkennbar mit dem Ziel der Einstellung eingereicht wird. Ohne Berücksichtigung bleiben also Bewerbungen, wenn der ehemalige Beamte mit der Ablehnung der Bewerbung rechnet oder rechnen muss, insbesondere wenn die Bewerbung nur zum Zweck des Nachweises der Bemühung um Einstellung erfolgt. Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn der Anwärter keine nennenswerten Anhaltspunkte dafür anführen kann, dass die konkret angeschriebene Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbung entsprechenden Bedarf gehabt haben könnte. Dies bleibt insbesondere im Fall von Blind- oder Initiativbewerbungen in jedem Einzelfall besonders sorgfältig und kritisch zu prüfen. Für die Frage der Ernsthaftigkeit von Bemühungen um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst können im Wege einer Gesamtschau auch andere Indizien herangezogen werden, die darauf schließen lassen, dass der betreffende Anwärter eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht aufrichtig anstrebt. Aufgrund ihres regelmäßig geringen Aussagewertes ist jedoch hier besondere Sorgfalt angezeigt.
72.2.10
Der Begriff der „nicht zu vertretenden Gründe“ in Nummer 72.2.4 Buchstabe f unterscheidet sich in der Sache nicht von dem in Buchstabe e. Eine Entlassung auf eigenen Antrag ist nicht ausnahmslos von dem Beamten zu vertreten. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei Einbeziehung seiner Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang „billigerweise“ dem von dem Beamten oder dem Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Von dem Beamten „nicht zu vertretende Gründe“ im Rahmen einer vorbeugenden Entlassung auf eigenen Antrag wären beispielsweise darin zu sehen, dass er trotz ernsthafter Bemühungen die Prüfungen nicht besteht oder aus anlagebedingten gesundheitlichen Gründen zu einer erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes oder der anschließenden Dienstausübung dauerhaft außerstande ist. Hingegen ist vom Beamten zu vertreten, wenn bei vorübergehender Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt des Entlassungsantrages die Wahl zwischen der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit der Folge der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der sofortigen Beendigung des Beamtenverhältnisses bestand (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011, 2 B 82/10).
72.2.11
Die Nummern 72.2.4 bis 72.2.10 gelten auch für Anwärter, die vor dem 1. April 2014 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden sind und deren Auflagen sich nach § 59 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes Fassung 31. Oktober 2007 richten. Dies gilt auch in ruhenden Rückforderungsverfahren, zum Beispiel aufgrund des bedingten Verzichts wegen Aufnahme eines Hochschulstudiums (vergleiche Nummer 72.2.4 Buchstabe d). Soweit noch nicht bestandskräftig über die Rückforderung des Anwärtergrundbetrages entschieden worden ist, kommt abweichend von dem ursprünglichen Auflagenschreiben der Mindestbelassungsbetrag von 450 Euro (vergleiche Nummer 72.2.3) zur Anwendung, soweit das ursprüngliche Auflagenschreiben keinen höheren Betrag vorsieht.

73. Zu § 73 Anwärtersonderzuschläge

73.1
Grundsatz
 
Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, durch Verwaltungsvorschrift die Gewährung besonderer Zuschläge für Anwärter vorzusehen. Die nach § 30 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständigen Staatsministerien legen darin im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen den anspruchsberechtigten Personenkreis und die Höhe der Anwärtersonderzuschläge fest. Der anspruchsberechtigte Personenkreis wird entsprechend der Mangel- und Bewerbersituation in den einzelnen Laufbahnen gegebenenfalls nach fachlichen Schwerpunkten geregelt.
73.2
Gewährung unter Auflagen und Rückforderung
73.2.1
Die Anwärtersonderzuschläge sind unter Auflagen (Nummer 73.2.2) zu gewähren. Die Auflagen erstrecken sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst. Zum Begriff der Auflage wird auf Nummer 72.2.1 Satz 4 verwiesen.
73.2.2
Die Bewerber sind über die Auflagen frühzeitig (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Die Auflagen und die Rückzahlungspflicht sind in einem Schreiben (Anhang 4) festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Personalakten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Dem Anwärter ist eine Ausfertigung zu überlassen. Eine Kopie der vom Anwärter bestätigten Ausfertigung ist der zuständigen Bezügestelle durch die Personal verwaltende Stelle zur Kenntnis zu geben.
 
Die Anwärtersonderzuschläge sind mit den Auflagen zu gewähren, dass
 
a)
der Anwärter nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und
 
b)
der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens 5 Jahre im Dienst des Freistaates Sachsen in der Laufbahn verbleibt, für den er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis zum Freistaates Sachsen für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Die Laufbahn bestimmt sich jeweils nach Fachrichtung und gegebenenfalls fachlichem Schwerpunkt.
73.2.3
Werden diese Auflagen aus Gründen, die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag.
73.2.4
Auf die Rückforderung soll unter anderem verzichtet werden, wenn
 
a)
der Vorbereitungsdienst innerhalb von 3 Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
 
b)
ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule die Befähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in derselben Fachrichtung gegebenenfalls mit demselben fachlichen Schwerpunkt zu erlangen, unter der Bedingung, dass er
 
 
nach Abschluss des Studiums und gegebenenfalls eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den Dienst zum Freistaat Sachsen eintritt,
 
 
nicht vor Ablauf von 3 Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,
 
 
der früheren Bezügestelle seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt und bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt;
 
 
der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen,
 
c)
in den Fällen des Buchstaben b eine Verwendung des Beamten im Dienst zum Freistaat Sachsen nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
 
d)
ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
 
e)
ein Beamter aus Gründen der Kinderbetreuung oder der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes) ausscheidet, um sich überwiegend der Kinderbetreuung oder Pflege zu widmen.
 
Im Übrigen kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, zum Beispiel aus sozialen Gründen.
73.2.5
Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten auf Probe oder der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses in der gleichen Laufbahn (Fachrichtung und gegebenenfalls Schwerpunkt) im Dienst des Freistaates Sachsen ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für jedes voll geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Nummer 72.2.5 Absatz 2 findet Anwendung.
73.2.6
Nummer 72.2.6 gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:
 
a)
An die Stelle des öffentlichen Dienstes (§ 4 Absatz 1) tritt der Freistaat Sachsen.
 
b)
Bei einem Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis muss es sich um die gleiche Laufbahn (Fachrichtung und gegebenenfalls fachlicher Schwerpunkt) handeln.
 
Die Nummern 72.2.8 bis 72.2.10 gelten entsprechend.

74. Zu § 74 Anrechnungsregelung

74.0
Allgemeines
 
Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass der Anwärter keine anzurechnenden Vergütungen oder Entgelte aus Nebentätigkeiten oder anderen Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 während der Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 18 Absatz 2 auch rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Anrechnung sind in einem Schreiben (Anhang 5) darzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Dem Anwärter ist eine Ausfertigung zu überlassen. Eine Kopie der vom Anwärter bestätigten Ausfertigung ist der zuständigen Bezügestelle durch die Personal verwaltende Stelle zur Kenntnis zu geben.
74.1
Nebentätigkeiten
74.1.1
Eine Vergütung oder ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf Anwärterbezüge im Sinne des § 70 Absatz 2 Satz 1 anzurechnen.
74.1.2
Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat abzustellen, für den die Bruttovergütung oder das Bruttoentgelt aus geleisteter Nebentätigkeit bestimmt ist. Ist eine Aufteilung auf einzelne Monate nicht möglich, sind diese den Anwärterbezügen desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie dem Anwärter zugeflossen sind. Zu berücksichtigen sind dabei nur Vergütungen oder Entgelte für eine Nebentätigkeit in einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden hat.
 
Steht aus einer Nebentätigkeit eine jährlichen Sonderzahlung oder ähnliche Leistung zu, so bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.
74.1.3
Die Nummern 74.1.1 und 74.1.2 gelten entsprechend für Anwärter, die einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben.
74.2
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst
74.2.1
Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 4 Absatz 1) liegt zum Beispiel vor, wenn der Anwärter
 
mit Anspruch auf Entgelt mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist oder
 
gleichzeitig mit Anspruch auf Dienstbezüge als Soldat auf Zeit vom Dienst freigestellt ist.
74.2.2
Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes vom Grundwehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.
74.2.3
Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn das Entgelt aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 4 Absatz 1) die Anwärterbezüge einschließlich der daneben gewährten Besoldungsbestandteile übersteigt.
74.2.4
Tätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 4 Absatz 1) mit weniger als der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des Anwärters Nebentätigkeiten. Die Anrechnung daraus bezogener Vergütungen oder Entgelte richtet sich nach Absatz 1.

75. Zu § 75 Kürzung der Anwärterbezüge

75.1
Verfahren bei der Kürzung der Anwärterbezüge
75.1.1
Die Vorschrift eröffnet der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle die Möglichkeit, den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabzusetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund verzögert. Von diesen Regelungen soll im Regelfall Gebrauch gemacht werden.
75.1.2
Die Bewerber sind über die Möglichkeit der Kürzung des Anwärtergrundbetrages frühzeitig (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Die Voraussetzungen der Kürzung sind in einem Schreiben (Anhang 5) darzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Personalakten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Dem Anwärter ist eine Ausfertigung zu überlassen. Eine Kopie der vom Anwärter bestätigten Ausfertigung ist der zuständigen Bezügestelle durch die Personal verwaltende Stelle zur Kenntnis zu geben.
 
Der Anwärtergrundbetrag wird in der Regel gekürzt
 
a)
um 15 Prozent, wenn der Anwärter
 
 
die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
 
 
ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder
 
 
aus Gründen, die er zu vertreten hat (Nummer 75.1.3), die Ausbildung verzögert,
 
b)
um 30 Prozent, wenn der Anwärter wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.
 
Sofern nicht nach § 75 Absatz 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden. Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.
75.1.3
Gründe, die der Anwärter im Sinne von Nummer 75.1.1 und 75.1.2 zu vertreten hat, sind insbesondere gegeben, wenn der Anwärter
 
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
 
einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder
 
nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen worden ist.
 
