Neunte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
(Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis – 9. SächsKVZ)
Vom 21. September 2011
Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. Mai 2019
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- 2.
- § 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
- 3.
- § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
§ 1
Anwendungsbereich
Die Anlagen 1 bis 7 regeln
- 1.
- die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
- 2.
- Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
- 3.
- die Ausnahmen gemäß § 12 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
- 4.
- die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen und
- 5.
- die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen 1.
§ 2
Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1
- 1.
- laufende Nummer 4 Tarifstelle 9,
- 2.
- laufende Nummer 16 Tarifstelle 8.1 bis 8.3,
- 3.
- laufende Nummer 17 Tarifstelle 7.1.1 und 7.1.2,
- 4.
- laufende Nummer 18 Tarifstelle 5.1, 5.4.1 und 5.4.2,
- 5.
- laufende Nummer 25 Tarifstelle 1, 6 und 8,
- 6.
- laufende Nummer 28 Tarifstelle 1 bis 3,
- 7.
- laufende Nummer 33 Tarifstelle 1,
- 8.
- laufende Nummer 34,
- 9.
- laufende Nummer 35,
- 10.
- laufende Nummer 41 Tarifstelle 2,
- 11.
- laufende Nummer 42 Tarifstelle 1, 2, 4 und 8,
- 12.
- laufende Nummer 44 Tarifstelle 17,
- 13.
- laufende Nummer 46 Tarifstelle 2 bis 6, 8, 9, 11 bis 22,
- 14.
- laufende Nummer 50,
- 15.
- laufende Nummer 54 Tarifstelle 1, 2 und 5,
- 16.
- laufende Nummer 55 Tarifstelle 1.24, 1.29, 2.1, 3.1, 5.6, 10.1, 11.2, 15.1, 16.1 und 17.3,
- 17.
- laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1,
- 18.
- laufende Nummer 65 Tarifstelle 3.1 und
- 19.
- laufende Nummer 99 Tarifstelle 3.1
sind die Maßstäbe des Artikels 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 25 Tarifstelle 6, laufende Nummer 46 Tarifstelle 8, 9 und 11 sowie laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Erlaubnis oder Gestattung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. Für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstelle 6 gilt Satz 1 nur für die in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 58 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Fälle. 2
§ 3
Übergangsregelung
Für Kosten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), weiter anzuwenden.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis – 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), außer Kraft.
Dresden, den 21. September 2011
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland
Anlage 1
(zu § 1)
3
Inhaltsübersicht
- Lfd.
- Nr.
- 1
- Allgemeine Amtshandlungen
- 2
- aufgehoben
- 3
- Abfall, Altlasten, Boden
- 4
- Amtsärztliche Tätigkeiten
- 5
- Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
- 6
- Anerkennung von Bildungsabschlüssen
- 7
- Anlagensicherheit
- 8
- Apothekenwesen
- 9
- Apotheker, Ärzte, Zahnärzte
- 10
- aufgehoben
- 11
- Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
- 12
- Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
- 13
- Arzneimittelwesen
- 14
- aufgehoben
- 15
- aufgehoben
- 16
- Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
- 17
- Baurecht
- 18
- Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
- 19
- Berufsbildungsrecht
- 20
- Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
- 21
- Bestattungswesen
- 22
- aufgehoben
- 23
- aufgehoben
- 24
- aufgehoben
- 25
- Chemikalienrecht
- 26
- aufgehoben
- 27
- Denkmalschutz
- 28
- Dolmetscherprüfung
- 29
- aufgehoben
- 30
- Druckluftverordnung
- 31
- Eisenbahnrecht
- 32
- aufgehoben
- 33
- Energiewirtschaft
- 34
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- 35
- aufgehoben
- 36
- Fahrpersonalgesetz
- 37
- aufgehoben
- 38
- Fischereiwesen
- 39
- Forstverwaltung
- 40
- Futtermittel
- 41
- Gashochdruckleitungen
- 42
- Gaststättenwesen
- 43
- Gefährliche Hunde
- 44
- Gentechnik
- 45
- Geräte- und Produktsicherheit
- 46
- Gewerberecht
- 47
- Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
- 48
- Grundbuchbereinigung
- 49
- aufgehoben
- 50
- Handwerksordnung
- 51
- Heilhilfs- und Assistenzberufe
- 52
- Heimarbeit
- 53
- aufgehoben
- 54
- Hufbeschlag
- 55
- Immissionsschutz
- 56
- aufgehoben
- 57
- Jagdrecht
- 58
- Jugendarbeitsschutz
- 59
- aufgehoben
- 60
- Kirchenaustritt
- 61
- Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
- 62
- aufgehoben
- 63
- Landesseilbahngesetz
- 64
- Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
- 65
- Lebensmittel tierischer Herkunft
- 66
- Lebensmittelüberwachung
- 67
- aufgehoben
- 68
- Melderecht
- 69
- Mutterschutz und Elternzeit
- 70
- Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden
- 71
- Naturschutz
- 72
- Personenbeförderung
- 73
- aufgehoben
- 74
- Pflanzenschutz
- 75
- Polizeigesetz
- 76
- Psychotherapeuten
- 77
- Raumordnung
- 78
- aufgehoben
- 79
- Röntgenverordnung
- 80
- Saatgut
- 81
- aufgehoben
- 82
- Schornsteinfegerwesen
- 83
- aufgehoben
- 84
- Schulbuchzulassung für öffentliche Schulen
- 85
- Stationäre Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
- 86
- Steuerrecht
- 87
- Strahlenschutz
- 88
- Straßenrecht
- 89
- aufgehoben
- 90
- Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
- 91
- Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierisches Nebenproduktebeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
- 92
- Tierzuchtrecht
- 93
- aufgehoben
- 94
- Umwelt- und Verbraucherinformation
- 95
- Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- 96
- Verbraucherinsolvenzberatung
- 97
- aufgehoben
- 98
- Vertriebene
- 99
- Waffenrecht
- 100
- Wasserrecht
- 101
- Weinbau und -überwachung
- 102
- Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.
Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG aufgrund von Vorgaben im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ermittelt wurden, sind die einschlägigen Gebührenbemessungskriterien aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen. Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich dann die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer. | |||
1 | Allgemeine Amtshandlungen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 875) und Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807) | ||
1. | Beglaubigungen | ||
1.1 | Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen | 5 bis 50 | |
1.2 | Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen | ||
1.2.1 | bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind | 1
je angefangene Seite, mindestens 5 |
|
1.2.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat | 2,60
ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten je Beglaubigung, insgesamt mindestens 5 A n m e r k u n g : Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden. |
|
1.2.3 | in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen | 0,50
je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 5, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr A n m e r k u n g : Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens jedoch 5. |
|
1.3 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ dienen | kostenfrei | |
2. | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 120 | |
3. | Einsichtgewährung, Auskünfte | ||
3.1 | Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird | 0,50
je Akte oder Buch, mindestens 5 |
|
3.2 | Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen | 25 bis 460 | |
4. | Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen | 10 bis 50 | |
5. | Fristverlängerungen | ||
5.1 | Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde | 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 | |
5.2 | Verlängerung einer Frist in anderen Fällen | 5 bis 25 | |
6. | Erteilung einer Zweitschrift | 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5
A n m e r k u n g : Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5. |
|
7. | Aufnahme einer Niederschrift | 2 bis 50
je angefangene Stunde, mindestens 5 |
|
8. | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren | ||
8.1 | Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG | 5 bis 25 | |
8.2 | Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG | ||
8.2.1 | wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt | 35 | |
8.2.2 | wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt | 45 | |
8.3 | Verwertung nach § 16 SächsVwVG | 60 | |
8.4 | Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 25 bis 150 | |
8.5 | Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG | 10 bis 1 000 | |
8.6 | Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG | 25 bis 1 000 | |
8.7 | Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG | 30 | |
8.8 | Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG | kostenfrei | |
9. | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | ||
9.1 | Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung | 5 bis 50 | |
9.2 | Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation | 10 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
2 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
3 |
Abfall, Altlasten, Boden Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Klärschlammverordnung ( AbfKlärV ) Altölverordnung ( AltölV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung – PflanzAbfV) | ||
1. | Kreislaufwirtschaftsgesetz | ||
1.1 | Anordnungen nach § 62 KrWG | 60 bis 25 000 | |
1.2 | Erteilung einer Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG | 50 bis 1 000 | |
1.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung | ||
1.3.1 | von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen | 10 bis 1 250 | |
1.3.2 | sonstiger Abfälle | 25 bis 5 000 | |
1.4 | Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung | 1 250 bis 5 000 | |
1.5 | Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 250 bis 4 500 | |
1.6 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung | 250 bis 4 000 | |
1.7 | Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von | ||
1.7.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 500 |
|
1.7.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.7.5 | über 2 556 000 EUR | 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
A n m e r k u n g
Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
|
1.8 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 50 bis 1 000 | |
1.9 | Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von | ||
1.9.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten,
mindestens 250 |
|
1.9.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | |
1.9.5 | über 2 556 000 EUR | 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
A n m e r k u n g
Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
|
1.10 | Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen | ||
1.10.1 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG | 150 bis 5 000 | |
1.10.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG | 50 bis 2 800 | |
1.10.3 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG | 200 bis 600 | |
1.10.4 | Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.5 | Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.6 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) | 25 bis 5 000 | |
1.10.7 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG | 50 bis 5 000 | |
1.10.8 | Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG | 50 bis 2 500 | |
1.10.9 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV | 50 bis 2 500 | |
1.11 | Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG | 25 bis 700
A n m e r k u n g : Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel telefonische Auskunft, handelt. |
|
1.12 | Überwachung | ||
1.12.1 | Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG | ||
1.12.1.1 | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat | gebührenfrei | |
1.12.1.2 | im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen | 50 bis 1 750 | |
1.12.1.3 | im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung | 25 bis 1 600 | |
1.12.2 | Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG | 25 bis 2 500 | |
1.12.3 | Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 50 KrWG | 25 bis 270 | |
1.12.4 | Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG | 25 bis 250 | |
1.13 | Zustimmung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG | 50 bis 2 500 | |
1.14 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG | 40 bis 150 | |
2. | Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz | ||
2.1 | Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsABG | 50 bis 500 | |
2.2 | Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG | 50 bis 250 | |
2.3 | Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG | 50 bis 25 000 | |
2.4 | Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsABG | 50 bis 25 000 | |
2.5 | Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG | 50 bis 500 | |
3. | Betriebsbeauftragte für Abfall | ||
3.1 | Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 bis 120 | |
3.2 | Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 bis 250 je Betriebsbeauftragter | |
3.3 | Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300 | |
3.4 | Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300 | |
3.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300
je Betriebsbeauftragter |
|
4. | Klärschlammverordnung | ||
4.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Klärschlamm nach § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV | 100 bis 400 | |
4.2 | abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV | 25 bis 350 | |
4.3 | Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AbfKlärV | 25 bis 350 | |
4.4 | Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AbfKlärV | 25 bis 500 | |
5. | Verpackungsverordnung | ||
5.1 | Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV | 500 bis 25 000 | |
5.2 | Aufforderung zur Rücknahme nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV | 50 bis 880 | |
5.3 | teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VerpackV | 2 500 bis 12 500 | |
5.4 | Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 62 KrWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 zu § 6 VerpackV | 50 bis 1 000 | |
5.5 | Anordnung zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VerpackV | 50 bis 1 000 | |
6. | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV | 20 bis 180 | |
7. | Entsorgungsfachbetriebeverordnung | ||
7.1 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV | 50 bis 750 | |
7.2 | Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV | 120 bis 800 | |
7.3 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV | 50 bis 2 500 | |
7.4 | Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV | 25 bis 1 250 | |
7.5 | Gestattung nach § 16 Satz 2 EfbV | 40 bis 150 | |
8. | Entsorgergemeinschaften | ||
8.1 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG | 500 bis 15 000 | |
8.2 | Entzug und Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG | 250 bis 5 000 | |
9. | Nachweisverordnung | ||
9.1 | Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV | 20 bis 80 | |
9.2 | unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV | 20 bis 80 | |
9.3 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises | 25 bis 2 500 | |
9.4 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises | 25 bis 5 000 | |
9.5 | Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV | 125 bis 5 000 | |
9.6 | Bestimmung nachträglicher Auflagen sowie einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV | 25 bis 250 | |
9.7 | Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV | 50 bis 250 | |
9.8 | Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV | 25 bis 500 | |
9.9 | Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV | 25 bis 250 | |
9.10 | Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV | 25 bis 250 | |
9.11 | Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV | 25 bis 80
je erteilter Nummer |
|
9.12 | Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV | 25 bis 500 | |
9.13 | Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch einen Dritten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV | 50 bis 1 500 | |
10. | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) | 50 bis 550 | |
11. | Bioabfallverordnung | ||
11.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Bioabfällen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV | 100 bis 470 | |
11.2 | Maßnahmen beim Vollzug der Bioabfallverordnung, soweit nicht Tarifstelle 11.1 einschlägig ist | 50 bis 750 | |
12. | Bundes-Bodenschutzgesetz | ||
12.1 | Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG | 100 bis 5 000 | |
12.2 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 6 000 | |
12.3 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG | 500 bis 6 000 | |
12.4 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 6 000 | |
12.5 | Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 15 000
A n m e r k u n g : Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben. |
|
12.6 | Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG | 100 bis 2 500 | |
12.7 | Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG | 50 bis 5 000 | |
12.8 | Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 100 bis 3 000 | |
13. | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen | ||
13.1 | Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 50 bis 6 000 | |
13.2 | Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 und Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG | 100 bis 2 000 | |
13.3 | Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG | 100 bis 1 000 | |
13.4 | sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung | 25 bis 500 | |
14. | Anzeige- und Erlaubnisverordnung | ||
14.1 | Vergabe der Vorgangsnummer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 AbfAEV einschließlich der Erteilung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG und Untersagungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG infolge einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG | 25 bis 500 | |
14.2 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG | 100 bis 6 000 | |
15. | Gewerbeabfallverordnung | ||
15.1 | Entscheidung über Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV | 50 bis 5 000 | |
15.2 | sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelakterklärungen nach der Gewerbeabfallverordnung | 25 bis 2 500 | |
