1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur (VwV Infra 2003) aus Mitteln des Bund-Landes-Programms nach dem Aufbauhilfefondsgesetz

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur (VwV Infra 2003) aus Mitteln des Bund-Landes-Programms nach dem Aufbauhilfefondsgesetz vom 11. März 2003 (SächsABl. S. 270), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. September 2004 (SächsABl. S. 1110) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2004 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Förderung der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur (VwV Infra 2003) aus Mitteln des Bund-Landes-Programms nach dem Aufbauhilfefondsgesetz

Vom 11. März 2003

[Geändert durch VwV vom 31. Juli 2003 (SächsABl. S. 803)
und durch VwV vom 30. September 2004 (SächsABl. S. 1110)
mit Wirkung vom 1. Oktober 2004]

Der Freistaat Sachsen gewährt für die Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur Zuwendungen aus dem Kapitel 1504 des Haushaltes des Freistaates Sachsen nach dieser Verwaltungsvorschrift und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils gültigen Fassung und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649) in der jeweils gültigen Fassung sowie der Verwaltungsvereinbarung über die Finanzhilfen des Bundes zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und der Donau sowie deren Zuflüssen geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden (VV-Aufbauhilfe Infrastruktur in den Gemeinden 2002), der Verwaltungsvereinbarungen zu den Sonderprogrammen der Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung Agrarstruktur und Küstenschutz“ und „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, der Verwaltungsvereinbarung zur Beseitigung von Hochwasserschäden an gemeinsam von Bund und Land oder vom Bund finanzierten Einrichtungen aller Ressorts, der Verwaltungsvereinbarung zum Arbeitsmarktprogramm Hochwasserhilfe zur Beseitigung von Hochwasserschäden und der Verwaltungsvereinbarung Aufbauhilfe Infrastruktur des straßengebundenen ÖPNV in Sachsen einschließlich Straßenbahn Dresden 2002.
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist eine Unterstützung zur Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 insbesondere durch Überflutung geschädigten Infrastruktur. Es werden Investitionen für bauliche Maßnahmen und Anlagen einschließlich notwendiger Ausstattungen sowie erforderliche Beräumungsmaßnahmen gefördert.

2
Zuwendungsgegenstand

Der Freistaat Sachsen und der Bund beteiligen sich auf der Grundlage des Aufbauhilfefondsgesetzes (Artikel 5 des Flutopfersolidaritätsgesetzes) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen mit den in § 2 Abs. 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Aufbauhilfefondsgesetz genannten Mitteln an Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gebieten, die durch das Augusthochwasser 2002 geschädigt worden sind.
Das gilt insbesondere für die:

  • Verkehrliche Infrastruktur
    Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft, sowie auch Anlagen des ÖPNV und SPNV wie zum Beispiel Gleisanlagen, Betriebshöfe.
  • Wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur
    Hierzu gehören auch Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen, Abfallbeseitigungsanlagen (einschließlich Deponien), abschwemmungsgefährdete Altlasten, Hochwasserschutzanlagen, sowie die Wiederherstellung von Gewässern einschließlich Nebenanlagen wie zum Beispiel Ufermauern.
  • Soziale Infrastruktur
    Hierzu gehören soziale und gesundheitliche Einrichtungen, Dienste und sonstige Institutionen wie zum Beispiel Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Schulen/Sportstätten, Alten- und Pflegeheime, psychiatrische Einrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Jugendeinrichtungen, Beratungsstellen, Sozialstationen.
  • Städtebauliche und dörfliche Infrastruktur einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Dörfern sowie Kulturstätten und stadt- und dorfbildprägenden Gebäuden.
    Zur örtlichen Infrastruktur gehören zum Beispiel auch Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen.
  • Sport-, Freizeit- und Tourismusinfrastruktur wie Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen.
Die vorgenannte Reihung gibt eine Orientierung hinsichtlich der Dringlichkeit von Maßnahmebereichen.
Zuwendungsgegenstand ist die Infrastruktur im Hochwassergebiet einschließlich der Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten unmittelbaren Schäden; im Rahmen der Schadensbeseitigung können auch Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden (keine ausschließlich präventiven Maßnahmen) und zur Modernisierung gefördert werden.
Für Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind Mittel aus dem Programm „Aufbauhilfe Wohngebäude 2002“ einzusetzen.
Nicht gefördert werden:
  • mittelbare Schäden (zum Beispiel Umsatzausfälle),
  • Trinkwasserversorgungseinrichtungen, die nicht der öffentlichen Wasserversorgung dienen,
  • gemietete Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auch wirtschaftlicher Eigentümer ist.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, Kreisfreien Städte, Gemeinden sowie darüber hinaus kommunale Zusammenschlüsse und nicht-kommunale Träger von Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger (freie Wohlfahrtspflege), ÖPNV. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung sein, soweit in den in der Präambel genannten Einzelvorschriften nichts Abweichendes dazu geregelt ist.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Fördervoraussetzung ist ein durch das Augusthochwasser 2002, insbesondere durch Überflutung unmittelbar entstandener Schaden.
Die Förderung der Wiederherstellung von Infrastrukturmaßnahmen nach Nummer 2 setzt außerdem voraus, dass:

  • die Ausgaben nicht anderweitig gedeckt werden können (Versicherungsleistungen und Ähnliches),
  • die Zuwendungsempfänger die fachspezifischen Vorgaben beachten,
  • eine Kostenberechnung nach HOAI (Phase 1 und 2 – analog Maßnahmeplan) vorliegt,
  • eine angemessene Eigenbeteiligung des Maßnahmenträgers gesichert ist, soweit sich nicht aus Nummer 5.4 etwas anderes ergibt und
  • eine Schadenskausalität zum Augusthochwasser 2002 nachgewiesen werden kann.
Die Wiederherstellung muss darüber hinaus sinnvoll sein (zum Beispiel kein unvertretbarer Wiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und kein Wiederaufbau von vor der Hochwasserkatastrophe funktions- und wertloser Objekte, keine Wiederherstellung von Einrichtungen, die öffentliche Dienste anbieten, die durch Überkapazitäten gekennzeichnet sind). Die Sinnhaftigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.
5
Umfang, Art und Höhe der Zuwendung
5.1
Umfang der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in Nummer 2 genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen („Wiederbeschaffungswert“ unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion).
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere

  • Ausgaben der Wiederherstellung der baulichen Anlagen,
  • Baunebenkosten von bis zu 10 vom Hundert, bei Ersatzneubauten bis zu 14 vom Hundert der Baukosten,
  • Abriss- und sonstige Beräumungsausgaben,
  • Ausgaben für den Ersatzneubau, auch an anderer Stelle,
  • Ausgaben für die Wiederherstellung der baulichen Außenanlagen,
  • Ausstattungsgegenstände ab 5 000 EUR, sofern es sich um Investitionsgüter handelt. Diese Wertgrenze gilt nicht für Ausstattungsgegenstände, die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderlich sind.
  • bei Gebäuden Grunderwerb für Ersatzneubauten an anderer Stelle,
  • Projektsteuerungsleistungen für Einzelvorhaben und Koordinierung.
Baunebenkosten können im Einzelfall bei Nachweis der besonderen Spezifika der Maßnahme und der Unabweisbarkeit der erhöhten Kosten in Höhe von bis zu 15 vom Hundert anerkannt werden. Die Prüfung obliegt den Bewilligungsstellen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben ergeben sich im Weiteren aus den fachspezifischen Richtlinien nach Ziffer 11.
Eine früher gewährte Förderung desselben Objektes aus öffentlichen Mitteln schließt eine nochmalige Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nicht aus.
Der Maßnahmebeginn vor Bewilligung ist förderunschädlich.
5.2
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers,
  • Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
  • Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb.
5.3
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung beziehungsweise einer Gesamtmaßnahme (Städtebau) als Anteilsfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung auf der Basis geltender Förderrichtlinien beziehungsweise ausnahmsweise auf der Grundlage der Kostenberechnungen gewährt.
Die Fördermittel können mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch an Dritte in Form von Zuschüssen weitergeleitet werden, wenn die Förderziele gewahrt werden. Die Interessen des Trägers sind zu wahren, in dem diesem ausreichend Einfluss auf die Gestaltung der Maßnahmen eingeräumt wird.