Nicht vom Anwärter zu vertreten sind zum Beispiel
 
Krankheit,
 
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Elternzeit nach der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ,
 
Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
 
Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben oder
 
Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.
75.1.4
Der Zeitraum der Kürzung des Anwärtergrundbetrages beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt. Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst verlängert. Im Falle einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf kommt eine Kürzung des Anwärtergrundbetrages auch für den Zeitraum der dabei zu wahrenden Fristen in Betracht.
75.1.5
Die Entscheidung über die Kürzung des Anwärtergrundbetrages einschließlich der Höhe und des Zeitraums ist dem Anwärter mitzuteilen. Eine Kopie der Entscheidung ist der zuständigen Bezügestelle zuzuleiten. Überzahlte Anwärterbezüge sind nach § 18 Absatz 2 auch rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist wegen der Unterrichtung über die Kürzungsmöglichkeit nicht gegeben.
75.2
Besondere Härtefälle
 
Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
75.3
Nichtbestehen einer Zwischenprüfung
 
Nummer 75.1.4 gilt entsprechend.

76. Zu § 76 Anspruchsvoraussetzungen

76.1
Vermögenswirksame Leistungen werden nur für Anlageformen nach § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr für die Besoldungsempfänger anlegt. Die verschiedenen Anlageformen lassen sich in das Beteiligungssparen und das Bausparen unterteilen. Beim Beteiligungssparen wird in Kapitalbeteiligung oder in Aktienfonds angespart. Beim Bausparen wird für den Erwerb von Immobilieneigentum angespart oder die vermögenswirksamen Leistungen werden zur Entschuldung im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf (Kredittilgung) gezahlt. Die Berechtigten können nach § 3 Absatz des Fünften Vermögensbildungsgesetzes auch bestimmen, dass die vermögenswirksamen Leistungen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 bis des Fünften Vermögensbildungsgesetzes angelegt werden zugunsten
 
a)
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
 
b)
der in § 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden oder
 
c)
der Eltern oder eines Elternteils des Berechtigten, wenn der Berechtigte als Kind die Voraussetzungen nach Buchstabe b erfüllt.
76.2
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen knüpft an die tatsächliche Zahlung von Dienst- oder Anwärterbezügen an. Bestehen ausnahmsweise mehrere Dienstverhältnisse (§ 12), stehen die vermögenswirksamen Leistungen aus dem Dienstverhältnis zu, aus dem die Besoldung gewährt wird. Dies gilt in Fällen des § 74 Absatz 2 entsprechend. Die vermögenswirksamen Leistungen sind auch dann monatlich zu zahlen, wenn im Anlagevertrag abweichende Anlagezeitpunkte vereinbart sind.
76.3
Die Mitteilung der Anlageform erfolgt im Allgemeinen durch Vorlage einer Kopie des Anlagevertrages bei der zuständigen Bezügestelle. Können die vermögenswirksamen Leistungen für die bisherige Anlageform nicht mehr überwiesen werden, so sind sie für eine von den Besoldungsempfängern gewählte neue Anlageform zu überweisen, wenn die entsprechende neue Mitteilung bei der zuständigen Bezügestelle eingegangen ist. Damit die vermögenswirksamen Leistungen ohne Unterbrechung angelegt werden können, sollen die Berechtigten diese Mitteilung mindestens 3 Monate vor dem Monat vorlegen, in dem die Überweisung für die bisherige Anlageform endet. Die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (zum Beispiel Bau, Erwerb, Ausbau oder Erweiterung eines Hauses oder Eigentumswohnung im Inland) angelegt werden sollen, sind entweder an den Gläubiger oder auf Verlangen des Besoldungsempfängers an diesen zu überweisen, wenn der Besoldungsempfänger eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vorgelegt hat, dass die Anlage bei ihm die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erfüllt. Die Bezügestelle hat die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen. Die zweckentsprechende Verwendung der angelegten Beträge ist der zuständigen Bezügestelle auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen einzustellen und die zu Unrecht gezahlten Beträge sind zurückzufordern. Der Besoldungsempfänger hat die Beendigung seiner Verpflichtung zur Zahlung an den Gläubiger seiner Bezügestelle unverzüglich mitzuteilen.
76.4
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Mitteilung nach § 76 Absatz 3 bei der zuständigen Bezügestelle eingegangen ist, sowie für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs, wenn für diese Monate die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mängel in der schriftlichen Mitteilung beeinträchtigen die Entstehung des Anspruchs nicht. Die höchstmögliche Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz kann nur erhalten, wer sowohl in die Anlageform Beteiligungssparen als auch Bausparen oder Entschuldung anlegt. Der Dienstherr ist damit verpflichtet, maximal 2 Verträge zu bedienen, damit der Berechtigte die höchstmögliche Sparzulage erhalten kann.

77. Zu § 77 Höhe der vermögenswirksamen Leistung

77.1
Teilzeitbeschäftigte oder begrenzt Dienstfähige erhalten die vermögenswirksamen Leistungen nur im Umfang ihrer Dienstverpflichtung (§ 10 Absatz 1). Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung (oder umgekehrt) werden die vermögenswirksamen Leistungen entsprechend taggenau berechnet. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte nur für Teile eines Monats Anspruch auf Besoldung hat (§ 5 Absatz 3). Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen können zusammentreffen beim Nebeneinanderbestehen mehrerer Rechtsverhältnisse (Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis) oder bei Übertritt aus einem Rechtsverhältnis in ein anderes während des laufenden Monats. Erhält zum Beispiel ein Beamter aus einer Nebentätigkeit vermögenswirksame Leistungen, so schließt das die Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz nicht aus.
77.2
Der Familienzuschlag wird nur dann in die Berechnung einbezogen, wenn der Anwärter den Familienzuschlag aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse auch tatsächlich erhält.

78. Zu § 78 Aufwandsentschädigungen (Nicht belegt.)

79. Zu § 79 Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher (Nicht belegt.)

80. Zu § 80 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung A in die neue Grundgehaltstabelle

80.0
Rückwirkende Stufenzuordnung
 
Die Neugestaltung des Einstiegs in die Grundgehaltstabelle der BesO A sowie des weiteren Stufenaufstiegs ist rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getreten. Folglich ist zu diesem Zeitpunkt eine Überleitung der vorhandenen Beamten in das neue System vorzunehmen. Für Beamte, die im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 (Tag der Verkündung des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes erstmalig ernannt worden sind, erfolgt diese Überleitung rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Ernennung.
80.1
Überleitung der am 31. August 2006 vorhandenen Beamten
80.1.1
Absatz 1 Satz 1 regelt die Einordnung der am 31. August 2006 vorhandenen Beamten der BesO A. Sie werden zum 1. September 2006 den Stufen des Grundgehalts neu zugeordnet. Beamte, die mit Ablauf des 31. August 2006 in den Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden, sind davon nicht erfasst. Zur Wahrung des Besitzstandes erfolgt die Zuordnung der Beamten zu der Stufe, die ihnen am 1. September 2006 nach dem bisherigen Recht zugestanden hätte. Eine Stufensteigerung nach bisherigem Recht, die am 1. September 2006 wirksam geworden wäre, wird damit berücksichtigt. Wäre der Beamte einer Stufe zuzuweisen, die in der Grundgehaltstabelle keinen Betrag ausweist, erfolgt die Zuordnung zu der nächsten Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die mit einem Grundgehaltssatz belegt ist.
 
Beispiel:
Ein Beamter der BesGr. A 9 (geboren am 5. Februar 1984) befand sich am 31. August 2006 entsprechend seinem Besoldungsdienstalter (BDA) in Stufe 1.
 
Lösung:
Bei der Einordnung in das neue System am 1. September 2006 erfolgt die Zuordnung zu BesGr. A 9 Stufe 2.
80.1.2
Beamte, die am 31. August 2006 und am 1. September 2006 ohne Dienstbezüge beurlaubt waren, werden der Stufe zugeordnet, die bei einer unterstellten Beendigung der Beurlaubung mit Ablauf des 31. August 2006 entsprechend Absatz 1 Satz 2 am 1. September 2006 nach bisherigen Recht maßgebend gewesen wäre. Soweit das bisherige BDA aufgrund der Beurlaubung ohne Bezüge hinauszuschieben gewesen wäre, ist eine fiktive Neuberechnung des BDA zum 1. September 2006 durchzuführen. Die Berücksichtigung des Zeitraums der Beurlaubung ab 1. September 2006 richtet sich grundsätzlich nach neuem Recht; die Anrechnung erfolgt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem Recht, wenn dies für den Beamten günstiger ist als eine Zuordnung nach neuem Recht (vergleiche Nummer 80.2.2).
 
Beispiel:
Eine Beamtin der BesGr. A 10 (geboren am 5. Februar 1977) befand sich vom 15. Juli 2005 bis zum 30. September 2011 in einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung ihres Kindes. Der Zeitraum der Kinderbetreuung vom 15. Juli 2005 bis zum 31. August 2006 führt nicht zum Hinausschieben des BDA nach bisherigem Recht (Zeiten vor Vollendung des 31. Lebensjahres), eine fiktive Neuberechnung des BDA zum 1. September 2006 entfällt. Zum 1. September 2006 erfolgt eine stufengleiche Überleitung.
 
Lösung:
Nach neuem Recht führt der Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2009 (Kinderbetreuungszeit) nicht zur Verzögerung beim Stufenaufstieg. Der Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2011 würde zu einer Verzögerung um 2 Jahre und 1 Monat führen.
Der Zeitraum der Beurlaubung ab 1. September 2006 bis zum 4. Februar 2008 liegt vor Vollendung des 31. Lebensjahres und führt nach bisherigem Recht nicht zum Hinausschieben des BDA. Der Zeitraum ab 5. Februar 2008 bis zum 4. Februar 2011 (Kinderbetreuungszeit) führt ebenfalls nicht zum Hinausschieben. Der Zeitraum ab 5. Februar 2011 bis 30. September 2011 hätte nach bisherigem Recht zum Hinausschieben des BDA um ein Viertel der Zeit geführt.
Damit erfolgt die Berücksichtigung der Beurlaubung nach bisherigem Recht.
 