16. | Altholzverordnung | ||
16.1 | Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV | 50 bis 2 500 | |
16.2 | Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV | 50 bis 750 | |
16.3 | sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung | 20 bis 2 500 | |
17. | Deponieverordnung | ||
17.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV | 50 bis 5 000 | |
17.2 | Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV | 25 bis 400 | |
17.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV | 50 bis 2 500 | |
17.4 | Annahmeverfahren | ||
17.4.1 | Feststellung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.4.2 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV | 50 bis 4 500 | |
17.4.3 | Erhöhung der Anzahl der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.4.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV | 50 bis 4 500 | |
17.5 | Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV | 50 bis 4 500 | |
17.6 | Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen | ||
17.6.1 | Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt | 150 bis 5 000 | |
17.6.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 50 bis 700 | |
17.6.3 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.6.4 | Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.7 | Freistellen von den Anforderungen zur Führung einer Betriebsordnung oder eines Betriebshandbuchs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.8 | Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV | 100 bis 4 000 | |
17.9 | erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV | 50 bis 2 000 | |
17.10 | Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV | 50 bis 5 000 | |
17.11 | Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV sowie Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.12 | Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.13 | Zulassen von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 3 DepV | ||
17.13.1 | Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.13.2 | Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2, Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 2 oder 10 des Anhangs 3 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.14 | Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.15 | Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV | ||
17.15.1 | Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.15.2 | Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5 000 | |
17.15.3 | Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 4 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5 000 | |
18. | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), registrierten Unternehmens ist und (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen |
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
A n m e r k u n g : Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
4 | Amtsärztliche Tätigkeiten | ||
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) A n m e r k u n g : Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten. | |||
1. | Ärztliche Untersuchung | ||
1.1 | einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten | 7 bis 50 | |
1.2 | mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten | 50 bis 240 | |
2. | Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | ||
2.1 | Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | 30 | |
2.2 | nach Tarifstelle 2.1 für
(1) Schüler von Mittelschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (2) Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, (3) Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie (4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt |
kostenfrei | |
3. | Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches | 14 | |
4. | aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest | 4 bis 35
je Untersuchung, mindestens 5 |
|
5. | Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung | 8 | |
6. | Laboratoriumsuntersuchung Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test | 5 bis 500 | |
7. | Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) | 12 bis 25 | |
8. | Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen | 23 bis 44 | |
9. | Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 100 bis 280 | |
10. |
Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4
SächsGDG
A n m e r k u n g : Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 SächsVwKG anzuwenden. |
45 bis 350 | |
11. | Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO | ||
11.1 | bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt | 32 bis 280 | |
11.2 | bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt
A n m e r k u n g : Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme und die Untersuchung von Proben sowie die Auswertung. |
Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 8 bis 16 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
5 | Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26) Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr ( Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates ( Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV) Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung – BSEUntersV) Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung) Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV) | ||
1. | Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG , Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung | ||
1.1 | Pferde | 4,50 bis 65
je Tier, mindestens 18 |
|
1.2 | sonstige Großtiere | 5
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.3 | Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel | 3
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.4 | Kameliden und Gatterwild | 3
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.5 | Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen | 0,70
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.6 | Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden | 10 bis 35
je Fahrzeug |
|
1.7 | Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche | 3 bis 15
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.8 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen | 0,15
je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.9 | sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche | 10 bis 150
je Sendung |
|
1.10 | Fische | 6,50
je Hälterungseinheit, mindestens 18 |
|
1.11 | Bienen | 3
je attestiertem Volk, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.12 | Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 36 | |
1.13 | Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung , § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr | ||
1.13.1 | Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest | ||
1.13.1.1 | ein Tier | 15 | |
1.13.1.2 | jedes weitere Tier | 3,60 | |
1.13.2 | Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest | 18
je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.13.1 |
|
2. | Kontrolle der Fahrtenbücher nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
3. | amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung | 5
je Tier |
|
4. | Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV | 35 bis 725
je Tag |
|
5. | Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV | 35 bis 190 | |
6. | Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
7. | Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV | 1 bis 3
je Tier, mindestens 5 |
|
8. | Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
8.1 | Einzelentnahme | 5 bis 23 | |
8.2 | Mehrere Entnahmen | ||
8.2.1 | für die erste Entnahme | 1 bis 23
je Entnahme, |
|
8.2.2 | für jede weitere Entnahme | 1 bis 14
je Entnahme,insgesamt mindestens 5 |
|
9. | Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
9.1 | Einzelentnahme | 5 bis 8 | |
9.2 | Im Bestand | ||
9.2.1 | Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch | 3 bis 9
je Entnahme, mindestens 5 |
|
9.2.2 | Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung | 2 bis 18
je Entnahme, mindestens 5 |
|
9.2.3 | bei Geflügel | 0,75 bis 8
je Entnahme, mindestens 5 |
|
10. | Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
10.1 | Monotest | 3 bis 15
je Tier, mindestens 5 |
|
10.2 | Doppeltest | 4,50 bis 23
je Tier, mindestens 5 |
|
10.3 | bei Geflügel und Schafen | 0,75 bis 23
je Tier, mindestens 5 |
|
11. | amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten | ||
11.1 | nach § 24 Abs. 3 TierGesG | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
11.2 |
Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes |
18
je angefangene viertel Stunde |
|
12. | Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe | ||
12.1 | Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 100 bis 920 | |
12.2 | Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG | 25 bis 140 | |
12.3 | Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
12.4 | Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18
je angefangene viertel Stunde |
|
13. | Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung | 0,80 bis 11,20
je Probenahme, mindestens 5 |
|
14. | grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Anhangs V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Einfuhr von | ||
14.1 | Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31), die durch den Durchführungsbeschluss 2014/92/EU (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 18) geändert worden ist, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische | 5
je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung |
|
14.2 | Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung | 17 bis 64
je Sendung A n m e r k u n g
Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gelten die in Artikel 27 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze. |
|
15. | amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 | 5
je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung A n m e r k u n g e n
(1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
6 | Anerkennung von Bildungsabschlüssen
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) | ||
1. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 23 bis 70 | |
2. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 15 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 18. Oktober 1995 (MBl. SMK S. 361), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535) | 36 | |
3. | Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 15 bis 30 | |
4. | Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 36 Abs. 1 BFSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG oder § 42 Abs. 1 FSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 30 bis 400 | |
5. | Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses | 11 | |
6. | Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 3 | kostenfrei | |
7. | Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer | 150 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
7 | Anlagensicherheit | ||
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) | |||
1. | Erteilung einer Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb und zur wesentlichen Veränderung | ||
1.1 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | ||
1.1.1 | bis 1 MW | 360 | |
1.1.2 | über 1 MW bis 10 MW | 360, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW | |
1.1.3 | über 10 MW bis 100 MW | 1 710, zuzüglich 60 je angefangenes Megawatt über 10 MW, höchstens 4 100 | |
1.1.4 | über 100 MW | 4 100, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
A n m e r k u n g
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren. |
|
1.1.5 | bei einer Dampfkesselanlage mit einem Abhitzedampfkessel 80 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4, | mindestens 300
A n m e r k u n g
Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom. |
|
1.2 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen | 120 bis 2 000 | |
1.3 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten | ||
1.3.1 | Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern | ||
1.3.1.1 | bis zu 50 m³ Fassungsvermögen | 440 | |
1.3.1.2 | über 50 m³ bis zu 6 000 m³ Fassungsvermögen | 440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m³ Fassungsvermögen | |
1.3.1.3 | über 6 000 m³ Fassungsvermögen | 6 390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m³ Fassungsvermögen | |
1.3.2 | Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde | 75 bis 500 | |
1.3.3 | Tankstellen | ||
1.3.3.1 | bis zu 100 m³ Fassungsvermögen | 150, zuzüglich 5 je angefangener Kubikmeter | |
1.3.3.2 | ab 100 m³ Fassungsvermögen | 650, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen | |
1.4 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche Flüssigkeiten | ||