5.4
Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 90 vom Hundert der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, für Tiefbaumaßnahmen bis zu 100 vom Hundert der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. Dabei sollen innerhalb der Förderquote Projektfinanzierungsmittel der Bundesanstalt für Arbeit (BSI, Vergabe-ABM und Ähnliches) einbezogen werden.
Auf der VwV Infra 2002 basierende Bewilligungen mit einem von dieser Regelung abweichenden Fördersatz können auf Antrag angepasst werden.
Maßnahmen mit einer Schadenshöhe von bis zu 1 000 EUR erhalten keine Förderung (Bagatellgrenze).
Tiefbaumaßnahmen sind:

  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, einschließlich Wege und Plätze,
  • Anlagen des ÖPNV/SPNV, insbesondere Gleis- und Fahrleitungsanlagen, einschließlich Haltestellenanlagen,
  • Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen,
  • Gewässerbaumaßnahmen,
  • Deponien, Altlastenflächen.
Straßen- und Brückenbaumaßnahmen von Gemeinden bis zu 8 000 Einwohnern sollen unter Einschaltung der staatlichen Straßenbauämter als Geschäftsbesorger umgesetzt werden, darüber hinaus wenn die Kapazitäten der staatlichen Straßenbauverwaltung ausreichend sind. Maßnahmen der Straßeninfrastruktur, die nicht über Geschäftsbesorgungsverträge mit der staatlichen Straßenbauverwaltung umgesetzt werden, sind mit dieser vor Baubeginn abzustimmen.
Hochwasserschutzanlagen sowie die Wiederherstellung von Gewässern einschließlich Nebenanlagen wie zum Beispiel Ufermauern werden nur gefördert, wenn die sich in das Hochwasserschutzkonzept der Landestalsperrenverwaltung einfügen. Sofern die Landestalsperrenverwaltung nicht geschäftsbesorgend mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt wird, muss sie deren Kompatibilität mit dem Hochwasserschutzkonzept bestätigen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen auch die bei der Wiederherstellung entstehenden Ausgaben, die aus der notwendigen Anpassung des Bauwerkes, der Anlage oder der sonstigen Sache an die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Stand der Technik resultieren (notwendige Modernisierung). Sonstige bei Gelegenheit der Wiederherstellung vom Antragsteller vorgenommene Verbesserungen, Vergrößerungen oder Erweiterungen des Bauwerkes, der Anlage oder sonstiger Sachen begründen keine zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Trennung der Maßnahme in Bauabschnitte ist möglich.
Zur Behandlung von Gebühren und Beiträgen nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz ( SächsKAG)vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) im Falle nachhaltiger Standardverbesserungen wird auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. November 2002 (Az.: 23a-2270.30/34) verwiesen.
Die Höhe der auszugleichenden Schäden wird auf die in den bestätigten Maßnahmeplänen für die Infrastrukturbereiche ausgewiesene Höhe begrenzt. Ausgenommen hiervon sind verdeckte Schäden beziehungsweise geohydrologische Schäden, die bis zum 31. Mai 2003 bei den WASA als Nachtrag zum Maßnahmeplan beantragt werden können. Abweichungen können im Einzelfall zugelassen werden. Die Entscheidung darüber obliegt den WASA.
Die Überwachung und Steuerung der Einhaltung der in den bestätigten Maßnahmeplänen anerkannten Schadenshöhen je Infrastrukturbereich obliegt vorrangig den Maßnahmeträgern beziehungsweise den betroffenen Kommunen. Bei Veränderungen sind die WASA unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Ausgleich von Mehr- oder Minderbedarf einschließlich der Finanzierung von bisher nicht mit Finanzmitteln untersetzten zurückgestellten schadenskausalen Maßnahmen ist innerhalb der bestätigten Höhe der auszugleichenden Schäden des jeweiligen Maßnahmeplanes („Deckel“) und unter Berücksichtigung der Finanzkontingente nach Abstimmung mit WASA und den Bewilligungsstellen möglich. Die Erstbewilligungen bisher zurückgestellter Maßnahmen aus durch Minderbedarf eingesparten Mitteln ist generell bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Ein Mehr- oder Minderbedarfsausgleich bei bewilligten Maßnahmen kann bis zum 31. Dezember 2005, auch im Rahmen der Verwendungsnachweislegung und -prüfung, erfolgen. Bei diesem Bedarfsausgleich ist grundsätzlich von einem Schadens- beziehungsweise Mitteltransfervolumen von mindestens 1 000 EUR auszugehen. Ein Mehr- oder Minderbedarfsausgleich ist im Allgemeinen nur dann möglich, wenn durch zum Beispiel Schlussrechnungen beziehungsweise Verwendungsnachweisführung der Minderbedarf schlüssig nachgewiesen werden konnte.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Kumulierung und Abgrenzung