Beamte, die bis 31. August 2006 ohne Dienstbezüge beurlaubt waren, werden entsprechend Absatz 1 Satz 2 der neuen Stufe zugeordnet; maßgebend ist die Stufe, die am 1. September 2006 nach bisherigem Recht zugestanden hätte. Beamte, die ab 1. September 2006 ohne Dienstbezüge beurlaubt waren, werden zunächst der Stufe zugeordnet, die nach bisherigem Recht (ohne Berücksichtigung der Beurlaubung) am 1. September 2006 zugestanden hätte. Nach Beendigung der Beurlaubung erfolgt die Stufenzuordnung nach Absatz 2 Satz 3 (vergleiche Nummer 80.2.2).
80.1.3
Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte werden zum 1. September 2006 abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 4 der Stufe 10 zugeordnet (vergleiche § 30 Absatz 4), soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 der Stufe 10 oder einer höheren Stufe zugeordnet werden.
80.2
Weiterer Stufenaufstieg nach Überleitung
80.2.1
Mit dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Stufenzuordnung ab 1. September 2006 beginnt mit der erfolgten Stufenzuordnung nach Absatz 1 der weitere Stufenaufstieg nach § 27 Absatz 2 (regulärer Stufenaufstieg) und Absatz 5 (Sonderregelung bei Disziplinarverfahren). Eine Berücksichtigung der nach bisherigem Recht verbrachten Stufenlaufzeit für das Aufrücken in die nächste Stufe wird nur dann berücksichtigt, wenn am 31. August 2006 und am 1. September 2006 die gleiche Stufe zustand. Erfolgt eine Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 (vergleiche Nummer 80.1.1) in die nächste Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe, die mit einem Grundgehaltssatz besetzt ist, können die in der niedrigeren Stufe verbrachten Zeiten nicht berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für kommunale Wahlbeamte, die gemäß Absatz 1 Satz 5 der Stufe 10 zugeordnet werden.
80.2.2
Die Berücksichtigung einer Beurlaubung ab dem 1. September 2006 regelt sich grundsätzlich nach § 27 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 4. Absatz 2 Satz 3 sieht für den Fall einer Beurlaubung im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 eine Günstigerregelung vor. Danach finden die Regelungen des § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung, wenn dies für den Beamten günstiger ist als eine Stufenzuordnung nach neuem Recht. Auf das Beispiel unter Nummer 80.1.2 wird verwiesen. Soweit die Beurlaubung über den 31. Dezember 2013 hinaus andauert, ist der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 nur noch nach neuem Recht zu beurteilen.
80.2.3
Für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. Juni 2008 wird abweichend von § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der eine Beurlaubung zur Pflege naher Angehöriger rechtfertigenden Personenkreis gesondert festgelegt. Danach sind nahe Angehörige Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und Kinder. Ab Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes zum 1. Juli 2008 richtet sich die Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten zur Pflege naher Angehöriger gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach der erweiterten Definition des Begriffs der nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes. Auf Nummer 28.4.2 wird verwiesen.
80.3
Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten
 
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten, die bereits nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzesin der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die berücksichtigungsfähigen Zeiten nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 angerechnet (keine Doppelanrechnung).
 
Beispiel:
Eine Beamtin der BesGr. A 10 (geboren am 5. Februar 1979), die zur Betreuung ihres Kindes für den Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis 14. Juli 2012 beurlaubt war, lässt sich ab 1. April 2014 erneut für die Dauer von 2 Jahren zur Kinderbetreuung für dieses Kind beurlauben.
 
Lösung:
Der erste Beurlaubungszeitraum von 2 Jahren liegt nach Vollendung des 31. Lebensjahres und führt nach altem Recht nicht zum Hinausschieben des BDA. Der zweite Beurlaubungszeitraum kann damit nur noch im Umfang von 1 Jahr als berücksichtigungsfähige Zeit beim Stufenaufstieg angerechnet werden.
80.4
Überleitung bei Bezug einer Leistungsstufe
 
Steht im Zeitpunkt der Überleitung eine Leistungsstufe nach der bisherigen Leistungsstufenverordnung zu, so bleibt die Leistungsstufe bei der Zuordnung zur Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. Die Stufenzuordnung erfolgt damit zu der Stufe, in der sich der Beamte am 1. September 2006 nach bisherigem Recht ohne die Leistungsstufe befinden würde. Zur Gewährung der Leistungsstufe über den 31. August 2006 hinaus wird auf Nummer 80.7 verwiesen.
80.5
Überleitung bei Hemmung des Stufenaufstiegs
 
Ist der Stufenaufstieg im Zeitpunkt der Überleitung nach bisherigem Recht gehemmt, so erfolgt die Überleitung in die neue Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 Satz 2 unter Berücksichtigung der Hemmung aus der Stufe, in der sich die Beamten tatsächlich befinden. Vor dem 1. September 2006 in dieser Stufe verbrachten Zeiten werden nur auf die Stufenlaufzeit angerechnet, soweit der Stufenaufstieg nicht gehemmt war. Das nächste Aufsteigen nach dem 1. September 2006 richtet sich nach § 27 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie § 4 der Leistungsstufenverordnung.
 
§ 4 der Leistungsstufenverordnung:
„Bei einer Hemmung des Stufenaufstiegs (§ 2 Absatz 4) ist in halbjährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Maßnahme, zu prüfen, ob die Gesamtleistungen des Beamten inzwischen den mit seinem Amt verbundenen Anforderungen genügen. Wird eine entsprechende Feststellung getroffen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf diese Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Eine darüber liegende Stufe bis zu derjenigen, in der sich der Beamte ohne Hemmung des Stufenaufstiegs befinden würde, kann jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgrund erneuter Leistungsfeststellung erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.“
80.6
Überleitung ab 1. September 2006 ernannter Beamter
 
Die Zuordnung der im Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2013 ernannten Beamten zu einer Stufe des Grundgehalts erfolgt grundsätzlich nach § 27. Absatz 6 Satz 1 enthält jedoch eine Günstigerregelung, wonach die Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit dies für den Beamten günstiger ist. Bezüglich der Berücksichtigung eine Beurlaubung zur Pflege naher Angehöriger wird auf Nummer 80.2.3 verwiesen. Für eine Beurlaubung im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 findet grundsätzlich § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Absatz 4 Anwendung. Auch hier sieht das Gesetz eine Günstigerregelung vor, wonach die Vorschriften des § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Anwendung finden, soweit dies für den Beamten günstiger ist.
 
Beispiel:
Eine Beamtin der BesGr. A 10 (geboren am 5. Februar 1971), eingestellt am 1. September 2006 (9 Jahre Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht beim BDA berücksichtigt werden konnten und anschließend 5 Jahre bei einer Kommune), befand sich vom 15. Juli 2008 bis zum 30. September 2012 in einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung ihres Kindes.
 
Lösung:
Bei Einstellung befand sich die Beamtin nach bisherigem Recht in Stufe 7 und wäre im Februar 2009 in Stufe 8 gestiegen.
Nach neuem Recht kann die Vordienstzeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Umfang von 9 Jahre als förderliche Zeit angerechnet werden (Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen gilt allgemein als erteilt). Bei Einstellung hätte sie sich damit in Stufe 7 befunden und wäre bereits im September 2007 in die Stufe 8 aufgestiegen.
Damit erfolgt die Stufenzuordnung bei Anerkennung der Vordienstzeit als förderliche Zeit nach neuem Recht.
Nach neuem Recht handelt es sich bei dem Zeitraum vom 15. Juli 2008 bis zum 14. Juli 2011 um eine unschädliche Unterbrechung (3 Jahre Kinderbetreuung). Der Zeitraum vom 15. Juli 2011 bis zum 30. September 2012 würde zur Verzögerung des Stufenaufstiegs um 1 Jahr und 2 Monate führen.
Nach bisherigem Recht führt der Zeitraum der Beurlaubung vom 15. Juli 2008 bis zum 14. Juli 2011 (3 Jahre Kinderbetreuung) nicht zum Hinausschieben des BDA. Der Zeitraum vom 15. Juli 2011 bis zum 30. September 2012 führt zum Hinausschieben des BDA um die Hälfte der Zeit.
Die Berücksichtigung der Beurlaubung erfolgt nach bisherigem Recht, der Stufenaufstieg verschiebt sich damit nur um 7 Monate.
80.7
Gewährung von Leistungsstufen nach Überleitung
 
Leistungsstufen, die am 31. März 2014 zustanden, werden bis zum nächsten Stufenaufstieg nach Maßgabe von Absatz 2 weitergewährt. Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen vor und nach der Überleitung in das neue Recht die gleiche Stufe zusteht und das Datum des nächsten Stufenaufstiegs nach altem und nach neuem Recht gleich ist. Das neue Recht kann zu einer günstigeren Stufenzuordnung und damit zu einer Verschiebung der Stufenaufstiege im Vergleich zum bisherigen Recht führen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Bezugszeitraum einer bereits nach bisherigem Recht gewährten Leistungsstufe durch den früheren Stufenaufstieg nach neuem Recht ändern würde. Absatz 7 Satz 3 enthält daher eine Regelung zur Wahrung eines durch Gewährung einer Leistungsstufe begründeten Besitzstandes.
 
Beispiel 1:
Ein Beamter der BesGr. A 10 Stufe 4 hat seit 1. September 2012 eine Leistungsstufe (Grundgehalt aus Stufe 5) erhalten. Nach bisherigem Recht wäre der Beamte am 1. September 2013 in die Stufe 5 aufgestiegen.
 
Lösung:
Nach neuem Recht wird der Beamte aufgrund seiner Ernennung zum 1. März 2007 nach Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 2 rückwirkend ab seiner Ernennung zum Beamten auf Probe der Stufe 2 zugeordnet mit der Folge, dass der Beamte bereits ab 1. März 2013 in die Stufe 5 aufsteigt. Die Vorschrift regelt, dass der Gesamtbetrag der gewährten Leistungsstufe erhalten bleibt. Damit steht dem Beamten der Betrag der Leistungsstufe (Differenz zwischen Stufe 4 und 5) ab 1. März 2013 neben dem erhöhten Grundgehalt (Stufe 5) bis zum 31. August 2013 (Ablauf der ursprünglichen Laufzeit der Leistungsstufe) zu.
 
Beispiel 2:
Ein Beamter der BesGr. A 10 Stufe 4 hat seit 1. März 2013 eine Leistungsstufe (Grundgehalt aus Stufe 5) erhalten. Nach bisherigem Recht wäre der Beamte am 1. September 2014 in die Stufe 5 aufgestiegen.
 