1.4.1 | bis 1 00 000 EUR Errichtungskosten | 0,4 Prozent der Errichtungskosten | |
1.4.2 | über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 4 000, zuzüglich 0,2 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.4.3 | über 5 000 000 EUR Errichtungskosten | 12 000, zuzüglich 0,1 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
2. | Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen
A n m e r k u n g : Bei einer wesentlichen Veränderung im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV sind Gebühren nach Tarifstelle 1 zu erheben. | ||
2.1 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | 10 Prozent bis zur Höhe der Gebühren nach Tarifstelle 1.1,
mindestens 200 |
|
2.2 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen | 50 bis 600 | |
2.3 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Lageranlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, Füllstellen und Tankstellen | ||
2.3.1 | bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität | 300 bis 4 600 | |
2.3.2 | sonstige | 100 bis 550 | |
2.4 | nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
3. | Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV | 50 bis 250 | |
4. | Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV | 50 bis 150 | |
5. | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV oder einer Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV | 50 bis 410 | |
6. | Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BetrSichV | 100 bis 550 | |
7. | Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 15 Abs. 17 Nr. 1 oder 2 BetrSichV | 100 bis 1 200 | |
8. | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV | 50 bis 300 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
8 | Apothekenwesen | ||
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG)
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) | |||
1. | Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG | 150 bis 2 000 | |
2. | Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG | 50 bis 550 | |
3. | Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG | 150 bis 1 300 | |
4. | Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG | 75 bis 300 | |
5. | Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG | 80 bis 250
je zu versorgende Einrichtung |
|
6. | Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG | 50 bis 110 | |
7. | Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 6 | 50 bis 2 000 | |
8. | Apothekenbesichtigung | ||
8.1 | Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG | 100 bis 500 | |
8.2 | amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG | 50 bis 2 000 | |
8.3 | Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 50 bis 280 | |
9. | Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 6 ApBetrO , § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG oder § 12a Abs. 1 Satz 4 ApoG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie Ausnahmegenehmigung, sonstige Genehmigungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung | 20 bis 250 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
9 | Apotheker, Ärzte, Zahnärzte | ||
Bundes-Apothekerordnung
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Approbationsordnung für Apotheker ( AAppO) Approbationsordnung für Ärzte Approbationsordnung für Zahnärzte | |||
1. | Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung , nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 110 | |
2. | Approbation nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung , nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 100 bis 300 | |
3. | Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung , nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 100 bis 150 | |
4. | Rücknahme der Approbation nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung | 150 bis 400 | |
5. | Erteilung oder Verlängerung einer
(1) Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, (3) Berufserlaubnis an Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung in einem Drittland zur abhängigen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder (4) Erlaubnis nach den §§ 7a oder 13 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
100 bis 300 | |
6. | Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1, 2 und 4 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Approbationsordnung für Ärzte oder nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte | 25 bis 130 | |
7. | Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung in einem Drittland nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung , § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung oder § 2 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | 100 bis 300 | |
8. | sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung , der Approbationsordnung für Apotheker , der Bundesärzteordnung, der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | 50 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
10 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
11 | Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz | ||
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) | |||
1. | Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV | 50 bis 1 750 | |
2. | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | ||
2.1 | Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 90 bis 290 | |
2.2 | Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 40 bis 290 | |
2.3 | Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 25 bis 180 | |
3. | Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG | 15 bis 1 000 | |
4. | Biostoffverordnung | ||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV | 400 bis 2 500 | |
4.2 | Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV | 150 bis 2 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
12 | Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen | ||
Arbeitszeitgesetz ( ArbZG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) | |||
1. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG | 75 bis 350 | |
2. | Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG | 25 bis 350 | |
3. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG | 50 bis 1 000 | |
4. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG | 250 bis 2 500 | |
5. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG | 50 bis 1 000 | |
6. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG | 100 bis 2 500 | |
7. | Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG | 100 bis 1 000 | |
8. | Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie oder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie | 25 bis 100 | |
9. | Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG | 35 bis 400 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
13 | Arzneimittelwesen | ||
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) | |||
1. | Herstellungs- und Großhandelserlaubnis | ||
1.1 | Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG sowie Rücknahme und Widerruf nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG | 250 bis 4 000 | |
1.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20c Abs. 6 AMG sowie Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG | 100 bis 3 000 | |
1.3 | Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 AMG | 245 bis 2 200 | |
2. | Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG | ||
2.1 | Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken | ||
2.1.1 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels | 20 bis 90 | |
2.1.2 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels | 275 bis 1 000 | |
2.1.3 | Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmen | 300 bis 4 800 | |
2.1.4 | Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung | 200 bis 1 600 | |
2.1.5 | Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG | 200 bis 2 500 | |
2.1.6 | Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG | 200 bis 2 000 | |
2.1.7 | Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG | 200 bis 2 000 | |
2.2 | Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 150 bis 1 000 | |
3. | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG sowie Rücknahme und Widerruf | 50 bis 2 000 | |
4. | Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG | ||
4.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG | 95 bis 8 700 | |
4.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG | 25 bis 500 | |
5. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG | 25 bis 125 | |
6. | Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG | 50 bis 250 | |
7. | Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG sowie Rücknahme und Widerruf | 100 bis 400 | |
8. | Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz | 20 bis 400 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
14 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
15 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
16 | Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen | ||
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG)
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAGesetz – MTAG) Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG) Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) | |||
1. | Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG | 550 bis 4 000 | |
2. | Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG | 500 bis 1 200 | |
3. | sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft | 5 bis 1 500 | |
4. | Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten | ||
4.1 | Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 MPhG | 40 bis 230 | |
4.2 | Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG | 40 bis 340 | |
5. | Rücknahme oder Widerruf von Ermächtigungen oder Genehmigungen im Sinne der Tarifstellen 4.1 und 4.2 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 130 | |
6. | Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG, § 4 Satz 2 DiätAssG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG , § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG , § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 4 Satz 2 MTAG, § 4 Satz 2 OrthoptG , § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG , § 4 Satz 2 PodG, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 NotSanG sowie einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten | 380 bis 1 450 | |
7. | Rücknahme der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten staatlichen Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt | 135 bis 195 | |
8. | Weiterbildungseinrichtungen | ||
8.1 | Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG | 140 bis 1 235 | |
8.2 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG | 100 bis 430 | |
8.3 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG | 15 bis 60 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
17 | Baurecht | ||
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) | |||
1. | Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen | ||
1.1 | Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. | ||
1.2 | Rohbausumme
Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m³ Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Februar 2005, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2010. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. |
||
1.3 | Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden. | ||
1.4 | Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 88 EUR je Arbeitsstunde erhoben: (1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, (2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und (3) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO. Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
||
1.5 | Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise | ||
1.5.1 | Bautechnische Nachweise von Gebäuden
Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1 000 EUR aufzurunden. Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel 4 anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. | ||
1.5.2 | Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen
Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. | ||
1.5.3 | Bautechnische Nachweise in Sonderfällen
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet: (1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht, (2) Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen, (3) für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. | ||
2. | Auslagen Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: | ||
2.1 | Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | ||
2.2 | Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | ||
2.3 |
Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.
Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. | ||
3. | Ermäßigungen | ||
3.1 | Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | ||
3.2 | Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage
(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, (2) auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | ||
3.3 | Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. | ||
3.4 | Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. | ||
3.5 | Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. | ||
4. | Grundgebühren | ||
4.1 | Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | ||
4.1.1 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO | 8,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 50 |
|
4.1.2 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63
SächsBO
A n m e r k u n g : Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). |
6,50
je angefangene 1 000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 50 |
|
4.1.3 | Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO | ||
4.1.3.1 | Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 50 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.1.3.2 | Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.1.3.3 | Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO | 30 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage A n m e r k u n g : Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist nicht zu erheben, wenn eine Erklärung der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4 SächsBO vorliegt. |
|
4.1.4 | Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen | 5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 50 |
|
4.2 | Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO | 50 bis 2 500
A n m e r k u n g : Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfreigestellten baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. |
|
4.3 | Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.4 | Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO | 50 bis 500
A n m e r k u n g : Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben. |
|
4.5 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO | 50 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
A n m e r k u n g e n : (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben. (2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet. |
|
4.6 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung | ||
4.6.1 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO | 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 30, höchstens 500 |
|
4.6.2 | erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen | 33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 30, höchstens 500 |
|
4.7 | Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht | Gebühr nach Tarifstelle 1.4
A n m e r k u n g e n : (1) Für Beratungen bis zu jeweils einer viertel Stunde werden keine Gebühren erhoben. (2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG keine Kosten erhoben. |
|
4.8 | Prüfung bautechnischer Nachweise | ||
4.8.1 | Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | |
4.8.2 | Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 50, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4 |
|
4.8.3 | Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | |
4.8.4 | Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
A n m e r k u n g : Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. |
|
4.8.5 | Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens der zweifache Stundensatz |
|
4.8.6 | Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | |
4.8.7 | Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen | ||
4.8.7.1 | Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | ||
4.8.7.2 | Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. | ||
4.8.7.3 | Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. | ||
4.8.8 | Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten Nachweisen | Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang | |
4.8.9 | Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 | |
4.9 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen | ||
4.9.1 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1
SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
A n m e r k u n g : Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt. |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 |
|
4.9.2 | Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen | ||
4.9.2.1 | von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen | 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 50 |
|
4.9.2.2 | von Werbeanlagen | 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4,
mindestens 30 |
|
4.9.3 | für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung | 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 30, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 |
|
4.9.4 | Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 | |
4.9.5 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1
SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 |
|
4.9.6 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 2
SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde, (2) die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden A n m e r k u n g e n
(1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 |
|
4.9.7 | Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
4.10 | bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO | 50 bis 2 500 | |
5. | Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO | Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
A n m e r k u n g : Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung. |
|
6. | Sondergebühren | ||
6.1 | Bauvorlagen | ||
6.1.1 | Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO | 50 bis 500 | |
6.1.2 | Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO | mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | |
6.1.3 | Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO | ||
6.1.3.1 | je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben | bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 30 |
|
6.1.3.2 | wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt | 50 bis 500 | |
6.2 | Ungenehmigte bauliche Anlagen | ||
6.2.1 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 | |
6.2.2 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1
SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1
SächsBO
A n m e r k u n g e n
(1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden. |
Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8 | |
6.3 | Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn | ||
6.3.1 | Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO | 50 bis 2 500
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand |
|
6.3.2 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 bis 500 je Nachbar
A n m e r k u n g : Die Gebühr wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.3.1 erhoben. |
|
6.3.3 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 bis 20
je Nachbar |
|
6.4 | Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO | 60 bis 250
je Raum oder Platz |
|
6.5 | Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100 |
|
6.6 | Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO | ||
6.6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten | 7
je angefangene 1 000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 100 A n m e r k u n g : Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben. |
|
6.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO | 100 bis 1 250
A n m e r k u n g : Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.2 werden Gebühren nach Tarifstelle 1.4 Abs. 2 Nr. 3 erhoben. |
|
6.6.3 | Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO | 50 bis 200
je Aufstellungsort |
|
6.7 | Baulasten nach § 83 SächsBO | ||
6.7.1 | Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO oder Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO | 50 bis 350 | |
6.7.2 | Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO | 18 bis 65
je Grundstück |
|
6.8 | Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättV | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7. | Sonstige Gebühren | ||
7.1 | Prüfingenieure | ||
7.1.1 | Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO | 2 000 bis 4 000
A n m e r k u n g e n : (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben. (2) Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. |
|
7.1.2 | Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.2 | Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO | ||
7.2.1 | Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO | ||
7.2.1.1 | bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen | das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 | |
7.2.1.2 | bei einzelnen Bauelementen | das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.2.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.3 | Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO, Erklärungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 5 SächsBO oder Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO | 50 bis 5 000 | |
8. | Energieeinsparungsvorschriften | ||
8.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV | 50 bis 500
je Ausnahmetatbestand |
|
8.2 | Zulassung von Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV | 50 bis 300
je Befreiungstatbestand |
|
9. | Wohnungseigentumsgesetz | ||
9.1 | Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes | 38 | |
9.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | ||
9.2.1 | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 38
je Sondereigentum |
|
9.2.2 | außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 50 bis 150
je Sondereigentum |
|
9.3 | für jede Mehrfertigung | 10 bis 30 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
18. | Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume | ||
Bundesberggesetz ( BBergG)
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung – MarkschBergV) Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung – EinwirkungsBergV) | |||
1. | Bergbauberechtigungen | ||
1.1 | Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 11 BBergG, Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 12 BBergG oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 13 BBergG | 500 bis 20 000 | |
1.2 | Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG | gebührenfrei | |
1.3 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG | 125 bis 6 250 | |
1.4 | Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 18 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
1.5 | Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 25 bis 250 | |
1.6 | Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG oder Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 100 bis 1 500 | |
2. | Einsichtnahme, Auskunft | ||
2.1 | Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG | ||
2.1.1 | persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
2.1.2 | schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
2.2 | Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen | ||
2.2.1 | bis Format DIN A 3 | nach Anlage 6 Tarifstelle 1 in Verbindung mit Tarifstelle 3 | |
2.2.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | 2,50 bis 10
je Seite |
|
2.2.3 | größer als Format DIN A 1 | 10 bis 20
je Seite |
|
2.2.4 | bei Verwendung von Folien als Zeichenträger | ||
2.2.4.1 | bis Format DIN A 3 | nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,50 je Blatt | |
2.2.4.2 | größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1 | nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5 je Blatt | |
2.2.4.3 | größer als Format DIN A 1
A n m e r k u n g
Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN A 3 bis zu 0,2 m² DIN A 2 größer als 0,2 m² bis 0,4 m² DIN A 1 größer als 0,4 m². |
nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10 je Blatt | |
2.2.5 | Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SächsVwKG genannten Personen | schreibauslagenfrei
A n m e r k u n g : § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. |
|
2.3 | Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG | 2,50 EUR
je Beglaubigung, mindestens 5 |
|
2.4 | Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG | ||
2.4.1 | Abgabe digitaler Daten auf Datenträger | 5 | |
2.4.2 | im Übrigen | 17 bis 75
je Stunde |
|
2.5 | Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
3. | Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten | ||
3.1 | Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG | ||
3.1.1 | Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | 250 bis 15 000 | |
3.1.2 | Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
A n m e r k u n g
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
500 bis 25 000 | |
3.1.3 | Hauptbetriebsplan | 250 bis 7 500 | |
3.1.4 | Sonderbetriebsplan | 100 bis 5 000 | |
3.1.5 | Abschlussbetriebsplan | 250 bis 7 500 | |
3.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 50 bis 400 | |
3.3 | Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes | ||
3.3.1 | nach § 54 Abs. 1 BBergG | 50 bis 5 000 | |
3.3.2 |
eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1
SächsVwVfZG
in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG
A n m e r k u n g
Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
500 bis 12 500 | |
3.4 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG | 500 bis 5 000 | |
3.5 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG | 100 bis 2 500 | |
3.6 | Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG | 50 bis 250 | |
3.7 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG | 500 bis 25 000 | |
3.8 | Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung | 50 bis 500 | |
3.9 | Bergaufsicht | ||
3.9.1 | Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG | 25 bis 5 000 | |
3.9.2 | sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG | 100 bis 2 500 | |
3.10 | Prüfung einer Anzeige eines Betriebes nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BBergG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die Einhaltung der Betriebsplanpflicht nach § 51 BBergG im Einzelfall festgestellt wird | 50 bis 500
A n m e r k u n g
Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden. |
|
4. | Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen | ||
4.1 | Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 75 bis 750 | |
4.2 | Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG oder Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 150 bis 12 500 | |
4.3 | Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG, Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG | 50 bis 2 500 | |
4.4 | Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG, Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG, Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG oder Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 50 bis 2 500 | |
4.5 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG, Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG, Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG, Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG | 50 bis 5 000 | |
4.6 | Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG | 150 bis 1 500 | |
5. | Markscheiderische Angelegenheiten | ||
5.1 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG | 45 bis 100 | |
5.2 | Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens | 50 bis 125 | |
5.3 | Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV | 110 | |
5.4 | Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV | ||
5.4.1 | Anerkennung einer Person für einen Betrieb | 45 bis 100 | |
5.4.2 | Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 | 10 bis 25
je Betrieb |
|
6. | Gebühr nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n : Es sind die Kosten zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2013) vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zugrunde zu legen.