Die Kumulierung von Mitteln nach dieser Verwaltungsvorschrift mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), soweit die KfW nichts Abweichendes bestimmt.
Die Kumulierung der Förderung darf zu keiner Überkompensation von Schäden führen.
Nicht zulässig ist die Förderung einzelner Maßnahmen nach zwei oder mehreren der in der Präambel genannten Verwaltungsvereinbarungen und/oder Programme der Gemeinschaftsaufgaben.
Sofern die mit Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. August 2002, Az.: 23-FV6071-3/45-49173 sowie den darauf basierenden Ergänzungen, bereitgestellten Infrastruktur-Soforthilfen einzelnen, nach dieser Verwaltungsvorschrift bewilligten Maßnahmen zugeordnet wurden, mindern sie den zu bewilligenden Zuwendungsbetrag.
Zuweisungen (Abschlagszahlungen) sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei Auszahlungen entsprechend zu verrechnen.
Die Kommunen unterrichten die WASA maßnahmekonkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung.
Von den Kommunen abgerufene Zuweisungen, die nicht innerhalb der Monatsfrist entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden können, sind unverzüglich der Sächsischen Aufbaubank zurück zu überweisen. Auf eine Verzinsung im Falle einer verspäteten Rückerstattung wird verzichtet.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass von den Kommunen in Anspruch genommene und noch nicht zweckentsprechend verwendete Teile der Zuweisung in Absprache mit der zuständigen Bewilligungstelle mit Zuwendungen an die Kommune verrechnet werden, sofern die Zuwendung ebenfalls aus dem Solidaritätsfonds „Aufbauhilfe“ (§ 1 Aufbauhilfefondsgesetz) finanziert wird und die Voraussetzungen für die Anforderung der Zuwendung nach Nummer 1.3 ANBest-K ihrerseits erfüllt sind.
Diese Verrechnung erfolgt grundsätzlich zinsfrei.