Lösung:
Nach neuem Recht wird der Beamte aufgrund seiner Ernennung zum 1. Oktober 2006 nach Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 2 rückwirkend ab seiner Ernennung zum Beamten auf Probe der Stufe 2 zugeordnet mit der Folge, dass sich der Beamte bereits ab 1. Oktober 2012 in Stufe 5 befindet und ihm daraus das höhere Grundgehalt zusteht. Die Vorschrift regelt, dass der Gesamtbetrag der gewährten Leistungsstufe erhalten bleibt. Damit steht dem Beamten der Betrag der Leistungsstufe (Differenz zwischen Stufe 4 und 5) ab 1. März 2013 neben dem erhöhten Grundgehalt (Stufe 5) bis zum 31. August 2014 (Ablauf der ursprünglichen Laufzeit der Leistungsstufe) zu.
80.8
Mitteilung der Stufenzuordnung
 
Wie § 27 Absatz 4 regelt auch Absatz 8, dass den Beamten die Entscheidungen zur Stufenzuordnung bei Überleitung, Neueinstellung im Zeitraum nach Absatz 6 Satz 1 und nach Beendigung einer Beurlaubung, soweit die Beurlaubung ganz oder teilweise nicht berücksichtigungsfähig ist, schriftlich mitzuteilen sind.

81. Zu § 81 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnung R in die neue Grundgehaltstabelle

81.0
Rückwirkende Stufenzuordnung
 
Die Neugestaltung des Einstiegs in die Grundgehaltstabelle der BesO R sowie des weiteren Stufenaufstiegs ist rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft getreten. Folglich ist zu diesem Zeitpunkt eine Überleitung der vorhandenen Richter in das neue System vorzunehmen. Für Richter, die im Zeitraum 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 (Tag der Verkündung des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) im Geltungsbereich des Sächsischen Besoldungsgesetzes erstmalig ernannt worden sind, erfolgt diese Überleitung rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Ernennung.
81.1
Überleitung der am 31. August 2006 vorhandenen Richter
81.1.1
Grundsatz
 
Für die Überleitung eines Richters nach Absatz 1 ist ein an den Tagen 31. August 2006 und 1. September 2006 ununterbrochen bestehendes Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen erforderlich. Liegt diese Voraussetzung vor, wird der Richter mit Wirkung vom 1. September 2006 der Stufe zugeordnet, die ihm zu diesem Zeitpunkt nach alter Rechtslage zugestanden hätte; ein Stufenaufstieg nach bisherigem Recht, der am 1. September 2006 wirksam geworden wäre, wird damit berücksichtigt. Sofern das Dienstverhältnis nur an einem der beiden Tage bestanden hat, ist eine Überleitung in das neue System entweder nicht mehr erforderlich oder sie richtet sich nach Absatz 3 (siehe Nummer 81.3). Sofern die Stufe keinen Grundgehaltssatz ausweist, haben Richter nach altem Recht bis zum Erreichen des maßgeblichen Lebensalters das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe erhalten. Mit der Überleitung werden sie in diesen Fällen der Anfangsstufe ihrer Besoldungsgruppe unmittelbar zugeordnet. Die Stufenlaufzeit der neuen Stufe beginnt in diesen Fällen am 1. September 2006.
81.1.2
Überleitung beurlaubter Richter
 
Zur Überleitung der an den maßgeblichen Stichtagen ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubten Richter wird ein Ende der Beurlaubung zum 31. August 2006 fingiert. Zum 1. September 2006 erfolgt die Überleitung in die Stufe, die ihnen entsprechend der Fiktion zu diesem Zeitpunkt zugestanden hätte. Soweit das bisherige Besoldungslebensalter (BLA) aufgrund der Beurlaubung ohne Bezüge hinauszuschieben gewesen wäre, ist eine fiktive Neuberechnung des BLA zum 1. September 2006 vorzunehmen; Nummer 80.1.2 gilt insoweit entsprechend. Hinsichtlich des weiteren Stufenaufstiegs während einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge im Zeitraum 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 findet grundsätzlich § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Anwendung. Die Anrechnung von Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge, die den Stufenaufstieg nicht verzögern, ist in diesen Fällen folglich erneut zu prüfen. Sofern der Richter im Ergebnis dieser Prüfung gegenüber der bisherigen Rechtslage schlechter gestellt würde, findet § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung, sodass im Einzelfall der Status quo gewahrt wird und der Besoldungsempfänger keine Verschlechterung seiner Einstufung erfährt.
81.2
Weiterer Stufenaufstieg nach der Überleitung
 
Ab dem Zeitpunkt der Überleitung in das neue Stufensystem zum 1. September 2006 beginnt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den allgemeinen Regelungen des neuen Rechts (2-Jahres-Rhythmus). Dabei werden Zeiten, die der Richter vor dem Überleitungsstichtag bereits in der für die Überleitung maßgeblichen Stufe verbracht hat, entsprechend der alten Rechtslage auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sodass hinsichtlich der weiteren regulären Stufenaufstiege keine Verschlechterung eintritt. Für zwischen dem 1. September 2006 und dem 31. Dezember 2013 liegende Zeiträume einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist ebenfalls die unter Nummer 81.1.2 dargestellte Günstigerprüfung durchzuführen. Für die Anwendung des neuen Rechts im Zeitraum 1. September 2006 bis 30. Juni 2008 ist der Personenkreis naher Angehöriger gesondert festgelegt. Nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind demnach Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister und Kinder (vergleiche Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Satz 4). Ab Inkrafttreten des Pflegezeitgesetzes zum 1. Juli 2008 richtet sich die Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten zur Pflege naher Angehöriger nach der erweiterten Definition des Begriffs der nahen Angehörigen in § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes (vergleiche Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 4). Eine erneute Anrechnung von vor dem 1. September 2006 liegenden Kindererziehungs- und Pflegezeiten, die bereits nach § 38 Absatz 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anerkannt wurden, ist nach Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 80 Absatz 3 ausgeschlossen (keine Doppelanrechnung).
81.3
Überleitung ab 1. September 2006 ernannter Richter
 
Die Stufenzuordnung der ab 1. September 2006 ernannten Richter richtet sich aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der insoweit einschlägigen Vorschriften des Sächsischen Besoldungsgesetzes (vergleiche Artikel 31 Absatz 3 des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes) grundsätzlich nach dem neuen Recht. Demzufolge ist für alle Richter, die im Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 ernannt worden sind, von Amts wegen eine auf den jeweiligen Ernennungszeitpunkt zurückwirkende neue Stufenzuordnung gemäß § 33 vorzunehmen. Sollte sich die Einstufung eines Richters in die Grundgehaltstabelle durch die rückwirkende Neuzuordnung verschlechtern, erfolgt die Überleitung entsprechend der Günstigerregelung des Absatzes 3 in die Stufe, die zum maßgeblichen Ernennungszeitpunkt nach altem Recht zugestanden hätte. Diese Günstigerregelung gilt auch für die in den relevanten Zeitraum fallenden statusrechtlichen Maßnahmen, die einer Ernennung in diesem Zusammenhang gleichgestellt sind (vergleiche Nummer 33.1.4). Hinsichtlich des weiteren Stufenaufstiegs nach der Überleitung einschließlich der Günstigerregelung für den Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge und der für den Zeitraum 1. September 2006 bis 30. Juni 2008 maßgeblichen Definition des Personenkreises der nahen Angehörigen gilt Nummer 81.2 entsprechend.
81.4
Mitteilung der Stufenzuordnung
 
Das Ergebnis der Stufenzuordnung ist sowohl den am 31. August und 1. September 2006 vorhandenen, als auch den im Zeitraum 1. September 2006 bis 31. Dezember 2013 ernannten Richtern schriftlich mitzuteilen. Insoweit gilt Nummer 33.3.1 entsprechend.

82. Zu § 82 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal

82.1
(Nicht belegt.)
82.2
Überleitung der Akademischen Assistenten
 
Nach Satz 2 ist eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 73 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes zwingend mit einem Wechsel in das Amt des Akademischen Assistenten der BesGr. W 1 verbunden. In diesem Fall werden die betreffenden Beamten der BesGr. W 1 Stufe 2 zugeordnet. Sofern mit diesem Wechsel – in Abhängigkeit von der in dem Amt der BesGr. A 13 erreichten Stufe des Grundgehalts – eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge einhergeht, wird eine Ausgleichszulage nach § 56 gewährt. Das hierfür erforderliche Vorliegen dienstlicher Gründe ist zu bejahen, da die maßgebliche Ursache – eine im Zusammenhang mit der Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit wirksam werdende Änderung der Rechtslage – der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnen ist und dieser letztlich ein Interesse daran hat, die vorhandenen Beamten in das neue System zu überführen.
82.3
Überleitung der Beamten der BesGr. W 2 und W 3
 
Für die Überleitung eines Beamten der BesGr. W 2 oder W 3 in das neue, nach Stufen bemessene Grundgehaltssystem der BesO W ist ein am 31. März 2014 und am 1. April 2014 ununterbrochen bestehendes Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen erforderlich. Liegt diese Voraussetzung vor, wird der Beamte zum 1. April 2014 grundsätzlich der Stufe 1 seiner Besoldungsgruppe zugeordnet. Ausgehend von dieser Grundeinstufung werden Zeiten nach § 35 Absatz 4 berücksichtigt, sodass eine höhere Stufenzuordnung möglich ist; zu den Einzelheiten wird auf Nummer 35.4 Bezug genommen. Die zum 1. April 2014 vorhandenen Beamten der BesGr. W 2 und W 3 werden so gestellt, als ob sie das neue Stufensystem bereits seit ihrer ersten Ernennung in ein Amt der BesO W beim Freistaat Sachsen durchlaufen hätten. Ab dem 1. April 2014 beginnt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den allgemeinen Regelungen des neuen Rechts (5-Jahres-Rhythmus). Durch die Verweisung auf § 35 Absatz 4 ist sichergestellt, dass bei der Berücksichtigung von Vordienstzeiten gegebenenfalls anfallende Restzeiten auf die zum Zeitpunkt der Überleitung festgesetzte Stufe angerechnet werden. In diesen Fällen beginnt die Stufenlaufzeit mit dem Ersten des Monats, der sich unter Berücksichtigung der Restzeiten ergibt. Zur Überleitung der an den maßgeblichen Stichtagen ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubten Beamten wird ein Ende der Beurlaubung zum 31. März 2014 fingiert. Am 1. April 2014 erfolgt die Überleitung in die Stufe, die ihnen entsprechend der Fiktion zu diesem Zeitpunkt zustehen würde. Hinsichtlich des weiteren Stufenaufstiegs während einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge ab dem ab 1. April 2014 findet § 35 Absatz 3 Satz 4 und 5 Anwendung. Auf Nummer 35.3.2 wird Bezug genommen. Bei hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die zum Zeitpunkt der Überleitung in einem Doppelbeamtenverhältnis nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes stehen, erfolgt die Überleitung für das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit einerseits und das Beamtenverhältnis auf Zeit andererseits separat. Hinsichtlich des auf Lebenszeit übertragenen Amtes finden die für die Fälle der Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge einschlägigen Vorschriften Anwendung. Im Regelfall eines ruhenden Beamtenverhältnisses als Professor der BesGr. W 2 oder W 3 richtet sich die Überleitung somit nach Absatz 3 Satz 3. Sofern es sich bei dem auf Lebenszeit übertragenen Amt um ein Amt der BesO A, der BesGr. R 1 oder R 2 oder der BesO C handelt, ist die Überleitung entsprechend den insoweit einschlägigen Bestimmungen der §§ 80, 81 oder 89 vorzunehmen. Für das im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragene Amt der BesGr. W 3 erfolgt die Überleitung gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend den obigen Ausführungen.
82.4
Übergangsregelungen zu gewährten Leistungsbezüge
82.4.1
Allgemeines
 