|
17 bis 75
je Stunde |
|
7. | Sächsische Hohlraumverordnung | ||
7.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird | 25 bis 550 | |
7.2 | Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO | 55 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
19 | Berufsbildungsrech t | ||
Berufsbildungsgesetz ( BBiG)
Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung – BAVBVO) | |||
1. | Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 10 bis 100 | |
2. | Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG | 15 bis 550 | |
3. | widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG | 20 bis 130 | |
4. | Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 30 bis 175 | |
5. | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG | 30 bis 580 | |
6. |
Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 BBiG
A n m e r k u n g
Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 6 werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben. |
10 bis 155 | |
7. | Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG oder Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen | 45 bis 320 | |
8. | Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 30 bis 210 | |
9. |
Zulassung zu Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG
A n m e r k u n g
Die Gebühren nach den Tarifstellen 7 und 9 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund). |
55 bis 220 | |
10. | Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses | 12 bis 65 | |
11. | Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO | 35 bis 240 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
20 | Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | ||
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) | |||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes | 100 bis 250 | |
2. | Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 100 bis 280 | |
3. | Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG | 50 bis 280 | |
4. | Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 230 bis 410 | |
5. | eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung | 230 bis 410 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
21 | Bestattungswesen | ||
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) | |||
1. | Ausstellung von Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz durch das Gesundheitsamt | 10 bis 175 | |
2. | Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 SächsBestG | 10 bis 30 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
22 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
23 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
24 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
25 | Chemikalienrecht | ||
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1088/2013 (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 29) geändert worden ist
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien- Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung – ChemKlimaschutzV) | |||
1. | GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLPBescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG | 600 bis 12 600 | |
2. | Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG | ||
2.1 | Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes | 350 bis 6 200 | |
2.2 | Überwachung der Registrierpflicht bei Stoffen | ||
2.2.1 | wenn kein Verstoß gegen die Registrierpflicht vorliegt | kostenfrei | |
2.2.2 | im Übrigen | 80 bis 2 950 | |
2.3 | sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 oder der Tarifstelle 2.2 enthalten sind | ||
2.3.1 | wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sind | kostenfrei | |
2.3.2 | im Übrigen | 40 bis 1 570
A n m e r k u n g
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben. |
|
3. | Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG | 50 bis 2 500 | |
4. | Chemikalien-Verbotsverordnung | ||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ChemVerbotsV | 50 bis 1 000 | |
4.2 | Anerkennung der Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 oder Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV | 25 bis 250 | |
4.3 | Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses | ||
4.3.1 | umfassende Sachkundeprüfung | 105 | |
4.3.2 | eingeschränkte Sachkundeprüfung | 70 | |
5. | Gefahrstoffverordnung | ||
5.1 | Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoff | ||
5.1.1 | Anerkennung des Lehrganges | 125 bis 650 | |
5.1.2 | Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde | 50 | |
5.2 | Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV | 75 bis 1 250 | |
5.3 | Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV | 150 bis 2 500 | |
5.4 | Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV | 40 bis 650 | |
5.5 | Untersagung der Verwendung von Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 6 GefStoffV | 50 bis 500 | |
5.6 | Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 3 GefStoffV | 100 bis 2 500 | |
5.7 | Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV | 50 bis 2 500 | |
5.8 | Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV | 50 bis 250 | |
5.9 | Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 100 bis 650 | |
5.10 | Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV | 50 | |
5.11 | Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV | 25 bis 150 | |
5.12 | Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV | 50 bis 500 | |
5.13 | Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV | 100 bis 550 | |
5.14 | Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3, 5.6 bis 5.9, 5.12 und 5.13 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG | 50 bis 550 | |
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV | 70 bis 820 | |
7. | Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 | 170 bis 1 750 | |
8. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV | 140 bis 870 | |
9. | Chemikalien-Klimaschutzverordnung | ||
9.1 | Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebs nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV | 100 bis 1 200 | |
9.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschtzV | 90 bis 600 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
26 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
27 | Denkmalschutz | ||
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) | |||
1. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG | 30 bis 300 | |
2. | Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG | 30 bis 500 | |
3. | Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
SächsDSchG
A n m e r k u n g
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird. |
20 bis 250 | |
4. | Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG | 30 bis 250 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
28 | Dolmetscherprüfung | ||
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung – SächsDolmPrüfVO) | |||
1. | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 70 | |
2. | Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 19 Satz 1 | 50 bis 400 | |
3. | Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO | 76 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
29 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
30 | Druckluftverordnung | ||
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) | |||
1. | Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung | 25 bis 250 | |
2. | Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 25 bis 250 | |
3. | Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung | 25 bis 250 | |
4. | Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung | 25 bis 100 | |
5. | Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung | 25 bis 100 | |
6. | Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 250 | |
7. | Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung | 50 bis 150
je Einzelermächtigung |
|
8. | Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung | 75 | |
9. | Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung | 25 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
31 | Eisenbahnrecht | ||
Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)
Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG) Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung ( EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO) Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR 1983 Sonderdruck Nr. 1080) weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – SächsRBG) Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung – EBV) Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung – EBPV) | |||
1. | Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen | ||
1.1 | Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG | 125 bis 11 000 | |
1.2 | Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG | 125 bis 11 000 | |
1.3 | Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG | 125 bis 11 000 | |
1.4 | Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 | 125 bis 10 000 | |
1.5 | Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG oder § 11 Satz 1 LEisenbG | 125 bis 10 000 | |
1.6 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AEG | 125 bis 10 000 | |
1.7 | Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG | 125 bis 10 000 | |
1.8 | Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG | 50 bis 1 300 | |
1.9 | Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG | 50 bis 1 300 | |
1.10 | Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 50 bis 1 300 | |
1.11 | Bestätigung des Obersten Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP | 50 bis 1 100 | |
1.12 | Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 2 Abs. 1 EBV | 50 bis 1 100 | |
1.13 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV | 50 bis 1 100 | |
1.14 | Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV | 25 bis 550 | |
1.15 | Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 100 bis 5 500 | |
1.16 | Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG | 100 bis 5 500 | |
1.17 | Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 50 bis 280 | |
1.18 | Befreiung von den Verpflichtungen des § 9 Abs. 1, 1a, 1c und 1d AEG nach § 9 Abs. 1e Satz 1 AEG | 50 bis 260 | |
1.19 | Befreiung von den Verpflichtungen des § 9a Abs. 1, 2 und 4 AEG nach § 9a Abs. 5 AEG | 50 bis 260 | |
1.20 | Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG | 50 bis 260 | |
2. | Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei | ||
2.1 | signaltechnischen Anlagen | 0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen | |
2.2 | technischer Bahnübergangssicherung | 0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung | |
2.3 | Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | ||
2.3.1 | bis 2 000 000 EUR | 0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | |
2.3.2 | über 2 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 2 000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | |
2.3.3 | über 5 000 000 EUR bis 10 000 000 EUR | 3 500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind | |
2.3.4 | über 10 000 000 EUR | 5 000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10 000 000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
A n m e r k u n g : Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden. |
|
3. | Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG | 25 bis 550 | |
4. | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes | 25 bis 2 800 | |
5. | Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen | ||
5.1 | Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 BOA und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP | 50 bis 1 100 | |