6.2
Versicherungsleistungen und Spenden

Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für das beschädigte Objekt zur Schadensbeseitigung oder zur Wiederherstellung erhält, sind in Anspruch zu nehmen und auf die zuwendungsfähigen Ausgaben anzurechnen.
In den Fällen, in denen Versicherungsschutz für das beschädigte Objekt besteht, kann die Höhe der Zuwendung zunächst auch ohne Berücksichtigung späterer Versicherungsleistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen der Versicherung zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Zuwendungshöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistungen.
Die einzelfallbezogene Festlegung der Anrechnung der Spenden und Versicherungen obliegt den Bewilligungsstellen in Abstimmung mit den WASA.
Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Zuwendungsempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Zuwendung an den Freistaat Sachsen zur Sicherung des Erstattungsanspruches abtritt.
Zweckgebundene Spenden werden als Eigenmittel des Zuwendungsempfängers anerkannt. Spenden werden nur dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung ein Schadensausgleich von über 100 vom Hundert ergeben würde.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben bei der Beantragung der Zuwendung zu machen oder die Bewilligungsstelle darauf hinzuweisen, dass mit einer Versicherungsleistung und/oder einer Spende gerechnet werden kann, die er unverzüglich der Bewilligungsstelle und dem WASA mitteilt.

6.3
Hinweispflicht

Die Zuwendungsempfänger haben die Förderung durch Bund und Land auf den Bauschildern entsprechend auszuweisen.
Im Bewilligungsbescheid ist ausdrücklich auszuweisen, inwieweit die Zuwendung auf Finanzhilfen des Bundes beruht.

7
Verfahren

Abweichend vom Regelförderverfahren wird zur Koordinierung, Bündelung und Steuerung der Infrastrukturmaßnahmen bei den Regierungspräsidien ein „Wiederaufbaustab Augusthochwasser“ (WASA) eingerichtet.

7.1
Maßnahmeplan

Die betroffenen Kommunen erstellen Maßnahmepläne nach dem Musterformblatt „Maßnahmeplan kommunale Infrastruktur“. Hierbei listen sie ihre durch das Augusthochwasser 2002 beschädigten Infrastruktureinrichtungen (einschließlich nicht-kommunaler Träger im Gemeindegebiet sowie Schäden bei ihren Unternehmen) unter Angabe der Priorität auf. Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung (Kostenberechnung und Gutachten) und einer Beschreibung des Schadens sind Informationen aufzunehmen, ob die Maßnahme bereits begonnen, ein Förderantrag bereits gestellt und Abschlagszahlungen des Freistaates Sachsen, Versicherungsleistungen und Spenden für die Infrastrukturmaßnahme schon eingesetzt wurden.
Die Landratsämter unterstützen die Gemeinden bei der Erstellung der Maßnahmepläne.
Die Maßnahmepläne sind bis zum 31. Oktober 2002, spätestens jedoch zum 15. November 2002 den WASA vorzulegen.
Die Maßnahmepläne können auch nach deren Bestätigung bis zum 31. Mai 2003 um Einzelmaßnahmen ergänzt werden. Dies gilt nur für zum Zeitpunkt der Bestätigung des Maßnahmeplanes nicht erkennbare verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden. Im Einzelfall sind Schadenshöhenpräzisierungen aufgrund nachträglich festgestellter Schäden ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
Die Abgrenzung der Programmmittel „Wiederherstellung der Infrastruktur im ländlichen Raum“ (Sonderprogramm zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und Küstenschutz) erfolgt im WASA gemeindeweise oder gegebenenfalls ortsteilweise entsprechend der Gebietskulisse „ländlicher Raum“.