Absatz 4 trifft für in das neue Stufensystem der BesO W übergeleitete Professoren der BesGr. W 2 oder W 3 – neben einer Sonderregelung zur Ruhegehaltfähigkeit der auf Grundlage des alten Rechts gewährten Leistungsbezüge – Bestimmungen zur Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf bereits am 31. März 2014 gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge. Der zur Kürzung dieser Leistungsbezüge erforderliche Eingriff in die insoweit zahlungsbegründenden individuellen Regelungen der jeweiligen Berufungs- oder Bleibevereinbarung erfolgt unmittelbar durch den Gesetzgeber. Eine konkret-individuelle Regelung durch die Exekutive ist folglich nicht erforderlich. Die Minderung kann auf der gesetzlichen Grundlage des Absatzes 4 unmittelbar vollzogen werden. Die entsprechend den folgenden Ausführungen verminderten Beträge der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 ersetzen die vor dem 1. April 2014 auf Grundlage von § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgesetzten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge. Ihre einzelfallspezifische Ausgestaltung hinsichtlich Befristung, Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19, Ruhegehaltfähigkeit bleibt unverändert bestehen.
82.4.2
Minderung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge – Grundsatz
 
Am 31. März 2014 auf der Grundlage des § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind am 1. April 2014 um den entsprechend der individuellen Stufenzuordnung bei Überleitung in das neue Grundgehaltssystem der BesO W wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts zu mindern. Die zeitgleich am 1. April 2014 wirksam werdende Anpassung der Besoldung nach § 19 stellt keinen anrechnungspflichtigen Erhöhungsbetrag des Grundgehalts dar; dieser ist vielmehr als Differenz zwischen dem bisherigen Grundgehalt und dem fiktiven neuen Grundgehalt ohne Anpassung nach § 19 zu ermitteln. Die minderungspflichtigen Leistungsbezüge sind, soweit sie an Anpassungen der Besoldung teilnehmen, nach der Minderung zu dynamisieren.
 
Beispiel:
Inkrafttreten des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 1. April 2014 und zeitgleiches Wirksamwerden der Besoldungsanpassung 2014. Ein Professor der BesGr. W 2 hat am 31. März 2014 einen Berufungsleistungsbezug in Höhe von monatlich 1 000 Euro erhalten, der laut Berufungsvereinbarung an Anpassungen der Besoldung teilnimmt. Er wird zum 1. April 2014 der BesGr. W 2 Stufe 2 zugeordnet.
 
Lösung:
Der Minderungsbetrag des Leistungsbezugs ermittelt sich wie folgt:
 
Grundgehalt BesGr. W 2 altes System bis 31. März 2014: 4 491,53 Euro
 
Grundgehalt BesGr. W 2 Stufe 2 neues System ab 1. April 2014: 5 224,63 Euro
 
Grundgehalt BesGr. W 2 Stufe 2 neues System ab 1. April 2014 (fiktiv ohne lineare Erhöhung): 5 074,92 Euro
 
Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 583,39 Euro (= 5 074,92 Euro - 4 491,53 Euro)
 
Minderung des Leistungsbezugs ab 1. April 2014: 416,61 Euro (= 1 000 Euro - 583,39 Euro)
 
Dynamisierung des Leistungsbezugs: 428,90 Euro (= 416,61 Euro x 1,0295).
82.4.3
Minderung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge – Sockelbetrag
 
Der entsprechend vorstehenden Ausführungen zu ermittelnde Minderungsbetrag darf 70 Prozent der am 31. März 2014 zustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge nicht übersteigen. Zur Einhaltung dieser Begrenzung ist eine einzelfallbezogene Kontrollrechnung und gegebenenfalls Kappung des Minderungsbetrages vorzunehmen, sodass dem Professor ein Sockelbetrag in Höhe von mindestens 30 Prozent der am 31. März 2014 zustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge verbleibt. Die am 1. April 2014 wirksam werdende Anpassung der Besoldung nach § 19 bleibt bei der Berechnung des Sockelbetrags zunächst unberücksichtigt. Bei dynamischen Leistungsbezügen ist der ermittelte Sockelbetrag um den Steigerungsfaktor zu erhöhen.
 
Beispiel:
Inkrafttreten des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 1. April 2014 und zeitgleiches Wirksamwerden der Besoldungsanpassung 2014. Ein Professor der BesGr. W 2 hat am 31. März 2014 einen Berufungsleistungsbezug in Höhe von monatlich 650 Euro erhalten, der laut Berufungsvereinbarung an Anpassungen der Besoldung teilnimmt. Er wird zum 1. April 2014 der BesGr. W 2 Stufe 2 zugeordnet.
 
Lösung:
Der Minderungsbetrag des Leistungsbezugs ermittelt sich wie folgt:
 
Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 583,39 Euro (vergleiche Beispiel zu Nummer 82.4.2)
 
Leistungsbezug nach altem Recht bis 31. März 2014: 650 Euro
 
Neuer Leistungsbezug ohne Berücksichtigung Sockelbetragsregelung: 66,61 Euro (= 650 Euro - 583,39 Euro)
 
Prüfung Sockelbetragsregelung: 650 Euro x 30 Prozent = 195 Euro > 66,61 Euro; Sockelbetragsregelung greift durch
 
Dynamisierung des neuen Leistungsbezugs: 200,75 Euro (= 195 Euro x 1,0295).
82.4.4
Berücksichtigung nebeneinander gewährter Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge
 
Mehrere nebeneinander gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind bei der Minderung unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung als befristeter oder unbefristeter, dynamisierter oder statischer Leistungsbezug anteilig, das heißt jeweils entsprechend ihrem Anteil an den nach altem Recht insgesamt gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, zu berücksichtigen. Die Sockelbetragsregelung ist für jeden minderungspflichtigen Teilbetrag separat zu prüfen. Bei teilzeitbeschäftigten Professoren werden gemäß § 10 Absatz 1 sowohl das Grundgehalt als auch die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, sodass sich eine Teilzeitbeschäftigung rechnerisch nicht auf den Umfang der Anrechnung auswirkt.
 
Beispiel:
Inkrafttreten des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes am 1. April 2014 und zeitgleiches Wirksamwerden der Besoldungsanpassung 2014. Ein Professor der BesGr. W 2 hat am 31. März 2014 einen Berufungsleistungsbezug in Höhe von monatlich 650 Euro (LB 1) und einen Bleibeleistungsbezug in Höhe von monatlich 350 Euro (LB 2) erhalten. LB 1 nimmt laut Berufungsvereinbarung an Anpassungen der Besoldung teil. Der Professor wird zum 1. April 2014 der BesGr. W 2 Stufe 2 zugeordnet.
 
Lösung:
Der Minderungsbetrag der Leistungsbezüge ermittelt sich wie folgt:
 
Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 583,39 Euro (vergleiche Beispiel zu Nummer 82.4.2)
 
Anteil LB 1 (erhöhter Betrag) an Gesamtbetrag der minderungspflichtigen Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge: 65 Prozent (= 650 Euro / 1 000 Euro)
 
Anteil LB 2 an Gesamtbetrag der minderungspflichtigen Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen: 35 Prozent (= 350 Euro / 1 000 Euro)
 
Anteiliger Kürzungsbetrag LB 1: 379,20 Euro (= 583,39 Euro x 65 Prozent)
 
Anteiliger Kürzungsbetrag LB 2: 204,19 Euro (= 583,39 Euro x 35 Prozent)
 
Neuer LB 1: 270,80 Euro (= 650 Euro - 379,20 Euro)
 
Neuer LB 2: 145,81 Euro (= 350 Euro - 204,19 Euro)
 
Prüfung Sockelbetragsregelung LB 1: 650 Euro x 30 Prozent = 195 Euro
 
Prüfung Sockelbetragsregelung LB 2: 350 Euro x 30 Prozent = 105 Euro
 
Sockelbetragsregelung greift jeweils nicht durch
 
Dynamisierung des LB 1 ab 1. April 2014: 278,79 Euro (= 270,80 Euro x 1,0295)
82.4.5
Minderung der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge bei weiterem Stufenaufstieg
 
Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge, die vor dem 1. April 2014 auf der Grundlage von § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung gewährt worden sind, werden auch beim weiteren Stufenaufstieg nach der Überleitung in das neue Grundgehaltssystem der BesO W nach § 35 Absatz 3 Satz 3 gemindert. Als für die Minderung maßgeblicher Erhöhungsbetrag gilt in diesem Fall der jeweilige Stufendifferenzbetrag. Die Ausführungen zur Belassung eines Sockelbetrages in Höhe von 30 Prozent der am 31. März 2014 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der am 1. April 2014 wirksam werdenden Anpassung der Besoldung) zustehenden Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge (vergleiche Nummer 82.4.3) gelten im Falle der Minderung bei Stufenaufstieg entsprechend.
 