5.2 | Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis | 100 bis 11 000 | |
5.3 | Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO , § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP | 100 bis 1 100 | |
5.4 | Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BOP, § 2 Abs. 4 EBO und § 2 ESBO | 100 bis 1 100 | |
5.5 | Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO | 50 bis 1 100 | |
5.6 | Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, den §§ 3, 32 EBO und den §§ 3, 32 ESBO | 50 bis 1 100 | |
5.7 | Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO | 50 bis 1 100 | |
5.8 | Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP, § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO und § 47 ESBO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO | 50 bis 530 | |
5.9 | Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP | 50 bis 530 | |
5.10 | Ausübung der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG | 25 bis 5 200 | |
5.11 | Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO, Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP | 50 bis 280 | |
5.12 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBO , § 3 Abs. 1 ESBO, § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP | 100 bis 2 700 | |
5.13 | sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen , der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen | 50 bis 2 700 | |
5.14 | fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG | 50 bis 530 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
32 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
33 | Energiewirtschaft | ||
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) | |||
1. | Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 EnWG | 250 bis 6 000 | |
2. | Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG unter Einbeziehung der Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
2.1 | Grundgebühr | 250 bis 12 500 | |
2.2 | Zusatzgebühr nach Investitionskosten
A n m e r k u n g e n : Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. Tarifstelle 2.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt. |
0,2 Prozent der Investitionskosten | |
3. | Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG | 500 bis 75 000 | |
4. | Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG | 200 bis 25 000 | |
5. | Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, § 21i und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller | 100 bis 75 000 | |
6. | Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen | 500 bis 75 000 | |
7. | Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG | 100 bis 5 000 | |
8. | Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG | 500 bis 75 000 | |
9. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 oder 2 EnWG | 500 bis 75 000 | |
10. | Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG (geschlossene Verteilernetze) | 200 bis 15 000
A n m e r k u n g
Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
34 | Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften | ||
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) | |||
1. | Verleihung des Prüfrechts nach § 63 GenG | 50 bis 630 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
35 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
36 | Fahrpersonalgesetz | ||
Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz – FPersG)
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV) | |||
1. | Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG oder in Verbindung mit § 20 FPersV | 15 bis 200 | |
2. | Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV | ||
2.1 | Fahrerkarte | 19,75
je Karte |
|
2.2 | Unternehmenskarte | ||
2.2.1 | bei Beantragung von bis zu zwei Karten | 18,49
je Karte |
|
2.2.2 | bei Beantragung von mehr als zwei Karten | 16,81
je Karte |
|
2.3 | Werkstattkarte | 21,85
je Karte A n m e r k u n g e n
(1) Die nach Tarifstelle 2 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer. (2) Zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2 sind die Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter, zum Beispiel für die Kartenherstellung des Kraftfahrtbundesamtes, als Auslagen zu erheben. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
37 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
38 | Fischereiwesen | ||
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) | |||
1. | Erteilung von Fischereischeinen | ||
1.1 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG | 34 | |
1.2 | Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 SächsFischG oder in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsFischG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SächsFischVO | 7 bis 21 | |
2. | Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG | 10 bis 290 | |
3. | Genehmigung einer Satzung der Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG | 20 bis 285 | |
4. | Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG | 9 bis 92 | |
5. | Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG | 45 bis 275 | |
6. | Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG | 9 bis 46 | |
7. | Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG | 11 bis 53 | |
8. | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO | 5 bis 60 | |
9. | Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG | 27 bis 300 | |
10. | Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO | 11 bis 60 | |
11. | Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO | 9 bis 53 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
39 | Forstverwaltung | ||
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) | |||
1. | Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) oder vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | 7,50
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 200, höchstens 5 000 |
|
2. | Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG> zur Anlage | ||
2.1 | forstbetrieblicher Einrichtungen | 60 | |
2.2 | von Leitungsschneisen im Wald | 5
je Ar in Anspruch genommene Fläche, mindestens 100, höchstens 600 |
|
3. | Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG | kostenfrei | |
4. | Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG | 85 bis 220 | |
5. | Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG | 75
A n m e r k u n g : In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. |
|
6. | Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 0,50
je Ar Gesamtfläche, mindestens 100, höchstens 500 A n m e r k u n g : Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen. |
|
7. | Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG | 60 | |
8. | Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG | 60 bis 220 | |
9. | forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG | 60 bis 600 | |
10. | Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldG | kostenfrei | |
11. | Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 60 | |
12. | Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes | 60 | |
13. | Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG | 100 bis 500 | |
14. | Forstvermehrungsgutgesetz | ||
14.1 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG mit Ausnahme der Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie | 40
je Stammzertifikat |
|
14.2 | Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG für die Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie | 60
je Stammzertifikat |
|
14.3 | Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG | 110 | |
14.4 | vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG | 600 | |
14.5 | Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG | 320 | |
14.6 | Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG | 250 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
40 | Futtermittel | ||
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/27 (ABl. L 9 vom 14.1.2016, S. 4) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht der Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomostatika“ herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1157/2014 (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 30) geändert worden ist Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) | |||
1. | Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder der Verordnung (EG) Nr. 141/2007 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung | 200 bis 1 350
je Betriebsstätte |
|
2. | Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 der Futtermittelverordnung | 100 bis 500
je Betriebsstätte |
|
3. | amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB, soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen | 27 bis 106
je Probe |
|
4. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
5. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
6. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
7. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
8. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Unterabschnitt i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 | |
9. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 999/20010 | 125 bis 23 | |
10. | Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. c Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | 125 bis 230 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
41 | Gashochdruckleitungen | ||
Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung – GasHDrLtgV) | |||
1. | Zulassung von Ausnahmen, Überprüfung von Anzeigen, Anordnungen, Untersagungen und Beanstandungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen beispielsweise nach den § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 15 Satz 2 und § 20 GasHDrLtgV | 100 bis 2 500 | |
2. | Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV | 50 bis 500 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
42 | Gaststättenwesen | ||
Gesetz über die Gaststätten im Freistaat (Sächsisches Gaststättengesetz – SächsGastG) | |||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 10 bis 65 | |
2. | Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG | 10 bis 35 | |
3. | Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG | 15 bis 170 | |
4. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG | 10 bis 20 | |
5. | Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG | 15 bis 125 | |
6. | Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG | 15 bis 300 | |
7. | Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG | 15 bis 100 | |
8. | Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG | 15 bis 100 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
43 | Gefährliche Hunde | ||
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) | |||
1. | Erlaubnis der Hundehaltung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 GefHundG | 100 bis 210 | |
2. | nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG | 25 bis 170 | |
3. | Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 4 GefHundG | 120 bis 300 | |
4. | Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG | 25 bis 200 | |
5. | Nachschau nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG | 70 bis 200 | |
6. | Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG | 70 bis 150 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
44 | Gentechnik | ||
Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG)
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV) | |||
1. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von | ||
1.1 | bis zu 150 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 600 |
|