7.2
Gesamtentscheidung zum Maßnahmeplan

Der Maßnahmeplan wird im WASA in Abstimmung mit dem Vertreter des zuständigen Landratsamtes und den Bewilligungsstellen in Hinblick auf Schadenskausalität und Schlüssigkeit der Wiederaufbaumaßnahme sowie Plausibilität der Kostenberechnung und Prioritätensetzung geprüft. Die im WASA vertretenen Bewilligungsstellen prüfen die einzelnen Maßnahmen bezüglich der Fachplanung beziehungsweise -vorgaben und ordnen sie einer Finanzierungquelle zu.
Die Kommune erhält eine Mitteilung (Gesamtentscheidung zum Maßnahmeplan), die anschließend durch Bewilligungsbescheide umgesetzt wird. Das Schreiben enthält zudem Hinweise auf die Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen des Freistaates Sachsen; zu den Einzelmaßnahmen werden Hinweise, welche Behörde (bei kommunalen Maßnahmen ausschließlich die Regierungspräsidien, die Ämter für ländliche Neuordnung und das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales) den jeweiligen Zuwendungsbescheid erstellt und soweit dies erforderlich ist, Hinweise zur Konkretisierung der Unterlagen geben. Aus dem Schreiben soll ebenfalls hervorgehen, mit welchen Förderprogrammen die gegebenenfalls geleistete Abschlagszahlung verrechnet wird.

7.3
Ausnahmen zu Ziffer 7.1 und 7.2

Abweichend von Ziffer 7.1 und 7.2 werden Maßnahmen, die durch Geschäftsbesorgung (Landestalsperrenverwaltung und Straßenbauverwaltung) durchgeführt werden, mit den WASA abgestimmt beziehungsweise bei Hochwasserschutzmaßnahmen dem WASA mitgeteilt und in die jeweiligen kommunalen Maßnahmepläne aufgenommen.
Maßnahmen von Zweckverbänden können abweichend von Ziffer 7.1 und 7.2 mit nachrichtlicher Beteiligung der WASA durch die zuständige Bewilligungsbehörde umgesetzt werden – vergleiche Ziffer 7.4.

7.4
Bewilligung

Der durch den WASA geprüfte Maßnahmeplan der Kommune (Wiederaufbauplan), der von den Bewilligungsstellen umgesetzt wird, gilt als Zuwendungsantrag. Erforderlichenfalls können die zuständigen Bewilligungsbehörden ergänzende Angaben anfordern. Sie sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bei Ersatzneubauten beziehungsweise baulichen Maßnahmen, die mit einer maßgeblichen Standardverbesserung einhergehen, sind die jeweils vorgesehenen Antragsunterlagen erforderlich. Die entsprechenden Zuwendungsverfahren (vergleiche Ziffer 11 dieser Verwaltungsvorschrift) bleiben ansonsten unberührt.
Die den Kommunen gewährten Abschlagszahlungen sind einzelmaßnahmebezogen auf die jeweilige Bewilligungssumme anzurechnen. Diese Abschläge mindern nicht die Bewilligungssumme, sie reduzieren jedoch den Auszahlungsbetrag.
Die Zuwendungsbauprüfung durch die Oberfinanzdirektion (OFD) entfällt bei den Maßnahmen, die nach dieser Verwaltungsvorschrift gefördert werden, sofern

  • die Maßnahmen durch die Landestalsperrenverwaltung oder die Straßenbauämter durchgeführt werden,
  • es sich um Wiederaufbaumaßnahmen oder um Wiederaufbaumaßnahmen mit einem Modernisierungsanteil von weniger als 50 vom Hundert der Gesamtkosten handelt.
Bei Ersatzneubauten oder Maßnahmen mit einem erheblichen Modernisierungsanteil (größer 50 vom Hundert) ist die OFD zu beteiligen. Die Zustimmung der OFD gilt als erteilt, falls von dieser nach Aufforderung zur Stellungnahme nicht binnen 30 Tagen eine Stellungnahme vorliegt.
8
Auszahlung

Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach Muster 3 zu § 44 SäHO bei den Bewilligungsbehörden zu stellen, soweit keine abweichenden Festlegungen in den fachspezifischen Regelungen getroffen wurden.
Der Auszahlungsbetrag reduziert sich bei den einzelnen Maßnahmen um den als Abschlagszahlung erhaltenen und der Maßnahme zugeordneten Betrag.