Beispiel 1:
Ausgangssituation wie im Beispiel zu Nummer 82.4.2 nach der Überleitung in das neue System. Der Professor der BesGr. W 2 erhält ab 1. April 2014 neben dem Grundgehalt der Stufe 2 in Höhe von monatlich 5 224,63 Euro einen (geminderten) Berufungsleistungsbezug in Höhe von monatlich 428,90 Euro. Er schließt zum Wintersemester 2014/2015 eine Bleibevereinbarung ab, nach der ab 1. Oktober 2014 ein (zusätzlicher) Bleibeleistungsbezug in Höhe von monatlich 500 Euro gewährt wird. Zum 1. Februar 2015 erfolgt der Aufstieg in die Stufe 3 des Grundgehalts der BesGr. W 2.
 
Lösung:
Zu diesem Zeitpunkt ist folgende Minderung der Leistungsbezüge vorzunehmen:
 
Grundgehalt BesGr. W 2 Stufe 2 bis 31. Januar 2015: 5 224,63 Euro
 
Grundgehalt BesGr. W 2 Stufe 3 ab 1. Februar 2015: 5 477,38 Euro
 
Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 252,75 Euro (= 5 477,38 Euro - 5 224,63 Euro)
 
Minderungspflichtiger Betrag der Leistungsbezüge: 428,90 Euro (keine Berücksichtigung des nach dem 1. April 2014 vereinbarten Bleibeleistungsbezuges)
 
Neuer Berufungsleistungsbezug ohne Berücksichtigung Sockelbetragsregelung: 176,15 Euro (= 428,90 Euro - 252,75 Euro)
 
Prüfung Sockelbetragsregelung (maßgeblich ist die ursprüngliche Höhe des Leistungsbezugs vor dem 1. April 2014 unter Berücksichtigung der zeitgleich wirksam gewordenen Besoldungsanpassung): 1 029,50 Euro x 30 Prozent = 308,85 Euro > 176,15 Euro
 
Sockelbetragsregelung greift durch; neuer Berufungsleistungsbezug: 308,85 Euro; aufgrund des Rückfalls auf die Sockelbetragsregelung ist beim Aufstieg in die Stufe 4 des Grundgehalts keine weitere Minderung des Berufungsleistungsbezugs vorzunehmen.
 
Für den Fall, dass bei der ursprünglichen Minderung zum 1. April 2014 nebeneinander gewährte unbefristete und befristete Leistungsbezüge berücksichtigt worden sind (zur anteiligen Berücksichtigung vergleiche Nummer 82.4.4) und der nach der Minderung verbliebene befristete Leistungsbetrag im Zeitraum bis zum nächsten Stufenaufstieg entfallen ist, ist dies für die Minderung der verbleibenden Leistungsbezüge beim weiteren Stufenaufstieg ohne Belang. Die verbleibenden Leistungsbezüge sind weiterhin mit ihrem ursprünglichen Anteil an den nach altem Recht insgesamt gewährten Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen zu berücksichtigen; ein „Auffüllen“ des durch den ausgelaufenen befristeten Leistungsbezug frei gewordenen Anteils an den minderungspflichtigen Leistungsbezügen mit anderen nach altem Recht gewährten Leistungsbezügen erfolgt nicht.
 
Beispiel 2:
Ausgangssituation wie im Beispiel zu Nummer 82.4.4 nach der Überleitung in das neue System. Der Professor der BesGr. W 2 erhält ab 1. April 2014 neben dem Grundgehalt der Stufe 2 in Höhe von monatlich 5 224,63 Euro einen jeweils anteilig geminderten Berufungsleistungsbezug in Höhe von 278,79 Euro und einen Bleibeleistungsbezug in Höhe von 145,81 Euro; der Bleibeleistungsbezug wird befristet bis zum 31. Dezember 2014 gewährt. Zum 1. Februar 2015 erfolgt der Aufstieg in die Stufe 3 des Grundgehalts der BesGr. W 2.
 
Lösung:
Zu diesem Zeitpunkt ist folgende Minderung des Leistungsbezuges vorzunehmen:
 
Erhöhungsbetrag Grundgehalt: 252,75 Euro (vergleiche Beispiel 1)
 
Minderungspflichtiger Betrag der Leistungsbezüge: 278,79 Euro (Berufungsleistungsbezug als unbefristeter Teil des ursprünglichen Gesamtbetrags der Leistungsbezüge)
 
Anteiliger Kürzungsbetrag bezüglich des verbleibenden minderungspflichtigen Leistungsbezuges: 164,29 Euro (= 252,75 Euro x 65 Prozent, verbleibende Leistungsbezüge sind weiterhin nur mit ihrem ursprünglichen Anteil zu berücksichtigen, der Kürzungsbetrag greift somit nicht zu 100 Prozent durch)
 
Neuer Leistungsbezug ohne Berücksichtigung Sockelbetragsregelung: 114,50 Euro (= 278,79 Euro - 164,29 Euro)
 
Prüfung Sockelbetragsregelung (vergleiche Beispiel zu Nummer 82.4.4) unter Berücksichtigung der Anpassung zum 1. April 2014: 200,75 Euro > 114,50 Euro
 
Sockelbetragsregelung greift durch; neuer Leistungsbezug: 200,75 Euro; aufgrund des Rückfalls auf die Sockelbetragsregelung ist beim Aufstieg in die Stufe 4 des Grundgehalts keine weitere Minderung des Berufungs- Leistungsbezugs vorzunehmen.
82.4.6
Keine Minderung anderer Leistungsbezüge
 
Besondere Leistungsbezüge und Funktions-Leistungsbezüge unterliegen nicht der Minderung um den Erhöhungsbetrag des Grundgehalts. Bei hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem Doppelbeamtenverhältnis nach § 82 Absatz 4 oder § 84 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes stehen und denen im Beamtenverhältnis auf Zeit ein Professorenamt der BesGr. W 2 oder W 3 übertragen ist, unterliegen die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegebenenfalls am 31. März 2014 grundsätzlich zustehenden (aber ruhenden) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge der Minderung um den sich für das Lebenszeitamt am 1. April 2014 (fiktiv) ergebenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts entsprechend den vorstehenden Ausführungen.
82.4.7
Sonderregelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
 
Vor dem 1. April 2014 auf Grundlage von § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung festgesetzte unbefristete Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sind weiterhin kraft Gesetzes ruhegehaltfähig, und zwar zusammen mit vor dem 1. April 2014 gewährten unbefristeten besonderen Leistungsbezügen bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts. Sofern unbefristete Leistungsbezüge vor dem 1. April 2014 auf Grundlage von § 13 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in höherem Umfang für ruhegehaltfähig erklärt wurden, ist eine Anpassung dieser Erklärung an die neuen, in § 37 Absatz 2 geregelten Prozentsätze vorzunehmen. Dies sollte durch eine dem Beamten auszuhändigende entsprechende Erklärung der Hochschule erfolgen, der angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur deklaratorische Bedeutung beizumessen ist.
 
Beispiel 1:
Ein Professor der BesGr. W 2 hat vor dem 1. April 2014 einen unbefristeten Berufungsleistungsbezug in Höhe von monatlich 1 000 Euro erhalten, der laut Berufungsvereinbarung an Anpassungen der Besoldung teilnimmt. Nach der Überleitung in BesGr. W 2 Stufe 2 und weiterem Aufstieg in Stufe 3 beträgt dieser Leistungsbezug (vorbehaltlich weiterer Besoldungsanpassungen) dauerhaft 308,85 Euro (siehe Beispiel 1 zu Nummer 82.4.5).
 
Lösung:
Der Leistungsbezug ist in dieser Höhe weiterhin kraft Gesetzes (das heißt ohne eine entsprechende Ergänzung der Berufungsvereinbarung) ruhegehaltfähig; die insoweit maßgebliche Obergrenze (30 Prozent des Endgrundgehalts der BesGr. W 2: 5 730,15 Euro x 30 Prozent = 1 719,05 Euro) ist gewahrt.
 
Beispiel 2:
Ein Professor der BesGr. W 3 erhält einen bereits vor dem 1. April 2014 gewährten, unbefristeten und ursprünglich auf Grundlage von § 13 Absatz 3 Nummer 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung in Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärten Berufungsleistungsbezug.
 
Lösung:
Bei Überleitung in das neue System erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 4 des Grundgehalts; der entsprechend den einschlägigen Regelungen geminderte Berufungsleistungsbezug beträgt fortan noch 3 573,85 Euro pro Monat. Gemäß Absatz 4 Satz 6 ist der Umfang der über den regelmäßigen Anteil hinaus erklärten Ruhegehaltfähigkeit auf nunmehr 50 Prozent des Endgrundgehalts anzupassen (diese Grenze des § 37 Absatz 2 Nummer 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 13 Absatz 3 Nummer 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung). Der Leistungsbezug ist somit noch in Höhe von 3 299,07 Euro (= 6 598,13 Euro x 50 Prozent) ruhegehaltfähig.
82.5
Sonderregelung zur Überschreitung des Vergabebudgets
 
Aufgrund der am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhung des Grundgehalts wird es trotz der teilweise vorgesehenen Anrechnung des Erhöhungsbetrages auf bereits gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge zu einer Überschreitung des Vergabebudgets kommen. Diese ist für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2020 nicht zu beanstanden. Zur Erbringung des rechnerischen Nachweises der Ursache für die Überschreitung des Vergabebudgets ist zum 1. April 2014 die Summe der Erhöhungsbeträge des Grundgehalts als auch die Summe der Minderungsbeträge getrennt für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Fachhochschulbereich festzustellen. Die Differenz beider Beträge stellt sodann jeweils die Obergrenze für zulässige Überschreitungen des Vergabebudgets bezogen auf die Gesamtheit aller Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie auf alle Fachhochschulen des Freistaates Sachsen dar. Die Verteilung dieses Überschreitungsvolumens auf die einzelnen Hochschulen unter Berücksichtigung qualitativer oder quantitativer Kriterien ist zulässig. Insoweit ist eine Steuerung durch das für die jeweilige Hochschule zuständige Staatsministerium erforderlich.
 
Beispiel:
Die Summe der Erhöhungsbeträge des Grundgehalts für alle Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst beträgt an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen 228 375 Euro pro Monat / 2 740 500 Euro pro Jahr und an Fachhochschulen 117 647 Euro pro Monat / 1 411 764 Euro pro Jahr. Dem steht ein Minderungsbetrag der Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in Höhe von insgesamt 127 117 Euro pro Monat / 1 525 428 Euro pro Jahr an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und 65 485 Euro pro Monat / 785 850 Euro pro Jahr an Fachhochschulen gegenüber.
 