1.2 | über 150 000 EUR bis 300 000 EUR | 750, zuzüglich 0,4 Prozent der 150 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.3 | über 300 000 EUR bis 600 000 EUR | 1 350, zuzüglich 0,3 Prozent der 300 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.4 | über 600 000 EUR bis 3 000 000 EUR | 2 250, zuzüglich 0,2 Prozent der 600 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
1.5 | über 3 000 000 EUR | 7 050, zuzüglich 0,05 Prozent der 3 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
2. | Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG | 75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1 | |
3. | Teilgenehmigungen | ||
3.1 | Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang | |
3.2 | Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 3.1 | 100 bis 6 300 | |
3.3 | Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTG | Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den Anlagenteil | |
4. | Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG | ||
4.1 | Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage | Gebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf die Kosten der Änderung | |
4.2 | Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage | 100 bis 5 700 | |
5. | Entscheidungen über Anmeldungen | ||
5.1 | zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG | 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2 | |
5.2 | zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung | |
5.3 | bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG | 90 bis 4 000 | |
6. | Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG | 100 bis 5 700 | |
7. | Erteilung einer Genehmigung oder Entscheidung über eine Anmeldung nach § 8 GenTG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen | 100 bis 22 000
A n m e r k u n g e n
(1) Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet. (2) Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. (3) Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung – GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR. (4) Wird aufgrund von § 9 Abs. 4 GenTG eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, erteilt oder über eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG entschieden, kann die Gebühr nach Tarifstelle 1, 2 oder 5.1 bis auf zwei Drittel ermäßigt werden. (5) Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben. |
|
8. | Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG | 60 bis 1 300 | |
9. | Untersagung von gentechnischen Arbeiten | ||
9.1 | vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG | 60 bis 400 | |
9.2 | Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG | 150 bis 800 | |
10. | nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG | 150 bis 3 200 | |
11. | Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG | 150 bis 1 900 | |
12. | Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG | ||
12.1 | wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten ist | kostenfrei | |
12.2 | im Übrigen | 60 bis 1 100
A n m e r k u n g
Darüber hinaus werden Auslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG nicht erhoben. |
|
13. | Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG | 150 bis 6 300 | |
14. | Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG oder Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GenTG | 150 bis 3 200 | |
15. | Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG | 500 bis 6 300 | |
16. | Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG oder Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG | 150 bis 6 300 | |
17. | Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 GenTSV | 300 bis 1 300 | |
18. | Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 GenTG | 60 bis 200 | |
19. | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV | 40
je Person |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
45 | Geräte- und Produktsicherheit | ||
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz – EVPG) | |||
1. | Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 ProdSG oder § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG | 60 bis 1 700 | |
2. | Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG | ||
2.1 | bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten in § 6 Abs. 5 ProdSG oder § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen | 50 | |
2.2 | im Übrigen | 60 bis 1 700 | |
3. | Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG | 50 bis 600 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
46 | Gewerberecht | ||
Gewerbeordnung
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung – VerstV) | |||
1. | Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung | ||
1.1 | Auskunft über einen Gewerbebetrieb | ||
1.1.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 9 | |
1.1.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 17,50 | |
1.2 | Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe | ||
1.2.1 | einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung | 9
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
|
1.2.2 | erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung | 17,50
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb |
|
1.3 | Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG | gebührenfrei | |
2. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 10 bis 65 | |
3. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 25 bis 500 | |
4. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 100 bis 600 | |
5. | Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung | 100 bis 1 000 | |
6. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 100 bis 1 000 | |
7. | Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung | 75 bis 2 000 | |
8. | Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 500 | |
9. | Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung | 20 bis 600 | |
10. | Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung | ||
10.1 | Bestellung als Sachverständiger | 300, zuzüglich 100 je Sachgebiet | |
10.2 | Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger | 200, zuzüglich 100 je Sachgebiet | |
11. | Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung | 15 bis 250 | |
12. | Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung | 40 bis 400
A n m e r k u n g : Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden. |
|
13. | Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung | 20 bis 100 | |
14. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 250 | |
15. | Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung | 30 bis 170 | |
16. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 10 bis 50 | |
17. | Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 100 | |
18. | Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung | 10 bis 80 | |
19. | nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung | ||
19.1 | Namens- und Anschriftenänderung | kostenfrei | |
19.2 | sonstige Änderungen | 5 bis 50 | |
20. | Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung | 20 bis 120 | |
21. | Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 25 bis 1 000 | |
22. | Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung | 15 bis 200 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
47 | Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien | ||
Rennwett- und Lotteriegesetz
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275) und Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) | |||
1. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein | 100 bis 1 000 | |
2. | Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein | 30 bis 400 | |
3. | Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes | ||
3.1 | für einen Buchmacher | 100 bis 1 200 | |
3.2 | für einen Buchmachergehilfen | 40 bis 300 | |
4. | Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes | 30 bis 500 | |
5. | Rücknahme und Widerruf der in den Tarifstellen 1 bis 4 jeweils mit einem Gebührenrahmen bewerteten Erlaubnisse nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 30 bis 1 000 | |
6. | Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV | 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils, mindestens 50,
höchstens 10 000 |
|
7. | Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG | gebührenfrei | |
8. | Änderungen oder Ergänzungen der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose
A n m e r k u n g : Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen. |
10 bis 200 | |
9. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2
GlüStV
(1) in einer Annahmestelle, (2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle, (3) in einer Verkaufsstelle und (4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder |
20 bis 70 | |
10. | Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG | 200 bis 550 | |
11. | Änderung einer nach den Tarifstellen 9 oder 10 erteilten Erlaubnis | 20 bis 550 | |
12. | Rücknahme oder Widerruf einer nach den Tarifstellen 6, 9 oder 10 erteilten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 20 bis 5 000 | |
13. | Anordnungen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht betreffend öffentliche Glücksspiele nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV | 200 bis 2 600 | |
14. | Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG | 200 bis 1 100 | |
15. | Erteilung einer Befreiung von den in § 24 Abs. 2 oder § 25 GlüStV normierten Beschränkungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV | 200 bis 1 000 |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
48 | Grundbuchbereinigung | ||
Grundbuchbereinigungsgesetz ( GBBerG)
Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – SachenR-DV) | |||
1. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG | ||
1.1 | Grundgebühr | 290
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist |
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1.2 | flurstücksbezogene Gebühr | 2,70
je betroffenes Flurstück A n m e r k u n g e n : (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben. (2) Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5 000 EUR je Antrag. |
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2. | Erteilung einer in Tarifstelle 1 mit einer Gebühr bewerteten Bescheinigung bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken | 2,70
je Flurstück, mindestens 5 |
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3. | Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG | 290
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist |
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4. | Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV | 27
je Grundbuchblatt |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
49 | aufgehoben |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
50 | Handwerksordnung | ||
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV) | |||
1. | Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung, Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EU/EWR HwV , Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung | 20 bis 500
A n m e r k u n g : Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 12 SächsVwKG nicht erhoben. |
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Tarif-
stelle |
Gegenstand | Gebühren
EUR |
51 | Heilhilfs- und Assistenzberufe | ||
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAGesetz – MTAG) Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz – OrthoptG) Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) | |||
1. | Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG , § 1 Abs. 1 KrPflG , § 1 Abs. 1 MTAG , § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG , § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 |