9
Verwendungsnachweis

Für die Einzelmaßnahmen ist ein Verwendungsnachweis gemäß der fachspezifischen Regelungen zu erstellen. Vereinfachte Verwendungsnachweise werden zugelassen. Hierbei sind die erhaltenen Abschlagszahlungen im Einzelnen nachzuweisen und abzurechnen.
Die Kommunen erstellen zusätzlich einen zusammenfassenden Abschlussbericht, der auch die Ergebnisse der Abrechnung aller Einzelmaßnahmen enthält.

10
Informationen an den WASA/ Aufgaben der WASA

Nach der Gesamtentscheidung wird ihre Umsetzung im Bewilligungsverfahren auf der Ebene der Bewilligungsbehörden vollzogen. Diese informieren den WASA formblattbezogen (tabellarisch) turnusgemäß über den Stand der Umsetzung durch Bewilligungen, Auszahlungen und Verwendungsnachweisprüfungen.
Die WASA erstellen je Kommune eine Übersicht, die die Umsetzung der Gesamtentscheidung nachvollziehbar dokumentiert.
Dem WASA obliegt die Gesamtabrechnung der Gesamtentscheidungen und der sonstigen nach dieser Verwaltungsvorschrift geförderten Einzelmaßnahmen gegenüber der Staatsregierung, einschließlich eines Abschlussberichtes, der auch die Ergebnisse der einzelnen Abschlussberichte der Kommunen zusammenfasst.

11
Ermächtigung

Die Ressorts werden ermächtigt, bei der Förderung der hochwasserbezogenen Schadensbeseitigung ihre in der Anlage aufgeführten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung bis zum Außer-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 10 ergänzend anzuwenden beziehungsweise anzupassen.

12
Öffnungsklausel

In begründeten Einzelfällen kann das Ressorts im Einvernehmen mit der Leitstelle für Wiederaufbau und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
Die Bewilligungsstellen werden ermächtigt, in begründeten Einzelfällen, nach Abstimmung mit WASA und mit Einwilligung von LSWA von den Regelungen in Ziffer 5 und 6 im Rahmen der Ermessensausübung abzuweichen. Ein Abweichen von Nummer 6.1. Abs. 1 bis 5 ist nicht zulässig.

13
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift VwV Infra 2002 vom 11. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1116), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 58) tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Dresden, den 11. März 2003

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Stanislaw Tillich
Staatsminister
Chef der Staatskanzlei

Anlage 
zu Nummer 11

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms „Hochwasser“ der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Sonderprogramm „Hochwasser“)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (VwV-KStB)

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Sonderprogramme von kommunalen Straßen- und Brückenbauvorhaben

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Infra)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen RL-Nr. 53 1

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung des Landtourismus RL-Nr. 54 ¹

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur ökologischen Landschaftsgestaltung im Freistaat Sachsen RL-Nr. 55 ¹

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Wiederherstellung der vom Hochwasser geschädigten Infrastruktur in den ländlichen Gemeinden RL-Nr. 24

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raumes (LEADER) RL-Nr. 58 ¹

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (FRW 2002)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Wiederherstellung der durch Hochwasser beschädigten forstlichen Infrastruktur RL-Nr. 23/2002

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Umsetzung eines Sonderförderprogramms zur Förderung von Vereinssportstätten

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Förderung des Sports

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (FrSchBau)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe (RL-Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu)

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur investiven Förderung von Einrichtungen der Behindertenhilfe

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Gewährung investiver Zuwendungen für Jugendeinrichtungen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung der sozialen Arbeit im Freistaat Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens (Förderrichtlinie Feuerwehrwesen –  FRFw)

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Artenschutzes

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Freistaat Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen vom 25. Januar 2000

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Investitionen nach dem Sächsischen Rettungsdienstgesetz – VwV Förderung Rettungsdienst (VwV-FRettD)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung vom 20. Februar 1997

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen

Verwaltungsvorschrift des SMF über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisung)

1
Richtlinien zur Umsetzung des Operationellen Programmes EAGFL (A) des Freistaates Sachsen 2000–2006

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 13, S. 270

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005