Lösung:
Ausgehend von diesen exemplarischen Werten ergeben sich per saldo somit überleitungsbedingte Mehrkosten in Höhe von jährlich 1 215 072 Euro (= 2 740 500 Euro - 1 525 428 Euro) an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen und 625 914 Euro (= 1 411 764 Euro - 785 850 Euro) an Fachhochschulen. Diese Beträge stehen während des Übergangszeitraums im jeweiligen Hochschulbereich zusätzlich zum regulären Vergabebudget zur Verfügung und sind entsprechend auf die einzelnen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie Fachhochschulen herunter zu brechen.
82.6
Mitteilung der Stufenzuordnung
 
Das Ergebnis der bei der Überleitung vorzunehmenden Stufenzuordnung ist den Beamten schriftlich mitzuteilen. Insoweit gilt Nummer 35.5.1 entsprechend.

83. Zu § 83 Übergangsvorschrift zum Altersteilzeitzuschlag

 
Die bisherigen Altersteilzeitregelungen für Beamte (§ 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung) und Richter (§ 8c des Sächsischen Richtergesetzes in der am 31. März 2014 geltenden Fassung) wurden im Rahmen des Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetzes nicht in das neue Recht übernommen. Für Bestandsfälle wird mit dieser Vorschrift sichergestellt, dass diese den Altersteilzeitzuschlag in der bisherigen Form und Höhe auch nach dem 31. März 2014 weiterhin erhalten. Der Altersteilzeitzuschlag ist nicht ruhegehaltfähig.

84. Zu § 84 Übergangsvorschrift zur Zulage für Beamte als fliegendes Personal

84.1
Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsvorschriften
 
Der persönliche Geltungsbereich der Übergangsvorschrift erstreckt sich auf Beamte, denen am 31. März 2014 eine Zulage nach Vbm. Nummer 6 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung zugestanden hat. Hierunter fallen auch Beamte, die zum genannten Stichtag nicht zulagenberechtigt verwendet wurden, jedoch unter die Weitergewährungsregelungen nach Vbm. Nummer 6 Absatz 2 und 3 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gefallen sind. Die Zulagengewährung während einer zulagenberechtigenden Verwendung im Zeitraum ab dem 1. April 2014 erfolgt – auch für am 31. März 2014 bereits vorhandene und entsprechend verwendete Beamte – auf Grundlage von § 47 einschließlich der zugehörigen Zahlbeträge der Anlage 7 zum Sächsischen Besoldungsgesetz (Kombination aus bisheriger Stellen- und Erschwerniszulage für fliegendes Personal). Die Übergangsregelung ist relevant für Beamte, die am 31. März 2014 Anspruch auf
 
a)
Weitergewährung der Stellenzulage gemäß Vbm. Nummer 6 Absatz 2 oder 3 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hatten,
 
b)
die Stellenzulage nach Vbm. Nummer 6 Absatz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hatten und deren zulagenberechtigende Verwendung im Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2019 endet oder
 
c)
die Stellenzulage nach Vbm. Nummer 6 Absatz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hatten und im Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Dezember 2019 in den Ruhestand treten.
 
Die Übergangsregelung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 befristet. Folglich endet in den Fällen nach Buchstabe a und b mit dem Zahltag Dezember 2019 die Weitergewährung einer Stellenzulage, auch wenn die am Tag nach Beendigung der zulagenberechtigenden Verwendung beginnende 5-Jahres-Frist (siehe Nummer 84.2) im Einzelfall noch nicht ausgeschöpft wurde. In den Fällen nach Buchstabe c gehört die Stellenzulage für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2019 in den Ruhestand treten, in dem nach bisherigem Recht zulässigen Umfang zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Sie wirkt für diese Beamten somit für den gesamten Zeitraum des Ruhestands, das heißt auch über den 31. Dezember 2019 hinaus, versorgungserhöhend.
84.2
Konkrete Rechtsfolgen der Übergangsregelung
 
Unter Berücksichtigung der Maßgaben des Absatzes 2 sind die Vorschriften der Vbm. Nummer 6 Absatz 2 bis 4 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung wie folgt zu lesen:
 
„(2) Ein Teilbetrag der zuletzt gewährten Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die BesGr. A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte
 
a)
mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach § 47 Absatz 1 verwendet worden ist oder
 
b)
bei der Verwendung nach § 47 Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach § 47 Absatz 1 ausschließen.
 
Der Teilbetrag nach Satz 1 beträgt für Luftfahrzeugführer 368,13 Euro und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder 294,50 Euro.
 
(3) Hat der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine Verwendung als Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied, so erhält er zusätzlich zu der Stellenzulage nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stellenzulage nach Absatz 2 und dem Betrag von 294,50 Euro (368,13 Euro - 294,50 Euro = 73,63 Euro). Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der Stellenzulage nach Absatz 2 und dem Betrag von 294,50 Euro abgegolten worden ist.
 
(4) Die Stellenzulage ist für Luftfahrzeugführer in Höhe von 184,07 Euro und für sonstige ständige Besatzungsmitglieder in Höhe von 147,25 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.“
 
Beispiel 1:
Ein als sonstiges ständiges Besatzungsmitglied bei der Polizeihubschrauberstaffel des Freistaates Sachsen verwendeter Beamter (Laufbahngruppe 1) hatte am 31. März 2014 Anspruch auf eine Stellenzulage nach Vbm. Nummer 6 Absatz 1 Buchstabe c zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und erhält ab 1. April 2014 die Fliegerzulage nach § 47 Absatz 1 Nummer 3. Nach insgesamt 10-jähriger zulagenberechtigender Verwendung bei der Polizeihubschrauberstaffel wird er zum 1. September 2014 zur Wasserschutzpolizei versetzt.
 
Lösung:
Der Beamte hat ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 in Verbindung mit Vbm. Nummer 6 Absatz 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und Absatz 2 Satz 1 in Höhe von monatlich 294,50 Euro. Der Zulagenanspruch endet am 31. August 2019.
 
Beispiel 2:
Ausgangssituation wie Beispiel 1, der Beamte tritt jedoch mit Ablauf des 31. Mai 2018 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand.
 
Lösung:
Der Beamte hat ab 1. September 2014 bis zum Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 in Verbindung mit Vbm. Nummer 6 Absatz 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und Absatz 2 Satz 1 in Höhe von monatlich 294,50 Euro. Die Zulage gehört gemäß Absatz 1 in Verbindung mit Vbm. Nummer 6 Absatz 4 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und Absatz 2 Satz 3 in Höhe von 147,25 Euro zu den nach den §§ 5 und 6 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung des ab 1. Juni 2018 zustehenden Ruhegehalts zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

85. Zu § 85 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen

85.1
Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung
85.1.1
Ausgleichszulagen für Grundgehalt und Amtszulagen
 
Die Zulage wird „in gleicher Höhe“ weitergewährt, das heißt sie ist weiterhin in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu bemessen, die in der früheren Verwendung zugestanden hätten. Somit ist auch die zum 1. April 2014 wirksam werdende Anpassung der Besoldung zu berücksichtigen. Auf Nummer 56.1.1 wird ergänzend Bezug genommen.
85.1.2
Ausgleichszulagen für Stellenzulagen
 
Ausgleichszulagen, die für Stellenzulagen gewährt werden, unterliegen sowohl nach bisheriger als auch nach neuer Rechtslage der Minderung, wobei die Minderungsvorschriften neu gestaltet wurden (vergleiche insoweit Nummer 56.2.3). Aufgrund der Weitergewährung der am 31. März 2014 zustehenden Ausgleichszulagen als Zulage nach § 56 sind diese ab dem 1. April 2014 entsprechend den neuen Minderungsvorschriften abzuschmelzen. Dabei gilt, dass der am 1. April 2014 (noch) zustehende Betrag der ursprünglich für eine weggefallene oder verringerte Stellenzulage gewährten Ausgleichszulage als Ausgangsbetrag für die nach neuem Recht grundsätzlich in 5 gleichmäßigen Jahresschritten vorzunehmende Minderung gilt. Die nach bisherigem Recht erforderliche Minderung der Ausgleichszulage um ein Drittel beziehungsweise die Hälfte des Erhöhungsbetrags der Dienstbezüge ist im Zusammenhang mit der zum 1. April 2014 wirksam werdenden Anpassung der Besoldung nicht mehr vorzunehmen. Stattdessen kommt nach Ablauf eines Jahres, das heißt mit Wirkung ab 1. April 2015, die neue Minderungsvorschrift zur Anwendung.
 
Beispiel:
Ein lediger, kinderloser Beamter der BesGr. A 11 Stufe 6 (in der Laufbahn der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, vormals gehobener Dienst in der Steuerverwaltung) wurde bis zum 31. Dezember 2012 für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren ununterbrochen im Steuerfahndungsdienst verwendet und mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt. Er nimmt dort seitdem ausschließlich Innendienstaufgaben wahr, sodass mit der Versetzung der Wegfall der Stellenzulage nach Vbm. Nummer 9 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung verbunden war und eine Ausgleichszulage nach § 13 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung in Höhe des ursprünglichen Zulagenbetrages von 127,38 Euro gewährt wurde.
 
Lösung:
Die Dienstbezüge des Beamten und deren Entwicklung im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 1. April 2015 sind – unter Vernachlässigung der Besoldungsabsenkung nach § 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung beziehungsweise § 8 und sonstiger Änderungen (zum Beispiel durch Stufenaufstieg, Beförderung, Heirat oder Geburt eines Kindes) nachfolgend dargestellt.

Beispiel
Gehaltsbestandteile Betrag in Euro
1. Januar 2013 bis 31. August 2013:
Grundgehalt
Allgemeine Stellenzulage
Zwischensumme
Ausgleichszulage
Summe
3 066,82 Euro
79,02 Euro
3 145,84 Euro
127,38 Euro
3 273,22 Euro
1. September 2013 bis 31. März 2014:
Grundgehalt
Allgemeine Stellenzulage
Zwischensumme
Erhöhungsbetrag Dienstbezüge um 83,36 Euro (= 3 229,20 Euro 3 145,84 Euro)
Ausgleichszulage nach Minderung (= 127,38 Euro 83,36 Euro x 1/3)
Summe

3 148,09 Euro
81,11 Euro
3 229,20 Euro


99,59 Euro
3 328,79 Euro
1. April 2014 bis 31. März 2015:
Grundgehalt
Ausgleichszulage
Summe
3 324,46 Euro
99,59 Euro
3 424,08 Euro
Ab 1. April 2015
Grundgehalt
Ausgleichszulage nach Minderung (= 99,59 Euro 19,92 Euro)
Summe
3 324,46 Euro
79,67 Euro
3 404,13 Euro

85.2
Zulagen für die Wahrnehmung befristeter Funktionen oder eines höherwertigen Amtes
 
Mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Besoldungsgesetzes wurde die Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen modifiziert (vergleiche Nummer 54) und die bisherige Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes abgeschafft. Gleichwohl wird eine Zulage nach § 45 oder § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die einem Beamten am 31. März 2014 zugestanden hat, auch über den 31. März 2014 hinaus weitergewährt; ein Antragserfordernis besteht insoweit nicht. Im Falle der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gilt dies auch, wenn erst nach dem 31. März 2014 (zum Beispiel durch Gerichtsentscheidung) festgestellt wird, dass zum maßgeblichen Stichtag ein Zulagenanspruch nach altem Recht bestanden hat. Die Weitergewährung erfolgt im Einzelfall grundsätzlich bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums oder einem anderweitigen Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen (zum Beispiel Entzug der zulagenberechtigenden Funktion). Außerdem endet die Gewährung einer Zulage nach altem Recht, wenn vor Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums (und weiterhin gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen) eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach neuem Recht (§ 54) gewährt wird. Bei der Weitergewährung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ist Folgendes zu berücksichtigen: Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten im Rahmen der sogenannten „Topfwirtschaft“ die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann der sich aus § 46 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung ergebende Zulagenbetrag nur anteilig gezahlt werden. Die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit sind deshalb seitens der Personal verwaltenden Dienststellen monatlich pro Kapitel des jeweiligen Einzelplanes zu ermitteln und ins Verhältnis zu setzen. Sollte der Haushaltsplan zu einer kapitelübergreifenden Stellenbesetzung ermächtigen, ist die Berechnung des Verhältnisses auch kapitelübergreifend möglich. Die Personal verwaltenden Dienststellen sind verpflichtet, eine einmal gewählte Verfahrensweise bei dem betreffenden Kapitel beizubehalten. Die sich daraus ergebende Quote ist der Bezügestelle für den jeweiligen Anspruchszeitraum in geeigneter Weise mitzuteilen. Dieses wendet die Quote auf den auszuzahlenden Zulagenbetrag an. Teilzeitbeschäftigte sind entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014, 2 C 21/13). Bei Wegfall einer zunächst kraft Übergangsvorschrift weitergewährten Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 56.

86. Zu § 86 Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung

86.1
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes wurden die Auslandszuschläge zum 1. Juli 2010 neu geregelt. Die neuen Auslandszuschläge weichen insbesondere für europäische Dienstorte (zum Beispiel Brüssel) erheblich von denen nach bisherigem Recht nach unten ab. Die Übergangsregelung sieht die Gewährung des Auslandszuschlags und des Auslandskinderzuschlags in bisheriger Höhe vor, soweit diese höher sind als nach neuem Recht. Dies gilt solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind bis zum Ende der jeweiligen Verwendung im Ausland. Eine Erhöhung des Auslandszuschlags und des Auslandskinderzuschlags nach altem Recht erfolgt nach dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift nicht mehr. Der Vergleich zwischen altem und neuem Recht ist bei jeder Anpassung der Auslandsbesoldung nach Bundesrecht durchzuführen. Wird der Besoldungsempfänger während seiner Auslandsverwendung befördert, sind der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag nach altem Recht entsprechend der am 31. März 2014 maßgebenden Besoldungsgruppe und der Auslandszuschlag nach neuem Recht entsprechend der neuen Besoldungsgruppe zu vergleichen. Eine Erhöhung des Auslandszuschlags nach altem Recht aufgrund der Beförderung findet nicht statt. Das Gleiche gilt bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse, zum Beispiel wenn der Ehegatte nach dem 31. März 2014 in das Ausland nachzieht oder Kinder hinzukommen. Bei einer Erhöhung der Dienstbezüge (zum Beispiel durch Anpassungen der Besoldung, Stufensteigerungen oder Beförderungen) nach dem 31. März 2014 sind in jedem Fall der Mietzuschuss und der Kaufkraftausgleich neu festzusetzen.
86.2
Ein Kaufkraftausgleich wird Anwärtern bei einer selbst gewählten Stelle im Ausland nicht mehr gewährt. Anwärter, die sich am 31. März 2014 im Ausland befinden, erhalten den Kaufkraftausgleich bis zum Ende der Auslandsverwendung weitergezahlt. Lineare Anpassungen der Besoldung sind zu berücksichtigen.

87. Zu § 87 Übergangsvorschrift zur Verjährung von Ansprüchen

87.1
Mangels eigenständiger Regelung galt bis zum 31. März 2014 die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kenntnisabhängig begann. Daneben stand die 10-jährige kenntnisunabhängige Verjährung nach § 199 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aufgrund der nunmehr kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns nach § 7 war eine Übergangsregelung erforderlich. Diese überträgt die Rechtswirkung der neuen Verjährungsregelung auf alle Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2014 entstanden sind, ohne im Einzelfall Vorteile zu gewähren. Ansprüche verjähren spätestens am 31. Dezember 2019, dem Termin, an dem auch Ansprüche verjähren, die ab dem 1. April 2014 bis zum Ablauf des Jahres 2014 entstanden sind. Soweit nach bisherigem Recht Verjährung früher eintritt, zählt der Termin nach altem Recht.
 
Für Ansprüche, die nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kenntnisabhängig) verjähren, gilt demnach:
 
sind sie bis 31. Dezember 2010 entstanden, sind sie bereits nach alter Rechtslage verjährt (es gilt kein Übergangsrecht),
 
sind sie bis 31. Dezember 2011 entstanden, verjähren sie mit Ablauf des 31. Dezember 2014,
 
sind sie bis 31. Dezember 2012 entstanden, verjähren sie mit Ablauf des 31. Dezember 2015,
 
sind sie bis 31. Dezember 2013 entstanden, verjähren sie mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und
 
sind sie bis 31. März 2014 entstanden, verjähren sie mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
 
Für Ansprüche die nach § 199 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kenntnisunabhängig) verjähren, gilt demnach:
 
sind sie zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2009 entstanden, verjähren sie im Jahr 2019 mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Anspruchsentstehung vorhergeht (für die Jahre 2004 bis 2008 entsprechend in den Jahren 2014 bis 2018) und
 
sind sie ab 1. Januar 2010 entstanden, verjähren sie mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
87.2
Auf Nummer 7 wird verwiesen. Die beschriebenen Grundsätze zum Entstehen von Ansprüchen, zum Neubeginn und zur Hemmung der Verjährung gelten entsprechend.

88. Zu § 88 Übergangsvorschrift zum Familienzuschlag

 
Die Übergangsvorschrift steht im Zusammenhang mit der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen bei der Aufnahme einer Person in den Haushalt nach § 42 Absatz 1 Satz 2. Nach der Neuregelung werden aufgenommene Personen, gegenüber denen die Beamten sittlich zum Unterhalt verpflichtet sind oder deren Hilfe sie aus beruflichen Gründen bedürfen, nicht mehr berücksichtigt. Beamte, denen am 31. März 2014 der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung aufgrund der Haushaltsaufnahme einer solchen Person zustand, erhalten für eine Übergangszeit den Familienzuschlag der Stufe 1 weitergezahlt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

89. Zu § 89 Übergangsvorschrift für Professoren und wissenschaftliches Hochschulpersonal (Nicht belegt.)

90. Zu § 90 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht (Nicht belegt.)

91. Zu § 91 Übertragung von Zuständigkeiten (Nicht belegt.)

92. Zu § 92 Erlass von Verwaltungsvorschriften

92.1
Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, ergeben sich beispielsweise aus Abschnitt 4 zur Erstattung dienstbedingter Aufwendungen. Das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, Referat 15 ist nicht nur bei Erlass der Verwaltungsvorschriften, sondern auch bei jeder weiteren Änderung einzuholen.
92.2
Für die Bestimmung der anderen Stelle nach Absatz 2 ist zu unterscheiden, ob die zu bestimmende andere Stelle innerhalb oder außerhalb des eigenen Geschäftsbereiches liegt. Die Bestimmung der anderen Stelle nach § 18 Absatz 2 Satz 3 erfolgte für den Bereich der Staatsministerien auf Grundlage des § 16 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes durch § 6 Satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes. Danach trifft das Landesamt für Steuern und Finanzen die Entscheidung über das ganze oder teilweise Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen. Im Rahmen der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Regelung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern sowie des Alters- und Hinterbliebenengeldes ist die Bestimmung nach § 18 Absatz 2 Satz 3 nur durch die verordnungsgebenden Ressorts möglich. Alle anderen obersten Dienstbehörden müssen die zuständige Stelle innerhalb ihres Geschäftsbereiches gemäß Absatz 2 selbst bestimmen. Soll die zuständige Stelle in einem anderen Geschäftsbereich bestimmt werden, ist die Festlegung mittels Verwaltungsvereinbarung zu sichern. Dies betrifft im staatlichen Bereich die Verwaltung des Sächsischen Landtages, den Sächsischen Rechnungshof und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, da diese vom Geltungsbereich des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes ausgenommen sind. In den Fällen des § 27 Absatz 3 Satz 5, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 69 Absatz 3 Satz 1 und § 75 Absatz 1 erfolgt die jeweilige Bestimmung der anderen Stelle in der Regel im eigenen Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörden. Absatz 2 ist daher uneingeschränkt anwendbar.

93. Zu § 93 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR (Nicht belegt.)

III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die mit Rundschreiben vom 16. Januar 2014, Az.: 15-P 1502/1/14/53-2014/428 und vom 14. März 2014, Az.: 15-P 1502/1/14/53-2014/13792 bekannt gegebenen Vollzugshinweise außer Kraft.

Dresden, den 17. November 2015

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhänge

Anhang 1 (zu Nummer 26.4.3.1)

Anhang 2 (zu den Nummern 26.4.3.2 und 26.4.3.3)

Anhang 3 (zu Nummer 72.2.2)

Anhang 4 (zu Nummer 73.2.2)

Anhang 5 (zu den Nummern 74.0 und 75.1.2)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2016 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 242-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Januar 2016